Unterhalt der Wege – Grundsätze
1 Die durch die Gemeinden übernommenen Wege werden durch diese unterhalten, sobald die Übertragung vollzogen wurde.
2 Die Wege, die im Eigentum der Körperschaft bleiben, unabhängig davon,
ob sie im Gemeingebrauch sind oder nicht, werden von der Körperschaft unterhalten. Die Gemeinden können dennoch den Unterhalt übernehmen und
von den interessierten Eigentümern einen von der Schätzungskommission
festgesetzten Beitrag verlangen.
Art. 159
Unterhalt der Wege – Besondere Fälle
1 Dienen die Körperschaftswege in bedeutendem Masse weder land- noch
forstwirtschaftlichen, sondern namentlich touristischen Interessen (Chaletzone, Hotel, Skilift usw.), weist die Schätzungskommission diese den
Gemeinden zum Unterhalt zu, auf deren Gebiet sie liegen.
2 Die Schätzungskommission kann jedoch den Eigentümern eine Beitragspflicht an die Unterhaltskosten auferlegen.
Art. 160
Beiträge – Unterhalt
Art. 161
Beiträge – Erhebliche Wiederinstandstellung
1 An die Kosten für eine erhebliche Wiederinstandstellung eines namentlich
durch Naturgewalten beschädigten Alpweges werden Beiträge gemäss Artikel 179 ff. gewährt. ...
3.8 Mehrzweckunternehmen
Art. 162
Begriff
1 Bei Mehrzweckunternehmen werden verschiedene Bodenverbesserungsarten auf einer Fläche durchgeführt, die eine geografische Einheit bildet.
2 Sie bezwecken die koordinierte Durchführung der Verbesserungsmassnahmen und die Rationalisierung der zu unternehmenden Arbeiten, wobei namentlich den Zielen der Raumplanung, den Erfordernissen des Natur- und
Landschaftsschutzes sowie den Bedürfnissen der regionalen Wirtschaft Rechnung getragen wird.
Art. 163
Projekt
1 Die Initianten fordern die Mitwirkung der Gemeinden und aller interessierten Ämter an.
2 Auf ihr Gesuch hin entscheidet der Staatsrat über die Berechtigung des Unternehmens und die Ausarbeitung eines Projekts.
3 Nach Anhören der Initianten und der interessierten Kreise ernennt der
Staatsrat einen Vorstand mit dem Auftrag, ein Projekt auszuarbeiten, und entscheidet über die Finanzierungsart der Studien sowie über die Beteiligung des
Staates.
4 Die Waldgesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 164
Ausführung
1 Sind die Studien abgeschlossen, wird die gesamte oder teilweise Ausführung des Projekts in der Regel von einer oder mehreren Körperschaften übernommen.
3.9 Landwirtschaftliche Hochbauten
Art. 165
Begriff
1 Die landwirtschaftlichen Hochbauten umfassen namentlich die Haupt- und
Nebengebäude des landwirtschaftlichen Betriebes, die Gemeinschaftsstallungen, die Siedlungsgehöfte, die Alpgebäude, die Anlagen zur Aufbewahrung
von Hofdünger und die Dorfkäsereien.
Art. 166
…
Art. 167
Projekt und Beiträge
1 Das Ausführungsprojekt hat technischen und wirtschaftlichen Bedingungen
zu entsprechen, die der beabsichtigten Bewirtschaftung angepasst sind.
2 Die Gewährung von Beiträgen an bedeutende landwirtschaftliche Hochbauten erfolgt auf der Grundlage eines Raumprogrammes, eines Betriebsvoranschlages und eines Finanzierungsplanes, der darlegt, dass die dem Bauherrn
verbleibenden Kosten für ihn tragbar sind.
3.10 Andere Bodenverbesserungen
Art. 168
Andere Verbesserungen
1 Bei jeder Bodenverbesserung im Sinne von Artikel 2, für die im Gesetz ein
Ausführungsverfahren nicht ausdrücklich vorgesehen wurde, sind die Bestimmungen anwendbar, die für jene Verbesserungsart gelten, der sie am ehesten entspricht.
4 Erhaltung der Bodenverbesserung
Art. 169
Grundsatz
1 Die Grundstücke, für die Beiträge gewährt wurden, sind entsprechend ihrer
Zweckbestimmung zu bewirtschaften, und die Werke sind angemessen zu unterhalten.
2 Die zuständigen Ämter wachen über den Unterhalt und den Gebrauch.
Art. 170
Änderung des Werkgebrauchs
1 Eine Änderung im Gebrauch der Werke kann nur mit Zustimmung der Direktion erfolgen.
Art. 171
Zweckentfremdung
1 Für die Anwendung der in Bezug auf das Zweckentfremdungsverbot der
Grundstücke und Werke geltenden Vorschriften (Art. 102 ff. LwG) ist die
Direktion zuständig.
2 Im Falle einer Zweckentfremdung kann sie die gesamte oder die teilweise
Rückerstattung der kantonalen und eidgenössischen Beiträge fordern. Die
Gemeinde, die Beiträge gewährt hat, kann ebenfalls deren Rückerstattung
fordern.
Art. 172
Unterhalt der Werke – Durch die Gemeinde übernommene Werke
1 Die Wege und die andern von der Gemeinde übernommenen Werke sind, ab
ihrer Abnahme durch den Bauherrn, von ihr zu unterhalten.
Art. 173
Unterhalt der Werke – Körperschaftswerke
a) Grundsatz
1 Solange die Körperschaft besteht, werden die Unterhaltskosten für Werke,
die nicht in das Gemeindeeigentum übergegangen sind, gemäss einem von
der Schätzungskommission erstellten Verteiler aufgeteilt.
2 Die Gemeinden, deren Gebiet von der Verbesserung betroffen wurden, versehen den Unterhalt der Gemeinschaftswerke und erheben die Beiträge der
Interessierten. Sie können diese Kosten ganz oder teilweise selbst übernehmen.
Art. 174
Unterhalt der Werke – Körperschaftswerke
b) Ausnahme
1 Ausnahmsweise und mit der Bewilligung der Direktion kann der Unterhalt
eines oder mehrerer Werke durch einen oder mehrere Eigentümer übernommen werden, die hiezu eine Unterhaltskörperschaft oder ein privatrechtliches
Unternehmen gründen.
2 Solche Körperschaften und Unternehmen umfassen die an der Erhaltung
und Benützung des Werkes interessierten Eigentümer der Grundstücke. Ihre
Errichtung und Organisation erfolgt gemäss den Artikeln 25 ff. oder 74 ff.
3 Nötigenfalls kann der Staatsrat die Errichtung einer Unterhaltskörperschaft
anordnen.
Art. 175
Unterhalt der Werke – Körperschaftswerke
c) Änderungen der Kostenverteilung
1 Erweist sich die Erstellung eines neuen Unterhaltskostenverteilers als notwendig und wurde weder eine Unterhaltskörperschaft noch ein privatrechtliches Unternehmen errichtet, so wird er durch den Gemeinderat erstellt, und
zwar von Amtes wegen oder auf Ersuchen eines oder mehrerer der interessierten Eigentümer.
2 Der neue Kostenverteiler ist aufzulegen.
Art. 176
Unterhalt der Werke – Werke anderer Unternehmen
1 Für den Unterhalt der durch privatrechtliche oder durch kommunale oder
durch interkommunale Unternehmen erstellten Werke hat der Bauherr aufzukommen.
Art. 177
Unterhalt der Werke – Alpwege
1 Die Alpwege sind gemäss Artikel 158 und 159 zu unterhalten.
Art. 178
Schäden
1 Wer ein Werk beschädigt, macht sich gemäss Artikel 145 des Strafgesetzbuches strafbar.
2 Vorbehalten bleiben Schadenersatzansprüche.
5 Beiträge
5.1 Ordentliche Beiträge
Art. 179
Gewährung – Im Allgemeinen
1 Für Bodenverbesserungen im Sinne von Artikel 2 können Beiträge gewährt
werden.
2 Der Staatsrat erstellt dazu eine Liste, bestimmt die Gewährungsbedingungen
und legt die Höchstsätze der Beiträge fest.
3 Er kann die Gewährung von der Beteiligung der interessierten Gemeinden
abhängig machen.
4 Die der Gewährung von Beiträgen an landwirtschaftliche Hochbauten eigenen Bedingungen (Art. 166 und 167) bleiben vorbehalten.
Art. 180
Gewährung – Im Besonderen
a) Entscheidung über die Gewährung des Beitrags
1 Für jedes Unternehmen entscheidet die Direktion über die Beitragsgewährung und über den anrechenbaren Höchstbetrag der Kosten. Für weniger bedeutende Hilfen kann sie diese Aufgabe delegieren. Artikel 5 Bst. b des
Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 2006 bleibt vorbehalten.
2 Sie bestimmt hiezu den Beitragssatz und berücksichtigt dass:
a) das öffentliche Interesse, die wirtschaftliche Lage der Region, den Umfang und die Art der Verbesserung;
b) die andern Beteiligungen und Beiträge, namentlich die der Eidgenossenschaft;
c) die Unternehmenslasten, den zu erwartenden Vorteil und die finanzielle
Lage des Gesuchstellers, ob er nun allein handle oder zusammen mit
anderen.
Art. 181
Gewährung – Im Besonderen
b) Grundsatzentscheid
1 Der Staatsrat fällt einen Grundsatzentscheid, wenn die entsprechende Zusicherung des Bundesbeitrags Gegenstand eines Grundsatzentscheids des Bundes ist.
2 Im Entscheid wird ein Beitrag unter Vorbehalt gewährt.
3 Der Grundsatzentscheid stützt sich auf den Vorentwurf, die Kostenschätzung und das Ausführungsprogramm, in dem die voraussichtlich notwendigen jährlichen Kredite angegeben sind.
Art. 182
Entzug und Kürzung
1 Die Beiträge können entzogen oder gekürzt werden, wenn die Gewährungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn das Projekt innerhalb einer
angemessenen Frist nicht ausgeführt wurde.
2 Unter den gleichen Bedingungen kann auch die Rückerstattung von schon
entrichteten Anzahlungen gefordert werden.
Art. 183
Haftung
1 Mit der Gewährung eines Beitrages übernehmen der Staat und gegebenenfalls die Gemeinden keinerlei Haftung.
Art. 184
Annahme der Beiträge
1 Der Beitragsempfänger hat innert der vom zuständigen Amt angesetzten
Frist die Annahme der gewährten Beträge und der damit verbundenen Bedingungen zu erklären.
Art. 185
Anzahlung
1 Die Anzahlungen erfolgen gemäss dem jeweiligen Stand der Arbeiten und
den verfügbaren Geldmitteln.
Art. 186
Schlussabrechnung
1 Die endgültige Höhe des Beitrages berechnet sich auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten der mit den Beiträgen unterstützten Arbeiten.
2 Vorbehalten bleiben die Beiträge, die pauschal gewährt wurden.
Art. 187
Finanzierung
1 Die Beiträge, die der Staat in Anwendung des Gesetzes gewährt, sind
gewährleistet:
a) durch in den Voranschlag aufgenommene Mittel;
b) durch Erträge, namentlich des Fonds für Bodenverbesserungen (Art.
189 Abs. 1).
5.2 Fonds für Bodenverbesserungen
Art. 188
Zweck
1 Der Fonds für Bodenverbesserungen (der Fonds) dient der Gewährung von
Beiträgen an Unternehmen, wie sie in Artikel 191 bestimmt sind.
Art. 189
Besondere Verwendung
1 Übersteigt das Fondskapital zwei Millionen Franken, so wird der Überschuss gegebenenfalls zur Deckung jener Staatsbeiträge herangezogen, die
sich aus zusätzlichen im Verlauf des Jahres von der Eidgenossenschaft an
Bodenverbesserungen gewährten Beiträgen ergeben.
2 Sobald das Fondskapital drei Millionen Franken übersteigt, wird der Überschuss der allgemeinen Staatskasse zur ordentlichen Finanzierung der Bodenverbesserungen überwiesen.
Art. 190
Mittel
1 Der Fonds wird gespiesen durch:
a) die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes;
abis) die Mehrwertabgabe, die gemäss dem kantonalen Raumplanungs- und
Baugesetz erhoben wird;
b) die rückerstatteten Beiträge, die vom Fonds stammten;
c) die Kapitalzinsen.
Art. 191
Beitragsarten
1 Der Fonds wird verwendet für:
a) die Finanzierungsbeteiligung an Studien auf dem Gebiete der Kulturtechnik und der landwirtschaftlichen Hochbauten sowie der Anwendung von neuen Techniken auf diesem Gebiet;
b) die Gewährung von Beiträgen an landwirtschaftliche Bodenverbesserungen von geringer Kostenhöhe, bis zu einem bestimmten Beitragssatz
nach Massgabe der Unternehmensart und der finanziellen Lage des Gesuchstellers oder der Klassifikation, wenn es sich um eine Gemeinde
handelt;
c) die Unterstützung von freiwilligen landwirtschaftlichen Flurbereinigungen;
d) die Finanzierung der Wiederinstandstellung von Alpwegen für die
durch Naturgewalten verursachten Schäden oder für die Behebung der
normalen Belagsabnützung;
e) die Finanzierung von Anpassungen der Güterzusammenlegungswege an
die gegenwärtigen Bedürfnisse, wenn ihre Beläge im Zeitpunkt ihrer
Erstellung nicht subventioniert werden konnten.
2 Ausnahmsweise kann die Hilfe des Fonds an andere in Verbindung zu landwirtschaftlichen und rebbaulichen Bodenverbesserungen stehende Unternehmen gewährt werden.
Art. 192
Bedingungen und Satz
1 Die im Artikel 191 genannten Unternehmen, denen schon ein ordentlicher
Beitrag gewährt wurde, können keine Fondshilfe erhalten.
2 Der Staatsrat bestimmt die übrigen Gewährungsbedingungen und die
Höchstsätze der Beiträge.
Art. 193
Verfahren
1 Das Gesuch um Beitragsgewährung ist an Grangeneuve zu senden.
2 Über die Gewährung des Beitrages entscheidet die Direktion. Für weniger
bedeutende Hilfen kann sie diese Aufgabe delegieren.
3 Für Werke, die vor dem Entscheid der Direktion begonnen wurden, können
nur dann Beiträge gewährt werden, wenn dazu vom zuständigen Amt eine Ermächtigung vorlag.
Art. 194
Überweisung
1 Der Beitrag wird nach der Werkabnahme und nach der Prüfung der Schlussabrechnung von Grangeneuve überwiesen.
2 Anzahlungen können gemäss dem jeweiligen Stand der Arbeiten überwiesen werden.
Art. 195
Anmerkung
1 In der Regel verlangt Grangeneuve eine Anmerkung im Grundbuch oder die
Änderung einer bestehenden Anmerkung.
2 Gegebenenfalls kann die Anmerkung durch eine Garantieerklärung ersetzt
werden.
Art. 196
Rückerstattung
1 Die Rückerstattung von Beiträgen wird in den Fällen gefordert, wo die Gesetzgebung über die Bodenverbesserung dies für die ordentlichen Beiträge
vorsieht.
6 Rechtsmittel
6.1 Einsprache
Art. 197
Mit Einsprache anfechtbare Entscheide
1 Mit einer Einsprache bei dem Organ, das den Entscheid gefällt hat, können
angefochten werden:
a) die Entscheide des Vorstandes und der Schätzungskommission einer
Körperschaft, mit Ausnahme derjenigen, die gemäss Artikel 59 Abs. 2
getroffen wurden;
b) die Entscheide der Organe eines kommunalen oder interkommunalen
Unternehmens im Sinne von Artikel 80, wenn sie den Gegenstand einer
Auflage in Anwendung dieses Gesetzes betreffen;
c) die Entscheide des Gemeinderates, was den Unterhalt der Werke nach
der Auflösung der Körperschaft betrifft.
2 Die Entscheide eines privatrechtlichen Unternehmens können von Dritten
mit einer Einsprache beim zuständigen Amt angefochten werden.