11 provisions
Art. 1
Kader
Kader Mitarbeitende, die zum Kader gehören, sind die Abteilungsleitenden, die Dienstzweigleitenden, die Leitenden der den Direktionen
direkt unterstellten Organisationseinheiten, die Leitenden der
unabhängigen Fachstellen sowie die Fachspezialistinnen und
Fachspezialisten.
Propose a changeArt. 2
Aushilfen
Aushilfen Aushilfen sind Mitarbeitende, die für höchstens zwei Jahre befristet
angestellt werden, namentlich zur Überbrückung
a) eines bezahlten oder unbezahlten Urlaubs,
b) einer Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall oder Militärdienst,
c) eines Mutterschafts- oder Elternschaftsurlaubs,
d) einer Vakanz oder
e) eines unvorhergesehenen Arbeitsanfalles.
Propose a changeArt. 3
Personalverbände
Betriebliche
Mitwirkung
1 Personalverbände sind Arbeitnehmerorganisationen und Gewerkschaften, welche die auf das Arbeitsverhältnis bezogenen
Interessen der Mitarbeitenden der Gemeinde Köniz vertreten.
2 …1
1 Aufgehoben am 22. Oktober 2025
Propose a changeArt. 4
A Anstellungszeit
Anstellungszeit 1 Die Anstellungszeit als Lernende und als Praktikantinnen oder
Praktikanten wird angerechnet.
2 Ein unbezahlter Urlaub von bis zu sechs Monaten wird angerechnet. Ein längerer unbezahlter Urlaub wird nicht angerechnet.
3 Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall werden angerechnet.
4 Bei einem Wiedereintritt wird auch die frühere Anstellungszeit
mitgerechnet.
Propose a changeArt. 5 II. Geltungsbereich
Privatrechtliche Anstellung
Privatrechtliche
Anstellung
1 Durch privatrechtlichen Arbeitsvertrag nach den Artikeln 319 ff.
des Obligationenrechts4 werden angestellt
a) Praktikantinnen und Praktikanten;
b) Mitarbeitende, die in unregelmässigen, kurzen Einsätzen
eine Hilfstätigkeit ausüben;
c) Mitarbeitende, die von der Gemeinde ausnahmsweise
trotz erreichter Altersgrenze angestellt werden5.
d) Mitarbeitende, die bis zur Altersgrenze öffentlich-rechtlich
angestellt waren und im Anschluss privatrechtlich weiterbeschäftigt werden;
e) nebenamtliche Hauswarte, die von der Gemeinde angestellt werden und in Wohnliegenschaften tätig sind, die
Dritten gehören oder die zum Finanzvermögen der Gemeinde zählen.6
2 Personen in Beschäftigungs- und Arbeitsintegrationsprogrammen sind keine Mitarbeitenden im Sinn des Personalrechts und
unterstehen nicht dem Personalrecht; wenn Arbeitsverhältnisse
bestehen, so sind diese privatrechtlich.
2 Fassung vom 22. Oktober 2025
3 Fassung vom 22. Oktober 2025
4 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220.
5 Art. 19 des Personalreglements
6 Eingefügt am 14. Dezember 2011
Propose a changeArt. 6 III. Stellenplan
Stellenplan
Stellenplan 1 Der Gemeinderat führt einen Stellenplan.
2 Im Stellenplan sind alle vom Gemeinderat geschaffenen Stellen
sowie die Stellen, die nach Massgabe von Art. 7 oder 8 geschaffen oder geändert wurden, unter Angabe der Richtfunktion, der
Stellenprozente und der Lohnklasse aufgeführt.8
3 Stellen sind in der Regel unbefristet. Ist eine Stelle ausnahmsweise befristet, so ist auch dies im Stellenplan aufzuführen.
4 Der Gemeinderat führt den Stellenplan rollend. Er überprüft ihn
mindestens einmal jährlich im Hinblick auf die Erarbeitung des
Budgets.9
5 Das Belegungsverzeichnis zeigt die aktuelle Stellenbelegung.
6 Die Finanzkommission erhält den Stellenplan zur Kenntnis.
Art. 710Schaffung, Änderung und Aufhebung von Stellen,
G
Schaffung,
Änderung und
Aufhebung von
Stellen
1 Zuständig für das Schaffen, Ändern und Aufheben von Stellen ist
grundsätzlich der Gemeinderat. Der Stellenplan wird gestützt auf
seine Beschlüsse angepasst.
a) Gemeinderat
und Direktionsvorstehende
1bis Für geringfügige Änderungen von Stellen, die keine zusätzlichen Ausgaben auslösen, wie die Verschiebung bestehender
Stellenprozente zu einer anderen Organisationseinheit oder in
eine tiefere Lohnklasse, sind die jeweiligen Direktionsvorstehenden zuständig. Geringfügige Änderungen setzen das Einverständnis der Personalabteilung voraus. Diese passt den Stellenplan an.11
2 Der Gemeinderat handelt im Rahmen seiner finanziellen Kompetenzen.
3 Stellen und Stellenprozente, die für das folgende Jahr nicht mehr
budgetiert sind, werden vom Gemeinderat aufgehoben.12
7 Fassung vom 2. November 2016
8 Fassung vom 22. Oktober 2025
9 Fassung vom 22. Oktober 2025
10 Marginalie Fassung vom 12. Oktober 2022
11 Eingefügt am 12. Oktober 2022
12 Fassung vom 22. Oktober 2025
Art. 813 Direktionsvorstehende
b) Abteilungsleitung
1 Die Abteilungsleitung kann für ihre Organisationseinheiten vorübergehend wie folgt befristete Stellen schaffen:
a) mit Wirkung bis spätestens zum Ende des Kalenderjahrs
– wenn ihre Budgetkredite ausreichen
– und wenn mit allen betroffenen Organisationseinheiten Rücksprache genommen wurde;
b) mit Wirkung auch für das folgende Kalenderjahr
– wenn es um Stellen von Aushilfen (Art. 2) von bis zu
zwölf Monaten geht,
– wenn ihre voraussichtlichen Budgetkredite ausreichen
– und wenn mit allen betroffenen Organisationseinheiten Rücksprache genommen wurde.
2 Stellenschaffungen durch die Abteilungsleitung setzen das Einverständnis der Personalabteilung voraus. Bei fehlendem Einverständnis fällt die Zuständigkeit an den Gemeinderat.
Art. 914 Doppelte Besetzung von Stellen
Doppelte
Besetzung
von Stellen
1 Zur Einarbeitung von Mitarbeitenden können Stellen ausnahmsweise während höchstens drei Monaten doppelt besetzt werden,
namentlich wenn es notwendig ist
a) zur Wissenssicherung,
b) zur Einführung der neuen Mitarbeitenden bei externen
Partnern,
c) zur Vermeidung von Risiken bei der Arbeit mit technischen
Anlagen oder
d) im Rahmen eines laufenden Projekts, dessen Fertigstellung durch bisherige Mitarbeitende angezeigt ist.
13 Fassung vom 12. Oktober 2022
14 Fassung vom 2. November 2016
2 Die Direktionsvorstehenden können eine Doppelbesetzung beschliessen, wenn die betreffenden Budgetkredite ausreichen. Ihr
Entscheid setzt das Einverständnis der Personalabteilung voraus.
Bei fehlendem Einverständnis oder nicht ausreichenden Mitteln
fällt die Zuständigkeit an den Gemeinderat.
IV. Begründung, Änderung und Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
1. Begründung des Arbeitsverhältnisses
Art. 10 Ausschreibung
Ausschreibung 1 Die Ausschreibung erfolgt durch die Personalabteilung.
2 Die Ausschreibung kann unterbleiben
a) wenn eine Stelle mit einer Person besetzt werden soll, die
sich als Praktikantin oder Praktikant, als Lernende oder
Lernender bewährt hat;
b) bei Stellen, die bis zu einem Jahr befristet sind;
c) bei Stellen mit einem Beschäftigungsgrad von bis zu 20 %.
d) bei Stellen, die durch Mitarbeitende der Gemeindeverwaltung besetzt werden sollen, sofern nicht der Gemeinderat
Anstellungsbehörde ist.15
3 Vorbehalten bleiben ferner Stellenbesetzungen im Rahmen von
Artikel 17 f. des Personalreglements.
Art. 10a16
Auszug aus dem
Strafregister und
Betreibungsregister
1 Grundsätzlich werden Auszüge aus dem Strafregister und Betreibungsregister im Rekrutierungsprozess eingeholt.
2 Der Gemeinderat bezeichnet die Funktionen gemäss Art. 13a des
Personalreglements im Anhang dieser Verordnung.
3 Die Kosten für die Auszüge trägt die Gemeinde.
Art. 11 Vertrag
Vertrag Der Arbeitsvertrag regelt die wesentlichen Bestandteile des
Arbeitsverhältnisses und verweist im Übrigen auf das Personalreglement und dessen Ausführungsbestimmungen.
15 Buchstabe d Fassung vom 22. Oktober 2025
16 Eingefügt am 22. Oktober 2025
Art. 12 Anstellungsbehörde
Anstellung,
Zuständigkeiten
1 Anstellungsbehörde ist die der zu besetzenden Stelle übernächst
höhere vorgesetzte Person. Ist diese Person aber auf einer
tieferen Hierarchiestufe als die Abteilungsleitung, so ist die
Abteilungsleitung Anstellungsbehörde. Ist keine übernächst
höhere vorgesetzte Person vorhanden, so ist der Gemeinderat
Anstellungsbehörde.
1bis Bei Wiederanstellungen von Mitarbeitenden, die sich bei der
Gemeinde vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 19
Absatz 1 Buchstabe a des Reglements haben pensionieren
lassen, ist der Gemeinderat Anstellungsbehörde.17
2 Die Anstellungsbehörde ist zuständig für den Entscheid über die
Anstellung. Die Personalabteilung ist gestützt darauf zuständig
für den Abschluss des Arbeitsvertrags.
3 Der Gemeinderat kann durch Beschluss die Zuständigkeiten
anderen Personen übertragen.
4 Für das Personal in Schulen bleiben die Bestimmungen des
Bildungsreglements vorbehalten.
2. Probezeit
Art. 12a18
1 Im Fall der Übernahme einer neuen Funktion greift Artikel 14 des
Reglements (Probezeit), wenn sich die neue Funktion inhaltlich
wesentlich von der bisherigen unterscheidet.
2 Ausgenommen sind folgende Fälle:
a) Übernahme einer neuen Funktion im Rahmen einer vereinbarten Entwicklung;
b) Übernahme einer tiefer eingereihten Funktion.
Art. 13 Probezeitgespräch und Verlängerung der Probezeit
Probezeitgespräch und
Verlängerung
der Probezeit
1 Bei unbefristeten und bei auf über ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnissen gilt:
a) Zu Beginn des vierten Monats der Probezeit findet zwischen den Mitarbeitenden und den direkten Vorgesetzten
ein Probezeitgespräch statt. Die Ergebnisse des Gesprächs
sind schriftlich festzuhalten. Artikel 30 gilt sinngemäss.19
17 Eingefügt am 26. Juni 2013; Fassung vom 28. Januar 2015.
18 Eingefügt am 22. Oktober 2025
19 Fassung vom 22. Oktober 2025
b) Ist nach dem Probezeitgespräch unklar, ob die Leistung
oder das Verhalten der Mitarbeitenden den Anforderungen
genügen, kann die Anstellungsbehörde eine Verlängerung
der Probezeit um bis zu drei Monate verfügen.
2 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit,
Unfall, Mutterschaft, bezahltem Elternschaftsurlaub,
Betreuungsurlaub nach Art. 79a oder Erfüllung einer nicht
freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht kann die
Anstellungsbehörde eine entsprechende Verlängerung der
Probezeit um höchstens drei Monate verfügen. 20
3 Die Anstellungsbehörde kann auch auf Gesuch der Mitarbeitenden eine Verlängerung der Probezeit um bis zu drei Monate
verfügen.
3. Änderung des Arbeitsverhältnisses
Art. 14 Zumutbarkeit einseitiger Änderungen
Zumutbarkeit
einseitiger
Änderungen
Die Zumutbarkeit nach Artikel 17 Absatz 2 des Personalreglements
richtet sich nach Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung.
Art. 14a
…21
4. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
4.1 Freistellung
Art. 15 Freistellung
Freistellung 1 Die nach Artikel 23 des Personalreglements zuständige Behörde
kann Mitarbeitende während der ordentlichen Kündigungsfrist
bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freistellen.
2 Allfällige Ferienguthaben und andere Zeitguthaben gelten als
abgegolten, soweit sie zusammengezählt die Dauer der Freistellung nicht übersteigen.
20 Fassung vom 12. Oktober 2022
21 Aufgehoben am 22. Oktober 2025
4.2 Unterstützende Massnahmen
Art. 16 Rahmen
Rahmen 1 Die Gemeinde informiert betroffene Mitarbeitende unverzüglich
über vom Gemeinderat beschlossene Stellenaufhebungen.
2 Die Personalabteilung legt nach Anhörung der Anstellungsbehörde für die betroffenen Mitarbeitenden innerhalb des untenstehenden Rahmens einen Höchstbetrag für Massnahmen
gemäss Artikel 24 Absatz 1 Personalreglement fest (Beträge in
Franken):
Vollendete
Anstellungsjahre 0–4 5–9 10–19 ab 20
Alter 35–40 5’000– 10’000– 15’000–
10’000 20'000 20’000
41–49 10’000– 15’000– 15’000–
20’000 20’000 25’000
50–59 10’000– 10’000– 15’000– 20’000–
20’000 20’000 25'000 25’000
ab 60 5’000– 5’000– 10’000– 10’000–
10’000 10’000 15’000 20’000
3 Bei einem Beschäftigungsgrad unter 50 % kann der Rahmen
gemäss Absatz 2 angemessen unterschritten werden.
Art. 17 Festlegung im Einzelfall
Festlegung im
Einzelfall
1 Die Höhe der Leistungen wird innerhalb des Rahmens gemäss
Artikel 16 nach folgenden Kriterien festgelegt:
a) Alter und Anstellungsjahre;
b) persönliche Verhältnisse;
c) fachliche Qualifikationen;
d) Situation auf dem Arbeitsmarkt;
e) ob die Betreuung bei der Stellensuche teilweise durch die
Personalabteilung oder vollumfänglich durch externe
Beratung erfolgt.
2 Die Personalabteilung entscheidet nach Rücksprache mit den
betroffenen Mitarbeitenden über die konkreten Massnahmen.
Art. 18 Zumutbarkeit eines Stellenangebotes
Zumutbarkeit
eines Stellenangebotes
1 Die Zumutbarkeit eines Stellenangebotes der Gemeinde ergibt
sich aus einer Gesamtbetrachtung, die insbesondere den Beruf,
die bisherige Tätigkeit und die Fähigkeiten der betroffenen Mitarbeitenden, den Inhalt der angebotenen Stelle, den angebotenen Lohn, die persönlichen Verhältnisse und die Situation auf
dem Arbeitsmarkt einbezieht.
2 Unterscheidet sich die angebotene Stelle lediglich im Lohn oder
im Beschäftigungsgrad von der bisherigen Stelle, so gilt für die
Zumutbarkeit Artikel 12 der kantonalen Stellenvermittlungsverordnung.22
Art. 19 Dauer der Massnahmen
Dauer der
Massnahmen
1 Die Massnahmen enden, wenn die Mitarbeitenden eine neue
Stelle antreten oder ein zumutbares Stellenangebot der Gemeinde ablehnen, spätestens aber mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
2 Ausnahmsweise können die Massnahmen im Rahmen des festgelegten Höchstbetrags weitergeführt werden.
3 Die Mitarbeitenden haben der Gemeinde den Antritt einer neuen
Stelle umgehend mitzuteilen.
4 Die Massnahmen können eingestellt werden, wenn sich Mitarbeitende nicht kooperativ verhalten.
4.3 Austrittsleistung bei der Aufhebung von Stellen
Art. 20 Grundsatz
Grundsatz 1 Der Anspruch auf eine Austrittsleistung gemäss Artikel 25 des
Personalreglements entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
2 Die Höhe richtet sich nach der Tabelle im Anhang.
3 Die Austrittsleistung wird in monatlichen Raten ausbezahlt.
Art. 21 Einstellung der Austrittsleistung
1 Lehnen Mitarbeitende ein zumutbares Stellenangebot der Gemeinde ab, so endet der Anspruch auf die Austrittsleistung.23
22 Fassung vom 22. Oktober 2025
23 Fassung vom 22. Oktober 2025
Ende, Kürzung
und Einstellung
der Austrittsleistung
2 Das an einer neuen Stelle erzielte Erwerbseinkommen wird an die
Austrittsleistung angerechnet. Dasselbe gilt für Entschädigungen, welche durch Aufträge, Werkverträge und dergleichen
bei der Gemeinde erzielt werden. Die Austrittsleistung wird
entsprechend gekürzt oder eingestellt.24
Art. 22 Rückforderung der Austrittsleistung
Rückforderung
der Austrittsleistung
Die Gemeinde kann Austrittsleistungen zurückfordern, deren Ausrichtung sich als ungerechtfertigt erweist.
V. Allgemeine Rechte und Pflichten
Art. 2325 Vorgehen bei Mängeln in Leistung oder Verhalten
Vorgehen bei
Mängeln in
Leistung oder
Verhalten
1 Wenn die Leistung oder das Verhalten der Mitarbeitenden nicht
den Anforderungen entspricht, sind angemessene Massnahmen
zu treffen und schriftlich festzuhalten.
2 Die Vorgesetzten können nach Rücksprache mit der Personalabteilung insbesondere Ermahnungen aussprechen, die
a) beanstanden, inwiefern Leistung oder Verhalten nicht den
Anforderungen entsprechen;
b) wo sinnvoll Ziele vorgeben und eine Frist zu deren Erreichung festlegen;
c) wo nötig weitere personalrechtliche Massnahmen bis hin
zur Kündigung androhen.
Art. 23a26
Arbeitsort 1 Die Mitarbeitenden leisten die Arbeit grundsätzlich am Arbeitsort.
2 Bestimmungen zum Arbeiten im Homeoffice finden sich im Anhang zu dieser Verordnung.
Art. 2427 Wohnsitzpflicht in der Gemeinde
Wohnort 1 Die Abteilungsleitungen können verlangen, dass Hauswartschaften ihren Arbeitsort in einer bestimmten Zeit erreichen.
2 …28
24 Fassung vom 26. Juni 2013
25 Fassung vom 22. Oktober 2025
26 Eingefügt am 31. März 2021; Absatz 2 Fassung vom 22. Oktober 2025
27 Marginalie und Absatz 1 Fassung vom 22. Oktober 2025
28 Aufgehoben am 12. Oktober 2022
3 …29
Art. 25 Beeinträchtigende Substanzen
Beeinträchtigende
Substanzen
1 Mitarbeitende dürfen während der Arbeitszeit keine beeinträchtigenden Substanzen wie Alkohol oder Betäubungsmittel konsumieren.
2 Mitarbeitende dürfen in und auf allen Betriebsgeländen, Räumlichkeiten und Fahrzeugen der Gemeinde keine beeinträchtigenden Substanzen konsumieren.
3 Für die Aufnahme der Arbeit gilt:
a) Mitarbeitende in Funktionen mit hohen Anforderungen an
die Sicherheit haben die Arbeit unbeeinträchtigt von
Substanzen nach Absatz 1 aufzunehmen. Es darf im Blut
kein eingenommener Alkohol nachweisbar sein.
b) Die übrigen Mitarbeitenden haben die Arbeit unbeeinträchtigt von Substanzen nach Absatz 1 aufzunehmen. Ihre
Blutalkoholkonzentration30 muss unter 0,5 Promille liegen.
4 Der Gemeinderat, die Abteilungsleitungen und die Leitenden der
den Direktionen direkt unterstellten Organisationseinheiten
können festliche betriebliche Anlässe mit Alkoholkonsum bewilligen, vorzugsweise am Nachmittag nach Arbeitsschluss.
Art. 26 Massnahmen
Massnahmen 1 Die Abteilungsleitung kann in den Schranken von Artikel 35
Absatz 3 des Personalreglements eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen,
– wenn sie zum wiederholten Mal eine Dienstunfähigkeit
vermutet
– oder wenn sie einen Verstoss gegen Artikel 25 Absätze 1
und 2 beobachtet und gleichzeitig eine Dienstunfähigkeit
vermutet.
2 Mitarbeitende werden von der Arbeit weggewiesen, wenn die
Untersuchung ergibt, dass gegen Artikel 25 verstossen wurde.
Für den restlichen Tag erfolgt keine Zeitgutschrift.
3 Wenn es aufgrund von Unregelmässigkeiten in Leistung oder
Verhalten angezeigt ist, bietet die Gemeinde den Mitarbeitenden
fachliche Hilfe an und kann mit ihrem Einverständnis Abklärungen veranlassen und Massnahmen treffen. Sie kann interne
und externe Fachpersonen beiziehen.
29 Aufgehoben am 22. Oktober 2025
30 gemäss Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung vom 21. März 2003 über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, SR 741.13.
Art. 2731
Vertretung der
Gemeinde
a) eigentliche
Vertretung
1 Bei Mitarbeitenden, welche die Gemeinde in anderen Institutionen vertreten, ist die Zeit, die sie für Sitzungen inklusive Vorbereitung und geschäftliche Veranstaltungen dieser Institution aufwenden, als Arbeitszeit anrechenbar.
2 Wer die Gemeinde in anderen Institutionen vertritt, hat allfällige
Entschädigungen abzuliefern.
3 Ausgenommen von der Ablieferungspflicht gemäss Absatz 2 sind
Entschädigungen in Form von Auslagenersatz. Ferner kann der
Gemeinderat in Einzelfällen Ausnahmen von der Ablieferungspflicht beschliessen unter der Voraussetzung, dass die Mitarbeitenden nichts, was mit der betreffenden Vertretung zu tun hat, als
Arbeitszeit anrechnen lassen.
Art. 27a32
b) ähnliche Fälle Artikel 27 gilt sinngemäss
a) wenn Mitarbeitende für die Gemeinde, für ihre Organisationseinheit oder aufgrund ihrer Funktion in Verbänden, Konferenzen, Ausschüssen, Netzwerken, Arbeitsgruppen und dergleichen mitarbeiten;
b) wenn Mitarbeitende in Gremien der Pensionskasse des Personals der Einwohnergemeinde Köniz mitarbeiten.
Art. 27b33
Anlaufstelle für
die Meldung von
Missständen
1 Die Anlaufstelle ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig.
2 Administrativ ist sie der Finanzkontrolle zugeordnet.
Art. 27c34
Ablauf des
Verfahrens
1 Nach Eingang der Meldung
a) klärt die Anlaufstelle nach Möglichkeit die meldende Person über das Verfahren, ihre Rechte und Pflichten sowie
die möglichen Konsequenzen einer treuwidrigen Meldung
auf;
31 Fassung vom 10. Januar 2024
32 Eingefügt am 5. Mai 2021
33 Eingefügt am 22. Oktober 2025
34 Eingefügt am 22. Oktober 2025
b) informiert die Anlaufstelle, falls sie dies als notwendig erachtet, umgehend kurz die Finanzkontrolle zuhanden des
Gemeinderats über die Meldung. Bei mutmasslicher Betroffenheit der Finanzkontrolle tritt an ihre Stelle der
Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin;
c) nimmt die Anlaufstelle den Sachverhalt auf und prüft die
Meldung auf ihre Begründetheit.
2 Die Anlaufstelle erstattet der Finanzkontrolle zu Handen des Gemeinderats Bericht, gegebenenfalls mit empfohlenen Massnahmen.
3 Der Gemeinderat informiert die Anlaufstelle sowohl über beabsichtigte als auch über umgesetzte Massnahmen.
4 Wenn keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen
entgegenstehen, erteilt die Anlaufstelle der meldenden Person
Auskunft über die Erledigung.
5 Die Anlaufstelle unterbreitet dem Gemeinderat jedes Jahr einen
Tätigkeitsbericht.
Art. 27d35
Schutz der
meldenden
Person
1 Die Anlaufstelle untersteht dem Amtsgeheimnis. Sie behandelt
die eingegangenen Meldungen vertraulich und so, dass möglichst keine Rückschlüsse auf die meldende Person gemacht werden können.
2 Die Anlaufstelle bewahrt die Akten unter grösstmöglichen Datenschutz- und Datensicherheitsmassnahmen auf.
VI. Mitarbeitendengespräch36
Art. 2837 Grundsätze
Grundsätze 1 Zweck des Mitarbeitendengesprächs ist es, gewünschte Leistungen und Verhaltensweisen der Mitarbeitenden anzuerkennen, zu
erhalten und zu fördern.
2 Das Mitarbeitendengespräch beinhaltet folgende Elemente:
a) Die Vorgesetzten beurteilen kompetenzbasiert Leistung
und Verhalten ihrer Mitarbeitenden.
b) Ziele werden gemeinsam vereinbart, und für früher vereinbarte Ziele beurteilen die Vorgesetzten die Erreichung.
35 Eingefügt am 22. Oktober 2025
36 Gliederungstitel Fassung vom 22. Oktober 2025
37 Fassung vom 22. Oktober 2025
c) Die Vorgesetzten vereinbaren mit ihren Mitarbeitenden
allfällige Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen
und überprüfen deren Umsetzung.
3 Die Mitarbeitenden bereiten sich mit einer Eigenbeurteilung auf
das Gespräch vor.
4 Die Mitarbeitenden können im Gespräch Rückmeldungen an die
Vorgesetzten geben.
Art. 29 Beurteilungsskala
…38
Art. 30 Dokumentierung und Aufbewahrung
Dokumentierung
und Aufbewahrung
1 Die Gesamtbeurteilung erfolgt durch die Vorgesetzten.
2 Die Mitarbeitenden haben das Recht, Bemerkungen zum Gespräch schriftlich anzubringen.
3 Das Ergebnisprotokoll und die Zielvereinbarung werden im
Personaldossier abgelegt.
4 …39
Art. 3140 Keine Ansprüche
Keine Ansprüche Aufgrund der Ergebnisse des Mitarbeitendengesprächs entstehen
keine Rechtsansprüche auf finanzielle Leistungen oder auf Personalentwicklungsmassnahmen.
Art. 32 Vorgehen bei Gesamtbeurteilung A++
…41
Art. 33 Vorgehen bei Gesamtbeurteilung C
…42
Art. 34 Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten
Vorgehen bei
Meinungsverschiedenheiten
1 Mitarbeitende, die mit der Gesamtbeurteilung nicht einverstanden sind, können innert zehn Arbeitstagen nach Erhalt des Ergebnisprotokolls bei den Vorgesetzten eine Überprüfung verlangen.
Den Direktionsvorstehenden direkt unterstellte Mitarbeitende
38 Aufgehoben am 22. Oktober 2025
39 Aufgehoben am 22. Oktober 2025
40 Fassung vom 22. Oktober 2025
41 Aufgehoben am 22. Oktober 2025
42 Aufgehoben am 22. Oktober 2025
gelangen an das Gemeindepräsidium. Falls das Gemeindepräsidium die direkt vorgesetzte Stelle ist, gelangen die Mitarbeitenden an die Stellvertretung.43
2 Die Überprüfung erfolgt im Rahmen einer Aussprache zwischen
den Mitarbeitenden, den Vorgesetzten und der nächsthöheren
vorgesetzten Person gemäss Absatz 1.
3 Die Mitarbeitenden können eine Vertrauensperson beiziehen. Sie
sind frei in ihrer Wahl; ausgeschlossen sind abteilungsinterne
Personen und Direktionsvorstehende.
4 Das Ergebnis der Überprüfung wird schriftlich festgehalten und
im Personaldossier abgelegt.44
5 Sind die Mitarbeitenden mit dem Ergebnis der Überprüfung nicht
einverstanden, können sie zuhanden des Personaldossiers eine
schriftliche Erklärung abgeben.
VII. Personalentwicklung
Art. 3545 Grundsätze
Grundsätze 1 …
2 Der Umfang der Entwicklungsmassnahmen richtet sich nach dem
Bedarf der Gemeinde sowie nach der Leistung, dem Verhalten
und dem Potenzial der Mitarbeitenden.
3 Die Mitarbeitenden beteiligen sich angemessen an den ihnen zu
gute kommenden Entwicklungsmassnahmen.
Art. 3646 Externe Aus- und Weiterbildung
Interne
Angebote Die Gemeinde stellt arbeitsbezogene Angebote zur Personalentwicklung bereit, die von den Mitarbeitenden kostenlos und während der Arbeitszeit genutzt werden können. In begründeten Fällen
können diese Angebote zur Pflicht erklärt werden.
Art. 3747 Fachtagungen und ähnliche Anlässe
Fachtagungen
und ähnliche
Anlässe
1 Die Abteilungsleitenden bewilligen innerhalb der verfügbaren
Mittel die Teilnahme an Fachtagungen und ähnlichen Anlässen
unter CHF 3'000.
43 Fassung vom 22. Oktober 2025
44 Fassung vom 22. Oktober 2025
45 Absatz 1 aufgehoben am 22. Oktober 2025, Absätze 2 und 3 Fassung vom 22. Oktober 2025
46 Fassung vom 22. Oktober 2025
47 Fassung vom 22. Oktober 2025
2 Die benötigte Zeit wird als Arbeitszeit gutgeschrieben, höchstens
aber 4:06 pro Halbtag oder 8:12 für einen ganzen Tag. Dabei gilt:
a) Die hier geregelte Zeitgutschrift ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad, vom Arbeitsplan oder von der üblichen
Arbeitsleistung am entsprechenden Wochentag.
b) Eine Zeitgutschrift gibt es auch, wenn eine Fachtagung
oder ein ähnlicher Anlass ausnahmsweise an einem
Wochenende stattfindet.
c) Falls am selben Tag zusätzliche Arbeitszeit hinzukommt, so
darf insgesamt die tägliche Höchstarbeitszeit nicht überschritten werden.
3 Die Gemeinde trägt die Kosten, namentlich Teilnahmegebühren,
Materialkosten und Auslagen gemäss Artikel 101 ff. Es besteht
keine Rückerstattungspflicht.
4 Bei Gesuchen der Abteilungsleitung oder bei Gesuchen von Mitarbeitenden einer der Direktion direkt unterstellten Organisationseinheit entscheiden die Direktionsvorstehenden.
Art. 3848 Externe Aus- und Weiterbildung
Externe Aus- und
Weiterbildung
a) Leistungen der
Gemeinde
1 Die Gemeinde kann auf Gesuch hin Mitarbeitenden, die externe
Aus- und Weiterbildungen ab CHF 3'000 besuchen, Kurskostenbeiträge ausrichten, Auslagen ersetzen sowie bezahlten Urlaub
gewähren.
2 Auf diese Leistungen der Gemeinde besteht kein Anspruch.
3 Der Umfang der Leistungen, die Zuständigkeiten sowie die Rückerstattungspflicht sind im Anhang geregelt.
Art. 39 b) Zuständigkeiten
…49
Art. 40c) Rückerstattungspflicht
…50
48 Fassung vom 22. Oktober 2025
49 Aufgehoben am 22. Oktober 2025
50 Aufgehoben am 22. Oktober 2025
Art. 4151 Arbeitsplatzbezogene Beratung/Coaching
Arbeitsplatzbezogene
Beratung/
Coaching
1 Bei entsprechendem betrieblichem Bedarf können externe Beratungsfachstellen beigezogen werden.
2 Die Organisation erfolgt über die betroffene Direktion, Finanzierung und Qualitätsüberprüfung erfolgen über die Personalabteilung.
3 …
Art. 42 Ausnahmen
Ausnahmen Auf Antrag der Personalabteilung und nach Rücksprache mit den
betroffenen Direktionsvorstehenden kann das Gemeindepräsidium
weitergehende Massnahmen als die in Artikel 38 bis Artikel 40
vorgesehenen bewilligen.
VIII. Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen
Art. 43 Öffentliches Amt
Öffentliches Amt 1 Mitarbeitende dürfen ein öffentliches Amt ausüben, wenn es ihre
Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt und mit den Interessen der
Gemeinde vereinbar ist. Die Mitgliedschaft in der Exekutive einer
anderen Einwohnergemeinde bedarf in jedem Fall der
Zustimmung des Gemeinderats.
2 Auf Gesuch hin kann der Gemeinderat für die Ausübung des
öffentlichen Amts bis zu 10 Tage bezahlten Urlaub pro Jahr gewähren.
3 Mitarbeitende, denen in einem Kalenderjahr mehr als fünf Tage
bezahlter Urlaub gewährt worden ist, haben der Gemeinde
Entschädigungen einschliesslich Spesen und Reiseentschädigungen abzuliefern, soweit sie Fr. 10’000.00 pro Jahr übersteigen.
4 Bei Teilzeitmitarbeitenden wird der nach Absatz 3 berechnete
abzuliefernde Betrag entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad
linear reduziert.
51 Fassung vom 22. Oktober 2025, Absatz 3 aufgehoben am 22. Oktober 2025
Art. 44 Nebenbeschäftigung
Nebenbeschäftigung
1 Mitarbeitende dürfen eine Nebenbeschäftigung nur ausüben,
wenn sie ihre Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt und mit den
Interessen der Gemeinde vereinbar ist.
2 Der Gemeinderat kann das Ausüben von Nebenbeschäftigungen
während der Arbeitszeit erlauben oder bezahlten Urlaub gewähren, wenn und soweit die Gemeinde ein Interesse an dieser
Tätigkeit hat, beispielsweise wenn es um eine Lehrtätigkeit oder
um eine Expertentätigkeit an Prüfungen geht. Andere Nebenbeschäftigungen sind ausserhalb der Arbeitszeit auszuüben.52
3 Mitarbeitenden, denen bewilligt wurde, eine Nebenbeschäftigung während der Arbeitszeit auszuüben oder denen bezahlter
Urlaub gewährt worden ist, haben der Gemeinde Entschädigungen einschliesslich Spesen und Reiseentschädigungen abzuliefern, soweit sie Fr. 2’000.00 pro Jahr übersteigen.
IX. Arbeitszeit, Ferien, Urlaub, arbeitsfreie Tage
1. Grundsätze betreffend Arbeitszeit
Art. 45 Verantwortung
Verantwortung 1 Die Mitarbeitenden sind verantwortlich für die korrekte Zeiterfassung.
2 Die Abteilungsleitungen sind verantwortlich für die Überprüfung
der Zeiterfassung und für geeignete Massnahmen bei längeren
Arbeitsverhinderungen aufgrund von Krankheit oder Unfall
sowie bei häufigen Kurzabsenzen.
3 Die Abteilungsleitungen bezeichnen Zeitsystemverantwortliche
und beauftragen sie mit der Administration der Zeiterfassung.
4 Die Abteilungsleitungen sorgen für die Meldung von Tatsachen,
welche die Arbeitszeit betreffen, an die Personalabteilung (unbezahlte Urlaube, Elternschaft und dergleichen).
5 Die Personalabteilung betreut das elektronische Zeiterfassungssystem und überprüft die Einhaltung der Bestimmungen über die
Zeiterfassung. Sie kann Stichproben vornehmen.
6 Wer gegen die Bestimmungen über die Zeiterfassung verstösst,
verletzt seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.
52 Absatz 2 Fassung vom 5. Mai 2021
Art. 46 Teilzeitarbeit
Teilzeitarbeit 1 Angaben betreffend die Arbeitszeit zu Tagen, Stunden und
Minuten beziehen sich auf einen Beschäftigungsgrad von 100 %
und werden bei Teilzeitarbeit im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad linear reduziert. Ausdrücklich anders lautende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Für bezahlte Urlaube bei Teilzeitarbeit gilt Artikel 81.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung auch für
die Teilzeitarbeit.
Art. 47 Zeitgutschrift in besonderen Fällen
Zeitgutschrift in
besonderen
Fällen
1 Bei einer Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall von
bis zu sechs Kalendertagen wird an jedem Tag so viel Zeit gutgeschrieben, wie die Mitarbeitenden am betreffenden Wochentag
üblicherweise leisten, höchstens aber 8 Stunden und 12 Minuten
pro Tag; besteht ein Arbeitsplan, so ist dieser massgeblich, auch
für die höchstens gutzuschreibende Zeit pro Tag.53
2 Bei einer Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall ab
sieben Kalendertagen erfolgt die Zeitgutschrift entsprechend
dem Beschäftigungsgrad.
3 Durch Vereinbarung im Arbeitsvertrag kann von Absatz 2
abgewichen werden. Dabei kann auch vereinbart werden, dass
bei einer Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall ab
sieben Kalendertagen Artikel 59 Absatz 5 nicht anwendbar ist.54
2. Zeiterfassung
Art. 48 Grundsätze
Grundsätze 1 Die Mitarbeitenden haben jede Tatsache, die ihre Arbeitszeit
berührt, zu erfassen.
2 Alle Berechnungen erfolgen in Stunden und Minuten. Bei tageweisen Ansprüchen wird ein Tag in 8 Stunden und 12 Minuten
umgerechnet. Es erfolgt keine Rundung.55
Art. 49 Einsicht
Einsicht 1 Die Vorgesetzten sowie die Zeitsystemverantwortlichen haben
Einsicht in die Zeiterfassung der Mitarbeitenden in ihrem Verantwortungsbereich.
53 Fassung vom 22. Oktober 2025
54 Eingefügt am 2. April 2014
55 Fassung vom 22. Oktober 2025
2 Die Mitarbeitenden der Personalabteilung haben Einsicht in die
Zeiterfassung aller Mitarbeitenden, soweit es für die Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich ist.
3. Arbeitszeit
3.1 Jahresarbeitszeit
Art. 50 Jahresarbeitszeit
Jahresarbeitszeit 1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, so richten sich die
Bedingungen der Jahresarbeitszeit aller Mitarbeitenden nach den
Bestimmungen dieser Verordnung.
2 Durch Vereinbarungen im Arbeitsvertrag können diese Bestimmungen konkretisiert werden, und es kann abgewichen werden
a) von den Bestimmungen über die Verteilung der Arbeitszeit
im Tages-, Wochen- und Jahresverlauf;
b) von den Bestimmungen über die Überzeit, und zwar durch
eine Einschränkung oder Wegbedingung der Zeitzuschläge sowie durch eine Einschränkung oder Wegbedingung der Auszahlungsmöglichkeit;
c) von den Bestimmungen über die Kompensation des Zeitsaldos.
3.2 Sollarbeitszeit
Art. 51 Sollarbeitszeit
Sollarbeitszeit 1 Im Jahresschnitt sind wöchentlich 41 Stunden Arbeit zu leisten.56
2 Die Personalabteilung berechnet jeweils Anfang Jahr die massgeblichen Sollarbeitszeiten.
3 Die Sollarbeitszeit ist an Tagen vor Feiertagen (Art. 77) eine
Stunde kürzer.
3.3 Als Arbeitszeit anrechenbare Zeit
Art. 52 Grundsätze
Grundsätze 1 Als Arbeitszeit anrechenbar ist die Zeit, während der die Mitarbeitenden ihre Aufgaben erfüllen.
56 Fassung vom 22. Oktober 2025
2 Als Arbeitszeit anrechenbar sind auch
a) die Kurzpausen (Art. 58);
b) die im Rahmen von Gemeindevertretungen für Sitzungen
oder geschäftliche Veranstaltungen aufgewendete Zeit
(Art. 27);
c) höchstens fünf Tage pro Jahr für die Teilnahme an Sitzungen von Personalverbänden und für die Tätigkeit in deren
Vorständen;57
d) nach vorgängiger Absprache mit der Abteilungsleitung
Vorbereitungszeit für Anlässe von Personalverbänden bis
zu acht Stunden pro Jahr;
e) die für berufliche Reisen benötigte Zeit (für Fachtagungen
gilt Art. 37);
f) höchstens 8 Stunden und 12 Minuten während der
Betriebszeit für Mitarbeitende, die am jährlichen Abteilungsanlass teilnehmen. Die Zeitgutschrift erfolgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad, vom Arbeitsplan oder
von der üblichen Arbeitsleistung am entsprechenden
Wochentag.58
3 Nicht als Arbeitszeit anrechenbar sind insbesondere
a) der übliche Arbeitsweg, ausser bei Piketteinsätzen
(Art. 63),
b) die Mittagspause (Art. 57) und
c) private Besorgungen.
4 Für das Arbeiten in der Sperrzeit gilt Artikel 54, für Pikettdienste
gelten Artikel 61 ff.
5 Wenn der Beschäftigungsgrad durch ärztliche Anordnung
reduziert wird, darf die Summe der für Abwesenheiten gutgeschriebenen sowie der geleisteten Arbeitszeit pro Woche die
wöchentliche Sollarbeitszeit nicht übersteigen.
3.4 Regeln für das Leisten der Arbeit
Art. 53 Grundsatz
Grundsätze 1 Wann die Arbeit zu leisten ist, wird durch die nachfolgenden
Bestimmungen, durch den Arbeitsvertrag und durch Anordnungen der Vorgesetzten aufgrund der betrieblichen Bedürfnisse
festgelegt. Die Bedürfnisse der Mitarbeitenden werden bestmöglich berücksichtigt.
57 Fassung vom 22. Oktober 2025
58 Fassung vom 22. Oktober 2025
2 Es können fixe Arbeitszeiten vereinbart werden, wenn es aufgrund der betrieblichen Bedürfnisse erforderlich ist. Die Arbeitspläne haben die Bedürfnisse der Mitarbeitenden soweit betrieblich möglich zu berücksichtigen und sind frühzeitig bekanntzugeben.
Art. 54 Rahmenzeiten: a) Grundsätze
Rahmenzeiten,
Grundsätze
1 Es bestehen folgende Rahmenzeiten:
a) Betriebszeit: Montag bis Freitag 06.00 Uhr – 20.00 Uhr;59
b) …60
c) Sperrzeit:
aa) die Zeit ausserhalb der Betriebszeit,
bb) die Feiertage,
cc) die Nachmittage des 24. und 31. Dezember
ab 14.00 Uhr.
2 Die Arbeit ist innerhalb der Betriebszeit und unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse zu leisten.61
3 …62
4 Während der Sperrzeit darf nur nach Absprache mit den Vorgesetzten Arbeit geleistet werden. Ohne solche Absprache ist
geleistete Arbeit nicht als Arbeitszeit anrechenbar.
Art. 55 Höchstarbeitszeit
Höchstarbeitszeit 1 Die Arbeitszeit darf unabhängig vom Beschäftigungsgrad pro Tag
höchstens 10 Stunden und pro Woche höchstens 50 Stunden
betragen.
2 Wird mehr Arbeit geleistet, so wird sie nur ausnahmsweise in
Absprache mit den zuständigen Vorgesetzten als Arbeitszeit
angerechnet.
3 Bei teilweiser Arbeitsfähigkeit werden die zulässigen Höchstarbeitszeiten entsprechend gekürzt.
Art. 56 Tägliche Ruhezeit
Tägliche
Ruhezeit
1 Den Mitarbeitenden steht unabhängig vom Beschäftigungsgrad
eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden
Stunden zu.
59 Fassung vom 22. Oktober 2025
60 Aufgehoben am 12. Oktober 2022
61 Fassung vom 12. Oktober 2022
62 Aufgehoben am 12. Oktober 2022
2 Die Abteilungsleitung kann ausnahmsweise anordnen, dass die
tägliche Ruhezeit auf acht Stunden reduziert wird. Wenn es der
Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erfordert, kann
die Abteilungsleitung die Ruhezeit ausnahmsweise für kurze Zeit
weiter reduzieren.
Art. 57 Mittagspause
Mittagspause 1 Zwischen 11.00 und 14.00 Uhr ist die Arbeit mit einer Mittagspause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
2 Nach 7 Stunden Arbeit am Vormittag wird eine Mittagspause von
30 Minuten abgezogen.63
3 Arbeit während der Mittagspause darf nur dann als Arbeitszeit
angerechnet werden, wenn ausnahmsweise aus betrieblichen
Gründen keine Mittagspause von 30 Minuten möglich war.
4 Bei einem Arbeitsbeginn ab 11.30 Uhr ist die Arbeit spätestens
nach 7 Stunden mit einer längeren Pause zu unterbrechen. Die
Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.64
5 Die Absätze 1 bis 4 gelten unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
Art. 58 Kurzpausen
Kurzpausen Pro Halbtag haben die Mitarbeitenden unabhängig vom Beschäftigungsgrad Anspruch auf eine Kurzpause von 15 Minuten.
4. Zeitsaldo
Art. 59 Regeln betreffend den Zeitsaldo
Regeln
betreffend den
Zeitsaldo
1 Der Arbeitsvertrag nennt einen Stichtag, an dem der Zeitsaldo
zwischen minus 15 und plus 50 Stunden liegen muss.
2 Ansonsten muss der Zeitsaldo zwischen minus 50 und plus
100 Stunden liegen.
3 Für die Kompensation eines positiven Arbeitszeitsaldos gilt:
a) Der Arbeitszeitsaldo darf kompensiert werden durch den
stunden- oder tageweisen Bezug von Freizeit.
b) …65
c) Der Arbeitsvertrag kann in begründeten Fällen die Kompensation beschränken. Er kann beispielsweise vorsehen,
dass die Kompensation in der Regel nur tageweise oder
halbtageweise erfolgen darf oder dass sie in der Regel nur
63 Fassung vom 22. Oktober 2025
64 Fassung vom 22. Oktober 2025
65 Aufgehoben am 12. Oktober 2022
zu gewissen Zeiten – beispielsweise Schulferien – erfolgen
darf.
d) Findet über die Kompensation keine Einigung statt, so
kann die Anstellungsbehörde die nötigen Anordnungen
treffen.
e) Eine Auszahlung ist nicht möglich.
4 Für die Kompensation eines positiven Überzeitsaldos gilt
Artikel 68.
5 Im Fall von Krankheit oder Unfall während einer Abwesenheit zur
Kompensation des Zeitsaldos gilt Artikel 75 sinngemäss.
Art. 60 itsaldos am Ende des Arbeitsverhältnisses
Ende des
Arbeitsverhältnisses
1 Der Zeitsaldo ist auf das Ende des Arbeitsverhältnisses hin
auszugleichen.
2 Ein positiver Zeitsaldo wird mit dem letzten Monatslohn vergütet,
sofern ein Ausgleich aus betrieblichen Gründen oder wegen
Krankheit oder Unfall nicht möglich war.
3 Ein negativer Zeitsaldo wird mit dem Monatslohn verrechnet.
4a. Vertrauensarbeitszeit66
Art. 60a
Grundsätze 1 Die in Artikel 46 Absatz 5 des Reglements genannten Mitarbeitenden des Kaders können im gegenseitigen Einvernehmen mit
ihren vorgesetzten Personen Vertrauensarbeitszeit vereinbaren.
2 Eine solche Vereinbarung
a) ist schriftlich festzuhalten und der Personalabteilung zur
Kenntnis zu bringen;
b) legt den Beginn der Vertrauensarbeitszeit auf den Beginn
des nächsten Kalenderjahrs fest;
c) wird nur wirksam, wenn beim Beginn der Vertrauensarbeitszeit der Zeitsaldo zwischen minus 15 und plus 50
Stunden liegt;
d) kann von jeder Seite unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres aufgehoben
werden.
66 Gliederungstitel und Artikel 60a–60c eingefügt am 22. Oktober 2025
3 Mitarbeitende des Kaders, die eine solche Vereinbarung abgeschlossen haben,
a) sind von der Arbeitszeiterfassung befreit; sie erfassen
jedoch weiterhin den Bezug von Ferien, Urlaub, Ausgleichstagen sowie Absenzen aufgrund von Weiterbildungen, der Ausübung öffentlicher Ämter oder von bewilligten Nebenbeschäftigungen sowie aufgrund von Krankheit oder Unfall, sofern sie einen halben Arbeitstag oder
länger dauern;
b) erhalten eine jährliche Entschädigung in Form von fünf
Ausgleichstagen (bei Teilzeit-Mitarbeitenden linear reduziert).
4 Die Höchstarbeitszeit (Art. 55) gilt auch für Mitarbeitende mit
Vertrauensarbeitszeit.
Art. 60b
Bezug der
Ausgleichstage
1 Die Ausgleichstage sind im laufenden Kalenderjahr zu beziehen.
2 Ist ein Bezug aufgrund von Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, so können die Ausgleichstage ins Folgejahr
übertragen werden, sofern die vorgesetzte Person dem Nachbezug zustimmt.
3 Werden Ausgleichstage aus anderen Gründen nicht bezogen,
verweigert die vorgesetzte Person die Zustimmung zum Nachbezug oder erfolgt der Nachbezug im Folgejahr nicht, so verfallen
sie ohne Entschädigung.
4 Ausgleichstage, die bei Ende des Arbeitsverhältnisses noch offen
sind, verfallen ohne Entschädigung.
Art. 60c
Umgang mit
Zeitsaldo
1 Ein positiver Zeitsaldo, der bei Beginn der Vertrauensarbeitszeit
vorhanden ist, wird in Ausgleichstage umgewandelt. Diese sind
im ersten Jahr Vertrauensarbeitszeit zu beziehen; bei Nichtbezug
verfallen sie am Jahresende entschädigungslos.
2 Ein negativer Zeitsaldo, der bei Beginn der Vertrauensarbeitszeit
vorhanden ist, wird im ersten Jahr Vertrauensarbeitszeit von den
Ausgleichstagen abgezogen.
5. Pikettdienst und Winterdienst67
Art. 6168 Begriffe
Begriffe 1 Beim Pikettdienst müssen sich Mitarbeitende ausserhalb der
Betriebszeit oder ausserhalb vereinbarter fixer Arbeitszeiten
bereithalten, um nötigenfalls rasch die Arbeit aufnehmen zu
können.
2 Es gibt zwei Arten von Pikettdienst:
a) Beim gewöhnlichen Pikettdienst müssen die Mitarbeitenden den Einsatzort innerhalb von 60 Minuten erreichen
können (Dienstzweig Unterhalt, Dienstzweig Wasserversorgung).
b) Beim Pikettdienst mit erhöhter Alarmbereitschaft (Pikettleiter) müssen die Mitarbeitenden den Einsatzort innerhalb
von 30 Minuten erreichen können (Hauswartschaft der
Schulanlagen; Dienstzweig Wasserversorgung, Dienstzweig Unterhalt).
3 Beim Winterdienst befinden sich die Mitarbeitenden ausserhalb
der Betriebszeiten zusätzlich im Bereitschaftsdienst.
4 Der Winterdienst dauert von Anfang November bis Ende März.
Die Reaktionszeit beim Winterdienst beträgt bei jeder Art
30 Minuten.
5 Es gibt vier Arten von Winterdienst, deren Aufgaben sich aus
dem Winterdienstkonzept ergeben:
a) Einsatzleitung Winterdienst;
b) Winterdienst erste Dringlichkeit;
c) Winterdienst zweite Dringlichkeit;
d) Winterdienst dritte Dringlichkeit.
Art. 6269 Anordnung von Pikettdienst
Anordnung von
Pikettdienst Die Abteilungs-, Dienstzweig- oder Gruppenleitung ist zuständig für
die Anordnung und Organisation des Pikettdiensts. Für die Anordnung und Organisation des Winterdiensts ist die Dienstzweigleitung zuständig.
67 Gliederungstitel Fassung vom 29. August 2018
68 Fassung vom 13. November 2024
69 Fassung vom 29. August 2018
Art. 6370 Arbeitseinsatz während dem Pikettdienst
Pikett- und
Winterdiensteinsatz
1 Findet während des Pikettdienstes oder Winterbereitschaftsdienstes ein Arbeitseinsatz (Pikett- oder Winterdiensteinsatz)
statt, so ist die aufgewendete Zeit einschliesslich des Wegs zum
Einsatzort als Arbeitszeit anrechenbar.
2 Der Einsatz gilt als angeordnete Arbeitsleistung. Gegebenenfalls
finden die Artikel 66 ff. betreffend Überzeit Anwendung. Mitarbeitenden des Kaders wird in Abweichung von Artikel 66
Absatz 4 die geleistete Zeit mit Zuschlägen nach Artikel 67 dem
normalen Zeitkonto gutgeschrieben.
3 Durch einen Einsatz darf die tägliche Ruhezeit gemäss Artikel 56
unterbrochen werden. Unabhängig von der tatsächlich verbleibenden Ruhezeit ist nach einem Einsatz eine Ruhezeit von vier
Stunden zu gewähren. Die Abteilungsleitung kann ausnahmsweise nach Einsätzen kürzere Ruhezeiten anordnen.
4 Mitarbeitende, die keinen Pikettdienst haben und ungeplant auf
Anfrage einen Arbeitseinsatz leisten, haben Anspruch auf eine
Einsatzentschädigung
a) von CHF 20 von Montag bis Freitag;
b) von CHF 50 an einem Samstag, Sonntag oder einem
Propose a changeArt. 7 arbeitsfreien Tag / Halbtag (
Art. 6471, 72 Abgeltung von Pikettdienst: a) Wartegeld
Abgeltung:
a) Wartegeld,
Pauschale
1 Mitarbeitende haben zusätzlich zum Lohn Anspruch auf
a) ein Wartegeld pro Werktag, an dem sie Pikett- oder
Winterbereitschaftsdienst haben;
b) drei Wartegelder pro Samstag, Sonntag und arbeitsfreien
Tag, an dem sie Pikett- oder Winterbereitschaftsdienst
haben.
2 Ein Wartegeld für den gewöhnlichen Pikettdienst beträgt
Fr. 41.30. Ein Wartegeld für den Pikettdienst mit erhöhter Alarmbereitschaft beträgt Fr. 55.10.
2bis Beim Winterdienst beträgt ein Wartegeld
a) CHF 55.10 für die Einsatzleitung;
b) CHF 29.85 für Winterdienst erste Dringlichkeit;
c) CHF 23.90 für Winterdienst zweite Dringlichkeit;
70 Fassung vom 29. August 2018; Absatz 4 eingefügt am 13. November 2024
71 Fassung vom 13. November 2024
72 Die generelle Lohnentwicklung bis und mit für das Jahr 2026 ist in den Beträgen in Artikel 64
enthalten.
d) CHF 17.95 für Winterdienst dritte Dringlichkeit.
Eine generelle Lohnanpassung gilt auch für die Wartegelder.
2ter Wer gleichzeitig im Pikett- und im Winterdienst eingeteilt ist, hat
nur Anspruch auf das Pikettwartegeld.
3 Haben Mitarbeitende im Abstand von unter sechs Wochen
weitere Pikettdienste, so werden auf die nächsten Wartegelder
Zuschläge ausgerichtet. Sie betragen für Pikettdienste
a) nach zwei Wochen: 50 %;
b) nach drei Wochen: 40 %;
c) nach vier Wochen: 30 %;
d) nach fünf Wochen: 20 %.
4 Die Wartegelder werden vierteljährlich ausbezahlt.
5 Als Entschädigung für Pikettdienste und Piketteinsätze der Hauswartschaft kann der Gemeinderat Pauschalbeträge festlegen.
6 Kann der Bereitschaftsdienst infolge Arbeitsverhinderung durch
Krankheit oder Unfall nicht geleistet werden, so entsteht kein
Anspruch auf ein Wartegeld.
Art. 6573 b) andere Leistungen
b) Andere
Leistungen
1 Die Entschädigung für die Benützung eines privaten Fahrzeugs
während eines Pikett- oder Winterdiensteinsatzes richtet sich
nach der entsprechenden Weisung des Gemeinderats. Die
Entschädigung wird vierteljährlich ausbezahlt.
2 ...
3 Wer an arbeitsfreien Tagen und Halbtagen nach Artikel 77, am
Ostersonntag oder am Pfingstsonntag Pikett- oder Winterdienst
hat, erhält eine Zeitgutschrift für einen Tag bzw. halben Tag,
unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
6. Überzeit
Art. 66 Begriff
Begriff 1 Als Überzeit gilt jede angeordnete Arbeitsleistung in der Sperrzeit.
2 Die Überzeit ist vorgängig anzuordnen. Sie kann ausnahmsweise
auch nachträglich genehmigt werden.
73 Fassung vom 29. August 2018 (Absatz 2 aufgehoben am 26. Oktober 2016)
3 Wenn der Zeitsaldo am Stichtag geleistete Arbeitsstunden
oberhalb der zulässigen Bandbreite (Art. 59) aufweist, so können
die Abteilungsleitungen in begründeten Fällen anordnen, dass
diese Stunden ganz oder teilweise dem Überzeitkonto gutgeschrieben werden, dies ohne Zeitzuschläge.
4 Mitarbeitende des Kaders sind nicht überzeitberechtigt. Wenn sie
in der Sperrzeit arbeiten müssen, so wird die geleistete Zeit dem
normalen Zeitkonto gutgeschrieben, und Absatz 3 kommt nicht
zur Anwendung.
Art. 67 Zeitzuschläge
Zeitzuschläge 1 Für Überzeit werden folgende Zeitzuschläge gewährt:
a) in der Sperrzeit an Werktagen 50 %;
b) an Samstagen und Sonntagen sowie an den Nachmittagen
des 24. und 31. Dezembers ab 14.00 Uhr 50 %;
c) an Feiertagen 100 %.
2 Kein Anspruch auf Zeitzuschläge gemäss Absatz 1 Buchstaben a–
c besteht
a) für Mitarbeitende der Feuerwehr;
b) für die Hauswartschaften und das Reinigungspersonal der
Verwaltungsgebäude, der Schulanlagen und im Schloss
Köniz;74
c) …75
3 Mitarbeitende des Kaders haben mangels Überzeitberechtigung
grundsätzlich keinen Anspruch auf Zeitzuschläge. Für die Mitarbeit bei Wahlen und Abstimmungen bleibt Artikel 69 vorbehalten
und für Piketteinsätze Artikel 63.76
Art. 68 Erfassung und Kompensation
Erfassung und
Kompensation
1 Überzeit ist baldmöglichst durch Freizeit zu kompensieren. Der
Zeitpunkt ist mit den Vorgesetzten abzusprechen.
2 Ist die Kompensation aus betrieblichen Gründen, wegen
Krankheit oder Unfall nicht möglich, so können die Direktionsvorstehenden auf Gesuch hin einmal jährlich die Auszahlung von
höchstens 84 Stunden Überzeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad, beschliessen.
74 Fassung vom 22. Oktober 2025
75 Aufgehoben am 14. Dezember 2011
76 Fassung vom 14. Dezember 2011
Art. 6977 Abstimmungen und Wahlen
Mitarbeit bei
Wahlen und
Abstimmungen
1 Für die Mitarbeit bei Wahlen und Abstimmungen an Wochenenden wird ein Zeitzuschlag von 100 % gewährt.
2 Bei Mitarbeitenden des Kaders wird die geleistete Zeit samt
Zuschlag dem normalen Zeitkonto gutgeschrieben, bei den
übrigen Mitarbeitenden dem Überzeitkonto.
3 Betreffend Wahlen können die Mitarbeitenden mit Zustimmung
ihrer Vorgesetzten wählen zwischen der Kompensation oder der
Auszahlung der am Wochenende geleisteten Zeit.
7. Ferien
Art. 70 Zweck
Zweck Die Ferien dienen der Erholung der Mitarbeitenden.
Art. 7178 Anspruch
Anspruch 1 Mitarbeitende haben pro Kalenderjahr Anspruch auf
a) 26 Tage Ferien bis zum Jahr, in dem sie das 49. Altersjahr
vollenden;
b) 30 Tage Ferien ab dem Jahr, in dem sie das 50. Altersjahr
vollenden, bis zum Jahr, in dem sie das 59. Altersjahr
vollenden;
c) 35 Tage Ferien ab dem Jahr, in dem sie das 60. Altersjahr
vollenden.
2 …
3 Entsteht oder endet das Arbeitsverhältnis während dem Kalenderjahr, so besteht ein anteilsmässiger Ferienanspruch.
4 Ändert sich der Beschäftigungsgrad während dem Kalenderjahr,
so wird der Ferienanspruch neu berechnet.
Art. 72 Zeitpunkt
Zeitpunkt Die Ferien sind mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Betriebs und
der Mitarbeitenden frühzeitig festzulegen.
77 Marginalie sowie Absätze 1 und 3 Fassung vom 14. Dezember 2011
78 Absatz 1 Fassung vom 22. Oktober 2025, Abs. 2 aufgehoben am 22. Oktober 2025
Art. 73 Bezug
Bezug 1 Die Ferien sind in grösseren zusammenhängenden Teilen zu
beziehen. Wenigstens zwei Wochen müssen zusammenhängen.
2 Die Ferien sind bis zum Ende des Kalenderjahres zu beziehen. Für
einen positiven Saldo am Jahresende gilt:
a) Bis zu fünf Tage Ferien können ohne Bewilligung auf das
folgende Kalenderjahr übertragen werden, wenn betriebliche Gründe, Krankheit oder Unfall den ordentlichen
Ferienbezug nicht zuliessen.
b) Ausnahmsweise können die Direktionsvorstehenden den
Übertrag von mehr als fünf Tagen Ferien auf das folgende
Kalenderjahr bewilligen.
c) Eine Auszahlung ist nicht möglich.
3 Die Ferien sind vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu
beziehen. Besteht beim Ende des Arbeitsverhältnisses ein Saldo,
so gilt:
a) Ein positiver Saldo wird mit dem letzten Monatslohn vergütet, sofern ein Bezug aus betrieblichen Gründen oder
wegen Krankheit oder Unfall nicht möglich war.
b) Ein negativer Saldo wird mit dem Monatslohn verrechnet.
Art. 74 Arbeitsfreie Tage und Feiertage
Arbeitsfreie Tage
und Feiertage Arbeitsfreie Tage und Feiertage (Art. 77), die in die Ferien fallen,
werden nicht an den Ferienanspruch angerechnet.
Art. 75 Krankheit oder Unfall während der Ferien
Krankheit oder
Unfall während
der Ferien
1 Wenn Mitarbeitende vor oder während der Ferien krank werden
oder verunfallen und dadurch der Erholungszweck der Ferien
nicht mehr gewährleistet ist, so werden die entsprechenden Tage
nicht als Ferientage angerechnet.
2 In diesem Fall ist ab dem ersten Tag ein Arztzeugnis vorzuweisen.
Art. 76 Kürzung des Anspruchs
Kürzung des
Anspruchs
1 Bei Absenzen, die infolge Krankheit, Unfall, oder gesetzlicher
Pflichten im Rahmen der Gesamtverteidigung (Militär-,
Zivildienst) und der Zivilschutz- oder Feuerwehrdienste innert
eines Kalenderjahres gesamthaft länger als 60 Kalendertage
dauern, wird der jährliche Ferienanspruch für jeden weiteren
vollen Absenzenmonat um einen Zwölftel gekürzt.
2 Mutterschaftsurlaub, bezahlter Elternschaftsurlaub, unbezahlte
Freiwochen (Art. 82a) und bezahlter Urlaub führen nicht zu einer
Kürzung des Ferienanspruchs.79
3 Für die ganze Zeit eines unbezahlten Urlaubs werden die Ferien
anteilsmässig gekürzt.
4 Werden während einer Teilarbeitsunfähigkeit Ferien bezogen, so
werden sie voll angerechnet.
8. Arbeitsfreie Tage und Halbtage
Art. 77 Arbeitsfreie Tage und Halbtage
Arbeitsfreie Tage
und Halbtage Arbeitsfrei sind
a) die Feiertage 1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember,
26. Dezember;
b) die Nachmittage des 24. und 31. Dezember.
9. Urlaub
9.1 Begriff
Art. 78 Begriff
Begriff 1 Die Gewährung von Urlaub nach den folgenden Bestimmungen
befreit die Mitarbeitenden vorübergehend von der Arbeitspflicht.
2 Das Arbeitsverhältnis wird durch den Urlaub nicht unterbrochen.
3 Fällt der Urlaubsgrund in die Ferien, einen anderen Urlaub oder
auf einen arbeitsfreien Tag, kann der Urlaub nicht vor- oder nachbezogen werden. Ausgenommen sind Fälle von Artikel 79
Buchstabe e.
4 Wer den Urlaub nicht bezieht, hat keinen Anspruch auf Ersatz.
5 Beim Bezug von bezahltem Urlaub nach Artikel 79 beträgt die
Zeitgutschrift pro Tag höchstens 8 Stunden und 12 Minuten oder
die gemäss Arbeitsplan zu leistende Zeit.80
79 Fassung vom 12. Oktober 2022
80 Fassung vom 22. Oktober 2025
9.2 Bezahlter Urlaub
Art. 79 Bezahlter Urlaub
Ansprüche Die Mitarbeitenden haben in folgenden Fällen Anspruch auf
bezahlten Urlaub:
Familiäre Gründe
a) Eigene Hochzeit: vier Tage (BG)
b) Hochzeit von Kindern, Eltern oder Geschwistern: ein Tag
(BG)81
c) Betreuung eines eigenen oder eines im gemeinsamen
Haushalt lebenden Kindes mit einer gesundheitlichen
Beeinträchtigung: nach Notwendigkeit erforderliche Zeit,
bis drei Tage pro Ereignis (übl.)
In besonderen Fällen kann die Personalabteilung auf Gesuch hin nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung
höchstens fünf weitere Tage Urlaub pro Kalenderjahr
gewähren.82
d) Betreuung eines anderen Familienmitglieds (Verwandte in
auf- oder absteigender Linie, Geschwister, Ehegatte, eingetragene Partnerin/ eingetragener Partner, Schwiegereltern) oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung: nach Notwendigkeit erforderliche Zeit, bis drei Tage pro Ereignis,
höchstens 10 Tage/Kalenderjahr (übl.)
In besonderen Fällen kann die Personalabteilung auf Gesuch hin nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung
mehr Urlaub gewähren.83
e) Todesfälle:
aa) Ehefrau oder Ehemann, eingetragene Partnerin oder
eingetragener Partner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Kind, Eltern: vier Tage (BG)
In besonderen Fällen kann die Personalabteilung auf
Gesuch hin nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung höchstens sechs weitere Tage Urlaub gewähren.
Für das Sterbebett kann die Personalabteilung nach
Rücksprache mit der Abteilungsleitung bis zwei Tage
Urlaub gewähren.84
81 Fassung vom 12. Oktober 2022
82 Ganzer Buchstabe c Fassung vom 12. Oktober 2022
83 Ganzer Buchstabe d Fassung vom 12. Oktober 2022
84 Ganzer Buchstabe aa Fassung vom 12. Oktober 2022
bb) Geschwister, Grosseltern, Schwiegereltern, Schwägerin, Schwager, Schwiegersohn, Schwiegertochter,
Onkel, Tante: ein Tag (BG)
In besonderen Fällen kann die Personalabteilung auf
Gesuch hin nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung höchstens zwei weitere Tage Urlaub gewähren.
Persönliche Gründe
f) Wohnungswechsel: ein Tag (BG)
In besonderen Fällen kann die Personalabteilung auf
Gesuch einen weiteren Tag Urlaub gewähren.
g) ärztliche oder ärztlich angeordnete Untersuchungen und
Behandlungen sowie Blutspenden: bis eine Stunde pro
Konsultation (übl.)
Für länger dauernde medizinische und ärztlich verordnete
Untersuchungen und therapeutische Behandlungen kann
mit Bewilligung der Abteilungsleitung die effektiv benötigte Zeit als Arbeitszeit angerechnet werden.
h) Vorsprache bei Amtsstellen oder Gerichten gestützt auf
eine Vorladung: bis zwei Stunden pro Vorsprache (übl.)
i) Vorstellungsgespräche, im gekündigten Arbeitsverhältnis:
die nötige Zeit, nach Festlegung der Abteilungsleitung.
k) Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst, für Fassen, Rückgabe
und Umtausch von Ausrüstungsgegenständen, sanitarische Untersuchung, Ausrüstungs- und Waffeninspektion,
Entlassung aus der Wehrdienstpflicht, Schiesskurs: bis ein
Tag (übl.)
Art. 79a85
Bezahlter Betreuungsurlaub von
gesundheitlich
schwer beeinträchtigten
Kindern
1 Haben Mitarbeitende Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n–16s EOG86, weil ihr Kind wegen
Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so
haben sie Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens
14 Wochen.
2 Sind beide Elternteile nach den Artikeln 16n–16s EOG anspruchsberechtigt, so hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Sie können eine
abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen.
85 Eingefügt am 12. Oktober 2022
86 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG);
SR 834.1.
3 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den
das erste Taggeld bezogen wird.
4 Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden.
5 Die Personalabteilung ist über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie über Änderungen unverzüglich zu informieren.
Propose a changeArt. 8
Bezahlter Urlaub, Einzelheiten
Bezug Sofern es in Artikel 79 nicht anders geregelt ist, kann der bezahlte
Urlaub nach vorgängiger mündlicher Meldung an die Abteilungsleitung bezogen werden. Die Abteilungsleitung kann in jedem Fall
schriftliche Nachweise für den Urlaubsgrund verlangen.
Art. 81 Teilzeitmitarbeitende
Teilzeitmitarbeitende
1 Teilzeitmitarbeitende haben wählbare Termine nach Artikel 79
soweit möglich ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend auf die
Arbeitszeit und die Freizeit zu verteilen.
2 Beziehen Teilzeitmitarbeitende bezahlten Urlaub nach Artikel 79,
so gelten für die Zeitgutschrift die Hinweise in Klammern:
a) (BG): Die Zeitgutschrift erfolgt entsprechend dem Beschäftigungsgrad (Art. 46);
b) (übl.): Es wird soviel Zeit gutgeschrieben, wie die Mitarbeitenden am betreffenden Wochentag üblicherweise oder
nach einem Arbeitsplan leisten, höchstens aber 8 Stunden
und 12 Minuten pro Tag.87
9.3 Unbezahlter Urlaub
Art. 82 Unbezahlter Urlaub
Unbezahlter
Urlaub
1 Sofern der ordentliche Betrieb gewährleistet werden kann, kann
den Mitarbeitenden auf Gesuch hin und im Einvernehmen mit der
Abteilungs- oder Dienstzweigleitung unbezahlter Urlaub gewährt
werden.
2 Zuständig für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub und für
die Meldung an die Personalabteilung sind:
a) bis sechs Monate: die Direktionsvorstehenden;
b) mehr als sechs Monate: der Gemeinderat.
87 Fassung vom 22. Oktober 2025
3 Krankheit oder Unfall während des unbezahlten Urlaubs führen
nicht zum Abbruch des Urlaubs und auch nicht zur Ausrichtung
von Lohn.
Art. 82a88
Unbezahlte
Freiwochen
1 Sofern der ordentliche Betrieb gewährleistet werden kann, kann
die Abteilungsleitung den Mitarbeitenden auf Gesuch hin und
nach Rücksprache mit den Vorgesetzten eine oder zwei unbezahlte Freiwochen pro Kalenderjahr gewähren.
2 Der Lohnabzug (7/30 oder 14/30 Monatslohn) erfolgt in dem Monat, in dem gemäss Gesuch erstmals eine unbezahlte Freiwoche
bezogen wird.
3 Für eine zusammenhängende Abwesenheit dürfen nicht unbezahlte Freiwochen und unbezahlter Urlaub kombiniert werden.
4 Unbezahlte Freiwochen können nicht ins Folgejahr übertragen
werden.
5 Betreffend Krankheit und Unfall gilt Artikel 75 sinngemäss.
9.4 Elternschaft
Art. 82b89
vorgeburtlicher
Mutterschaftsurlaub
1 Mitarbeiterinnen haben Anspruch auf einen bezahlten vorgeburtlichen Mutterschaftsurlaub von höchstens drei Wochen.
2 Er kann frühestens drei Wochen vor dem ärztlich errechneten
Geburtstermin angetreten werden.
3 Er endet
a) mit der Geburt, ohne Anspruch auf Nachbezug;
b) oder drei Wochen nach Antritt, wenn die Geburt bis dahin
nicht erfolgt ist.
4 Der vorgeburtliche Mutterschaftsurlaub wird bei vollem Lohnanspruch auf dem Beschäftigungsgrad vor dem Urlaub gewährt.
Art. 8390 Mutterschaftsurlaub
Mutterschaftsurlaub
1 Mitarbeiterinnen haben Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub.
88 Eingefügt am 11. Mai 2016
89 Eingefügt am 22. Oktober 2025
90 Absätze 4 und 5 eingefügt am 12. Oktober 2022
2 Er beginnt mit dem Tag der Niederkunft und beträgt
a) im ersten Anstellungsjahr 14 Wochen bei einem
Lohnanspruch von 80 % des bisherigen Lohns;
b) ab dem zweiten Anstellungsjahr 17 Wochen bei vollem
Lohnanspruch.
3 Der Mutterschaftsurlaub wird auf dem Beschäftigungsgrad vor
dem Urlaub gewährt.
4 Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub nach Absatz 1 um die verlängerte Dauer der Ausrichtung der bundesrechtlichen Mutterschaftsentschädigung91.
5 Wird die Arbeit oder eine andere Tätigkeit wieder aufgenommen,
wird der Lohnanspruch um die der Gemeinde entgehende bundesrechtliche Mutterschaftsentschädigung92 gekürzt.
Art. 8493 Bezahlter Urlaub bei Niederkunft
Bezahlter
Elternschaftsurlaub
1 Anspruch auf einen bezahlten Elternschaftsurlaub von vier Wochen haben Mitarbeitende, die im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes
a) dessen rechtlicher Vater sind oder dies innerhalb der
folgenden sechs Monate werden;
b) mit dessen Mutter oder dessen Vater verheiratet sind, in
einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer
Lebenspartnerschaft leben und keinen Anspruch auf einen
Mutterschaftsurlaub nach Artikel 83 haben. 94
2 Der Urlaub ist innerhalb von sechs Monaten zu beziehen. Ein
tageweiser Bezug ist möglich.
3 Mitarbeitende können den Urlaub nach mündlicher Meldung an
die Abteilungsleitung beziehen.
Art. 84a95
bezahlte
Elternzeit
1 Mitarbeitende, die Anspruch auf Mutterschaftsurlaub (Art. 83)
oder Elternschaftsurlaub (Art. 84) haben, haben zusätzlich Anspruch auf eine bezahlte Elternzeit von vier Wochen.
2 Die Elternzeit wird als Zeitguthaben gewährt, das innerhalb von
fünf Jahren ab Geburt des Kinds bezogen werden kann, mit
91 Art. 16c Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG); SR 834.1
92 Art. 16d Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG); SR 834.1
93 Marginalie sowie Absätze 2 und 3 Fassung vom 12. Oktober 2022
94 Absatz 1 Fassung vom 26. Oktober 2022
95 Eingefügt am 22. Oktober 2025
Rücksicht auf die Bedürfnisse des Betriebs und der Mitarbeitenden.
3 Ändert sich der Beschäftigungsgrad, so wird die noch nicht
bezogene bezahlte Elternzeit neu berechnet.
4 Die Elternzeit wird – entsprechend dem Beschäftigungsgrad – bei
vollem Lohnanspruch gewährt. Bei einer Neuberechnung nach
Absatz 3 ändert sich auch der Lohnanspruch entsprechend.
Art. 85 Unbezahlter Elternschaftsurlaub
Unbezahlter
Elternschaftsurlaub
1 Sofern der ordentliche Betrieb gewährleistet werden kann, bemüht sich die Gemeinde, den Mitarbeitenden einen unbezahlten
Elternschaftsurlaub von bis zu einem Jahr zu gewähren. Ein
Anspruch besteht nicht.
2 Das schriftliche Urlaubsgesuch ist an die zuständige Instanz
gemäss Artikel 82 zu richten.
Art. 86 Schwangere und stillende Mitarbeiterinnen
Schwangere und
stillende Mitarbeiterinnen
Für den Gesundheitsschutz schwangerer und stillender Mitarbeiterinnen gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.
Art. 87 Geltung auch für Pflegekinderverhältnisse
Pflegekinderverhältnisse Die Begründung eines Pflegekindverhältnisses zum Zweck der
Adoption wird der Niederkunft gleichgestellt. Die Artikel 83 bis
Artikel 85 gelten sinngemäss.
9.5 Jugend + Sport, Zivilschutz und Feuerwehr
Art. 88 Bezahlter Urlaub
Bezahlter Urlaub 1 Den Mitarbeitenden kann pro Jahr höchstens ein bezahlter
Urlaub von höchstens zehn Tagen gewährt werden
a) zum Besuch von Leiter- und Instruktorenkursen in Jugendorganisationen;
b) zur Ausübung von Leiteraufgaben in Jugendorganisationen;
c) zu Ausbildungstätigkeit als Instruktor/in, Kursleiter/in oder
Rechnungsführer/in in Zivilschutzschutzkursen und
d) zu Ausbildungstätigkeit als Instruktor/in, Kursleiter/in oder
Rechnungsführer/in in Feuerwehrkursen.
2 Die Mitarbeitenden reichen ihr Gesuch bei ihren Vorgesetzten
ein. Zuständig zum Entscheid ist die Abteilungsleitung.
3 Diese Regelung gilt nicht für Pflichtdienste nach der Gesetzgebung über den Zivilschutz.
X. Lohn und andere finanzielle Leistungen
1. Lohn
Art. 89 Lohnauszahlung
Lohnauszahlung 1 Zwölf Dreizehntel des Jahreslohns werden monatlich ausgerichtet.
2 Der dreizehnte Teil des Jahreslohns (13. Monatslohn) wird je zur
Hälfte im Juni und Dezember ausbezahlt.
3 Besteht das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres,
wird der 13. Monatslohn anteilsmässig ausgerichtet.
4 Bewilligter unbezahlter Urlaub und unbezahlte Freiwochen führen zu einer anteilsmässigen Kürzung des 13. Monatslohns.96
5 Vom Lohn werden die gesetzlichen und reglementarischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Propose a changeArt. 9
Berechnung Tag- oder Stundenlohn
Berechnung
Stundenlohn Die Umrechnung des Jahreslohns in Stundenlohn erfolgt auf der
Grundlage von 2132 Arbeitsstunden (41-Stundenwoche).
Art. 91 Lohnklassen und Lohnstufen
Lohnklassen und
Lohnstufen
1 Es gibt 16 Lohnklassen. Vom Mindest- bis zum Höchstansatz
jeder Lohnklasse bestehen 46 gleiche Lohnstufen.
2 Die untersten fünf Stufen sind die Anlaufstufen, die nächsten 36
Stufen bilden die Regelstufen, die obersten fünf Stufen sind die
Leistungsstufen. Die Lohntabelle bildet einen Anhang zu dieser
Verordnung.
3 Erfüllen künftige Mitarbeitende die wesentlichen Anforderungen
der Funktion, werden sie in eine der Regelstufen eingeteilt. Sind
wesentliche Anforderungen der Funktion noch nicht oder nur
teilweise erfüllt, kann der Anfangslohn innerhalb der Anlaufstufen festgelegt werden.
96 Fassung vom 11. Mai 2016
97 Fassung vom 22. Oktober 2025
Art. 92 Funktionseinreihung
Funktionseinreihung
1 Der Gemeinderat ordnet jede Funktion einer Richtfunktion zu und
bezeichnet für jede Richtfunktion eine Lohnklasse. Der
Einreihungsplan im Anhang zeigt die Richtfunktionen.
2 Für die Funktionseinreihung sind folgende Kriterien massgebend:
– Art der Aufgaben;
– Anforderungen an Ausbildung und Erfahrung;
– Sach- und Führungsverantwortung;
– Grad der Selbständigkeit.
3 Muss eine Funktionseinreihung angepasst werden, so werden
die betroffenen Mitarbeitenden neu persönlich eingereiht. Falls
dadurch der Lohn sinkt, so wird die neue persönliche Einreihung
erst nach Ablauf der Kündigungsfrist wirksam. In Härtefällen
kann auf eine Lohnanpassung ganz oder teilweise verzichtet
werden.
Art. 93 Lebenserfahrung
Lebenserfahrung Als Lebenserfahrung im Sinn von Artikel 53 des Personalreglements werden insbesondere berücksichtigt: Haus-, Erziehungs- und
Betreuungsarbeit innerhalb der Familie; andere Betreuungsaufgaben; Einsatz im Sozialbereich; Funktionen in Organisationen,
Vereinen, Parteien oder im Gemeinwesen; politische Ämter; Freiwilligenarbeit.
Art. 94 Individuelle Lohnentwicklung
Individuelle
Lohnentwicklung
1 Bei guten und sehr guten Leistungen und entsprechendem Verhalten von Mitarbeitenden können Stufenanstiege gewährt
werden, sofern die Mitarbeitenden die höchste Regelstufe noch
nicht erreicht haben.
2 Zuständig für die Gewährung sind
a) bei Mitarbeitenden des Kaders der Gemeinderat
b) bei den übrigen Mitarbeitenden die Direktionsvorstehenden.
3 Mitarbeitenden, welche bereits in der höchsten Regelstufe oder
einer Leistungsstufe angelangt sind, werden weitere Stufenanstiege nur für aussergewöhnliches Engagement gewährt.
4 Bei fortgesetzt ungenügender Leistung oder ungenügendem
Verhalten von Mitarbeitenden kann die nach Artikel 23 des
Personalreglements zuständige Behörde eine Rückstufung um
höchstens 20 % des Lohns verfügen.
5 Bei Rückstufungen ist den persönlichen Verhältnissen sowie dem
Verschulden der Mitarbeitenden Rechnung zu tragen.
6 Die Personalabteilung ist vor Erlass einer Verfügung beizuziehen.
2. Lohnfortzahlung
Art. 95 Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
Lohnfortzahlung
bei Arbeitsverhinderung
1 Die teilweise Arbeitsfähigkeit verlängert den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit, dies jedoch
höchstens um ein weiteres Jahr.
2 Bei der Berechnung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung werden
alle Zeiten teilweiser oder voller Arbeitsverhinderung in den
letzten elf Monaten mitgerechnet.
3 Ist der Anspruch auf Lohnfortzahlung erschöpft, so verlängert
sich die Lohnfortzahlung nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b
des Personalreglements bis zum Rentenentscheid der Invalidenversicherung, höchstens aber um ein weiteres Jahr. Voraussetzung ist, dass
a) die Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt ist
und
b) die Mitarbeitenden den Anspruch auf eine allfällige
Rentennachzahlung an die Gemeinde abtreten.
Art. 96 Vertrauensärztliche Untersuchung
Vertrauensärztliche
Untersuchung
1 Bei widersprüchlichen medizinischen Beurteilungen ist für die
Gemeinde die vertrauensärztliche Untersuchung massgebend.
2 Die Gemeinde trägt die Kosten der angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchung.
Art. 97 Arbeitsverhinderung bei Krankheit oder Unfall
Arbeitsverhinderung bei
Krankheit oder
Unfall
1 Können Mitarbeitende ihre Arbeit wegen einer Krankheit oder
eines Unfalls nicht aufnehmen, haben sie die Vorgesetzten zu
informieren. Die Mitteilung sollte in der Regel spätestens im Zeitpunkt gemacht werden, auf den der Arbeitsbeginn zu erfolgen
hätte. Dauert die Abwesenheit bei Krankheit mehr als fünf und
bei Unfall mehr als zwei Arbeitstage, haben die Mitarbeitenden
unaufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen.
2 In besonderen Fällen kann die Abteilungsleitung bereits früher
ein Arztzeugnis verlangen.
Art. 98e Arbeitsverhinderung bei Krankheit oder Unfall
Länger dauernde
Arbeitsverhinderung bei
Krankheit oder
Unfall
1 Dauert die Abwesenheit an oder ist die Wiederaufnahme der
Arbeit ungewiss, so leitet die Gemeinde die nötigen Abklärungen
und geeigneten Massnahmen ein, um die Wiedereingliederung
in den Arbeitsprozess zu unterstützen.
2 Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als einen Monat, so haben
die Mitarbeitenden monatlich ein Arztzeugnis mit Aussagen über
Ausmass und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit
einzureichen.
3 Die Mitarbeitenden bemühen sich kooperativ und aktiv um ihre
Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, insbesondere durch
die Umsetzung von zumutbaren Massnahmen.
Art. 9998 Kürzung der Lohnfortzahlung
Nettolohnausgleich und
Kürzung der
Lohnfortzahlung
1 Lohnfortzahlungen aller Art werden so gekürzt, dass die
Auszahlungen nicht höher sind, als wenn die betroffenen
Mitarbeitenden gearbeitet hätten (Nettolohnausgleich).99
2 Die nach Artikel 23 des Personalreglements zuständige Behörde
kann die Lohnfortzahlung kürzen, wenn
a) sich die Mitarbeitenden den angeordneten medizinischen
und organisatorischen Massnahmen widersetzen;
b) Versicherungen ihre Geldleistungen wegen Selbstverschuldens kürzen; in einem solchen Fall gilt für die
Lohnfortzahlung der gleiche Kürzungssatz;
c) die Mitarbeitenden den Unfall oder die Krankheit, welche
die Arbeitsverhinderung verursachte, absichtlich oder
grobfahrlässig herbeigeführt oder sich bewusst einer
aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis
ausgesetzt haben.
Propose a changeArt. 10
Versicherungen
Versicherungen 1 Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Kosten wie folgt:
a) Krankentaggeldversicherung 1/4 der Versicherungsprämie, zahlbar auf dem AHV-pflichtigen Bruttolohn;
b) Nichtberufsunfallversicherung 0,3 % des AHV-pflichtigen
Bruttolohns.
2 Die Beteiligung der Mitarbeitenden erfolgt mittels Lohnabzug.
98 Fassung vom 2. April 2014
99 Fassung vom 12. Oktober 2022
3. Andere finanzielle Leistungen der Gemeinde
Art. 101 Auslagenersatz
Auslagenersatz 1 Die Mitarbeitenden halten die Auslagen möglichst niedrig.
2 Sie haben die Auslagen zu belegen.
Art. 102 Reisekosten
Reisekosten 1 Berufliche Reisen ins Ausland bedürfen der Bewilligung durch
den Gemeinderat.
2 Für berufliche Reisen sind grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
3 Für die Nutzung von gemeindeeigenen und privaten Fahrzeugen
gilt die entsprechende Weisung.
4 Bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die Reisekosten wie folgt ersetzt:
a) Mitarbeitenden, die keinen Beitrag nach Artikel 104 erhalten haben, werden die effektiv angefallenen Kosten ersetzt,
höchstens aber die Billettkosten der 2. Klasse.
b) Mitarbeitende, die einen Beitrag nach Artikel 104 erhalten
haben, haben die entsprechenden Abonnemente einzusetzen, und es werden ihnen die effektiv angefallenen
zusätzlichen Kosten ersetzt, höchstens aber die Billettkosten der 2. Klasse.
5 Die Auslagen für Fahrkosten werden vom Arbeitsort aus berechnet. Erfolgt die Fahrt ab dem Wohnort und liegt dieser dem
Reiseziel näher, kann nur die kürzere Strecke berechnet werden.
Art. 103 Verpflegungs- und Übernachtungskosten
Verpflegungs-
und Übernachtungskosten
1 Wenn Mitarbeitende aus beruflichen Gründen eine Hauptmahlzeit auswärts einnehmen müssen, haben sie Anspruch auf die
Vergütung der effektiven Kosten, höchstens aber Fr. 30.00. Die
Abwesenheit muss hierfür mindestens vier Stunden dauern und
sich über den Zeitraum von 12 Uhr bis 13 Uhr oder von 18.30 Uhr
bis 19.30 Uhr erstrecken.
2 Für die Verpflegung am Arbeitsort, in dessen Umkreis von zehn
Wegkilometern oder am Wohnort der Mitarbeitenden werden
Verpflegungskosten nur erstattet, wenn sie aus beruflichen
Gründen entstanden sind.
3 Wenn die Übernachtung zwingend oder die Rückreise nicht mehr
zumutbar ist, so besteht höchstens Anspruch auf eine Vergütung
für eine Übernachtung inklusive Frühstück in einem
Dreisternhotel.
4 In begründeten Fällen können die Direktionsvorstehenden ausnahmsweise die Vergütung höherer Kosten für Mahlzeiten und
Übernachtungen gewähren.
Art. 104 Vergünstigungen
Vergünstigungen 1 Mitarbeitenden im Besitz von Jahres- oder Mehrjahresabonnementen des öffentlichen Verkehrs (General-, Halbtax-,
Strecken-, Liberoabonnement) werden Beiträge entrichtet.100
2 Der Jahresbeitrag pro Mitarbeitenden beträgt 20 % der gesamten
jährlichen Abonnementskosten, jedoch – bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % – mindestens Fr. 100.00 und höchstens
Fr. 300.00. Für Teilzeitmitarbeitende wird der Betrag entsprechend dem Beschäftigungsgrad ausgerichtet.
3 Stichtag für den Anspruch ist jeweils der 1. Januar. Mitarbeitende, die im Lauf des Jahres eintreten, haben erst im Folgejahr
Anspruch auf einen Beitrag. Für Teilzeitbeschäftigte gilt der
Beschäftigungsgrad am 1. Januar.
4 Die Direktionsvorstehenden können bei voraussichtlich höheren
Reisekosten Ausnahmen bezüglich Stichtag und Berücksichtigung des Beschäftigungsgrads bewilligen.
Art. 105 Arbeits- und Funktionszulagen
Arbeits- und
Funktionszulagen
1 Bei einer vorübergehenden, aber länger als vier Wochen
dauernden, zusammenhängenden Ausübung einer höher eingereihten Funktion gewähren die zuständigen Direktionsvorstehenden in Absprache mit der Personalabteilung ab der fünften
Woche in der Regel eine Funktionszulage.
2 Die monatliche Zulage ist abhängig von der Einreihung der
übernommenen Funktion.
LK der übernommenen
Funktion monatliche Zulage
LK 1 – 4 Fr. 330.00
LK 5 – 7 Fr. 460.00
LK 8 – 10 Fr. 580.00
LK 11 – 13 Fr. 670.00
LK 14 – 16 Fr. 750.00
100 Fassung vom 14. Dezember 2011
3 Für das Erledigen von gesundheitsgefährdenden, besonders
unangenehmen oder gefährlichen Arbeiten kann eine Zulage
ausgerichtet werden. Die Ansätze sind im Anhang zu dieser
Verordnung geregelt.
3bis Mitarbeitende der Abteilung Sicherheit, die gemäss ihrer
Stellenbeschreibung Feuerwehrdienst leisten müssen, erhalten –
zusätzlich zum Sold101 – eine pauschale Zulage für geleisteten
Feuerwehrdienst. Der Ansatz ist im Anhang zu dieser Verordnung
geregelt.102
4 …103
Art. 106 Familienzulage
Familienzulage,
Meldung Tatsachen, die einen Anspruch auf Familienzulagen begründen,
verändern oder erlöschen lassen, sind der Personalabteilung
unverzüglich schriftlich zu melden.
Art. 107104 Gemeindefamilienzulage
Gemeindefamilienzulage
1 Die Gemeindefamilienzulage wird nach dem Beschäftigungsgrad
ausgerichtet. Sie beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von
100 % Fr. 120.00 pro Kind und Monat.
2 Der Anspruch auf die Gemeindefamilienzulage beginnt und endet für jedes Kind mit dem Beginn und Ende der Anspruchsberechtigung nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen105.
3 Der Anspruch auf Gemeindefamilienzulagen und die Pflicht zur
Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Gemeindefamilienzulagen verjähren nach 5 Jahren seit Fälligkeit des Anspruchs.
4 Tatsachen, die einen Anspruch auf Gemeindefamilienzulagen
auslösen, verändern oder erlöschen lassen, sind der Personalabteilung unaufgefordert und sofort schriftlich zu melden. Über
die massgebenden Verhältnisse ist wahrheitsgetreu Auskunft zu
geben. Entsprechende Beweismittel sind beizulegen.
5 Die Personalabteilung entscheidet über das Bestehen eines Anspruchs auf Gemeindefamilienzulagen.
Art. 108 Leistungsprämien
Leistungsprämien
1 Die Abteilungsleitung kann eine Leistungsprämie in Form von
Geld oder bezahltem Urlaub gewähren. Für die Gewährung in
Form von bezahltem Urlaub ist der Aufrechterhaltung des
101 Siehe die Rechtsgrundlagen für die Feuerwehr Köniz
102 Eingefügt am 28. Januar 2015
103 Aufgehoben am 16. November 2022
104 Absätze 2 Fassung vom 22. Oktober 2025, Absätze 4 und 5 eingefügt am 22. Oktober 2025
105 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG, SR
836.2).
ordentlichen Betriebes Rechnung zu tragen.
2 Pro Person und Jahr dürfen Prämien im Betrag von zwischen
Fr. 300.00 und Fr. 1’500.00 oder zwischen einem und fünf Tagen
bezahlten Urlaubs ausgerichtet werden. Dabei entsprechen
Fr. 300.00 einem Tag bezahlten Urlaubs.
3 Die Vergabe der Prämie soll im Anschluss an die besondere
Leistung erfolgen. Zuständig ist die Abteilungsleitung.
4 Ist eine Leistungsprämie in Form von bezahltem Urlaub gewährt
worden, so hat der Bezug innerhalb eines Jahres zu erfolgen.
Art. 109 Treueprämie
Treueprämie 1 Die Treueprämie beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von
100 %:
– nach 5 Jahren: Fr. 1’500.00
– nach 10 Jahren: Fr. 3’000.00
– nach 15 Jahren: Fr. 4’500.00
– ab 20 Jahren: Fr. 6’000.00
2 Die Treueprämie wird nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten fünf Kalenderjahre berechnet. Stichtag für
die Berechnung ist der 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der
Anspruch auf Treueprämie entsteht.
3 Für die Anrechnung der Anstellungszeit gilt Artikel 4 dieser Verordnung.
4 Die Auszahlung erfolgt jeweils mit der November-Lohnzahlung.
Austretenden Mitarbeitenden, die bei ihrem Austritt die Voraussetzungen erfüllt haben, wird die Treueprämie im Austrittsmonat
ausbezahlt, sofern sie nicht den bezahlten Urlaub gewählt haben.
5 Sofern es die betrieblichen Abläufe erlauben, kann die Abteilungsleitung den Bezug der Treueprämie in Form von bezahltem
Urlaub bewilligen. Dabei entsprechen Fr. 1’500.00 fünf Tagen.
6 Der bezahlte Urlaub ist bis zum Ende des folgenden
Kalenderjahres zu beziehen.106
7 Bei Altersrücktritt sowie bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität oder Tod wird die Treueprämie
anteilsmässig ausgerichtet.
106 Fassung vom 12. Oktober 2022
Art. 110 Frühpensionierungsrente
Frühpensionierungsrente
1 Der Gemeinderat kann einem Gesuch um eine Frühpensionierungsrente namentlich dann entsprechen, wenn
– das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Frühpensionierung
mindestens sieben volle Jahre gedauert hat und
– die Kündigung oder die Teilpensionierung mit den
Interessen der Gemeinde vereinbar ist.
2 Die Frühpensionierungsrente ist gemäss nachstehender Tabelle
nach Lohnklassen abgestuft (Angaben in Prozenten der
maximalen AHV-Altersrente):
Lohnklassen 1 – 4 100 %
Lohnklassen 5 – 7 80 %
Lohnklassen 8 – 10 70 %
Lohnklassen 11 – 13 60 %
Lohnklassen 14 – 16 50 %
3 Für Teilzeitbeschäftigte berechnet sich die Frühpensionierungsrente nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der
letzten fünf Jahre. Im Fall einer Teilpensionierung berechnet sich
die Frühpensionierungsrente für den Teil, für welchen die
Teilpensionierung erfolgt.
Art. 111 Leistungen im Todesfall
Leistungen im
Todesfall
1 Im Todesfall haben die Angehörigen Anspruch auf drei Zwölftel
des letzten Jahreslohns der verstorbenen Mitarbeitenden.
2 Bei Mitarbeitenden im Stundenlohn ist für die Berechnung der
Lohn der letzten zwölf Monate massgebend.
3 In finanziellen Härtefällen kann der Gemeinderat auf Gesuch hin
die Leistungen im Todesfall um bis zu zwei weitere Zwölftel
erhöhen.
4 Die Angehörigen sind nacheinander anspruchsberechtigt, unter
Ausschluss der jeweils folgenden Kategorien. Es sind dies:
a) die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann;
b) die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner;
c) die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, wenn
mindestens fünf Jahre lang ein gemeinsamer Haushalt
geführt wurde;
d) Kinder (einschliesslich Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder),
soweit eine Unterstützungspflicht des verstorbenen Mitarbeitenden bestand, untereinander zu gleichen Teilen.
Art. 112 Erwerbsersatz und ähnliche Leistungen
Erwerbsersatz
und ähnliche
Leistungen
1 Erhalten die Mitarbeitenden für die Erfüllung gesetzlicher
Pflichten oder während bezahlten Urlauben gemäss Artikel 79a,
Artikel 83, Artikel 84, Artikel 87 oder Artikel 88 finanzielle
Leistungen, so gilt:
a) Leistungen gemäss Bundesgesetz vom 25. September
1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei
Mutterschaft (EOG)107 fallen der Gemeinde zu.
b) Andere Entschädigungen einschliesslich Spesen und
Reiseentschädigungen sind der Gemeinde abzuliefern,
soweit sie Fr. 10’000.00 in einem Jahr übersteigen.
2 Bei Teilzeitmitarbeitenden wird der abzuliefernde Betrag gemäss
Absatz 1 Buchstabe b entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad
linear reduziert.
XI. Zuständigkeiten, Verfahren, Rechtsschutz
Art. 113 Externe Beratung
Externe Beratung 1 Die Gemeinde trägt die Kosten einer externen Erstberatung
(Art. 76 Abs. 5 des Personalreglements) gemäss den folgenden
Absätzen.
2 Die Personalabteilung bestimmt die externen Beratungsstellen.
3 Bei Verdacht auf sexuelle Belästigung können betroffene
Mitarbeitende für eine Erstberatung direkt an die externe
Beratungsstelle gelangen.
4 Bei Verdacht auf Mobbing und bei schweren Konflikten entscheidet die Personalabteilung, ob und in welchem Umfang sie eine
externe Beratungsstelle damit beauftragt, betroffene Mitarbeitende zu beraten und der Gemeinde Köniz Vorgehensvorschläge zu unterbreiten.
Art. 114 Personalabteilung
Personalabteilung Die Leiterin oder der Leiter der Personalabteilung legt fest, wer
innerhalb der Personalabteilung die Aufgaben erfüllt, die ihr durch
das Personalreglement und die Personalverordnung zugewiesen
werden.
107 SR 834.1
XII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 114a108
Übergangsbestimmung zur
Änderung vom
2. April 2014
Artikel 99 Absatz 1 in der Fassung vom 2. April 2014 wird nicht auf
Fälle angewendet, bei denen der Anspruch auf Lohnfortzahlung vor
Inkrafttreten der Änderung entstanden ist.
Art. 114b109
Übergangsbestimmung zur
Änderung vom
22. Oktober 2025
(Ferienanspruch)
1 Für Mitarbeitende, die am 31. Dezember 2025 in einem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde standen und im Jahr 2026 das 45.
oder ein höheres Altersjahr vollenden, richtet sich der Ferienanspruch (Art. 71) bis Ende 2028 nach dem bisherigen Recht.
2 Die Übergangslösung nach Absatz 1 gilt nicht für jene Mitarbeitenden, die im Jahr 2026 ihr 50. oder ihr 60. Altersjahr vollenden.
Art. 114c110
Übergangsbestimmung zur
Änderung vom
22. Oktober 2025
(Treueprämie)
Wenn als Folge der Anrechnung der Anstellungszeit (Artikel 4
Absätze 1 und 4) im Jahr 2026 eine Treueprämie übersprungen
wird, so haben Mitarbeitende Anspruch auf diese übersprungene
Treuprämie im Jahr 2026.
Art. 115 Inkrafttreten
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Köniz, 17. August 2011
Im Namen des Gemeinderats
Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin
Luc Mentha Beatrice Zbinden
108 Eingefügt am 2. April 2014
109 Eingefügt am 22. Oktober 2025
110 Eingefügt am 22. Oktober 2025
Anhang 1111
Austrittsleistung (Art. 20) in Monatslöhnen
Senkrecht: Alter. Waagrecht: Anstellungsjahre.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
bis 49 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
50 0.5 0.7 0.9 1.1 1.3 1.5 1.7 1.9 2.1 2.3 2.5 2.7 2.9 3.1 3.3 3.5 3.7 3.9 4.1 4.3
51 0.8 1.0 1.2 1.4 1.6 1.8 2.0 2.2 2.4 2.6 2.8 3.0 3.2 3.4 3.6 3.8 4.0 4.2 4.4 4.6
52 1.1 1.3 1.5 1.7 1.9 2.1 2.3 2.5 2.7 2.9 3.1 3.3 3.5 3.7 3.9 4.1 4.3 4.5 4.7 4.9
53 1.4 1.6 1.8 2.0 2.2 2.4 2.6 2.8 3.0 3.2 3.4 3.6 3.8 4.0 4.2 4.4 4.6 4.8 5.0 5.2
54 1.7 1.9 2.1 2.3 2.5 2.7 2.9 3.1 3.3 3.5 3.7 3.9 4.1 4.3 4.5 4.7 4.9 5.1 5.3 5.5
55 2.0 2.2 2.4 2.6 2.8 3.0 3.2 3.4 3.6 3.8 4.0 4.2 4.4 4.6 4.8 5.0 5.2 5.4 5.6 5.8
56 2.3 2.5 2.7 2.9 3.1 3.3 3.5 3.7 3.9 4.1 4.3 4.5 4.7 4.9 5.1 5.3 5.5 5.7 5.9 6.1
57 2.6 2.8 3.0 3.2 3.4 3.6 3.8 4.0 4.2 4.4 4.6 4.8 5.0 5.2 5.4 5.6 5.8 6.0 6.2 6.4
58 2.9 3.1 3.3 3.5 3.7 3.9 4.1 4.3 4.5 4.7 4.9 5.1 5.3 5.5 5.7 5.9 6.1 6.3 6.5 6.7
59 3.2 3.4 3.6 3.8 4.0 4.2 4.4 4.6 4.8 5.0 5.2 5.4 5.6 5.8 6.0 6.2 6.4 6.6 6.8 7.0
60 3.5 3.7 3.9 4.1 4.3 4.5 4.7 4.9 5.1 5.3 5.5 5.7 5.9 6.1 6.3 6.5 6.7 6.9 7.1 7.3
61 3.8 4.0 4.2 4.4 4.6 4.8 5.0 5.2 5.4 5.6 5.8 6.0 6.2 6.4 6.6 6.8 7.0 7.2 7.4 7.6
62 4.1 4.3 4.5 4.7 4.9 5.1 5.3 5.5 5.7 5.9 6.1 6.3 6.5 6.7 6.9 7.1 7.3 7.5 7.7 7.9
63 4.4 4.6 4.8 5.0 5.2 5.4 5.6 5.8 6.0 6.2 6.4 6.6 6.8 7.0 7.2 7.4 7.6 7.8 8.0 8.2
64 4.7 4.9 5.1 5.3 5.5 5.7 5.9 6.1 6.3 6.5 6.7 6.9 7.1 7.3 7.5 7.7 7.9 8.1 8.3 8.5
65 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40
bis 49 - - - - - - - - - - - - - -
50 4.5 4.7 4.9 5.1 5.3 5.5 5.7 5.9 6.1 6.3 6.5 6.7 6.9 7.1 7.3
51 4.8 5.0 5.2 5.4 5.6 5.8 6.0 6.2 6.4 6.6 6.8 7.0 7.2 7.4 7.6 7.8
52 5.1 5.3 5.5 5.7 5.9 6.1 6.3 6.5 6.7 6.9 7.1 7.3 7.5 7.7 7.9 8.1 8.3
53 5.4 5.6 5.8 6.0 6.2 6.4 6.6 6.8 7.0 7.2 7.4 7.6 7.8 8.0 8.2 8.4 8.6 8.8
54 5.7 5.9 6.1 6.3 6.5 6.7 6.9 7.1 7.3 7.5 7.7 7.9 8.1 8.3 8.5 8.7 8.9 9.1 9.3
55 6.0 6.2 6.4 6.6 6.8 7.0 7.2 7.4 7.6 7.8 8.0 8.2 8.4 8.6 8.8 9.0 9.2 9.4 9.6 9.8
56 6.3 6.5 6.7 6.9 7.1 7.3 7.5 7.7 7.9 8.1 8.3 8.5 8.7 8.9 9.1 9.3 9.5 9.7 9.9 10.1
57 6.6 6.8 7.0 7.2 7.4 7.6 7.8 8.0 8.2 8.4 8.6 8.8 9.0 9.2 9.4 9.6 9.8 10.0 10.2 10.4
58 6.9 7.1 7.3 7.5 7.7 7.9 8.1 8.3 8.5 8.7 8.9 9.1 9.3 9.5 9.7 9.9 10.1 10.3 10.5 10.7
59 7.2 7.4 7.6 7.8 8.0 8.2 8.4 8.6 8.8 9.0 9.2 9.4 9.6 9.8 10.0 10.2 10.4 10.6 10.8 11.0
60 7.5 7.7 7.9 8.1 8.3 8.5 8.7 8.9 9.1 9.3 9.5 9.7 9.9 10.1 10.3 10.5 10.7 10.9 11.1 11.3
61 7.8 8.0 8.2 8.4 8.6 8.8 9.0 9.2 9.4 9.6 9.8 10.0 10.2 10.4 10.6 10.8 11.0 11.2 11.4 11.6
62 8.1 8.3 8.5 8.7 8.9 9.1 9.3 9.5 9.7 9.9 10.1 10.3 10.5 10.7 10.9 11.1 11.3 11.5 11.7 11.9
63 8.4 8.6 8.8 9.0 9.2 9.4 9.6 9.8 10.0 10.2 10.4 10.6 10.8 11.0 11.2 11.4 11.6 11.8 12.0 12.0
64 8.7 8.9 9.1 9.3 9.5 9.7 9.9 10.1 10.3 10.5 10.7 10.9 11.1 11.3 11.5 11.7 11.9 12.0 12.0 12.0
65 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
111 Überschrift Fassung vom 28. Januar 2015 (Aufhebung des bisherigen Anhangs 1a)
Anhang 1a112
Arbeiten im Homeoffice (Art. 23a)
1. Grundsatz
Die Mitarbeitenden leisten die Arbeit grundsätzlich am Arbeitsort. Soweit erforderlich haben sie grundsätzlich am Arbeitsort Anspruch auf einen Arbeitsplatz.
Es besteht kein Anspruch darauf, die Arbeit an einem anderen Ort zu verrichten.
2. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bestimmungen sind auf die Arbeit im Homeoffice anwendbar,
also darauf, dass Mitarbeitende ihre übliche Arbeit zuhause verrichten.
Das nur gelegentliche kurze Verrichten von Arbeit zuhause fällt nicht unter die
nachfolgenden Bestimmungen.
3. Voraussetzungen
Die Arbeit im Homeoffice ist möglich, wenn
- die Mitarbeitenden die nötigen persönlichen und fachlichen Kompetenzen
mitbringen;
- sich das Arbeitsfeld der Mitarbeitenden für die Arbeit im Homeoffice eignet;
- die Mitarbeitenden zuhause über eine geeignete Einrichtung (Arbeitsplatz,
Internetanschluss, Telefon u.dgl.) verfügen.
4. Vereinbarung
Die Arbeit im Homeoffice setzt voraus, dass eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Mitarbeitenden und den vorgesetzten Abteilungsleitenden abgeschlossen wird. Mit Abteilungsleitenden schliessen die vorgesetzten Direktionsvorstehenden diese Vereinbarung ab.
Beide Seiten können die Vereinbarung innert einer Frist von einem Monat
auflösen. Liegen wichtige Gründe vor, kann die Auflösung fristlos erfolgen. Im
gegenseitigen Einvernehmen ist die Auflösung auf einen beliebigen Zeitpunkt
möglich.
Die Auflösung erfolgt schriftlich.
5. Umfang
Die Arbeit im Homeoffice darf 50% des Arbeitspensums nicht übersteigen.
112 Eingefügt am 31. März 2021
6. Infrastruktur
Die Abteilung Informatikzentrum stellt bei Bedarf IT Hard- und Software zur Verfügung.
Sie sind bei der endgültigen Aufgabe der Arbeit im Homeoffice zurückzugeben,
sofern sie für die weitere Arbeit nicht benötigt werden.
7. Technische Störungen
Treten während der Arbeit im Homeoffice technische Störungen auf, welche die
Arbeitsausführung wesentlich einschränken, so melden Mitarbeitende dies ihren
Vorgesetzten.
Die Vorgesetzten können für die Dauer solcher Störungen verlangen, dass die
Mitarbeitenden ihre Arbeit am Arbeitsort verrichten.
Kann die Arbeit nicht mehr erbracht werden, so wird an diesem Tag soviel Zeit
gutgeschrieben, wie die Mitarbeitenden am betreffenden Wochentag üblicherweise leisten, höchstens aber 8 Stunden und 24 Minuten.
8. Entschädigung
Wenn die Arbeit im Homeoffice vereinbart wurde, gelten die Voraussetzungen von
Ziffer 3.3 der Weisung 1.3 W 3 als erfüllt. Die Entschädigung deckt alle
Aufwendungen für die Arbeit im Homeoffice pauschal ab.
9. Gesundheitsschutz
Die Personalabteilung gibt den Mitarbeitenden Informationen und Empfehlungen
zum Thema Gesundheitsschutz während der Arbeit im Homeoffice.
10. Erreichbarkeit
Die Mitarbeitenden machen im Outlook-Kalender erkennbar, wann sie im Homeoffice arbeiten.
Die Mitarbeitenden sorgen dafür, dass sie bei der Arbeit im Homeoffice ebenso gut
per Mail und Telefon erreichbar sind wie am Arbeitsplatz; sie leiten ihr
geschäftliches Telefon entsprechend um.
11. Arbeits- und Ruhezeiten
Die Arbeits- und Ruhezeiten richten sich nach den Regeln im Personalreglement
und der Personalverordnung, insbesondere nach den Artikeln 50-58 der Personalverordnung.
Wann immer möglich und absehbar ist die Arbeitsleistung während der Sperrzeit
vorgängig mit den Vorgesetzten abzusprechen.
12. Arbeitszeiterfassung
Die tatsächliche Arbeitszeit im Homeoffice ist mittels Stempelung im elektronischen Zeiterfassungssystem festzuhalten.
13. Datenschutz und Vertraulichkeit
Dem Datenschutz und der Vertraulichkeit ist auch bei der Arbeit im Homeoffice
Beachtung zu schenken.
Namentlich gilt:
- Die Mitarbeitenden achten darauf, wie sie geschäftliche Unterlagen aufbewahren. Sie lassen keine offenen Papiere und Geräte herumliegen.
- Die Mitarbeitenden entsorgen Papiere, die Personendaten enthalten oder
andere heikle Informationen, nicht zu Hause im Altpapier oder Kehricht. Sie
nehmen die Papiere später ins Büro zurück und entsorgen sie dort sachgemäss.
- Die Mitarbeitenden wenden sich bei Problemen oder Fragen an die
vorgesetzten Personen (oder an die FS Recht, oder an die Datenschutz-
Aufsichtsstelle).
14. Vorbehalt besonderer Anordnungen
Besondere Anordnungen (z.B. in Zeiten einer Pandemie) bleiben vorbehalten.
Anhang 2113
Externe Aus- und Weiterbildungen (Art. 38)
1. Grundsätzliches
Arbeitsplatzbezogene Aus- oder Weiterbildungen unterstützen die Entwicklung der
Mitarbeitenden in ihrer aktuellen Funktion, gemäss entsprechendem Anforderungsprofil.
Weiterführende Aus- oder Weiterbildungen unterstützen die Mitarbeitenden in
ihrer Laufbahnentwicklung für die Übernahme einer neuen Funktion, gemäss
entsprechendem Anforderungsprofil. Vor einer weiterführenden Weiterbildung
wird auf Kosten der Gemeinde eine Potenzialbeurteilung erstellt.
2. Zuständigkeit
Über Gesuche um Aus- und Weiterbildungen (Art. 38 PV) entscheidet die
Personalabteilung nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung. Über Gesuche der
Abteilungsleitenden entscheidet die Personalabteilung nach Rücksprache mit den
jeweiligen Direktionsvorstehenden. Bei Uneinigkeit entscheidet der Gemeinderat.
3. Vereinbarung
Finanzielle Leistungen der Gemeinde, die Gewährung von bezahltem Urlaub sowie
die Rückerstattungspflicht sind in einer Weiterbildungsvereinbarung schriftlich
festzuhalten.
4. Leistungen der Gemeinde
a) Höhe des Beitrags der Gemeinde
Interesse der
Gemeinde an der
Aus- oder
Weiterbildung
Beitrag an Kurs- und Prüfungskosten
sowie Kursunterlagen pro Aus- oder
Weiterbildung
betriebsnotwendig 100 %
höchstens aber CHF 16’000
gross 75 %
höchstens aber CHF 12’000
mittel 50 %
höchstens aber CHF 8’000
klein 25 %
höchstens aber CHF 4’000
113 Fassung vom 22. Oktober 2025
b) Übernahme weiterer Kosten
Die Mitarbeitenden tragen die Materialkosten von Büchern, Kursunterlagen und
dergleichen – soweit abgrenzbar – selbst. Die Mitarbeitenden tragen auch die
weiteren Auslagen grundsätzlich selbst. Ausnahmsweise kann bei der Bewilligung
eines Gesuchs der Ersatz von Auslagen gewährt werden.
c) Prüfungskosten
Bei Nichtbestehen der Prüfung haben die Mitarbeitenden den Teil des Beitrags, der
den Prüfungskosten entspricht, zurückzuerstatten. Bei erfolgreicher Wiederholung
der Prüfung entfällt diese Rückerstattungspflicht, und die Gemeinde übernimmt
auch allfällige zusätzliche Prüfungskosten.
d) Rückerstattungspflicht
Die Mitarbeitenden werden rückerstattungspflichtig, wenn
– die finanziellen Leistungen der Gemeinde pro Aus- oder Weiterbildung
CHF 3’000 übersteigen und
– das Arbeitsverhältnis während der Aus- oder Weiterbildung oder innerhalb
von zwei Jahren nach Abschluss wegen Kündigung durch die Mitarbeitenden
endet oder
– die Aus- oder Weiterbildung vorzeitig abgebrochen wird.
Zurückzuerstatten sind ebenfalls die Lohnkosten für schon bezogenen bezahlten
Urlaub sowie die gesamten übrigen finanziellen Leistungen der Gemeinde.
Der rückerstattungspflichtige Betrag vermindert sich ab dem Ende der Aus- oder
Weiterbildung pro Anstellungsmonat um 1/24.
e) Bezahlter Urlaub
Für Aus- und Weiterbildungen kann bezahlter Urlaub von höchstens 164 Stunden
pro Ausbildungsjahr gewährt werden (entspricht beispielsweise 20 Tagen zu
8 Stunden und 12 Minuten).
Bei Teilzeitmitarbeitenden wird der bezahlte Urlaub unter Berücksichtigung des
Beschäftigungsgrads reduziert.
Beim Entscheid über bezahlten Urlaub wird auch berücksichtigt, dass für Reisezeit
kein bezahlter Urlaub gewährt werden soll.
Aus- oder Weiterbildungen, welche ausserhalb der Betriebszeiten stattfinden,
gelten als Freizeit und werden nicht angerechnet.
Lohntabelle 2026 Eingerechnet ist eine generelle Lohnentwicklung von 1.0 % per 1.1.2026
46 Stufen (5 Anlaufstufen, 36 Stufen, 5 Leistungsstufen)
Lohnklassen KL. 1 KL. 2 KL. 3 KL. 4 KL. 5 KL. 6 KL. 7 KL. 8 KL. 9 KL. 10 KL. 11 KL. 12 KL. 13 KL. 14 KL. 15 KL. 16 Lohnklassen
Stufenanstieg 749 774 798 840 914 1'013 1'107 1'201 1'327 1'481 1'614 1'746 1'887 1'991 2'045 2'111 Stufenanstieg
Anlaufstufe -5 49'182.05 51'858.80 54'537.50 57'133.40 59'564.05 61'870.25 64'398.90 66'927.85 69'825.50 73'767.20 78'672.65 83'579.70 88'443.95 95'307.10 104'723.85 113'952.00 Anlaufstufe -5
Anlaufstufe -4 49'931.00 52'632.80 55'335.95 57'972.90 60'477.65 62'882.90 65'505.70 68'128.65 71'152.05 75'248.00 80'286.15 85'325.65 90'331.15 97'297.75 106'769.15 116'063.15 Anlaufstufe -4
Anlaufstufe -3 50'680.25 53'406.80 56'134.45 58'812.45 61'391.35 63'895.65 66'612.45 69'329.50 72'478.45 76'728.65 81'899.70 87'071.75 92'218.15 99'288.80 108'814.55 118'174.30 Anlaufstufe -3
Anlaufstufe -2 51'429.20 54'180.60 56'932.85 59'652.00 62'305.05 64'908.25 67'719.20 70'530.15 73'804.95 78'209.25 83'513.10 88'817.75 94'105.25 101'279.70 110'859.85 120'285.35 Anlaufstufe -2
Anlaufstufe -1 52'178.30 54'954.70 57'731.25 60'491.60 63'218.65 65'921.00 68'825.85 71'730.85 75'131.45 79'689.85 85'126.60 90'563.85 95'992.25 103'270.60 112'905.25 122'396.55 Anlaufstufe -1
Lohnstufe 0 52'927.35 55'728.55 58'529.75 61'331.15 64'132.50 66'933.70 69'932.70 72'931.65 76'458.05 81'170.70 86'740.20 92'309.75 97'879.30 105'261.45 114'950.35 124'507.70 Lohnstufe 0
Lohnstufe 1 53'676.45 56'502.60 59'328.35 62'170.60 65'046.00 67'946.30 71'039.35 74'132.40 77'784.45 82'651.40 88'353.75 94'055.85 99'766.45 107'252.35 116'995.90 126'618.85 Lohnstufe 1
Lohnstufe 2 54'425.50 57'276.50 60'126.70 63'010.20 65'959.70 68'958.95 72'146.20 75'333.05 79'111.00 84'131.90 89'967.20 95'801.80 101'653.55 109'243.35 119'041.05 128'730.10 Lohnstufe 2
Lohnstufe 3 55'174.50 58'050.55 60'925.20 63'849.75 66'873.40 69'971.65 73'252.90 76'533.95 80'437.45 85'612.75 91'580.75 97'547.75 103'540.50 111'234.20 121'086.60 130'841.15 Lohnstufe 3
Lohnstufe 4 55'923.60 58'824.50 61'723.55 64'689.35 67'787.20 70'984.25 74'359.65 77'734.70 81'763.90 87'093.25 93'194.30 99'293.85 105'427.55 113'225.05 123'131.85 132'952.35 Lohnstufe 4
Lohnstufe 5 56'672.70 59'598.45 62'522.05 65'528.80 68'700.85 71'997.00 75'466.50 78'935.45 83'090.45 88'573.95 94'807.80 101'039.85 107'314.65 115'216.00 125'177.25 135'063.45 Lohnstufe 5
Lohnstufe 6 57'421.80 60'372.35 63'320.60 66'368.35 69'614.55 73'009.70 76'573.15 80'136.25 84'416.95 90'054.70 96'421.35 102'785.90 109'201.75 117'206.85 127'222.55 137'174.70 Lohnstufe 6
Lohnstufe 7 58'170.70 61'146.45 64'119.05 67'207.85 70'528.15 74'022.35 77'679.90 81'336.90 85'743.45 91'535.25 98'034.90 104'531.80 111'088.85 119'197.80 129'267.90 139'285.75 Lohnstufe 7
Lohnstufe 8 58'919.80 61'920.30 64'917.55 68'047.50 71'442.00 75'034.90 78'786.65 82'537.70 87'069.95 93'016.00 99'648.30 106'277.85 112'975.85 121'188.70 131'313.35 141'396.90 Lohnstufe 8
Lohnstufe 9 59'669.00 62'694.35 65'715.95 68'887.05 72'355.60 76'047.70 79'893.30 83'738.55 88'396.40 94'496.65 101'261.90 108'023.95 114'862.85 123'179.55 133'358.55 143'508.10 Lohnstufe 9
Lohnstufe 10 60'418.05 63'468.30 66'514.45 69'726.55 73'269.35 77'060.35 81'000.25 84'939.40 89'723.00 95'977.40 102'875.35 109'769.90 116'750.00 125'170.50 135'403.95 145'619.30 Lohnstufe 10
Lohnstufe 11 61'167.10 64'242.25 67'312.75 70'566.05 74'183.00 78'073.05 82'106.95 86'140.00 91'049.50 97'457.95 104'488.90 111'515.85 118'637.00 127'161.40 137'449.15 147'730.55 Lohnstufe 11
Lohnstufe 12 61'916.15 65'016.25 68'111.40 71'405.70 75'096.70 79'085.80 83'213.60 87'340.70 92'375.95 98'938.65 106'102.45 113'261.90 120'524.10 129'152.35 139'494.60 149'841.60 Lohnstufe 12
Lohnstufe 13 62'665.10 65'790.15 68'909.85 72'245.25 76'010.40 80'098.35 84'320.40 88'541.50 93'702.40 100'419.30 107'715.85 115'007.90 122'411.20 131'143.30 141'539.90 151'952.75 Lohnstufe 13
Lohnstufe 14 63'414.15 66'564.15 69'708.35 73'084.85 76'924.05 81'111.00 85'427.05 89'742.25 95'028.90 101'899.95 109'329.40 116'754.00 124'298.25 133'134.10 143'585.25 154'063.85 Lohnstufe 14
Lohnstufe 15 64'163.30 67'338.25 70'506.85 73'924.35 77'837.65 82'123.75 86'533.85 90'943.00 96'355.40 103'380.55 110'942.95 118'500.00 126'185.35 135'124.95 145'630.60 156'175.05 Lohnstufe 15
Lohnstufe 16 64'912.40 68'112.10 71'305.30 74'763.80 78'751.45 83'136.35 87'640.65 92'143.85 97'681.95 104'861.35 112'556.40 120'246.05 128'072.40 137'116.00 147'675.95 158'286.20 Lohnstufe 16
Lohnstufe 17 65'661.40 68'886.15 72'103.70 75'603.50 79'665.10 84'149.00 88'747.30 93'344.60 99'008.50 106'341.90 114'169.95 121'992.00 129'959.50 139'106.85 149'721.25 160'397.45 Lohnstufe 17
Lohnstufe 18 66'410.45 69'659.95 72'902.15 76'442.90 80'578.70 85'161.80 89'854.15 94'545.40 100'334.85 107'822.65 115'783.45 123'738.15 131'846.50 141'097.75 151'766.65 162'508.55 Lohnstufe 18
Lohnstufe 19 67'159.55 70'434.00 73'700.60 77'282.55 81'492.40 86'174.40 90'960.90 95'746.15 101'661.40 109'303.30 117'397.00 125'484.10 133'733.55 143'088.50 153'812.05 164'619.60 Lohnstufe 19
Lohnstufe 20 67'908.55 71'208.00 74'499.00 78'122.05 82'406.10 87'187.00 92'067.55 96'946.90 102'987.95 110'783.95 119'010.55 127'230.05 135'620.60 145'079.60 155'857.25 166'730.80 Lohnstufe 20
Lohnstufe 21 68'657.75 71'981.85 75'297.55 78'961.65 83'319.85 88'199.75 93'174.35 98'147.60 104'314.50 112'264.65 120'623.95 128'976.15 137'507.70 147'070.55 157'902.60 168'841.95 Lohnstufe 21
Lohnstufe 22 69'406.65 72'755.80 76'095.95 79'801.10 84'233.60 89'212.45 94'281.15 99'348.35 105'640.90 113'745.20 122'237.50 130'722.10 139'394.80 149'061.35 159'947.95 170'953.15 Lohnstufe 22
Lohnstufe 23 70'155.70 73'529.75 76'894.50 80'640.70 85'147.15 90'225.00 95'387.85 100'549.25 106'967.45 115'226.00 123'851.10 132'468.10 141'281.90 151'052.20 161'993.25 173'064.25 Lohnstufe 23
Lohnstufe 24 70'904.85 74'303.80 77'693.00 81'480.25 86'060.95 91'237.80 96'494.60 101'749.85 108'293.95 116'706.55 125'464.55 134'214.10 143'168.85 153'043.30 164'038.60 175'175.50 Lohnstufe 24
Lohnstufe 25 71'653.85 75'077.75 78'491.45 82'319.80 86'974.55 92'250.35 97'601.25 102'950.60 109'620.40 118'187.25 127'078.15 135'960.15 145'055.90 155'034.15 166'084.05 177'286.55 Lohnstufe 25
Lohnstufe 26 72'402.85 75'851.60 79'289.90 83'159.35 87'888.35 93'263.15 98'708.10 104'151.40 110'947.00 119'668.10 128'691.55 137'706.25 146'943.10 157'025.00 168'129.25 179'397.65 Lohnstufe 26
Lohnstufe 27 73'152.00 76'625.60 80'088.30 83'998.85 88'802.05 94'275.85 99'814.80 105'352.20 112'273.40 121'148.65 130'305.15 139'452.15 148'830.15 159'015.85 170'174.70 181'508.85 Lohnstufe 27
Lohnstufe 28 73'901.10 77'399.70 80'886.80 84'838.45 89'715.65 95'288.45 100'921.65 106'552.95 113'599.95 122'629.30 131'918.70 141'198.25 150'717.10 161'006.90 172'219.90 183'620.05 Lohnstufe 28
Lohnstufe 29 74'650.05 78'173.60 81'685.25 85'678.00 90'629.35 96'301.15 102'028.30 107'753.70 114'926.40 124'110.00 133'532.15 142'944.20 152'604.25 162'997.70 174'265.40 185'731.15 Lohnstufe 29
Lohnstufe 30 75'399.25 78'947.55 82'483.70 86'517.55 91'543.05 97'313.80 103'135.05 108'954.50 116'252.95 125'590.65 135'145.75 144'690.30 154'491.25 164'988.55 176'310.70 187'842.40 Lohnstufe 30
Lohnstufe 31 76'148.15 79'721.55 83'282.25 87'357.05 92'456.65 98'326.40 104'241.75 110'155.25 117'579.40 127'071.35 136'759.15 146'436.25 156'378.45 166'979.50 178'355.95 189'953.60 Lohnstufe 31
Lohnstufe 32 76'897.25 80'495.50 84'080.75 88'196.70 93'370.45 99'339.15 105'348.55 111'355.90 118'905.95 128'552.05 138'372.75 148'182.15 158'265.45 168'970.55 180'401.45 192'064.65 Lohnstufe 32
Lohnstufe 33 77'646.30 81'269.50 84'879.20 89'036.20 94'284.05 100'351.70 106'455.25 112'556.70 120'232.45 130'032.70 139'986.15 149'928.30 160'152.50 170'961.35 182'446.70 194'175.90 Lohnstufe 33
Lohnstufe 34 78'395.35 82'043.35 85'677.65 89'875.75 95'197.80 101'364.50 107'562.00 113'757.50 121'558.90 131'513.30 141'599.70 151'674.25 162'039.55 172'952.20 184'492.05 196'286.90 Lohnstufe 34
Lohnstufe 35 79'144.50 82'817.40 86'476.05 90'715.25 96'111.40 102'377.30 108'668.85 114'958.25 122'885.50 132'994.00 143'213.20 153'420.25 163'926.55 174'943.20 186'537.30 198'398.10 Lohnstufe 35
Leistungsstufe 36 79'893.40 83'591.40 87'274.55 91'554.95 97'025.15 103'389.85 109'775.50 116'159.05 124'211.85 134'474.70 144'826.75 155'166.25 165'813.70 176'934.05 188'582.80 200'509.35 Leistungsstufe 36
Leistungsstufe 37 80'642.65 84'365.35 88'073.00 92'394.45 97'938.90 104'402.55 110'882.30 117'359.80 125'538.45 135'955.35 146'440.30 156'912.35 167'700.85 178'924.90 190'627.95 202'620.40 Leistungsstufe 37
Leistungsstufe 38 81'391.60 85'139.35 88'871.40 93'233.90 98'852.60 105'415.10 111'988.90 118'560.60 126'864.95 137'435.95 148'053.80 158'658.25 169'587.85 180'915.85 192'673.30 204'731.55 Leistungsstufe 38
Leistungsstufe 39 82'140.70 85'913.30 89'669.95 94'073.55 99'766.30 106'427.75 113'095.80 119'761.25 128'191.40 138'916.65 149'667.25 160'404.30 171'474.80 182'906.80 194'718.80 206'842.85 Leistungsstufe 39
Leistungsstufe 40 82'889.80 86'687.25 90'468.40 94'913.10 100'679.90 107'440.45 114'202.50 120'962.00 129'517.85 140'397.30 151'280.80 162'150.40 173'362.05 184'897.60 196'764.10 208'953.80 Leistungsstufe 40
Einreihungsplan
GRB 53/2011 vom 21.09.2011, GRB 548 vom 12.09.2012, GRB 558 vom 18.09.2013, GRB 555 vom 28.10.2015, GRB 284 vom 27.05.2020
Administrative Tätigkeiten 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
11 Administrative Mitarbeit
12 Administrative Sachbearbeitung
13 Höhere administrative Sachbearbeitung
14 Sachbearbeitung Informatik
Soziale Tätigkeiten 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
21 Mitarbeit im soz. Bereich
22 Sachbearbeitung im soz. Bereich
23 Höhere Sachbearbeitung im soz. Bereich
Technische Tätigkeiten 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
31 Technische Mitarbeit
32 Technische Sachbearbeitung
33 Höhere Technische Sachbearbeitung
Handwerkliche Tätigkeiten 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
41 Handwerkliche Mitarbeit
42 Berufsarbeit
Gruppenleitung 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
51 Tätigkeiten mit Gruppenleitungsfunktion
Fachkader 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
61 Fachspezialisten
Führungskader 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
71 Dienstzweigleitung
72 Abteilungsleitung
schwarz Richtfunktionsbeschreibungen bestehen
dunkelgrau Richtfunktionsbeschreibungen können durch Personalabteilung hinzugefügt werden
hellgrau Richtfunktionsbeschreibungen können durch Gemeinderat hinzugefügt werden
weiss keine Richtfunktionsbeschreibungen vorgesehen
Anhang 5114
Zulagen (Art. 105 Abs. 3 und Abs. 3bis)
1. Pauschal-Zulagen
a) Pauschalzulage nach Art. 105 Abs. 3
Anspruch auf eine Pauschal-Zulage haben Mitarbeitende in Funktionen, deren
Wahrnehmung sehr häufig mit Unannehmlichkeiten verbunden ist.
Anspruch auf die Pauschal-Zulage haben dementsprechend
– die Kanalarbeitenden
Die Pauschal-Zulage beträgt – bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % – pro Jahr:
– Fr. 3’708.70
Bei Nichtausübung der zulageberechtigten Arbeit infolge von Krankheit, Unfall,
Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz, Mutterschaft oder unbezahltem Urlaub bis zu
insgesamt drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahrs erfolgt keine Kürzung der
Pauschalzulage. Ab dem vierten Monat wird die Pauschal- in eine Prorata-Zulage
umgewandelt.
b) Pauschal-Zulage nach Art. 105 Abs. 3bis
Anspruch auf eine Pauschal-Zulage für ausserhalb der Arbeitszeit geleisteten
Feuerwehrdienst haben diejenigen Mitarbeitenden der Abteilung Sicherheit, die
gemäss Stellenbeschreibung Feuerwehrdienst leisten müssen.
Diese Pauschal-Zulage beträgt – bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % – pro
Jahr:
– Fr. 4’257.15
Bei Nichtausübung des Feuerwehrdienstes infolge von Krankheit, Unfall,
Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz, Mutterschaft oder unbezahltem Urlaub bis zu
insgesamt drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahrs erfolgt keine Kürzung der
Pauschalzulage. Ab dem vierten Monat wird die Pauschal- in eine Prorata-Zulage
umgewandelt.
2. Prorata-Zulagen
Anspruch auf eine Prorata-Zulage haben Mitarbeitende in Funktionen, deren
Wahrnehmung mit einer gewissen Regelmässigkeit mit Unannehmlichkeiten
verbunden ist.
Anspruch auf Prorata-Zulagen haben dementsprechend
– weitere im Kanaldienst eingesetzte Mitarbeitende
– Kanalkontrolleure
– Monteure der Wasserversorgung sowie in diesem Bereich eingesetzte
Mitarbeitende
114 Fassung vom 28. Januar 2015
– Befahrer des Schlammsaugwagens
Die Prorata-Zulagen betragen pro Jahr abhängig von der Dauer solcher Arbeiten:
– bis 110 Stunden 20 % der Pauschal-Zulage
– bis 220 Stunden 30 % der Pauschal-Zulage
– bis 330 Stunden 40 % der Pauschal-Zulage
– bis 440 Stunden 50 % der Pauschal-Zulage
– bis 550 Stunden 60 % der Pauschal-Zulage
– bis 660 Stunden 70 % der Pauschal-Zulage
– bis 770 Stunden 80 % der Pauschal-Zulage
– bis 880 Stunden 90 % der Pauschal-Zulage
– ab 881 Stunden 100 % der Pauschal-Zulage
3. Einsatz-Zulagen
Anspruch auf eine Einsatz-Zulage haben Mitarbeitende in Funktionen, deren
Wahrnehmung punktuell mit Unannehmlichkeiten verbunden ist.
Die Einsatz-Zulagen betragen pro Stunde
– für Teer- und Belagsarbeiten
für Arbeiten in Bächen Fr. 3.75
– für Arbeiten im Schmutzwasser
für das Reinigen von Hundetoiletten
für Arbeiten in der Giftsammelstelle
für Arbeiten im abgelagerten Kehricht KEGUL Fr. 7.25
– für das Säubern von Düker, Schmutzwasserleitungen, etc
für das Säubern der Schmutzwasserleitungen KEGUL
für das Beseitigen von Tierkadavern Fr. 14.60
4. Übergreifende Bestimmungen
a) Pauschal-, Prorata- und Einsatz-Zulagen können nicht kumuliert werden.
b) Die in diesem Anhang geregelten Zulagen werden im Gleichschritt mit der
generellen Lohnentwicklung angepasst; die abgedruckten Beträge sind die
aktuell gültigen.115
c) Bei einem Wegfallen der besonderen Arbeitsbedingung, beispielsweise als
Folge eines Wechsels der Funktion, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Zulagen gemäss diesem Anhang.
115 Die generelle Lohnentwicklung bis und mit für das Jahr 2026 ist in den Beträgen in den
Ziffern 1 und 3 enthalten.
Anhang 6116
Auszug aus dem Strafregister und dem Betreibungsregister
Propose a changeArt. 10a (
Personalverordnung)
Funktionen gemäss Art. 10a Personalverordnung
Auszugsart Funktion
Privatauszug
(Strafregisterauszug)
- Abteilungsleiter/in
- Sachbearbeiter/in Verwaltungspolizei und Sachbearbeiter/in Verkehrssicherheit gemäss Art. 14 und 15
kantonale PolV
- Sachbearbeiter/in Gewerbepolizei
- Dienstzweigleiter/in Polizeiinspektorat
Sonderprivatauszug
(Strafregisterauszug)
- Berufsbeiständin/Berufsbeistand
- Hauswartschaft (ohne Reinigung)
- Schulbusfahrer/in
- Mitarbeiter/in Tagesschulen
- Schulsozialarbeiter/in
- Jugendarbeiter/in
- Hausbesucher/in Programm
schritt:weise
- Berufsbadmeister/in
- Hilfsbadmeister/in
- Leiter/in Bad
- Stv. Leiter/in Bad
- Lernende sowie Praktikantinnen
und Praktikanten in den aufgeführten Funktionen
Betreibungsregisterauszug - Sachbearbeiter/in Verwaltungspolizei und Sachbearbeiter/in Verkehrssicherheit gemäss Art. 14 und 15
kantonale PolV
- Sachbearbeiter/in Gewerbepolizei
- Dienstzweigleiter/in Polizeiinspektorat
116 Eingefügt am 22. Oktober 2025
Anhang 7117
Festlegungen des Gemeinderats ausserhalb des Geltungsbereichs des
Personalrechts und in Randbereichen
1. Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse nach Art. 5 PV
Die Direktionen legen fest, wer zum Abschluss der privatrechtlichen Arbeitsverträge nach Artikel 5 der Personalverordnung zuständig ist, und melden ihre Festlegung schriftlich an die Personalabteilung. Die bezeichnete Stelle ist auch zuständig für weitere Anordnungen und Kündigung der Verträge. Die Personalabteilung
ist für die Ausstellung des Vertrags, für die Festlegung des Lohns und der anderen
Arbeitsbedingungen sowie für die Kündigung beizuziehen.
2. Lehrverhältnisse (Art. 3 Abs. 2 PR)
a) Die Personalabteilung schliesst die Lehrverträge ab.
b) Für die Kündigung ist die Personalabteilung zuständig.
c) Die Lohnfortzahlung richtet sich nach dem Personalrecht der Gemeinde.
d) Der Ferienanspruch beträgt 30 Tage.
e) Die Lernenden erhalten die gleichen Lohnnebenleistungen wie die öffentlich-rechtlich angestellten Mitarbeitenden.
f) In folgenden Belangen ist das Personalrecht der Gemeinde sinngemäss für
die Lehrverhältnisse anwendbar:
- Konsum von beeinträchtigenden Substanzen (Art. 35 PR, Art. 25 PV)
- Zeiterfassung (Art. 48 ff. PV)
- Arbeitsfreie Tage und Halbtage (Art. 77 PV)
- bezahlter Urlaub (Art. 79 PV)
- bezahlter Urlaub (Jugend + Sport, Zivilschutz und Feuerwehr) (Art. 88 PV)
3. Arbeitsverhältnisse mit Praktikantinnen und Praktikanten
(Art. 5 Abs. 1 Bst. a PV)
a) Die Personalabteilung schliesst die Arbeitsverträge mit Praktikantinnen
und Praktikanten ab.
b) Die Löhne der Praktikantinnen und Praktikanten richten sich nach den
Bestimmungen des öffentlichen Personalrechts des Kantons Bern.
c) Der Ferienanspruch beträgt 26 Tage.
d) Die Praktikantinnen und Praktikanten erhalten die gleichen Lohnnebenleistungen wie die öffentlich-rechtlich angestellten Mitarbeitenden.
e) In folgenden Belangen ist das Personalrecht der Gemeinde sinngemäss für
die Arbeitsverhältnisse mit Praktikantinnen und Praktikanten anwendbar:
- Konsum von beeinträchtigenden Substanzen (Art. 35 PR, Art. 25 PV)
117 Eingefügt am 22. Oktober 2025
- Zeiterfassung (Art. 48 ff. PV)
- Arbeitsfreie Tage und Halbtage (Art. 77 PV)
- bezahlter Urlaub (Art. 79 PV)
- bezahlter Urlaub (Jugend + Sport, Zivilschutz und Feuerwehr) (Art. 88 PV)
4. Weiterbeschäftigung über das Pensionierungsalter hinaus sowie
Anstellung von Personen trotz erreichter Altersgrenze
a) Die Personalabteilung schliesst die Arbeitsverträge mit Mitarbeitenden, die
von der Gemeinde ausnahmsweise trotz erreichter Altersgrenze angestellt
werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. c PV) und mit Mitarbeitenden, die bis zur Altersgrenze öffentlich-rechtlich angestellt waren und im Anschluss privatrechtlich weiterbeschäftigt werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. d PV), ab.
b) Für Mitarbeitende, die von der Gemeinde ausnahmsweise trotz erreichter
Altersgrenze angestellt werden sowie Mitarbeitende, die bis zur Altersgrenze öffentlich-rechtlich angestellt waren und im Anschluss privatrechtlich weiterbeschäftigt werden, gelten bezüglich Ferien und Lohnfortzahlung bei Krankheit die Bestimmungen des Personalrechts der Gemeinde.
5. Anstellungskompetenz für das Reinigungspersonal der
Verwaltungsgebäude (Art. 12 Abs. 1 und 3 PV)
Abweichend von Art. 12 Abs. 1 PV und in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 PV liegt
die Zuständigkeit für Anstellungsentscheide für das Reinigungspersonal der Verwaltungsgebäude bei den Hauswarten.
6. Kompetenzen bei FK, KOMM und KUL
Die Kompetenzen, welche das Personalreglement und die Personalverordnung der
Abteilungsleitung geben, liegen für die Finanzkontrolle, die Fachstelle Kommunikation und die Fachstelle Kultur bei den Direktionsvorstehenden (Art. 72 Abs. 2 PR).
Stichwortverzeichnis
PR = Personalreglement, PV = Personalverordnung
Abgangsentschädigung: siehe Austrittsleistung
Abonnemente des öffentlichen Verkehrs, Beiträge: PV 104
Abstimmungen, Zeitzuschlag: PV 69
Abteilungsanlass, anrechenbar als Arbeitszeit: PV 52
Adoption: PV 87
Alkohol: PR 35, PV 25 f.
Ämter, öffentliche: PR 45, PV 43
Amtsgeheimnis: PR 41
An das Gemeindepräsidium gelangen: PR 76
Andere Aufgaben: PR 38
Änderung des Arbeitsverhältnisses, einvernehmliche: PR 16
Anfangslohn: PR 53; Lebenserfahrung: PV 93
Anlaufstelle für Missstände: PR 41a, PV 27b-d
Anlaufstufen: PV 91
Anstellungsbehörden: (PR 10), PV 12
Anstellungszeit (Lernende, PraktikantInnen, Urlaub): PV 4
Anwaltskosten, Kostenübernahme: PR 75
Arbeitsbestätigung: PR 40
Arbeitsfreie Tage während Ferien: PV 74
Arbeitsfreie Tage: (PR 48), PV 77
Arbeitskleider: PR 37
Arbeitsort: PV 23a, 24
Arbeitssicherheit: PR 37
Arbeitsverhältnis, befristet oder unbefristet: PR 11
Arbeitsverhinderung, Zeitgutschrift: PV 47
Arbeitsvertrag: PR 10, PV 11
Arbeitszeit, Fachtagungen: PV 37
Arbeitszeit, fixe: PV 53
Arbeitszeit, Rahmenzeiten: PV 54
Arbeitszeit, Vertretung der Gemeinde: PV 27
Arbeitszeit, was ist anrechenbar: PV 52
Arbeitszeit, wöchentliche: PR 46
Arbeitszeitsaldo, Bandbreiten: PV 59
Arbeitszeitsaldo, Kompensation: PV 59, PV 60
Arbeitszeitsaldo, Überschuss ausnahmsweise dem Überzeitkonto gutschreiben:
PV 66
Arbeitszeugnis: PR 40
Arbeitszulagen: (PR 64), PV 105, Anhang 5 zur PV
Arztbesuche u.dgl., bezahlter Urlaub: PV 79
Arztzeugnis: PV 97; während Ferien: PV 75
Aufhebung von Stellen, Austrittsleistung: PR 25, PV 20
Aufhebung von Stellen, unterstützende Massnahmen: PR 24, PV 16 f.
Aufhebung von Stellen, unverzügliche Information: PV 16
Aus- und Weiterbildung: PV 38 ff.; siehe auch Fachtagungen
Ausgaben für das Personal: PR 7
Aushilfen, Stellenschaffung: PV 8
Aushilfen: PV 2
Auslagenersatz: PR 62, PV 101 ff.
Aussage in Verfahren: PR 41
Ausschreibung von Stellen: PR 9, PV 10
Ausstandspflicht: PR 42
Austritt auf einen früheren Zeitpunkt: PR 22, PR 20
Austrittsleistung bei Aufhebung von Stellen: PR 25, PV 20 ff.
Automatische Anpassung des Arbeitsverhältnisses: PR 15
Bandbreite, Zeitsaldo: PV 59
Beeinträchtigende Substanzen: PR 35, PV 25 f.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen: PR 20
Beendigung des Arbeitsverhältnisses: PR 19, PR 22 ff.
Befristetes Arbeitsverhältnis: PR 11
Befristetes Arbeitsverhältnis, Beendigung: PR 19
Beiträge, Abonnemente des öffentlichen Verkehrs: PV 104
Belegungsverzeichnis: PV 6
Beratung (Coaching, Laufbahnberatung u.dgl.): PV 41; siehe auch externe
Beratung
Berufliche Reisen, anrechenbar als Arbeitszeit: PV 52
Berufliche Vorsorge: PR 71
Berufsunfall, Lohnfortzahlung: PR 57, PV 95
Beschäftigungsgrad, Reduktion im Sinn einer Teilpensionierung: PR 30
Beschäftigungsgrad: Siehe Teilzeitarbeit
Beschwerde gegen Verfügungen: PR 74
Beschwerde, siehe auch: An das Gemeindepräsidium gelangen
Bestechung: PR 36
Betäubungsmittel: PR 35, PV 25 f.
Betreibungsregisterauszüge: PR 13a, PV 10a, PV Anhang 6
Betreuung kranker/gesunheitlich beeinträchtigter Kinder: PV 79
Betreuung kranker/gesunheitlich beeinträchtigter Angehöriger: PV 79
Betreuungsurlaub von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern: PV 79a
Betriebliche Mitwirkung: PR 6, PV 3
Betriebsausflug, anrechenbar als Arbeitszeit: PV 52
Betriebszeit: PV 54
Beurteilung und Förderung: PR 43, PV 28 ff.
Bezahlte Elternzeit: PV 84a
Bezahlter Elternschaftsurlaub: PV 84
Bezahlter Urlaub für Leiter-, Instruktorenkurse u.dgl.: PV 88
Bezahlter Urlaub, einzelne Fälle: PV 79
Bezahlter Urlaub, Zeitgutschrift: PV 78
Billette: Siehe Reisekosten
Coaching: PV 41
Daten, Personaldaten, Einsicht: PR 39
Dienstaltersanerkennung: Siehe Treueprämie
Direkt unterstellte Organisationseinheiten, Zuständigkeiten: PR 72 und GRB
Direktionsvorstehende, Zuständigkeiten betreffend Stellen: PV 8
Doppelbesetzung von Stellen: PR 12, PV 9
Dreizehnter Monatslohn: PV 89
Drogen: PR 35, PV 25 f.
Einreihung: siehe Funktionseinreihung oder Persönliche Einreihung
Einreihungsplan: Anhang 4
Einreihungsüberprüfung: PV 92
Einseitige Änderung des Arbeitsverhältnisses: PR 17, PV 14
Einvernehmliche Änderung des Arbeitsverhältnisses: PR 16
Elternschaftsurlaub, bezahlter: PV 84
Elternschaftsurlaub, unbezahlter: PV 85
Elternzeit, bezahlte: PV 84a
Entschädigung bei unrechtmässiger Kündigung: PR 28
Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Anspruch auf Lohn: PR 61
Erkrankung von Kindern oder Angehörigen, bezahlter Urlaub: PV 79
Ermahnung: PV 23
Erwerbsersatz: PV 112
Externe Beratung (v.a. sexuelle Belästigung, Mobbing): PV 113
Fachtagungen: PV 37
Familienzulagen: PR 65, PV 106. Siehe auch Gemeinde-Familienzulagen.
Feiertage: PV 77
Feiertage während Ferien: PV 74
Feiertage, Sollarbeitszeit an Tagen vorher: PV 51
Ferien allgemein: (PR 47), PV 70 ff.
Ferien und arbeitsfreie Tage: PV 74
Ferien und Feiertage: PV 74
Ferien, Bezug und Feriensaldo am Jahresende: PV 73
Ferien, Kürzung des Anspruchs: (PR 47), PV 76
Feuerwehrdienst, Anspruch auf Lohn: PR 61, PV 67
Feuerwehrdienst, Zulage: PV 105
Feuerwehrkurse: PV 88
Fixe Arbeitszeit: PV 53
Freistellung: PV 15
Freiwochen, unbezahlte: PV 82a
Fristlose Kündigung: PR 26
Frühpensionierungsrente: PR 69, PV 110
Frühpensionierungsrente, Vorgehen bei der Kündigung: PR 29
Funktionseinreihung: PV 92
Funktionswechsel, Probezeit: PR 14
Funktionszulagen: (PR 64), PV 105, Anhang 5
Geburt: Siehe Elternschaft und Mutterschaft
Geheimhaltung: PR 41
Geltungsbereich: PR 1, PV 5
Gemeinde-Familienzulagen: PR 66, PV 107
Gemeindepräsidium, daran gelangen: PR 76
Generelle Lohnentwicklung: PR 55
Gerichtskosten: Siehe Kostenübernahme
Geschenke: PR 36
Gesetzliche Pflichten, Anspruch auf Lohn: PR 61
Gesundheitliche Beeinträchtigung, Betreuung Kinder/Angehörige: PV 79
Gesundheitliche schwere Beeinträchtigung von Kindern, Urlaub: PV 79a
Gesundheitsschutz: PR 33
Grundsätze der Personalpolitik: PR 4
Höchstarbeitszeit: (PR 46), PV 55
Hochzeit, bezahlter Urlaub: PV 79
Homeoffice: PV 23a sowie PV Anhang 1a
Individuelle Lohnentwicklung: PR 56, PV 94
Information zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden: PR 32
Inserate: siehe Ausschreibung von Stellen
Invalidenversicherung und Lohnfortzahlung: PV 95
Invalidität und Beendigung des Arbeitsverhältnisses: PR 19
IV und Lohnfortzahlung: PV 95
Jahresarbeitszeit: PR 46, PV 50
Kader: PV 1
Kantonales Personalrecht: PR 2
Kostenübernahme für Mitarbeitende in Verfahren: PR 75
Krankentaggeld-Versicherung: PR 60, PV 100
Krankentaggelder und Lohnfortzahlung: PR 57
Krankheit, Kind/Angehörige: PV 79
Krankheit, Lohnfortzahlung: PR 57, PV 95
Krankheit während Ferien: PV 75
Krankheit während unbezahltem Urlaub: PV 82
Krankheit, Zeitgutschrift: PV 47
Kündigung der Mitarbeitenden, Formvorschriften: PR 22
Kündigung durch die Gemeinde aus sachlichen Gründen: PR 23
Kündigung durch die Gemeinde, fristlose: PR 26
Kündigung durch die Gemeinde, zuständige Behörde: PR 23.
Kündigung zur Unzeit: PR 27, PV 14a
Kündigung, fristlose: PR 26
Kündigung, unrechtmässige, Folgen: PR 28
Kündigungsfrist: Probezeit PR 14, PV 14a; nach der Probezeit PR 21, PV 14a
Kündigungssperrfristen: PR 27, PV 14a
Kurse: PV 37
Kurzpausen: PV 58
Kürzung der Lohnfortzahlung: PR 58, PV 99
Lebenserfahrung: PR 53, PV 93
Leistung und Verhalten, Mängel: PV 23, Rückstufung PV 94
Leistungen Dritter und Lohnfortzahlung: PR 59
Leistungen im Todesfall: PR 70, PV 111
Leistungsprämie: PR 67, PV 108
Lernende und Anstellungszeit: PV 4
Lernende, Anstellung: PR 3
Lohn bei Stellenantritt: PR 53, PV 93
Lohn: (PR 50), PV 89. Siehe auch Funktionseinreihung oder Persönliche Einreihung
Lohnentwicklung, generelle: PR 55
Lohnentwicklung, individuelle: PR 56, PV 94
Lohnentwicklung: PR 54
Lohnfortzahlung und Leistungen Dritter: PR 59
Lohnfortzahlung, Kürzung: PR 58, PV 99
Lohnfortzahlung: PR 57 ff., PV 95 ff.
Lohnklassen: PR 51, PV 91
Lohnstufen: PR 51, PV 91
Lohnsystem: PR 51, PV 91
Lücken im Personalrecht: PR 2
Mängel in Leistung oder Verhalten: PV 23, Rückstufung PV 94
Militär- oder Zivildienst, Anspruch auf Lohn: PR 61
Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst, bezahlter Urlaub: PV 79
Missstände, Anlaufstelle: PR 41a, PV 27b-d
Mitarbeitendengespräch: PR 43, PV 28
Mitarbeiterinnen, schwangere oder stillende: PV 86
Mittagspause: PV 57
Mitwirkung, betriebliche: PR 6, PV 3
Mutterschaftsurlaub: PV 83, PV 85
Mutterschaftsurlaub, vorgeburtlicher: PV 82b
Nebenbeschäftigungen: PV 44
Nebenbeschäftigungen, Übergangsrecht: PR 82
Nettolohnausgleich: Art. 99 PV
Nettolohnausgleich; Übergangsrecht: Art. 114a PV
Neue Funktion, Probezeit: PR 14, PV 12a
Nichtberufsunfallversicherung, Prämien: PR 60, PV 100
Niederlassungsfreiheit: PR 34, PV 24
Obligationenrecht: PR 3, PV 5
Öffentliche Ämter, Übergangsrecht: PR 82
Öffentliche Ämter: PR 45, PV 43
Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis: PR 2
Organisationseinheiten, direkt unterstellte, Zuständigkeiten: PR 72 und GRB
Pause: Siehe Mittagspause oder Kurzpausen
Pensionierung: Siehe Rentenalter PR 19
Personaldaten, Einsicht: PR 39
Personalentwicklung: PR 44, PV 25 ff.
Personalpolitik, Grundsätze: PR 4
Personalreglement: PR
Personalverbände, Tätigkeit anrechenbar als Arbeitszeit? PV 52
Personalverbände: PR 6, PV 3
Personalverordnung: PV
Persönlichkeitsschutz: PR 33
Pflegekinderverhältnisse: PV 87
Pikettdienst: PV 61 ff.
Piketteinsatz: PV 63
PraktikantInnen und Anstellungszeit: PV 4
PraktikantInnen, Anstellung: PV 5
Prämie: Siehe Leistungsprämie, Treueprämie oder Versicherungsprämie
Privatrechtlich angestellte Mitarbeitende: PR 3, PV 5
Privatrechtliche Anstellungen, Festlegungen: PV Anhang 7
Probezeit: PR 14, PV 13
Rahmenzeiten: PV 54
Rechtspflege: PR 74
REDAZ, Übergangsrecht: PR 81
Reisekosten: PV 102
Rentenalter und Beendigung des Arbeitsverhältnisses: PR 19
Rentenalter und weitere Anstellung: PR 19, PV 5
Rückerstattungspflicht (Aus- und Weiterbildung): PV 40
Rückerstattungspflicht (Lohn bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten): PR 61
Rückstufung: PR 56, PV 94
Ruhezeit, tägliche, bei Piketteinsatz: PV 63
Ruhezeit, tägliche: PV 56
Schutz von Persönlichkeit und Gesundheit: PR 33
Schwangere Mitarbeiterinnen: PV 86
Schwangerschaft, Kündigungssperrfrist: PR 27
Schweigepflicht: PR 41
Schwer gesundheitlich beeinträchtigte Kinder, Betreuungsurlaub: PV 79a
Sollarbeitszeit an Tagen vor Feiertagen: PV 51
Sollarbeitszeit: PR 46, PV 51
Sperrfristen (Kündigung): PR 27
Sperrzeit: PV 54
Spesen: Siehe Auslagen, Auslagenersatz
Stelle, freie: PR 12
Stellen, befristete und unbefristete: PR 12, PV 6
Stellen, Doppelbesetzung: PR 12, PV 9
Stellen, Zuständigkeiten: PV 7, 8
Stelleninserate: Siehe Ausschreibung von Stellen
Stellenplan: PR 8, PV 6 ff.
Stellvertretungen, Funktionszulage: PV 105
Stellvertretungen, Pflicht zur Übernahme: PR 38
Stichtag, Zeitsaldo: PV 59
Stillende Mitarbeiterinnen: PV 86
Strafregisterauszüge: PR 13a, PV 10a, PV Anhang 6
Stundenlohn, Umrechnung: PV 90
Substanzen, beeinträchtigende: PR 35, PV 25 f.
Tägliche Ruhezeit, bei Piketteinsatz: PV 56
Tägliche Ruhezeit: PV 56
Tagungen: Siehe Fachtagungen
Teilpensionierung: PR 30
Teilweise Arbeitsfähigkeit und Arbeitszeit: PV 52
Teilweise Arbeitsfähigkeit und Ferien: PV 75
Teilweise Arbeitsfähigkeit und Höchstarbeitszeit: PV 55
Teilzeitarbeit, bezahlter Urlaube, Berechnung: PV 79, PV 81
Teilzeitarbeit, lineare Reduktion bei Angaben betreffend Arbeitszeit: PV 46
Teuerungsausgleich: siehe Lohnentwicklung, generelle
Tod und Beendigung des Arbeitsverhältnisses: PR 19
Tod, Leistungen an Angehörige: PR 70, PV 111
Todesfälle, bezahlter Urlaub: PV 79
Treueprämie: PR 68, PV 109, siehe auch PV 4 zur Anstellungszeit
Übergangsrecht: PR 78 ff.
Übernachtungskosten: PV 103
Überzeit: PV 66 ff.
Umzug, bezahlter Urlaub: PV 79
Unbefristetes Arbeitsverhältnis: PR 11
Unbezahlte Freiwochen: PV 82a
Unbezahlter Urlaub: Siehe Urlaub, unbezahlter
Unfall während Ferien: PV 75
Unfall während unbezahltem Urlaub: PV 82
Unfall, Lohnfortzahlung: PR 57, PV 95
Unfall, Zeitgutschrift: PV 47
Unrechtmässige Kündigung, Folgen: PR 28
Unterstützende Massnahmen bei Aufhebung von Stellen: PR 25, PV 16 f.
Untersuchung, vertrauensärztliche: PR 57, PV 96
Unvereinbarkeitsgründe: PR 13
Urlaub allgemein: (PR 49), PV 78
Urlaub, bezahlter: (PR 49), PV 78 ff.
Urlaub, bezahlter, bei Niederkunft: PV 84
Urlaub, bezahlter, für Leiter-, Instruktorenkurse u.dgl.: PV 88
Urlaub, bezahlter, Nebenbeschäftigung: PV 44
Urlaub, bezahlter, öffentliche Ämter: PV 43
Urlaub, bezahlter, Zeitgutschrift: PV 78
Urlaub, unbezahlter: (PR 49), PV 82
Urlaub, unbezahlter, bei Elternschaft: PV 85
Urlaub, unbezahlter, Kürzung des 13. Monatslohns: PV 89
Urlaub, unbezahlter, Kürzung Ferien: PV 76
Urlaub, unbezahlter, und Anstellungszeit: PV 4
Vaterschaftsurlaub: Siehe Elternschaftsurlaub
Verfahren, an das Gemeindepräsidium gelangen: PR 76
Verfahren, Mitarbeitende involviert, Kostenübernahme: PR 75
Verfahren, Rechtspflege: PR 74
Verfügung über umstrittene Rechte und Pflichten: PR 73
Vergünstigungen: PR 63, PV 104
Verpflegungskosten: PV 103
Versicherungsleistungen und Lohnfortzahlung: PR 59
Vertrag: PR 10, PV 11
Vertrauensarbeitszeitmodell: PR 46, PV 60a
Vertrauensärztliche Untersuchung: PR 57, PV 96
Vertretung der Gemeinde (Arbeitszeit, Entschädigung etc.): PV 27
Vorgeburtlicher Mutterschaftsurlaub: PV 82b
Vorgesetzte, Weisungsrecht: PR 31
Vorgesetztenbeurteilung: PR 43
Vorteile: Siehe Geschenke.
Wahlen, Zeitzuschlag: PV 69
Wartegeld bei Pikettdienst: PV 64
Weisungsrecht der Vorgesetzten: PR 31
Weiterbildung: PV 38 ff.
Whistleblowing (Anlaufstelle für Missstände): PR 41a, PV 27b-d
Winterdienst: PV 61 ff.
Wochenarbeitszeit: PR 46, PV 51, PV 55
Wohnsitz und Arbeitsort: PR 34, PV 24
Wohnungswechsel, bezahlter Urlaub: PV 79
Zeiterfassung, Einsicht: PV 49
Zeiterfassung: PV 45, PV 48 f.
Zeitsaldo, Bandbreiten: PV 59
Zeitsaldo, Kompensation: PV 59, PV 60
Zeitsaldo, Überschuss ausnahmsweise dem Überzeitkonto gutschreiben: PV 66
Zeitsystemverantwortliche: PV 45, PV 49
Zeitzuschläge bei Überzeit: PV 67
Zeitzuschläge bei Wahlen: PV 69
Zeugnis, Arbeitszeugnis: PR 40
Zeugnis: Siehe auch Arztzeugnis
Zivildienst, Anspruch auf Lohn: PR 61
Zivildienst, bezahlter Urlaub: PV 79
Zivilschutz, Anspruch auf Lohn: PR 61
Zivilschutz, bezahlter Urlaub: PV 79
Zügeln, bezahlter Urlaub: PV 79
Zulagen: (PR 64), PV 105 ff., Anhang 5. Siehe auch Familienzulage,
Gemeindezulage, Arbeits- und Funktionszulage
Zumutbarkeit eines Stellenangebots (bei Aufhebung einer Stelle): PV 18
Zuständigkeiten, direkt unterstellte Organisationseinheiten: PR 72 und GRB
Zuständigkeiten, Entscheide in eigener Sache: PR 72
Zuständigkeiten, innerhalb der Personalabteilung: PV 114
Propose a change