Art. 204 Amtliche Verteidigung
Erscheint das Revisionsgesuch nicht zum vorneherein als aussichtslos, so kann der Präsident des Militärkassationsgerichts zur Ergänzung des Gesuches und für das weitere Verfahren einen amtlichen Verteidiger bestellen.
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Erscheint das Revisionsgesuch nicht zum vorneherein als aussichtslos, so kann der Präsident des Militärkassationsgerichts zur Ergänzung des Gesuches und für das weitere Verfahren einen amtlichen Verteidiger bestellen.
Hält der Präsident des Militärkassationsgerichts weitere Abklärungen für notwendig, so nimmt er diese selbst vor oder lässt sie durch ein Mitglied des Gerichts oder den Untersuchungsrichter vornehmen.
Bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch bleibt das angefochtene Urteil rechtskräftig.
1 Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, so hebt das Militärkassationsgericht das Strafmandat oder das Urteil auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Instanz zurück, welche rechtskräftig geurteilt hat, ausgenommen in Fällen, in denen es nach Artikel 198 selbst entschieden hat. 2 Aus besondern Gründen kann es die Sache auch einer andern Instanz gleicher Stufe zuweisen. 3 Wird das Gesuch abgewiesen, so können dem Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
1 Die neue Behandlung des Falles erfolgt im ordentlichen Verfahren. 2 Die vom Militärkassationsgericht als erheblich bezeichneten Beweismittel müssen erhoben werden.
1 Wird der Verurteilte im wiederaufgenommenen Verfahren ganz oder teilweise freigesprochen, so wird er in seine Rechte nach dem neuen Urteil wieder eingesetzt. Bussen und Kosten werden entsprechend zurückerstattet. über eine Entschädigung wird nach den Regeln des Artikels 117 Absatz 3 entschieden. 2 Das Gericht kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen.
Ein Urteil wird rechtskräftig, wenn die Frist zur Einreichung der Appellation oder der Kassationsbeschwerde unbenützt verstrichen ist oder das Begehren zurückgezogen oder abgewiesen wurde.
1 Als Vollzugskanton ist der Kanton zu bezeichnen, in dem die verurteilte Person ihren Wohnsitz hat. 2 Der Bundesrat bestimmt den Vollzugskanton für Personen, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).
1 Der Vollzugskanton vollzieht die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe, die Busse und die Massnahmen. Vorbehalten bleibt der militärische Vollzug der Freiheitsstrafe nach Artikel 34b MStG. 2 Der Ertrag der Geldstrafen und der Bussen sowie der Einziehung geht an den einziehenden Kanton. Vorbehalten bleibt Artikel 53 MStG. Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). SR 321.0
Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 20. März 1992, mit Wirkung seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).
Sind dem Verurteilten Kosten auferlegt worden, so werden sie nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Zivilurteile eingezogen. Eine Umwandlung in Haft findet nicht statt.
1 Die Kantone tragen die Kosten des Vollzugs von Strafen und Massnahmen. 2 Gegen den Betroffenen steht dem Kanton für die Kosten des Vollzugs von Massnahmen nach den Artikeln 56–65 StGB ein Rückgriffsrecht zu. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2392; BBl 1988 II 1333). SR 311.0 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).
Für Strafverfahren, die in Kriegszeiten gegen Ausländer durchgeführt werden, bleiben die vom vorliegenden Gesetz abweichenden Bestimmungen der Genfer Abkommen über den Schutz der Kriegsopfer vorbehalten. SR 0.518.12, 0.518.221, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51
Bei den Verbrechen und Vergehen von Ausländern, die keine Treuepflicht gegenüber der Schweiz verletzen, ist der Richter nicht an die Strafmindestmasse des Gesetzes gebunden.
Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften.
Das Bundesgesetz vom 28. Juni 1889 über die Militärstrafgerichtsordnung wird aufgehoben. (BS 3 456. AS 1951 437 Ziff. II; 1968 212 Ziff. III]
1 Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren werden nach neuem Recht weitergeführt. 2 Rechtzeitig angemeldete Kassationsbeschwerden gelten als Appellationserklärungen und werden vom Präsidenten des Militärkassationsgerichts den zuständigen Militärappellationsgerichten überwiesen. 3 Die Amtsdauer der Richter und Ersatzrichter der Militärgerichte, die ihre Tätigkeit unter bisherigem Recht ausübten, läuft mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ab.
1 Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 2016 hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die Bestimmungen dieses Artikels nichts anderes vorsehen. 2 Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit. 3 Ist bei Inkrafttreten dieser Änderung das Beweisverfahren der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bereits abgeschlossen, so wird das erstinstanzliche Verfahren nach bisherigem Recht durchgeführt. 4 Ist vor Inkrafttreten dieser Änderung ein Entscheid gefällt worden, so werden Rechtsmittel nach bisherigem Recht beurteilt. Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. 5 Für Einsprachen gegen Strafmandate gilt Absatz 4 sinngemäss. 6 Für Rechtsmittel gegen Entscheide, die nach Inkrafttreten dieser Änderung gefällt werden, gilt in jedem Fall neues Recht. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1980 BRB vom 11. Juli 1979