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Gesetz über die Bodenverbesserungen

Fribourg · 917.1 · statute

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Contents: 216 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 18a
  20. Art. 18b
  21. Art. 19
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 26
  29. Art. 27
  30. Art. 28
  31. Art. 29
  32. Art. 30
  33. Art. 31
  34. Art. 32
  35. Art. 33
  36. Art. 34
  37. Art. 35
  38. Art. 36
  39. Art. 37
  40. Art. 38
  41. Art. 39
  42. Art. 40
  43. Art. 41
  44. Art. 42
  45. Art. 43
  46. Art. 44
  47. Art. 45
  48. Art. 46
  49. Art. 47
  50. Art. 48
  51. Art. 49
  52. Art. 50
  53. Art. 51
  54. Art. 52
  55. Art. 53
  56. Art. 54
  57. Art. 55
  58. Art. 56
  59. Art. 57
  60. Art. 58
  61. Art. 59
  62. Art. 60
  63. Art. 61
  64. Art. 62
  65. Art. 63
  66. Art. 64
  67. Art. 65
  68. Art. 66
  69. Art. 67
  70. Art. 68
  71. Art. 69
  72. Art. 70
  73. Art. 71
  74. Art. 72
  75. Art. 73
  76. Art. 74
  77. Art. 75
  78. Art. 76
  79. Art. 77
  80. Art. 78
  81. Art. 79
  82. Art. 80
  83. Art. 81
  84. Art. 82
  85. Art. 83
  86. Art. 84
  87. Art. 85
  88. Art. 86
  89. Art. 87
  90. Art. 88
  91. Art. 89
  92. Art. 90
  93. Art. 91
  94. Art. 92
  95. Art. 93
  96. Art. 94
  97. Art. 94a
  98. Art. 95
  99. Art. 96
  100. Art. 97
  101. Art. 98
  102. Art. 99
  103. Art. 100
  104. Art. 101
  105. Art. 102
  106. Art. 103
  107. Art. 104
  108. Art. 105
  109. Art. 106
  110. Art. 107
  111. Art. 108
  112. Art. 109
  113. Art. 110
  114. Art. 111
  115. Art. 112
  116. Art. 113
  117. Art. 114
  118. Art. 115
  119. Art. 116
  120. Art. 117
  121. Art. 118
  122. Art. 119
  123. Art. 120
  124. Art. 121 Güterzusammenlegungen
  125. Art. 122
  126. Art. 123
  127. Art. 124
  128. Art. 125
  129. Art. 126
  130. Art. 127
  131. Art. 128
  132. Art. 129
  133. Art. 130
  134. Art. 131
  135. Art. 132
  136. Art. 133
  137. Art. 134
  138. Art. 135
  139. Art. 136
  140. Art. 137
  141. Art. 138
  142. Art. 139
  143. Art. 140
  144. Art. 141
  145. Art. 142
  146. Art. 143
  147. Art. 144
  148. Art. 145
  149. Art. 146
  150. Art. 147 Grundstückabtausch
  151. Art. 148
  152. Art. 149
  153. Art. 150
  154. Art. 151
  155. Art. 152
  156. Art. 153
  157. Art. 154
  158. Art. 155
  159. Art. 156
  160. Art. 157
  161. Art. 158
  162. Art. 159
  163. Art. 160
  164. Art. 161
  165. Art. 162
  166. Art. 163
  167. Art. 164
  168. Art. 165
  169. Art. 166
  170. Art. 167
  171. Art. 168
  172. Art. 169
  173. Art. 170
  174. Art. 171
  175. Art. 172
  176. Art. 173
  177. Art. 174
  178. Art. 175
  179. Art. 176
  180. Art. 177
  181. Art. 178
  182. Art. 179
  183. Art. 180
  184. Art. 181
  185. Art. 182
  186. Art. 183
  187. Art. 184
  188. Art. 185
  189. Art. 186
  190. Art. 187
  191. Art. 188
  192. Art. 189
  193. Art. 190
  194. Art. 191
  195. Art. 192
  196. Art. 193
  197. Art. 194
  198. Art. 195
  199. Art. 196
  200. Art. 197
  201. Art. 198
  202. Art. 199
  203. Art. 200
  204. Art. 201
  205. Art. 202
  206. Art. 202a
  207. Art. 203
  208. Art. 204
  209. Art. 205
  210. Art. 206
  211. Art. 207
  212. Art. 207a
  213. Art. 208
  214. Art. 209
  215. Art. 210
  216. Art. 211

216 provisions

Art. 39

Vorstand – Organisation 1 Je nach Bedeutung des Unternehmens setzt sich der Vorstand aus drei bis neun Mitgliedern zusammen. 2 Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Vorstandes können ausserhalb der Körperschaftsmitglieder gewählt werden. 3 Im Bedarfsfall regeln die Statuten die Vertretung der Gemeinden im Vorstand.

Art. 40

Vorstand – Befugnisse 1 Der Vorstand hat folgende Befugnisse: a) er leitet das Unternehmen unter Aufsicht des zuständigen Amtes; b) er führt die Auflagen durch; c) er ordnet die Ausführung der Arbeiten an und überwacht diese in ständiger Zusammenarbeit mit der technischen Leitung und gegebenenfalls mit der Schätzungskommission; d) er entscheidet über die geringfügigen Projektänderungen; e) er ernennt den Sekretär und den Kassier der Körperschaft, welche ausserhalb der Vorstands- und Körperschaftsmitglieder gewählt werden können; die Ausübung der beiden Ämter durch eine einzige Person ist zulässig; f) er schlägt der zuständigen Behörde die Verkehrsbeschränkungen vor, die auf den von der Körperschaft gebauten Wegen gelten sollen. 2 Verfügt die Körperschaft über keine Schätzungskommission, so fallen deren Befugnisse dem Vorstand zu.

Art. 41

Vorstand – Beteiligung von Staat und Gemeinden 1 Der Staat und, wenn sie nicht im Vorstand vertreten sind, die Gemeinden, welche Beiträge gewähren, sind zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen, an denen ihre Vertreter mit beratender Stimme teilnehmen.

Art. 42

Rechnungsrevisoren 1 Die Rechnungsrevisoren und ihre Stellvertreter können ausserhalb der Körperschaftsmitglieder gewählt werden.

Art. 43

Schätzungskommission – Organisation 1 Die Schätzungskommission setzt sich aus drei Mitgliedern und einem Stellvertreter zusammen, die für die Dauer des Unternehmens gewählt sind. Sie konstituiert sich selbst. 2 Die Mitglieder und der Stellvertreter dürfen weder am Unternehmen ein direktes Interesse haben noch in einem Interessenverhältnis zu einem Körperschaftsmitglied stehen. 3 Mit der Zustimmung des Vorstandes kann die Kommission Sachverständige beiziehen. Der Artikel 54 Abs. 4 bleibt vorbehalten. 4 Die Wahl der Mitglieder der Schätzungskommission unterliegt der Bestätigung durch die Direktion.

Art. 44

Schätzungskommission – Befugnisse 1 Die Kommission übt alle Befugnisse aus, die ihr das Gesetz, das Ausführungsreglement und die Statuten übertragen. 2 Die Körperschaft kann sie mit anderen Aufgaben betrauen.

Art. 45

Aufsichtsmassnahmen 1 Kommen die Mitglieder der Organe, der Sekretär, der Kassier oder die technische Leitung ihren Aufgaben fahrlässig oder vorsätzlich nicht nach, so ergreift die Körperschaft oder, wenn ein entsprechender Körperschaftsbeschluss fehlt, der Staatsrat die erforderlichen Massnahmen. 2 Die Massnahmen sind: a) der Verweis; b) die Busse bis zu 5000 Franken; c) die Amtsenthebung. 2.1.4 Der Perimeter und seine Änderungen

Art. 46

Pflicht zur Bestimmung eines Perimeters 1 Für jede Bodenverbesserungskörperschaft wird ein Perimeter festgelegt.

Art. 47

Freiwilliger Perimeter – Bereinigung 1 Der von der Generalversammlung bestimmte Perimeter wird von der Schätzungskommission bereinigt. 2 Erweist sich eine bedeutende Erweiterung des Perimeters als notwendig, so beruft der Vorstand die Mitglieder der Generalversammlung und die neuen Eigentümer ein. Dabei hält er sich an das in den Artikeln 21 ff. bestimmte Verfahren. 3 Ist im Gegenteil eine deutliche Verkleinerung des Gründungsperimeters notwendig, so unterbreitet der Vorstand den Fall der Generalversammlung.

Art. 48

Freiwilliger Perimeter – Auflage 1 Der von der Schätzungskommission festgelegte Perimeter wird öffentlich aufgelegt. 2 Er wird endgültig, sobald die Einsprachen und Beschwerden erledigt sind.

Art. 49

Freiwilliger Perimeter – Änderungen 1 Bei späteren Änderungen wird gemäss den Artikeln 47 und 48 verfahren. 2 Der Staatsrat kann die Änderung des Perimeters des Unternehmens anordnen.

Art. 50

Obligatorischer Perimeter 1 Ordnet der Staatsrat gestützt auf Artikel 10 dieses Gesetzes eine Landumlegung oder eine andere Bodenverbesserung an, so bestimmt die Direktion den Perimeter und seine allfälligen Änderungen. 2 Der Perimeter kann ebenfalls durch die Direktion erweitert werden, wenn die von der Erweiterung betroffenen Eigentümer dies gemäss Artikel 28 beschlossen haben. Die Direktion veröffentlicht ihren Entscheid im Amtsblatt.

Art. 51

Katasteranpassung 1 Befindet sich nur ein Teil eines Grundstückes innerhalb des endgültigen Perimeters, so ist der patentierte Ingenieur-Geometer befugt, von Amtes wegen und ohne Unterschrift des Eigentümers ein Teilungsverbal zu erstellen. Er meldet dessen Eintragung im Grundbuch an.

Art. 52

Änderung der Anmerkungen 1 Sobald der Perimeter endgültig ist sowie bei jeder späteren Änderung, verlangt das zuständige Amt die notwendigen Ergänzungen oder Streichungen der Anmerkungen im Grundbuch.

Art. 53

Unterperimeter – Begriff und Abgrenzung 1 Der Unterperimeter ist ein Teil des Perimeters, bei dem die Bodenverbesserungsarbeiten nach ihren eigenen Grundsätzen ausgeführt werden oder bei dem die Arbeiten nur eine beschränkte Anzahl der Eigentümer betrifft. 2 Die durch die Generalversammlung beschlossenen Unterperimeter werden durch die Schätzungskommission abgegrenzt und öffentlich aufgelegt.

Art. 54

Unterperimeter – Ausführung der Operationen 1 Die Bodenverbesserungsoperationen, die nur einen Unterperimeter betreffen, werden durch die Körperschaftsmitglieder beschlossen, deren Grundstücke sich in diesem Unterperimeter befinden. 2 Die Versammlung dieser Mitglieder kann im Bedarfsfall eine Schätzungskommission wählen, deren Aufgabe es ist, die für den Unterperimeter beschlossenen Operationen auszuführen. Der Vorsitzende dieser Kommission ist der Präsident der Schätzungskommission der Körperschaft. Dabei ist Artikel 43 anwendbar. 3 Die Versammlung beschliesst gemäss Artikel 29 Abs. 2 und unter Vorbehalt der Bestätigung durch die Generalversammlung. 4 Wird ein forstwirtschaftlicher Unterperimeter geschaffen, so zieht die Schätzungskommission im Einvernehmen mit dem Amt für Wald und Natur wenigstens einen forstwirtschaftlichen Sachverständigen bei, sofern nicht nach Absatz 2 vorgegangen wurde. 2.1.5 Rechte und Pflichten der Nachbarn

Art. 55

Notwendige Arbeiten 1 Die Nachbarn einer Körperschaft sind verpflichtet, die zur Ausführung der Verbesserung notwendigen Arbeiten gegen eine allfällige Entschädigung zu dulden.

Art. 56

Notwendige Landabtretung 1 Erfordert die Ausführung einer Bodenverbesserung eine geringfügige Abtretung von Land, das ausserhalb des Perimeters gelegen ist, so ist dessen Eigentümer verpflichtet, hiezu einzuwilligen, und zwar gegen Realersatz oder subsidiär gegen volle Entschädigung.

Art. 57

Notwendige Dienstbarkeit 1 Erfordert die Ausführung einer Bodenverbesserung die Errichtung einer Dienstbarkeit ausserhalb des Perimeters, so ist der Eigentümer verpflichtet, deren Errichtung gegen volle Entschädigung zu dulden.

Art. 58

Beiträge an die Ausführungs- und Unterhaltskosten 1 Erwächst den Grundstücken oder den Werken, die ausserhalb des Perimeters gelegen sind, durch die Ausführung der Arbeiten ein Vorteil, so sind deren Eigentümer verpflichtet, der Körperschaft eine angemessene Entschädigung zu entrichten und sich gegebenenfalls an den Unterhaltskosten zu beteiligen.

Art. 59

Verfahren 1 Die Schätzungskommission sucht eine Einigung mit dem Eigentümer zu erzielen. 2 Kommt keine Einigung zustande, so erlässt sie einen begründeten Entscheid, der die Beschwerdefrist und die Beschwerdebehörde nennt. 2.1.6 Ausführung und Abnahme der Arbeiten

Art. 60

Bauherr Vergebung Ausführung 1 Bauherr ist die Körperschaft. 2 In der Regel werden die Arbeiten ausgeschrieben und durch den Vorstand vergeben, dessen Entscheid der Bestätigung durch das zuständige Amt bedarf. 3 Die Bauarbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn die Auflage durchgeführt und die Einsprachen und Beschwerden erledigt sind und das zuständige Amt seine Ermächtigung dazu erteilt hat.

Art. 61

Werkabnahme 1 Sobald die Arbeiten beendet sind, nimmt der Vorstand in Gegenwart des Unternehmers, des Projektverfassers, der Vertreter des Staates und, gegebenenfalls, der Vertreter der Gemeinde, deren Interessen davon betroffen sind, das Werk ab. 2 Vor Ablauf der Garantie kontrolliert der Vorstand gleicherweise die Arbeiten. 2.1.7 Verteilung und Bezahlung der Kosten

Art. 62

Anzahlungen 1 Sobald die Körperschaft gegründet ist, kann die Generalversammlung den Mitgliedern eine jährliche Überweisung von Anzahlungen vorschreiben, die ihrem endgültigen Beitrag an die Unternehmenskosten angerechnet werden. 2 Hat ein Mitglied aus den Arbeiten offensichtlich nur geringen Nutzen, so kann der Vorstand es ausnahmsweise ganz oder teilweise von seiner Beitragspflicht befreien. 3 Bei Handänderungen werden die Anzahlungen dem Erwerber angerechnet.

Art. 63

Ausführungskosten – Verteilung 1 Die Körperschaftsmitglieder beteiligen sich im Verhältnis der von ihnen erzielten Vorteile an den Ausführungskosten, wobei von diesen die öffentlichen Beiträge und die Beteiligungen Dritter abzuziehen sind. 2 Der Kostenverteiler wird von der Schätzungskommission erstellt, die wenn nötig verlangen kann, dass die Steuerwerte vorgelegt werden.

Art. 64

Ausführungskosten – Schlussabrechnung 1 Nach Erledigung der Einsprachen und Beschwerden gegen den Kostenverteiler für die Ausführungskosten wird die Schlussabrechnung unter Angabe der Einsprachefrist jedem Körperschaftsmitglied persönlich mit eingeschriebenem Brief zugestellt.

Art. 65

Ausführungskosten – Anzeige zuhanden der Pfandgläubiger 1 Schuldet die Körperschaft Ausgleichszahlungen, so werden die Pfandgläubiger mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt davon unterrichtet, dass die Schlussabrechnung erstellt ist und bei der Körperschaft eingesehen werden kann. 2 Sie verfügen ab der Bekanntmachung über eine Verwirkungsfrist von sechzig Tagen, um ihre Rechte beim ordentlichen Richter geltend zu machen und um die Körperschaft über ihre unternommenen Schritte zu unterrichten.

Art. 66

Ausführungskosten – Endgültiger Einzug 1 Die in der Schlussabrechnung festgehaltenen Beiträge sind in Jahresraten zu bezahlen, wobei die Frist von der Generalversammlung bestimmt wird. 2 Die Frist darf fünf Jahre nicht übersteigen; bei Alpverbesserungen kann sie jedoch ausnahmsweise auf zehn Jahre erstreckt werden. 3 Der allfällige durch die vorgeschriebenen Anzahlungen entstandene Überschuss wird innerhalb der von der Generalversammlung bestimmten Frist an die Berechtigten zurückerstattet.

Art. 67

Ausführungskosten – Gesetzliches Grundpfandrecht 1 Die in der Schlussabrechnung festgehaltenen Beiträge werden durch ein im Grundbuch eingetragenes gesetzliches Grundpfandrecht gesichert (Art. 73 EGZGB). 2 Der Vorstand ersucht um deren Eintragung in den drei Monaten, die der Fälligkeit jeder Jahresrate folgen.

Art. 68

Unterhaltskosten – Verteilung 1 Solange die Körperschaft nicht aufgelöst wurde, erstellt die Schätzungskommission unter Abzug der öffentlichen Beiträge und der Beteiligungen Dritter einen Verteiler für die Unterhaltskosten der Werke. 2 Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen der Unterhalt der Werke einem öffentlichen Gemeinwesen obliegt.

Art. 69

Unterhaltskosten – Gesetzliches Grundpfandrecht 1 Die Unterhaltsbeiträge werden durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt (Art. 73 EGZGB).

Art. 70

… 2.1.8 Auflösung der Körperschaft

Art. 71

Freiwillige Auflösung 1 Hat die Körperschaft ihren Zweck erreicht und ihre Verpflichtungen erfüllt und ist der Unterhalt der Werke gesichert, so beruft der Vorstand eine Generalversammlung ein, die über die Auflösung der Körperschaft entscheidet. Diese wird erst mit der Zustimmung des Staatsrates wirksam. 2 Erfolgt die Auflösung, bevor alle Betroffenen ihren Beitrag an die Ausführungs- oder Unterhaltskosten entrichtet haben, so sind die durch Pfand oder gesetzliches Grundpfandrecht gesicherten Forderungen an ein Bankunternehmen abzutreten.

Art. 72

Auflösung durch den Staat 1 Hat die Körperschaft ihren durch die Statuten bestimmten Zweck erreicht und ihre Verpflichtungen erfüllt, so löst sie der Staatsrat von Amtes wegen auf, wenn ihre Organe die Auflösung nicht beschliessen wollen oder können. 2 Verzichtet die Körperschaft freiwillig auf den durch die Statuten bestimmten Zweck oder kann sie offensichtlich weder diesen erreichen noch ihren Verpflichtungen nachkommen, so wird gleichermassen verfahren. Der Staatsrat beschliesst die zu treffenden Massnahmen; er entscheidet namentlich über die Bezahlung der Kosten, über die Rückerstattung der Beiträge und über die Zuwendung allfälliger Aktiven.

Art. 73

Verwendung des Guthabenbetrages 1 Bei Auflösung der Körperschaft ist der allfällige Guthabenüberschuss dem Unterhalt der Werke zuzuweisen. 2.2 Privatrechtliche Unternehmen

Art. 74

Begriff 1 Bodenverbesserungen, die von einem einzigen oder von mehreren Eigentümern einstimmig durchgeführt werden, gelten als privatrechtliche Unternehmen. 2 Sie werden durch das Privatrecht geregelt; die Artikel 75 bis 78 bleiben vorbehalten.

Art. 75

Vereinbarung 1 Die Eigentümer gehen eine Vereinbarung ein und organisieren sich gemäss dem Privatrecht. 2 Kann die Bodenverbesserung mit Beiträgen unterstützt werden, so ist die Vereinbarung dem zuständigen Amt zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 76

Öffentliche Auflage 1 Die Auflagen zuhanden Dritter werden in Anwendung von Artikel 16 durchgeführt.

Art. 77

Pflichten der Nachbarn 1 Die Nachbarn des privatrechtlichen Unternehmens sind gegen allfällige Entschädigung verpflichtet, die zur Ausführung der Verbesserung notwendigen Arbeiten zu dulden. 2 Bestreitungen der Notwendigkeit dieser Arbeiten oder solche im Zusammenhang mit der Entschädigung fallen in die Zuständigkeit des ordentlichen Richters.

Art. 78

Teilweise anwendbares Recht 1 Bei privatrechtlichen Unternehmen kann der dritte Abschnitt dieses Gesetzes nur nach Massgabe der jeder Verbesserungsart eigenen Anforderungen und Grundsätze angewendet werden; der sechste Abschnitt ist nur in den Fällen nach den Artikeln 197 Abs. 2 und 203anwendbar. 2 Der Artikel 32 betreffend die Anmerkung «Bodenverbesserung» kann bei solchen Unternehmen sinngemäss angewendet werden. 3 Die Anmerkung kann durch eine Garantieerklärung des Bauherrn ersetzt werden. 2.3 Kommunale und interkommunale Unternehmen

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