1 In der Hauptverhandlung muss der Angeklagte einen Verteidiger haben.
2 Hat der Angeklagte keinen Verteidiger beigezogen und wurde ihm in der Voruntersuchung auch keiner von Amtes wegen beigegeben, so fordert ihn der Präsident des Militärgerichts auf, innert einer bestimmten Frist einen solchen zu bezeichnen.
3 Bezeichnet der Angeklagte innert dieser Frist keinen Verteidiger oder ist sein Verteidiger nicht in der Lage, sein Amt auszuüben, so ernennt der Präsident einen amtlichen Verteidiger. Der Wunsch des Angeklagten nach einem bestimmten amtlichen Verteidiger aus der Liste des Gerichts wird berücksichtigt, wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen.
4 Nach Bestellung des Verteidigers setzt der Präsident dem Angeklagten eine angemessene Frist, innert welcher er Ablehnungsbegehren anzubringen und seine Beweismittel zu bezeichnen hat.
Art. 128 Anordnung von Beweisaufnahmen
1 Der Präsident des Militärgerichts kann von sich aus die Vorladung von Zeugen und Sachverständigen verfügen sowie andere Beweisaufnahmen anordnen.
2 Der Präsident kann die Vorladung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Anordnung von Beweisaufnahmen wegen Unerheblichkeit ablehnen. In diesem Falle ist die betroffene Partei berechtigt, ihr Begehren bei Beginn der Hauptverhandlung zu wiederholen.
3 Der Präsident eröffnet seine Verfügungen den Parteien schriftlich.
Art. 129 Vorgezogene Beweisaufnahmen
1 Kann ein Beweis in der Hauptverhandlung, beispielsweise wegen Krankheit eines Zeugen oder Sachverständigen, voraussichtlich nicht erhoben werden oder ist es zweckmässig, vor der Hauptverhandlung einen richterlichen Augenschein vorzunehmen, so führt der Präsident des Militärgerichts diese Beweisaufnahme selbst durch oder lässt sie durch einen oder mehrere Richter vornehmen.
2 Den Parteien ist wenn möglich Gelegenheit zu geben, der Beweisaufnahme beizuwohnen. Sind sie nicht erschienen, so ist ihnen das Protokoll vor der Hauptverhandlung vorzulegen.
Art. 130 Teilnahme
1 Die Richter, der Gerichtsschreiber, der Auditor, der Angeklagte und der Verteidiger müssen der ganzen Hauptverhandlung beiwohnen.
2 Der Präsident des Militärgerichts kann anordnen, dass sich der Angeklagte aus der Hauptverhandlung entfernt, insbesondere wenn dieser sich ungebührlich benimmt oder wenn zu befürchten ist, dass die Kenntnis eines ärztlichen Gutachtens diesem zum Nachteil gereichen würde.
3 Der Präsident kann ausnahmsweise den Angeklagten auf dessen Gesuch hin vom Erscheinen befreien oder ihm gestatten, sich aus der Hauptverhandlung zu entfernen.
4 Das ordentliche Verfahren kann auch dann fortgesetzt werden, wenn sich der Angeklagte ohne Erlaubnis des Präsidenten aus der Hauptverhandlung entfernte.
Art. 131 Ausbleiben des Angeklagten
1 Bleibt der Angeklagte trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende Entschuldigung aus, so kann seine Vorführung angeordnet werden.
2 Kann der Angeklagte nicht vorgeführt werden oder wird auf seine Vorführung verzichtet, so wird das Abwesenheitsverfahren angewendet.
Art. 132 Ausbleiben eines Zeugen
1 Bleibt ein Zeuge trotz ordnungsgemässer Vorladung aus, so kann seine Vorführung angeordnet werden. Ist diese nicht möglich, und hält das Gericht sein Erscheinen für notwendig, so vertagt es die Verhandlung auf Kosten des Ausgebliebenen.
2 Artikel 81 findet Anwendung.
Art. 133 Ausbleiben des Verteidigers oder eines Sachverständigen
Muss die Verhandlung wegen nicht entschuldigten Ausbleibens des Verteidigers oder eines Sachverständigen verschoben werden, so kann ihm das Gericht die dadurch verursachten Kosten auferlegen.
Art. 133a Teilnahme der Privatklägerschaft und Dritter
1 Der Präsident des Militärgerichts kann die Privatklägerschaft auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist.
2 Dem von einer beantragten Einziehung betroffenen Dritten ist das persönliche Erscheinen freigestellt.
3 Erscheint die Privatklägerschaft oder der von einer beantragten Einziehung betroffene Dritte nicht persönlich, so kann sie oder er sich vertreten lassen oder schriftliche Anträge stellen.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).
Art. 134 Eröffnung der Hauptverhandlung
1 Der Präsident des Militärgerichts eröffnet die Hauptverhandlung.
2 Er gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der Parteien fest.
Art. 135 Feststellung der Personalien; Verlesen der Anklageschrift
1 Der Präsident des Militärgerichts stellt die Personalien des Angeklagten fest.
2 Die Anklageschrift wird verlesen, sofern die Parteien nicht darauf verzichten.
Art. 136 Erledigung von Einsprachen; Unzuständigkeit des Gerichts
1 Hierauf entscheidet das Gericht über Einsprachen gegen seine Besetzung oder sachliche Zuständigkeit, über Begehren um Ergänzung der Beweismittel sowie über Verjährungseinreden und Vorfragen, welche die Möglichkeit oder Zulässigkeit der Durchführung der Verhandlung betreffen.
2 Das Gericht lehnt von Amtes wegen seine Zuständigkeit ab, wenn der Straffall nicht der Militärgerichtsbarkeit unterliegt. Die nach Artikel 223 des MStG vom Bundesstrafgericht getroffenen Entscheidungen sind für das Gericht und die Parteien verbindlich.
SR 321.0
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2003 2133; BBl 2001 4202).
Art. 137 Befragung des Angeklagten
1 Der Präsident des Militärgerichts befragt den Angeklagten über seine persönlichen und militärischen Verhältnisse sowie über die ihm in der Anklageschrift zur Last gelegte Tat. Er stellt auf Verlangen eines Richters, des Auditors oder des Verteidigers weitere Fragen zur Abklärung des Sachverhalts.
2 Gesteht der Angeklagte die Tat und ist sein Geständnis glaubwürdig, so kann das Gericht mit Zustimmung der Parteien ein abgekürztes Beweisverfahren durchführen.
Art. 138 Vorlage von Beweisstücken: Einvernahme von Zeugen
1 Der Präsident des Militärgerichts legt dem Gericht die Beweisstücke vor und befragt die Zeugen in der von ihm bestimmten Reihenfolge. Vor der Einvernahme mahnt er sie zur Wahrheit und macht sie auf die Straffolgen eines falschen Zeugnisses aufmerksam.
2 Nach der Einvernahme eines jeden Zeugen können Richter und Parteien weitere Fragen zur Abklärung des Sachverhalts stellen lassen.
3 Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.
Art. 139 Widersprüche: Gedächtnislücken
1 Zur Feststellung oder Behebung von Widersprüchen in den Aussagen können Einvernahmen wiederholt oder Protokolle der Untersuchung ganz oder teilweise verlesen werden.
2 Erinnert sich ein Zeuge nicht mehr oder nicht mehr genau an eine Wahrnehmung, über die er früher berichtet hat, so können die entsprechenden Protokolle ganz oder teilweise verlesen werden.
Art. 140 Befragung von Sachverständigen
Die Sachverständigen werden in der Regel nach den Zeugen einvernommen.
Art. 141 Verlesen von Beweisurkunden
1 Wesentliche Beweisurkunden sind zu verlesen.
2 Die Befragung von Zeugen, Sachverständigen und Mitangeklagten kann durch das Verlesen der Protokolle ihrer frühern Aussagen ersetzt werden, wenn:
a. die Person inzwischen verstorben ist:
b. eine Vorladung wegen unbekannten Aufenthalts nicht möglich war;
c. die Einvernahme in der Hauptverhandlung aus andern Gründen nicht stattfinden kann;
d. es sich um Aussagen handelt, die für die Urteilsfindung nicht entscheidend ins Gewicht fallen.
Art. 142 Neue Beweisanträge
1 Die Parteien können bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Beweisanträge stellen.
2 Das Gericht sorgt jedoch dafür, dass die Verhandlung nicht unnötig verlängert wird.
Art. 143 Unterbrechung oder Verschiebung der Hauptverhandlung
1 Das Gericht kann die Hauptverhandlung von sich aus oder auf Antrag einer Partei für neue Beweisaufnahmen, für die Neuerstellung oder Ergänzung der Anklageschrift oder aus andern wichtigen Gründen sowie für die dadurch bedingte Vorbereitung der Parteivorträge unterbrechen oder verschieben.
2 Bei längerer Unterbrechung muss die Hauptverhandlung wiederholt werden, sofern die Parteien nicht ausdrücklich darauf verzichten.
Art. 144 Parteivorträge
1 Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt:
a. Auditor;
b. Privatklägerschaft;
c. Dritte, die von einer beantragten Einziehung (Art. 51−53 MStG) betroffen sind;
d. Verteidiger des Angeklagten.
2 Die Parteien haben das Recht auf einen zweiten Parteivortrag.
3 Der Angeklagte hat nach Abschluss der Parteivorträge das Recht auf das letzte Wort.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).
SR 321.0
Art. 145 Urteil
1 Das Urteil lautet auf Freispruch oder Verurteilung.
2 Erweist sich die Beurteilung aus prozessrechtlichen Gründen als unzulässig, so wird das Verfahren eingestellt.
Art. 146 Urteilsfällung
1 Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, in der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung.
2 Das Urteil wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt. Dies gilt auch für Zwischenentscheide.
3 …
Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 20. März 1992, mit Wirkung seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).
Art. 147 Gegenstand des Urteils
Gegenstand des Urteils ist die in der Anklageschrift bezeichnete Tat. Bei deren Würdigung darf das Gericht nur die Ergebnisse der Hauptverhandlung berücksichtigen.
Art. 148 Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts
1 Das Gericht ist an die rechtliche Beurteilung, die der Anklage zugrunde liegt, nicht gebunden.
2 Eine Verurteilung aufgrund von Strafbestimmungen, die nicht in der Anklageschrift aufgeführt sind, darf nur erfolgen, wenn der Angeklagte zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
3 In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn in der Hauptverhandlung Umstände vorgebracht werden, welche die Strafbarkeit erhöhen.
Art. 149 Leichter Fall eines Verbrechens oder Vergehens
1 Nimmt das Gericht einen im MStG vorgesehenen leichten Fall einer Straftat an oder wertet es die Tat als blossen Disziplinarfehler, so spricht es den Angeklagten frei und verhängt eine Disziplinarstrafe. Das Gericht kann dem disziplinarisch Bestraften reduzierte Kosten der Untersuchung und der Hauptverhandlung auferlegen.
2 Das Gericht kann alle Disziplinarstrafen aussprechen. Für die Angehörigen des Grenzwachtkorps bleibt Artikel 183 Absatz 2 des MStG vorbehalten; gegebenenfalls wird die Angelegenheit an die zuständige Stelle zwecks Eröffnung eines Disziplinarverfahrens überwiesen.
3 Hat das Gericht den Angeklagten verurteilt, disziplinarisch bestraft oder freigesprochen, so darf über ihn wegen der gleichen Tat keine Disziplinarstrafe mehr verhängt werden.
SR 321.0
Fassung erster Satzgemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).
Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).
Art. 150 Sicherheitshaft
Das Gericht kann einen Verurteilten oder einen wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochenen Angeklagten zur Sicherung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder Massnahme in Haft setzen.
Art. 151 Kosten und Entschädigung
1 Dem Verurteilten werden die Kosten der Untersuchung und der Hauptverhandlung auferlegt. Aus besondern Gründen kann ihm das Gericht die Kosten ganz oder teilweise erlassen.
2 Das Gericht bestimmt, ob und inwieweit mehrere Verurteilte solidarisch haften.
3 Dem Freigesprochenen können die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er das Verfahren durch verwerfliches Verhalten verursacht oder erschwert hat.
4 Die Vergütungen an Richter, Angehörige der Militärjustiz, Dolmetscher und Übersetzer trägt der Bund.
5 Das Gericht entscheidet über Entschädigungsbegehren nach den Regeln von Artikel 117 Absatz 3.
6 Der Privatklägerschaft können nach Artikel 165a die Verfahrenskosten auferlegt werden.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).
Art. 152 Mündliche Urteilseröffnung
1 Der Präsident des Militärgerichts eröffnet den Parteien das Urteil in öffentlicher Sitzung durch Verlesen des Urteilsspruchs und Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe.
2 Von der Mitteilung der Entscheidungsgründe wird soweit abgesehen, als diese mit Rücksicht auf die Landesverteidigung oder Staatssicherheit geheim gehalten werden müssen.
3 Der Präsident unterrichtet die Parteien über die möglichen Rechtsmittel.
Art. 153 Form und Inhalt des Urteils
1 Das Urteil wird schriftlich ausgefertigt. Es enthält Ort und Zeit der Verhandlung, die Namen der Richter, des Gerichtsschreibers, des Auditors, des Angeklagten und seines Verteidigers, die in der Anklage bezeichneten strafbaren Handlungen, die Anträge der Parteien sowie:
a. bei Verurteilung:1. den Sachverhalt;
2. die Tatsachen, welche die einzelnen Merkmale der strafbaren Handlung erfüllen;
3. die Gründe für die Strafzumessung und die Massnahmen;
4. die gesetzlichen Bestimmungen;
5. den Urteilsspruch;
b. bei Freispruch:1. den Sachverhalt;
2. die Feststellung, dass die dem Angeklagten vorgeworfene Tat nicht erwiesen oder nicht strafbar ist;
3. die Gründe für allfällige Massnahmen;
4. den Urteilsspruch;
c. bei Freispruch nach Artikel 149:1. den Sachverhalt;
2. die Tatsache, welche die einzelnen Merkmale des Disziplinarfehlers erfüllen;
3. die Gründe für die Zumessung der Disziplinarstrafe;
4. den Urteilsspruch.
2 Das Urteil enthält überdies den begründeten Entscheid über Kosten und Entschädigung, allenfalls über die Aufhebung bestehender Zwangsmassnahmen, über die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten und über den zivilrechtlichen Anspruch der Privatklägerschaft sowie eine Rechtsmittelbelehrung.
3 Der Präsident des Militärgerichts und der Gerichtsschreiber unterzeichnen das Urteil.
4 Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf den Urteilsspruch oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung haben, werden von Amtes wegen berichtigt.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).
Art. 154 Zustellung von Urteilsausfertigungen
1 Urteilsausfertigungen werden dem Verteidiger für sich und zuhanden des Verurteilten oder Freigesprochenen, der Privatklägerschaft, dem Auditor, dem Oberauditor und dem Vollzugskanton sowie den vom Bundesrat zu bezeichnenden Empfängern zugestellt.
2 Urteilsausfertigungen, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung oder die Staatssicherheit geheim zu haltende Tatsachen enthalten, werden lediglich dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und dem Oberauditor zugestellt. Dem Auditor und dem Verteidiger werden auf Gesuch hin eine Urteilsausfertigung zur Einsichtnahme überlassen. Der Verurteilte und die Privatklägerschaft erhalten auf Gesuch hin Einsicht in die Urteilsausfertigung, die Geschädigte jedoch nur so weit, als das Urteil seine zivilrechtlichen Ansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.
3 Für die öffentliche Bekanntmachung des Urteils gilt Artikel 125a. Es wird nur das Dispositiv veröffentlicht.
4 Das Opfer, das sich nicht als Privatklägerschaft konstituiert hat, kann eine Kopie des Urteils verlangen.
Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).
Art. 155 Besondere Vorschriften für die Hauptverhandlung und das Urteil
1 Kann der Angeklagte nicht vorgeführt werden oder wird auf seine Vorführung verzichtet (Art. 131 Abs. 2) oder macht er sich verhandlungsunfähig, so wird ohne ihn verhandelt.
2 Das Gericht verschiebt die Hauptverhandlung, wenn das persönliche Erscheinen des Angeklagten unerlässlich ist. Es nimmt trotzdem die unaufschiebbaren Beweiserhebungen vor.
3 Das Urteil lautet auf Verurteilung oder Freispruch.
4 Im Urteil ist auf die Bestimmung der Artikel 156 und 157 hinzuweisen.
Art. 156 Begehren um Aufhebung des Abwesenheitsurteils; Wirkung
1 Wenn der in Abwesenheit Verurteilte sich stellt oder festgenommen wird, so wird ihm das Abwesenheitsurteil mit Begründung durch die Polizei oder den Untersuchungsrichter ausgehändigt. Der Verurteilte kann innert zehn Tagen die Aufhebung des Abwesenheitsurteils verlangen. Das Begehren kann ohne Begründung schriftlich oder mündlich zu Protokoll gestellt werden. Es ist zulässig, sofern die Strafe noch nicht verjährt ist. In diesem Fall kann der Präsident des Militärgerichtes die Ergänzung der Voruntersuchung durch den Untersuchungsrichter anordnen. Dieser überweist anschliessend die Akten dem Auditor.
2 Das Gesuch um Aufhebung hemmt den Vollzug des Abwesenheitsurteils, wenn der Präsident des Militärgerichts nichts anderes verfügt.
3 Nach Aufhebung des Abwesenheitsurteils durch das Gericht findet die Neubeurteilung im ordentlichen Verfahren statt.
Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 157 Verzicht auf Aufhebung des Abwesenheitsurteils
1 Verzichtet der in Abwesenheit Verurteilte nach Kenntnisnahme des Urteils auf dessen Aufhebung, so hat er dies schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht ist endgültig.
2 Der Verzicht auf Aufhebung des Abwesenheitsurteils wird angenommen, wenn der in Abwesenheit Verurteilte:
a. innert zehn Tagen seit Aushändigung des Abwesenheitsurteils kein Begehren um Neubeurteilung im ordentlichen Verfahren stellt;
b. einer Vorladung des Gerichts zur Hauptverhandlung im Wiederaufnahmeverfahren unentschuldigt keine Folge leistet.
Art. 158 Dispensation im Abwesenheitsverfahren
1 Ein im Ausland ansässiger und in Abwesenheit verurteilter Schweizer, dem es aus wichtigen Gründen, insbesondere familiärer, gesundheitlicher, beruflicher oder finanzieller Art nicht möglich ist, in die Schweiz zu kommen, kann die Aufhebung des Abwesenheitsurteils und die Neubeurteilung im ordentlichen Verfahren sowie die Dispensation von der Teilnahme an der Hauptverhandlung verlangen, solange die Strafe nicht verjährt ist. Beide Begehren sind zu begründen.
2 Über das Dispensationsgesuch entscheidet der Präsident des Militärgerichts endgültig.
3 Bei Ablehnung des Dispensationsgesuchs findet keine Aufhebung des Abwesenheitsurteils und keine Neubeurteilung im ordentlichen Verfahren statt.
4 Vorbehalten bleibt die Erneuerung der Begehren aus bisher nicht geltend gemachten Gründen oder die Durchführung des Verfahrens nach Artikel 156 bei Einreise in die Schweiz.
Art. 159 Hauptverhandlung
1 Hat das Militärgericht oder das Militärappellationsgericht über einen Widerruf (Art. 40 MStG) oder eine Rückversetzung (Art. 89 StGB) zu entscheiden, so ist eine Hauptverhandlung durchzuführen. Artikel 119 Absatz 1bis bleibt vorbehalten.
2 Der Verurteilte ist anzuhören, der Auditor und der Verteidiger stellen und begründen ihre Anträge. Der Verurteilte hat das letzte Wort.
3 Die Bestimmungen über die Hauptverhandlung und das Urteil (Art. 130ff.) gelten sinngemäss.
SR 321.0
SR 311.0
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).
Art. 160–162
Aufgehoben durch Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).
Art. 163 Geltendmachung
1 Die Privatklägerschaft kann ihre zivilrechtlichen Ansprüche aus einer strafbaren Handlung, die von einem Militärgericht beurteilt wird, adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, soweit nicht der Bund für erlittenen Schaden gestützt auf Artikel 135 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 beziehungsweise auf Artikel 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 haftet.
2 Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 84k Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
3 Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).
SR 510.10
SR 170.32
Art. 163a Bezifferung und Begründung
1 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 84k zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
2 Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).
Art. 163b Beweiserhebungen
1 Der Untersuchungsrichter erhebt die zur Beurteilung der Zivilklage erforderlichen Beweise, sofern das Verfahren dadurch nicht wesentlich erweitert oder verzögert wird.
2 Er kann die Erhebung von Beweisen, die in erster Linie der Durchsetzung der Zivilklage dienen, von der Leistung eines Kostenvorschusses der Privatklägerschaft abhängig machen.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).
Art. 164 Zuständigkeit und Verfahren
1 Das mit der Strafsache befasste Militärgericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes.
2 Dem Beschuldigten wird spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivilklage zu äussern.
3 Das Militärgericht kann vorerst nur im Strafpunkt urteilen und die zivilrechtlichen Ansprüche später behandeln.
4 Würde die vollständige Beurteilung der zivilrechtlichen Ansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Militärgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und die Privatklägerschaft im Übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig.
5 Anerkennt der Beschuldigte die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).
Art. 164a Sicherheit für die Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft
1 Die Privatklägerschaft, mit Ausnahme des Opfers, hat auf Antrag der beschuldigten Person für deren mutmassliche, durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen Sicherheit zu leisten, wenn:
a. sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
b. sie zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
c. aus anderen Gründen eine erhebliche Gefährdung oder Vereitelung des Anspruchs der beschuldigten Person zu befürchten ist.
2 Der Präsident des Gerichts entscheidet über den Antrag endgültig. Er bestimmt die Höhe der Sicherheit und setzt eine Frist zur Leistung.
3 Die Sicherheit kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder Versicherung geleistet werden.
4 Sie kann nachträglich erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).