Anwendungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die auf dem Kantonsgebiet unter Mitwirkung der öffentlichen Hand durchgeführten Bodenverbesserungen.
2 Es gilt, nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen, für die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücke.
3 Baulandumlegungen richten sich, unter Vorbehalt von Artikel 85 Abs. 3
dieses Gesetzes, nach dem Raumplanungs- und Baugesetz.
Art. 2
Begriff der Bodenverbesserungen
1 Als Bodenverbesserungen gelten Massnahmen und Werke, einschliesslich
der landwirtschaftlichen Hochbauten, die zum Zweck haben, die rationelle
Nutzung des Bodens zu sichern, seine Ertragsfähigkeit zu erhalten oder zu
steigern, seine Bewirtschaftung zu erleichtern und ihn vor Verwüstungen
oder Zerstörungen durch Naturereignisse zu schützen.
2 Im Bestreitungsfalle entscheidet der Staatsrat, ob es sich um eine Bodenverbesserung handelt.
Art. 3
Zuständigkeit – Staatsrat
1 Der Staatsrat:
a) übt die Oberaufsicht über die Bodenverbesserungen aus;
b) erlässt das Ausführungsreglement;
c) …
d) übt die andern ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Befugnisse aus.
Art. 4
Zuständigkeit – Direktion
1 Die für die Bodenverbesserungen zuständige Direktion 1) (die Direktion) übt
die ihr durch dieses Gesetz oder durch das Ausführungsreglement übertragenen Befugnisse und alle übrigen Kompetenzen aus, die nicht ausdrücklich einer andern Behörde zugewiesen wurden.
2 Ist die Tätigkeit oder die Organisation eines Unternehmens ungenügend, so
trifft sie die zur Behebung notwendigen Massnahmen.
3 Die durch die Spezialgesetzgebung andern Direktionen zugewiesenen Kompetenzen bleiben vorbehalten.
Art. 5
Zuständigkeit – Ämter
1 Grangeneuve wird als für die landwirtschaftlichen und rebbaulichen Bodenverbesserungen zuständig betrachtet, das Amt für Wald und Natur ist für die
forstwirtschaftlichen Bodenverbesserungen zuständig.
2 Sind beide Bereiche betroffen, so arbeiten beide Ämter eng zusammen.
3 Beide Ämter haben in ihrem jeweiligen Bereich die folgenden Aufgaben:
a) sie wachen darüber, dass die verschiedenen beabsichtigten Operationen
gesetzeskonform erfolgen;
b) sie beraten und erlassen die dazu notwendigen Anordnungen und Weisungen;
c) sie überprüfen die Geschäftsführung des Unternehmens;
d) sie fällen die Entscheide, die das Gesetz oder das Ausführungsreglement in ihre Kompetenz legen.
1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
Art. 6
Zuständigkeit – Kommission für Strukturverbesserungen in der
Landwirtschaft und Sachverständige
1 Artikel 12 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 2006 ist für umfangreiche Gesuche um Bodenverbesserungsbeiträge anwendbar.
2 Der Staatsrat kann Sachverständige beiziehen.
Art. 7
Technische Leitung des Unternehmens
1 Die technische Leitung wird einem Ingenieur übertragen, der Inhaber eines
Diploms einer Eidgenössischen Technischen Hochschule oder einer Höheren
Technischen Schule ist oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen
hat. Für geringfügige Unternehmen kann das zuständige Amt Ausnahmen bewilligen.
2 Auf Hochbauten sind die Artikel 186 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes anwendbar.
3 Der Ingenieur oder der Architekt übt seine Tätigkeit gemäss dem Privatrecht aus.
4 Er führt die ihm übertragenen Arbeiten gemäss den Weisungen der zuständigen Ämter aus.
Art. 8
Rechtsform des Unternehmens
1 Die Bodenverbesserungen können ausgeführt werden durch:
a) Körperschaften des öffentlichen Rechts, genannt Bodenverbesserungskörperschaften;
b) privatrechtliche Unternehmen;
c) kommunale und interkommunale Unternehmen.
Art. 9
Initiative
1 Die Initiative zur Durchführung einer Bodenverbesserung steht zu:
a) jedem Eigentümer;
b) jeder Gemeinde;
c) dem Staate.
Art. 10
Angeordnete Bodenverbesserung
1 Besteht ein öffentliches Interesse, insbesondere beim Bau einer Mobilitätsinfrastruktur oder bei Gewässerkorrektionen, so kann der Staatsrat die Durchführung einer Güterzusammenlegung oder einer anderen Bodenverbesserung
sowie Massnahmen zur Erhaltung der landwirtschaftlichen, rebbaulichen und
forstwirtschaftlichen Fläche anordnen.
2 Das Unternehmen organisiert sich als Bodenverbesserungskörperschaft.
Wenn nötig entscheidet der Staatsrat über deren Organisation.
Art. 11
Abgrenzung des Unternehmens
1 Das Bodenverbesserungsunternehmen soll sich in der Regel auf ein natürlich abgegrenztes Gebiet oder auf eine wirtschaftliche Einheit erstrecken.
2 Bezieht sich das Unternehmen nur auf ein beschränktes Gebiet oder auf eine
einzige Bodenverbesserungsart, so darf es die spätere Verwirklichung eines
Gesamtplanes nicht beeinträchtigen.
Art. 12
Interkantonale Unternehmen
1 Erstreckt sich ein Unternehmen über das Kantonsgebiet hinaus, so strebt der
Staatsrat eine Einigung mit dem Nachbarkanton an.
2 Bei Bodenverbesserungsunternehmen eines Nachbarkantons, die sich auch
auf Teile des freiburgischen Kantonsgebietes erstrecken, kann der Staatsrat
die volle oder die teilweise Anwendbarkeit der Gesetzgebung dieses Kantons
beschliessen.
Art. 13
Anschluss an ein anderes Unternehmen
1 Die Direktion beschliesst, nach Anhören der übrigen betroffenen Direktionen, den Anschluss eines Bodenverbesserungsunternehmens an ein anderes
Unternehmen gleicher Art.
2 Sie entscheidet über eine allfällige Entschädigung und setzt deren Betrag
fest.
Art. 14
Koordination
1 Bei der Ausarbeitung von Bodenverbesserungsprojekten stellt Grangeneuve
oder das Amt für Wald und Natur die Koordination mit den von den
Projekten betroffenen Diensten und kantonalen Kommissionen sicher.
2 …
Art. 15
Schutz der Region
1 Jedes Bodenverbesserungsprojekt hat den Interessen der Region, insbesondere auf dem Gebiet des Schutzes der Gewässer, der Natur, der Landschaft
und der Ortsbilder sowie der ländlichen Baukultur, Rechnung zu tragen.
Art. 16
Öffentliche Auflage
1 Der Bauherr legt während 30 Tagen jede Projektphase, die es zu verwirklichen gilt, mit den damit verbundenen Dokumenten öffentlich auf.
2 …
3 Die Auflage wird durch einmalige Mitteilung im Amtsblatt, durch öffentlichen Anschlag in jeder Gemeinde und durch einen eingeschriebenen Brief an
jeden Eigentümer bekanntgemacht.
4 Die Bekanntmachung bezeichnet den Gegenstand und die Dauer der Auflage sowie das Einspracheverfahren. Sie gibt ferner an, wo die Auflageakten
zur Einsichtnahme aufliegen.
Art. 17
Beschränkte Auflage
1 Projekte von geringer Bedeutung, die nur eine beschränkte Anzahl Personen
betreffen, werden während 30 Tagen nur bei diesen Personen aufgelegt, sofern die Spezialgesetzgebung nicht eine öffentliche Auflage vorschreibt.
2 Die Auflage wird durch eingeschriebenen Brief bekanntgemacht. Darin
wird der Gegenstand und die Dauer der Auflage sowie das Einspracheverfahren bezeichnet.
Art. 18
Änderung des Projektes nach der Auflage
1 Nach der Auflage kann der Bauherr sein Projekt ändern oder auf dessen
Ausführung ganz oder teilweise verzichten, wenn neue Tatsachen dies rechtfertigen.
2 Eine solche Änderung oder ein solcher Verzicht erfordert jedoch eine Auflage gemäss den Artikeln 16 oder 17.
Art. 18a
Bauprojekte – Grundsätze
1 Die Bodenverbesserungsprojekte, die Bauten betreffen, werden nach den
Artikeln 16 ff. aufgelegt. Nach Abschluss des Auflage- und Einspracheverfahrens werden sie von der Direktion genehmigt.
2 Sie sind den in der Raumplanungs- und Baugesetzgebung vorgesehenen Bewilligungsverfahren nicht unterstellt; die Absätze 3 und 4 bleiben vorbehalten.
3 Für Hochbauten ist jedoch lediglich eine öffentliche Auflage und eine Baubewilligung gemäss Raumplanungs- und Baugesetzgebung erforderlich.
4 Mobilitätsinfrastrukturen, die in ein Bodenverbesserungsprojekt eingebunden sind und nicht überwiegend einem land-, forst- oder alpwirtschaftlichen
Interesse dienen, unterliegen der Gesetzgebung über die Mobilität.
Art. 18b
Bauprojekte – Genehmigungsverfahren
1 Die Direktion entscheidet über die Beschwerden gegen einen Einspracheentscheid (Art. 209 Abs. 3); sie entscheidet über die Genehmigung des
Projekts.
2 Sie wägt die Interessen unter Berücksichtigung aller Vorschriften des Bundesrechts und des kantonalen Rechts ab, denen das Projekt untersteht.
3 Die während des Verfahrens getroffenen Vorentscheide werden den Beteiligten gleichzeitig mit dem Entscheid der Direktion über die Genehmigung
des Projekts eröffnet.
Art. 19
Befreiung von Abgaben und Gebühren
1 Handänderungen von Grundstücken, die sich durch die Operationen der Bodenverbesserungen ergeben und durch das zuständige Amt visiert wurden,
sind von Handänderungsabgaben und -gebühren befreit.
2 Übertragungen von Grundpfandrechten, die sich durch die Operationen der
Bodenverbesserungen ergeben, sind von Einregistrierungs- und Grundpfandgebühren befreit. Das gleiche gilt für die durch das Gesetz angeordneten gesetzlichen Grundpfandrechte.
3 Eintragungen im Grundbuch, die sich durch die Bodenverbesserungen ergeben, sind von sämtlichen Gebühren befreit.
Art. 20
Forschung und Ausbildung
1 Der Staat fördert die Forschung auf dem Gebiet der Kultur- und Forsttechnik, der Bodennutzung und der Ausbildung von Fachleuten.
2 Zu diesem Zweck kann er die Tätigkeit natürlicher und juristischer Personen unterstützen, indem er insbesondere Beiträge gewährt.
2 Organisation der Bodenverbesserungsunternehmen
2.1 Bodenverbesserungskörperschaften
2.1.1 Einleitende Operationen
Art. 21
Initianten
1 Die Initianten (Art. 9) richten ihr Gesuch an das zuständige Amt und ersuchen um die Mitwirkung der öffentlichen Hand.
2 Das zuständige Amt entscheidet, wenn nötig nach Anhören der Konsultativkommission und von Sachverständigen.
Art. 22
Vorarbeiten
1 Ist die Mitwirkung der öffentlichen Hand gesichert, so lassen die Initianten
im Einvernehmen mit dem zuständigen Amt ein Vorprojekt erstellen, das namentlich die Liste der vorgesehenen Operationen, die Kostenschätzung, den
vorgeschlagenen Perimeter und die vorgesehenen Unterperimeter umfasst.
2 Das Vorprojekt ist der Direktion zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 23
Vernehmlassungsverfahren
1 Wurde die Genehmigung erteilt, so berufen die Initianten eine Konsultativversammlung der Eigentümer der zu verbessernden Grundstücke ein und informieren unter Mitwirkung der interessierten Ämter über die vorgesehenen
Arbeiten und deren Finanzierung.
2 Die Einberufung ist im Amtsblatt mit der Mitteilung zu veröffentlichen,
dass ein Vorprojekt bei den Schreibereien der Gemeinden und den Oberämtern der Bezirke, deren Gebiet davon betroffen ist, während mindestens 30
Tagen zur Einsichtnahme hinterlegt wurde.
3 Während dieser Zeitspanne können bei der Gemeindeschreiberei oder beim
Oberamt schriftliche Bemerkungen zuhanden der Initianten hinterlegt werden.
Art. 24
Kosten
1 Wird die Körperschaft nicht gegründet, so übernimmt der Staat die Kosten
der vorbereitenden Operationen.
2 Wird die Körperschaft gegründet, so sind die Kosten, nach Abzug der Beiträge, von ihr zu übernehmen.
2.1.2 Gründung der Körperschaft
Art. 25
Gründungsversammlung – Einberufung und Vorsitz
1 Ist die Vernehmlassung beendet, berufen die Initianten mit Genehmigung
der zuständigen Ämter die Gründungsversammlung ein. Diese Einberufung
erfolgt mindestens 20 Tage im voraus durch eingeschriebenen Brief, der jedem bekannten Eigentümer zugestellt wird, und durch Mitteilung im Amtsblatt.
2 In der Versammlung führt ein Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz oder,
wenn die Körperschaft mehrere Gemeinden umfasst, der Oberamtmann.
Art. 26
Gründungsversammlung – Zusammensetzung
1 Die Versammlung umfasst die Grundstückeigentümer, die im Grundbuch
eingetragen sind und deren Grundstücke im vorgeschlagenen Perimeter liegen.
Art. 27
Gründungsversammlung – Vertretung
1 Inhaber von Miteigentums- und von Gesamteigentumsrechten werden durch
einen einzigen Handlungsbevollmächtigten vertreten, der eine schriftliche
Vollmacht besitzt und nur über eine Stimme verfügt.
2 Die übrigen Eigentümer können sich durch Personen vertreten lassen, die
über eine schriftliche Vollmacht verfügen. Ein Vertreter darf aber nicht mehr
als zwei Vollmachten haben.
Art. 28
Gründungsversammlung – Gründungs- und Ausführungsbeschluss
1 Die Versammlung entscheidet über die Körperschaftsgründung und über die
Ausführung des Projekts mit der Mehrheit der Eigentümer oder der Bodenflächen.
2 Die Ausführung des Projekts kann auch an einer späteren Generalversammlung mit den gleichen Mehrheiten beschlossen werden.
3 Die Stimmen der Grundeigentümer, die an der Versammlung nicht teilnehmen oder nicht stimmen oder leer stimmen, sowie die ungültigen Stimmen
werden zu den befürwortenden Stimmen gezählt.
Art. 29
Gründungsversammlung – Übrige Befugnisse
1 Im Übrigen stehen der Versammlung folgende Befugnisse zu:
a) sie beschliesst die Körperschaftsstatuten;
b) sie wählt den Präsidenten, die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die
Rechnungsrevisoren und ihre Stellvertreter;
c) sie wählt in der Regel eine Schätzungskommission;
d) sie bestimmt die technische Leitung.
2 Die Beschlüsse über die vorgenannten Geschäfte werden mit der relativen
Mehrheit der Stimmen gefasst, wobei Enthaltungen, leere und ungültige
Stimmzettel nicht gezählt werden. Jeder Eigentümer verfügt dabei, unabhängig von der Fläche seiner Grundstücke, nur über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
3 Die gleichen Beschlüsse können auch an einer späteren Generalversammlung gefasst werden.
Art. 30
Statutengenehmigung
1 Die Statuten und ihre Änderungen sind dem Staatsrat zur Genehmigung zu
unterbreiten.
Art. 31
Wirkungen der Genehmigung
1 Die Genehmigung der Statuten durch den Staatsrat verleiht der Körperschaft
die öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit.
2 Mit der Genehmigung erlangt das Unternehmen verbindlichen Charakter für
die Inhaber dinglicher oder persönlicher Rechte an den im Gründungsperimeter befindlichen Grundstücken.
3 Wer ein Recht an diesen Grundstücken erwirbt, tritt in die Rechte und
Pflichten des früheren Eigentümers ein. Die notarielle Urkunde muss die Bestätigung enthalten, dass der Erwerber von der Körperschaft über den Stand
seiner Rechte und Pflichten unterrichtet worden ist.
Art. 32
Anmerkung
1 Nach der Genehmigung der Statuten verlangt das zuständige Amt beim
Grundbuchverwalter die Anmerkung des Bodenverbesserungsverfahrens auf
den Blättern der im Gründungsperimeter gelegenen Grundstücke; bei Güterzusammenlegungen, die der Anlegung des Eidgenössischen Grundbuches
vorausgehen, verlangt es zudem, dass die Anlegung des Eidgenössischen
Grundbuches angemerkt wird.
2 Zu diesem Zweck legt es ein Exemplar der genehmigten Statuten und einen
Plan des Gründungsperimeters vor.
2.1.3 Organisation der Körperschaft
Art. 33
Statuten
1 Die Statuten bestimmen:
a) den Zweck und den Sitz der Körperschaft;
b) die Mandatsdauer der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren;
c) die Unvereinbarkeitsfälle;
d) das Aufsichtsverfahren gemäss Artikel 45;
e) die Vertretung nach aussen;
f) die bei Statutenänderungen zu erfüllenden Bedingungen und die Auflösung der Körperschaft.
2 Unter Vorbehalt der gesetzlichen Mindestanforderungen können die Statuten darüber hinaus namentlich Folgendes bestimmen:
a) die Befugnisse der Organe;
b) das Wahl- und Stimmverfahren;
c) das Verfahren, das bei der Einberufung der Generalversammlung und
bei der Veröffentlichung der Auflagen zu beachten ist.
Art. 34
Ergänzendes Recht
1 Fehlen gesetzliche oder statutarische Bestimmungen, so gelten diejenigen
des Zivilgesetzbuches über die Vereine sinngemäss.
Art. 35
Organe
1 Die Körperschaftsorgane sind:
a) die Generalversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Rechnungsrevisoren;
d) die Schätzungskommission, wenn eine solche vorgesehen ist.
Art. 36
Generalversammlung – Organisation
1 Die Generalversammlung setzt sich aus allen Eigentümern der im Perimeter
gelegenen Grundstücke zusammen. Der Artikel 27 ist anwendbar.
2 Unter Vorbehalt von Artikel 28 entscheidet die Generalversammlung gemäss Artikel 29 Abs. 2.
Art. 37
Generalversammlung – Befugnisse
1 Die Generalversammlung bildet das oberste Organ der Körperschaft.
2 Unter Vorbehalt der Artikel 28 Abs. 2 und 29 Abs. 3 hat sie namentlich folgende Befugnisse:
a) sie beschliesst die Statutenänderung;
b) sie wählt den Präsidenten, die übrigen Vorstandsmitglieder, die Rechnungsrevisoren, die Mitglieder der Schätzungskommission und die
technische Leitung;
c) sie setzt die Kostenvorschüsse und die Zahlungsbedingungen fest;
d) sie entscheidet über die bedeutenden Projektänderungen;
e) sie entscheidet über die Schaffung von Unterperimetern;
f) sie entscheidet über die Auflösung der Körperschaft.
Art. 38
Generalversammlung – Einberufung
1 Bis zur Schlussabrechnung versammelt sich die Generalversammlung alljährlich und ausserdem auf Einberufung durch den Vorstand hin oder auf
schriftliches und begründetes Gesuch eines Fünftels der Körperschaftsmitglieder.
2 Die Einladung, auf der die Traktandenliste aufgeführt ist, wird mindestens
zwanzig Tage vor der Generalversammlung jedem Körperschaftsmitglied
persönlich zugestellt.