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Köniz · 14923 · communal act

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Geltungsbereich
  6. Art. 6 III. Stellenplan
  7. Art. 7 arbeitsfreien Tag / Halbtag (
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 10a (

Proposed changes to this act

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11 provisions

Art. 1

Kader Kader Mitarbeitende, die zum Kader gehören, sind die Abteilungsleitenden, die Dienstzweigleitenden, die Leitenden der den Direktionen direkt unterstellten Organisationseinheiten, die Leitenden der unabhängigen Fachstellen sowie die Fachspezialistinnen und Fachspezialisten.

Propose a change

Art. 2

Aushilfen Aushilfen Aushilfen sind Mitarbeitende, die für höchstens zwei Jahre befristet angestellt werden, namentlich zur Überbrückung a) eines bezahlten oder unbezahlten Urlaubs, b) einer Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall oder Militärdienst, c) eines Mutterschafts- oder Elternschaftsurlaubs, d) einer Vakanz oder e) eines unvorhergesehenen Arbeitsanfalles.

Propose a change

Art. 3

Personalverbände Betriebliche Mitwirkung 1 Personalverbände sind Arbeitnehmerorganisationen und Gewerkschaften, welche die auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Interessen der Mitarbeitenden der Gemeinde Köniz vertreten. 2 …1 1 Aufgehoben am 22. Oktober 2025

Propose a change

Art. 4

A Anstellungszeit Anstellungszeit 1 Die Anstellungszeit als Lernende und als Praktikantinnen oder Praktikanten wird angerechnet. 2 Ein unbezahlter Urlaub von bis zu sechs Monaten wird angerechnet. Ein längerer unbezahlter Urlaub wird nicht angerechnet. 3 Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall werden angerechnet. 4 Bei einem Wiedereintritt wird auch die frühere Anstellungszeit mitgerechnet.

Propose a change

Art. 5 II. Geltungsbereich

Privatrechtliche Anstellung Privatrechtliche Anstellung 1 Durch privatrechtlichen Arbeitsvertrag nach den Artikeln 319 ff. des Obligationenrechts4 werden angestellt a) Praktikantinnen und Praktikanten; b) Mitarbeitende, die in unregelmässigen, kurzen Einsätzen eine Hilfstätigkeit ausüben; c) Mitarbeitende, die von der Gemeinde ausnahmsweise trotz erreichter Altersgrenze angestellt werden5. d) Mitarbeitende, die bis zur Altersgrenze öffentlich-rechtlich angestellt waren und im Anschluss privatrechtlich weiterbeschäftigt werden; e) nebenamtliche Hauswarte, die von der Gemeinde angestellt werden und in Wohnliegenschaften tätig sind, die Dritten gehören oder die zum Finanzvermögen der Gemeinde zählen.6 2 Personen in Beschäftigungs- und Arbeitsintegrationsprogrammen sind keine Mitarbeitenden im Sinn des Personalrechts und unterstehen nicht dem Personalrecht; wenn Arbeitsverhältnisse bestehen, so sind diese privatrechtlich. 2 Fassung vom 22. Oktober 2025 3 Fassung vom 22. Oktober 2025 4 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220. 5 Art. 19 des Personalreglements 6 Eingefügt am 14. Dezember 2011

Propose a change

Art. 6 III. Stellenplan

Stellenplan Stellenplan 1 Der Gemeinderat führt einen Stellenplan. 2 Im Stellenplan sind alle vom Gemeinderat geschaffenen Stellen sowie die Stellen, die nach Massgabe von Art. 7 oder 8 geschaffen oder geändert wurden, unter Angabe der Richtfunktion, der Stellenprozente und der Lohnklasse aufgeführt.8 3 Stellen sind in der Regel unbefristet. Ist eine Stelle ausnahmsweise befristet, so ist auch dies im Stellenplan aufzuführen. 4 Der Gemeinderat führt den Stellenplan rollend. Er überprüft ihn mindestens einmal jährlich im Hinblick auf die Erarbeitung des Budgets.9 5 Das Belegungsverzeichnis zeigt die aktuelle Stellenbelegung. 6 Die Finanzkommission erhält den Stellenplan zur Kenntnis. Art. 710Schaffung, Änderung und Aufhebung von Stellen, G Schaffung, Änderung und Aufhebung von Stellen 1 Zuständig für das Schaffen, Ändern und Aufheben von Stellen ist grundsätzlich der Gemeinderat. Der Stellenplan wird gestützt auf seine Beschlüsse angepasst. a) Gemeinderat und Direktionsvorstehende 1bis Für geringfügige Änderungen von Stellen, die keine zusätzlichen Ausgaben auslösen, wie die Verschiebung bestehender Stellenprozente zu einer anderen Organisationseinheit oder in eine tiefere Lohnklasse, sind die jeweiligen Direktionsvorstehenden zuständig. Geringfügige Änderungen setzen das Einverständnis der Personalabteilung voraus. Diese passt den Stellenplan an.11 2 Der Gemeinderat handelt im Rahmen seiner finanziellen Kompetenzen. 3 Stellen und Stellenprozente, die für das folgende Jahr nicht mehr budgetiert sind, werden vom Gemeinderat aufgehoben.12 7 Fassung vom 2. November 2016 8 Fassung vom 22. Oktober 2025 9 Fassung vom 22. Oktober 2025 10 Marginalie Fassung vom 12. Oktober 2022 11 Eingefügt am 12. Oktober 2022 12 Fassung vom 22. Oktober 2025 Art. 813 Direktionsvorstehende b) Abteilungsleitung 1 Die Abteilungsleitung kann für ihre Organisationseinheiten vorübergehend wie folgt befristete Stellen schaffen: a) mit Wirkung bis spätestens zum Ende des Kalenderjahrs – wenn ihre Budgetkredite ausreichen – und wenn mit allen betroffenen Organisationseinheiten Rücksprache genommen wurde; b) mit Wirkung auch für das folgende Kalenderjahr – wenn es um Stellen von Aushilfen (Art. 2) von bis zu zwölf Monaten geht, – wenn ihre voraussichtlichen Budgetkredite ausreichen – und wenn mit allen betroffenen Organisationseinheiten Rücksprache genommen wurde. 2 Stellenschaffungen durch die Abteilungsleitung setzen das Einverständnis der Personalabteilung voraus. Bei fehlendem Einverständnis fällt die Zuständigkeit an den Gemeinderat. Art. 914 Doppelte Besetzung von Stellen Doppelte Besetzung von Stellen 1 Zur Einarbeitung von Mitarbeitenden können Stellen ausnahmsweise während höchstens drei Monaten doppelt besetzt werden, namentlich wenn es notwendig ist a) zur Wissenssicherung, b) zur Einführung der neuen Mitarbeitenden bei externen Partnern, c) zur Vermeidung von Risiken bei der Arbeit mit technischen Anlagen oder d) im Rahmen eines laufenden Projekts, dessen Fertigstellung durch bisherige Mitarbeitende angezeigt ist. 13 Fassung vom 12. Oktober 2022 14 Fassung vom 2. November 2016 2 Die Direktionsvorstehenden können eine Doppelbesetzung beschliessen, wenn die betreffenden Budgetkredite ausreichen. Ihr Entscheid setzt das Einverständnis der Personalabteilung voraus. Bei fehlendem Einverständnis oder nicht ausreichenden Mitteln fällt die Zuständigkeit an den Gemeinderat. IV. Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. Begründung des Arbeitsverhältnisses Art. 10 Ausschreibung Ausschreibung 1 Die Ausschreibung erfolgt durch die Personalabteilung. 2 Die Ausschreibung kann unterbleiben a) wenn eine Stelle mit einer Person besetzt werden soll, die sich als Praktikantin oder Praktikant, als Lernende oder Lernender bewährt hat; b) bei Stellen, die bis zu einem Jahr befristet sind; c) bei Stellen mit einem Beschäftigungsgrad von bis zu 20 %. d) bei Stellen, die durch Mitarbeitende der Gemeindeverwaltung besetzt werden sollen, sofern nicht der Gemeinderat Anstellungsbehörde ist.15 3 Vorbehalten bleiben ferner Stellenbesetzungen im Rahmen von Artikel 17 f. des Personalreglements. Art. 10a16 Auszug aus dem Strafregister und Betreibungsregister 1 Grundsätzlich werden Auszüge aus dem Strafregister und Betreibungsregister im Rekrutierungsprozess eingeholt. 2 Der Gemeinderat bezeichnet die Funktionen gemäss Art. 13a des Personalreglements im Anhang dieser Verordnung. 3 Die Kosten für die Auszüge trägt die Gemeinde. Art. 11 Vertrag Vertrag Der Arbeitsvertrag regelt die wesentlichen Bestandteile des Arbeitsverhältnisses und verweist im Übrigen auf das Personalreglement und dessen Ausführungsbestimmungen. 15 Buchstabe d Fassung vom 22. Oktober 2025 16 Eingefügt am 22. Oktober 2025 Art. 12 Anstellungsbehörde Anstellung, Zuständigkeiten 1 Anstellungsbehörde ist die der zu besetzenden Stelle übernächst höhere vorgesetzte Person. Ist diese Person aber auf einer tieferen Hierarchiestufe als die Abteilungsleitung, so ist die Abteilungsleitung Anstellungsbehörde. Ist keine übernächst höhere vorgesetzte Person vorhanden, so ist der Gemeinderat Anstellungsbehörde. 1bis Bei Wiederanstellungen von Mitarbeitenden, die sich bei der Gemeinde vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a des Reglements haben pensionieren lassen, ist der Gemeinderat Anstellungsbehörde.17 2 Die Anstellungsbehörde ist zuständig für den Entscheid über die Anstellung. Die Personalabteilung ist gestützt darauf zuständig für den Abschluss des Arbeitsvertrags. 3 Der Gemeinderat kann durch Beschluss die Zuständigkeiten anderen Personen übertragen. 4 Für das Personal in Schulen bleiben die Bestimmungen des Bildungsreglements vorbehalten. 2. Probezeit Art. 12a18 1 Im Fall der Übernahme einer neuen Funktion greift Artikel 14 des Reglements (Probezeit), wenn sich die neue Funktion inhaltlich wesentlich von der bisherigen unterscheidet. 2 Ausgenommen sind folgende Fälle: a) Übernahme einer neuen Funktion im Rahmen einer vereinbarten Entwicklung; b) Übernahme einer tiefer eingereihten Funktion. Art. 13 Probezeitgespräch und Verlängerung der Probezeit Probezeitgespräch und Verlängerung der Probezeit 1 Bei unbefristeten und bei auf über ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnissen gilt: a) Zu Beginn des vierten Monats der Probezeit findet zwischen den Mitarbeitenden und den direkten Vorgesetzten ein Probezeitgespräch statt. Die Ergebnisse des Gesprächs sind schriftlich festzuhalten. Artikel 30 gilt sinngemäss.19 17 Eingefügt am 26. Juni 2013; Fassung vom 28. Januar 2015. 18 Eingefügt am 22. Oktober 2025 19 Fassung vom 22. Oktober 2025 b) Ist nach dem Probezeitgespräch unklar, ob die Leistung oder das Verhalten der Mitarbeitenden den Anforderungen genügen, kann die Anstellungsbehörde eine Verlängerung der Probezeit um bis zu drei Monate verfügen. 2 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall, Mutterschaft, bezahltem Elternschaftsurlaub, Betreuungsurlaub nach Art. 79a oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht kann die Anstellungsbehörde eine entsprechende Verlängerung der Probezeit um höchstens drei Monate verfügen. 20 3 Die Anstellungsbehörde kann auch auf Gesuch der Mitarbeitenden eine Verlängerung der Probezeit um bis zu drei Monate verfügen. 3. Änderung des Arbeitsverhältnisses Art. 14 Zumutbarkeit einseitiger Änderungen Zumutbarkeit einseitiger Änderungen Die Zumutbarkeit nach Artikel 17 Absatz 2 des Personalreglements richtet sich nach Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung. Art. 14a …21 4. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 4.1 Freistellung Art. 15 Freistellung Freistellung 1 Die nach Artikel 23 des Personalreglements zuständige Behörde kann Mitarbeitende während der ordentlichen Kündigungsfrist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freistellen. 2 Allfällige Ferienguthaben und andere Zeitguthaben gelten als abgegolten, soweit sie zusammengezählt die Dauer der Freistellung nicht übersteigen. 20 Fassung vom 12. Oktober 2022 21 Aufgehoben am 22. Oktober 2025 4.2 Unterstützende Massnahmen Art. 16 Rahmen Rahmen 1 Die Gemeinde informiert betroffene Mitarbeitende unverzüglich über vom Gemeinderat beschlossene Stellenaufhebungen. 2 Die Personalabteilung legt nach Anhörung der Anstellungsbehörde für die betroffenen Mitarbeitenden innerhalb des untenstehenden Rahmens einen Höchstbetrag für Massnahmen gemäss Artikel 24 Absatz 1 Personalreglement fest (Beträge in Franken): Vollendete Anstellungsjahre 0–4 5–9 10–19 ab 20 Alter 35–40 5’000– 10’000– 15’000– 10’000 20'000 20’000 41–49 10’000– 15’000– 15’000– 20’000 20’000 25’000 50–59 10’000– 10’000– 15’000– 20’000– 20’000 20’000 25'000 25’000 ab 60 5’000– 5’000– 10’000– 10’000– 10’000 10’000 15’000 20’000 3 Bei einem Beschäftigungsgrad unter 50 % kann der Rahmen gemäss Absatz 2 angemessen unterschritten werden. Art. 17 Festlegung im Einzelfall Festlegung im Einzelfall 1 Die Höhe der Leistungen wird innerhalb des Rahmens gemäss Artikel 16 nach folgenden Kriterien festgelegt: a) Alter und Anstellungsjahre; b) persönliche Verhältnisse; c) fachliche Qualifikationen; d) Situation auf dem Arbeitsmarkt; e) ob die Betreuung bei der Stellensuche teilweise durch die Personalabteilung oder vollumfänglich durch externe Beratung erfolgt. 2 Die Personalabteilung entscheidet nach Rücksprache mit den betroffenen Mitarbeitenden über die konkreten Massnahmen. Art. 18 Zumutbarkeit eines Stellenangebotes Zumutbarkeit eines Stellenangebotes 1 Die Zumutbarkeit eines Stellenangebotes der Gemeinde ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung, die insbesondere den Beruf, die bisherige Tätigkeit und die Fähigkeiten der betroffenen Mitarbeitenden, den Inhalt der angebotenen Stelle, den angebotenen Lohn, die persönlichen Verhältnisse und die Situation auf dem Arbeitsmarkt einbezieht. 2 Unterscheidet sich die angebotene Stelle lediglich im Lohn oder im Beschäftigungsgrad von der bisherigen Stelle, so gilt für die Zumutbarkeit Artikel 12 der kantonalen Stellenvermittlungsverordnung.22 Art. 19 Dauer der Massnahmen Dauer der Massnahmen 1 Die Massnahmen enden, wenn die Mitarbeitenden eine neue Stelle antreten oder ein zumutbares Stellenangebot der Gemeinde ablehnen, spätestens aber mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. 2 Ausnahmsweise können die Massnahmen im Rahmen des festgelegten Höchstbetrags weitergeführt werden. 3 Die Mitarbeitenden haben der Gemeinde den Antritt einer neuen Stelle umgehend mitzuteilen. 4 Die Massnahmen können eingestellt werden, wenn sich Mitarbeitende nicht kooperativ verhalten. 4.3 Austrittsleistung bei der Aufhebung von Stellen Art. 20 Grundsatz Grundsatz 1 Der Anspruch auf eine Austrittsleistung gemäss Artikel 25 des Personalreglements entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. 2 Die Höhe richtet sich nach der Tabelle im Anhang. 3 Die Austrittsleistung wird in monatlichen Raten ausbezahlt. Art. 21 Einstellung der Austrittsleistung 1 Lehnen Mitarbeitende ein zumutbares Stellenangebot der Gemeinde ab, so endet der Anspruch auf die Austrittsleistung.23 22 Fassung vom 22. Oktober 2025 23 Fassung vom 22. Oktober 2025 Ende, Kürzung und Einstellung der Austrittsleistung 2 Das an einer neuen Stelle erzielte Erwerbseinkommen wird an die Austrittsleistung angerechnet. Dasselbe gilt für Entschädigungen, welche durch Aufträge, Werkverträge und dergleichen bei der Gemeinde erzielt werden. Die Austrittsleistung wird entsprechend gekürzt oder eingestellt.24 Art. 22 Rückforderung der Austrittsleistung Rückforderung der Austrittsleistung Die Gemeinde kann Austrittsleistungen zurückfordern, deren Ausrichtung sich als ungerechtfertigt erweist. V. Allgemeine Rechte und Pflichten Art. 2325 Vorgehen bei Mängeln in Leistung oder Verhalten Vorgehen bei Mängeln in Leistung oder Verhalten 1 Wenn die Leistung oder das Verhalten der Mitarbeitenden nicht den Anforderungen entspricht, sind angemessene Massnahmen zu treffen und schriftlich festzuhalten. 2 Die Vorgesetzten können nach Rücksprache mit der Personalabteilung insbesondere Ermahnungen aussprechen, die a) beanstanden, inwiefern Leistung oder Verhalten nicht den Anforderungen entsprechen; b) wo sinnvoll Ziele vorgeben und eine Frist zu deren Erreichung festlegen; c) wo nötig weitere personalrechtliche Massnahmen bis hin zur Kündigung androhen. Art. 23a26 Arbeitsort 1 Die Mitarbeitenden leisten die Arbeit grundsätzlich am Arbeitsort. 2 Bestimmungen zum Arbeiten im Homeoffice finden sich im Anhang zu dieser Verordnung. Art. 2427 Wohnsitzpflicht in der Gemeinde Wohnort 1 Die Abteilungsleitungen können verlangen, dass Hauswartschaften ihren Arbeitsort in einer bestimmten Zeit erreichen. 2 …28 24 Fassung vom 26. Juni 2013 25 Fassung vom 22. Oktober 2025 26 Eingefügt am 31. März 2021; Absatz 2 Fassung vom 22. Oktober 2025 27 Marginalie und Absatz 1 Fassung vom 22. Oktober 2025 28 Aufgehoben am 12. Oktober 2022 3 …29 Art. 25 Beeinträchtigende Substanzen Beeinträchtigende Substanzen 1 Mitarbeitende dürfen während der Arbeitszeit keine beeinträchtigenden Substanzen wie Alkohol oder Betäubungsmittel konsumieren. 2 Mitarbeitende dürfen in und auf allen Betriebsgeländen, Räumlichkeiten und Fahrzeugen der Gemeinde keine beeinträchtigenden Substanzen konsumieren. 3 Für die Aufnahme der Arbeit gilt: a) Mitarbeitende in Funktionen mit hohen Anforderungen an die Sicherheit haben die Arbeit unbeeinträchtigt von Substanzen nach Absatz 1 aufzunehmen. Es darf im Blut kein eingenommener Alkohol nachweisbar sein. b) Die übrigen Mitarbeitenden haben die Arbeit unbeeinträchtigt von Substanzen nach Absatz 1 aufzunehmen. Ihre Blutalkoholkonzentration30 muss unter 0,5 Promille liegen. 4 Der Gemeinderat, die Abteilungsleitungen und die Leitenden der den Direktionen direkt unterstellten Organisationseinheiten können festliche betriebliche Anlässe mit Alkoholkonsum bewilligen, vorzugsweise am Nachmittag nach Arbeitsschluss. Art. 26 Massnahmen Massnahmen 1 Die Abteilungsleitung kann in den Schranken von Artikel 35 Absatz 3 des Personalreglements eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen, – wenn sie zum wiederholten Mal eine Dienstunfähigkeit vermutet – oder wenn sie einen Verstoss gegen Artikel 25 Absätze 1 und 2 beobachtet und gleichzeitig eine Dienstunfähigkeit vermutet. 2 Mitarbeitende werden von der Arbeit weggewiesen, wenn die Untersuchung ergibt, dass gegen Artikel 25 verstossen wurde. Für den restlichen Tag erfolgt keine Zeitgutschrift. 3 Wenn es aufgrund von Unregelmässigkeiten in Leistung oder Verhalten angezeigt ist, bietet die Gemeinde den Mitarbeitenden fachliche Hilfe an und kann mit ihrem Einverständnis Abklärungen veranlassen und Massnahmen treffen. Sie kann interne und externe Fachpersonen beiziehen. 29 Aufgehoben am 22. Oktober 2025 30 gemäss Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung vom 21. März 2003 über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, SR 741.13. Art. 2731 Vertretung der Gemeinde a) eigentliche Vertretung 1 Bei Mitarbeitenden, welche die Gemeinde in anderen Institutionen vertreten, ist die Zeit, die sie für Sitzungen inklusive Vorbereitung und geschäftliche Veranstaltungen dieser Institution aufwenden, als Arbeitszeit anrechenbar. 2 Wer die Gemeinde in anderen Institutionen vertritt, hat allfällige Entschädigungen abzuliefern. 3 Ausgenommen von der Ablieferungspflicht gemäss Absatz 2 sind Entschädigungen in Form von Auslagenersatz. Ferner kann der Gemeinderat in Einzelfällen Ausnahmen von der Ablieferungspflicht beschliessen unter der Voraussetzung, dass die Mitarbeitenden nichts, was mit der betreffenden Vertretung zu tun hat, als Arbeitszeit anrechnen lassen. Art. 27a32 b) ähnliche Fälle Artikel 27 gilt sinngemäss a) wenn Mitarbeitende für die Gemeinde, für ihre Organisationseinheit oder aufgrund ihrer Funktion in Verbänden, Konferenzen, Ausschüssen, Netzwerken, Arbeitsgruppen und dergleichen mitarbeiten; b) wenn Mitarbeitende in Gremien der Pensionskasse des Personals der Einwohnergemeinde Köniz mitarbeiten. Art. 27b33 Anlaufstelle für die Meldung von Missständen 1 Die Anlaufstelle ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. 2 Administrativ ist sie der Finanzkontrolle zugeordnet. Art. 27c34 Ablauf des Verfahrens 1 Nach Eingang der Meldung a) klärt die Anlaufstelle nach Möglichkeit die meldende Person über das Verfahren, ihre Rechte und Pflichten sowie die möglichen Konsequenzen einer treuwidrigen Meldung auf; 31 Fassung vom 10. Januar 2024 32 Eingefügt am 5. Mai 2021 33 Eingefügt am 22. Oktober 2025 34 Eingefügt am 22. Oktober 2025 b) informiert die Anlaufstelle, falls sie dies als notwendig erachtet, umgehend kurz die Finanzkontrolle zuhanden des Gemeinderats über die Meldung. Bei mutmasslicher Betroffenheit der Finanzkontrolle tritt an ihre Stelle der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin; c) nimmt die Anlaufstelle den Sachverhalt auf und prüft die Meldung auf ihre Begründetheit. 2 Die Anlaufstelle erstattet der Finanzkontrolle zu Handen des Gemeinderats Bericht, gegebenenfalls mit empfohlenen Massnahmen. 3 Der Gemeinderat informiert die Anlaufstelle sowohl über beabsichtigte als auch über umgesetzte Massnahmen. 4 Wenn keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, erteilt die Anlaufstelle der meldenden Person Auskunft über die Erledigung. 5 Die Anlaufstelle unterbreitet dem Gemeinderat jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht. Art. 27d35 Schutz der meldenden Person 1 Die Anlaufstelle untersteht dem Amtsgeheimnis. Sie behandelt die eingegangenen Meldungen vertraulich und so, dass möglichst keine Rückschlüsse auf die meldende Person gemacht werden können. 2 Die Anlaufstelle bewahrt die Akten unter grösstmöglichen Datenschutz- und Datensicherheitsmassnahmen auf. VI. Mitarbeitendengespräch36 Art. 2837 Grundsätze Grundsätze 1 Zweck des Mitarbeitendengesprächs ist es, gewünschte Leistungen und Verhaltensweisen der Mitarbeitenden anzuerkennen, zu erhalten und zu fördern. 2 Das Mitarbeitendengespräch beinhaltet folgende Elemente: a) Die Vorgesetzten beurteilen kompetenzbasiert Leistung und Verhalten ihrer Mitarbeitenden. b) Ziele werden gemeinsam vereinbart, und für früher vereinbarte Ziele beurteilen die Vorgesetzten die Erreichung. 35 Eingefügt am 22. Oktober 2025 36 Gliederungstitel Fassung vom 22. Oktober 2025 37 Fassung vom 22. Oktober 2025 c) Die Vorgesetzten vereinbaren mit ihren Mitarbeitenden allfällige Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen und überprüfen deren Umsetzung. 3 Die Mitarbeitenden bereiten sich mit einer Eigenbeurteilung auf das Gespräch vor. 4 Die Mitarbeitenden können im Gespräch Rückmeldungen an die Vorgesetzten geben. Art. 29 Beurteilungsskala …38 Art. 30 Dokumentierung und Aufbewahrung Dokumentierung und Aufbewahrung 1 Die Gesamtbeurteilung erfolgt durch die Vorgesetzten. 2 Die Mitarbeitenden haben das Recht, Bemerkungen zum Gespräch schriftlich anzubringen. 3 Das Ergebnisprotokoll und die Zielvereinbarung werden im Personaldossier abgelegt. 4 …39 Art. 3140 Keine Ansprüche Keine Ansprüche Aufgrund der Ergebnisse des Mitarbeitendengesprächs entstehen keine Rechtsansprüche auf finanzielle Leistungen oder auf Personalentwicklungsmassnahmen. Art. 32 Vorgehen bei Gesamtbeurteilung A++ …41 Art. 33 Vorgehen bei Gesamtbeurteilung C …42 Art. 34 Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten 1 Mitarbeitende, die mit der Gesamtbeurteilung nicht einverstanden sind, können innert zehn Arbeitstagen nach Erhalt des Ergebnisprotokolls bei den Vorgesetzten eine Überprüfung verlangen. Den Direktionsvorstehenden direkt unterstellte Mitarbeitende 38 Aufgehoben am 22. Oktober 2025 39 Aufgehoben am 22. Oktober 2025 40 Fassung vom 22. Oktober 2025 41 Aufgehoben am 22. Oktober 2025 42 Aufgehoben am 22. Oktober 2025 gelangen an das Gemeindepräsidium. Falls das Gemeindepräsidium die direkt vorgesetzte Stelle ist, gelangen die Mitarbeitenden an die Stellvertretung.43 2 Die Überprüfung erfolgt im Rahmen einer Aussprache zwischen den Mitarbeitenden, den Vorgesetzten und der nächsthöheren vorgesetzten Person gemäss Absatz 1. 3 Die Mitarbeitenden können eine Vertrauensperson beiziehen. Sie sind frei in ihrer Wahl; ausgeschlossen sind abteilungsinterne Personen und Direktionsvorstehende. 4 Das Ergebnis der Überprüfung wird schriftlich festgehalten und im Personaldossier abgelegt.44 5 Sind die Mitarbeitenden mit dem Ergebnis der Überprüfung nicht einverstanden, können sie zuhanden des Personaldossiers eine schriftliche Erklärung abgeben. VII. Personalentwicklung Art. 3545 Grundsätze Grundsätze 1 … 2 Der Umfang der Entwicklungsmassnahmen richtet sich nach dem Bedarf der Gemeinde sowie nach der Leistung, dem Verhalten und dem Potenzial der Mitarbeitenden. 3 Die Mitarbeitenden beteiligen sich angemessen an den ihnen zu gute kommenden Entwicklungsmassnahmen. Art. 3646 Externe Aus- und Weiterbildung Interne Angebote Die Gemeinde stellt arbeitsbezogene Angebote zur Personalentwicklung bereit, die von den Mitarbeitenden kostenlos und während der Arbeitszeit genutzt werden können. In begründeten Fällen können diese Angebote zur Pflicht erklärt werden. Art. 3747 Fachtagungen und ähnliche Anlässe Fachtagungen und ähnliche Anlässe 1 Die Abteilungsleitenden bewilligen innerhalb der verfügbaren Mittel die Teilnahme an Fachtagungen und ähnlichen Anlässen unter CHF 3'000. 43 Fassung vom 22. Oktober 2025 44 Fassung vom 22. Oktober 2025 45 Absatz 1 aufgehoben am 22. Oktober 2025, Absätze 2 und 3 Fassung vom 22. Oktober 2025 46 Fassung vom 22. Oktober 2025 47 Fassung vom 22. Oktober 2025 2 Die benötigte Zeit wird als Arbeitszeit gutgeschrieben, höchstens aber 4:06 pro Halbtag oder 8:12 für einen ganzen Tag. Dabei gilt: a) Die hier geregelte Zeitgutschrift ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad, vom Arbeitsplan oder von der üblichen Arbeitsleistung am entsprechenden Wochentag. b) Eine Zeitgutschrift gibt es auch, wenn eine Fachtagung oder ein ähnlicher Anlass ausnahmsweise an einem Wochenende stattfindet. c) Falls am selben Tag zusätzliche Arbeitszeit hinzukommt, so darf insgesamt die tägliche Höchstarbeitszeit nicht überschritten werden. 3 Die Gemeinde trägt die Kosten, namentlich Teilnahmegebühren, Materialkosten und Auslagen gemäss Artikel 101 ff. Es besteht keine Rückerstattungspflicht. 4 Bei Gesuchen der Abteilungsleitung oder bei Gesuchen von Mitarbeitenden einer der Direktion direkt unterstellten Organisationseinheit entscheiden die Direktionsvorstehenden. Art. 3848 Externe Aus- und Weiterbildung Externe Aus- und Weiterbildung a) Leistungen der Gemeinde 1 Die Gemeinde kann auf Gesuch hin Mitarbeitenden, die externe Aus- und Weiterbildungen ab CHF 3'000 besuchen, Kurskostenbeiträge ausrichten, Auslagen ersetzen sowie bezahlten Urlaub gewähren. 2 Auf diese Leistungen der Gemeinde besteht kein Anspruch. 3 Der Umfang der Leistungen, die Zuständigkeiten sowie die Rückerstattungspflicht sind im Anhang geregelt. Art. 39 b) Zuständigkeiten …49 Art. 40c) Rückerstattungspflicht …50 48 Fassung vom 22. Oktober 2025 49 Aufgehoben am 22. Oktober 2025 50 Aufgehoben am 22. Oktober 2025 Art. 4151 Arbeitsplatzbezogene Beratung/Coaching Arbeitsplatzbezogene Beratung/ Coaching 1 Bei entsprechendem betrieblichem Bedarf können externe Beratungsfachstellen beigezogen werden. 2 Die Organisation erfolgt über die betroffene Direktion, Finanzierung und Qualitätsüberprüfung erfolgen über die Personalabteilung. 3 … Art. 42 Ausnahmen Ausnahmen Auf Antrag der Personalabteilung und nach Rücksprache mit den betroffenen Direktionsvorstehenden kann das Gemeindepräsidium weitergehende Massnahmen als die in Artikel 38 bis Artikel 40 vorgesehenen bewilligen. VIII. Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen Art. 43 Öffentliches Amt Öffentliches Amt 1 Mitarbeitende dürfen ein öffentliches Amt ausüben, wenn es ihre Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt und mit den Interessen der Gemeinde vereinbar ist. Die Mitgliedschaft in der Exekutive einer anderen Einwohnergemeinde bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Gemeinderats. 2 Auf Gesuch hin kann der Gemeinderat für die Ausübung des öffentlichen Amts bis zu 10 Tage bezahlten Urlaub pro Jahr gewähren. 3 Mitarbeitende, denen in einem Kalenderjahr mehr als fünf Tage bezahlter Urlaub gewährt worden ist, haben der Gemeinde Entschädigungen einschliesslich Spesen und Reiseentschädigungen abzuliefern, soweit sie Fr. 10’000.00 pro Jahr übersteigen. 4 Bei Teilzeitmitarbeitenden wird der nach Absatz 3 berechnete abzuliefernde Betrag entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad linear reduziert. 51 Fassung vom 22. Oktober 2025, Absatz 3 aufgehoben am 22. Oktober 2025 Art. 44 Nebenbeschäftigung Nebenbeschäftigung 1 Mitarbeitende dürfen eine Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn sie ihre Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt und mit den Interessen der Gemeinde vereinbar ist. 2 Der Gemeinderat kann das Ausüben von Nebenbeschäftigungen während der Arbeitszeit erlauben oder bezahlten Urlaub gewähren, wenn und soweit die Gemeinde ein Interesse an dieser Tätigkeit hat, beispielsweise wenn es um eine Lehrtätigkeit oder um eine Expertentätigkeit an Prüfungen geht. Andere Nebenbeschäftigungen sind ausserhalb der Arbeitszeit auszuüben.52 3 Mitarbeitenden, denen bewilligt wurde, eine Nebenbeschäftigung während der Arbeitszeit auszuüben oder denen bezahlter Urlaub gewährt worden ist, haben der Gemeinde Entschädigungen einschliesslich Spesen und Reiseentschädigungen abzuliefern, soweit sie Fr. 2’000.00 pro Jahr übersteigen. IX. Arbeitszeit, Ferien, Urlaub, arbeitsfreie Tage 1. Grundsätze betreffend Arbeitszeit Art. 45 Verantwortung Verantwortung 1 Die Mitarbeitenden sind verantwortlich für die korrekte Zeiterfassung. 2 Die Abteilungsleitungen sind verantwortlich für die Überprüfung der Zeiterfassung und für geeignete Massnahmen bei längeren Arbeitsverhinderungen aufgrund von Krankheit oder Unfall sowie bei häufigen Kurzabsenzen. 3 Die Abteilungsleitungen bezeichnen Zeitsystemverantwortliche und beauftragen sie mit der Administration der Zeiterfassung. 4 Die Abteilungsleitungen sorgen für die Meldung von Tatsachen, welche die Arbeitszeit betreffen, an die Personalabteilung (unbezahlte Urlaube, Elternschaft und dergleichen). 5 Die Personalabteilung betreut das elektronische Zeiterfassungssystem und überprüft die Einhaltung der Bestimmungen über die Zeiterfassung. Sie kann Stichproben vornehmen. 6 Wer gegen die Bestimmungen über die Zeiterfassung verstösst, verletzt seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. 52 Absatz 2 Fassung vom 5. Mai 2021 Art. 46 Teilzeitarbeit Teilzeitarbeit 1 Angaben betreffend die Arbeitszeit zu Tagen, Stunden und Minuten beziehen sich auf einen Beschäftigungsgrad von 100 % und werden bei Teilzeitarbeit im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad linear reduziert. Ausdrücklich anders lautende Bestimmungen bleiben vorbehalten. 2 Für bezahlte Urlaube bei Teilzeitarbeit gilt Artikel 81. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung auch für die Teilzeitarbeit. Art. 47 Zeitgutschrift in besonderen Fällen Zeitgutschrift in besonderen Fällen 1 Bei einer Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall von bis zu sechs Kalendertagen wird an jedem Tag so viel Zeit gutgeschrieben, wie die Mitarbeitenden am betreffenden Wochentag üblicherweise leisten, höchstens aber 8 Stunden und 12 Minuten pro Tag; besteht ein Arbeitsplan, so ist dieser massgeblich, auch für die höchstens gutzuschreibende Zeit pro Tag.53 2 Bei einer Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall ab sieben Kalendertagen erfolgt die Zeitgutschrift entsprechend dem Beschäftigungsgrad. 3 Durch Vereinbarung im Arbeitsvertrag kann von Absatz 2 abgewichen werden. Dabei kann auch vereinbart werden, dass bei einer Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall ab sieben Kalendertagen Artikel 59 Absatz 5 nicht anwendbar ist.54 2. Zeiterfassung Art. 48 Grundsätze Grundsätze 1 Die Mitarbeitenden haben jede Tatsache, die ihre Arbeitszeit berührt, zu erfassen. 2 Alle Berechnungen erfolgen in Stunden und Minuten. Bei tageweisen Ansprüchen wird ein Tag in 8 Stunden und 12 Minuten umgerechnet. Es erfolgt keine Rundung.55 Art. 49 Einsicht Einsicht 1 Die Vorgesetzten sowie die Zeitsystemverantwortlichen haben Einsicht in die Zeiterfassung der Mitarbeitenden in ihrem Verantwortungsbereich. 53 Fassung vom 22. Oktober 2025 54 Eingefügt am 2. April 2014 55 Fassung vom 22. Oktober 2025 2 Die Mitarbeitenden der Personalabteilung haben Einsicht in die Zeiterfassung aller Mitarbeitenden, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 3. Arbeitszeit 3.1 Jahresarbeitszeit Art. 50 Jahresarbeitszeit Jahresarbeitszeit 1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, so richten sich die Bedingungen der Jahresarbeitszeit aller Mitarbeitenden nach den Bestimmungen dieser Verordnung. 2 Durch Vereinbarungen im Arbeitsvertrag können diese Bestimmungen konkretisiert werden, und es kann abgewichen werden a) von den Bestimmungen über die Verteilung der Arbeitszeit im Tages-, Wochen- und Jahresverlauf; b) von den Bestimmungen über die Überzeit, und zwar durch eine Einschränkung oder Wegbedingung der Zeitzuschläge sowie durch eine Einschränkung oder Wegbedingung der Auszahlungsmöglichkeit; c) von den Bestimmungen über die Kompensation des Zeitsaldos. 3.2 Sollarbeitszeit Art. 51 Sollarbeitszeit Sollarbeitszeit 1 Im Jahresschnitt sind wöchentlich 41 Stunden Arbeit zu leisten.56 2 Die Personalabteilung berechnet jeweils Anfang Jahr die massgeblichen Sollarbeitszeiten. 3 Die Sollarbeitszeit ist an Tagen vor Feiertagen (Art. 77) eine Stunde kürzer. 3.3 Als Arbeitszeit anrechenbare Zeit Art. 52 Grundsätze Grundsätze 1 Als Arbeitszeit anrechenbar ist die Zeit, während der die Mitarbeitenden ihre Aufgaben erfüllen. 56 Fassung vom 22. Oktober 2025 2 Als Arbeitszeit anrechenbar sind auch a) die Kurzpausen (Art. 58); b) die im Rahmen von Gemeindevertretungen für Sitzungen oder geschäftliche Veranstaltungen aufgewendete Zeit (Art. 27); c) höchstens fünf Tage pro Jahr für die Teilnahme an Sitzungen von Personalverbänden und für die Tätigkeit in deren Vorständen;57 d) nach vorgängiger Absprache mit der Abteilungsleitung Vorbereitungszeit für Anlässe von Personalverbänden bis zu acht Stunden pro Jahr; e) die für berufliche Reisen benötigte Zeit (für Fachtagungen gilt Art. 37); f) höchstens 8 Stunden und 12 Minuten während der Betriebszeit für Mitarbeitende, die am jährlichen Abteilungsanlass teilnehmen. Die Zeitgutschrift erfolgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad, vom Arbeitsplan oder von der üblichen Arbeitsleistung am entsprechenden Wochentag.58 3 Nicht als Arbeitszeit anrechenbar sind insbesondere a) der übliche Arbeitsweg, ausser bei Piketteinsätzen (Art. 63), b) die Mittagspause (Art. 57) und c) private Besorgungen. 4 Für das Arbeiten in der Sperrzeit gilt Artikel 54, für Pikettdienste gelten Artikel 61 ff. 5 Wenn der Beschäftigungsgrad durch ärztliche Anordnung reduziert wird, darf die Summe der für Abwesenheiten gutgeschriebenen sowie der geleisteten Arbeitszeit pro Woche die wöchentliche Sollarbeitszeit nicht übersteigen. 3.4 Regeln für das Leisten der Arbeit Art. 53 Grundsatz Grundsätze 1 Wann die Arbeit zu leisten ist, wird durch die nachfolgenden Bestimmungen, durch den Arbeitsvertrag und durch Anordnungen der Vorgesetzten aufgrund der betrieblichen Bedürfnisse festgelegt. Die Bedürfnisse der Mitarbeitenden werden bestmöglich berücksichtigt. 57 Fassung vom 22. Oktober 2025 58 Fassung vom 22. Oktober 2025 2 Es können fixe Arbeitszeiten vereinbart werden, wenn es aufgrund der betrieblichen Bedürfnisse erforderlich ist. Die Arbeitspläne haben die Bedürfnisse der Mitarbeitenden soweit betrieblich möglich zu berücksichtigen und sind frühzeitig bekanntzugeben. Art. 54 Rahmenzeiten: a) Grundsätze Rahmenzeiten, Grundsätze 1 Es bestehen folgende Rahmenzeiten: a) Betriebszeit: Montag bis Freitag 06.00 Uhr – 20.00 Uhr;59 b) …60 c) Sperrzeit: aa) die Zeit ausserhalb der Betriebszeit, bb) die Feiertage, cc) die Nachmittage des 24. und 31. Dezember ab 14.00 Uhr. 2 Die Arbeit ist innerhalb der Betriebszeit und unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse zu leisten.61 3 …62 4 Während der Sperrzeit darf nur nach Absprache mit den Vorgesetzten Arbeit geleistet werden. Ohne solche Absprache ist geleistete Arbeit nicht als Arbeitszeit anrechenbar. Art. 55 Höchstarbeitszeit Höchstarbeitszeit 1 Die Arbeitszeit darf unabhängig vom Beschäftigungsgrad pro Tag höchstens 10 Stunden und pro Woche höchstens 50 Stunden betragen. 2 Wird mehr Arbeit geleistet, so wird sie nur ausnahmsweise in Absprache mit den zuständigen Vorgesetzten als Arbeitszeit angerechnet. 3 Bei teilweiser Arbeitsfähigkeit werden die zulässigen Höchstarbeitszeiten entsprechend gekürzt. Art. 56 Tägliche Ruhezeit Tägliche Ruhezeit 1 Den Mitarbeitenden steht unabhängig vom Beschäftigungsgrad eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden zu. 59 Fassung vom 22. Oktober 2025 60 Aufgehoben am 12. Oktober 2022 61 Fassung vom 12. Oktober 2022 62 Aufgehoben am 12. Oktober 2022 2 Die Abteilungsleitung kann ausnahmsweise anordnen, dass die tägliche Ruhezeit auf acht Stunden reduziert wird. Wenn es der Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erfordert, kann die Abteilungsleitung die Ruhezeit ausnahmsweise für kurze Zeit weiter reduzieren. Art. 57 Mittagspause Mittagspause 1 Zwischen 11.00 und 14.00 Uhr ist die Arbeit mit einer Mittagspause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. 2 Nach 7 Stunden Arbeit am Vormittag wird eine Mittagspause von 30 Minuten abgezogen.63 3 Arbeit während der Mittagspause darf nur dann als Arbeitszeit angerechnet werden, wenn ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen keine Mittagspause von 30 Minuten möglich war. 4 Bei einem Arbeitsbeginn ab 11.30 Uhr ist die Arbeit spätestens nach 7 Stunden mit einer längeren Pause zu unterbrechen. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.64 5 Die Absätze 1 bis 4 gelten unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Art. 58 Kurzpausen Kurzpausen Pro Halbtag haben die Mitarbeitenden unabhängig vom Beschäftigungsgrad Anspruch auf eine Kurzpause von 15 Minuten. 4. Zeitsaldo Art. 59 Regeln betreffend den Zeitsaldo Regeln betreffend den Zeitsaldo 1 Der Arbeitsvertrag nennt einen Stichtag, an dem der Zeitsaldo zwischen minus 15 und plus 50 Stunden liegen muss. 2 Ansonsten muss der Zeitsaldo zwischen minus 50 und plus 100 Stunden liegen. 3 Für die Kompensation eines positiven Arbeitszeitsaldos gilt: a) Der Arbeitszeitsaldo darf kompensiert werden durch den stunden- oder tageweisen Bezug von Freizeit. b) …65 c) Der Arbeitsvertrag kann in begründeten Fällen die Kompensation beschränken. Er kann beispielsweise vorsehen, dass die Kompensation in der Regel nur tageweise oder halbtageweise erfolgen darf oder dass sie in der Regel nur 63 Fassung vom 22. Oktober 2025 64 Fassung vom 22. Oktober 2025 65 Aufgehoben am 12. Oktober 2022 zu gewissen Zeiten – beispielsweise Schulferien – erfolgen darf. d) Findet über die Kompensation keine Einigung statt, so kann die Anstellungsbehörde die nötigen Anordnungen treffen. e) Eine Auszahlung ist nicht möglich. 4 Für die Kompensation eines positiven Überzeitsaldos gilt Artikel 68. 5 Im Fall von Krankheit oder Unfall während einer Abwesenheit zur Kompensation des Zeitsaldos gilt Artikel 75 sinngemäss. Art. 60 itsaldos am Ende des Arbeitsverhältnisses Ende des Arbeitsverhältnisses 1 Der Zeitsaldo ist auf das Ende des Arbeitsverhältnisses hin auszugleichen. 2 Ein positiver Zeitsaldo wird mit dem letzten Monatslohn vergütet, sofern ein Ausgleich aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall nicht möglich war. 3 Ein negativer Zeitsaldo wird mit dem Monatslohn verrechnet. 4a. Vertrauensarbeitszeit66 Art. 60a Grundsätze 1 Die in Artikel 46 Absatz 5 des Reglements genannten Mitarbeitenden des Kaders können im gegenseitigen Einvernehmen mit ihren vorgesetzten Personen Vertrauensarbeitszeit vereinbaren. 2 Eine solche Vereinbarung a) ist schriftlich festzuhalten und der Personalabteilung zur Kenntnis zu bringen; b) legt den Beginn der Vertrauensarbeitszeit auf den Beginn des nächsten Kalenderjahrs fest; c) wird nur wirksam, wenn beim Beginn der Vertrauensarbeitszeit der Zeitsaldo zwischen minus 15 und plus 50 Stunden liegt; d) kann von jeder Seite unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres aufgehoben werden. 66 Gliederungstitel und Artikel 60a–60c eingefügt am 22. Oktober 2025 3 Mitarbeitende des Kaders, die eine solche Vereinbarung abgeschlossen haben, a) sind von der Arbeitszeiterfassung befreit; sie erfassen jedoch weiterhin den Bezug von Ferien, Urlaub, Ausgleichstagen sowie Absenzen aufgrund von Weiterbildungen, der Ausübung öffentlicher Ämter oder von bewilligten Nebenbeschäftigungen sowie aufgrund von Krankheit oder Unfall, sofern sie einen halben Arbeitstag oder länger dauern; b) erhalten eine jährliche Entschädigung in Form von fünf Ausgleichstagen (bei Teilzeit-Mitarbeitenden linear reduziert). 4 Die Höchstarbeitszeit (Art. 55) gilt auch für Mitarbeitende mit Vertrauensarbeitszeit. Art. 60b Bezug der Ausgleichstage 1 Die Ausgleichstage sind im laufenden Kalenderjahr zu beziehen. 2 Ist ein Bezug aufgrund von Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, so können die Ausgleichstage ins Folgejahr übertragen werden, sofern die vorgesetzte Person dem Nachbezug zustimmt. 3 Werden Ausgleichstage aus anderen Gründen nicht bezogen, verweigert die vorgesetzte Person die Zustimmung zum Nachbezug oder erfolgt der Nachbezug im Folgejahr nicht, so verfallen sie ohne Entschädigung. 4 Ausgleichstage, die bei Ende des Arbeitsverhältnisses noch offen sind, verfallen ohne Entschädigung. Art. 60c Umgang mit Zeitsaldo 1 Ein positiver Zeitsaldo, der bei Beginn der Vertrauensarbeitszeit vorhanden ist, wird in Ausgleichstage umgewandelt. Diese sind im ersten Jahr Vertrauensarbeitszeit zu beziehen; bei Nichtbezug verfallen sie am Jahresende entschädigungslos. 2 Ein negativer Zeitsaldo, der bei Beginn der Vertrauensarbeitszeit vorhanden ist, wird im ersten Jahr Vertrauensarbeitszeit von den Ausgleichstagen abgezogen. 5. Pikettdienst und Winterdienst67 Art. 6168 Begriffe Begriffe 1 Beim Pikettdienst müssen sich Mitarbeitende ausserhalb der Betriebszeit oder ausserhalb vereinbarter fixer Arbeitszeiten bereithalten, um nötigenfalls rasch die Arbeit aufnehmen zu können. 2 Es gibt zwei Arten von Pikettdienst: a) Beim gewöhnlichen Pikettdienst müssen die Mitarbeitenden den Einsatzort innerhalb von 60 Minuten erreichen können (Dienstzweig Unterhalt, Dienstzweig Wasserversorgung). b) Beim Pikettdienst mit erhöhter Alarmbereitschaft (Pikettleiter) müssen die Mitarbeitenden den Einsatzort innerhalb von 30 Minuten erreichen können (Hauswartschaft der Schulanlagen; Dienstzweig Wasserversorgung, Dienstzweig Unterhalt). 3 Beim Winterdienst befinden sich die Mitarbeitenden ausserhalb der Betriebszeiten zusätzlich im Bereitschaftsdienst. 4 Der Winterdienst dauert von Anfang November bis Ende März. Die Reaktionszeit beim Winterdienst beträgt bei jeder Art 30 Minuten. 5 Es gibt vier Arten von Winterdienst, deren Aufgaben sich aus dem Winterdienstkonzept ergeben: a) Einsatzleitung Winterdienst; b) Winterdienst erste Dringlichkeit; c) Winterdienst zweite Dringlichkeit; d) Winterdienst dritte Dringlichkeit. Art. 6269 Anordnung von Pikettdienst Anordnung von Pikettdienst Die Abteilungs-, Dienstzweig- oder Gruppenleitung ist zuständig für die Anordnung und Organisation des Pikettdiensts. Für die Anordnung und Organisation des Winterdiensts ist die Dienstzweigleitung zuständig. 67 Gliederungstitel Fassung vom 29. August 2018 68 Fassung vom 13. November 2024 69 Fassung vom 29. August 2018 Art. 6370 Arbeitseinsatz während dem Pikettdienst Pikett- und Winterdiensteinsatz 1 Findet während des Pikettdienstes oder Winterbereitschaftsdienstes ein Arbeitseinsatz (Pikett- oder Winterdiensteinsatz) statt, so ist die aufgewendete Zeit einschliesslich des Wegs zum Einsatzort als Arbeitszeit anrechenbar. 2 Der Einsatz gilt als angeordnete Arbeitsleistung. Gegebenenfalls finden die Artikel 66 ff. betreffend Überzeit Anwendung. Mitarbeitenden des Kaders wird in Abweichung von Artikel 66 Absatz 4 die geleistete Zeit mit Zuschlägen nach Artikel 67 dem normalen Zeitkonto gutgeschrieben. 3 Durch einen Einsatz darf die tägliche Ruhezeit gemäss Artikel 56 unterbrochen werden. Unabhängig von der tatsächlich verbleibenden Ruhezeit ist nach einem Einsatz eine Ruhezeit von vier Stunden zu gewähren. Die Abteilungsleitung kann ausnahmsweise nach Einsätzen kürzere Ruhezeiten anordnen. 4 Mitarbeitende, die keinen Pikettdienst haben und ungeplant auf Anfrage einen Arbeitseinsatz leisten, haben Anspruch auf eine Einsatzentschädigung a) von CHF 20 von Montag bis Freitag; b) von CHF 50 an einem Samstag, Sonntag oder einem

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Art. 7 arbeitsfreien Tag / Halbtag (

Art. 6471, 72 Abgeltung von Pikettdienst: a) Wartegeld Abgeltung: a) Wartegeld, Pauschale 1 Mitarbeitende haben zusätzlich zum Lohn Anspruch auf a) ein Wartegeld pro Werktag, an dem sie Pikett- oder Winterbereitschaftsdienst haben; b) drei Wartegelder pro Samstag, Sonntag und arbeitsfreien Tag, an dem sie Pikett- oder Winterbereitschaftsdienst haben. 2 Ein Wartegeld für den gewöhnlichen Pikettdienst beträgt Fr. 41.30. Ein Wartegeld für den Pikettdienst mit erhöhter Alarmbereitschaft beträgt Fr. 55.10. 2bis Beim Winterdienst beträgt ein Wartegeld a) CHF 55.10 für die Einsatzleitung; b) CHF 29.85 für Winterdienst erste Dringlichkeit; c) CHF 23.90 für Winterdienst zweite Dringlichkeit; 70 Fassung vom 29. August 2018; Absatz 4 eingefügt am 13. November 2024 71 Fassung vom 13. November 2024 72 Die generelle Lohnentwicklung bis und mit für das Jahr 2026 ist in den Beträgen in Artikel 64 enthalten. d) CHF 17.95 für Winterdienst dritte Dringlichkeit. Eine generelle Lohnanpassung gilt auch für die Wartegelder. 2ter Wer gleichzeitig im Pikett- und im Winterdienst eingeteilt ist, hat nur Anspruch auf das Pikettwartegeld. 3 Haben Mitarbeitende im Abstand von unter sechs Wochen weitere Pikettdienste, so werden auf die nächsten Wartegelder Zuschläge ausgerichtet. Sie betragen für Pikettdienste a) nach zwei Wochen: 50 %; b) nach drei Wochen: 40 %; c) nach vier Wochen: 30 %; d) nach fünf Wochen: 20 %. 4 Die Wartegelder werden vierteljährlich ausbezahlt. 5 Als Entschädigung für Pikettdienste und Piketteinsätze der Hauswartschaft kann der Gemeinderat Pauschalbeträge festlegen. 6 Kann der Bereitschaftsdienst infolge Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unfall nicht geleistet werden, so entsteht kein Anspruch auf ein Wartegeld. Art. 6573 b) andere Leistungen b) Andere Leistungen 1 Die Entschädigung für die Benützung eines privaten Fahrzeugs während eines Pikett- oder Winterdiensteinsatzes richtet sich nach der entsprechenden Weisung des Gemeinderats. Die Entschädigung wird vierteljährlich ausbezahlt. 2 ... 3 Wer an arbeitsfreien Tagen und Halbtagen nach Artikel 77, am Ostersonntag oder am Pfingstsonntag Pikett- oder Winterdienst hat, erhält eine Zeitgutschrift für einen Tag bzw. halben Tag, unabhängig vom Beschäftigungsgrad. 6. Überzeit Art. 66 Begriff Begriff 1 Als Überzeit gilt jede angeordnete Arbeitsleistung in der Sperrzeit. 2 Die Überzeit ist vorgängig anzuordnen. Sie kann ausnahmsweise auch nachträglich genehmigt werden. 73 Fassung vom 29. August 2018 (Absatz 2 aufgehoben am 26. Oktober 2016) 3 Wenn der Zeitsaldo am Stichtag geleistete Arbeitsstunden oberhalb der zulässigen Bandbreite (Art. 59) aufweist, so können die Abteilungsleitungen in begründeten Fällen anordnen, dass diese Stunden ganz oder teilweise dem Überzeitkonto gutgeschrieben werden, dies ohne Zeitzuschläge. 4 Mitarbeitende des Kaders sind nicht überzeitberechtigt. Wenn sie in der Sperrzeit arbeiten müssen, so wird die geleistete Zeit dem normalen Zeitkonto gutgeschrieben, und Absatz 3 kommt nicht zur Anwendung. Art. 67 Zeitzuschläge Zeitzuschläge 1 Für Überzeit werden folgende Zeitzuschläge gewährt: a) in der Sperrzeit an Werktagen 50 %; b) an Samstagen und Sonntagen sowie an den Nachmittagen des 24. und 31. Dezembers ab 14.00 Uhr 50 %; c) an Feiertagen 100 %. 2 Kein Anspruch auf Zeitzuschläge gemäss Absatz 1 Buchstaben a– c besteht a) für Mitarbeitende der Feuerwehr; b) für die Hauswartschaften und das Reinigungspersonal der Verwaltungsgebäude, der Schulanlagen und im Schloss Köniz;74 c) …75 3 Mitarbeitende des Kaders haben mangels Überzeitberechtigung grundsätzlich keinen Anspruch auf Zeitzuschläge. Für die Mitarbeit bei Wahlen und Abstimmungen bleibt Artikel 69 vorbehalten und für Piketteinsätze Artikel 63.76 Art. 68 Erfassung und Kompensation Erfassung und Kompensation 1 Überzeit ist baldmöglichst durch Freizeit zu kompensieren. Der Zeitpunkt ist mit den Vorgesetzten abzusprechen. 2 Ist die Kompensation aus betrieblichen Gründen, wegen Krankheit oder Unfall nicht möglich, so können die Direktionsvorstehenden auf Gesuch hin einmal jährlich die Auszahlung von höchstens 84 Stunden Überzeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad, beschliessen. 74 Fassung vom 22. Oktober 2025 75 Aufgehoben am 14. Dezember 2011 76 Fassung vom 14. Dezember 2011 Art. 6977 Abstimmungen und Wahlen Mitarbeit bei Wahlen und Abstimmungen 1 Für die Mitarbeit bei Wahlen und Abstimmungen an Wochenenden wird ein Zeitzuschlag von 100 % gewährt. 2 Bei Mitarbeitenden des Kaders wird die geleistete Zeit samt Zuschlag dem normalen Zeitkonto gutgeschrieben, bei den übrigen Mitarbeitenden dem Überzeitkonto. 3 Betreffend Wahlen können die Mitarbeitenden mit Zustimmung ihrer Vorgesetzten wählen zwischen der Kompensation oder der Auszahlung der am Wochenende geleisteten Zeit. 7. Ferien Art. 70 Zweck Zweck Die Ferien dienen der Erholung der Mitarbeitenden. Art. 7178 Anspruch Anspruch 1 Mitarbeitende haben pro Kalenderjahr Anspruch auf a) 26 Tage Ferien bis zum Jahr, in dem sie das 49. Altersjahr vollenden; b) 30 Tage Ferien ab dem Jahr, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, bis zum Jahr, in dem sie das 59. Altersjahr vollenden; c) 35 Tage Ferien ab dem Jahr, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden. 2 … 3 Entsteht oder endet das Arbeitsverhältnis während dem Kalenderjahr, so besteht ein anteilsmässiger Ferienanspruch. 4 Ändert sich der Beschäftigungsgrad während dem Kalenderjahr, so wird der Ferienanspruch neu berechnet. Art. 72 Zeitpunkt Zeitpunkt Die Ferien sind mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Betriebs und der Mitarbeitenden frühzeitig festzulegen. 77 Marginalie sowie Absätze 1 und 3 Fassung vom 14. Dezember 2011 78 Absatz 1 Fassung vom 22. Oktober 2025, Abs. 2 aufgehoben am 22. Oktober 2025 Art. 73 Bezug Bezug 1 Die Ferien sind in grösseren zusammenhängenden Teilen zu beziehen. Wenigstens zwei Wochen müssen zusammenhängen. 2 Die Ferien sind bis zum Ende des Kalenderjahres zu beziehen. Für einen positiven Saldo am Jahresende gilt: a) Bis zu fünf Tage Ferien können ohne Bewilligung auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden, wenn betriebliche Gründe, Krankheit oder Unfall den ordentlichen Ferienbezug nicht zuliessen. b) Ausnahmsweise können die Direktionsvorstehenden den Übertrag von mehr als fünf Tagen Ferien auf das folgende Kalenderjahr bewilligen. c) Eine Auszahlung ist nicht möglich. 3 Die Ferien sind vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu beziehen. Besteht beim Ende des Arbeitsverhältnisses ein Saldo, so gilt: a) Ein positiver Saldo wird mit dem letzten Monatslohn vergütet, sofern ein Bezug aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall nicht möglich war. b) Ein negativer Saldo wird mit dem Monatslohn verrechnet. Art. 74 Arbeitsfreie Tage und Feiertage Arbeitsfreie Tage und Feiertage Arbeitsfreie Tage und Feiertage (Art. 77), die in die Ferien fallen, werden nicht an den Ferienanspruch angerechnet. Art. 75 Krankheit oder Unfall während der Ferien Krankheit oder Unfall während der Ferien 1 Wenn Mitarbeitende vor oder während der Ferien krank werden oder verunfallen und dadurch der Erholungszweck der Ferien nicht mehr gewährleistet ist, so werden die entsprechenden Tage nicht als Ferientage angerechnet. 2 In diesem Fall ist ab dem ersten Tag ein Arztzeugnis vorzuweisen. Art. 76 Kürzung des Anspruchs Kürzung des Anspruchs 1 Bei Absenzen, die infolge Krankheit, Unfall, oder gesetzlicher Pflichten im Rahmen der Gesamtverteidigung (Militär-, Zivildienst) und der Zivilschutz- oder Feuerwehrdienste innert eines Kalenderjahres gesamthaft länger als 60 Kalendertage dauern, wird der jährliche Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Absenzenmonat um einen Zwölftel gekürzt. 2 Mutterschaftsurlaub, bezahlter Elternschaftsurlaub, unbezahlte Freiwochen (Art. 82a) und bezahlter Urlaub führen nicht zu einer Kürzung des Ferienanspruchs.79 3 Für die ganze Zeit eines unbezahlten Urlaubs werden die Ferien anteilsmässig gekürzt. 4 Werden während einer Teilarbeitsunfähigkeit Ferien bezogen, so werden sie voll angerechnet. 8. Arbeitsfreie Tage und Halbtage Art. 77 Arbeitsfreie Tage und Halbtage Arbeitsfreie Tage und Halbtage Arbeitsfrei sind a) die Feiertage 1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember; b) die Nachmittage des 24. und 31. Dezember. 9. Urlaub 9.1 Begriff Art. 78 Begriff Begriff 1 Die Gewährung von Urlaub nach den folgenden Bestimmungen befreit die Mitarbeitenden vorübergehend von der Arbeitspflicht. 2 Das Arbeitsverhältnis wird durch den Urlaub nicht unterbrochen. 3 Fällt der Urlaubsgrund in die Ferien, einen anderen Urlaub oder auf einen arbeitsfreien Tag, kann der Urlaub nicht vor- oder nachbezogen werden. Ausgenommen sind Fälle von Artikel 79 Buchstabe e. 4 Wer den Urlaub nicht bezieht, hat keinen Anspruch auf Ersatz. 5 Beim Bezug von bezahltem Urlaub nach Artikel 79 beträgt die Zeitgutschrift pro Tag höchstens 8 Stunden und 12 Minuten oder die gemäss Arbeitsplan zu leistende Zeit.80 79 Fassung vom 12. Oktober 2022 80 Fassung vom 22. Oktober 2025 9.2 Bezahlter Urlaub Art. 79 Bezahlter Urlaub Ansprüche Die Mitarbeitenden haben in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlten Urlaub: Familiäre Gründe a) Eigene Hochzeit: vier Tage (BG) b) Hochzeit von Kindern, Eltern oder Geschwistern: ein Tag (BG)81 c) Betreuung eines eigenen oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung: nach Notwendigkeit erforderliche Zeit, bis drei Tage pro Ereignis (übl.) In besonderen Fällen kann die Personalabteilung auf Gesuch hin nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung höchstens fünf weitere Tage Urlaub pro Kalenderjahr gewähren.82 d) Betreuung eines anderen Familienmitglieds (Verwandte in auf- oder absteigender Linie, Geschwister, Ehegatte, eingetragene Partnerin/ eingetragener Partner, Schwiegereltern) oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung: nach Notwendigkeit erforderliche Zeit, bis drei Tage pro Ereignis, höchstens 10 Tage/Kalenderjahr (übl.) In besonderen Fällen kann die Personalabteilung auf Gesuch hin nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung mehr Urlaub gewähren.83 e) Todesfälle: aa) Ehefrau oder Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Kind, Eltern: vier Tage (BG) In besonderen Fällen kann die Personalabteilung auf Gesuch hin nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung höchstens sechs weitere Tage Urlaub gewähren. Für das Sterbebett kann die Personalabteilung nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung bis zwei Tage Urlaub gewähren.84 81 Fassung vom 12. Oktober 2022 82 Ganzer Buchstabe c Fassung vom 12. Oktober 2022 83 Ganzer Buchstabe d Fassung vom 12. Oktober 2022 84 Ganzer Buchstabe aa Fassung vom 12. Oktober 2022 bb) Geschwister, Grosseltern, Schwiegereltern, Schwägerin, Schwager, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Onkel, Tante: ein Tag (BG) In besonderen Fällen kann die Personalabteilung auf Gesuch hin nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung höchstens zwei weitere Tage Urlaub gewähren. Persönliche Gründe f) Wohnungswechsel: ein Tag (BG) In besonderen Fällen kann die Personalabteilung auf Gesuch einen weiteren Tag Urlaub gewähren. g) ärztliche oder ärztlich angeordnete Untersuchungen und Behandlungen sowie Blutspenden: bis eine Stunde pro Konsultation (übl.) Für länger dauernde medizinische und ärztlich verordnete Untersuchungen und therapeutische Behandlungen kann mit Bewilligung der Abteilungsleitung die effektiv benötigte Zeit als Arbeitszeit angerechnet werden. h) Vorsprache bei Amtsstellen oder Gerichten gestützt auf eine Vorladung: bis zwei Stunden pro Vorsprache (übl.) i) Vorstellungsgespräche, im gekündigten Arbeitsverhältnis: die nötige Zeit, nach Festlegung der Abteilungsleitung. k) Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst, für Fassen, Rückgabe und Umtausch von Ausrüstungsgegenständen, sanitarische Untersuchung, Ausrüstungs- und Waffeninspektion, Entlassung aus der Wehrdienstpflicht, Schiesskurs: bis ein Tag (übl.) Art. 79a85 Bezahlter Betreuungsurlaub von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern 1 Haben Mitarbeitende Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n–16s EOG86, weil ihr Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so haben sie Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen. 2 Sind beide Elternteile nach den Artikeln 16n–16s EOG anspruchsberechtigt, so hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Sie können eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen. 85 Eingefügt am 12. Oktober 2022 86 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG); SR 834.1. 3 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird. 4 Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden. 5 Die Personalabteilung ist über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie über Änderungen unverzüglich zu informieren.

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Art. 8

Bezahlter Urlaub, Einzelheiten Bezug Sofern es in Artikel 79 nicht anders geregelt ist, kann der bezahlte Urlaub nach vorgängiger mündlicher Meldung an die Abteilungsleitung bezogen werden. Die Abteilungsleitung kann in jedem Fall schriftliche Nachweise für den Urlaubsgrund verlangen. Art. 81 Teilzeitmitarbeitende Teilzeitmitarbeitende 1 Teilzeitmitarbeitende haben wählbare Termine nach Artikel 79 soweit möglich ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend auf die Arbeitszeit und die Freizeit zu verteilen. 2 Beziehen Teilzeitmitarbeitende bezahlten Urlaub nach Artikel 79, so gelten für die Zeitgutschrift die Hinweise in Klammern: a) (BG): Die Zeitgutschrift erfolgt entsprechend dem Beschäftigungsgrad (Art. 46); b) (übl.): Es wird soviel Zeit gutgeschrieben, wie die Mitarbeitenden am betreffenden Wochentag üblicherweise oder nach einem Arbeitsplan leisten, höchstens aber 8 Stunden und 12 Minuten pro Tag.87 9.3 Unbezahlter Urlaub Art. 82 Unbezahlter Urlaub Unbezahlter Urlaub 1 Sofern der ordentliche Betrieb gewährleistet werden kann, kann den Mitarbeitenden auf Gesuch hin und im Einvernehmen mit der Abteilungs- oder Dienstzweigleitung unbezahlter Urlaub gewährt werden. 2 Zuständig für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub und für die Meldung an die Personalabteilung sind: a) bis sechs Monate: die Direktionsvorstehenden; b) mehr als sechs Monate: der Gemeinderat. 87 Fassung vom 22. Oktober 2025 3 Krankheit oder Unfall während des unbezahlten Urlaubs führen nicht zum Abbruch des Urlaubs und auch nicht zur Ausrichtung von Lohn. Art. 82a88 Unbezahlte Freiwochen 1 Sofern der ordentliche Betrieb gewährleistet werden kann, kann die Abteilungsleitung den Mitarbeitenden auf Gesuch hin und nach Rücksprache mit den Vorgesetzten eine oder zwei unbezahlte Freiwochen pro Kalenderjahr gewähren. 2 Der Lohnabzug (7/30 oder 14/30 Monatslohn) erfolgt in dem Monat, in dem gemäss Gesuch erstmals eine unbezahlte Freiwoche bezogen wird. 3 Für eine zusammenhängende Abwesenheit dürfen nicht unbezahlte Freiwochen und unbezahlter Urlaub kombiniert werden. 4 Unbezahlte Freiwochen können nicht ins Folgejahr übertragen werden. 5 Betreffend Krankheit und Unfall gilt Artikel 75 sinngemäss. 9.4 Elternschaft Art. 82b89 vorgeburtlicher Mutterschaftsurlaub 1 Mitarbeiterinnen haben Anspruch auf einen bezahlten vorgeburtlichen Mutterschaftsurlaub von höchstens drei Wochen. 2 Er kann frühestens drei Wochen vor dem ärztlich errechneten Geburtstermin angetreten werden. 3 Er endet a) mit der Geburt, ohne Anspruch auf Nachbezug; b) oder drei Wochen nach Antritt, wenn die Geburt bis dahin nicht erfolgt ist. 4 Der vorgeburtliche Mutterschaftsurlaub wird bei vollem Lohnanspruch auf dem Beschäftigungsgrad vor dem Urlaub gewährt. Art. 8390 Mutterschaftsurlaub Mutterschaftsurlaub 1 Mitarbeiterinnen haben Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub. 88 Eingefügt am 11. Mai 2016 89 Eingefügt am 22. Oktober 2025 90 Absätze 4 und 5 eingefügt am 12. Oktober 2022 2 Er beginnt mit dem Tag der Niederkunft und beträgt a) im ersten Anstellungsjahr 14 Wochen bei einem Lohnanspruch von 80 % des bisherigen Lohns; b) ab dem zweiten Anstellungsjahr 17 Wochen bei vollem Lohnanspruch. 3 Der Mutterschaftsurlaub wird auf dem Beschäftigungsgrad vor dem Urlaub gewährt. 4 Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub nach Absatz 1 um die verlängerte Dauer der Ausrichtung der bundesrechtlichen Mutterschaftsentschädigung91. 5 Wird die Arbeit oder eine andere Tätigkeit wieder aufgenommen, wird der Lohnanspruch um die der Gemeinde entgehende bundesrechtliche Mutterschaftsentschädigung92 gekürzt. Art. 8493 Bezahlter Urlaub bei Niederkunft Bezahlter Elternschaftsurlaub 1 Anspruch auf einen bezahlten Elternschaftsurlaub von vier Wochen haben Mitarbeitende, die im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes a) dessen rechtlicher Vater sind oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate werden; b) mit dessen Mutter oder dessen Vater verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebenspartnerschaft leben und keinen Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub nach Artikel 83 haben. 94 2 Der Urlaub ist innerhalb von sechs Monaten zu beziehen. Ein tageweiser Bezug ist möglich. 3 Mitarbeitende können den Urlaub nach mündlicher Meldung an die Abteilungsleitung beziehen. Art. 84a95 bezahlte Elternzeit 1 Mitarbeitende, die Anspruch auf Mutterschaftsurlaub (Art. 83) oder Elternschaftsurlaub (Art. 84) haben, haben zusätzlich Anspruch auf eine bezahlte Elternzeit von vier Wochen. 2 Die Elternzeit wird als Zeitguthaben gewährt, das innerhalb von fünf Jahren ab Geburt des Kinds bezogen werden kann, mit 91 Art. 16c Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG); SR 834.1 92 Art. 16d Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG); SR 834.1 93 Marginalie sowie Absätze 2 und 3 Fassung vom 12. Oktober 2022 94 Absatz 1 Fassung vom 26. Oktober 2022 95 Eingefügt am 22. Oktober 2025 Rücksicht auf die Bedürfnisse des Betriebs und der Mitarbeitenden. 3 Ändert sich der Beschäftigungsgrad, so wird die noch nicht bezogene bezahlte Elternzeit neu berechnet. 4 Die Elternzeit wird – entsprechend dem Beschäftigungsgrad – bei vollem Lohnanspruch gewährt. Bei einer Neuberechnung nach Absatz 3 ändert sich auch der Lohnanspruch entsprechend. Art. 85 Unbezahlter Elternschaftsurlaub Unbezahlter Elternschaftsurlaub 1 Sofern der ordentliche Betrieb gewährleistet werden kann, bemüht sich die Gemeinde, den Mitarbeitenden einen unbezahlten Elternschaftsurlaub von bis zu einem Jahr zu gewähren. Ein Anspruch besteht nicht. 2 Das schriftliche Urlaubsgesuch ist an die zuständige Instanz gemäss Artikel 82 zu richten. Art. 86 Schwangere und stillende Mitarbeiterinnen Schwangere und stillende Mitarbeiterinnen Für den Gesundheitsschutz schwangerer und stillender Mitarbeiterinnen gelten die Bestimmungen des Bundesrechts. Art. 87 Geltung auch für Pflegekinderverhältnisse Pflegekinderverhältnisse Die Begründung eines Pflegekindverhältnisses zum Zweck der Adoption wird der Niederkunft gleichgestellt. Die Artikel 83 bis Artikel 85 gelten sinngemäss. 9.5 Jugend + Sport, Zivilschutz und Feuerwehr Art. 88 Bezahlter Urlaub Bezahlter Urlaub 1 Den Mitarbeitenden kann pro Jahr höchstens ein bezahlter Urlaub von höchstens zehn Tagen gewährt werden a) zum Besuch von Leiter- und Instruktorenkursen in Jugendorganisationen; b) zur Ausübung von Leiteraufgaben in Jugendorganisationen; c) zu Ausbildungstätigkeit als Instruktor/in, Kursleiter/in oder Rechnungsführer/in in Zivilschutzschutzkursen und d) zu Ausbildungstätigkeit als Instruktor/in, Kursleiter/in oder Rechnungsführer/in in Feuerwehrkursen. 2 Die Mitarbeitenden reichen ihr Gesuch bei ihren Vorgesetzten ein. Zuständig zum Entscheid ist die Abteilungsleitung. 3 Diese Regelung gilt nicht für Pflichtdienste nach der Gesetzgebung über den Zivilschutz. X. Lohn und andere finanzielle Leistungen 1. Lohn Art. 89 Lohnauszahlung Lohnauszahlung 1 Zwölf Dreizehntel des Jahreslohns werden monatlich ausgerichtet. 2 Der dreizehnte Teil des Jahreslohns (13. Monatslohn) wird je zur Hälfte im Juni und Dezember ausbezahlt. 3 Besteht das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres, wird der 13. Monatslohn anteilsmässig ausgerichtet. 4 Bewilligter unbezahlter Urlaub und unbezahlte Freiwochen führen zu einer anteilsmässigen Kürzung des 13. Monatslohns.96 5 Vom Lohn werden die gesetzlichen und reglementarischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.

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Art. 9

Berechnung Tag- oder Stundenlohn Berechnung Stundenlohn Die Umrechnung des Jahreslohns in Stundenlohn erfolgt auf der Grundlage von 2132 Arbeitsstunden (41-Stundenwoche). Art. 91 Lohnklassen und Lohnstufen Lohnklassen und Lohnstufen 1 Es gibt 16 Lohnklassen. Vom Mindest- bis zum Höchstansatz jeder Lohnklasse bestehen 46 gleiche Lohnstufen. 2 Die untersten fünf Stufen sind die Anlaufstufen, die nächsten 36 Stufen bilden die Regelstufen, die obersten fünf Stufen sind die Leistungsstufen. Die Lohntabelle bildet einen Anhang zu dieser Verordnung. 3 Erfüllen künftige Mitarbeitende die wesentlichen Anforderungen der Funktion, werden sie in eine der Regelstufen eingeteilt. Sind wesentliche Anforderungen der Funktion noch nicht oder nur teilweise erfüllt, kann der Anfangslohn innerhalb der Anlaufstufen festgelegt werden. 96 Fassung vom 11. Mai 2016 97 Fassung vom 22. Oktober 2025 Art. 92 Funktionseinreihung Funktionseinreihung 1 Der Gemeinderat ordnet jede Funktion einer Richtfunktion zu und bezeichnet für jede Richtfunktion eine Lohnklasse. Der Einreihungsplan im Anhang zeigt die Richtfunktionen. 2 Für die Funktionseinreihung sind folgende Kriterien massgebend: – Art der Aufgaben; – Anforderungen an Ausbildung und Erfahrung; – Sach- und Führungsverantwortung; – Grad der Selbständigkeit. 3 Muss eine Funktionseinreihung angepasst werden, so werden die betroffenen Mitarbeitenden neu persönlich eingereiht. Falls dadurch der Lohn sinkt, so wird die neue persönliche Einreihung erst nach Ablauf der Kündigungsfrist wirksam. In Härtefällen kann auf eine Lohnanpassung ganz oder teilweise verzichtet werden. Art. 93 Lebenserfahrung Lebenserfahrung Als Lebenserfahrung im Sinn von Artikel 53 des Personalreglements werden insbesondere berücksichtigt: Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit innerhalb der Familie; andere Betreuungsaufgaben; Einsatz im Sozialbereich; Funktionen in Organisationen, Vereinen, Parteien oder im Gemeinwesen; politische Ämter; Freiwilligenarbeit. Art. 94 Individuelle Lohnentwicklung Individuelle Lohnentwicklung 1 Bei guten und sehr guten Leistungen und entsprechendem Verhalten von Mitarbeitenden können Stufenanstiege gewährt werden, sofern die Mitarbeitenden die höchste Regelstufe noch nicht erreicht haben. 2 Zuständig für die Gewährung sind a) bei Mitarbeitenden des Kaders der Gemeinderat b) bei den übrigen Mitarbeitenden die Direktionsvorstehenden. 3 Mitarbeitenden, welche bereits in der höchsten Regelstufe oder einer Leistungsstufe angelangt sind, werden weitere Stufenanstiege nur für aussergewöhnliches Engagement gewährt. 4 Bei fortgesetzt ungenügender Leistung oder ungenügendem Verhalten von Mitarbeitenden kann die nach Artikel 23 des Personalreglements zuständige Behörde eine Rückstufung um höchstens 20 % des Lohns verfügen. 5 Bei Rückstufungen ist den persönlichen Verhältnissen sowie dem Verschulden der Mitarbeitenden Rechnung zu tragen. 6 Die Personalabteilung ist vor Erlass einer Verfügung beizuziehen. 2. Lohnfortzahlung Art. 95 Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung 1 Die teilweise Arbeitsfähigkeit verlängert den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit, dies jedoch höchstens um ein weiteres Jahr. 2 Bei der Berechnung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung werden alle Zeiten teilweiser oder voller Arbeitsverhinderung in den letzten elf Monaten mitgerechnet. 3 Ist der Anspruch auf Lohnfortzahlung erschöpft, so verlängert sich die Lohnfortzahlung nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b des Personalreglements bis zum Rentenentscheid der Invalidenversicherung, höchstens aber um ein weiteres Jahr. Voraussetzung ist, dass a) die Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt ist und b) die Mitarbeitenden den Anspruch auf eine allfällige Rentennachzahlung an die Gemeinde abtreten. Art. 96 Vertrauensärztliche Untersuchung Vertrauensärztliche Untersuchung 1 Bei widersprüchlichen medizinischen Beurteilungen ist für die Gemeinde die vertrauensärztliche Untersuchung massgebend. 2 Die Gemeinde trägt die Kosten der angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchung. Art. 97 Arbeitsverhinderung bei Krankheit oder Unfall Arbeitsverhinderung bei Krankheit oder Unfall 1 Können Mitarbeitende ihre Arbeit wegen einer Krankheit oder eines Unfalls nicht aufnehmen, haben sie die Vorgesetzten zu informieren. Die Mitteilung sollte in der Regel spätestens im Zeitpunkt gemacht werden, auf den der Arbeitsbeginn zu erfolgen hätte. Dauert die Abwesenheit bei Krankheit mehr als fünf und bei Unfall mehr als zwei Arbeitstage, haben die Mitarbeitenden unaufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen. 2 In besonderen Fällen kann die Abteilungsleitung bereits früher ein Arztzeugnis verlangen. Art. 98e Arbeitsverhinderung bei Krankheit oder Unfall Länger dauernde Arbeitsverhinderung bei Krankheit oder Unfall 1 Dauert die Abwesenheit an oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit ungewiss, so leitet die Gemeinde die nötigen Abklärungen und geeigneten Massnahmen ein, um die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu unterstützen. 2 Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als einen Monat, so haben die Mitarbeitenden monatlich ein Arztzeugnis mit Aussagen über Ausmass und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit einzureichen. 3 Die Mitarbeitenden bemühen sich kooperativ und aktiv um ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, insbesondere durch die Umsetzung von zumutbaren Massnahmen. Art. 9998 Kürzung der Lohnfortzahlung Nettolohnausgleich und Kürzung der Lohnfortzahlung 1 Lohnfortzahlungen aller Art werden so gekürzt, dass die Auszahlungen nicht höher sind, als wenn die betroffenen Mitarbeitenden gearbeitet hätten (Nettolohnausgleich).99 2 Die nach Artikel 23 des Personalreglements zuständige Behörde kann die Lohnfortzahlung kürzen, wenn a) sich die Mitarbeitenden den angeordneten medizinischen und organisatorischen Massnahmen widersetzen; b) Versicherungen ihre Geldleistungen wegen Selbstverschuldens kürzen; in einem solchen Fall gilt für die Lohnfortzahlung der gleiche Kürzungssatz; c) die Mitarbeitenden den Unfall oder die Krankheit, welche die Arbeitsverhinderung verursachte, absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt oder sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis ausgesetzt haben.

Propose a change

Art. 10

Versicherungen Versicherungen 1 Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Kosten wie folgt: a) Krankentaggeldversicherung 1/4 der Versicherungsprämie, zahlbar auf dem AHV-pflichtigen Bruttolohn; b) Nichtberufsunfallversicherung 0,3 % des AHV-pflichtigen Bruttolohns. 2 Die Beteiligung der Mitarbeitenden erfolgt mittels Lohnabzug. 98 Fassung vom 2. April 2014 99 Fassung vom 12. Oktober 2022 3. Andere finanzielle Leistungen der Gemeinde Art. 101 Auslagenersatz Auslagenersatz 1 Die Mitarbeitenden halten die Auslagen möglichst niedrig. 2 Sie haben die Auslagen zu belegen. Art. 102 Reisekosten Reisekosten 1 Berufliche Reisen ins Ausland bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat. 2 Für berufliche Reisen sind grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. 3 Für die Nutzung von gemeindeeigenen und privaten Fahrzeugen gilt die entsprechende Weisung. 4 Bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die Reisekosten wie folgt ersetzt: a) Mitarbeitenden, die keinen Beitrag nach Artikel 104 erhalten haben, werden die effektiv angefallenen Kosten ersetzt, höchstens aber die Billettkosten der 2. Klasse. b) Mitarbeitende, die einen Beitrag nach Artikel 104 erhalten haben, haben die entsprechenden Abonnemente einzusetzen, und es werden ihnen die effektiv angefallenen zusätzlichen Kosten ersetzt, höchstens aber die Billettkosten der 2. Klasse. 5 Die Auslagen für Fahrkosten werden vom Arbeitsort aus berechnet. Erfolgt die Fahrt ab dem Wohnort und liegt dieser dem Reiseziel näher, kann nur die kürzere Strecke berechnet werden. Art. 103 Verpflegungs- und Übernachtungskosten Verpflegungs- und Übernachtungskosten 1 Wenn Mitarbeitende aus beruflichen Gründen eine Hauptmahlzeit auswärts einnehmen müssen, haben sie Anspruch auf die Vergütung der effektiven Kosten, höchstens aber Fr. 30.00. Die Abwesenheit muss hierfür mindestens vier Stunden dauern und sich über den Zeitraum von 12 Uhr bis 13 Uhr oder von 18.30 Uhr bis 19.30 Uhr erstrecken. 2 Für die Verpflegung am Arbeitsort, in dessen Umkreis von zehn Wegkilometern oder am Wohnort der Mitarbeitenden werden Verpflegungskosten nur erstattet, wenn sie aus beruflichen Gründen entstanden sind. 3 Wenn die Übernachtung zwingend oder die Rückreise nicht mehr zumutbar ist, so besteht höchstens Anspruch auf eine Vergütung für eine Übernachtung inklusive Frühstück in einem Dreisternhotel. 4 In begründeten Fällen können die Direktionsvorstehenden ausnahmsweise die Vergütung höherer Kosten für Mahlzeiten und Übernachtungen gewähren. Art. 104 Vergünstigungen Vergünstigungen 1 Mitarbeitenden im Besitz von Jahres- oder Mehrjahresabonnementen des öffentlichen Verkehrs (General-, Halbtax-, Strecken-, Liberoabonnement) werden Beiträge entrichtet.100 2 Der Jahresbeitrag pro Mitarbeitenden beträgt 20 % der gesamten jährlichen Abonnementskosten, jedoch – bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % – mindestens Fr. 100.00 und höchstens Fr. 300.00. Für Teilzeitmitarbeitende wird der Betrag entsprechend dem Beschäftigungsgrad ausgerichtet. 3 Stichtag für den Anspruch ist jeweils der 1. Januar. Mitarbeitende, die im Lauf des Jahres eintreten, haben erst im Folgejahr Anspruch auf einen Beitrag. Für Teilzeitbeschäftigte gilt der Beschäftigungsgrad am 1. Januar. 4 Die Direktionsvorstehenden können bei voraussichtlich höheren Reisekosten Ausnahmen bezüglich Stichtag und Berücksichtigung des Beschäftigungsgrads bewilligen. Art. 105 Arbeits- und Funktionszulagen Arbeits- und Funktionszulagen 1 Bei einer vorübergehenden, aber länger als vier Wochen dauernden, zusammenhängenden Ausübung einer höher eingereihten Funktion gewähren die zuständigen Direktionsvorstehenden in Absprache mit der Personalabteilung ab der fünften Woche in der Regel eine Funktionszulage. 2 Die monatliche Zulage ist abhängig von der Einreihung der übernommenen Funktion. LK der übernommenen Funktion monatliche Zulage LK 1 – 4 Fr. 330.00 LK 5 – 7 Fr. 460.00 LK 8 – 10 Fr. 580.00 LK 11 – 13 Fr. 670.00 LK 14 – 16 Fr. 750.00 100 Fassung vom 14. Dezember 2011 3 Für das Erledigen von gesundheitsgefährdenden, besonders unangenehmen oder gefährlichen Arbeiten kann eine Zulage ausgerichtet werden. Die Ansätze sind im Anhang zu dieser Verordnung geregelt. 3bis Mitarbeitende der Abteilung Sicherheit, die gemäss ihrer Stellenbeschreibung Feuerwehrdienst leisten müssen, erhalten – zusätzlich zum Sold101 – eine pauschale Zulage für geleisteten Feuerwehrdienst. Der Ansatz ist im Anhang zu dieser Verordnung geregelt.102 4 …103 Art. 106 Familienzulage Familienzulage, Meldung Tatsachen, die einen Anspruch auf Familienzulagen begründen, verändern oder erlöschen lassen, sind der Personalabteilung unverzüglich schriftlich zu melden. Art. 107104 Gemeindefamilienzulage Gemeindefamilienzulage 1 Die Gemeindefamilienzulage wird nach dem Beschäftigungsgrad ausgerichtet. Sie beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % Fr. 120.00 pro Kind und Monat. 2 Der Anspruch auf die Gemeindefamilienzulage beginnt und endet für jedes Kind mit dem Beginn und Ende der Anspruchsberechtigung nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen105. 3 Der Anspruch auf Gemeindefamilienzulagen und die Pflicht zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Gemeindefamilienzulagen verjähren nach 5 Jahren seit Fälligkeit des Anspruchs. 4 Tatsachen, die einen Anspruch auf Gemeindefamilienzulagen auslösen, verändern oder erlöschen lassen, sind der Personalabteilung unaufgefordert und sofort schriftlich zu melden. Über die massgebenden Verhältnisse ist wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Entsprechende Beweismittel sind beizulegen. 5 Die Personalabteilung entscheidet über das Bestehen eines Anspruchs auf Gemeindefamilienzulagen. Art. 108 Leistungsprämien Leistungsprämien 1 Die Abteilungsleitung kann eine Leistungsprämie in Form von Geld oder bezahltem Urlaub gewähren. Für die Gewährung in Form von bezahltem Urlaub ist der Aufrechterhaltung des 101 Siehe die Rechtsgrundlagen für die Feuerwehr Köniz 102 Eingefügt am 28. Januar 2015 103 Aufgehoben am 16. November 2022 104 Absätze 2 Fassung vom 22. Oktober 2025, Absätze 4 und 5 eingefügt am 22. Oktober 2025 105 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG, SR 836.2). ordentlichen Betriebes Rechnung zu tragen. 2 Pro Person und Jahr dürfen Prämien im Betrag von zwischen Fr. 300.00 und Fr. 1’500.00 oder zwischen einem und fünf Tagen bezahlten Urlaubs ausgerichtet werden. Dabei entsprechen Fr. 300.00 einem Tag bezahlten Urlaubs. 3 Die Vergabe der Prämie soll im Anschluss an die besondere Leistung erfolgen. Zuständig ist die Abteilungsleitung. 4 Ist eine Leistungsprämie in Form von bezahltem Urlaub gewährt worden, so hat der Bezug innerhalb eines Jahres zu erfolgen. Art. 109 Treueprämie Treueprämie 1 Die Treueprämie beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %: – nach 5 Jahren: Fr. 1’500.00 – nach 10 Jahren: Fr. 3’000.00 – nach 15 Jahren: Fr. 4’500.00 – ab 20 Jahren: Fr. 6’000.00 2 Die Treueprämie wird nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten fünf Kalenderjahre berechnet. Stichtag für die Berechnung ist der 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Treueprämie entsteht. 3 Für die Anrechnung der Anstellungszeit gilt Artikel 4 dieser Verordnung. 4 Die Auszahlung erfolgt jeweils mit der November-Lohnzahlung. Austretenden Mitarbeitenden, die bei ihrem Austritt die Voraussetzungen erfüllt haben, wird die Treueprämie im Austrittsmonat ausbezahlt, sofern sie nicht den bezahlten Urlaub gewählt haben. 5 Sofern es die betrieblichen Abläufe erlauben, kann die Abteilungsleitung den Bezug der Treueprämie in Form von bezahltem Urlaub bewilligen. Dabei entsprechen Fr. 1’500.00 fünf Tagen. 6 Der bezahlte Urlaub ist bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres zu beziehen.106 7 Bei Altersrücktritt sowie bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität oder Tod wird die Treueprämie anteilsmässig ausgerichtet. 106 Fassung vom 12. Oktober 2022 Art. 110 Frühpensionierungsrente Frühpensionierungsrente 1 Der Gemeinderat kann einem Gesuch um eine Frühpensionierungsrente namentlich dann entsprechen, wenn – das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Frühpensionierung mindestens sieben volle Jahre gedauert hat und – die Kündigung oder die Teilpensionierung mit den Interessen der Gemeinde vereinbar ist. 2 Die Frühpensionierungsrente ist gemäss nachstehender Tabelle nach Lohnklassen abgestuft (Angaben in Prozenten der maximalen AHV-Altersrente): Lohnklassen 1 – 4 100 % Lohnklassen 5 – 7 80 % Lohnklassen 8 – 10 70 % Lohnklassen 11 – 13 60 % Lohnklassen 14 – 16 50 % 3 Für Teilzeitbeschäftigte berechnet sich die Frühpensionierungsrente nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre. Im Fall einer Teilpensionierung berechnet sich die Frühpensionierungsrente für den Teil, für welchen die Teilpensionierung erfolgt. Art. 111 Leistungen im Todesfall Leistungen im Todesfall 1 Im Todesfall haben die Angehörigen Anspruch auf drei Zwölftel des letzten Jahreslohns der verstorbenen Mitarbeitenden. 2 Bei Mitarbeitenden im Stundenlohn ist für die Berechnung der Lohn der letzten zwölf Monate massgebend. 3 In finanziellen Härtefällen kann der Gemeinderat auf Gesuch hin die Leistungen im Todesfall um bis zu zwei weitere Zwölftel erhöhen. 4 Die Angehörigen sind nacheinander anspruchsberechtigt, unter Ausschluss der jeweils folgenden Kategorien. Es sind dies: a) die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann; b) die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner; c) die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, wenn mindestens fünf Jahre lang ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde; d) Kinder (einschliesslich Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), soweit eine Unterstützungspflicht des verstorbenen Mitarbeitenden bestand, untereinander zu gleichen Teilen. Art. 112 Erwerbsersatz und ähnliche Leistungen Erwerbsersatz und ähnliche Leistungen 1 Erhalten die Mitarbeitenden für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder während bezahlten Urlauben gemäss Artikel 79a, Artikel 83, Artikel 84, Artikel 87 oder Artikel 88 finanzielle Leistungen, so gilt: a) Leistungen gemäss Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG)107 fallen der Gemeinde zu. b) Andere Entschädigungen einschliesslich Spesen und Reiseentschädigungen sind der Gemeinde abzuliefern, soweit sie Fr. 10’000.00 in einem Jahr übersteigen. 2 Bei Teilzeitmitarbeitenden wird der abzuliefernde Betrag gemäss Absatz 1 Buchstabe b entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad linear reduziert. XI. Zuständigkeiten, Verfahren, Rechtsschutz Art. 113 Externe Beratung Externe Beratung 1 Die Gemeinde trägt die Kosten einer externen Erstberatung (Art. 76 Abs. 5 des Personalreglements) gemäss den folgenden Absätzen. 2 Die Personalabteilung bestimmt die externen Beratungsstellen. 3 Bei Verdacht auf sexuelle Belästigung können betroffene Mitarbeitende für eine Erstberatung direkt an die externe Beratungsstelle gelangen. 4 Bei Verdacht auf Mobbing und bei schweren Konflikten entscheidet die Personalabteilung, ob und in welchem Umfang sie eine externe Beratungsstelle damit beauftragt, betroffene Mitarbeitende zu beraten und der Gemeinde Köniz Vorgehensvorschläge zu unterbreiten. Art. 114 Personalabteilung Personalabteilung Die Leiterin oder der Leiter der Personalabteilung legt fest, wer innerhalb der Personalabteilung die Aufgaben erfüllt, die ihr durch das Personalreglement und die Personalverordnung zugewiesen werden. 107 SR 834.1 XII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 114a108 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. April 2014 Artikel 99 Absatz 1 in der Fassung vom 2. April 2014 wird nicht auf Fälle angewendet, bei denen der Anspruch auf Lohnfortzahlung vor Inkrafttreten der Änderung entstanden ist. Art. 114b109 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Oktober 2025 (Ferienanspruch) 1 Für Mitarbeitende, die am 31. Dezember 2025 in einem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde standen und im Jahr 2026 das 45. oder ein höheres Altersjahr vollenden, richtet sich der Ferienanspruch (Art. 71) bis Ende 2028 nach dem bisherigen Recht. 2 Die Übergangslösung nach Absatz 1 gilt nicht für jene Mitarbeitenden, die im Jahr 2026 ihr 50. oder ihr 60. Altersjahr vollenden. Art. 114c110 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Oktober 2025 (Treueprämie) Wenn als Folge der Anrechnung der Anstellungszeit (Artikel 4 Absätze 1 und 4) im Jahr 2026 eine Treueprämie übersprungen wird, so haben Mitarbeitende Anspruch auf diese übersprungene Treuprämie im Jahr 2026. Art. 115 Inkrafttreten Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Köniz, 17. August 2011 Im Namen des Gemeinderats Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin Luc Mentha Beatrice Zbinden 108 Eingefügt am 2. April 2014 109 Eingefügt am 22. Oktober 2025 110 Eingefügt am 22. Oktober 2025 Anhang 1111 Austrittsleistung (Art. 20) in Monatslöhnen Senkrecht: Alter. Waagrecht: Anstellungsjahre. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 bis 49 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 50 0.5 0.7 0.9 1.1 1.3 1.5 1.7 1.9 2.1 2.3 2.5 2.7 2.9 3.1 3.3 3.5 3.7 3.9 4.1 4.3 51 0.8 1.0 1.2 1.4 1.6 1.8 2.0 2.2 2.4 2.6 2.8 3.0 3.2 3.4 3.6 3.8 4.0 4.2 4.4 4.6 52 1.1 1.3 1.5 1.7 1.9 2.1 2.3 2.5 2.7 2.9 3.1 3.3 3.5 3.7 3.9 4.1 4.3 4.5 4.7 4.9 53 1.4 1.6 1.8 2.0 2.2 2.4 2.6 2.8 3.0 3.2 3.4 3.6 3.8 4.0 4.2 4.4 4.6 4.8 5.0 5.2 54 1.7 1.9 2.1 2.3 2.5 2.7 2.9 3.1 3.3 3.5 3.7 3.9 4.1 4.3 4.5 4.7 4.9 5.1 5.3 5.5 55 2.0 2.2 2.4 2.6 2.8 3.0 3.2 3.4 3.6 3.8 4.0 4.2 4.4 4.6 4.8 5.0 5.2 5.4 5.6 5.8 56 2.3 2.5 2.7 2.9 3.1 3.3 3.5 3.7 3.9 4.1 4.3 4.5 4.7 4.9 5.1 5.3 5.5 5.7 5.9 6.1 57 2.6 2.8 3.0 3.2 3.4 3.6 3.8 4.0 4.2 4.4 4.6 4.8 5.0 5.2 5.4 5.6 5.8 6.0 6.2 6.4 58 2.9 3.1 3.3 3.5 3.7 3.9 4.1 4.3 4.5 4.7 4.9 5.1 5.3 5.5 5.7 5.9 6.1 6.3 6.5 6.7 59 3.2 3.4 3.6 3.8 4.0 4.2 4.4 4.6 4.8 5.0 5.2 5.4 5.6 5.8 6.0 6.2 6.4 6.6 6.8 7.0 60 3.5 3.7 3.9 4.1 4.3 4.5 4.7 4.9 5.1 5.3 5.5 5.7 5.9 6.1 6.3 6.5 6.7 6.9 7.1 7.3 61 3.8 4.0 4.2 4.4 4.6 4.8 5.0 5.2 5.4 5.6 5.8 6.0 6.2 6.4 6.6 6.8 7.0 7.2 7.4 7.6 62 4.1 4.3 4.5 4.7 4.9 5.1 5.3 5.5 5.7 5.9 6.1 6.3 6.5 6.7 6.9 7.1 7.3 7.5 7.7 7.9 63 4.4 4.6 4.8 5.0 5.2 5.4 5.6 5.8 6.0 6.2 6.4 6.6 6.8 7.0 7.2 7.4 7.6 7.8 8.0 8.2 64 4.7 4.9 5.1 5.3 5.5 5.7 5.9 6.1 6.3 6.5 6.7 6.9 7.1 7.3 7.5 7.7 7.9 8.1 8.3 8.5 65 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 bis 49 - - - - - - - - - - - - - - 50 4.5 4.7 4.9 5.1 5.3 5.5 5.7 5.9 6.1 6.3 6.5 6.7 6.9 7.1 7.3 51 4.8 5.0 5.2 5.4 5.6 5.8 6.0 6.2 6.4 6.6 6.8 7.0 7.2 7.4 7.6 7.8 52 5.1 5.3 5.5 5.7 5.9 6.1 6.3 6.5 6.7 6.9 7.1 7.3 7.5 7.7 7.9 8.1 8.3 53 5.4 5.6 5.8 6.0 6.2 6.4 6.6 6.8 7.0 7.2 7.4 7.6 7.8 8.0 8.2 8.4 8.6 8.8 54 5.7 5.9 6.1 6.3 6.5 6.7 6.9 7.1 7.3 7.5 7.7 7.9 8.1 8.3 8.5 8.7 8.9 9.1 9.3 55 6.0 6.2 6.4 6.6 6.8 7.0 7.2 7.4 7.6 7.8 8.0 8.2 8.4 8.6 8.8 9.0 9.2 9.4 9.6 9.8 56 6.3 6.5 6.7 6.9 7.1 7.3 7.5 7.7 7.9 8.1 8.3 8.5 8.7 8.9 9.1 9.3 9.5 9.7 9.9 10.1 57 6.6 6.8 7.0 7.2 7.4 7.6 7.8 8.0 8.2 8.4 8.6 8.8 9.0 9.2 9.4 9.6 9.8 10.0 10.2 10.4 58 6.9 7.1 7.3 7.5 7.7 7.9 8.1 8.3 8.5 8.7 8.9 9.1 9.3 9.5 9.7 9.9 10.1 10.3 10.5 10.7 59 7.2 7.4 7.6 7.8 8.0 8.2 8.4 8.6 8.8 9.0 9.2 9.4 9.6 9.8 10.0 10.2 10.4 10.6 10.8 11.0 60 7.5 7.7 7.9 8.1 8.3 8.5 8.7 8.9 9.1 9.3 9.5 9.7 9.9 10.1 10.3 10.5 10.7 10.9 11.1 11.3 61 7.8 8.0 8.2 8.4 8.6 8.8 9.0 9.2 9.4 9.6 9.8 10.0 10.2 10.4 10.6 10.8 11.0 11.2 11.4 11.6 62 8.1 8.3 8.5 8.7 8.9 9.1 9.3 9.5 9.7 9.9 10.1 10.3 10.5 10.7 10.9 11.1 11.3 11.5 11.7 11.9 63 8.4 8.6 8.8 9.0 9.2 9.4 9.6 9.8 10.0 10.2 10.4 10.6 10.8 11.0 11.2 11.4 11.6 11.8 12.0 12.0 64 8.7 8.9 9.1 9.3 9.5 9.7 9.9 10.1 10.3 10.5 10.7 10.9 11.1 11.3 11.5 11.7 11.9 12.0 12.0 12.0 65 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 111 Überschrift Fassung vom 28. Januar 2015 (Aufhebung des bisherigen Anhangs 1a) Anhang 1a112 Arbeiten im Homeoffice (Art. 23a) 1. Grundsatz Die Mitarbeitenden leisten die Arbeit grundsätzlich am Arbeitsort. Soweit erforderlich haben sie grundsätzlich am Arbeitsort Anspruch auf einen Arbeitsplatz. Es besteht kein Anspruch darauf, die Arbeit an einem anderen Ort zu verrichten. 2. Geltungsbereich Die nachfolgenden Bestimmungen sind auf die Arbeit im Homeoffice anwendbar, also darauf, dass Mitarbeitende ihre übliche Arbeit zuhause verrichten. Das nur gelegentliche kurze Verrichten von Arbeit zuhause fällt nicht unter die nachfolgenden Bestimmungen. 3. Voraussetzungen Die Arbeit im Homeoffice ist möglich, wenn - die Mitarbeitenden die nötigen persönlichen und fachlichen Kompetenzen mitbringen; - sich das Arbeitsfeld der Mitarbeitenden für die Arbeit im Homeoffice eignet; - die Mitarbeitenden zuhause über eine geeignete Einrichtung (Arbeitsplatz, Internetanschluss, Telefon u.dgl.) verfügen. 4. Vereinbarung Die Arbeit im Homeoffice setzt voraus, dass eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Mitarbeitenden und den vorgesetzten Abteilungsleitenden abgeschlossen wird. Mit Abteilungsleitenden schliessen die vorgesetzten Direktionsvorstehenden diese Vereinbarung ab. Beide Seiten können die Vereinbarung innert einer Frist von einem Monat auflösen. Liegen wichtige Gründe vor, kann die Auflösung fristlos erfolgen. Im gegenseitigen Einvernehmen ist die Auflösung auf einen beliebigen Zeitpunkt möglich. Die Auflösung erfolgt schriftlich. 5. Umfang Die Arbeit im Homeoffice darf 50% des Arbeitspensums nicht übersteigen. 112 Eingefügt am 31. März 2021 6. Infrastruktur Die Abteilung Informatikzentrum stellt bei Bedarf IT Hard- und Software zur Verfügung. Sie sind bei der endgültigen Aufgabe der Arbeit im Homeoffice zurückzugeben, sofern sie für die weitere Arbeit nicht benötigt werden. 7. Technische Störungen Treten während der Arbeit im Homeoffice technische Störungen auf, welche die Arbeitsausführung wesentlich einschränken, so melden Mitarbeitende dies ihren Vorgesetzten. Die Vorgesetzten können für die Dauer solcher Störungen verlangen, dass die Mitarbeitenden ihre Arbeit am Arbeitsort verrichten. Kann die Arbeit nicht mehr erbracht werden, so wird an diesem Tag soviel Zeit gutgeschrieben, wie die Mitarbeitenden am betreffenden Wochentag üblicherweise leisten, höchstens aber 8 Stunden und 24 Minuten. 8. Entschädigung Wenn die Arbeit im Homeoffice vereinbart wurde, gelten die Voraussetzungen von Ziffer 3.3 der Weisung 1.3 W 3 als erfüllt. Die Entschädigung deckt alle Aufwendungen für die Arbeit im Homeoffice pauschal ab. 9. Gesundheitsschutz Die Personalabteilung gibt den Mitarbeitenden Informationen und Empfehlungen zum Thema Gesundheitsschutz während der Arbeit im Homeoffice. 10. Erreichbarkeit Die Mitarbeitenden machen im Outlook-Kalender erkennbar, wann sie im Homeoffice arbeiten. Die Mitarbeitenden sorgen dafür, dass sie bei der Arbeit im Homeoffice ebenso gut per Mail und Telefon erreichbar sind wie am Arbeitsplatz; sie leiten ihr geschäftliches Telefon entsprechend um. 11. Arbeits- und Ruhezeiten Die Arbeits- und Ruhezeiten richten sich nach den Regeln im Personalreglement und der Personalverordnung, insbesondere nach den Artikeln 50-58 der Personalverordnung. Wann immer möglich und absehbar ist die Arbeitsleistung während der Sperrzeit vorgängig mit den Vorgesetzten abzusprechen. 12. Arbeitszeiterfassung Die tatsächliche Arbeitszeit im Homeoffice ist mittels Stempelung im elektronischen Zeiterfassungssystem festzuhalten. 13. Datenschutz und Vertraulichkeit Dem Datenschutz und der Vertraulichkeit ist auch bei der Arbeit im Homeoffice Beachtung zu schenken. Namentlich gilt: - Die Mitarbeitenden achten darauf, wie sie geschäftliche Unterlagen aufbewahren. Sie lassen keine offenen Papiere und Geräte herumliegen. - Die Mitarbeitenden entsorgen Papiere, die Personendaten enthalten oder andere heikle Informationen, nicht zu Hause im Altpapier oder Kehricht. Sie nehmen die Papiere später ins Büro zurück und entsorgen sie dort sachgemäss. - Die Mitarbeitenden wenden sich bei Problemen oder Fragen an die vorgesetzten Personen (oder an die FS Recht, oder an die Datenschutz- Aufsichtsstelle). 14. Vorbehalt besonderer Anordnungen Besondere Anordnungen (z.B. in Zeiten einer Pandemie) bleiben vorbehalten. Anhang 2113 Externe Aus- und Weiterbildungen (Art. 38) 1. Grundsätzliches Arbeitsplatzbezogene Aus- oder Weiterbildungen unterstützen die Entwicklung der Mitarbeitenden in ihrer aktuellen Funktion, gemäss entsprechendem Anforderungsprofil. Weiterführende Aus- oder Weiterbildungen unterstützen die Mitarbeitenden in ihrer Laufbahnentwicklung für die Übernahme einer neuen Funktion, gemäss entsprechendem Anforderungsprofil. Vor einer weiterführenden Weiterbildung wird auf Kosten der Gemeinde eine Potenzialbeurteilung erstellt. 2. Zuständigkeit Über Gesuche um Aus- und Weiterbildungen (Art. 38 PV) entscheidet die Personalabteilung nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung. Über Gesuche der Abteilungsleitenden entscheidet die Personalabteilung nach Rücksprache mit den jeweiligen Direktionsvorstehenden. Bei Uneinigkeit entscheidet der Gemeinderat. 3. Vereinbarung Finanzielle Leistungen der Gemeinde, die Gewährung von bezahltem Urlaub sowie die Rückerstattungspflicht sind in einer Weiterbildungsvereinbarung schriftlich festzuhalten. 4. Leistungen der Gemeinde a) Höhe des Beitrags der Gemeinde Interesse der Gemeinde an der Aus- oder Weiterbildung Beitrag an Kurs- und Prüfungskosten sowie Kursunterlagen pro Aus- oder Weiterbildung betriebsnotwendig 100 % höchstens aber CHF 16’000 gross 75 % höchstens aber CHF 12’000 mittel 50 % höchstens aber CHF 8’000 klein 25 % höchstens aber CHF 4’000 113 Fassung vom 22. Oktober 2025 b) Übernahme weiterer Kosten Die Mitarbeitenden tragen die Materialkosten von Büchern, Kursunterlagen und dergleichen – soweit abgrenzbar – selbst. Die Mitarbeitenden tragen auch die weiteren Auslagen grundsätzlich selbst. Ausnahmsweise kann bei der Bewilligung eines Gesuchs der Ersatz von Auslagen gewährt werden. c) Prüfungskosten Bei Nichtbestehen der Prüfung haben die Mitarbeitenden den Teil des Beitrags, der den Prüfungskosten entspricht, zurückzuerstatten. Bei erfolgreicher Wiederholung der Prüfung entfällt diese Rückerstattungspflicht, und die Gemeinde übernimmt auch allfällige zusätzliche Prüfungskosten. d) Rückerstattungspflicht Die Mitarbeitenden werden rückerstattungspflichtig, wenn – die finanziellen Leistungen der Gemeinde pro Aus- oder Weiterbildung CHF 3’000 übersteigen und – das Arbeitsverhältnis während der Aus- oder Weiterbildung oder innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss wegen Kündigung durch die Mitarbeitenden endet oder – die Aus- oder Weiterbildung vorzeitig abgebrochen wird. Zurückzuerstatten sind ebenfalls die Lohnkosten für schon bezogenen bezahlten Urlaub sowie die gesamten übrigen finanziellen Leistungen der Gemeinde. Der rückerstattungspflichtige Betrag vermindert sich ab dem Ende der Aus- oder Weiterbildung pro Anstellungsmonat um 1/24. e) Bezahlter Urlaub Für Aus- und Weiterbildungen kann bezahlter Urlaub von höchstens 164 Stunden pro Ausbildungsjahr gewährt werden (entspricht beispielsweise 20 Tagen zu 8 Stunden und 12 Minuten). Bei Teilzeitmitarbeitenden wird der bezahlte Urlaub unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrads reduziert. Beim Entscheid über bezahlten Urlaub wird auch berücksichtigt, dass für Reisezeit kein bezahlter Urlaub gewährt werden soll. Aus- oder Weiterbildungen, welche ausserhalb der Betriebszeiten stattfinden, gelten als Freizeit und werden nicht angerechnet. Lohntabelle 2026 Eingerechnet ist eine generelle Lohnentwicklung von 1.0 % per 1.1.2026 46 Stufen (5 Anlaufstufen, 36 Stufen, 5 Leistungsstufen) Lohnklassen KL. 1 KL. 2 KL. 3 KL. 4 KL. 5 KL. 6 KL. 7 KL. 8 KL. 9 KL. 10 KL. 11 KL. 12 KL. 13 KL. 14 KL. 15 KL. 16 Lohnklassen Stufenanstieg 749 774 798 840 914 1'013 1'107 1'201 1'327 1'481 1'614 1'746 1'887 1'991 2'045 2'111 Stufenanstieg Anlaufstufe -5 49'182.05 51'858.80 54'537.50 57'133.40 59'564.05 61'870.25 64'398.90 66'927.85 69'825.50 73'767.20 78'672.65 83'579.70 88'443.95 95'307.10 104'723.85 113'952.00 Anlaufstufe -5 Anlaufstufe -4 49'931.00 52'632.80 55'335.95 57'972.90 60'477.65 62'882.90 65'505.70 68'128.65 71'152.05 75'248.00 80'286.15 85'325.65 90'331.15 97'297.75 106'769.15 116'063.15 Anlaufstufe -4 Anlaufstufe -3 50'680.25 53'406.80 56'134.45 58'812.45 61'391.35 63'895.65 66'612.45 69'329.50 72'478.45 76'728.65 81'899.70 87'071.75 92'218.15 99'288.80 108'814.55 118'174.30 Anlaufstufe -3 Anlaufstufe -2 51'429.20 54'180.60 56'932.85 59'652.00 62'305.05 64'908.25 67'719.20 70'530.15 73'804.95 78'209.25 83'513.10 88'817.75 94'105.25 101'279.70 110'859.85 120'285.35 Anlaufstufe -2 Anlaufstufe -1 52'178.30 54'954.70 57'731.25 60'491.60 63'218.65 65'921.00 68'825.85 71'730.85 75'131.45 79'689.85 85'126.60 90'563.85 95'992.25 103'270.60 112'905.25 122'396.55 Anlaufstufe -1 Lohnstufe 0 52'927.35 55'728.55 58'529.75 61'331.15 64'132.50 66'933.70 69'932.70 72'931.65 76'458.05 81'170.70 86'740.20 92'309.75 97'879.30 105'261.45 114'950.35 124'507.70 Lohnstufe 0 Lohnstufe 1 53'676.45 56'502.60 59'328.35 62'170.60 65'046.00 67'946.30 71'039.35 74'132.40 77'784.45 82'651.40 88'353.75 94'055.85 99'766.45 107'252.35 116'995.90 126'618.85 Lohnstufe 1 Lohnstufe 2 54'425.50 57'276.50 60'126.70 63'010.20 65'959.70 68'958.95 72'146.20 75'333.05 79'111.00 84'131.90 89'967.20 95'801.80 101'653.55 109'243.35 119'041.05 128'730.10 Lohnstufe 2 Lohnstufe 3 55'174.50 58'050.55 60'925.20 63'849.75 66'873.40 69'971.65 73'252.90 76'533.95 80'437.45 85'612.75 91'580.75 97'547.75 103'540.50 111'234.20 121'086.60 130'841.15 Lohnstufe 3 Lohnstufe 4 55'923.60 58'824.50 61'723.55 64'689.35 67'787.20 70'984.25 74'359.65 77'734.70 81'763.90 87'093.25 93'194.30 99'293.85 105'427.55 113'225.05 123'131.85 132'952.35 Lohnstufe 4 Lohnstufe 5 56'672.70 59'598.45 62'522.05 65'528.80 68'700.85 71'997.00 75'466.50 78'935.45 83'090.45 88'573.95 94'807.80 101'039.85 107'314.65 115'216.00 125'177.25 135'063.45 Lohnstufe 5 Lohnstufe 6 57'421.80 60'372.35 63'320.60 66'368.35 69'614.55 73'009.70 76'573.15 80'136.25 84'416.95 90'054.70 96'421.35 102'785.90 109'201.75 117'206.85 127'222.55 137'174.70 Lohnstufe 6 Lohnstufe 7 58'170.70 61'146.45 64'119.05 67'207.85 70'528.15 74'022.35 77'679.90 81'336.90 85'743.45 91'535.25 98'034.90 104'531.80 111'088.85 119'197.80 129'267.90 139'285.75 Lohnstufe 7 Lohnstufe 8 58'919.80 61'920.30 64'917.55 68'047.50 71'442.00 75'034.90 78'786.65 82'537.70 87'069.95 93'016.00 99'648.30 106'277.85 112'975.85 121'188.70 131'313.35 141'396.90 Lohnstufe 8 Lohnstufe 9 59'669.00 62'694.35 65'715.95 68'887.05 72'355.60 76'047.70 79'893.30 83'738.55 88'396.40 94'496.65 101'261.90 108'023.95 114'862.85 123'179.55 133'358.55 143'508.10 Lohnstufe 9 Lohnstufe 10 60'418.05 63'468.30 66'514.45 69'726.55 73'269.35 77'060.35 81'000.25 84'939.40 89'723.00 95'977.40 102'875.35 109'769.90 116'750.00 125'170.50 135'403.95 145'619.30 Lohnstufe 10 Lohnstufe 11 61'167.10 64'242.25 67'312.75 70'566.05 74'183.00 78'073.05 82'106.95 86'140.00 91'049.50 97'457.95 104'488.90 111'515.85 118'637.00 127'161.40 137'449.15 147'730.55 Lohnstufe 11 Lohnstufe 12 61'916.15 65'016.25 68'111.40 71'405.70 75'096.70 79'085.80 83'213.60 87'340.70 92'375.95 98'938.65 106'102.45 113'261.90 120'524.10 129'152.35 139'494.60 149'841.60 Lohnstufe 12 Lohnstufe 13 62'665.10 65'790.15 68'909.85 72'245.25 76'010.40 80'098.35 84'320.40 88'541.50 93'702.40 100'419.30 107'715.85 115'007.90 122'411.20 131'143.30 141'539.90 151'952.75 Lohnstufe 13 Lohnstufe 14 63'414.15 66'564.15 69'708.35 73'084.85 76'924.05 81'111.00 85'427.05 89'742.25 95'028.90 101'899.95 109'329.40 116'754.00 124'298.25 133'134.10 143'585.25 154'063.85 Lohnstufe 14 Lohnstufe 15 64'163.30 67'338.25 70'506.85 73'924.35 77'837.65 82'123.75 86'533.85 90'943.00 96'355.40 103'380.55 110'942.95 118'500.00 126'185.35 135'124.95 145'630.60 156'175.05 Lohnstufe 15 Lohnstufe 16 64'912.40 68'112.10 71'305.30 74'763.80 78'751.45 83'136.35 87'640.65 92'143.85 97'681.95 104'861.35 112'556.40 120'246.05 128'072.40 137'116.00 147'675.95 158'286.20 Lohnstufe 16 Lohnstufe 17 65'661.40 68'886.15 72'103.70 75'603.50 79'665.10 84'149.00 88'747.30 93'344.60 99'008.50 106'341.90 114'169.95 121'992.00 129'959.50 139'106.85 149'721.25 160'397.45 Lohnstufe 17 Lohnstufe 18 66'410.45 69'659.95 72'902.15 76'442.90 80'578.70 85'161.80 89'854.15 94'545.40 100'334.85 107'822.65 115'783.45 123'738.15 131'846.50 141'097.75 151'766.65 162'508.55 Lohnstufe 18 Lohnstufe 19 67'159.55 70'434.00 73'700.60 77'282.55 81'492.40 86'174.40 90'960.90 95'746.15 101'661.40 109'303.30 117'397.00 125'484.10 133'733.55 143'088.50 153'812.05 164'619.60 Lohnstufe 19 Lohnstufe 20 67'908.55 71'208.00 74'499.00 78'122.05 82'406.10 87'187.00 92'067.55 96'946.90 102'987.95 110'783.95 119'010.55 127'230.05 135'620.60 145'079.60 155'857.25 166'730.80 Lohnstufe 20 Lohnstufe 21 68'657.75 71'981.85 75'297.55 78'961.65 83'319.85 88'199.75 93'174.35 98'147.60 104'314.50 112'264.65 120'623.95 128'976.15 137'507.70 147'070.55 157'902.60 168'841.95 Lohnstufe 21 Lohnstufe 22 69'406.65 72'755.80 76'095.95 79'801.10 84'233.60 89'212.45 94'281.15 99'348.35 105'640.90 113'745.20 122'237.50 130'722.10 139'394.80 149'061.35 159'947.95 170'953.15 Lohnstufe 22 Lohnstufe 23 70'155.70 73'529.75 76'894.50 80'640.70 85'147.15 90'225.00 95'387.85 100'549.25 106'967.45 115'226.00 123'851.10 132'468.10 141'281.90 151'052.20 161'993.25 173'064.25 Lohnstufe 23 Lohnstufe 24 70'904.85 74'303.80 77'693.00 81'480.25 86'060.95 91'237.80 96'494.60 101'749.85 108'293.95 116'706.55 125'464.55 134'214.10 143'168.85 153'043.30 164'038.60 175'175.50 Lohnstufe 24 Lohnstufe 25 71'653.85 75'077.75 78'491.45 82'319.80 86'974.55 92'250.35 97'601.25 102'950.60 109'620.40 118'187.25 127'078.15 135'960.15 145'055.90 155'034.15 166'084.05 177'286.55 Lohnstufe 25 Lohnstufe 26 72'402.85 75'851.60 79'289.90 83'159.35 87'888.35 93'263.15 98'708.10 104'151.40 110'947.00 119'668.10 128'691.55 137'706.25 146'943.10 157'025.00 168'129.25 179'397.65 Lohnstufe 26 Lohnstufe 27 73'152.00 76'625.60 80'088.30 83'998.85 88'802.05 94'275.85 99'814.80 105'352.20 112'273.40 121'148.65 130'305.15 139'452.15 148'830.15 159'015.85 170'174.70 181'508.85 Lohnstufe 27 Lohnstufe 28 73'901.10 77'399.70 80'886.80 84'838.45 89'715.65 95'288.45 100'921.65 106'552.95 113'599.95 122'629.30 131'918.70 141'198.25 150'717.10 161'006.90 172'219.90 183'620.05 Lohnstufe 28 Lohnstufe 29 74'650.05 78'173.60 81'685.25 85'678.00 90'629.35 96'301.15 102'028.30 107'753.70 114'926.40 124'110.00 133'532.15 142'944.20 152'604.25 162'997.70 174'265.40 185'731.15 Lohnstufe 29 Lohnstufe 30 75'399.25 78'947.55 82'483.70 86'517.55 91'543.05 97'313.80 103'135.05 108'954.50 116'252.95 125'590.65 135'145.75 144'690.30 154'491.25 164'988.55 176'310.70 187'842.40 Lohnstufe 30 Lohnstufe 31 76'148.15 79'721.55 83'282.25 87'357.05 92'456.65 98'326.40 104'241.75 110'155.25 117'579.40 127'071.35 136'759.15 146'436.25 156'378.45 166'979.50 178'355.95 189'953.60 Lohnstufe 31 Lohnstufe 32 76'897.25 80'495.50 84'080.75 88'196.70 93'370.45 99'339.15 105'348.55 111'355.90 118'905.95 128'552.05 138'372.75 148'182.15 158'265.45 168'970.55 180'401.45 192'064.65 Lohnstufe 32 Lohnstufe 33 77'646.30 81'269.50 84'879.20 89'036.20 94'284.05 100'351.70 106'455.25 112'556.70 120'232.45 130'032.70 139'986.15 149'928.30 160'152.50 170'961.35 182'446.70 194'175.90 Lohnstufe 33 Lohnstufe 34 78'395.35 82'043.35 85'677.65 89'875.75 95'197.80 101'364.50 107'562.00 113'757.50 121'558.90 131'513.30 141'599.70 151'674.25 162'039.55 172'952.20 184'492.05 196'286.90 Lohnstufe 34 Lohnstufe 35 79'144.50 82'817.40 86'476.05 90'715.25 96'111.40 102'377.30 108'668.85 114'958.25 122'885.50 132'994.00 143'213.20 153'420.25 163'926.55 174'943.20 186'537.30 198'398.10 Lohnstufe 35 Leistungsstufe 36 79'893.40 83'591.40 87'274.55 91'554.95 97'025.15 103'389.85 109'775.50 116'159.05 124'211.85 134'474.70 144'826.75 155'166.25 165'813.70 176'934.05 188'582.80 200'509.35 Leistungsstufe 36 Leistungsstufe 37 80'642.65 84'365.35 88'073.00 92'394.45 97'938.90 104'402.55 110'882.30 117'359.80 125'538.45 135'955.35 146'440.30 156'912.35 167'700.85 178'924.90 190'627.95 202'620.40 Leistungsstufe 37 Leistungsstufe 38 81'391.60 85'139.35 88'871.40 93'233.90 98'852.60 105'415.10 111'988.90 118'560.60 126'864.95 137'435.95 148'053.80 158'658.25 169'587.85 180'915.85 192'673.30 204'731.55 Leistungsstufe 38 Leistungsstufe 39 82'140.70 85'913.30 89'669.95 94'073.55 99'766.30 106'427.75 113'095.80 119'761.25 128'191.40 138'916.65 149'667.25 160'404.30 171'474.80 182'906.80 194'718.80 206'842.85 Leistungsstufe 39 Leistungsstufe 40 82'889.80 86'687.25 90'468.40 94'913.10 100'679.90 107'440.45 114'202.50 120'962.00 129'517.85 140'397.30 151'280.80 162'150.40 173'362.05 184'897.60 196'764.10 208'953.80 Leistungsstufe 40 Einreihungsplan GRB 53/2011 vom 21.09.2011, GRB 548 vom 12.09.2012, GRB 558 vom 18.09.2013, GRB 555 vom 28.10.2015, GRB 284 vom 27.05.2020 Administrative Tätigkeiten 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 11 Administrative Mitarbeit 12 Administrative Sachbearbeitung 13 Höhere administrative Sachbearbeitung 14 Sachbearbeitung Informatik Soziale Tätigkeiten 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 21 Mitarbeit im soz. Bereich 22 Sachbearbeitung im soz. Bereich 23 Höhere Sachbearbeitung im soz. Bereich Technische Tätigkeiten 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 31 Technische Mitarbeit 32 Technische Sachbearbeitung 33 Höhere Technische Sachbearbeitung Handwerkliche Tätigkeiten 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 41 Handwerkliche Mitarbeit 42 Berufsarbeit Gruppenleitung 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 51 Tätigkeiten mit Gruppenleitungsfunktion Fachkader 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 61 Fachspezialisten Führungskader 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 71 Dienstzweigleitung 72 Abteilungsleitung schwarz Richtfunktionsbeschreibungen bestehen dunkelgrau Richtfunktionsbeschreibungen können durch Personalabteilung hinzugefügt werden hellgrau Richtfunktionsbeschreibungen können durch Gemeinderat hinzugefügt werden weiss keine Richtfunktionsbeschreibungen vorgesehen Anhang 5114 Zulagen (Art. 105 Abs. 3 und Abs. 3bis) 1. Pauschal-Zulagen a) Pauschalzulage nach Art. 105 Abs. 3 Anspruch auf eine Pauschal-Zulage haben Mitarbeitende in Funktionen, deren Wahrnehmung sehr häufig mit Unannehmlichkeiten verbunden ist. Anspruch auf die Pauschal-Zulage haben dementsprechend – die Kanalarbeitenden Die Pauschal-Zulage beträgt – bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % – pro Jahr: – Fr. 3’708.70 Bei Nichtausübung der zulageberechtigten Arbeit infolge von Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz, Mutterschaft oder unbezahltem Urlaub bis zu insgesamt drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahrs erfolgt keine Kürzung der Pauschalzulage. Ab dem vierten Monat wird die Pauschal- in eine Prorata-Zulage umgewandelt. b) Pauschal-Zulage nach Art. 105 Abs. 3bis Anspruch auf eine Pauschal-Zulage für ausserhalb der Arbeitszeit geleisteten Feuerwehrdienst haben diejenigen Mitarbeitenden der Abteilung Sicherheit, die gemäss Stellenbeschreibung Feuerwehrdienst leisten müssen. Diese Pauschal-Zulage beträgt – bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % – pro Jahr: – Fr. 4’257.15 Bei Nichtausübung des Feuerwehrdienstes infolge von Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz, Mutterschaft oder unbezahltem Urlaub bis zu insgesamt drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahrs erfolgt keine Kürzung der Pauschalzulage. Ab dem vierten Monat wird die Pauschal- in eine Prorata-Zulage umgewandelt. 2. Prorata-Zulagen Anspruch auf eine Prorata-Zulage haben Mitarbeitende in Funktionen, deren Wahrnehmung mit einer gewissen Regelmässigkeit mit Unannehmlichkeiten verbunden ist. Anspruch auf Prorata-Zulagen haben dementsprechend – weitere im Kanaldienst eingesetzte Mitarbeitende – Kanalkontrolleure – Monteure der Wasserversorgung sowie in diesem Bereich eingesetzte Mitarbeitende 114 Fassung vom 28. Januar 2015 – Befahrer des Schlammsaugwagens Die Prorata-Zulagen betragen pro Jahr abhängig von der Dauer solcher Arbeiten: – bis 110 Stunden 20 % der Pauschal-Zulage – bis 220 Stunden 30 % der Pauschal-Zulage – bis 330 Stunden 40 % der Pauschal-Zulage – bis 440 Stunden 50 % der Pauschal-Zulage – bis 550 Stunden 60 % der Pauschal-Zulage – bis 660 Stunden 70 % der Pauschal-Zulage – bis 770 Stunden 80 % der Pauschal-Zulage – bis 880 Stunden 90 % der Pauschal-Zulage – ab 881 Stunden 100 % der Pauschal-Zulage 3. Einsatz-Zulagen Anspruch auf eine Einsatz-Zulage haben Mitarbeitende in Funktionen, deren Wahrnehmung punktuell mit Unannehmlichkeiten verbunden ist. Die Einsatz-Zulagen betragen pro Stunde – für Teer- und Belagsarbeiten für Arbeiten in Bächen Fr. 3.75 – für Arbeiten im Schmutzwasser für das Reinigen von Hundetoiletten für Arbeiten in der Giftsammelstelle für Arbeiten im abgelagerten Kehricht KEGUL Fr. 7.25 – für das Säubern von Düker, Schmutzwasserleitungen, etc für das Säubern der Schmutzwasserleitungen KEGUL für das Beseitigen von Tierkadavern Fr. 14.60 4. Übergreifende Bestimmungen a) Pauschal-, Prorata- und Einsatz-Zulagen können nicht kumuliert werden. b) Die in diesem Anhang geregelten Zulagen werden im Gleichschritt mit der generellen Lohnentwicklung angepasst; die abgedruckten Beträge sind die aktuell gültigen.115 c) Bei einem Wegfallen der besonderen Arbeitsbedingung, beispielsweise als Folge eines Wechsels der Funktion, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Zulagen gemäss diesem Anhang. 115 Die generelle Lohnentwicklung bis und mit für das Jahr 2026 ist in den Beträgen in den Ziffern 1 und 3 enthalten. Anhang 6116 Auszug aus dem Strafregister und dem Betreibungsregister

Propose a change

Art. 10a (

Personalverordnung) Funktionen gemäss Art. 10a Personalverordnung Auszugsart Funktion Privatauszug (Strafregisterauszug) - Abteilungsleiter/in - Sachbearbeiter/in Verwaltungspolizei und Sachbearbeiter/in Verkehrssicherheit gemäss Art. 14 und 15 kantonale PolV - Sachbearbeiter/in Gewerbepolizei - Dienstzweigleiter/in Polizeiinspektorat Sonderprivatauszug (Strafregisterauszug) - Berufsbeiständin/Berufsbeistand - Hauswartschaft (ohne Reinigung) - Schulbusfahrer/in - Mitarbeiter/in Tagesschulen - Schulsozialarbeiter/in - Jugendarbeiter/in - Hausbesucher/in Programm schritt:weise - Berufsbadmeister/in - Hilfsbadmeister/in - Leiter/in Bad - Stv. Leiter/in Bad - Lernende sowie Praktikantinnen und Praktikanten in den aufgeführten Funktionen Betreibungsregisterauszug - Sachbearbeiter/in Verwaltungspolizei und Sachbearbeiter/in Verkehrssicherheit gemäss Art. 14 und 15 kantonale PolV - Sachbearbeiter/in Gewerbepolizei - Dienstzweigleiter/in Polizeiinspektorat 116 Eingefügt am 22. Oktober 2025 Anhang 7117 Festlegungen des Gemeinderats ausserhalb des Geltungsbereichs des Personalrechts und in Randbereichen 1. Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse nach Art. 5 PV Die Direktionen legen fest, wer zum Abschluss der privatrechtlichen Arbeitsverträge nach Artikel 5 der Personalverordnung zuständig ist, und melden ihre Festlegung schriftlich an die Personalabteilung. Die bezeichnete Stelle ist auch zuständig für weitere Anordnungen und Kündigung der Verträge. Die Personalabteilung ist für die Ausstellung des Vertrags, für die Festlegung des Lohns und der anderen Arbeitsbedingungen sowie für die Kündigung beizuziehen. 2. Lehrverhältnisse (Art. 3 Abs. 2 PR) a) Die Personalabteilung schliesst die Lehrverträge ab. b) Für die Kündigung ist die Personalabteilung zuständig. c) Die Lohnfortzahlung richtet sich nach dem Personalrecht der Gemeinde. d) Der Ferienanspruch beträgt 30 Tage. e) Die Lernenden erhalten die gleichen Lohnnebenleistungen wie die öffentlich-rechtlich angestellten Mitarbeitenden. f) In folgenden Belangen ist das Personalrecht der Gemeinde sinngemäss für die Lehrverhältnisse anwendbar: - Konsum von beeinträchtigenden Substanzen (Art. 35 PR, Art. 25 PV) - Zeiterfassung (Art. 48 ff. PV) - Arbeitsfreie Tage und Halbtage (Art. 77 PV) - bezahlter Urlaub (Art. 79 PV) - bezahlter Urlaub (Jugend + Sport, Zivilschutz und Feuerwehr) (Art. 88 PV) 3. Arbeitsverhältnisse mit Praktikantinnen und Praktikanten (Art. 5 Abs. 1 Bst. a PV) a) Die Personalabteilung schliesst die Arbeitsverträge mit Praktikantinnen und Praktikanten ab. b) Die Löhne der Praktikantinnen und Praktikanten richten sich nach den Bestimmungen des öffentlichen Personalrechts des Kantons Bern. c) Der Ferienanspruch beträgt 26 Tage. d) Die Praktikantinnen und Praktikanten erhalten die gleichen Lohnnebenleistungen wie die öffentlich-rechtlich angestellten Mitarbeitenden. e) In folgenden Belangen ist das Personalrecht der Gemeinde sinngemäss für die Arbeitsverhältnisse mit Praktikantinnen und Praktikanten anwendbar: - Konsum von beeinträchtigenden Substanzen (Art. 35 PR, Art. 25 PV) 117 Eingefügt am 22. Oktober 2025 - Zeiterfassung (Art. 48 ff. PV) - Arbeitsfreie Tage und Halbtage (Art. 77 PV) - bezahlter Urlaub (Art. 79 PV) - bezahlter Urlaub (Jugend + Sport, Zivilschutz und Feuerwehr) (Art. 88 PV) 4. Weiterbeschäftigung über das Pensionierungsalter hinaus sowie Anstellung von Personen trotz erreichter Altersgrenze a) Die Personalabteilung schliesst die Arbeitsverträge mit Mitarbeitenden, die von der Gemeinde ausnahmsweise trotz erreichter Altersgrenze angestellt werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. c PV) und mit Mitarbeitenden, die bis zur Altersgrenze öffentlich-rechtlich angestellt waren und im Anschluss privatrechtlich weiterbeschäftigt werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. d PV), ab. b) Für Mitarbeitende, die von der Gemeinde ausnahmsweise trotz erreichter Altersgrenze angestellt werden sowie Mitarbeitende, die bis zur Altersgrenze öffentlich-rechtlich angestellt waren und im Anschluss privatrechtlich weiterbeschäftigt werden, gelten bezüglich Ferien und Lohnfortzahlung bei Krankheit die Bestimmungen des Personalrechts der Gemeinde. 5. Anstellungskompetenz für das Reinigungspersonal der Verwaltungsgebäude (Art. 12 Abs. 1 und 3 PV) Abweichend von Art. 12 Abs. 1 PV und in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 PV liegt die Zuständigkeit für Anstellungsentscheide für das Reinigungspersonal der Verwaltungsgebäude bei den Hauswarten. 6. Kompetenzen bei FK, KOMM und KUL Die Kompetenzen, welche das Personalreglement und die Personalverordnung der Abteilungsleitung geben, liegen für die Finanzkontrolle, die Fachstelle Kommunikation und die Fachstelle Kultur bei den Direktionsvorstehenden (Art. 72 Abs. 2 PR). Stichwortverzeichnis PR = Personalreglement, PV = Personalverordnung Abgangsentschädigung: siehe Austrittsleistung Abonnemente des öffentlichen Verkehrs, Beiträge: PV 104 Abstimmungen, Zeitzuschlag: PV 69 Abteilungsanlass, anrechenbar als Arbeitszeit: PV 52 Adoption: PV 87 Alkohol: PR 35, PV 25 f. Ämter, öffentliche: PR 45, PV 43 Amtsgeheimnis: PR 41 An das Gemeindepräsidium gelangen: PR 76 Andere Aufgaben: PR 38 Änderung des Arbeitsverhältnisses, einvernehmliche: PR 16 Anfangslohn: PR 53; Lebenserfahrung: PV 93 Anlaufstelle für Missstände: PR 41a, PV 27b-d Anlaufstufen: PV 91 Anstellungsbehörden: (PR 10), PV 12 Anstellungszeit (Lernende, PraktikantInnen, Urlaub): PV 4 Anwaltskosten, Kostenübernahme: PR 75 Arbeitsbestätigung: PR 40 Arbeitsfreie Tage während Ferien: PV 74 Arbeitsfreie Tage: (PR 48), PV 77 Arbeitskleider: PR 37 Arbeitsort: PV 23a, 24 Arbeitssicherheit: PR 37 Arbeitsverhältnis, befristet oder unbefristet: PR 11 Arbeitsverhinderung, Zeitgutschrift: PV 47 Arbeitsvertrag: PR 10, PV 11 Arbeitszeit, Fachtagungen: PV 37 Arbeitszeit, fixe: PV 53 Arbeitszeit, Rahmenzeiten: PV 54 Arbeitszeit, Vertretung der Gemeinde: PV 27 Arbeitszeit, was ist anrechenbar: PV 52 Arbeitszeit, wöchentliche: PR 46 Arbeitszeitsaldo, Bandbreiten: PV 59 Arbeitszeitsaldo, Kompensation: PV 59, PV 60 Arbeitszeitsaldo, Überschuss ausnahmsweise dem Überzeitkonto gutschreiben: PV 66 Arbeitszeugnis: PR 40 Arbeitszulagen: (PR 64), PV 105, Anhang 5 zur PV Arztbesuche u.dgl., bezahlter Urlaub: PV 79 Arztzeugnis: PV 97; während Ferien: PV 75 Aufhebung von Stellen, Austrittsleistung: PR 25, PV 20 Aufhebung von Stellen, unterstützende Massnahmen: PR 24, PV 16 f. Aufhebung von Stellen, unverzügliche Information: PV 16 Aus- und Weiterbildung: PV 38 ff.; siehe auch Fachtagungen Ausgaben für das Personal: PR 7 Aushilfen, Stellenschaffung: PV 8 Aushilfen: PV 2 Auslagenersatz: PR 62, PV 101 ff. Aussage in Verfahren: PR 41 Ausschreibung von Stellen: PR 9, PV 10 Ausstandspflicht: PR 42 Austritt auf einen früheren Zeitpunkt: PR 22, PR 20 Austrittsleistung bei Aufhebung von Stellen: PR 25, PV 20 ff. Automatische Anpassung des Arbeitsverhältnisses: PR 15 Bandbreite, Zeitsaldo: PV 59 Beeinträchtigende Substanzen: PR 35, PV 25 f. Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen: PR 20 Beendigung des Arbeitsverhältnisses: PR 19, PR 22 ff. Befristetes Arbeitsverhältnis: PR 11 Befristetes Arbeitsverhältnis, Beendigung: PR 19 Beiträge, Abonnemente des öffentlichen Verkehrs: PV 104 Belegungsverzeichnis: PV 6 Beratung (Coaching, Laufbahnberatung u.dgl.): PV 41; siehe auch externe Beratung Berufliche Reisen, anrechenbar als Arbeitszeit: PV 52 Berufliche Vorsorge: PR 71 Berufsunfall, Lohnfortzahlung: PR 57, PV 95 Beschäftigungsgrad, Reduktion im Sinn einer Teilpensionierung: PR 30 Beschäftigungsgrad: Siehe Teilzeitarbeit Beschwerde gegen Verfügungen: PR 74 Beschwerde, siehe auch: An das Gemeindepräsidium gelangen Bestechung: PR 36 Betäubungsmittel: PR 35, PV 25 f. Betreibungsregisterauszüge: PR 13a, PV 10a, PV Anhang 6 Betreuung kranker/gesunheitlich beeinträchtigter Kinder: PV 79 Betreuung kranker/gesunheitlich beeinträchtigter Angehöriger: PV 79 Betreuungsurlaub von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern: PV 79a Betriebliche Mitwirkung: PR 6, PV 3 Betriebsausflug, anrechenbar als Arbeitszeit: PV 52 Betriebszeit: PV 54 Beurteilung und Förderung: PR 43, PV 28 ff. Bezahlte Elternzeit: PV 84a Bezahlter Elternschaftsurlaub: PV 84 Bezahlter Urlaub für Leiter-, Instruktorenkurse u.dgl.: PV 88 Bezahlter Urlaub, einzelne Fälle: PV 79 Bezahlter Urlaub, Zeitgutschrift: PV 78 Billette: Siehe Reisekosten Coaching: PV 41 Daten, Personaldaten, Einsicht: PR 39 Dienstaltersanerkennung: Siehe Treueprämie Direkt unterstellte Organisationseinheiten, Zuständigkeiten: PR 72 und GRB Direktionsvorstehende, Zuständigkeiten betreffend Stellen: PV 8 Doppelbesetzung von Stellen: PR 12, PV 9 Dreizehnter Monatslohn: PV 89 Drogen: PR 35, PV 25 f. Einreihung: siehe Funktionseinreihung oder Persönliche Einreihung Einreihungsplan: Anhang 4 Einreihungsüberprüfung: PV 92 Einseitige Änderung des Arbeitsverhältnisses: PR 17, PV 14 Einvernehmliche Änderung des Arbeitsverhältnisses: PR 16 Elternschaftsurlaub, bezahlter: PV 84 Elternschaftsurlaub, unbezahlter: PV 85 Elternzeit, bezahlte: PV 84a Entschädigung bei unrechtmässiger Kündigung: PR 28 Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Anspruch auf Lohn: PR 61 Erkrankung von Kindern oder Angehörigen, bezahlter Urlaub: PV 79 Ermahnung: PV 23 Erwerbsersatz: PV 112 Externe Beratung (v.a. sexuelle Belästigung, Mobbing): PV 113 Fachtagungen: PV 37 Familienzulagen: PR 65, PV 106. Siehe auch Gemeinde-Familienzulagen. Feiertage: PV 77 Feiertage während Ferien: PV 74 Feiertage, Sollarbeitszeit an Tagen vorher: PV 51 Ferien allgemein: (PR 47), PV 70 ff. Ferien und arbeitsfreie Tage: PV 74 Ferien und Feiertage: PV 74 Ferien, Bezug und Feriensaldo am Jahresende: PV 73 Ferien, Kürzung des Anspruchs: (PR 47), PV 76 Feuerwehrdienst, Anspruch auf Lohn: PR 61, PV 67 Feuerwehrdienst, Zulage: PV 105 Feuerwehrkurse: PV 88 Fixe Arbeitszeit: PV 53 Freistellung: PV 15 Freiwochen, unbezahlte: PV 82a Fristlose Kündigung: PR 26 Frühpensionierungsrente: PR 69, PV 110 Frühpensionierungsrente, Vorgehen bei der Kündigung: PR 29 Funktionseinreihung: PV 92 Funktionswechsel, Probezeit: PR 14 Funktionszulagen: (PR 64), PV 105, Anhang 5 Geburt: Siehe Elternschaft und Mutterschaft Geheimhaltung: PR 41 Geltungsbereich: PR 1, PV 5 Gemeinde-Familienzulagen: PR 66, PV 107 Gemeindepräsidium, daran gelangen: PR 76 Generelle Lohnentwicklung: PR 55 Gerichtskosten: Siehe Kostenübernahme Geschenke: PR 36 Gesetzliche Pflichten, Anspruch auf Lohn: PR 61 Gesundheitliche Beeinträchtigung, Betreuung Kinder/Angehörige: PV 79 Gesundheitliche schwere Beeinträchtigung von Kindern, Urlaub: PV 79a Gesundheitsschutz: PR 33 Grundsätze der Personalpolitik: PR 4 Höchstarbeitszeit: (PR 46), PV 55 Hochzeit, bezahlter Urlaub: PV 79 Homeoffice: PV 23a sowie PV Anhang 1a Individuelle Lohnentwicklung: PR 56, PV 94 Information zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden: PR 32 Inserate: siehe Ausschreibung von Stellen Invalidenversicherung und Lohnfortzahlung: PV 95 Invalidität und Beendigung des Arbeitsverhältnisses: PR 19 IV und Lohnfortzahlung: PV 95 Jahresarbeitszeit: PR 46, PV 50 Kader: PV 1 Kantonales Personalrecht: PR 2 Kostenübernahme für Mitarbeitende in Verfahren: PR 75 Krankentaggeld-Versicherung: PR 60, PV 100 Krankentaggelder und Lohnfortzahlung: PR 57 Krankheit, Kind/Angehörige: PV 79 Krankheit, Lohnfortzahlung: PR 57, PV 95 Krankheit während Ferien: PV 75 Krankheit während unbezahltem Urlaub: PV 82 Krankheit, Zeitgutschrift: PV 47 Kündigung der Mitarbeitenden, Formvorschriften: PR 22 Kündigung durch die Gemeinde aus sachlichen Gründen: PR 23 Kündigung durch die Gemeinde, fristlose: PR 26 Kündigung durch die Gemeinde, zuständige Behörde: PR 23. Kündigung zur Unzeit: PR 27, PV 14a Kündigung, fristlose: PR 26 Kündigung, unrechtmässige, Folgen: PR 28 Kündigungsfrist: Probezeit PR 14, PV 14a; nach der Probezeit PR 21, PV 14a Kündigungssperrfristen: PR 27, PV 14a Kurse: PV 37 Kurzpausen: PV 58 Kürzung der Lohnfortzahlung: PR 58, PV 99 Lebenserfahrung: PR 53, PV 93 Leistung und Verhalten, Mängel: PV 23, Rückstufung PV 94 Leistungen Dritter und Lohnfortzahlung: PR 59 Leistungen im Todesfall: PR 70, PV 111 Leistungsprämie: PR 67, PV 108 Lernende und Anstellungszeit: PV 4 Lernende, Anstellung: PR 3 Lohn bei Stellenantritt: PR 53, PV 93 Lohn: (PR 50), PV 89. Siehe auch Funktionseinreihung oder Persönliche Einreihung Lohnentwicklung, generelle: PR 55 Lohnentwicklung, individuelle: PR 56, PV 94 Lohnentwicklung: PR 54 Lohnfortzahlung und Leistungen Dritter: PR 59 Lohnfortzahlung, Kürzung: PR 58, PV 99 Lohnfortzahlung: PR 57 ff., PV 95 ff. Lohnklassen: PR 51, PV 91 Lohnstufen: PR 51, PV 91 Lohnsystem: PR 51, PV 91 Lücken im Personalrecht: PR 2 Mängel in Leistung oder Verhalten: PV 23, Rückstufung PV 94 Militär- oder Zivildienst, Anspruch auf Lohn: PR 61 Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst, bezahlter Urlaub: PV 79 Missstände, Anlaufstelle: PR 41a, PV 27b-d Mitarbeitendengespräch: PR 43, PV 28 Mitarbeiterinnen, schwangere oder stillende: PV 86 Mittagspause: PV 57 Mitwirkung, betriebliche: PR 6, PV 3 Mutterschaftsurlaub: PV 83, PV 85 Mutterschaftsurlaub, vorgeburtlicher: PV 82b Nebenbeschäftigungen: PV 44 Nebenbeschäftigungen, Übergangsrecht: PR 82 Nettolohnausgleich: Art. 99 PV Nettolohnausgleich; Übergangsrecht: Art. 114a PV Neue Funktion, Probezeit: PR 14, PV 12a Nichtberufsunfallversicherung, Prämien: PR 60, PV 100 Niederlassungsfreiheit: PR 34, PV 24 Obligationenrecht: PR 3, PV 5 Öffentliche Ämter, Übergangsrecht: PR 82 Öffentliche Ämter: PR 45, PV 43 Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis: PR 2 Organisationseinheiten, direkt unterstellte, Zuständigkeiten: PR 72 und GRB Pause: Siehe Mittagspause oder Kurzpausen Pensionierung: Siehe Rentenalter PR 19 Personaldaten, Einsicht: PR 39 Personalentwicklung: PR 44, PV 25 ff. Personalpolitik, Grundsätze: PR 4 Personalreglement: PR Personalverbände, Tätigkeit anrechenbar als Arbeitszeit? PV 52 Personalverbände: PR 6, PV 3 Personalverordnung: PV Persönlichkeitsschutz: PR 33 Pflegekinderverhältnisse: PV 87 Pikettdienst: PV 61 ff. Piketteinsatz: PV 63 PraktikantInnen und Anstellungszeit: PV 4 PraktikantInnen, Anstellung: PV 5 Prämie: Siehe Leistungsprämie, Treueprämie oder Versicherungsprämie Privatrechtlich angestellte Mitarbeitende: PR 3, PV 5 Privatrechtliche Anstellungen, Festlegungen: PV Anhang 7 Probezeit: PR 14, PV 13 Rahmenzeiten: PV 54 Rechtspflege: PR 74 REDAZ, Übergangsrecht: PR 81 Reisekosten: PV 102 Rentenalter und Beendigung des Arbeitsverhältnisses: PR 19 Rentenalter und weitere Anstellung: PR 19, PV 5 Rückerstattungspflicht (Aus- und Weiterbildung): PV 40 Rückerstattungspflicht (Lohn bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten): PR 61 Rückstufung: PR 56, PV 94 Ruhezeit, tägliche, bei Piketteinsatz: PV 63 Ruhezeit, tägliche: PV 56 Schutz von Persönlichkeit und Gesundheit: PR 33 Schwangere Mitarbeiterinnen: PV 86 Schwangerschaft, Kündigungssperrfrist: PR 27 Schweigepflicht: PR 41 Schwer gesundheitlich beeinträchtigte Kinder, Betreuungsurlaub: PV 79a Sollarbeitszeit an Tagen vor Feiertagen: PV 51 Sollarbeitszeit: PR 46, PV 51 Sperrfristen (Kündigung): PR 27 Sperrzeit: PV 54 Spesen: Siehe Auslagen, Auslagenersatz Stelle, freie: PR 12 Stellen, befristete und unbefristete: PR 12, PV 6 Stellen, Doppelbesetzung: PR 12, PV 9 Stellen, Zuständigkeiten: PV 7, 8 Stelleninserate: Siehe Ausschreibung von Stellen Stellenplan: PR 8, PV 6 ff. Stellvertretungen, Funktionszulage: PV 105 Stellvertretungen, Pflicht zur Übernahme: PR 38 Stichtag, Zeitsaldo: PV 59 Stillende Mitarbeiterinnen: PV 86 Strafregisterauszüge: PR 13a, PV 10a, PV Anhang 6 Stundenlohn, Umrechnung: PV 90 Substanzen, beeinträchtigende: PR 35, PV 25 f. Tägliche Ruhezeit, bei Piketteinsatz: PV 56 Tägliche Ruhezeit: PV 56 Tagungen: Siehe Fachtagungen Teilpensionierung: PR 30 Teilweise Arbeitsfähigkeit und Arbeitszeit: PV 52 Teilweise Arbeitsfähigkeit und Ferien: PV 75 Teilweise Arbeitsfähigkeit und Höchstarbeitszeit: PV 55 Teilzeitarbeit, bezahlter Urlaube, Berechnung: PV 79, PV 81 Teilzeitarbeit, lineare Reduktion bei Angaben betreffend Arbeitszeit: PV 46 Teuerungsausgleich: siehe Lohnentwicklung, generelle Tod und Beendigung des Arbeitsverhältnisses: PR 19 Tod, Leistungen an Angehörige: PR 70, PV 111 Todesfälle, bezahlter Urlaub: PV 79 Treueprämie: PR 68, PV 109, siehe auch PV 4 zur Anstellungszeit Übergangsrecht: PR 78 ff. Übernachtungskosten: PV 103 Überzeit: PV 66 ff. Umzug, bezahlter Urlaub: PV 79 Unbefristetes Arbeitsverhältnis: PR 11 Unbezahlte Freiwochen: PV 82a Unbezahlter Urlaub: Siehe Urlaub, unbezahlter Unfall während Ferien: PV 75 Unfall während unbezahltem Urlaub: PV 82 Unfall, Lohnfortzahlung: PR 57, PV 95 Unfall, Zeitgutschrift: PV 47 Unrechtmässige Kündigung, Folgen: PR 28 Unterstützende Massnahmen bei Aufhebung von Stellen: PR 25, PV 16 f. Untersuchung, vertrauensärztliche: PR 57, PV 96 Unvereinbarkeitsgründe: PR 13 Urlaub allgemein: (PR 49), PV 78 Urlaub, bezahlter: (PR 49), PV 78 ff. Urlaub, bezahlter, bei Niederkunft: PV 84 Urlaub, bezahlter, für Leiter-, Instruktorenkurse u.dgl.: PV 88 Urlaub, bezahlter, Nebenbeschäftigung: PV 44 Urlaub, bezahlter, öffentliche Ämter: PV 43 Urlaub, bezahlter, Zeitgutschrift: PV 78 Urlaub, unbezahlter: (PR 49), PV 82 Urlaub, unbezahlter, bei Elternschaft: PV 85 Urlaub, unbezahlter, Kürzung des 13. Monatslohns: PV 89 Urlaub, unbezahlter, Kürzung Ferien: PV 76 Urlaub, unbezahlter, und Anstellungszeit: PV 4 Vaterschaftsurlaub: Siehe Elternschaftsurlaub Verfahren, an das Gemeindepräsidium gelangen: PR 76 Verfahren, Mitarbeitende involviert, Kostenübernahme: PR 75 Verfahren, Rechtspflege: PR 74 Verfügung über umstrittene Rechte und Pflichten: PR 73 Vergünstigungen: PR 63, PV 104 Verpflegungskosten: PV 103 Versicherungsleistungen und Lohnfortzahlung: PR 59 Vertrag: PR 10, PV 11 Vertrauensarbeitszeitmodell: PR 46, PV 60a Vertrauensärztliche Untersuchung: PR 57, PV 96 Vertretung der Gemeinde (Arbeitszeit, Entschädigung etc.): PV 27 Vorgeburtlicher Mutterschaftsurlaub: PV 82b Vorgesetzte, Weisungsrecht: PR 31 Vorgesetztenbeurteilung: PR 43 Vorteile: Siehe Geschenke. Wahlen, Zeitzuschlag: PV 69 Wartegeld bei Pikettdienst: PV 64 Weisungsrecht der Vorgesetzten: PR 31 Weiterbildung: PV 38 ff. Whistleblowing (Anlaufstelle für Missstände): PR 41a, PV 27b-d Winterdienst: PV 61 ff. Wochenarbeitszeit: PR 46, PV 51, PV 55 Wohnsitz und Arbeitsort: PR 34, PV 24 Wohnungswechsel, bezahlter Urlaub: PV 79 Zeiterfassung, Einsicht: PV 49 Zeiterfassung: PV 45, PV 48 f. Zeitsaldo, Bandbreiten: PV 59 Zeitsaldo, Kompensation: PV 59, PV 60 Zeitsaldo, Überschuss ausnahmsweise dem Überzeitkonto gutschreiben: PV 66 Zeitsystemverantwortliche: PV 45, PV 49 Zeitzuschläge bei Überzeit: PV 67 Zeitzuschläge bei Wahlen: PV 69 Zeugnis, Arbeitszeugnis: PR 40 Zeugnis: Siehe auch Arztzeugnis Zivildienst, Anspruch auf Lohn: PR 61 Zivildienst, bezahlter Urlaub: PV 79 Zivilschutz, Anspruch auf Lohn: PR 61 Zivilschutz, bezahlter Urlaub: PV 79 Zügeln, bezahlter Urlaub: PV 79 Zulagen: (PR 64), PV 105 ff., Anhang 5. Siehe auch Familienzulage, Gemeindezulage, Arbeits- und Funktionszulage Zumutbarkeit eines Stellenangebots (bei Aufhebung einer Stelle): PV 18 Zuständigkeiten, direkt unterstellte Organisationseinheiten: PR 72 und GRB Zuständigkeiten, Entscheide in eigener Sache: PR 72 Zuständigkeiten, innerhalb der Personalabteilung: PV 114

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