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Gesetz über die Bodenverbesserungen

Fribourg · 917.1 · statute

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Contents: 216 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 18a
  20. Art. 18b
  21. Art. 19
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 26
  29. Art. 27
  30. Art. 28
  31. Art. 29
  32. Art. 30
  33. Art. 31
  34. Art. 32
  35. Art. 33
  36. Art. 34
  37. Art. 35
  38. Art. 36
  39. Art. 37
  40. Art. 38
  41. Art. 39
  42. Art. 40
  43. Art. 41
  44. Art. 42
  45. Art. 43
  46. Art. 44
  47. Art. 45
  48. Art. 46
  49. Art. 47
  50. Art. 48
  51. Art. 49
  52. Art. 50
  53. Art. 51
  54. Art. 52
  55. Art. 53
  56. Art. 54
  57. Art. 55
  58. Art. 56
  59. Art. 57
  60. Art. 58
  61. Art. 59
  62. Art. 60
  63. Art. 61
  64. Art. 62
  65. Art. 63
  66. Art. 64
  67. Art. 65
  68. Art. 66
  69. Art. 67
  70. Art. 68
  71. Art. 69
  72. Art. 70
  73. Art. 71
  74. Art. 72
  75. Art. 73
  76. Art. 74
  77. Art. 75
  78. Art. 76
  79. Art. 77
  80. Art. 78
  81. Art. 79
  82. Art. 80
  83. Art. 81
  84. Art. 82
  85. Art. 83
  86. Art. 84
  87. Art. 85
  88. Art. 86
  89. Art. 87
  90. Art. 88
  91. Art. 89
  92. Art. 90
  93. Art. 91
  94. Art. 92
  95. Art. 93
  96. Art. 94
  97. Art. 94a
  98. Art. 95
  99. Art. 96
  100. Art. 97
  101. Art. 98
  102. Art. 99
  103. Art. 100
  104. Art. 101
  105. Art. 102
  106. Art. 103
  107. Art. 104
  108. Art. 105
  109. Art. 106
  110. Art. 107
  111. Art. 108
  112. Art. 109
  113. Art. 110
  114. Art. 111
  115. Art. 112
  116. Art. 113
  117. Art. 114
  118. Art. 115
  119. Art. 116
  120. Art. 117
  121. Art. 118
  122. Art. 119
  123. Art. 120
  124. Art. 121 Güterzusammenlegungen
  125. Art. 122
  126. Art. 123
  127. Art. 124
  128. Art. 125
  129. Art. 126
  130. Art. 127
  131. Art. 128
  132. Art. 129
  133. Art. 130
  134. Art. 131
  135. Art. 132
  136. Art. 133
  137. Art. 134
  138. Art. 135
  139. Art. 136
  140. Art. 137
  141. Art. 138
  142. Art. 139
  143. Art. 140
  144. Art. 141
  145. Art. 142
  146. Art. 143
  147. Art. 144
  148. Art. 145
  149. Art. 146
  150. Art. 147 Grundstückabtausch
  151. Art. 148
  152. Art. 149
  153. Art. 150
  154. Art. 151
  155. Art. 152
  156. Art. 153
  157. Art. 154
  158. Art. 155
  159. Art. 156
  160. Art. 157
  161. Art. 158
  162. Art. 159
  163. Art. 160
  164. Art. 161
  165. Art. 162
  166. Art. 163
  167. Art. 164
  168. Art. 165
  169. Art. 166
  170. Art. 167
  171. Art. 168
  172. Art. 169
  173. Art. 170
  174. Art. 171
  175. Art. 172
  176. Art. 173
  177. Art. 174
  178. Art. 175
  179. Art. 176
  180. Art. 177
  181. Art. 178
  182. Art. 179
  183. Art. 180
  184. Art. 181
  185. Art. 182
  186. Art. 183
  187. Art. 184
  188. Art. 185
  189. Art. 186
  190. Art. 187
  191. Art. 188
  192. Art. 189
  193. Art. 190
  194. Art. 191
  195. Art. 192
  196. Art. 193
  197. Art. 194
  198. Art. 195
  199. Art. 196
  200. Art. 197
  201. Art. 198
  202. Art. 199
  203. Art. 200
  204. Art. 201
  205. Art. 202
  206. Art. 202a
  207. Art. 203
  208. Art. 204
  209. Art. 205
  210. Art. 206
  211. Art. 207
  212. Art. 207a
  213. Art. 208
  214. Art. 209
  215. Art. 210
  216. Art. 211

216 provisions

Art. 118

Genehmigung und Inkrafttreten 1 Sind die Entscheide über die Einsprachen, die aufgrund der Auflage des Übergangskatasters und der Grundpfandrechte erhoben wurden, ergangen, so kann der Staatsrat den Übergangskataster und damit auch den neuen Zustand genehmigen; er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2 Der Übergangskataster hat die Wirkung des Grundbuches, unter Vorbehalt der Verfahren über die Anerkennung und die Anlegung des Übergangsregisters, wie sie durch die Gesetzgebung über das Grundbuch vorgesehen sind, und unter Vorbehalt der Änderungen, die durch spätere Vermarkung und Katastererstellung eintreten. 3 Für die Zeitspanne zwischen dem Beginn der Arbeiten und der Inkraftsetzung des Übergangskatasters verbleiben die Dokumente des Grundbuches in Kraft. Dabei ist Artikel 31 Abs. 3 anwendbar.

Art. 119

Vermarkung 1 Nach dem Bau der Strassen, Wege und anderen Werke wird der neue Zustand des Eigentums vermarkt. 2 Wurden die Grenzen spürbar geändert, so ersucht die Schätzungskommission die betroffenen Eigentümer um ihre Zustimmung oder trifft einen Entscheid. Die Änderungen müssen auf dem Vermarkungsplan und in den Zusammenlegungsdokumenten aufgeführt werden. 3 Eine Kopie der Vermarkungspläne ist beim Grundbuch zu hinterlegen und ersetzt jene des Übergangskatasters.

Art. 120

Gegenstand der Auflagen 1 Gemäss Artikel 16 sind vom Vorstand aufzulegen: a) der Gesamtperimeter des Unternehmens und die allfälligen Unterperimeter sowie ihre späteren Änderungen und, für jeden Eigentümer, das Verzeichnis der miteinbezogenen Grundstücke; b) der Grundstückbeschrieb des alten Zustandes und die eingetragenen oder vorgemerkten Rechte, mit Ausnahme der Grundpfandrechte; c) die Bonitierungsgrundsätze und -muster, die Detailbonitierungen und die Ansprüche jedes Eigentümers; d) das generelle Wegnetz und die anderen gemeinschaftlichen Werke, deren Klassifizierung sowie ihre Hauptmerkmale; e) die Abzüge; f) der neue Zustand des Eigentums, der Dienstbarkeiten, der Grundlasten, der vorgemerkten persönlichen Rechte und der öffentlichen Durchgänge sowie die Ausgleichszahlungen und ihre Anpassung an den Realwert; g) die vorübergehenden Werte; h) der Übergangskataster, unter Vorbehalt der Ergänzungen, die in die Kompetenz des Grundbuchverwalters fallen; i) der Vermarkungsplan; j) die Grundsätze und der Verteiler der Ausführungskosten und gegebenenfalls der Unterhaltskosten. 2 Der Vorstand legt andere Dokumente auf, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn die Direktion es verlangt. 3.2 Durch Arbeiten von öffentlichem Interesse verursachte

Art. 121 Güterzusammenlegungen

Anwendbares Recht 1 Für freiwillige oder angeordnete Güterzusammenlegungen, die aufgrund von Arbeiten von öffentlichem Interesse ausgeführt werden, gelten die Vorschriften über die landwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen, unter Vorbehalt der Artikel 122–128. 2 Wird das öffentliche Interesse des zu erstellenden Werkes bestritten, so entscheidet der Staatsrat.

Art. 122

Vorprojekt 1 Das Vorprojekt für die Zusammenlegung wird gemäss der Spezialgesetzgebung erstellt.

Art. 123

Perimeter 1 Der Perimeter ist so zu bestimmen, dass die neue Zuteilung des Bodens die Nachteile, die dem Eigentum durch die Arbeitsausführung erwachsen, wirksam und rationell wiedergutmachen.

Art. 124

Vorzeitige Inbesitznahme 1 Muss ein Werk von öffentlichem Interesse vor der Inkulturnahme erstellt werden, so verfügt der Staatsrat die vorzeitige Inbesitznahme des notwendigen Landes. 2 Es ist Realersatz oder volle Geldentschädigung zu leisten. Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb stark beeinträchtigt, so ist der Realersatz zwingend, es sei denn, dieser könne vernünftigerweise vom Bauherrn nicht gefordert werden. Die Leistung von Realersatz schliesst die Bezahlung einer Entschädigung für andere Nachteile nicht aus. 3 Realersatz und Entschädigung werden durch die Schätzungskommission bestimmt.

Art. 125

Prüfung des Neuzuteilungsentwurfes 1 Der neue Zustand des Eigentums ist vor der Auflage dem Bauherrn des Werkes von öffentlichem Interesse zu unterbreiten, damit er prüfen kann, ob die Neuzuteilung des Bodens den Bedürfnissen des zu erstellenden Werkes und den allfälligen besonderen Bedingungen entspricht, die im Vorprojekt der Zusammenlegung festgehalten wurden.

Art. 126

Kosten 1 Die Verwaltungs- und Studienkosten, die Kosten der vermessungstechnischen Arbeiten sowie der Schätzungskommission trägt der Bauherr des Werkes von öffentlichem Interesse. 2 Die Kosten gemeinschaftlicher Arbeiten übernimmt der Bauherr vollständig, wenn es sich um ein Gebiet handelt, das keiner Zusammenlegung bedarf oder bei dem schon eine Zusammenlegung durchgeführt wurde. 3 Handelt es sich um ein Gebiet, wo eine Güterzusammenlegung notwendig ist, so werden die Kosten gemeinschaftlicher Arbeiten von der Körperschaft und vom Bauherrn in gegenseitigem Einvernehmen aufgeteilt. 4 Im Bestreitungsfalle entscheidet der Staatsrat.

Art. 127

Schlussabrechnung 1 Nach Beendigung der Zusammenlegungsarbeiten erstellt der Vorstand die Schlussabrechnung und unterbreitet diese dem Bauherrn des Werkes von öffentlichem Interesse zur Genehmigung.

Art. 128

Entschädigung für Nachteile 1 Können Nachteile nicht durch Bodenverbesserungsoperationen wiedergutgemacht werden, so bestimmt die Schätzungskommission die Entschädigungen, die der Bauherr dem Geschädigten schuldet. 2 Im Streitfalle ist die Gesetzgebung über die Enteignung anwendbar. 3.3 Rebbauliche Güterzusammenlegungen

Art. 129

Begriff 1 Bei der rebbaulichen Güterzusammenlegung werden die in einem bestimmten Perimeter des eidgenössischen Rebbaukatasters gelegenen Grundstücke vereinigt und nach Massgabe eines Wegnetzes neu verteilt, um ihre Bewirtschaftung zu erleichtern.

Art. 130

Anwendbares Recht 1 Unter Vorbehalt der Artikel 131 und 132 werden die rebbaulichen Güterzusammenlegungen und Unterperimeter durch die Vorschriften über die landwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen geregelt.

Art. 131

Vorübergehende Werte 1 Die Rebstöcke, die Stickel und andern Stützvorrichtungen, die leichten Bauten und die Sprühanlagen gelten als vorübergehende Werte.

Art. 132

Orientierung der Rebstockreihen 1 Die Orientierung der Rebstockreihen wird durch die Schätzungskommission bestimmt, nachdem sie die rebbaulichen Organisationen der Region und das zuständige Amt angehört hat. 2 Sie wird spätestens mit dem generellen Wegnetz und den übrigen gemeinschaftlichen Werken öffentlich aufgelegt. 3.4 Forstwirtschaftliche Güterzusammenlegungen

Art. 133

Begriff 1 Bei der forstwirtschaftlichen Güterzusammenlegung werden die in einem bestimmten Perimeter gelegenen Waldgrundstücke vereinigt und nach Massgabe eines Wegnetzes neu verteilt, um ihre Bewirtschaftung zu erleichtern und um ihre Schutz- und sozialen Aufgaben zu erhalten oder zu steigern. 2 Die Wälder werden nach der Forstgesetzgebung bestimmt und durch die in diesem Bereich zuständigen Behörden abgegrenzt.

Art. 134

Anwendbares Recht 1 Unter Vorbehalt der Artikel 135 bis 138 und der Forstgesetzgebung finden die Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen Anwendung auf die forstwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen und Unterperimeter.

Art. 135

Technische Arbeiten und Leitung 1 Die technischen Arbeiten sind einem patentierten Ingenieur-Geometer und einem Forstingenieur anzuvertrauen. Sie werden, unter Vorbehalt der Bestätigung durch die Direktion, von der Generalversammlung ernannt. 2 In der Regel übernimmt der patentierte Ingenieur-Geometer die technische Leitung.

Art. 136

Bonitierung 1 Die Bonitierung des Bodens und die Bewertung des stehenden Holzes wird durch die Schätzungskommission vorgenommen. 2 Der Wert des Bodens und des stehenden Holzes bilden den Bruttoanspruch.

Art. 137

Zuteilungsgrundsätze 1 Bei der Neuzuteilung der Grundstücke trägt die Schätzungskommission namentlich der Zusammensetzung des Baumbestandes Rechnung.

Art. 138

Einschränkungen der Holzschläge 1 Der Vorstand bestimmt den Zeitpunkt, ab dem jeglicher Holzschlag verboten ist. Er teilt seinen Entscheid dem Amt für Wald und Natur und den Eigentümern mit. 2 Bei zwingendem Bedarf kann eine Holzschlagbewilligung erteilt werden; die Schatzungskommission muss vorgängig angehört werden. 3.5 Forstwirtschaftliche Güterarrondierungen

Art. 139

Begriff 1 Bei der forstwirtschaftlichen Güterarrondierung werden die Grundstücke mehrerer Eigentümer zusammengelegt mit dem Ziel, sie im Sinne der eidgenössischen Forstgesetzgebung zu erschliessen und gemeinschaftlich zu bewirtschaften. 2 Sie kann in Verbindung mit einer Güterzusammenlegung durchgeführt werden.

Art. 140

Projekt 1 Die Eigentümer unterbreiten ihr Projekt dem Staatsrat zur Genehmigung, nachdem es vom Amt für Wald und Natur geprüft wurde. 2 Der Staatsrat kann seine Genehmigung von der Bedingung abhängig machen, dass die Güterarrondierung eine gewisse Mindestfläche umfasst. 3 Die Genehmigung durch die eidgenössische Behörde bleibt vorbehalten.

Art. 141

Organisation 1 Um eine Güterarrondierung durchführen zu können, begründen die Eigentümer ein Miteigentum gemäss den Artikeln 646 ff. des Zivilgesetzbuches. 2 Die Miteigentümer vereinbaren, unter Vorbehalt von Artikel 145, ein Bewirtschaftungs- und Verwaltungsreglement.

Art. 142

Begründungsvertrag 1 Der Vertrag zur Begründung des Miteigentums bestimmt namentlich dessen Gegenstand und die Anteile eines jeden Miteigentümers, insbesondere was den Wert des Bodens und des Baumbestandes betrifft. 2 Er hat ausserdem die Beibehaltung des neuen Zustandes des Eigentums und die Pflege des Waldes gemäss dem Prinzip des nachhaltigen Ertrags zu gewährleisten. 3 Der Begründungsvertrag und seine Änderungen sind der Direktion zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 143

Angeordnete Arrondierung 1 Der Staatsrat kann die Arrondierung von Waldgrundstücken anordnen, wenn diese Massnahme erforderlich ist, um die Schutzwälder zu erhalten und um ihrer Funktion gerecht zu werden. 2 Die Eigentümer organisieren sich gemäss den Artikeln 141 und 142. Nötigenfalls bestimmt der Staatsrat diese Organisation.

Art. 144

Auflösung 1 Die vollständige oder teilweise Auflösung der Güterarrondierung ist ohne die Zustimmung des Staatsrates verboten.

Art. 145

Wirtschaftsplan 1 Das Amt für Wald und Natur erstellt für die arrondierten Wälder einen Wirtschaftsplan. 2 Die forstwirtschaftliche Pflege wird durch das kantonale Forstpersonal geleitet.

Art. 146

Eintragung im Grundbuch 1 Die Eintragung im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage des Begründungsvertrages und des Grenzmutationsverbals oder des Übergangskatasters, nach der Genehmigung des neuen Zustandes durch den Staatsrat. 2 Ist die Arrondierung angeordnet worden, so gilt der Entscheid des Staatsrates als Begründungsvertrag. 3 Der Grundbuchverwalter überträgt gegebenenfalls die Grundpfandrechte gemäss Artikel 802 des Zivilgesetzbuches. 3.6 Freiwillige Flurbereinigungen, Grenzverbesserungen und

Art. 147 Grundstückabtausch

Begriff 1 In der Absicht, die land- und forstwirtschaftliche sowie die rebbauliche Bewirtschaftung ihres Bodens zu erleichtern, können mehrere Eigentümer folgendes vereinbaren: a) die freiwillige Flurbereinigung; b) die Grenzverbesserung, mit oder ohne Landabtausch; c) den Abtausch von nicht anstossenden Grundstücken.

Art. 148

Vereinbarung 1 Im Falle einer freiwilligen Flurbereinigung bestimmt die Vereinbarung genau die in das Projekt einbezogenen Grundstücke, den mit den Operationen beauftragten amtlichen Ingenieur-Geometer und die Kostenverteilung.

Art. 149

Öffentliche Urkunden – amtlicher Ingenieur-Geometer 1 Der amtliche Ingenieur-Geometer fertigt die öffentliche Urkunde für die im Artikel 147 Bst. a und b vorgesehenen Operationen aus, unter Vorbehalt der Genehmigung des zuständigen Amtes und in den gemäss der Gesetzgebung über die amtliche Vermessung vorgeschriebenen Formen.

Art. 150

Öffentliche Urkunden – Grundbuchverwalter 1 Der Grundbuchverwalter kann öffentliche Urkunden für die im Artikel 147 Bst. c vorgesehenen Operationen ausfertigen, sofern die Gesamtfläche der auszutauschenden Grundstücke vier Hektaren und die allfällige Ausgleichszahlung zehntausend Franken nicht übersteigen. Dieser Betrag kann vom Staatsrat angepasst werden. 2 Dabei wendet der Grundbuchverwalter sinngemäss das Gesetz über das Notariat an. Für die Ausfertigung erhebt er eine mässige Gebühr, die vom Staatsrat bestimmt wird. 3.7 Alpverbesserungen

Art. 151

Begriff 1 Die Alpverbesserungen umfassen die Massnahmen, die die Bewirtschaftung rationalisieren und den Ertrag der Alpweiden und der Bergwälder verbessern.

Art. 152

Alpwege 1 Als Alpverbesserung gilt namentlich die Anlage von Wegen, die eine bessere Bewirtschaftung der Alpweiden und der Bergwälder gestatten. 2 Die Alpwege werden unter der Aufsicht von Grangeneuve oder des Amtes für Wald und Natur angelegt, je nachdem, ob sie vorwiegend die Alpweiden oder die Bergwälder erschliessen.

Art. 153

Projekt 1 Der Bauherr erstellt das Projekt im Einvernehmen mit dem zuständigen Amt. 2 Das generelle Wegnetz und seine Hauptmerkmale sind öffentlich aufzulegen.

Art. 154

Landabtretung zugunsten eines Alpweges 1 Wird ein Weg durch eine Körperschaft erstellt, so sind die Eigentümer verpflichtet, das dazu notwendige Land abzutreten. 2 Erleidet ein Eigentümer im Gegensatz zu den andern dadurch offensichtlichen Schaden, so hat er Anspruch auf eine von der Schätzungskommission bestimmte Entschädigung.

Art. 155

Anpassung der Dienstbarkeiten und der Grenzen 1 Die Erstellung der Alpwege schliesst die Aufhebung, die Änderung oder die Errichtung von Wegrechten ein, die jedem Eigentum einen geeigneten Zugang gewährleisten, sowie die Verbesserung der Grundstücksgrenzen, wenn es der Verlauf des Weges erfordert. 2 Erfolgen die Anpassungen der Dienstbarkeiten und der Grenzen im Rahmen einer Körperschaft, so werden sie durch die Schätzungskommission vorgenommen und aufgelegt. Die durch den amtlichen Geometer auf Grund der Auflagedokumente ausgestellte Urkunde, die von der Direktion genehmigt sein muss, dient als Beleg für die Nachführung des Grundbuches. 3 Die Anpassung der Dienstbarkeiten ist vor der Auflage durch den Grundbuchverwalter zu kontrollieren und nötigenfalls zu ergänzen.

Art. 156

Änderung der Grundstücke 1 Vom Eintrag der Anmerkung «Bodenverbesserung» im Grundbuch an kann eine Änderung der Grundstücke im Perimeter ohne Bewilligung des zuständigen Amtes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erfolgen. 2 Anwendbar ist der Artikel 86 Abs. 4 und 5.

Art. 157

Rechtsstellung der Wege 1 Von einer Körperschaft erstellte Alpwege gelten als Privatstrassen. 1a Die Körperschaft kann von der Gemeinde verlangen, dass sie das Eigentum an einem Alpweg übernimmt. 2 … 3 …

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