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Militärstrafprozess

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Contents: 299 provisions
  1. Art. 1 Unabhängigkeit
  2. Art. 2 Einteilung in die Militärjustiz
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Funktionen
  5. Art. 4a Untersuchungsrichter
  6. Art. 4b Auditor
  7. Art. 4c Zahl und Organisation
  8. Art. 5 Sachliche Zuständigkeit
  9. Art. 6 Zahl der Gerichte; Sprachen
  10. Art. 7 Wahl der Richter
  11. Art. 8 Zusammensetzung
  12. Art. 9 Sachliche Zuständigkeit
  13. Art. 10 Zahl der Gerichte; Sprachen
  14. Art. 11 Wahl der Richter, fachliche Voraussetzungen
  15. Art. 12 Zusammensetzung
  16. Art. 13 Sachliche Zuständigkeit
  17. Art. 14 Wahl der Richter; fachliche Voraussetzungen
  18. Art. 15 Zusammensetzung
  19. Art. 15a Eid und Gelübde
  20. Art. 16 Funktion
  21. Art. 17 Wahl; Grad
  22. Art. 18 Grundsätze
  23. Art. 19 Kenntnisgabe von Strafakten
  24. Art. 20 Zulässigkeit der Rechtshilfe
  25. Art. 21 Streitigkeiten
  26. Art. 22 Vorsorgliche Amtshandlungen militärischer Strafbehörden
  27. Art. 23 Vorsorgliche Amtshandlungen ziviler Strafbehörden
  28. Art. 24 Vorladungen ziviler Gerichte an Angehörigen der Armee
  29. Art. 25 Unentgeltlichkeit
  30. Art. 25a Beschaffung von Personendaten
  31. Art. 25b Bearbeitung von Personendaten
  32. Art. 25c Bekanntgabe und Verwendung von Personendaten bei hängigem Verfahren
  33. Art. 25d Auskunftsrecht bei hängigem Verfahren
  34. Art. 25e Richtigkeit der Personendaten
  35. Art. 26 Grundsatz
  36. Art. 27–29
  37. Art. 30 Gerichtsstand bei mehreren strafbaren Handlungen und bei Mittäterschaft
  38. Art. 31 Besonderer Gerichtsstand
  39. Art. 32 Streitiger Gerichtsstand
  40. Art. 33 Ausschliessung
  41. Art. 34 Ablehnung
  42. Art. 35 Anzeigepflicht
  43. Art. 36 Ausstandsbegehren
  44. Art. 37 Entscheid
  45. Art. 38 Inhalt und Form
  46. Art. 39 Hauptverhandlung
  47. Art. 40 Augenschein und Hausdurchsuchung
  48. Art. 41 Beschlagnahme und Verwahrung
  49. Art. 42 Entscheide
  50. Art. 43 Verwaltung der Akten
  51. Art. 44 Rückgabe von Belegen
  52. Art. 45 Akteneinsicht
  53. Art. 46 Berechnung, Wahrung und Erstreckung
  54. Art. 47 Wiederherstellung
  55. Art. 48 Öffentlichkeit
  56. Art. 49 Sitzungspolizei
  57. Art. 50 Sitzungslokal; Vollzugsorgan
  58. Art. 51 Vorladung
  59. Art. 52 Durchführung
  60. Art. 53 Freies Geleit
  61. Art. 54 Allgemeines Anhaltungsrecht
  62. Art. 54a Polizeiliche Anhaltung
  63. Art. 55 Vorläufige Festnahme
  64. Art. 55a Dauer der vorläufigen Festnahme
  65. Art. 56 Untersuchungs- und Sicherheitshaft
  66. Art. 57 Haftbefehl
  67. Art. 58 Fahndung
  68. Art. 59 Erste Einvernahme; Haftdauer
  69. Art. 60 Sicherheitshaft nach der Verurteilung
  70. Art. 61 Freiheitsbeschränkung
  71. Art. 62 Anordnung
  72. Art. 63 Beschlagnahme
  73. Art. 64 Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten
  74. Art. 65 Körperliche Untersuchung, Blutprobe, Abklärung des Geisteszustandes
  75. Art. 66 Durchsuchung von Wohnungen und Personen
  76. Art. 67 Privat- oder Berufsgeheimnis
  77. Art. 68 Rückgabe oder Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten
  78. Art. 69 Autopsie, Exhumierung
  79. Art. 70 Voraussetzungen
  80. Art. 70bis Einsatz von besonderen technischen Geräten zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
  81. Art. 70ter Einsatz von besonderen Informatikprogrammen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
  82. Art. 70quater Anforderungen an die besonderen Informatikprogramme zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
  83. Art. 70a Gegenstand der Überwachung
  84. Art. 70b Schutz von Berufsgeheimnissen
  85. Art. 70c Genehmigungspflicht und Rahmenbewilligung
  86. Art. 70d Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs
  87. Art. 70e Genehmigungsverfahren
  88. Art. 70f Beendigung der Überwachung
  89. Art. 70g Nicht benötigte Ergebnisse aus genehmigten Überwachungen
  90. Art. 70h Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten Überwachungen
  91. Art. 70i Zufallsfunde
  92. Art. 70j Mitteilung
  93. Art. 70k Beschwerde
  94. Art. 71 Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten
  95. Art. 71a Zweck des Einsatzes
  96. Art. 71b Voraussetzung und Durchführung
  97. Art. 71c Beschwerde
  98. Art. 72
  99. Art. 72a
  100. Art. 73 Begriff
  101. Art. 73a Voraussetzungen
  102. Art. 73b Anforderungen an die eingesetzten Personen
  103. Art. 73c Legende und Zusicherung der Anonymität
  104. Art. 73d Genehmigungsverfahren
  105. Art. 73e Instruktion vor dem Einsatz
  106. Art. 73f Führungsperson
  107. Art. 73g Pflichten der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler
  108. Art. 73h Mass der zulässigen Einwirkung
  109. Art. 73i Einsatz bei der Verfolgung von Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz
  110. Art. 73j Vorzeigegeld
  111. Art. 73k Zufallsfunde
  112. Art. 73l Beendigung des Einsatzes
  113. Art. 73m Mitteilung
  114. Art. 73n Beschwerde
  115. Art. 73o Begriff
  116. Art. 73p Voraussetzungen
  117. Art. 73q Anforderungen an die eingesetzten Personen und Durchführung
  118. Art. 73r Beendigung und Mitteilung
  119. Art. 73s DNA-Profil. Voraussetzungen im Allgemeinen
  120. Art. 73t Massenuntersuchungen
  121. Art. 73u DNA-Profil von verurteilten Personen
  122. Art. 73v Durchführung der Probenahme
  123. Art. 73w Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug
  124. Art. 73x Phänotypisierung
  125. Art. 73y Anwendbarkeit des DNA-Profil-Gesetzes
  126. Art. 74 Zeugnispflicht
  127. Art. 75 Zeugnisverweigerung
  128. Art. 76 Hinweis auf Zeugnisverweigerungsrecht
  129. Art. 77 Dienst- und Amtsgeheimnis
  130. Art. 78 Vorladung
  131. Art. 79 Einvernahme
  132. Art. 80 Persönliche Verhältnisse
  133. Art. 81 Ausbleiben von Zeugen
  134. Art. 82 Widerrechtliche Zeugnisverweigerung
  135. Art. 83 Entschädigung
  136. Art. 84 Auskunftsperson
  137. Art. 84a
  138. Art. 84abis Begriffe
  139. Art. 84ater Grundsätze
  140. Art. 84b Information des Opfers und Meldung
  141. Art. 84c Persönlichkeitsschutz des Opfers
  142. Art. 84d Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität
  143. Art. 84e Beistand und Aussageverweigerung
  144. Art. 84f
  145. Art. 84g Zivilansprüche
  146. Art. 84h Besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern
  147. Art. 84i Einstellung des Strafverfahrens
  148. Art. 84j Begriff, Voraussetzungen und Verfahrensrechte
  149. Art. 84k Form und Inhalt der Erklärung
  150. Art. 84l Verzicht und Rückzug
  151. Art. 84m Rechtsnachfolge
  152. Art. 84n Stellung
  153. Art. 84o Ausschluss der Rechtsmittellegitimation
  154. Art. 84p
  155. Art. 85 Sachverständige
  156. Art. 86 Schweigepflicht
  157. Art. 87 Ernennung
  158. Art. 88 Ausstand
  159. Art. 89 Pflicht zur Annahme des Auftrages
  160. Art. 90 Pflichtwidriges Verhalten
  161. Art. 91 Abgabe des Gutachtens
  162. Art. 92 Neue Begutachtung
  163. Art. 93 Entschädigung
  164. Art. 94
  165. Art. 95 Beizug
  166. Art. 96 Schweigepflicht
  167. Art. 97 Straffolgen bei falscher Übersetzung
  168. Art. 98 Ausstand
  169. Art. 98a Grundsatz
  170. Art. 98b Zusicherung der Anonymitätswahrung 1. Voraussetzungen
  171. Art. 98c 2. Verfahren
  172. Art. 98d 3. Massnahmen
  173. Art. 99 Zulassung; Verpflichtung
  174. Art. 100 Massnahmen der Truppe
  175. Art. 101 Zuständigkeit für die Anordnung der vorläufigen Beweisaufnahme und der Voruntersuchung
  176. Art. 102 Voraussetzungen und Zweck der vorläufigen Beweisaufnahme
  177. Art. 103 Voraussetzungen und Zweck der Voruntersuchung
  178. Art. 104 Verfahren bei der vorläufigen Beweisaufnahme
  179. Art. 105 Untersuchungsbefehl
  180. Art. 106 und 107
  181. Art. 108 Durchführung des Verfahrens
  182. Art. 109 Beizug des Verteidigers
  183. Art. 110 Rechte des Verteidigers
  184. Art. 111 Ausdehnung der Voruntersuchung
  185. Art. 112 Abschluss der Voruntersuchung
  186. Art. 113 Ergänzung der Voruntersuchung
  187. Art. 114 Anklage; Strafmandat
  188. Art. 115 Anklageschrift
  189. Art. 116 Einstellung des Verfahrens und Disziplinarstrafe
  190. Art. 117 Kosten und Entschädigung
  191. Art. 118 Rekurs und Disziplinargerichtsbeschwerde
  192. Art. 119 Voraussetzungen
  193. Art. 120 Form und Inhalt
  194. Art. 121 Eröffnung
  195. Art. 122 Einsprache
  196. Art. 123 Rechtskraft, Rückzug der Einsprache
  197. Art. 124 Ansetzung der Hauptverhandlung
  198. Art. 125 Vorladung des Angeklagten
  199. Art. 125a Öffentliche Bekanntmachung
  200. Art. 126 Ersatzrichter
  201. Art. 127 Verteidigung
  202. Art. 128 Anordnung von Beweisaufnahmen
  203. Art. 129 Vorgezogene Beweisaufnahmen
  204. Art. 130 Teilnahme
  205. Art. 131 Ausbleiben des Angeklagten
  206. Art. 132 Ausbleiben eines Zeugen
  207. Art. 133 Ausbleiben des Verteidigers oder eines Sachverständigen
  208. Art. 133a Teilnahme der Privatklägerschaft und Dritter
  209. Art. 134 Eröffnung der Hauptverhandlung
  210. Art. 135 Feststellung der Personalien; Verlesen der Anklageschrift
  211. Art. 136 Erledigung von Einsprachen; Unzuständigkeit des Gerichts
  212. Art. 137 Befragung des Angeklagten
  213. Art. 138 Vorlage von Beweisstücken: Einvernahme von Zeugen
  214. Art. 139 Widersprüche: Gedächtnislücken
  215. Art. 140 Befragung von Sachverständigen
  216. Art. 141 Verlesen von Beweisurkunden
  217. Art. 142 Neue Beweisanträge
  218. Art. 143 Unterbrechung oder Verschiebung der Hauptverhandlung
  219. Art. 144 Parteivorträge
  220. Art. 145 Urteil
  221. Art. 146 Urteilsfällung
  222. Art. 147 Gegenstand des Urteils
  223. Art. 148 Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts
  224. Art. 149 Leichter Fall eines Verbrechens oder Vergehens
  225. Art. 150 Sicherheitshaft
  226. Art. 151 Kosten und Entschädigung
  227. Art. 152 Mündliche Urteilseröffnung
  228. Art. 153 Form und Inhalt des Urteils
  229. Art. 154 Zustellung von Urteilsausfertigungen
  230. Art. 155 Besondere Vorschriften für die Hauptverhandlung und das Urteil
  231. Art. 156 Begehren um Aufhebung des Abwesenheitsurteils; Wirkung
  232. Art. 157 Verzicht auf Aufhebung des Abwesenheitsurteils
  233. Art. 158 Dispensation im Abwesenheitsverfahren
  234. Art. 159 Hauptverhandlung
  235. Art. 160–162
  236. Art. 163 Geltendmachung
  237. Art. 163a Bezifferung und Begründung
  238. Art. 163b Beweiserhebungen
  239. Art. 164 Zuständigkeit und Verfahren
  240. Art. 164a Sicherheit für die Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft
  241. Art. 165 Zulässigkeit der Beurteilung
  242. Art. 165a Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft
  243. Art. 166 Zulässigkeit
  244. Art. 167 Zuständigkeit
  245. Art. 168 Einreichung; Frist
  246. Art. 169 Aufschiebende Wirkung
  247. Art. 170 Beschwerdeentscheid
  248. Art. 171 Kosten
  249. Art. 172 Zulässigkeit
  250. Art. 173 Legitimation; aufschiebende Wirkung
  251. Art. 174 Einreichung, Frist
  252. Art. 175 Rückzug
  253. Art. 176 Übermittlung der Akten
  254. Art. 177 Einhaltung der Frist; Verspätung
  255. Art. 178 Vorbereitung der Hauptverhandlung
  256. Art. 179 Ausbleiben des Angeklagten oder der Privatklägerschaft
  257. Art. 180 Vorführung des Angeklagten; Abwesenheitsverfahren
  258. Art. 181 Hauptverhandlung
  259. Art. 182 Entscheidungsbefugnis
  260. Art. 183 Kosten; Entschädigung
  261. Art. 184 Zulässigkeit
  262. Art. 185 Kassationsgründe
  263. Art. 186 Legitimation; Fristen
  264. Art. 187 Schriftenwechsel; Wirkung
  265. Art. 188 Vorbereitung der Verhandlung
  266. Art. 189 Weiterer Schriftenwechsel; Entscheidungsbefugnis
  267. Art. 190 Beurteilung
  268. Art. 191 Rückweisung
  269. Art. 192 Neubeurteilung
  270. Art. 193 Kosten; Entschädigung
  271. Art. 194 Eröffnung und Zustellung des Urteils
  272. Art. 195 Zulässigkeit
  273. Art. 196 Legitimation
  274. Art. 197 Frist; Verfahren
  275. Art. 198 Entscheid
  276. Art. 199 Kosten; Entschädigung
  277. Art. 200 Revisionsgründe
  278. Art. 201 Zivilrechtliche Ansprüche
  279. Art. 202 Legitimation
  280. Art. 203 Gesuch; aufschiebende Wirkung
  281. Art. 204 Amtliche Verteidigung
  282. Art. 205 Weitere Abklärungen
  283. Art. 206 Rechtskraft des angefochtenen Urteils
  284. Art. 207 Entscheid; Kosten
  285. Art. 208 Neubeurteilung
  286. Art. 209 Wiedereinsetzung
  287. Art. 210 Rechtskraft
  288. Art. 211 Vollzugskanton
  289. Art. 212 Vollzug der Strafen und Massnahmen
  290. Art. 213
  291. Art. 214 Einzug von Gerichtskosten
  292. Art. 215 Vollzugskosten; Rückgriffsrecht
  293. Art. 216 Genfer Abkommen
  294. Art. 217 Abweichung von Strafmindestmassen
  295. Art. 218 Vollzug
  296. Art. 219 Aufhebung bisherigen Rechts
  297. Art. 220 Übergangsrecht
  298. Art. 220a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2016
  299. Art. 221 Referendum und Inkrafttreten

299 provisions

Art. 70ter Einsatz von besonderen Informatikprogrammen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs

1 Der Untersuchungsrichter kann das Einschleusen von besonderen Informatikprogrammen in ein Datenverarbeitungssystem anordnen, um den Inhalt der Kommunikation und die Randdaten des Fernmeldeverkehrs in unverschlüsselter Form abzufangen und auszuleiten, wenn: a. die Bedingungen von Artikel 70 Absätze 1 und 3 erfüllt sind; b. es sich um die Verfolgung einer in Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe a genannten Straftat handelt oder, wenn die Beurteilung einer der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehenden strafbaren Handlung der militärischen Gerichtsbarkeit übertragen worden ist, es sich um die Verfolgung einer in Artikel 286 Absatz 2 StPO genannten Straftat handelt; c. die bisherigen Massnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 70 erfolglos geblieben sind oder die Überwachung mit diesen Massnahmen aussichtlos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde. 2 Der Untersuchungsrichter bezeichnet in der Überwachungsanordnung: a. die gewünschten Datentypen; und b. die nicht öffentlichen Räumlichkeiten, in die allenfalls eingedrungen werden muss, um besondere Informatikprogramme in das betreffende Datenverarbeitungssystem einzuschleusen. 3 Durch Absatz 1 nicht gedeckte Daten, die beim Einsatz solcher Informatikprogramme gesammelt werden, sind sofort zu vernichten. Durch solche Daten erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. 4 Der Untersuchungsrichter führt eine Statistik über diese Überwachungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). SR 312.0

Art. 70quater Anforderungen an die besonderen Informatikprogramme zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs

1 Es dürfen nur besondere Informatikprogramme eingesetzt werden, welche die Überwachung lückenlos und unveränderbar protokollieren. Das Protokoll gehört zu den Verfahrensakten. 2 Die Ausleitung aus dem überwachten Datenverarbeitungssystem bis zum zuständigen Untersuchungsrichter erfolgt gesichert. 3 Der Untersuchungsrichter stellt sicher, dass der Quellcode überprüft werden kann zwecks Prüfung, dass das Programm nur über gesetzlich zulässige Funktionen verfügt. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).

Art. 70a Gegenstand der Überwachung

Es dürfen Post- und Fernmeldeverkehr folgender Personen überwacht werden: a. der beschuldigten Person; b. von Drittpersonen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass:1. die beschuldigte Person die Postadresse oder den Fernmeldedienst der Drittperson benutzt, oder 2. die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser stammende Mitteilungen an eine weitere Person weiterleitet. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).

Art. 70b Schutz von Berufsgeheimnissen

1 Bei der Überwachung einer Person, die einer in Artikel 75 Buchstabe b genannten Berufsgruppe angehört, sind Informationen, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen und dem Grund, aus dem diese Person überwacht wird, nicht in Zusammenhang stehen, unter der Leitung des Präsidenten des Militärgerichts auszusondern. Dabei dürfen dem Untersuchungsrichter keine Berufsgeheimnisse zur Kenntnis gelangen. Die ausgesonderten Daten sind sofort zu vernichten; sie dürfen im Strafverfahren nicht verwendet werden. 2 Informationen nach Absatz 1 müssen nicht vorgängig ausgesondert werden, wenn: a. der dringende Tatverdacht gegen die Trägerin oder den Träger des Berufsgeheimnisses selber besteht; und b. besondere Gründe es erfordern. 3 Bei der Überwachung anderer Personen sind, sobald feststeht, dass diese mit einer in Artikel 75 Buchstabe b genannten Person Verbindung haben, Informationen zur Kommunikation mit dieser Person gemäss Absatz 1 auszusondern. Informationen, über welche eine in Artikel 75 Buchstabe b genannte Person das Zeugnis verweigern kann, sind aus den Verfahrensakten auszusondern und sofort zu vernichten; sie dürfen im Strafverfahren nicht verwendet werden. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).

Art. 70c Genehmigungspflicht und Rahmenbewilligung

1 Die Überwachung des Post- und des Fernmeldeverkehrs bedarf der Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts. 2 Ergeben die Ermittlungen, dass die zu überwachende Person in rascher Folge den Fernmeldedienst wechselt, so kann der Präsident des Militärkassationsgerichts ausnahmsweise die Überwachung aller identifizierten Dienste bewilligen, über welche die zu überwachende Person ihren Fernmeldeverkehr abwickelt, ohne dass jedes Mal eine Genehmigung im Einzelfall nötig ist (Rahmenbewilligung). Der Untersuchungsrichter unterbreitet dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts monatlich und nach Abschluss der Überwachung einen Bericht zur Genehmigung. 3 Erfordert die Überwachung eines Dienstes im Rahmen einer Rahmenbewilligung Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen und sind die Vorkehren in der Rahmenbewilligung nicht enthalten, so ist diese einzelne Überwachung dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts zur Genehmigung zu unterbreiten. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).

Art. 70d Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs

1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder ein Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann der Untersuchungsrichter die Randdaten des Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 8 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) und die Randdaten des Postverkehrs gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BÜPF der überwachten Person verlangen. 2 Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts. 3 Auskünfte nach Absatz 1 können unabhängig von der Dauer der Überwachung und bis 6 Monate rückwirkend verlangt werden. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). SR 780.1

Art. 70e Genehmigungsverfahren

1 Der Untersuchungsrichter reicht dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung folgende Unterlagen ein: a. die Anordnung; b. die Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten. 2 Der Präsident des Militärkassationsgerichts entscheidet mit kurzer Begründung innert fünf Tagen seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung. Er kann die Genehmigung vorläufig oder mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen. 3 Der Präsident des Militärkassationsgerichts eröffnet den Entscheid unverzüglich dem Untersuchungsrichter sowie dem Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach Artikel 3 BÜPF. 4 Die Genehmigung äussert sich ausdrücklich darüber: a. welche Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen getroffen werden müssen; b. ob in nicht öffentliche Räumlichkeiten eingedrungen werden darf, um besondere Informatikprogramme zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs in das betreffende Datenverarbeitungssystem einzuschleusen. 5 Der Präsident des Militärkassationsgerichts erteilt die Genehmigung für höchstens drei Monate. Die Genehmigung kann ein- oder mehrmals um jeweils höchstens drei Monate verlängert werden. Ist eine Verlängerung notwendig, so stellt der Untersuchungsrichter vor Ablauf der bewilligten Dauer einen begründeten Verlängerungsantrag. SR 780.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).

Art. 70f Beendigung der Überwachung

1 Der Untersuchungsrichter beendet die Überwachung unverzüglich, wenn: a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder b. die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird. 2 Der Untersuchungsrichter teilt dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts im Fall von Absatz 1 Buchstabe a die Beendigung der Überwachung mit.

Art. 70g Nicht benötigte Ergebnisse aus genehmigten Überwachungen

1 Die aus genehmigten Überwachungen stammenden Aufzeichnungen, die für das Strafverfahren nicht notwendig sind, werden von den Verfahrensakten gesondert aufbewahrt und unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens vernichtet. 2 Postsendungen können so lange sichergestellt werden, als dies für das Strafverfahren notwendig ist; sie sind den Adressatinnen und Adressaten herauszugeben, sobald es der Stand des Verfahrens erlaubt.

Art. 70h Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten Überwachungen

1 Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten. Postsendungen sind sofort den Adressatinnen und Adressaten zuzustellen. 2 Durch die Überwachung gewonnene Erkenntnisse dürfen weder für die Ermittlung noch zu Beweiszwecken verwendet werden.

Art. 70i Zufallsfunde

1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser strafbaren Handlungen eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen. 2 Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner Straftat beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind. 3 In den Fällen der Absätze 1 und 2 ordnet der Untersuchungsrichter unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein. 4 Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten. 5 Für die Fahndung nach gesuchten Personen dürfen sämtliche Erkenntnisse einer Überwachung verwendet werden.

Art. 70j Mitteilung

1 Der Untersuchungsrichter teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 70a Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss der Voruntersuchung Grund, Art und Dauer der Überwachung mit. 2 Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Präsidenten des Militärkassationsgerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn: a. die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und b. der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.

Art. 70k Beschwerde

Personen, deren Post- oder Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder die die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst mitbenutzt haben, können innert zehn Tagen nach der Mitteilung beim Militärkassationsgericht Beschwerde wegen fehlender Rechtsmässigkeit oder Unverhältnismässigkeit führen. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).

Art. 71 Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten

1 Der Untersuchungsrichter kann zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 aufgeführten Straftaten technische Überwachungsgeräte einsetzen. 2 Wird die Beurteilung einer der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehenden strafbaren Handlung der militärischen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten auch zur Verfolgung der in Artikel 269 Absatz 2 StPO aufgeführten Straftaten angeordnet werden. 3 Der Einsatz bedarf der Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts. Eingefügt durch Ziff. IV 3 des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). SR 312.0

Art. 71a Zweck des Einsatzes

Der Untersuchungsrichter kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um: a. das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen; b. Vorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten oder aufzuzeichnen; c. den Standort von Personen oder Sachen festzustellen. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Art. 71b Voraussetzung und Durchführung

1 Der Einsatz darf nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden. Räumlichkeiten oder Fahrzeuge von Drittpersonen dürfen nur überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass sich die beschuldigte Person in den Räumlichkeiten aufhält oder das Fahrzeug einer Drittperson benutzt. 2 Der Einsatz darf nicht angeordnet werden, um: a. zu Beweiszwecken Vorgänge zu erfassen, an denen eine beschuldigte Person beteiligt ist, die sich im Freiheitsentzug befindet; b. Räumlichkeiten oder Fahrzeuge einer Drittperson zu überwachen, die einer der in Artikel 75 Buchstabe b genannten Berufsgruppe angehört. 3 Im Übrigen richtet sich der Einsatz technischer Überwachungsgeräte nach den Artikeln 70–70j. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Art. 71c Beschwerde

Beschuldigte Personen und Personen, deren Räumlichkeiten oder Fahrzeuge überwacht wurden, können innert zehn Tagen nach der Mitteilung beim Militärkassationsgericht Beschwerde wegen fehlender Rechtmässigkeit oder Unverhältnismässigkeit führen. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Art. 72

Eingefügt durch Ziff. IV 3 des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, mit Wirkung seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3096; BBl 1998 4241).

Art. 72a

Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, mit Wirkung seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3096; BBl 1998 4241).

Art. 73 Begriff

Verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären. Eingefügt durch Ziff. IV 3 des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 14. Dez. 2012 über die verdeckte Ermittlung und Fahndung, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1051; BBl 2012 5591 5609).

Art. 73a Voraussetzungen

1 Der Untersuchungsrichter kann eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn: a. der Verdacht besteht, eine der in den folgenden Artikeln des MStG aufgeführte Straftat sei begangen worden: Artikel 86, 86a, 87, 89 Absatz 1, 91, 93 Ziffer 2, 102, 106 Absätze 1 und 2, 108–114a, 115–117, 121, 130, 131 Ziffern 1–4, 132, 134 Absatz 3, 135 Absätze 1 und 4, 137a, 137b, 141, 142, 151a–151d, 153–155, 156–158, 160 Absätze 1 und 2, 161 Ziffer 1, 162 Absätze 1 und 3, 165 Ziffer 1 Absätze 1 und 3, 166 Ziffer 1 Absätze 1–4, 167, 168 Ziffer 1, 169 Absatz 1, 169a Ziffer 1 und 2, 171b, 172 Ziffer 1 und 177; b. die Schwere der Straftat die verdeckte Ermittlung rechtfertigt; und c. die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. 2 Wird die Beurteilung einer der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehenden strafbaren Handlung der militärischen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten auch zur Verfolgung der in Artikel 286 Absatz 2 StPO aufgeführten Straftaten angeordnet werden. Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). SR 321.0 SR 312.0

Art. 73b Anforderungen an die eingesetzten Personen

1 Als verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler können eingesetzt werden: a. Angehörige eines schweizerischen oder ausländischen Polizeikorps; b. Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt werden, auch wenn sie nicht über eine polizeiliche Ausbildung verfügen. 2 Als Führungspersonen dürfen nur Angehörige eines Polizeikorps eingesetzt werden. 3 Werden Angehörige eines Polizeikorps des Auslandes eingesetzt, so werden sie in der Regel von ihrer bisherigen Führungsperson geführt.

Art. 73c Legende und Zusicherung der Anonymität

1 Die Polizei stattet verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler mit einer Legende aus. 2 Der Untersuchungsrichter kann verdeckten Ermittlerinnen oder Ermittlern zusichern, dass ihre wahre Identität auch dann nicht preisgegeben wird, wenn sie in einem Gerichtsverfahren als Auskunftspersonen oder Zeuginnen oder Zeugen auftreten. 3 Begehen verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler während ihres Einsatzes eine Straftat, so entscheidet der Präsident des Militärkassationsgerichts, unter welcher Identität das Strafverfahren geführt wird. Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 14. Dez. 2012 über die verdeckte Ermittlung und Fahndung, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1051; BBl 2012 5591 5609). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 14. Dez. 2012 über die verdeckte Ermittlung und Fahndung, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1051; BBl 2012 5591 5609).

Art. 73d Genehmigungsverfahren

1 Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf der Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts. 2 Der Untersuchungsrichter reicht dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts innert 24 Stunden seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung folgende Unterlagen ein: a. die Anordnung; b. die Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten. 3 Der Präsident des Militärkassationsgerichts entscheidet mit kurzer Begründung innert fünf Tagen seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung. Er kann die Genehmigung vorläufig oder mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen. 4 Die Genehmigung äussert sich ausdrücklich darüber, ob es erlaubt ist: a. Urkunden zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer Legende herzustellen oder zu verändern; b. die Anonymität zuzusichern; c. Personen einzusetzen, die über keine polizeiliche Ausbildung verfügen. 5 Die Genehmigung wird für höchstens zwölf Monate erteilt. Sie kann ein- oder mehrmals um jeweils sechs Monate verlängert werden. Ist eine Verlängerung notwendig, so stellt der Untersuchungsrichter vor Ablauf der bewilligten Dauer einen begründeten Verlängerungsantrag. 6 Wird die Genehmigung nicht erteilt oder wurde keine Genehmigung eingeholt, so beendet der Untersuchungsrichter den Einsatz unverzüglich. Sämtliche Aufzeichnungen sind sofort zu vernichten. Durch die verdeckte Ermittlung gewonnene Erkenntnisse dürfen weder für die Ermittlung noch zu Beweiszwecken verwendet werden.

Art. 73e Instruktion vor dem Einsatz

Der Untersuchungsrichter instruiert die Führungsperson sowie die verdeckte Ermittlerin oder den verdeckten Ermittler vor Beginn des Einsatzes.

Art. 73f Führungsperson

1 Die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler unterstehen während des Einsatzes der direkten Weisungsbefugnis der Führungsperson. Während des Einsatzes erfolgt der Kontakt zwischen dem Untersuchungsrichter und der verdeckten Ermittlerin oder dem verdeckten Ermittler ausschliesslich über die Führungsperson. 2 Die Führungsperson hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie instruiert die verdeckte Ermittlerin oder den verdeckten Ermittler detailliert und fortlaufend über Auftrag und Befugnisse sowie über den Umgang mit der Legende. b. Sie leitet und betreut die verdeckte Ermittlerin oder den verdeckten Ermittler und beurteilt laufend die Risikosituation. c. Sie hält mündliche Berichte der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers schriftlich fest und führt ein vollständiges Dossier über den Einsatz. d. Sie informiert den Untersuchungsrichter laufend und vollständig über den Einsatz.

Art. 73g Pflichten der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler

1 Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler führen ihren Einsatz im Rahmen der Instruktionen pflichtgemäss durch. 2 Sie berichten der Führungsperson laufend und vollständig über ihre Tätigkeit und ihre Feststellungen.

Art. 73h Mass der zulässigen Einwirkung

1 Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken. 2 Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein. 3 Wenn erforderlich, dürfen sie zur Anbahnung des Hauptgeschäftes Probekäufe tätigen oder ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dokumentieren. 4 Überschreitet eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung, so ist dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen oder es ist von einer Strafe abzusehen.

Art. 73i Einsatz bei der Verfolgung von Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz

Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler sind nicht nach den Artikeln 19 sowie 20–22 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 strafbar, soweit sie im Rahmen einer genehmigten verdeckten Ermittlung handeln. SR 812.121

Art. 73j Vorzeigegeld

1 Auf Antrag des Untersuchungsrichters kann der Bund über die Nationalbank die für Scheingeschäfte und die Dokumentation der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit benötigten Geldbeträge in der erforderlichen Menge und Art zur Verfügung stellen. 2 Der Antrag ist mit einer kurzen Sachverhaltsdarstellung an das Bundesamt für Polizei zu richten. 3 Der Untersuchungsrichter trifft die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze des zur Verfügung gestellten Geldes.

Art. 73k Zufallsfunde

1 Ergebnisse aus einer verdeckten Ermittlung, die auf eine andere Straftat als die in der Anordnung genannte hindeuten, dürfen verwertet werden, wenn zur Aufklärung der neu entdeckten Straftat eine verdeckte Ermittlung hätte angeordnet werden dürfen. 2 Der Untersuchungsrichter ordnet unverzüglich die verdeckte Ermittlung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein.

Art. 73l Beendigung des Einsatzes

1 Der Untersuchungsrichter beendet den Einsatz unverzüglich, wenn: a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b. die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird; oder c. die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler oder die Führungsperson Instruktionen nicht befolgt oder in anderer Weise ihre Pflichten nicht erfüllt, namentlich den Untersuchungsrichter wissentlich falsch informiert. 2 Der Untersuchungsrichter teilt dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und c die Beendigung des Einsatzes mit. 3 Bei der Beendigung ist darauf zu achten, dass weder die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler noch in die Ermittlung einbezogene Dritte einer abwendbaren Gefahr ausgesetzt werden.

Art. 73m Mitteilung

1 Der Untersuchungsrichter teilt der beschuldigten Person spätestens mit Abschluss der Voruntersuchung mit, dass gegen sie verdeckt ermittelt worden ist. 2 Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Präsidenten des Militärkassationsgerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn: a. die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und b. der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.

Art. 73n Beschwerde

Personen, gegen die verdeckt ermittelt wurde, können innert zehn Tagen nach der Mitteilung beim Militärkassationsgericht Beschwerde wegen fehlender Rechtmässigkeit oder Unverhältnismässigkeit führen.

Art. 73o Begriff

1 Verdeckte Fahndung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, dass ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, Verbrechen und Vergehen aufzuklären versuchen und dabei insbesondere Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen. 2 Verdeckte Fahnderinnen und Fahnder werden nicht mit einer Legende im Sinne von Artikel 73 ausgestattet. Ihre wahre Identität und Funktion wird in den Verfahrensakten und bei Einvernahmen offengelegt.

Art. 73p Voraussetzungen

1 Der Untersuchungsrichter und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn: a. der Verdacht besteht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden; und b. die bisherigen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. 2 Hat eine von der Polizei angeordnete verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch den Untersuchungsrichter.

Art. 73q Anforderungen an die eingesetzten Personen und Durchführung

1 Für die Anforderungen an die eingesetzten Personen gilt Artikel 73b sinngemäss. Der Einsatz von Personen nach Artikel 73b Absatz 1 Buchstabe b ist ausgeschlossen. 2 Für Stellung, Aufgaben und Pflichten der verdeckten Fahnderinnen und Fahnder sowie der Führungspersonen gelten die Artikel 73f–73i sinngemäss.

Art. 73r Beendigung und Mitteilung

1 Die anordnende Polizei oder der Untersuchungsrichter beendet die verdeckte Fahndung unverzüglich, wenn: a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b. im Falle einer Anordnung durch die Polizei die Genehmigung der Fortsetzung durch den Untersuchungsrichter verweigert wird; oder c. die verdeckte Fahnderin oder der verdeckte Fahnder oder die Führungsperson Instruktionen nicht befolgt oder in anderer Weise ihre Pflichten nicht erfüllt, namentlich den Untersuchungsrichter wissentlich falsch informiert oder die Zielperson in unzulässiger Weise zu beeinflussen versucht. 2 Die Polizei teilt dem Untersuchungsrichter die Beendigung der verdeckten Fahndung mit. 3 Bei der Beendigung ist darauf zu achten, dass die verdeckte Fahnderin oder der verdeckte Fahnder keiner abwendbaren Gefahr ausgesetzt wird. 4 Für die Mitteilung der verdeckten Fahndung und die Beschwerde gelten die Artikel 73m Absatz 1 und 73n sinngemäss.

Art. 73s DNA-Profil. Voraussetzungen im Allgemeinen

1 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA‑Profil erstellt werden von: a. der beschuldigten Person; b. anderen Personen, insbesondere Opfern oder Tatortberechtigten, soweit es notwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden; c. toten Personen; d. tatrelevantem biologischem Material. 1bis Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA‑Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben. 2 Kann aus tatrelevantem biologischem Material lediglich das Y-DNA-Profil erstellt werden, so kann der Untersuchungsrichter zur Aufklärung eines Verbrechens dessen Abgleich im Informationssystem nach Artikel 10 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 anordnen. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 10 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 10 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). SR 363

Art. 73t Massenuntersuchungen

1 Der Präsident des Militärkassationsgerichts kann auf Antrag des Untersuchungsrichters zur Aufklärung eines Verbrechens die Entnahme von Proben und die Erstellung von DNA-Profilen gegenüber Personen anordnen, die bestimmte, in Bezug auf die Tatbegehung festgestellte Merkmale aufweisen. Der Kreis der zu untersuchenden Personen kann mittels einer Phänotypisierung nach Artikel 73x näher eingegrenzt werden. 2 Ergibt sich beim Profilvergleich nach Absatz 1 keine Übereinstimmung, kann der Präsident des Militärkassationsgerichts auf Antrag des Untersuchungsrichters anordnen, dass als Grundlage für die weiteren Ermittlungen eine Verwandtschaft mit der Spurenlegerin oder dem Spurenleger überprüft wird.

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