Ein Richter, Auditor, Untersuchungsrichter oder Gerichtsschreiber kann von den Parteien abgelehnt werden oder selbst seinen Ausstand verlangen:
a. wenn zwischen ihm und einer Partei besondere Freundschaft oder persönliche Feindschaft oder ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht;
b. wenn er aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.
Art. 35 Anzeigepflicht
Liegt bei einer Gerichtsperson ein Ausstandsgrund nach den Artikeln 33 oder 34 vor, so hat sie diesen dem Gericht möglichst frühzeitig, jedoch spätestens nach Eröffnung der Hauptverhandlung anzuzeigen. Bei Ablehnung (Art. 34) hat sie zu erklären, ob sie selbst ihren Ausstand verlange oder die Ablehnung den Parteien anheim stelle. Die Parteien erhalten eine kurze Frist, um die Ablehnung geltend zu machen.
Art. 36 Ausstandsbegehren
1 Will eine Partei den Ausstand (Art. 33 oder 34) einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie sofort nach Entstehen oder Bekannt werden des Ausstandsgrundes dem zuständigen Gericht ein Ausstandsbegehren zu stellen.
2 Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind im Begehren glaubhaft zu machen. Die Gerichtsperson hat sich zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern. Ein weiteres Beweisverfahren findet nicht statt.
3 Wer ein Ausstandsbegehren verspätet einreicht, kann verpflichtet werden, die dadurch verursachten Kosten zu tragen.
Art. 37 Entscheid
1 Über den Ausstand entscheidet bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung der Präsident des Militärgerichts, nachher das zuständige Gericht.
2 Über den Ausstand des Oberauditors und seines Stellvertreters entscheidet der Bundesrat.
Art. 38 Inhalt und Form
1 Die Aussagen einvernommener Personen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, ebenso wichtige Fragen des Untersuchungsrichters.
2 Am Schluss der Einvernahme ist das Protokoll von der einvernommenen Person zu lesen oder ihr vorzulesen. Darauf ist es mit allfälligen Berichtigungen und Ergänzungen von ihr, vom Untersuchungsrichter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
3 Wird die Unterzeichnung des Protokolls verweigert oder kann sie aus anderen Gründen nicht erfolgen, so ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken.
4 In Ausnahmefällen können Aussagen mit Einwilligung aller Beteiligten nicht nur im Protokoll, sondern auch auf Tonträgern festgehalten werden.
Art. 39 Hauptverhandlung
1 Das Protokoll über die Hauptverhandlung muss deren Gang und Ergebnisse im Wesentlichen wiedergeben sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, ergangenen Entscheide und den Urteilsspruch enthalten.
2 Der Präsident ordnet von sich aus oder auf Antrag einer Partei die vollständige Niederschrift einer Aussage an, wenn ihrem Wortlaut besondere Bedeutung zukommt.
3 Das Protokoll der Hauptverhandlung wird vom Präsidenten und vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Im Übrigen gilt Artikel 38.
Art. 40 Augenschein und Hausdurchsuchung
1 Protokolle über Augenscheine und Hausdurchsuchungen haben deren Ergebnis genau festgehalten sowie Ort und Zeit der Durchführung und die Namen der Personen anzugeben, die daran teilgenommen haben. Pläne, Fotografien und Zeichnungen sind, wenn nötig, beizufügen.
2 Die Protokolle werden von dem unterzeichnet, der die Massnahme durchgeführt hat.
Art. 41 Beschlagnahme und Verwahrung
1 Über beschlagnahmte oder verwahrte Gegenstände ist ein genaues Verzeichnis aufzunehmen und den Akten beizufügen.
2 Das Verzeichnis wird von dem unterzeichnet, der die Massnahme durchgeführt hat. Der bisherige Inhaber der Gegenstände oder der nach Artikel 66 Absatz 4 Beigezogene muss durch Unterschrift bestätigen, dass das Verzeichnis vollständig ist. Er erhält ein Doppel.
Art. 42 Entscheide
1 Schriftliche Entscheide sind zu begründen und müssen das Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
2 Entscheide und deren Vollzug sind in den Akten festzuhalten.
Art. 43 Verwaltung der Akten
1 Das Oberauditorat betreibt zur Verwaltung der Akten der Militärjustiz ein Informationssystem. Es enthält Daten von Personen, die von Untersuchungen oder Verfahren der Militärjustiz betroffen sind, sowie Angaben über den Stand und die Erledigung der Untersuchungen und Verfahren.
2 Die Kanzleien der Militärgerichte haben durch ein Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
3 Nach Erledigung der Strafsache werden die Akten in der Regel während fünf Jahren beim Oberauditorat aufbewahrt. Danach werden sie dem Bundesarchiv überliefert. Das Oberauditorat kann die archivierten Akten bei Bedarf zurückverlangen.
Fassung gemäss Ziff. V 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891; BBl 1999 9005).
Art. 44 Rückgabe von Belegen
Zu den Akten genommene Belege werden dem Berechtigten in der Regel erst nach rechtskräftiger Erledigung der Strafsache gegen Empfangsschein zurückgegeben.
Art. 45 Akteneinsicht
1 Gerichte und Verwaltungsbehörden können auf begründetes Gesuch hin Akten einer rechtskräftig erledigten Strafsache einsehen. Privatpersonen kann nur Einsicht gewährt werden, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen und diesem keine höhern Interessen entgegenstehen.
2 Der Oberauditor entscheidet über die Gewährung der Einsicht und deren Umfang.
Art. 46 Berechnung, Wahrung und Erstreckung
1 Berechnet sich die Frist nach Tagen, so beginnt sie am Tage nach der Mitteilung. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnort der Partei oder ihres Vertreters vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endigt die Frist am nächsten Werktag.
2 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die zuständige Stelle gelangt oder der schweizerischen Post übergeben worden sein. In Haftfällen genügt die fristgerechte Übergabe an den Gefängniswärter, der für die Weiterleitung besorgt ist.
3 Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn eine Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen schweizerischen Dienst- oder Amtsstelle eingereicht wurde. Die Eingabe ist unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
4 Die vom Gesetz bestimmten Fristen sind nicht erstreckbar. Richterlich bestimmte Fristen können auf begründetes Gesuch hin, das vor Ablauf der Frist zu stellen ist, erstreckt werden.
Art. 47 Wiederherstellung
1 Eine Frist kann wiederhergestellt werden, wenn sie der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet nicht einhalten konnte.
2 Das begründete Gesuch ist innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich unter Angabe der Beweismittel einzureichen. Die versäumte Rechtshandlung muss innerhalb dieser Frist nachgeholt werden.
3 Über das Gesuch entscheidet die in der Sache zuständige Stelle.
4 Gegen den ablehnenden Entscheid kann innert zehn Tagen von der schriftlichen Mitteilung an Beschwerde geführt werden:
a. gegen Entscheide des Untersuchungsrichters beim Präsidenten des Militärgerichts;
b. gegen Entscheide des Militärgerichts oder seines Präsidenten beim Militärappellationsgericht;
c. gegen Entscheide des Militärappellationsgerichts oder seines Präsidenten beim Militärkassationsgericht.
Art. 48 Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen vor den Militärgerichten sind öffentlich, nicht aber die Beratungen und Abstimmungen.
2 Das Gericht kann die Öffentlichkeit ausschliessen, soweit eine Gefährdung der Landesverteidigung, der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse eines Beteiligten es erfordert. Es schliesst die Öffentlichkeit von den Verhandlungen aus, wenn überwiegende Interessen des Opfers dies erfordern. Das Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität kann verlangen, dass das Gericht die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ausschliesst.
3 Das Urteil wird öffentlich verkündet.
4 Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtssaal sind verboten. Das Gericht kann Ausnahmen beschliessen.
Fassung zweiter Satz gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1607; BBl 2005 7165).
Art. 49 Sitzungspolizei
1 Der Präsident des Gerichts sorgt für Ruhe und Ordnung in der Verhandlung. Er kann Ruhestörer wegweisen, den Sitzungssaal räumen und Widersetzliche bis zum Schluss der Sitzung in polizeilichen Gewahrsam nehmen lassen.
2 Das Gericht kann denjenigen, der sich in der Sitzung ungebührlich verhält oder Anordnungen des Präsidenten missachtet, mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen. Dies schliesst eine Verfolgung für Straftaten nicht aus.
3 Dem Untersuchungsrichter stehen die gleichen Befugnisse zu. Er kann eine Ordnungsbusse bis zu 200 Franken verhängen.
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).
Art. 50 Sitzungslokal; Vollzugsorgan
1 Die Kantone und Gemeinden stellen den Militärgerichten an den Sitzungsorten die erforderlichen Räume unentgeltlich zur Verfügung. Besondere Auslagen werden vom Bund ersetzt.
2 Die am Sitzungsort zuständige Polizeibehörde stellt auf Ersuchen des Präsidenten des Gerichts die nötigen Organe für den Vollzug seiner Anordnungen zur Verfügung, insbesondere für die Vorführung von Angeklagten und für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung.
Art. 51 Vorladung
1 Der Beschuldigte wird zur Einvernahme in der Regel schriftlich vorgeladen. Er ist auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens aufmerksam zu machen.
2 Die Vorladung wird durch die Schweizerische Post, durch einen Angehörigen der Armee oder nötigenfalls durch Vermittlung einer zivilen Behörde zugestellt.
3 Leistet der Beschuldigte der Vorladung keine Folge, so kann er vorgeführt werden. Der Vorführungsbefehl ist in der Regel schriftlich zu erteilen.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2465; BBl 1996 III 1306).
Art. 52 Durchführung
1 Dem Beschuldigten wird mitgeteilt, welcher Tat er beschuldigt wird. Er wird aufgefordert, sich über die Beschuldigung auszusprechen sowie Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen. Zur Ergänzung, Erläuterung oder Berichtigung der Aussage und zur Beseitigung von Widersprüchen werden entsprechende Fragen gestellt.
2 Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten werden mit aller Sorgfalt abgeklärt.
3 Der Untersuchungsrichter geht allen belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nach.
4 Auch bei einem Geständnis werden die nähern Umstände und die Beweggründe der Tat abgeklärt.
5 Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen sind untersagt.
6 Weigert sich der Beschuldigte auszusagen, so wird das Verfahren ohne Rücksicht darauf weitergeführt.
Art. 53 Freies Geleit
1 Der Präsident des Gerichts kann einem landesabwesenden Beschuldigten oder einem in Abwesenheit Verurteilten freies Geleit erteilen. Dieses kann an bestimmte Bedingungen geknüpft werden.
2 Das freie Geleit erlischt, wenn der Beschuldigte oder der in Abwesenheit Verurteilte im ordentlichen Verfahren zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird oder die auferlegten Bedingungen nicht erfüllt hat.
3 Auf diese Rechtsfolgen ist der Beschuldigte oder Verurteilte bei Erteilung des freien Geleits aufmerksam zu machen.
Art. 54 Allgemeines Anhaltungsrecht
1 Jede Person ist berechtigt, eine andere Person anzuhalten:
a. die sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt;
b. die sie unmittelbar nach Begehung einer solchen Tat antrifft;
c. die zur Verhaftung ausgeschrieben ist.
2 Die angehaltene Person ist unverzüglich der nächsten Truppe oder der Polizei zu übergeben. Nach Durchführung der nötigen Abklärungen ist sie sofort zu entlassen, sofern nicht die Voraussetzungen der vorläufigen Festnahme erfüllt sind.
Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).
Art. 54a Polizeiliche Anhaltung
1 Zivile und militärische Polizeiorgane können bei Verdacht einer strafbaren Handlung eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihr, nach Fahrzeugen oder nach andern Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
2 Zivile und militärische Polizeiorgane haben jede Person anzuhalten, die in ihrer Gegenwart eine strafbare Handlung verübt oder unmittelbar danach angetroffen wird. Bei Fluchtgefahr können sie ferner Personen anhalten, welche auf Grund eigener Wahrnehmung, ausgeschriebener Fahndungen oder glaubwürdiger Mitteilung Dritter einer strafbaren Handlung verdächtig sind.
3 Die angehaltene Person muss auf Verlangen ihre Personalien angeben, Ausweispapiere vorlegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und Behältnisse öffnen.
4 Zivile und militärische Polizeiorgane können Angehörige der Armee zur Mitwirkung bei der Anhaltung einer auf frischer Tat ertappten Person auffordern.
Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).
Art. 55 Vorläufige Festnahme
1 Vorgesetzte aller Stufen sowie zivile und militärische Polizeiorgane können eine Person vorläufig festnehmen, wenn sich auf Grund der Ermittlungen und nach der Befragung ergibt, dass die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach Artikel 56 vorliegen.
2 Über jede Festnahme ist unverzüglich ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll enthält mindestens die Personalien der festgenommenen Person und allfälliger Auskunftspersonen sowie Grund, Ort und Zeit der Festnahme.
3 Die festgenommene Person ist berechtigt, umgehend ihre Angehörigen zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen und einen Rechtsbeistand über die vorläufige Festnahme und deren Gründe zu orientieren.
4 Für die Entschädigung für unzulässige vorläufige Festnahme gilt Artikel 117 Absatz 3 sinngemäss.
Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).
Art. 55a Dauer der vorläufigen Festnahme
1 Die vorläufige Festnahme darf vom Zeitpunkt der Anhaltung an gerechnet 24 Stunden nicht überschreiten.
2 Ergibt sich während der Dauer der vorläufigen Festnahme, dass deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so ist die betroffene Person zu entlassen. Andernfalls ist sie vor Ablauf dieser Frist vom zuständigen militärischen Untersuchungsrichter persönlich einzuvernehmen. Dieser hat darüber zu befinden, ob die vorläufige Festnahme aufgehoben oder die Person in Untersuchungshaft gesetzt werden soll.
Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).
Art. 56 Untersuchungs- und Sicherheitshaft
1 Gegen den Beschuldigten, gegen den die Voruntersuchung angeordnet wurde, darf ein Haftbefehl nur erlassen werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Grund zur Annahme besteht:
a. dass er sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen würde;
b. dass er Spuren der Tat vernichten, Beweismittel beiseite schaffen oder verändern oder Zeugen, Mitbeschuldigte oder Auskunftspersonen zu falschen Aussagen verleiten oder sonst den Zweck der Untersuchung gefährden würde oder
c. dass er, in Freiheit belassen, seine strafbare Tätigkeit fortsetzen würde.
2 Das Opfer wird über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft sowie über eine Flucht des Beschuldigten orientiert, es sei denn, es habe ausdrücklich darauf verzichtet. Die Orientierung über die Aufhebung der Haft kann unterbleiben, wenn der Beschuldigte dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Sept. 2014 über das Informationsrecht des Opfers, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1623; BBl 2014 889 913).
Art. 57 Haftbefehl
1 Die Verhaftung des Beschuldigten erfolgt aufgrund eines schriftlichen Haftbefehls des Untersuchungsrichters oder nach Abschluss der Voruntersuchung des Präsidenten des zuständigen Gerichts.
2 Der Haftbefehl enthält:
a. die Personalien des Beschuldigten;
b. die ihm vorgeworfene strafbare Handlung;
c. den Grund der Verhaftung;
d. die Rechtsmittelbelehrung.
3 Der Haftbefehl ist dem Beschuldigen bei der Verhaftung bekannt zu geben unter Aushändigung eines Doppels gegen Empfangsbestätigung.
4 Der Verhaftete ist unverzüglich dem Richter zuzuführen.
Art. 58 Fahndung
1 Kann der Haftbefehl nicht vollzogen werden, so wird die Fahndung angeordnet. Der Haftbefehl kann öffentlich bekannt gemacht werden. Dabei wird angegeben, wem der Verhaftete zuzuführen ist.
2 Die Polizeiorgane haben bei der Fahndung mitzuwirken.
3 Bei schweren Straftaten kann die Bekanntgabe durch Presse, Radio oder Fernsehen angeordnet werden.
Art. 59 Erste Einvernahme; Haftdauer
1 Der Verhaftete ist spätestens am ersten Werktag, nach dem er dem Richter zugeführt wurde, über den Gegenstand der Beschuldigung einzuvernehmen und auf sein Recht, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einzureichen, aufmerksam zu machen.
2 Die Untersuchungshaft darf nicht länger als 14 Tage dauern. Der Präsident des Militärgerichts kann jedoch auf begründetes Gesuch des Untersuchungsrichters hin eine oder mehrere Haftverlängerungen von jeweils höchstens einem Monat bewilligen. Hafterstreckungsverfügungen sind dem Verhafteten durch Zustellung eines Doppels zu eröffnen.
3 Sobald kein Verhaftungsgrund mehr besteht, ist der Verhaftete freizulassen.
Art. 60 Sicherheitshaft nach der Verurteilung
Wird gegen ein Urteil ein Rechtsmittel eingereicht, so entscheidet über die Anordnung oder Fortdauer der Sicherheitshaft der Präsident des Gerichts, welches das Urteil gefällt hat. Sind die Akten an die Rechtsmittelinstanz weitergeleitet, so entscheidet deren Präsident.
Art. 61 Freiheitsbeschränkung
Der Verhaftete darf in seiner Freiheit nicht weiter beschränkt werden, als es der Zweck der Haft oder die Aufrechterhaltung der Ordnung im Gefängnis erfordert.
Art. 62 Anordnung
Die Anordnung von Untersuchungsmassnahmen steht dem Untersuchungsrichter und, nach Abschluss der Voruntersuchung, dem Präsidenten des Militärgerichts oder des Militärappellationsgerichts zu. Mit der Durchführung kann die militärische oder die zivile Polizei beauftragt werden.
Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).
Art. 63 Beschlagnahme
1 Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sind oder der Einziehung unterliegen, sind zu beschlagnahmen und zu verwahren oder in anderer Weise sicherzustellen.
2 Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
SR 935.61
Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).
Art. 64 Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten
Wer einen mit Beschlag belegten Gegenstand oder Vermögenswert in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diesen auf Verlangen herauszugeben. Verweigert er die Herausgabe, so wird er dazu gezwungen.
Art. 65 Körperliche Untersuchung, Blutprobe, Abklärung des Geisteszustandes
1 Zur Abklärung einer Straftat können eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten oder Verdächtigen und die Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt angeordnet werden.
2 Gegenüber einem Dritten können solche Massnahmen ohne seine Einwilligung nur aus wichtigen Gründen angeordnet werden.
3 Zur Abklärung seines Geisteszustandes kann der Beschuldigte in eine geeignete Anstalt eingewiesen werden. Der Aufenthalt in dieser Anstalt gilt als Untersuchungshaft.
Gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569) erhielten die ursprünglichen Art. 66–70 die Nummern 65–69.
Art. 66 Durchsuchung von Wohnungen und Personen
1 Die Durchsuchung einer Wohnung, anderer Räume oder unmittelbar zu einem Haus gehörender umfriedeter Liegenschaften kann jederzeit angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass sich der Beschuldigte oder Verdächtige darin verborgen hält oder dass sich Beweisgegenstände oder Spuren der strafbaren Handlung darin befinden.
2 Der Beschuldigte oder Verdächtige darf ebenfalls durchsucht werden.
3 Zur Nachtzeit darf die Durchsuchung nur bei unmittelbarer Gefahr vorgenommen werden.
4 Der Inhaber der Räume oder Gegenstände wird zur Durchsuchung beigezogen. Ist er abwesend, so ist bei Angehörigen der Armee ein Dienstkamerad, bei Zivilpersonen ein erwachsener Angehöriger oder Hausgenosse beizuziehen.
5 Findet die Durchsuchung bei einer Zivilperson statt, so ist wenn möglich eine Amtsperson der Gemeinde oder des Kantons beizuziehen.
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).
Art. 67 Privat- oder Berufsgeheimnis
1 Die Durchsuchung von Schriftstücken, Bild- und Tonträgern ist mit grösster Schonung des Privatgeheimnisses und unter Beachtung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 75 Buchstabe b durchzuführen.
2 Insbesondere sollen sie nur durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich solche darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
3 Dem Inhaber von Schriftstücken, Bild- und Tonträgern ist wenn möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einspruch, so werden sie versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhandlung der Präsident des zuständigen Militärgerichts, im Hauptverfahren das Gericht. Der Entscheid ist endgültig.
Art. 68 Rückgabe oder Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten
1 Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte sind, sobald sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden und sofern sie nicht der Einziehung unterliegen, dem Berechtigten zurückzugeben.
2 Die nach den Artikeln 51, 51a und 52 des MStG eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte, die aufzubewahren, zu verwerten oder unbrauchbar zu machen sind, liefert der Richter nach rechtskräftiger Erledigung des Falles der zuständigen Stelle ab.
3 Die zuständige Stelle sorgt für die Verwertung, sofern innert der Frist von Artikel 42 Ziffer 1 des MStG keine Ansprüche Dritter geltend gemacht worden sind. Dem Verderben oder einer raschen Wertverminderung ausgesetzte Gegenstände und Vermögenswerte werden rechtzeitig verwertet. Der Erlös wird während der genannten Frist zur Verfügung der anspruchsberechtigten Dritten gehalten.
4 Sind anspruchsberechtigte Dritte nicht anders zu ermitteln, so kann die zuständige Stelle eine einmalige Ausschreibung im Bundesblatt veranlassen.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
SR 321.0
Art. 69 Autopsie, Exhumierung
Aus zwingenden Gründen können die Autopsie, der Aufschub der Bestattung, die Ausgrabung des Leichnams oder die Öffnung der Aschenurne angeordnet werden.
Art. 70 Voraussetzungen
1 Der Untersuchungsrichter kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
a. der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden;
b. die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und
c. die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Die Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln des MStG aufgeführten Straftaten angeordnet werden: Artikel 62 Absätze 1 und 3, 63 Ziffer 1 Absätze 1 und 3 und Ziffer 2, 64 Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffer 2, 74, 86, 86a, 87, 89 Absatz 1, 91, 93 Ziffer 2, 102, 104 Absatz 2, 105, 106 Absätze 1 und 2, 108–114a, 115–117, 121, 130 Ziffern 1 und 2, 131 Ziffern 1–4, 132, 134 Absatz 3, 135 Absätze 1 und 4, 137a, 137b Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffer 2, 139, 141, 142, 144 Absatz 2, 149 Absatz 1, 150 Absatz 1, 151a–151d, 153–155, 156–158, 160 Absätze 1 und 2, 161 Ziffer 1, 162 Absätze 1 und 3, 164, 165 Ziffer 1 Absätze 1 und 3, 166 Ziffer 1 Absätze 1–4, 167, 168 Ziffer 1, 169 Absatz 1, 169a Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffer 2, 171a Absatz 1, 171b, 171c Absatz 1, 172 Ziffer 1, 176 Absätze 1 und 1bis, 177 und 178 Ziffer 1.
3 Wird die Beurteilung einer der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der militärischen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch zur Verfolgung der in Artikel 269 Absatz 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) aufgeführten Straftaten angeordnet werden.
SR 321.0
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011).
SR 312.0
Art. 70bis Einsatz von besonderen technischen Geräten zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
1 Der Untersuchungsrichter kann den Einsatz besonderer technischer Geräte zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen, um Gespräche mitzuhören oder aufzunehmen oder eine Person oder Sache zu identifizieren oder deren Standort zu ermitteln, wenn:
a. die Voraussetzungen von Artikel 70 erfüllt sind;
b. die bisherigen Massnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 70 erfolglos geblieben sind oder die Überwachung mit diesen Massnahmen aussichtlos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde;
c. die für den Einsatz dieser Geräte aufgrund des Fernmelderechts nötigen Bewilligungen zum Zeitpunkt des Einsatzes vorliegen.
2 Der Untersuchungsrichter führt eine Statistik über diese Überwachungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).