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Gesetz über die Bodenverbesserungen

Fribourg · 917.1 · statute

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Contents: 216 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 18a
  20. Art. 18b
  21. Art. 19
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 26
  29. Art. 27
  30. Art. 28
  31. Art. 29
  32. Art. 30
  33. Art. 31
  34. Art. 32
  35. Art. 33
  36. Art. 34
  37. Art. 35
  38. Art. 36
  39. Art. 37
  40. Art. 38
  41. Art. 39
  42. Art. 40
  43. Art. 41
  44. Art. 42
  45. Art. 43
  46. Art. 44
  47. Art. 45
  48. Art. 46
  49. Art. 47
  50. Art. 48
  51. Art. 49
  52. Art. 50
  53. Art. 51
  54. Art. 52
  55. Art. 53
  56. Art. 54
  57. Art. 55
  58. Art. 56
  59. Art. 57
  60. Art. 58
  61. Art. 59
  62. Art. 60
  63. Art. 61
  64. Art. 62
  65. Art. 63
  66. Art. 64
  67. Art. 65
  68. Art. 66
  69. Art. 67
  70. Art. 68
  71. Art. 69
  72. Art. 70
  73. Art. 71
  74. Art. 72
  75. Art. 73
  76. Art. 74
  77. Art. 75
  78. Art. 76
  79. Art. 77
  80. Art. 78
  81. Art. 79
  82. Art. 80
  83. Art. 81
  84. Art. 82
  85. Art. 83
  86. Art. 84
  87. Art. 85
  88. Art. 86
  89. Art. 87
  90. Art. 88
  91. Art. 89
  92. Art. 90
  93. Art. 91
  94. Art. 92
  95. Art. 93
  96. Art. 94
  97. Art. 94a
  98. Art. 95
  99. Art. 96
  100. Art. 97
  101. Art. 98
  102. Art. 99
  103. Art. 100
  104. Art. 101
  105. Art. 102
  106. Art. 103
  107. Art. 104
  108. Art. 105
  109. Art. 106
  110. Art. 107
  111. Art. 108
  112. Art. 109
  113. Art. 110
  114. Art. 111
  115. Art. 112
  116. Art. 113
  117. Art. 114
  118. Art. 115
  119. Art. 116
  120. Art. 117
  121. Art. 118
  122. Art. 119
  123. Art. 120
  124. Art. 121 Güterzusammenlegungen
  125. Art. 122
  126. Art. 123
  127. Art. 124
  128. Art. 125
  129. Art. 126
  130. Art. 127
  131. Art. 128
  132. Art. 129
  133. Art. 130
  134. Art. 131
  135. Art. 132
  136. Art. 133
  137. Art. 134
  138. Art. 135
  139. Art. 136
  140. Art. 137
  141. Art. 138
  142. Art. 139
  143. Art. 140
  144. Art. 141
  145. Art. 142
  146. Art. 143
  147. Art. 144
  148. Art. 145
  149. Art. 146
  150. Art. 147 Grundstückabtausch
  151. Art. 148
  152. Art. 149
  153. Art. 150
  154. Art. 151
  155. Art. 152
  156. Art. 153
  157. Art. 154
  158. Art. 155
  159. Art. 156
  160. Art. 157
  161. Art. 158
  162. Art. 159
  163. Art. 160
  164. Art. 161
  165. Art. 162
  166. Art. 163
  167. Art. 164
  168. Art. 165
  169. Art. 166
  170. Art. 167
  171. Art. 168
  172. Art. 169
  173. Art. 170
  174. Art. 171
  175. Art. 172
  176. Art. 173
  177. Art. 174
  178. Art. 175
  179. Art. 176
  180. Art. 177
  181. Art. 178
  182. Art. 179
  183. Art. 180
  184. Art. 181
  185. Art. 182
  186. Art. 183
  187. Art. 184
  188. Art. 185
  189. Art. 186
  190. Art. 187
  191. Art. 188
  192. Art. 189
  193. Art. 190
  194. Art. 191
  195. Art. 192
  196. Art. 193
  197. Art. 194
  198. Art. 195
  199. Art. 196
  200. Art. 197
  201. Art. 198
  202. Art. 199
  203. Art. 200
  204. Art. 201
  205. Art. 202
  206. Art. 202a
  207. Art. 203
  208. Art. 204
  209. Art. 205
  210. Art. 206
  211. Art. 207
  212. Art. 207a
  213. Art. 208
  214. Art. 209
  215. Art. 210
  216. Art. 211

216 provisions

Art. 79

Begriff 1 Bodenverbesserungen, die von einer oder von mehreren nach dem Gesetz über die Gemeinden organisierten Gemeinden ausgeführt werden und die die Verbesserung ihres öffentlichen oder privaten Eigentums oder die Vornahme von Arbeiten im öffentlichen Interesse, wie Wasserversorgungen, Entwässerungen und Wege, bezwecken, gelten als kommunale oder als interkommunale Unternehmen.

Art. 80

Unternehmen mit überwiegendem Bodenverbesserungscharakter 1 Bei kommunalen und interkommunalen Unternehmen, die vorwiegend dem Begriff der Bodenverbesserung entsprechen, kann der dritte Abschnitt dieses Gesetzes nur nach Massgabe der jeder Verbesserungsart eigenen Anforderungen und Grundsätze angewendet werden; der sechste Abschnitt ist nur in den Fällen nach den Artikeln 197 Abs. 1 Bst. b und 203 anwendbar. 2 Wird der überwiegende Charakter des Unternehmens bestritten, so entscheidet der Staatsrat. 3 Des Weiteren gelten für solche Unternehmen: a) sinngemäss die Artikel 55 bis 59 betreffend die Rechte und Pflichten der Nachbarn, wobei die Befugnisse der Schätzungskommission an den Gemeinderat oder an den Vorstand des Gemeindeverbandes fallen; b) der Artikel 32 betreffend die Anmerkung «Bodenverbesserung», wobei die Anmerkung durch eine Garantieerklärung des Bauherrn ersetzt werden kann.

Art. 81

Unternehmen ohne überwiegenden Bodenverbesserungscharakter 1 Entspricht ein kommunales oder interkommunales Unternehmen nicht überwiegend dem Begriff der Bodenverbesserung, so sind nur jene Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar, die die Erhaltung der Verbesserung und die Beiträge betreffen. 2 Der Artikel 32 betreffend die Anmerkung «Bodenverbesserung» ist ebenfalls anwendbar, wobei die Anmerkung durch die Garantieerklärung des Bauherrn ersetzt werden kann. 3 Die verschiedenen Bodenverbesserungsarten 3.1 Landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen

Art. 82

Begriff 1 Bei der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung werden alle innerhalb eines bestimmten Perimeters gelegenen Grundstücke vereinigt und gemäss einem Wegnetz neu verteilt, um eine bessere Bodennutzung zu ermöglichen. 2 Sie kann auch Massnahmen von allgemeinem Interesse umfassen, die im gesamten Perimeter notwendig sind, um die Ertragsfähigkeit des Bodens erhalten oder steigern zu können oder dessen Bewirtschaftung zu erleichtern (Gesamtmelioration). 3 Bestehen schon ausreichend Werke von allgemeinem Interesse, so kann eine vereinfachte Güterzusammenlegung vorgenommen werden, die die Neugruppierung der im bestimmten Perimeter gelegenen Parzellen bezweckt und deren Form verbessern soll. Ausnahmsweise können auch ergänzende Werke errichtet oder ausgebaut werden.

Art. 83

Beziehungen zu andern Arbeiten 1 Die Güterzusammenlegung hat den Werken von öffentlichem Interesse, die im Perimeter vorgesehen sind, Rechnung zu tragen. 2 Vorbehalten bleiben die Artikel 121–128.

Art. 84

Technische Leitung 1 Die technische Leitung wird durch einen patentierten Ingenieur-Geometer wahrgenommen. Seine Wahl bedarf der Bestätigung durch die Direktion. 2 Der patentierte Ingenieur-Geometer versieht das Sekretariat der Schätzungskommission. 3 Missbraucht er direkt oder indirekt seine Funktion zugunsten seiner persönlichen Interessen oder jener ihm nahestehender Personen, so kann ihm die technische Leitung entzogen werden.

Art. 85

Perimeter 1 Das Projekt hält den allgemeinen Perimeter fest. 2 Es grenzt auch die einzelnen Unterperimeter, namentlich die des Rebbaus, der Forstwirtschaft und der Bauzonen, ab. 3 Bauzonen im Sinne des Raumplanungs- und Baugesetzes sollen nur dann in den Perimeter miteinbezogen werden, wenn sie für das Unternehmen notwendig sind. 4 Öffentliche Sachen, Gehöfte, Wohnhäuser und andere nicht landwirtschaftliche Gebäulichkeiten sind zwar im Perimeter miteingeschlossen, sollen aber durch die Operationen der Zusammenlegung nur dann erfasst werden, wenn sie zur Verwirklichung des Projektes unentbehrlich sind oder wenn ihre Eigentümer darum ersuchen.

Art. 86

Änderung der Grundstücke 1 Vom Eintrag der Anmerkung «Bodenverbesserung» im Grundbuch an bis zum Inkrafttreten des neuen Zustandes des Eigentums kann eine Änderung der im Perimeter eingeschlossenen Grundstücke ohne Bewilligung des zuständigen Amtes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erfolgen. Die Schätzungskommission wird angehört. 2 Bei Änderungen, die die Zusammenlegungsoperationen stark behindern, wird die Bewilligung verweigert. 3 Die Körperschaft kann die zur Wiederherstellung des alten Zustandes notwendigen Massnahmen auf Kosten des Übertreters treffen. 4 Urkunden von Eigentumsübertragungen und Errichtungen von Grundpfandrechten unterliegen nicht der Bewilligungspflicht. Die Urkunden von Eigentumsübertragungen müssen aber vom zuständigen Amt visiert werden. 5 Die Eintragung der Urkunden, die weder die Bewilligung noch das erforderliche Visum aufweisen, ist vom Grundbuchverwalter zu verweigern.

Art. 87

Nicht eingetragene Rechte 1 Folgt der Güterzusammenlegung die Anlegung des Eidgenössischen Grundbuches, so fordert der Grundbuchverwalter, sobald er die Anmerkung des Bodenverbesserungsverfahrens vorgenommen hat, die Inhaber von nicht eingetragenen dinglichen Rechten an den betroffenen Grundstücken zweimal auf, mit einem schriftlichen Begehren ihre Eintragung innert zwei Monaten ab der zweiten Veröffentlichung bei ihm zu verlangen. 2 Der Staatsrat regelt die Bestimmungen der Veröffentlichung.

Art. 88

Mutationen 1 Ab Gründung der Körperschaft bis zur Inkraftsetzung des Übergangskatasters werden die Mutationen gleichzeitig auf der Grundlage des Grundbuches und der Zusammenlegungsdokumente vorgenommen.

Art. 89

Aufhebung des Vorkaufsrechts 1 Von der Eintragung der Anmerkung «Bodenverbesserung» an bis zur Eintragung des neuen Zustandes im Grundbuch ist das gesetzliche Vorkaufsrecht der Nachbarn aufgehoben.

Art. 90

Einschränkungen der Mutationen 1 Die Schätzungskommission ist nicht verpflichtet, Mutationen Rechnung zu tragen, die in der zur genauen Festlegung des neuen Zustandes notwendigen Zeitspanne und während der Auflage des neuen Zustandes des Eigentums erfolgt sind. 2 Der Vorstand unterrichtet die Körperschaftsmitglieder mittels Veröffentlichung im Amtsblatt.

Art. 91

Alter Zustand 1 Der patentierte Ingenieur-Geometer erstellt auf der Grundlage der in Kraft stehenden Pläne und Kataster das den alten Zustand des Eigentums betreffende Dokument. Dieses Dokument führt die Grundpfandrechte nicht auf. 2 Der patentierte Ingenieur-Geometer prüft die für die Güterzusammenlegung notwendigen Katasterelemente, namentlich die Grundstückflächen. Nötigenfalls berichtigt er sie. 3 Der Grundbuchverwalter prüft und ergänzt nötigenfalls dieses Dokument. Er führt dort die nicht eingetragenen Rechte provisorisch auf, die Gegenstand einer Geltendmachung waren. 4 Mit Ausnahme der Grundpfandrechte teilt der Grundbuchverwalter sämtliche Operationen mit, die zwischen dem Eintrag der Anmerkung «Bodenverbesserung» und der Inkraftsetzung des Übergangsregisters im Grundbuch vorgenommen wurden. Der patentierte Ingenieur-Geometer hält die Dokumente der Güterzusammenlegung auf dem neuesten Stand.

Art. 92

Behandlung nicht eingetragener Rechte 1 Ist die Geltendmachung eines nicht eingetragenen Rechtes nicht offensichtlich unbegründet, so lädt der Grundbuchverwalter, im Einvernehmen mit dem patentierten Ingenieur-Geometer, den Eigentümer des angeblich belasteten Grundstückes und, wenn notwendig, die übrigen Betroffenen vor und ersucht um ihre Zustimmung zur Eintragung dieses Rechts 2 Haben sich diese Personen ausgesprochen, so teilt der Grundbuchverwalter schriftlich demjenigen mit, der das nicht eingetragene Recht geltend gemacht hat, ob dieses eingetragen wurde oder nicht; im letzteren Fall hält die Mitteilung fest, dass das Recht aufgehoben wird, wenn nicht binnen zwei Monaten seit dem Abschluss der Auflage des alten Zustandes eine Eintragung oder eine vorübergehende Eintragung des Rechtes vom Richter erwirkt wird.

Art. 93

Aufhebung nicht eingetragener dinglicher Rechte 1 Dingliche Rechte, die nicht Gegenstand einer Eintragung oder einer vorübergehenden Eintragung binnen zwei Monaten seit dem Abschluss der Auflage des alten Zustandes waren, sind endgültig aufgehoben.

Art. 94

Wege – Netz und technische Merkmale 1 Die Schätzungskommission bestimmt in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden das Wegnetz, dessen Bau durch die Körperschaft vorgesehen ist. 2 Gleichzeitig entscheidet der Vorstand auf Vorschlag der Schätzungskommission und unter Vorbehalt der Genehmigung durch das zuständige Amt über die technischen Hauptmerkmale der Wege. Die Gemeinden werden hiezu befragt. 3 Diese Entscheide werden vor der Erstellung des neuen Zustandes getroffen.

Art. 94a

Wege – Rechtsstellung 1 Von einer Körperschaft erstellte Wege gelten als Privatstrassen.

Art. 95

Wege – Übernahme von Wegen 1 Die Körperschaft, solange sie nicht aufgelöst ist, oder die Unterhaltskörperschaft, wenn sie gebildet wird, können von der Gemeinde verlangen, dass sie das Eigentum an einer privaten Bodenverbesserungsstrasse übernimmt. 2 …

Art. 96

…

Art. 97

Übernahme anderer Werke 1 Offene Entwässerungskanäle und Windschutzstreifen, die von einer Körperschaft erstellt wurden, sind zu vermarken; sie werden Eigentum der Gemeinde. 2 Die übrigen gemeinschaftlichen Anlagen, die durch die Körperschaft erstellt oder verbessert wurden, werden Eigentum der Betroffenen, der Gemeinde oder der gemäss Artikel 174 gegründeten Unterhaltskörperschaft. Über diese Zuweisung entscheidet die Schätzungskommission.

Art. 98

Vorzeitige Inbesitznahme 1 Für Wege und Werke des allgemeinen Interesses, die vor der Inkulturnahme erstellt werden, sind die Eigentümer verpflichtet, der Körperschaft das notwendige Land zu überlassen. 2 Im Falle bedeutender Nachteile ist Ersatz zu leisten; dieser wird durch die Schätzungskommission bestimmt und trägt den Vorteilen Rechnung, die daraus gezogen werden.

Art. 99

Bonitierung – Grundsätze 1 Die Schätzungskommission bonitiert den Boden nach seinem Tauschwert; sie setzt vorher die anzuwendenden Grundsätze fest. 2 In jedem Falle bestimmen diese Grundsätze genau den Austauschwert von Böden mit verschiedenen Zweckbestimmungen.

Art. 100

Bonitierung – Bonitierungsmuster 1 Die Schätzungskommission bonitiert den Bodenwert anhand einer beschränkten Anzahl von örtlich genau bestimmten und repräsentativen Proben, welche über den Gesamtperimeter verteilt sind.

Art. 101

Bonitierung – Detailbonitierungen 1 Sobald die Bonitierungsmuster bestimmt sind, grenzt die Schätzungskommission die in den Perimeter einbezogenen Böden ab und schätzt sie so, dass der Gesamtwert jedes Eigentums ermittelt werden kann (Bruttoanspruch).

Art. 102

Bonitierung – Auflage 1 Die Bonitierungsmuster, die Bonitierungsgrundsätze und die Detailbonitierungen werden im allgemeinen zu gleicher Zeit aufgelegt wie der alte Zustand.

Art. 103

Notwendige Landabtretung für die gemeinschaftlichen Arbeiten der Körperschaft 1 Das für die gemeinschaftlichen Körperschaftswerke, wie Wege, Kanäle, Windschutzstreifen, notwendige Land wird durch die Eigentümer unentgeltlich abgetreten, soweit es nicht auf andere Weise erworben werden kann. Es wird in der Form eines Abzuges in Prozenten des Bruttoanspruches erworben. 2 Der Abzug wird unter Berücksichtigung der aus den Werken erwachsenden möglichen Vorteilen von der Schätzungskommission festgesetzt. 3 Das nicht benützte Land bleibt Eigentum der Körperschaft und wird gemäss den von der Generalversammlung bestimmten Bedingungen zugeteilt.

Art. 104

Notwendige Landabtretung für die gemeinnützigen Arbeiten 1 Kann das Land, das für die von der Eidgenossenschaft, vom Kanton oder von den Gemeinden durchgeführten gemeinnützigen Werke notwendig ist, nicht auf andere Weise erworben werden, so ordnet der Staatsrat dessen Übernahme in Form eines zusätzlichen Abzuges an. 2 Der Abzug wird durch die Schätzungskommission festgesetzt, die auch die vollumfängliche Entschädigung bestimmt, zu der er berechtigt.

Art. 105

Vorübergehende Werte 1 Die vorübergehenden Werte sind mit dem Grundstück verbundene Bestandteile, die bei der Detailbonitierung nicht erfasst wurden. 2 Sie bilden nur dann Gegenstand einer Schätzung, wenn der Eigentümer wechselt. 3 Sie werden zu gleicher Zeit aufgelegt wie der neue Zustand, sofern sie diesen massgebend beeinflussen. 4 In der Regel werden sie in Geld ausgeglichen. Es wird kein Zins berechnet.

Art. 106

Mehr- und Minderwerte 1 Mehr- und Minderwerte sind Wertverbesserungen oder -minderungen des Landes, die durch Arbeiten bewirkt wurden, die nach der Detailbonitierung ausgeführt wurden. 2 Sie bilden Gegenstand einer besonderen Schätzung und werden wenn möglich mit Land ausgeglichen.

Art. 107

Entgegennahme von Wünschen 1 Bei der Vorbereitung der Neuzuteilung können die Körperschaftsmitglieder sowie die Inhaber von Kaufs- und Rückkaufsrechten ihre Wünsche bei der Schätzungskommission von sich aus oder auf Einladung hin anmelden. Die Schätzungskommission kann andere Personen anhören.

Art. 108

Austausch von Ansprüchen 1 Der Austausch von Ansprüchen zwischen Körperschaften ist zulässig, wenn die interessierten Eigentümer ihre Zustimmung zum Grundsatz eines Austausches gegeben haben. 2 Die Bestimmungen des Bundes über die Kündigung des Pachtvertrages sind auf die ausgetauschten Parzellen anwendbar.

Art. 109

Siedlungen 1 Siedlungsareale können nach ihrer Auflage nur mit der Zustimmung des Siedlers geändert werden. 2 Leichte Bereinigungen sind jedoch möglich, wenn die Auflage vor der des neuen Zustandes erfolgte.

Art. 110

Neuzuteilung 1 Jeder Eigentümer hat das Recht, als Ersatz für die Grundstücke, die er abtritt, Land zu erhalten, das dem Wert seines alten Besitzstandes entspricht, wobei die notwendigen Landabtretungen für die Werke von allgemeinem Interesse abzuziehen sind (Nettoanspruch). 2 Die Neuzuteilung hat dabei der Art, der Zweckbestimmung, der Fläche sowie den besonderen Eigenschaften des auszutauschenden Bodens Rechnung zu tragen. 3 Die Vor- und Nachteile, die aus der Zusammenlegung erwachsen, sind auf alle Körperschaftsmitglieder ausgeglichen zu verteilen. 4 Kann einem Eigentümer durch die Zusammenlegung nicht gleichwertiges Land zugeteilt werden, wie er es abgetreten hat, so ist diese Ungleichheit in Geld (Ausgleichszahlung) zu ersetzen. Es wird kein Zins berechnet.

Art. 111

Eigentum von geringer Bedeutung 1 Kann einem Eigentümer eines Grundstückes von geringer Bedeutung durch die Zusammenlegungsoperationen als Ersatz seines Nettoanspruches kein Grundstück zugeteilt werden, das wirtschaftlich und rationell bewirtschaftbar wäre, so leistet die Schätzungskommission Ersatz nach seinem Verkehrswert.

Art. 112

Anpassung – der Dienstbarkeiten und der anderen Rechte 1 Die Schätzungskommission nimmt die Aufhebung, die Änderung oder die Begründung von Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkten persönlichen Rechten vor, sofern diese Operationen zur Ausführung der Güterzusammenlegung notwendig sind. 2 Sie überträgt die beibehaltenen Rechte. 3 Nötigenfalls schätzt sie die behandelten Rechte. 4 Die Rechte und ihre allfällige Schätzung werden zu gleicher Zeit wie der neue Zustand des Eigentums aufgelegt.

Art. 113

Anpassung – der öffentlichen Durchgänge 1 Die Schätzungskommission passt ebenfalls die öffentlichen Durchgänge gemäss Artikel 112 an.

Art. 114

Inkulturnahme – Beschluss 1 Sobald das Auflageverfahren des neuen Zustandes beendet ist und die Einsprachen sowie die Beschwerden erledigt und die Grundstücke abgesteckt oder markiert sind, beschliesst der Vorstand mit der Zustimmung der Direktion die Inkulturnahme des neuen Zustandes. Er hält die allfälligen Bedingungen und Einschränkungen fest. 2 Hat der Ausgang der hängigen Einsprachen und Beschwerden nur auf eine beschränkte Anzahl von Eigentümern Einfluss, so kann die Inkulturnahme dennoch für den gesamten neuen Zustand oder für Teile davon beschlossen werden. 3 Die Eigentümer werden von der Inkulturnahme durch den Vorstand mittels eingeschriebenem Brief unterrichtet, wobei sie verpflichtet sind, ihre Pächter davon zu informieren.

Art. 115

Inkulturnahme – Vollstreckung 1 Der Beschluss des Vorstandes ist für alle Körperschaftsmitglieder und für jeden Empfänger von ausgetauschten Parzellen vollstreckbar. Einsprachen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die angerufene Behörde es nicht anders bestimmt. 2 Der Vorstand trifft die zur Vollstreckung seines Beschlusses geeigneten Massnahmen; nötigenfalls kann er das Einschreiten der Polizei anfordern. 3 Der Vorstand kann dem sich Widersetzenden auch die Vollzugskosten auferlegen und von ihm Schadenersatz fordern.

Art. 116

Übergangskataster 1 Der Übergangskataster ist die Gesamtheit der Dokumente, die die Grundstücke und ihre rechtliche Stellung in der Folge der Güterzusammenlegung beschreiben. 2 Der Übergangskataster wird vom amtlichen Ingenieur-Geometer erstellt und umfasst: a) die Pläne und die Grundstückbeschreibung; b) das Verzeichnis der Eigentumsrechte, der Vormerkungen, der Anmerkungen und der beschränkten dinglichen Rechte, unter Ausschluss der Grundpfandrechte; c) die geltend gemachten Rechte, die Gegenstand einer Eintragung oder einer vorübergehenden Eintragung wurden, wenn die Zusammenlegung der Anlegung des eidgenössischen Grundbuches vorangeht. 3 Die Pläne und die Flächen sind provisorisch. 4 Die auf den Plänen aufgeführten Grenzen enthalten nicht notwendigerweise die Grenzpunkte. 5 Die übertragenen, jedoch nicht behandelten Rechte bilden nicht Gegenstand einer Auflage.

Art. 117

Übertrag der Grundpfandrechte 1 Der Übergangskataster wird dem Grundbuchverwalter übergeben. 2 Der Grundbuchverwalter überträgt die Grundpfandrechte und legt sie gemäss der Gesetzgebung über das Grundbuch auf.

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