Vorstand – Organisation
1 Je nach Bedeutung des Unternehmens setzt sich der Vorstand aus drei bis
neun Mitgliedern zusammen.
2 Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Vorstandes können ausserhalb
der Körperschaftsmitglieder gewählt werden.
3 Im Bedarfsfall regeln die Statuten die Vertretung der Gemeinden im Vorstand.
Art. 40
Vorstand – Befugnisse
1 Der Vorstand hat folgende Befugnisse:
a) er leitet das Unternehmen unter Aufsicht des zuständigen Amtes;
b) er führt die Auflagen durch;
c) er ordnet die Ausführung der Arbeiten an und überwacht diese in ständiger Zusammenarbeit mit der technischen Leitung und gegebenenfalls
mit der Schätzungskommission;
d) er entscheidet über die geringfügigen Projektänderungen;
e) er ernennt den Sekretär und den Kassier der Körperschaft, welche ausserhalb der Vorstands- und Körperschaftsmitglieder gewählt werden
können; die Ausübung der beiden Ämter durch eine einzige Person ist
zulässig;
f) er schlägt der zuständigen Behörde die Verkehrsbeschränkungen vor,
die auf den von der Körperschaft gebauten Wegen gelten sollen.
2 Verfügt die Körperschaft über keine Schätzungskommission, so fallen deren
Befugnisse dem Vorstand zu.
Art. 41
Vorstand – Beteiligung von Staat und Gemeinden
1 Der Staat und, wenn sie nicht im Vorstand vertreten sind, die Gemeinden,
welche Beiträge gewähren, sind zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen,
an denen ihre Vertreter mit beratender Stimme teilnehmen.
Art. 42
Rechnungsrevisoren
1 Die Rechnungsrevisoren und ihre Stellvertreter können ausserhalb der Körperschaftsmitglieder gewählt werden.
Art. 43
Schätzungskommission – Organisation
1 Die Schätzungskommission setzt sich aus drei Mitgliedern und einem Stellvertreter zusammen, die für die Dauer des Unternehmens gewählt sind. Sie
konstituiert sich selbst.
2 Die Mitglieder und der Stellvertreter dürfen weder am Unternehmen ein direktes Interesse haben noch in einem Interessenverhältnis zu einem Körperschaftsmitglied stehen.
3 Mit der Zustimmung des Vorstandes kann die Kommission Sachverständige
beiziehen. Der Artikel 54 Abs. 4 bleibt vorbehalten.
4 Die Wahl der Mitglieder der Schätzungskommission unterliegt der Bestätigung durch die Direktion.
Art. 44
Schätzungskommission – Befugnisse
1 Die Kommission übt alle Befugnisse aus, die ihr das Gesetz, das Ausführungsreglement und die Statuten übertragen.
2 Die Körperschaft kann sie mit anderen Aufgaben betrauen.
Art. 45
Aufsichtsmassnahmen
1 Kommen die Mitglieder der Organe, der Sekretär, der Kassier oder die technische Leitung ihren Aufgaben fahrlässig oder vorsätzlich nicht nach, so ergreift die Körperschaft oder, wenn ein entsprechender Körperschaftsbeschluss fehlt, der Staatsrat die erforderlichen Massnahmen.
2 Die Massnahmen sind:
a) der Verweis;
b) die Busse bis zu 5000 Franken;
c) die Amtsenthebung.
2.1.4 Der Perimeter und seine Änderungen
Art. 46
Pflicht zur Bestimmung eines Perimeters
1 Für jede Bodenverbesserungskörperschaft wird ein Perimeter festgelegt.
Art. 47
Freiwilliger Perimeter – Bereinigung
1 Der von der Generalversammlung bestimmte Perimeter wird von der Schätzungskommission bereinigt.
2 Erweist sich eine bedeutende Erweiterung des Perimeters als notwendig, so
beruft der Vorstand die Mitglieder der Generalversammlung und die neuen
Eigentümer ein. Dabei hält er sich an das in den Artikeln 21 ff. bestimmte
Verfahren.
3 Ist im Gegenteil eine deutliche Verkleinerung des Gründungsperimeters
notwendig, so unterbreitet der Vorstand den Fall der Generalversammlung.
Art. 48
Freiwilliger Perimeter – Auflage
1 Der von der Schätzungskommission festgelegte Perimeter wird öffentlich
aufgelegt.
2 Er wird endgültig, sobald die Einsprachen und Beschwerden erledigt sind.
Art. 49
Freiwilliger Perimeter – Änderungen
1 Bei späteren Änderungen wird gemäss den Artikeln 47 und 48 verfahren.
2 Der Staatsrat kann die Änderung des Perimeters des Unternehmens anordnen.
Art. 50
Obligatorischer Perimeter
1 Ordnet der Staatsrat gestützt auf Artikel 10 dieses Gesetzes eine Landumlegung oder eine andere Bodenverbesserung an, so bestimmt die Direktion den
Perimeter und seine allfälligen Änderungen.
2 Der Perimeter kann ebenfalls durch die Direktion erweitert werden, wenn
die von der Erweiterung betroffenen Eigentümer dies gemäss Artikel 28 beschlossen haben. Die Direktion veröffentlicht ihren Entscheid im Amtsblatt.
Art. 51
Katasteranpassung
1 Befindet sich nur ein Teil eines Grundstückes innerhalb des endgültigen Perimeters, so ist der patentierte Ingenieur-Geometer befugt, von Amtes wegen
und ohne Unterschrift des Eigentümers ein Teilungsverbal zu erstellen. Er
meldet dessen Eintragung im Grundbuch an.
Art. 52
Änderung der Anmerkungen
1 Sobald der Perimeter endgültig ist sowie bei jeder späteren Änderung, verlangt das zuständige Amt die notwendigen Ergänzungen oder Streichungen
der Anmerkungen im Grundbuch.
Art. 53
Unterperimeter – Begriff und Abgrenzung
1 Der Unterperimeter ist ein Teil des Perimeters, bei dem die Bodenverbesserungsarbeiten nach ihren eigenen Grundsätzen ausgeführt werden oder bei
dem die Arbeiten nur eine beschränkte Anzahl der Eigentümer betrifft.
2 Die durch die Generalversammlung beschlossenen Unterperimeter werden
durch die Schätzungskommission abgegrenzt und öffentlich aufgelegt.
Art. 54
Unterperimeter – Ausführung der Operationen
1 Die Bodenverbesserungsoperationen, die nur einen Unterperimeter betreffen, werden durch die Körperschaftsmitglieder beschlossen, deren Grundstücke sich in diesem Unterperimeter befinden.
2 Die Versammlung dieser Mitglieder kann im Bedarfsfall eine Schätzungskommission wählen, deren Aufgabe es ist, die für den Unterperimeter beschlossenen Operationen auszuführen. Der Vorsitzende dieser Kommission
ist der Präsident der Schätzungskommission der Körperschaft. Dabei ist Artikel 43 anwendbar.
3 Die Versammlung beschliesst gemäss Artikel 29 Abs. 2 und unter Vorbehalt
der Bestätigung durch die Generalversammlung.
4 Wird ein forstwirtschaftlicher Unterperimeter geschaffen, so zieht die
Schätzungskommission im Einvernehmen mit dem Amt für Wald und Natur
wenigstens einen forstwirtschaftlichen Sachverständigen bei, sofern nicht
nach Absatz 2 vorgegangen wurde.
2.1.5 Rechte und Pflichten der Nachbarn
Art. 55
Notwendige Arbeiten
1 Die Nachbarn einer Körperschaft sind verpflichtet, die zur Ausführung der
Verbesserung notwendigen Arbeiten gegen eine allfällige Entschädigung zu
dulden.
Art. 56
Notwendige Landabtretung
1 Erfordert die Ausführung einer Bodenverbesserung eine geringfügige Abtretung von Land, das ausserhalb des Perimeters gelegen ist, so ist dessen
Eigentümer verpflichtet, hiezu einzuwilligen, und zwar gegen Realersatz oder
subsidiär gegen volle Entschädigung.
Art. 57
Notwendige Dienstbarkeit
1 Erfordert die Ausführung einer Bodenverbesserung die Errichtung einer
Dienstbarkeit ausserhalb des Perimeters, so ist der Eigentümer verpflichtet,
deren Errichtung gegen volle Entschädigung zu dulden.
Art. 58
Beiträge an die Ausführungs- und Unterhaltskosten
1 Erwächst den Grundstücken oder den Werken, die ausserhalb des Perimeters gelegen sind, durch die Ausführung der Arbeiten ein Vorteil, so sind deren Eigentümer verpflichtet, der Körperschaft eine angemessene Entschädigung zu entrichten und sich gegebenenfalls an den Unterhaltskosten zu beteiligen.
Art. 59
Verfahren
1 Die Schätzungskommission sucht eine Einigung mit dem Eigentümer zu erzielen.
2 Kommt keine Einigung zustande, so erlässt sie einen begründeten Entscheid, der die Beschwerdefrist und die Beschwerdebehörde nennt.
2.1.6 Ausführung und Abnahme der Arbeiten
Art. 60
Bauherr Vergebung Ausführung
1 Bauherr ist die Körperschaft.
2 In der Regel werden die Arbeiten ausgeschrieben und durch den Vorstand
vergeben, dessen Entscheid der Bestätigung durch das zuständige Amt bedarf.
3 Die Bauarbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn die Auflage durchgeführt und die Einsprachen und Beschwerden erledigt sind und das zuständige
Amt seine Ermächtigung dazu erteilt hat.
Art. 61
Werkabnahme
1 Sobald die Arbeiten beendet sind, nimmt der Vorstand in Gegenwart des
Unternehmers, des Projektverfassers, der Vertreter des Staates und, gegebenenfalls, der Vertreter der Gemeinde, deren Interessen davon betroffen sind,
das Werk ab.
2 Vor Ablauf der Garantie kontrolliert der Vorstand gleicherweise die Arbeiten.
2.1.7 Verteilung und Bezahlung der Kosten
Art. 62
Anzahlungen
1 Sobald die Körperschaft gegründet ist, kann die Generalversammlung den
Mitgliedern eine jährliche Überweisung von Anzahlungen vorschreiben, die
ihrem endgültigen Beitrag an die Unternehmenskosten angerechnet werden.
2 Hat ein Mitglied aus den Arbeiten offensichtlich nur geringen Nutzen, so
kann der Vorstand es ausnahmsweise ganz oder teilweise von seiner Beitragspflicht befreien.
3 Bei Handänderungen werden die Anzahlungen dem Erwerber angerechnet.
Art. 63
Ausführungskosten – Verteilung
1 Die Körperschaftsmitglieder beteiligen sich im Verhältnis der von ihnen erzielten Vorteile an den Ausführungskosten, wobei von diesen die öffentlichen
Beiträge und die Beteiligungen Dritter abzuziehen sind.
2 Der Kostenverteiler wird von der Schätzungskommission erstellt, die wenn
nötig verlangen kann, dass die Steuerwerte vorgelegt werden.
Art. 64
Ausführungskosten – Schlussabrechnung
1 Nach Erledigung der Einsprachen und Beschwerden gegen den Kostenverteiler für die Ausführungskosten wird die Schlussabrechnung unter Angabe
der Einsprachefrist jedem Körperschaftsmitglied persönlich mit eingeschriebenem Brief zugestellt.
Art. 65
Ausführungskosten – Anzeige zuhanden der Pfandgläubiger
1 Schuldet die Körperschaft Ausgleichszahlungen, so werden die Pfandgläubiger mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt davon unterrichtet, dass die
Schlussabrechnung erstellt ist und bei der Körperschaft eingesehen werden
kann.
2 Sie verfügen ab der Bekanntmachung über eine Verwirkungsfrist von sechzig Tagen, um ihre Rechte beim ordentlichen Richter geltend zu machen und
um die Körperschaft über ihre unternommenen Schritte zu unterrichten.
Art. 66
Ausführungskosten – Endgültiger Einzug
1 Die in der Schlussabrechnung festgehaltenen Beiträge sind in Jahresraten zu
bezahlen, wobei die Frist von der Generalversammlung bestimmt wird.
2 Die Frist darf fünf Jahre nicht übersteigen; bei Alpverbesserungen kann sie
jedoch ausnahmsweise auf zehn Jahre erstreckt werden.
3 Der allfällige durch die vorgeschriebenen Anzahlungen entstandene Überschuss wird innerhalb der von der Generalversammlung bestimmten Frist an
die Berechtigten zurückerstattet.
Art. 67
Ausführungskosten – Gesetzliches Grundpfandrecht
1 Die in der Schlussabrechnung festgehaltenen Beiträge werden durch ein im
Grundbuch eingetragenes gesetzliches Grundpfandrecht gesichert (Art. 73
EGZGB).
2 Der Vorstand ersucht um deren Eintragung in den drei Monaten, die der
Fälligkeit jeder Jahresrate folgen.
Art. 68
Unterhaltskosten – Verteilung
1 Solange die Körperschaft nicht aufgelöst wurde, erstellt die Schätzungskommission unter Abzug der öffentlichen Beiträge und der Beteiligungen
Dritter einen Verteiler für die Unterhaltskosten der Werke.
2 Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen der Unterhalt der Werke einem öffentlichen Gemeinwesen obliegt.
Art. 69
Unterhaltskosten – Gesetzliches Grundpfandrecht
1 Die Unterhaltsbeiträge werden durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt (Art. 73 EGZGB).
Art. 70
…
2.1.8 Auflösung der Körperschaft
Art. 71
Freiwillige Auflösung
1 Hat die Körperschaft ihren Zweck erreicht und ihre Verpflichtungen erfüllt
und ist der Unterhalt der Werke gesichert, so beruft der Vorstand eine Generalversammlung ein, die über die Auflösung der Körperschaft entscheidet.
Diese wird erst mit der Zustimmung des Staatsrates wirksam.
2 Erfolgt die Auflösung, bevor alle Betroffenen ihren Beitrag an die Ausführungs- oder Unterhaltskosten entrichtet haben, so sind die durch Pfand oder
gesetzliches Grundpfandrecht gesicherten Forderungen an ein Bankunternehmen abzutreten.
Art. 72
Auflösung durch den Staat
1 Hat die Körperschaft ihren durch die Statuten bestimmten Zweck erreicht
und ihre Verpflichtungen erfüllt, so löst sie der Staatsrat von Amtes wegen
auf, wenn ihre Organe die Auflösung nicht beschliessen wollen oder können.
2 Verzichtet die Körperschaft freiwillig auf den durch die Statuten bestimmten Zweck oder kann sie offensichtlich weder diesen erreichen noch ihren
Verpflichtungen nachkommen, so wird gleichermassen verfahren. Der Staatsrat beschliesst die zu treffenden Massnahmen; er entscheidet namentlich über
die Bezahlung der Kosten, über die Rückerstattung der Beiträge und über die
Zuwendung allfälliger Aktiven.
Art. 73
Verwendung des Guthabenbetrages
1 Bei Auflösung der Körperschaft ist der allfällige Guthabenüberschuss dem
Unterhalt der Werke zuzuweisen.
2.2 Privatrechtliche Unternehmen
Art. 74
Begriff
1 Bodenverbesserungen, die von einem einzigen oder von mehreren Eigentümern einstimmig durchgeführt werden, gelten als privatrechtliche Unternehmen.
2 Sie werden durch das Privatrecht geregelt; die Artikel 75 bis 78 bleiben vorbehalten.
Art. 75
Vereinbarung
1 Die Eigentümer gehen eine Vereinbarung ein und organisieren sich gemäss
dem Privatrecht.
2 Kann die Bodenverbesserung mit Beiträgen unterstützt werden, so ist die
Vereinbarung dem zuständigen Amt zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 76
Öffentliche Auflage
1 Die Auflagen zuhanden Dritter werden in Anwendung von Artikel 16
durchgeführt.
Art. 77
Pflichten der Nachbarn
1 Die Nachbarn des privatrechtlichen Unternehmens sind gegen allfällige Entschädigung verpflichtet, die zur Ausführung der Verbesserung notwendigen
Arbeiten zu dulden.
2 Bestreitungen der Notwendigkeit dieser Arbeiten oder solche im Zusammenhang mit der Entschädigung fallen in die Zuständigkeit des ordentlichen
Richters.
Art. 78
Teilweise anwendbares Recht
1 Bei privatrechtlichen Unternehmen kann der dritte Abschnitt dieses Gesetzes nur nach Massgabe der jeder Verbesserungsart eigenen Anforderungen
und Grundsätze angewendet werden; der sechste Abschnitt ist nur in den Fällen nach den Artikeln 197 Abs. 2 und 203anwendbar.
2 Der Artikel 32 betreffend die Anmerkung «Bodenverbesserung» kann bei
solchen Unternehmen sinngemäss angewendet werden.
3 Die Anmerkung kann durch eine Garantieerklärung des Bauherrn ersetzt
werden.
2.3 Kommunale und interkommunale Unternehmen