Law

Militärstrafprozess

Confederation · 322.1 · statute

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2024-07-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 e2b214b9be49fecb626b65d85263b343156cc405ff3f2b7487953199126d6e3d

Contents: 299 provisions
  1. Art. 1 Unabhängigkeit
  2. Art. 2 Einteilung in die Militärjustiz
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Funktionen
  5. Art. 4a Untersuchungsrichter
  6. Art. 4b Auditor
  7. Art. 4c Zahl und Organisation
  8. Art. 5 Sachliche Zuständigkeit
  9. Art. 6 Zahl der Gerichte; Sprachen
  10. Art. 7 Wahl der Richter
  11. Art. 8 Zusammensetzung
  12. Art. 9 Sachliche Zuständigkeit
  13. Art. 10 Zahl der Gerichte; Sprachen
  14. Art. 11 Wahl der Richter, fachliche Voraussetzungen
  15. Art. 12 Zusammensetzung
  16. Art. 13 Sachliche Zuständigkeit
  17. Art. 14 Wahl der Richter; fachliche Voraussetzungen
  18. Art. 15 Zusammensetzung
  19. Art. 15a Eid und Gelübde
  20. Art. 16 Funktion
  21. Art. 17 Wahl; Grad
  22. Art. 18 Grundsätze
  23. Art. 19 Kenntnisgabe von Strafakten
  24. Art. 20 Zulässigkeit der Rechtshilfe
  25. Art. 21 Streitigkeiten
  26. Art. 22 Vorsorgliche Amtshandlungen militärischer Strafbehörden
  27. Art. 23 Vorsorgliche Amtshandlungen ziviler Strafbehörden
  28. Art. 24 Vorladungen ziviler Gerichte an Angehörigen der Armee
  29. Art. 25 Unentgeltlichkeit
  30. Art. 25a Beschaffung von Personendaten
  31. Art. 25b Bearbeitung von Personendaten
  32. Art. 25c Bekanntgabe und Verwendung von Personendaten bei hängigem Verfahren
  33. Art. 25d Auskunftsrecht bei hängigem Verfahren
  34. Art. 25e Richtigkeit der Personendaten
  35. Art. 26 Grundsatz
  36. Art. 27–29
  37. Art. 30 Gerichtsstand bei mehreren strafbaren Handlungen und bei Mittäterschaft
  38. Art. 31 Besonderer Gerichtsstand
  39. Art. 32 Streitiger Gerichtsstand
  40. Art. 33 Ausschliessung
  41. Art. 34 Ablehnung
  42. Art. 35 Anzeigepflicht
  43. Art. 36 Ausstandsbegehren
  44. Art. 37 Entscheid
  45. Art. 38 Inhalt und Form
  46. Art. 39 Hauptverhandlung
  47. Art. 40 Augenschein und Hausdurchsuchung
  48. Art. 41 Beschlagnahme und Verwahrung
  49. Art. 42 Entscheide
  50. Art. 43 Verwaltung der Akten
  51. Art. 44 Rückgabe von Belegen
  52. Art. 45 Akteneinsicht
  53. Art. 46 Berechnung, Wahrung und Erstreckung
  54. Art. 47 Wiederherstellung
  55. Art. 48 Öffentlichkeit
  56. Art. 49 Sitzungspolizei
  57. Art. 50 Sitzungslokal; Vollzugsorgan
  58. Art. 51 Vorladung
  59. Art. 52 Durchführung
  60. Art. 53 Freies Geleit
  61. Art. 54 Allgemeines Anhaltungsrecht
  62. Art. 54a Polizeiliche Anhaltung
  63. Art. 55 Vorläufige Festnahme
  64. Art. 55a Dauer der vorläufigen Festnahme
  65. Art. 56 Untersuchungs- und Sicherheitshaft
  66. Art. 57 Haftbefehl
  67. Art. 58 Fahndung
  68. Art. 59 Erste Einvernahme; Haftdauer
  69. Art. 60 Sicherheitshaft nach der Verurteilung
  70. Art. 61 Freiheitsbeschränkung
  71. Art. 62 Anordnung
  72. Art. 63 Beschlagnahme
  73. Art. 64 Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten
  74. Art. 65 Körperliche Untersuchung, Blutprobe, Abklärung des Geisteszustandes
  75. Art. 66 Durchsuchung von Wohnungen und Personen
  76. Art. 67 Privat- oder Berufsgeheimnis
  77. Art. 68 Rückgabe oder Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten
  78. Art. 69 Autopsie, Exhumierung
  79. Art. 70 Voraussetzungen
  80. Art. 70bis Einsatz von besonderen technischen Geräten zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
  81. Art. 70ter Einsatz von besonderen Informatikprogrammen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
  82. Art. 70quater Anforderungen an die besonderen Informatikprogramme zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
  83. Art. 70a Gegenstand der Überwachung
  84. Art. 70b Schutz von Berufsgeheimnissen
  85. Art. 70c Genehmigungspflicht und Rahmenbewilligung
  86. Art. 70d Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs
  87. Art. 70e Genehmigungsverfahren
  88. Art. 70f Beendigung der Überwachung
  89. Art. 70g Nicht benötigte Ergebnisse aus genehmigten Überwachungen
  90. Art. 70h Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten Überwachungen
  91. Art. 70i Zufallsfunde
  92. Art. 70j Mitteilung
  93. Art. 70k Beschwerde
  94. Art. 71 Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten
  95. Art. 71a Zweck des Einsatzes
  96. Art. 71b Voraussetzung und Durchführung
  97. Art. 71c Beschwerde
  98. Art. 72
  99. Art. 72a
  100. Art. 73 Begriff
  101. Art. 73a Voraussetzungen
  102. Art. 73b Anforderungen an die eingesetzten Personen
  103. Art. 73c Legende und Zusicherung der Anonymität
  104. Art. 73d Genehmigungsverfahren
  105. Art. 73e Instruktion vor dem Einsatz
  106. Art. 73f Führungsperson
  107. Art. 73g Pflichten der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler
  108. Art. 73h Mass der zulässigen Einwirkung
  109. Art. 73i Einsatz bei der Verfolgung von Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz
  110. Art. 73j Vorzeigegeld
  111. Art. 73k Zufallsfunde
  112. Art. 73l Beendigung des Einsatzes
  113. Art. 73m Mitteilung
  114. Art. 73n Beschwerde
  115. Art. 73o Begriff
  116. Art. 73p Voraussetzungen
  117. Art. 73q Anforderungen an die eingesetzten Personen und Durchführung
  118. Art. 73r Beendigung und Mitteilung
  119. Art. 73s DNA-Profil. Voraussetzungen im Allgemeinen
  120. Art. 73t Massenuntersuchungen
  121. Art. 73u DNA-Profil von verurteilten Personen
  122. Art. 73v Durchführung der Probenahme
  123. Art. 73w Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug
  124. Art. 73x Phänotypisierung
  125. Art. 73y Anwendbarkeit des DNA-Profil-Gesetzes
  126. Art. 74 Zeugnispflicht
  127. Art. 75 Zeugnisverweigerung
  128. Art. 76 Hinweis auf Zeugnisverweigerungsrecht
  129. Art. 77 Dienst- und Amtsgeheimnis
  130. Art. 78 Vorladung
  131. Art. 79 Einvernahme
  132. Art. 80 Persönliche Verhältnisse
  133. Art. 81 Ausbleiben von Zeugen
  134. Art. 82 Widerrechtliche Zeugnisverweigerung
  135. Art. 83 Entschädigung
  136. Art. 84 Auskunftsperson
  137. Art. 84a
  138. Art. 84abis Begriffe
  139. Art. 84ater Grundsätze
  140. Art. 84b Information des Opfers und Meldung
  141. Art. 84c Persönlichkeitsschutz des Opfers
  142. Art. 84d Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität
  143. Art. 84e Beistand und Aussageverweigerung
  144. Art. 84f
  145. Art. 84g Zivilansprüche
  146. Art. 84h Besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern
  147. Art. 84i Einstellung des Strafverfahrens
  148. Art. 84j Begriff, Voraussetzungen und Verfahrensrechte
  149. Art. 84k Form und Inhalt der Erklärung
  150. Art. 84l Verzicht und Rückzug
  151. Art. 84m Rechtsnachfolge
  152. Art. 84n Stellung
  153. Art. 84o Ausschluss der Rechtsmittellegitimation
  154. Art. 84p
  155. Art. 85 Sachverständige
  156. Art. 86 Schweigepflicht
  157. Art. 87 Ernennung
  158. Art. 88 Ausstand
  159. Art. 89 Pflicht zur Annahme des Auftrages
  160. Art. 90 Pflichtwidriges Verhalten
  161. Art. 91 Abgabe des Gutachtens
  162. Art. 92 Neue Begutachtung
  163. Art. 93 Entschädigung
  164. Art. 94
  165. Art. 95 Beizug
  166. Art. 96 Schweigepflicht
  167. Art. 97 Straffolgen bei falscher Übersetzung
  168. Art. 98 Ausstand
  169. Art. 98a Grundsatz
  170. Art. 98b Zusicherung der Anonymitätswahrung 1. Voraussetzungen
  171. Art. 98c 2. Verfahren
  172. Art. 98d 3. Massnahmen
  173. Art. 99 Zulassung; Verpflichtung
  174. Art. 100 Massnahmen der Truppe
  175. Art. 101 Zuständigkeit für die Anordnung der vorläufigen Beweisaufnahme und der Voruntersuchung
  176. Art. 102 Voraussetzungen und Zweck der vorläufigen Beweisaufnahme
  177. Art. 103 Voraussetzungen und Zweck der Voruntersuchung
  178. Art. 104 Verfahren bei der vorläufigen Beweisaufnahme
  179. Art. 105 Untersuchungsbefehl
  180. Art. 106 und 107
  181. Art. 108 Durchführung des Verfahrens
  182. Art. 109 Beizug des Verteidigers
  183. Art. 110 Rechte des Verteidigers
  184. Art. 111 Ausdehnung der Voruntersuchung
  185. Art. 112 Abschluss der Voruntersuchung
  186. Art. 113 Ergänzung der Voruntersuchung
  187. Art. 114 Anklage; Strafmandat
  188. Art. 115 Anklageschrift
  189. Art. 116 Einstellung des Verfahrens und Disziplinarstrafe
  190. Art. 117 Kosten und Entschädigung
  191. Art. 118 Rekurs und Disziplinargerichtsbeschwerde
  192. Art. 119 Voraussetzungen
  193. Art. 120 Form und Inhalt
  194. Art. 121 Eröffnung
  195. Art. 122 Einsprache
  196. Art. 123 Rechtskraft, Rückzug der Einsprache
  197. Art. 124 Ansetzung der Hauptverhandlung
  198. Art. 125 Vorladung des Angeklagten
  199. Art. 125a Öffentliche Bekanntmachung
  200. Art. 126 Ersatzrichter
  201. Art. 127 Verteidigung
  202. Art. 128 Anordnung von Beweisaufnahmen
  203. Art. 129 Vorgezogene Beweisaufnahmen
  204. Art. 130 Teilnahme
  205. Art. 131 Ausbleiben des Angeklagten
  206. Art. 132 Ausbleiben eines Zeugen
  207. Art. 133 Ausbleiben des Verteidigers oder eines Sachverständigen
  208. Art. 133a Teilnahme der Privatklägerschaft und Dritter
  209. Art. 134 Eröffnung der Hauptverhandlung
  210. Art. 135 Feststellung der Personalien; Verlesen der Anklageschrift
  211. Art. 136 Erledigung von Einsprachen; Unzuständigkeit des Gerichts
  212. Art. 137 Befragung des Angeklagten
  213. Art. 138 Vorlage von Beweisstücken: Einvernahme von Zeugen
  214. Art. 139 Widersprüche: Gedächtnislücken
  215. Art. 140 Befragung von Sachverständigen
  216. Art. 141 Verlesen von Beweisurkunden
  217. Art. 142 Neue Beweisanträge
  218. Art. 143 Unterbrechung oder Verschiebung der Hauptverhandlung
  219. Art. 144 Parteivorträge
  220. Art. 145 Urteil
  221. Art. 146 Urteilsfällung
  222. Art. 147 Gegenstand des Urteils
  223. Art. 148 Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts
  224. Art. 149 Leichter Fall eines Verbrechens oder Vergehens
  225. Art. 150 Sicherheitshaft
  226. Art. 151 Kosten und Entschädigung
  227. Art. 152 Mündliche Urteilseröffnung
  228. Art. 153 Form und Inhalt des Urteils
  229. Art. 154 Zustellung von Urteilsausfertigungen
  230. Art. 155 Besondere Vorschriften für die Hauptverhandlung und das Urteil
  231. Art. 156 Begehren um Aufhebung des Abwesenheitsurteils; Wirkung
  232. Art. 157 Verzicht auf Aufhebung des Abwesenheitsurteils
  233. Art. 158 Dispensation im Abwesenheitsverfahren
  234. Art. 159 Hauptverhandlung
  235. Art. 160–162
  236. Art. 163 Geltendmachung
  237. Art. 163a Bezifferung und Begründung
  238. Art. 163b Beweiserhebungen
  239. Art. 164 Zuständigkeit und Verfahren
  240. Art. 164a Sicherheit für die Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft
  241. Art. 165 Zulässigkeit der Beurteilung
  242. Art. 165a Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft
  243. Art. 166 Zulässigkeit
  244. Art. 167 Zuständigkeit
  245. Art. 168 Einreichung; Frist
  246. Art. 169 Aufschiebende Wirkung
  247. Art. 170 Beschwerdeentscheid
  248. Art. 171 Kosten
  249. Art. 172 Zulässigkeit
  250. Art. 173 Legitimation; aufschiebende Wirkung
  251. Art. 174 Einreichung, Frist
  252. Art. 175 Rückzug
  253. Art. 176 Übermittlung der Akten
  254. Art. 177 Einhaltung der Frist; Verspätung
  255. Art. 178 Vorbereitung der Hauptverhandlung
  256. Art. 179 Ausbleiben des Angeklagten oder der Privatklägerschaft
  257. Art. 180 Vorführung des Angeklagten; Abwesenheitsverfahren
  258. Art. 181 Hauptverhandlung
  259. Art. 182 Entscheidungsbefugnis
  260. Art. 183 Kosten; Entschädigung
  261. Art. 184 Zulässigkeit
  262. Art. 185 Kassationsgründe
  263. Art. 186 Legitimation; Fristen
  264. Art. 187 Schriftenwechsel; Wirkung
  265. Art. 188 Vorbereitung der Verhandlung
  266. Art. 189 Weiterer Schriftenwechsel; Entscheidungsbefugnis
  267. Art. 190 Beurteilung
  268. Art. 191 Rückweisung
  269. Art. 192 Neubeurteilung
  270. Art. 193 Kosten; Entschädigung
  271. Art. 194 Eröffnung und Zustellung des Urteils
  272. Art. 195 Zulässigkeit
  273. Art. 196 Legitimation
  274. Art. 197 Frist; Verfahren
  275. Art. 198 Entscheid
  276. Art. 199 Kosten; Entschädigung
  277. Art. 200 Revisionsgründe
  278. Art. 201 Zivilrechtliche Ansprüche
  279. Art. 202 Legitimation
  280. Art. 203 Gesuch; aufschiebende Wirkung
  281. Art. 204 Amtliche Verteidigung
  282. Art. 205 Weitere Abklärungen
  283. Art. 206 Rechtskraft des angefochtenen Urteils
  284. Art. 207 Entscheid; Kosten
  285. Art. 208 Neubeurteilung
  286. Art. 209 Wiedereinsetzung
  287. Art. 210 Rechtskraft
  288. Art. 211 Vollzugskanton
  289. Art. 212 Vollzug der Strafen und Massnahmen
  290. Art. 213
  291. Art. 214 Einzug von Gerichtskosten
  292. Art. 215 Vollzugskosten; Rückgriffsrecht
  293. Art. 216 Genfer Abkommen
  294. Art. 217 Abweichung von Strafmindestmassen
  295. Art. 218 Vollzug
  296. Art. 219 Aufhebung bisherigen Rechts
  297. Art. 220 Übergangsrecht
  298. Art. 220a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2016
  299. Art. 221 Referendum und Inkrafttreten

299 provisions

Art. 1 Unabhängigkeit

Die Unabhängigkeit der Militärjustiz ist gewährleistet.

Art. 2 Einteilung in die Militärjustiz

1 Als Justizoffiziere können Angehörige der Armee eingeteilt werden, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen haben oder über ein kantonales Anwaltspatent verfügen. 2 Für Aufgaben, die kein juristisches Fachwissen verlangen, können auch andere Angehörige der Armee in die Militärjustiz eingeteilt werden. 3 … 4 Der Bundesrat bezeichnet Grad und Funktion der Justizoffiziere. 5 Er teilt der Militärjustiz die erforderlichen Justizoffiziere zu. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

Art. 3

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

Art. 4 Funktionen

1 Die Einteilung als Justizoffizier bei der Militärjustiz ist Voraussetzung zur Bekleidung der folgenden Funktionen: a. in der Regel des Oberauditors; b. seines Stellvertreters; c. des Präsidenten des Militärkassationsgerichts; d. der Präsidenten der Militärappellationsgerichte und der Militärgerichte; e. der Auditoren; f. der Untersuchungsrichter; g. der Gerichtsschreiber. 2 … 3 Eine Anzahl von Justizoffizieren steht zur Verfügung des Bundesrates oder des Oberauditors. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

Art. 4a Untersuchungsrichter

1 Der Untersuchungsrichter leitet die vorläufige Beweisaufnahme und die Voruntersuchung. 2 Die Führung der Untersuchung erfolgt ohne Einmischung der militärischen Vorgesetzten des Beschuldigten oder Verdächtigen.

Art. 4b Auditor

Der Auditor erlässt die Einstellungsverfügung oder das Strafmandat; gegebenenfalls erhebt er Anklage und vertritt die Anklage vor Gericht.

Art. 4c Zahl und Organisation

Der Bundesrat bestimmt die Zahl der Untersuchungsrichter und der Auditoren sowie ihre Organisation unter Berücksichtigung der Sprachgemeinschaften.

Art. 5 Sachliche Zuständigkeit

Die Militärgerichte beurteilen erstinstanzlich die der Militärgerichtsbarkeit unterworfenen strafbaren Handlungen.

Art. 6 Zahl der Gerichte; Sprachen

1 Der Bundesrat bestimmt die Zahl der Militärgerichte und allenfalls ihrer Abteilungen unter Berücksichtigung der Sprachgemeinschaften. 2 Er regelt ihre Zuständigkeit. Vorbehalten bleibt Artikel 31. 3 … Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

Art. 7 Wahl der Richter

1 Die Präsidenten, Richter und Ersatzrichter werden vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. 2 Als Richter und Ersatzrichter werden Angehörige der Armee oder des Grenzwachtkorps gewählt. 3 Angehörige der Armee behalten im Übrigen ihre militärische Stellung bei. Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353). Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).

Art. 8 Zusammensetzung

1 Die Militärgerichte und ihre Abteilungen werden gebildet aus einem Präsidenten, der den Grad eines Obersten oder Oberstleutnants bekleidet, sowie aus vier Richtern und einem Gerichtsschreiber. 2 Als Richter amten zwei Offiziere sowie zwei Unteroffiziere oder Angehörige der Mannschaft. 3 … Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

Art. 9 Sachliche Zuständigkeit

Die Militärappellationsgerichte behandeln Appellationen gegen Urteile und Entscheide der Militärgerichte (Art. 172).

Art. 10 Zahl der Gerichte; Sprachen

1 Der Bundesrat bestimmt die Zahl der Militärappellationsgerichte und allenfalls ihrer Abteilungen unter Berücksichtigung der Sprachgemeinschaften. 2 Er regelt ihre Zuständigkeit. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

Art. 11 Wahl der Richter, fachliche Voraussetzungen

1 Die Präsidenten, die Richter und Ersatzrichter werden vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. 2 Als Richter und Ersatzrichter werden Angehörige der Armee oder des Grenzwachtkorps gewählt. Sie müssen in der Regel ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen haben oder über ein kantonales Anwaltspatent verfügen. 3 Angehörige der Armee behalten im Übrigen ihre militärische Stellung bei. Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353). Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).

Art. 12 Zusammensetzung

1 Die Militärappellationsgerichte und ihre Abteilungen werden gebildet aus einem Präsidenten, der den Grad eines Obersten oder Oberstleutnants bekleidet, sowie aus vier Richtern und einem Gerichtsschreiber. 2 Als Richter amten zwei Offiziere sowie zwei Unteroffiziere oder Angehörige der Mannschaft. 3 … 4 Für Disziplinargerichtsbeschwerden nach Artikel 209 Absatz 1 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG) bildet das Militärappellationsgericht einen Ausschuss, bestehend aus dessen Präsidenten, einem Offizier sowie einem Unteroffizier oder einem Angehörigen der Mannschaft. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). SR 321.0 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

Art. 13 Sachliche Zuständigkeit

Das Militärkassationsgericht behandelt die Kassationsbeschwerden nach Artikel 184, sowie Rekurse nach Artikel 195.

Art. 14 Wahl der Richter; fachliche Voraussetzungen

1 Der Präsident, die Richter und Ersatzrichter werden von der Bundesversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. 2 Als Richter und Ersatzrichter werden Angehörige der Armee oder des Grenzwachtkorps gewählt. Sie müssen ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen haben oder über ein kantonales Anwaltspatent verfügen. Auch Justizoffiziere können zu Richtern oder Ersatzrichtern gewählt werden. 3 Angehörige der Armee behalten im Übrigen ihre militärische Stellung bei. Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353). Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).

Art. 15 Zusammensetzung

1 Das Militärkassationsgericht wird gebildet aus dem Präsidenten, der den Grad eines Obersten bekleidet, sowie aus vier Richtern und einem Gerichtsschreiber. 2 Als Richter amten zwei Offiziere sowie zwei Unteroffiziere oder Angehörige der Mannschaft. Dem Militärkassationsgericht gehören ferner vier Ersatzrichter an, von denen zwei Offiziere und zwei Unteroffiziere oder Angehörige der Mannschaft sind. 3 Der Präsident ernennt aus dem Kreis der ordentlichen Richter einen Offizier als seinen Stellvertreter; dieser entscheidet anstelle des Präsidenten insbesondere über: a. Untersuchungs- und Sicherheitshaft; b. Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs; c. Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten; d. verdeckte Ermittlung; dbis. DNA-Analysen; e. Massnahmen zum Schutz der Verfahrensbeteiligten. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). Eingefügt durch Anhang Ziff. I 3 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Art. 15a Eid und Gelübde

Der Präsident, die Richter und Ersatzrichter leisten den Eid oder das Gelübde vor dem Militärkassationsgericht. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BG vom 13. Dez. 2002 über die Bundesversammlung, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3543; BBl 2001 3467 5428).

Art. 16 Funktion

1 Der Oberauditor ist für die Verwaltung der Militärjustiz unter Aufsicht des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zuständig. 2 Er überwacht die Tätigkeit der Auditoren und Untersuchungsrichter. 3 Er teilt den Gerichten die Gerichtsschreiber zu. Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

Art. 17 Wahl; Grad

1 Der Oberauditor und sein Stellvertreter werden vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. 2 Der Oberauditor bekleidet den Grad eines Brigadiers, sein Stellvertreter den Grad eines Obersten oder Oberstleutnants. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

Art. 18 Grundsätze

1 Die militärischen Strafbehörden sind zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet. 2 Ebenso haben die militärischen Strafbehörden und die zivilen Gerichts-, Straf- und Verwaltungsbehörden von Bund und Kantonen sich gegenseitig Rechtshilfe zu leisten. 3 Die Organe der militärischen und der zivilen Polizei sind gegenüber der Militärjustiz und den Truppenkommandanten, soweit diesen Befugnisse nach den Artikeln 100ff. zustehen, zur Rechtshilfe verpflichtet. Sie leisten diese in dringenden Fällen auch unaufgefordert. 4 In Rechtshilfesachen verkehren die Behörden direkt miteinander. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

Art. 19 Kenntnisgabe von Strafakten

Sind an einer strafbaren Handlung neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, auch andere Personen beteiligt, so geben die militärischen und zivilen Strafbehörden von ihren Akten gegenseitig Kenntnis.

Art. 20 Zulässigkeit der Rechtshilfe

Die Rechtshilfe soll nur in Anspruch genommen werden, wenn die ersuchende Strafbehörde für die Amtshandlung nicht zuständig ist oder sie nur unter erheblichen Schwierigkeiten vornehmen könnte.

Art. 21 Streitigkeiten

Streitigkeiten wegen Verweigerung der Rechtshilfe entscheidet das Bundesstrafgericht. Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2003 2133; BBl 2001 4202).

Art. 22 Vorsorgliche Amtshandlungen militärischer Strafbehörden

Militärische Strafbehörden dürfen vorsorgliche Amtshandlungen gegenüber Personen, die zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, ohne Bewilligung der zuständigen Strafbehörde nur in dringenden Fällen vornehmen. Dieser ist von der Amtshandlung Kenntnis zu geben.

Art. 23 Vorsorgliche Amtshandlungen ziviler Strafbehörden

Zivile Strafbehörden dürfen vorsorgliche Amtshandlungen gegenüber Personen, die der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehen, ohne Bewilligung des zuständigen Truppenkommandanten nur in dringenden Fällen vornehmen. Diesem ist von der Amtshandlung Kenntnis zu geben.

Art. 24 Vorladungen ziviler Gerichte an Angehörigen der Armee

1 Werden Angehörige der Armee von zivilen Gerichten vorgeladen, so erteilt der zuständige Vorgesetzte den erforderlichen Urlaub, wenn nicht wichtige militärische Interessen entgegenstehen. 2 Wird der Urlaub nicht bewilligt, so ist das Gericht unverzüglich zu benachrichtigen. 3 Vorbehalten bleibt das zivile Verfahren gegen Dienstpflichtige im Dienst (Art. 222 MStG). Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. SR 321.0

Art. 25 Unentgeltlichkeit

Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet. Vorbehalten bleibt die Vergütung von besondern Auslagen.

Art. 25a Beschaffung von Personendaten

1 Personendaten sind bei der betroffenen Person oder für diese erkennbar zu beschaffen, wenn dadurch das Verfahren nicht gefährdet oder unverhältnismässig aufwendig wird. 2 Erfolgte die Beschaffung von Personendaten ohne Wissen der betroffenen Person, so ist diese umgehend darüber zu informieren. Die Information kann zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen unterlassen oder aufgeschoben werden.

Art. 25b Bearbeitung von Personendaten

Bei der Bearbeitung von Personendaten sorgt die militärische Strafbehörde dafür, dass sie so weit wie möglich unterscheidet: a. zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen; b. zwischen auf Tatsachen und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden Personendaten.

Art. 25c Bekanntgabe und Verwendung von Personendaten bei hängigem Verfahren

Die militärische Strafbehörde darf aus einem hängigen militärischen Strafverfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Personendaten wesentliche Aufschlüsse geben können.

Art. 25d Auskunftsrecht bei hängigem Verfahren

Solange ein Verfahren hängig ist, haben die Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten nach Massgabe des ihnen zustehenden Akteneinsichtsrechts das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Personendaten.

Art. 25e Richtigkeit der Personendaten

1 Die militärische Strafbehörde berichtigt unrichtige Personendaten unverzüglich. 2 Sie benachrichtigt die Behörde, die ihr die Personendaten übermittelt oder bereitgestellt oder der sie diese bekannt gegeben hat, unverzüglich über die Berichtigung.

Art. 26 Grundsatz

1 Die Zuständigkeit der Strafbehörden richtet sich nach der Sprache des Beschuldigten oder Verdächtigen. Ist diese Sprache weder Deutsch noch Französisch noch Italienisch, so bezeichnet der Oberauditor die zuständige Strafbehörde. 2 Ist der Täter unbekannt, so bestimmt sich die Zuständigkeit der Strafbehörden nach dem Ort der Begehung. 3 Ist der Ort der Begehung nicht bekannt oder unbestimmt, so bezeichnet der Oberauditor die zuständige Strafbehörde. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

Art. 27–29

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

Art. 30 Gerichtsstand bei mehreren strafbaren Handlungen und bei Mittäterschaft

1 Fallen mehrere strafbare Handlungen einer Person in die Zuständigkeit verschiedener Strafbehörden, so ist der Gerichtsstand bei der für die schwerste Tat zuständigen Strafbehörde begründet. Sind mehrere dieser Handlungen als gleich schwer zu betrachten, so ist die Strafbehörde zuständig, bei der die Voruntersuchung zuerst eingeleitet wurde. 2 Bei Mittäterschaft ist die Strafbehörde zuständig, bei der die Voruntersuchung zuerst eingeleitet wurde. 3 Für Anstifter und Gehilfen ist die Strafbehörde des Täters zuständig. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

Art. 31 Besonderer Gerichtsstand

Der Oberauditor kann beim Vorliegen besonderer Gründe ausnahmsweise eine andere als die zuständige Strafbehörde mit der Verfolgung und Beurteilung eines Straffalles beauftragen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

Art. 32 Streitiger Gerichtsstand

Ist der Gerichtsstand zwischen militärischen Strafbehörden streitig, so entscheidet der Oberauditor endgültig. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

Art. 33 Ausschliessung

Ein Richter, Auditor, Untersuchungsrichter oder Gerichtsschreiber darf sein Amt nicht ausüben, wenn er: a. in der Sache ein persönliches Interesse hat; b. mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führt; bbis. mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; c. in der Sache schon als Mitglied einer administrativen oder richterlichen Behörde, als Justizbeamter, als Rechtsberater, Bevollmächtigter oder Anwalt einer Partei, als Sachverständiger oder Zeuge gehandelt hat; d. mit dem Anwalt einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; dbis. mit dem Anwalt einer Partei in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist. Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). Eingefügt durch Anhang Ziff. 23 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). Eingefügt durch Anhang Ziff. 23 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

← Find another law