Art. 91 Abgabe des Gutachtens
Der Richter bestimmt, ob das Gutachten schriftlich oder mündlich erstattet werden soll, und setzt den Abgabetermin fest.
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Der Richter bestimmt, ob das Gutachten schriftlich oder mündlich erstattet werden soll, und setzt den Abgabetermin fest.
Ist ein Gutachten mangelhaft oder besteht zwischen mehreren Gutachten ein Widerspruch, so kann der Richter eine Ergänzung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung durch die gleichen oder andere Sachverständige anordnen.
Die Sachverständigen haben Anspruch auf Entschädigung nach den Vorschriften des Bundesrates.
1 Ein Augenschein wird angeordnet, wenn er zur Abklärung des Sachverhaltes beitragen kann. 2 Den Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, dem Augenschein beizuwohnen. Zeugen, Sachverständige und Auskunftspersonen können zum Augenschein vorgeladen und dabei befragt werden.
1 Wird mit Personen verhandelt, die der Gerichtssprache nicht mächtig sind, so ist nötigenfalls ein Dolmetscher beizuziehen. Kommt dem Wortlaut einer Aussage besondere Bedeutung zu, so ist sie auch in der Fremdsprache ins Protokoll aufzunehmen. 2 Zu Verhandlungen mit tauben oder stummen Personen ist ein Dolmetscher beizuziehen, wenn schriftlicher Verkehr nicht genügt. 3 Zur Übersetzung fremdsprachiger Schriftstücke ist, soweit notwendig, ein Übersetzer beizuziehen.
Dolmetscher und Übersetzer unterstehen dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des StGB. SR 311.0
Dolmetscher und Übersetzer werden auf die Straffolgen falscher Übersetzung aufmerksam gemacht.
Für Dolmetscher und Übersetzer gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Ausstand von Gerichtspersonen.
Besteht Grund zur Annahme, dass ein Zeuge, eine Auskunftsperson, ein Beschuldigter, ein Sachverständiger, ein Dolmetscher oder Übersetzer (Verfahrensbeteiligter) durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder seine Angehörigen nach Artikel 75 Buchstabe a oder abis gefährden könnte, so trifft der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident die geeigneten Schutzmassnahmen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
Zeugen oder Auskunftspersonen kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen gegenüber Personen, die ihnen Schaden zufügen könnten, die Anonymitätswahrung zugesichert werden, wenn: a. Gegenstand des Verfahrens Straftaten sind, die mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind; und b. glaubhaft erscheint, dass sie durch die Aussage sich selbst oder Angehörige nach Artikel 75 Buchstabe a oder abis der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, in den strafrechtlich geschützten Rechtsgütern schwer beeinträchtigt zu werden. Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353). Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
1 Die Zusicherung der Anonymitätswahrung wird durch den Untersuchungsrichter oder den Gerichtspräsidenten erteilt. Sie bedarf der Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts. 2 Dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts ist innert 30 Tagen seit der Zusicherung ein Gesuch mit sämtlichen zur Beurteilung der Rechtmässigkeit erforderlichen Einzelheiten einzureichen. Der Präsident kann zusätzliche Auskünfte und Beweisstücke verlangen. 3 Wird die Genehmigung nicht innert 30 Tagen verlangt oder wird sie verweigert, so dürfen die unter Zusicherung der Anonymitätswahrung bereits erlangten Aussagen im Verfahren nicht verwendet werden; die entsprechenden Protokolle werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens separat unter Verschluss gehalten und danach vernichtet. Eine Einvernahme durch das Gericht unter Zusicherung der Anonymitätswahrung ist vor der Erteilung der Genehmigung nicht zulässig. 4 Ist die Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts erteilt, so bindet die Zusicherung der Anonymitätswahrung unwiderruflich sämtliche mit dem Fall betrauten Behörden. Die geschützte Person kann jedoch auf die Anonymitätswahrung verzichten.
1 Um der Zusicherung der Anonymitätswahrung nachzukommen, kann der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident: a. Einvernahmen in Abwesenheit der Parteien durchführen; b. die Personalien der einzuvernehmenden Person in Abwesenheit der Parteien feststellen; c. die Person ohne Namensnennung einvernehmen; d. Aussehen oder Stimme der einzuvernehmenden Person verändern oder diese abschirmen; e. anlässlich der Hauptverhandlung auf die Befragung verzichten und stattdessen die Aussagen verlesen, welche die einzuvernehmende Person vor dem Untersuchungsrichter gemacht hat; f. die Akteneinsicht einschränken; g. in der Hauptverhandlung statt einer mündlichen Befragung eine schriftliche durchführen. 2 Der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident bestimmt, welche dieser Massnahmen angemessen und geeignet erscheinen, für welche Personen sie gelten und für welche Dauer sie getroffen werden; dabei dürfen die Rechte der Verteidigung nur so weit beschränkt werden, als dies zum Schutz der einzuvernehmenden Person notwendig erscheint. 3 Der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident, der eine Person einvernimmt, welcher die Zusicherung der Anonymitätswahrung erteilt worden ist, trifft vorgängig die geeigneten Massnahmen, um eine Verwechslung oder eine Vertauschung von Personen zu verhindern. 4 Andere Unterstützungs- oder Schutzmassnahmen zu Gunsten der einzuvernehmenden Person können angeordnet werden, soweit sie keine Beschränkung der Parteirechte nach sich ziehen.
1 Als Verteidiger können Schweizerbürger auftreten, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und im Anwaltsregister eingetragen sind. 2 Jeder Angehörige der Armee, der einem Truppenkörper oder einer Formation, für die das Gericht zuständig ist, angehört und der über ein kantonales Anwaltspatent verfügt und im Anwaltsregister eingetragen ist, ist verpflichtet, auf Anordnung des Präsidenten des Gerichts die amtliche Verteidigung zu übernehmen. 3 Die Militärgerichte erstellen jährlich eine Liste der amtlichen Verteidiger. 4 In Strafverfahren, in denen der Sachverhalt mit Rücksicht auf die Landesverteidigung oder die Staatssicherheit geheim gehalten werden muss, kann der Präsident des Gerichts den vom Beschuldigten beigezogenen Verteidiger ablehnen. Der Beschuldigte wird aufgefordert, einen andern Verteidiger zu bezeichnen. Der Verteidiger wird vom Präsidenten des Gerichts auf die Geheimhaltungsvorschriften der Armee hingewiesen. Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).
1 Ist eine der Militärgerichtsbarkeit unterliegende strafbare Handlung begangen worden, so hat der am Tatort den Befehl führende Vorgesetzte oder ein von ihm bezeichneter geeigneter Offizier oder Unteroffizier die nötigen Massnahmen zu treffen, um die Flucht des Verdächtigen zu verhindern, die Spuren der Tat festzustellen und den Beweis zu sichern. Soweit nötig, sind die Organe der militärischen oder zivilen Polizei beizuziehen. 2 Die getroffenen Massnahmen sowie die wesentlichen Aussagen des Verdächtigen und der übrigen befragten Personen werden in einem Protokoll festgehalten. 3 Dem Vorgesetzten, der für die Anordnung der vorläufigen Beweisaufnahme oder der Voruntersuchung zuständig ist, muss ohne Verzug Bericht erstattet werden.
1 Bei einer strafbaren Handlung, die während des Militärdienstes begangen wurde, sind zur Anordnung der vorläufigen Beweisaufnahme oder der Voruntersuchung zuständig: a. in Schulen, Lehrgängen und Kursen: der Kommandant; b. in Truppendiensten:1. im Bataillonsverband: der Bataillonskommandant, 2. bei kleineren, selbständig im Dienst befindlichen Formationen: der betreffende Kommandant, 3. in den übrigen Fällen: der Kommandant der Truppe oder des Stabes. 2 Ordnet der Kommandant nach der vom Untersuchungsrichter durchgeführten vorläufigen Beweisaufnahme die Voruntersuchung nicht an, liegt aber nach Ansicht des Untersuchungsrichters eine gerichtlich zu ahnende strafbare Handlung vor, so legt dieser den Fall dem Oberauditor vor. Der Oberauditor entscheidet endgültig. 3 Für eine ausserhalb des Dienstes begangene strafbare Handlung ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport oder die von ihm bezeichnete Dienststelle zur Anordnung der vorläufigen Beweisaufnahme oder Voruntersuchung zuständig. Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).
1 Sind einzelne Voraussetzungen einer Voruntersuchung nicht erfüllt, so wird eine vorläufige Beweisaufnahme angeordnet. Dies gilt vor allem, wenn: a. Beweismittel beschafft oder ergänzt werden müssen, insbesondere bei unbekannter Täterschaft und ungeklärtem oder verwickeltem Sachverhalt; b. Ungewissheit darüber besteht, ob eine strafbare Handlung disziplinarisch oder militärgerichtlich zu erledigen sei. 2 Bei Tötung oder erheblicher Verletzung von Militär- oder Zivilpersonen sowie bei schweren Sachschäden ist eine vorläufige Beweisaufnahme auch dann anzuordnen, wenn keine strafbare Handlung vorliegt. Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).
1 Ist eine Person einer strafbaren Handlung verdächtig und fällt eine disziplinarische Erledigung ausser Betracht, so ist die Voruntersuchung anzuordnen. 2 Die Voruntersuchung hat den Zweck festzustellen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Es sind alle Umstände der Tat abzuklären, die für das richterliche Urteil oder für die Einstellung des Verfahrens von Bedeutung sein können.
1 Die vorläufige Beweisaufnahme ist ein Ermittlungsverfahren in den Formen und mit den Mitteln der Voruntersuchung. 2 Der Untersuchungsrichter erstattet über den festgestellten Sachverhalt sowie dessen rechtliche Würdigung Bericht und beantragt je nach dem Ergebnis der zuständigen Stelle: a. eine Voruntersuchung anzuordnen; b. die Sache disziplinarisch zu erledigen; c. dem Verfahren keine weitere Folge zu geben. 3 Dem Geschädigten ist vor dem Abschluss der vorläufigen Beweisaufnahme Gelegenheit zu geben, die gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Das gleiche Recht steht ihm zu, wenn das Verfahren nicht eingeleitet wird. Verlangt er die gerichtliche Beurteilung, so beantragt der Untersuchungsrichter die Anordnung der Voruntersuchung. Wird der Antrag des Untersuchungsrichters abgelehnt, so unterbreitet er die Akten dem Oberauditor zum Entscheid gemäss Artikel 101 Absatz 2. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (AS 2008 1607; BBl 2005 7165). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).
1 Der Befehl zur vorläufigen Beweisaufnahme oder zur Voruntersuchung ist schriftlich zu erlassen. In dringenden Fällen kann er mündlich mit sofortiger schriftlicher Bestätigung erteilt werden. Dem Untersuchungsrichter werden die Protokolle und Beweisstücke übergeben. 2 Der Befehl hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten und Verdächtige oder Beschuldigte genau zu bezeichnen. 3 Besteht Zweifel über die Zuständigkeit, so trifft der Untersuchungsrichter nur die dringenden Massnahmen und leitet die Akten an den Oberauditor weiter.
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
1 Die vorläufige Beweisaufnahme und die Voruntersuchung werden ohne Verzug durchgeführt. 2 Sie sind nicht öffentlich. 3 Der Verdächtige oder Beschuldigte kann zur Befragung von Zeugen und Sachverständigen beigezogen werden.
1 Der Beschuldigte kann bereits in der Voruntersuchung einen Verteidiger beiziehen. Er ist bei der ersten Einvernahme auf dieses Recht hinzuweisen. 2 Bei schweren Anschuldigungen oder in verwickelten Fällen bestellt der Präsident des Militärgerichts auf Gesuch des Beschuldigten oder auf Antrag des Untersuchungsrichters in der Voruntersuchung einen amtlichen Verteidiger, sofern der Beschuldigte keinen eigenen Verteidiger beigezogen hat. Der Wunsch des Beschuldigten nach einem bestimmten amtlichen Verteidiger aus der Liste des Gerichts wird berücksichtigt, wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen.
1 Der Verteidiger hat das Recht, Untersuchungshandlungen zu beantragen. Soweit der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, ist ihm auch Akteneinsicht und Anwesenheit bei der Befragung von Zeugen und Sachverständigen sowie bei Augenscheinen zu gestatten. 2 Ausnahmsweise kann der Untersuchungsrichter den Verkehr zwischen Verteidiger und verhaftetem Beschuldigten für bestimmte Zeit beschränken oder ausschliessen, wenn es der Zweck der Untersuchung erfordert. 3 Nach Abschluss der Voruntersuchung steht dem Verteidiger unbeschränkte Einsicht in die Akten zu. Er kann mit dem Beschuldigten frei verkehren.
Der Untersuchungsrichter dehnt nötigenfalls die Voruntersuchung von Amtes wegen auf Personen und strafbare Handlungen aus, die im Untersuchungsbefehl nicht genannt sind. Der Ausdehnungsentscheid ist den Betroffenen zu eröffnen.
Nach Abschluss der Voruntersuchung übermittelt der Untersuchungsrichter die Akten dem Auditor zur Anklageerhebung, zur Einstellung des Verfahrens oder zum Erlass eines Strafmandates. Dem Beschuldigten und dem Geschädigten ist vom Abschluss der Voruntersuchung Kenntnis zu geben. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961).
Der Auditor, der Beschuldigte sowie der Geschädigte können innert einer vom Untersuchungsrichter zu bestimmenden Frist Ergänzung der Voruntersuchung verlangen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961).
1 Ergibt die Voruntersuchung hinreichende Verdachtsgründe für ein Verbrechen oder Vergehen, so erhebt der Auditor ohne Verzug Anklage. Er übermittelt die Akten mit der Anklageschrift dem Präsidenten des Militärgerichts und stellt dem Angeklagten und der Privatklägerschaft eine Kopie der Anklageschrift zu. Das Opfer, das sich nicht als Privatklägerschaft konstituiert hat, kann eine Kopie der Anklageschrift verlangen. 2 Erachtet der Auditor die Voraussetzungen dafür als erfüllt, so erlässt er ein Strafmandat nach Artikel 119. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).
Die Anklageschrift enthält: a. die Personalien des Angeklagten; b. die Umschreibung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat mit ihren gesetzlichen Merkmalen; c. die gesetzlichen Bestimmungen, welche die Tat mit Strafe bedrohen; d. die Angabe der Beweismittel; e. allfällige Ausschliessungs- oder Ablehnungsbegehren des Auditors.
1 Ist die Sache nicht weiter zu verfolgen, so stellt der Auditor das Verfahren ein. 2 Nimmt der Auditor einen im MStG vorgesehenen leichten Fall einer Straftat an oder wertet er die Tat als blossen Disziplinarfehler, so stellt er das Verfahren ein und verhängt eine Disziplinarstrafe. 3 Der Auditor kann alle Disziplinarstrafen aussprechen. Für die Angehörigen des Grenzwachtkorps bleibt Artikel 183 Absatz 2 des MStG vorbehalten; gegebenenfalls wird die Angelegenheit an die zuständige Stelle zwecks Eröffnung eines Disziplinarverfahrens überwiesen. 4 Die Einstellungsverfügung wird den Personen und Behörden, die zum Rekurs befugt sind, mit kurzer Begründung schriftlich eröffnet. Das Opfer, das sich nicht als Privatklägerschaft konstituiert hat, kann eine Kopie der Einstellungsverfügung verlangen. 4bis Kann die Einstellungsverfügung nicht ordnungsgemäss eröffnet werden, so gilt sie auch ohne Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt als eröffnet, wenn: a. der Aufenthaltsort des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann; b. eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre; c. der Adressat oder sein Rechtsbeistand mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat. 5 Nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung übermittelt der Auditor die Akten dem Oberauditorat zur Aufbewahrung. Dieses sorgt für den Vollzug der allfälligen ausgesprochenen Disziplinarstrafe. Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859). SR 321.0 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711). Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).
1 Die Kosten der eingestellten Untersuchung trägt der Bund. Der Auditor kann dem disziplinarisch Bestraften reduzierte Kosten der Untersuchung auferlegen. 2 Die Kosten können dem Beschuldigten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung durch verwerfliches Verhalten verursacht oder erschwert hat. 3 Sofern der Beschuldigte, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, das Verfahren nicht durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten verursacht oder wesentlich erschwert hat, ist ihm auf sein Begehren vom Auditor zuzusprechen: a. Schadenersatz für Untersuchungshaft und andere erlittene Nachteile; b. bei schwerer Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen eine angemessene Geldsumme als Genugtuung; c. eine angemessene Entschädigung für Anwaltskosten. 4 Der Entscheid über Kosten und Entschädigung sowie allenfalls über die Aufhebung bestehender Zwangsmassnahmen und die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten ist in die Einstellungsverfügung aufzunehmen. Satz eingefügt durch Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).
1 Gegen Einstellungs- und Entschädigungsverfügungen können der Beschuldigte, die Privatklägerschaft, der Oberauditor und der von einer angeordneten Einziehung betroffene Dritte Rekurs an das Militärgericht erheben. Die Artikel 197 und 199 gelten sinngemäss. 2 … 3 Gegen eine vom Auditor verhängte Disziplinarstrafe kann der Bestrafte Disziplinargerichtsbeschwerde nach den Artikeln 209–213 des MStG an den Ausschuss des zuständigen Militärappellationsgerichts erheben. Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711). SR 321.0 Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).
1 Der Auditor erlässt ein Strafmandat, wenn: a. er eine der folgenden Strafen für angemessen hält:1. eine Freiheitsstrafe von höchstens 30 Tagen, 2. eine Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen, 3. … 4. eine Busse von höchstens 5000 Franken, 5. eine Verbindung der Strafen nach den Ziffern 1–4; und b. der Beschuldigte den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist. 1bis Er kann im Strafmandatverfahren auch einen Entscheid über einen Widerruf im Sinne von Artikel 40 MStG treffen, wenn die bedingte oder teilbedingte Strafe, zusammen mit der neuen Strafe, nicht höher als die in Absatz 1 Buchstabe a festgehaltenen Strafmassgrenzen ist. 2 Das Strafmandatverfahren findet nicht statt: a. bei Ehrverletzungen; b. wenn, unter Vorbehalt von Absatz 1bis, über einen Widerruf (Art. 40 MStG) oder über eine Rückversetzung (Art. 89 StGB) zu entscheiden ist; c. bei unbekanntem Aufenthalt des Beschuldigten oder wenn dieser keine Zustelladresse in der Schweiz hat; d. wenn bestrittene zivilrechtliche Ansprüche zu beurteilen sind; e. wenn eine Degradation (Art. 35 MStG), ein Ausschluss aus der Armee (Art. 48 und 49 MStG) oder eine Massnahme nach Artikel 47, 50 oder 50b MStG als angezeigt erscheint oder eine Landesverweisung (Art. 49a oder 49abis MStG) in Aussicht steht. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353). SR 321.0 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353). SR 311.0 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353). Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961). Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen) (AS 2009 701; BBl 2007 8353). Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
Das Strafmandat ist schriftlich auszufertigen und kurz zu begründen. Es enthält: a. die Personalien des Angeklagten; b. den Sachverhalt; c. die Tatsachen, welche die einzelnen Merkmale der strafbaren Handlung erfüllen; d. die rechtliche Würdigung der Tat; e. die Gründe für die Strafzumessung; f. die Strafverfügung; fbis. den Entscheid über den Widerruf (Art. 119 Abs. 1bis) und eine kurze Begründung; g. den Entscheid über Kosten und Entschädigung (Art. 151) sowie über anerkannte zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten; gbis. den Entscheid über die Aufhebung bestehender Zwangsmassnahmen und die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten; h. den Hinweis, dass das Strafmandat rechtskräftig wird, sofern nicht innert zehn Tagen beim Auditor schriftlich Einsprache erhoben wird; i. das Datum sowie die Unterschrift des Auditors. Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).
1 Das Strafmandat wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, schriftlich eröffnet. Kann es dem Bestraften nicht zugestellt werden, so findet das ordentliche Verfahren statt. 2 Das Opfer, das sich nicht als Privatklägerschaft konstituiert hat, kann eine Kopie des Strafmandats verlangen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).
1 Innert zehn Tagen nach der Eröffnung können der Bestrafte, die Privatklägerschaft, der Oberauditor und der von einer angeordneten Einziehung betroffene Dritte gegen das Strafmandat beim Auditor schriftlich Einsprache erheben. 2 Wird rechtzeitig Einsprache erhoben, so findet das ordentliche Verfahren statt. Das Strafmandat ersetzt die Anklageschrift. 3 Richtet sich die Einsprache nur gegen den Entscheid über die Kosten, über die Entschädigung oder über die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten, so muss sie einen begründeten Antrag enthalten. Das Gericht entscheidet ohne Parteiverhandlung. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).
1 Das Strafmandat wird zu einem rechtskräftigen Urteil, wenn keine Einsprache erhoben oder diese zurückgezogen wird. 2 Der Rückzug ist spätestens bis zu Beginn der Hauptverhandlung möglich. Richtet sich jedoch die Einsprache nur gegen den Entscheid über die Kosten oder die Entschädigung, so ist der Rückzug bis zum Entscheid des Gerichts möglich. 3 Zieht der Bestrafte die Einsprache zurück, so können ihm die entstandenen Kosten auferlegt werden.
Nach Eingang von Anklageschrift und Akten bestimmt der Präsident des Militärgerichts ohne Verzug Ort und Zeit der Hauptverhandlung. In verwickelten Fällen kann er die Akten ganz oder teilweise bei den Richtern zirkulieren lassen.
1 In der Regel ist der Angeklagte mindestens zehn, in Haftfällen mindestens fünf Tage vor der Hauptverhandlung vorzuladen. 2 In der Vorladung sind die Namen der Richter und des Gerichtsschreibers aufzuführen.
1 Die Zustellung der Vorladung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn: a. der Aufenthaltsort des Angeklagten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann; b. eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre; c. der Angeklagte oder sein Rechtsbeistand mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat. 2 Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).
Kann das Gericht aus den Richtern und Ersatzrichtern nicht gebildet werden, so bezeichnet der Präsident des Militärgerichts ausserordentliche Ersatzrichter.