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Militärstrafprozess

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Contents: 299 provisions
  1. Art. 1 Unabhängigkeit
  2. Art. 2 Einteilung in die Militärjustiz
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Funktionen
  5. Art. 4a Untersuchungsrichter
  6. Art. 4b Auditor
  7. Art. 4c Zahl und Organisation
  8. Art. 5 Sachliche Zuständigkeit
  9. Art. 6 Zahl der Gerichte; Sprachen
  10. Art. 7 Wahl der Richter
  11. Art. 8 Zusammensetzung
  12. Art. 9 Sachliche Zuständigkeit
  13. Art. 10 Zahl der Gerichte; Sprachen
  14. Art. 11 Wahl der Richter, fachliche Voraussetzungen
  15. Art. 12 Zusammensetzung
  16. Art. 13 Sachliche Zuständigkeit
  17. Art. 14 Wahl der Richter; fachliche Voraussetzungen
  18. Art. 15 Zusammensetzung
  19. Art. 15a Eid und Gelübde
  20. Art. 16 Funktion
  21. Art. 17 Wahl; Grad
  22. Art. 18 Grundsätze
  23. Art. 19 Kenntnisgabe von Strafakten
  24. Art. 20 Zulässigkeit der Rechtshilfe
  25. Art. 21 Streitigkeiten
  26. Art. 22 Vorsorgliche Amtshandlungen militärischer Strafbehörden
  27. Art. 23 Vorsorgliche Amtshandlungen ziviler Strafbehörden
  28. Art. 24 Vorladungen ziviler Gerichte an Angehörigen der Armee
  29. Art. 25 Unentgeltlichkeit
  30. Art. 25a Beschaffung von Personendaten
  31. Art. 25b Bearbeitung von Personendaten
  32. Art. 25c Bekanntgabe und Verwendung von Personendaten bei hängigem Verfahren
  33. Art. 25d Auskunftsrecht bei hängigem Verfahren
  34. Art. 25e Richtigkeit der Personendaten
  35. Art. 26 Grundsatz
  36. Art. 27–29
  37. Art. 30 Gerichtsstand bei mehreren strafbaren Handlungen und bei Mittäterschaft
  38. Art. 31 Besonderer Gerichtsstand
  39. Art. 32 Streitiger Gerichtsstand
  40. Art. 33 Ausschliessung
  41. Art. 34 Ablehnung
  42. Art. 35 Anzeigepflicht
  43. Art. 36 Ausstandsbegehren
  44. Art. 37 Entscheid
  45. Art. 38 Inhalt und Form
  46. Art. 39 Hauptverhandlung
  47. Art. 40 Augenschein und Hausdurchsuchung
  48. Art. 41 Beschlagnahme und Verwahrung
  49. Art. 42 Entscheide
  50. Art. 43 Verwaltung der Akten
  51. Art. 44 Rückgabe von Belegen
  52. Art. 45 Akteneinsicht
  53. Art. 46 Berechnung, Wahrung und Erstreckung
  54. Art. 47 Wiederherstellung
  55. Art. 48 Öffentlichkeit
  56. Art. 49 Sitzungspolizei
  57. Art. 50 Sitzungslokal; Vollzugsorgan
  58. Art. 51 Vorladung
  59. Art. 52 Durchführung
  60. Art. 53 Freies Geleit
  61. Art. 54 Allgemeines Anhaltungsrecht
  62. Art. 54a Polizeiliche Anhaltung
  63. Art. 55 Vorläufige Festnahme
  64. Art. 55a Dauer der vorläufigen Festnahme
  65. Art. 56 Untersuchungs- und Sicherheitshaft
  66. Art. 57 Haftbefehl
  67. Art. 58 Fahndung
  68. Art. 59 Erste Einvernahme; Haftdauer
  69. Art. 60 Sicherheitshaft nach der Verurteilung
  70. Art. 61 Freiheitsbeschränkung
  71. Art. 62 Anordnung
  72. Art. 63 Beschlagnahme
  73. Art. 64 Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten
  74. Art. 65 Körperliche Untersuchung, Blutprobe, Abklärung des Geisteszustandes
  75. Art. 66 Durchsuchung von Wohnungen und Personen
  76. Art. 67 Privat- oder Berufsgeheimnis
  77. Art. 68 Rückgabe oder Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten
  78. Art. 69 Autopsie, Exhumierung
  79. Art. 70 Voraussetzungen
  80. Art. 70bis Einsatz von besonderen technischen Geräten zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
  81. Art. 70ter Einsatz von besonderen Informatikprogrammen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
  82. Art. 70quater Anforderungen an die besonderen Informatikprogramme zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
  83. Art. 70a Gegenstand der Überwachung
  84. Art. 70b Schutz von Berufsgeheimnissen
  85. Art. 70c Genehmigungspflicht und Rahmenbewilligung
  86. Art. 70d Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs
  87. Art. 70e Genehmigungsverfahren
  88. Art. 70f Beendigung der Überwachung
  89. Art. 70g Nicht benötigte Ergebnisse aus genehmigten Überwachungen
  90. Art. 70h Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten Überwachungen
  91. Art. 70i Zufallsfunde
  92. Art. 70j Mitteilung
  93. Art. 70k Beschwerde
  94. Art. 71 Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten
  95. Art. 71a Zweck des Einsatzes
  96. Art. 71b Voraussetzung und Durchführung
  97. Art. 71c Beschwerde
  98. Art. 72
  99. Art. 72a
  100. Art. 73 Begriff
  101. Art. 73a Voraussetzungen
  102. Art. 73b Anforderungen an die eingesetzten Personen
  103. Art. 73c Legende und Zusicherung der Anonymität
  104. Art. 73d Genehmigungsverfahren
  105. Art. 73e Instruktion vor dem Einsatz
  106. Art. 73f Führungsperson
  107. Art. 73g Pflichten der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler
  108. Art. 73h Mass der zulässigen Einwirkung
  109. Art. 73i Einsatz bei der Verfolgung von Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz
  110. Art. 73j Vorzeigegeld
  111. Art. 73k Zufallsfunde
  112. Art. 73l Beendigung des Einsatzes
  113. Art. 73m Mitteilung
  114. Art. 73n Beschwerde
  115. Art. 73o Begriff
  116. Art. 73p Voraussetzungen
  117. Art. 73q Anforderungen an die eingesetzten Personen und Durchführung
  118. Art. 73r Beendigung und Mitteilung
  119. Art. 73s DNA-Profil. Voraussetzungen im Allgemeinen
  120. Art. 73t Massenuntersuchungen
  121. Art. 73u DNA-Profil von verurteilten Personen
  122. Art. 73v Durchführung der Probenahme
  123. Art. 73w Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug
  124. Art. 73x Phänotypisierung
  125. Art. 73y Anwendbarkeit des DNA-Profil-Gesetzes
  126. Art. 74 Zeugnispflicht
  127. Art. 75 Zeugnisverweigerung
  128. Art. 76 Hinweis auf Zeugnisverweigerungsrecht
  129. Art. 77 Dienst- und Amtsgeheimnis
  130. Art. 78 Vorladung
  131. Art. 79 Einvernahme
  132. Art. 80 Persönliche Verhältnisse
  133. Art. 81 Ausbleiben von Zeugen
  134. Art. 82 Widerrechtliche Zeugnisverweigerung
  135. Art. 83 Entschädigung
  136. Art. 84 Auskunftsperson
  137. Art. 84a
  138. Art. 84abis Begriffe
  139. Art. 84ater Grundsätze
  140. Art. 84b Information des Opfers und Meldung
  141. Art. 84c Persönlichkeitsschutz des Opfers
  142. Art. 84d Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität
  143. Art. 84e Beistand und Aussageverweigerung
  144. Art. 84f
  145. Art. 84g Zivilansprüche
  146. Art. 84h Besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern
  147. Art. 84i Einstellung des Strafverfahrens
  148. Art. 84j Begriff, Voraussetzungen und Verfahrensrechte
  149. Art. 84k Form und Inhalt der Erklärung
  150. Art. 84l Verzicht und Rückzug
  151. Art. 84m Rechtsnachfolge
  152. Art. 84n Stellung
  153. Art. 84o Ausschluss der Rechtsmittellegitimation
  154. Art. 84p
  155. Art. 85 Sachverständige
  156. Art. 86 Schweigepflicht
  157. Art. 87 Ernennung
  158. Art. 88 Ausstand
  159. Art. 89 Pflicht zur Annahme des Auftrages
  160. Art. 90 Pflichtwidriges Verhalten
  161. Art. 91 Abgabe des Gutachtens
  162. Art. 92 Neue Begutachtung
  163. Art. 93 Entschädigung
  164. Art. 94
  165. Art. 95 Beizug
  166. Art. 96 Schweigepflicht
  167. Art. 97 Straffolgen bei falscher Übersetzung
  168. Art. 98 Ausstand
  169. Art. 98a Grundsatz
  170. Art. 98b Zusicherung der Anonymitätswahrung 1. Voraussetzungen
  171. Art. 98c 2. Verfahren
  172. Art. 98d 3. Massnahmen
  173. Art. 99 Zulassung; Verpflichtung
  174. Art. 100 Massnahmen der Truppe
  175. Art. 101 Zuständigkeit für die Anordnung der vorläufigen Beweisaufnahme und der Voruntersuchung
  176. Art. 102 Voraussetzungen und Zweck der vorläufigen Beweisaufnahme
  177. Art. 103 Voraussetzungen und Zweck der Voruntersuchung
  178. Art. 104 Verfahren bei der vorläufigen Beweisaufnahme
  179. Art. 105 Untersuchungsbefehl
  180. Art. 106 und 107
  181. Art. 108 Durchführung des Verfahrens
  182. Art. 109 Beizug des Verteidigers
  183. Art. 110 Rechte des Verteidigers
  184. Art. 111 Ausdehnung der Voruntersuchung
  185. Art. 112 Abschluss der Voruntersuchung
  186. Art. 113 Ergänzung der Voruntersuchung
  187. Art. 114 Anklage; Strafmandat
  188. Art. 115 Anklageschrift
  189. Art. 116 Einstellung des Verfahrens und Disziplinarstrafe
  190. Art. 117 Kosten und Entschädigung
  191. Art. 118 Rekurs und Disziplinargerichtsbeschwerde
  192. Art. 119 Voraussetzungen
  193. Art. 120 Form und Inhalt
  194. Art. 121 Eröffnung
  195. Art. 122 Einsprache
  196. Art. 123 Rechtskraft, Rückzug der Einsprache
  197. Art. 124 Ansetzung der Hauptverhandlung
  198. Art. 125 Vorladung des Angeklagten
  199. Art. 125a Öffentliche Bekanntmachung
  200. Art. 126 Ersatzrichter
  201. Art. 127 Verteidigung
  202. Art. 128 Anordnung von Beweisaufnahmen
  203. Art. 129 Vorgezogene Beweisaufnahmen
  204. Art. 130 Teilnahme
  205. Art. 131 Ausbleiben des Angeklagten
  206. Art. 132 Ausbleiben eines Zeugen
  207. Art. 133 Ausbleiben des Verteidigers oder eines Sachverständigen
  208. Art. 133a Teilnahme der Privatklägerschaft und Dritter
  209. Art. 134 Eröffnung der Hauptverhandlung
  210. Art. 135 Feststellung der Personalien; Verlesen der Anklageschrift
  211. Art. 136 Erledigung von Einsprachen; Unzuständigkeit des Gerichts
  212. Art. 137 Befragung des Angeklagten
  213. Art. 138 Vorlage von Beweisstücken: Einvernahme von Zeugen
  214. Art. 139 Widersprüche: Gedächtnislücken
  215. Art. 140 Befragung von Sachverständigen
  216. Art. 141 Verlesen von Beweisurkunden
  217. Art. 142 Neue Beweisanträge
  218. Art. 143 Unterbrechung oder Verschiebung der Hauptverhandlung
  219. Art. 144 Parteivorträge
  220. Art. 145 Urteil
  221. Art. 146 Urteilsfällung
  222. Art. 147 Gegenstand des Urteils
  223. Art. 148 Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts
  224. Art. 149 Leichter Fall eines Verbrechens oder Vergehens
  225. Art. 150 Sicherheitshaft
  226. Art. 151 Kosten und Entschädigung
  227. Art. 152 Mündliche Urteilseröffnung
  228. Art. 153 Form und Inhalt des Urteils
  229. Art. 154 Zustellung von Urteilsausfertigungen
  230. Art. 155 Besondere Vorschriften für die Hauptverhandlung und das Urteil
  231. Art. 156 Begehren um Aufhebung des Abwesenheitsurteils; Wirkung
  232. Art. 157 Verzicht auf Aufhebung des Abwesenheitsurteils
  233. Art. 158 Dispensation im Abwesenheitsverfahren
  234. Art. 159 Hauptverhandlung
  235. Art. 160–162
  236. Art. 163 Geltendmachung
  237. Art. 163a Bezifferung und Begründung
  238. Art. 163b Beweiserhebungen
  239. Art. 164 Zuständigkeit und Verfahren
  240. Art. 164a Sicherheit für die Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft
  241. Art. 165 Zulässigkeit der Beurteilung
  242. Art. 165a Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft
  243. Art. 166 Zulässigkeit
  244. Art. 167 Zuständigkeit
  245. Art. 168 Einreichung; Frist
  246. Art. 169 Aufschiebende Wirkung
  247. Art. 170 Beschwerdeentscheid
  248. Art. 171 Kosten
  249. Art. 172 Zulässigkeit
  250. Art. 173 Legitimation; aufschiebende Wirkung
  251. Art. 174 Einreichung, Frist
  252. Art. 175 Rückzug
  253. Art. 176 Übermittlung der Akten
  254. Art. 177 Einhaltung der Frist; Verspätung
  255. Art. 178 Vorbereitung der Hauptverhandlung
  256. Art. 179 Ausbleiben des Angeklagten oder der Privatklägerschaft
  257. Art. 180 Vorführung des Angeklagten; Abwesenheitsverfahren
  258. Art. 181 Hauptverhandlung
  259. Art. 182 Entscheidungsbefugnis
  260. Art. 183 Kosten; Entschädigung
  261. Art. 184 Zulässigkeit
  262. Art. 185 Kassationsgründe
  263. Art. 186 Legitimation; Fristen
  264. Art. 187 Schriftenwechsel; Wirkung
  265. Art. 188 Vorbereitung der Verhandlung
  266. Art. 189 Weiterer Schriftenwechsel; Entscheidungsbefugnis
  267. Art. 190 Beurteilung
  268. Art. 191 Rückweisung
  269. Art. 192 Neubeurteilung
  270. Art. 193 Kosten; Entschädigung
  271. Art. 194 Eröffnung und Zustellung des Urteils
  272. Art. 195 Zulässigkeit
  273. Art. 196 Legitimation
  274. Art. 197 Frist; Verfahren
  275. Art. 198 Entscheid
  276. Art. 199 Kosten; Entschädigung
  277. Art. 200 Revisionsgründe
  278. Art. 201 Zivilrechtliche Ansprüche
  279. Art. 202 Legitimation
  280. Art. 203 Gesuch; aufschiebende Wirkung
  281. Art. 204 Amtliche Verteidigung
  282. Art. 205 Weitere Abklärungen
  283. Art. 206 Rechtskraft des angefochtenen Urteils
  284. Art. 207 Entscheid; Kosten
  285. Art. 208 Neubeurteilung
  286. Art. 209 Wiedereinsetzung
  287. Art. 210 Rechtskraft
  288. Art. 211 Vollzugskanton
  289. Art. 212 Vollzug der Strafen und Massnahmen
  290. Art. 213
  291. Art. 214 Einzug von Gerichtskosten
  292. Art. 215 Vollzugskosten; Rückgriffsrecht
  293. Art. 216 Genfer Abkommen
  294. Art. 217 Abweichung von Strafmindestmassen
  295. Art. 218 Vollzug
  296. Art. 219 Aufhebung bisherigen Rechts
  297. Art. 220 Übergangsrecht
  298. Art. 220a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2016
  299. Art. 221 Referendum und Inkrafttreten

299 provisions

Art. 73u DNA-Profil von verurteilten Personen

Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA‑Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 10 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Art. 73v Durchführung der Probenahme

Invasive Probenahmen werden von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen.

Art. 73w Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug

Zur Aufklärung eines Verbrechens gemäss den Artikeln 108−114b, 115−117, 121, 132, 137a Ziffern 2−4, 151b, 151c und 153−156 MStG kann ein Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug nach Artikel 2a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 angeordnet werden, wenn die bisherigen Untersuchungsmassnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. SR 321.0 SR 363

Art. 73x Phänotypisierung

Die Phänotypisierung nach Artikel 2b des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Verbrechen angeordnet werden: Artikel 108−114b, 115−117, 121, 132, 137a Ziffer 2−4, 151b, 151c und 153−156 MStG. SR 363 SR 321.0

Art. 73y Anwendbarkeit des DNA-Profil-Gesetzes

Im Übrigen findet das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 Anwendung. SR 363

Art. 74 Zeugnispflicht

Jedermann ist verpflichtet, als Zeuge vor dem Richter zu erscheinen und unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen Zeugnis abzulegen. Gemäss Ziff. IV 4–5 des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569) erhielten die ursprünglichen Abschnitte 10–14 die Nrn. 11-15 und die ursprünglichen Art. 71–218 die Nrn. 74–221.

Art. 75 Zeugnisverweigerung

Das Zeugnis können verweigern: a. Ehegatten, auch wenn die Ehe geschieden ist, eingetragene Partnerinnen oder Partner, auch wenn die eingetragene Partnerschaft aufgelöst ist, sowie Personen, mit denen der Beschuldigte oder Verdächtige eine faktische Lebensgemeinschaft führt; abis. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie von Beschuldigten oder Verdächtigen, deren Geschwister, Schwäger und Schwägerinnen, Pflege- und Stiefkinder, Pflege- und Stiefeltern sowie Stiefgeschwister; b. Geistliche, Anwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie deren berufliche Hilfspersonen über Geheimnisse, die ihnen aufgrund ihres Berufs anvertraut worden sind oder die sie bei ihrer Berufstätigkeit wahrgenommen haben; soweit sie vom Berechtigten von der Geheimhaltung entbunden werden, haben sie auszusagen, wenn nicht das Interesse an der Geheimhaltung überwiegt; c. Personen, die nach glaubwürdiger Angabe sich selbst oder einen unter Buchstabe a oder abis genannten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines schweren Nachteils, insbesondere für Ehre und Vermögen, aussetzen würden; Personen, denen nach den Artikeln 98b–98d die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert worden ist, können ihre Aussage nicht unter Hinweis auf die Gefahr, identifiziert zu werden, verweigern. Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). Eingefügt durch Anhang Ziff. 23 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Dez. 2022 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 212; BBl 2022 1498). Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Art. 76 Hinweis auf Zeugnisverweigerungsrecht

1 Ist ein Zeuge zur Zeugnisverweigerung berechtigt, so ist er darauf aufmerksam zu machen. Dies ist im Protokoll zu vermerken. 2 Erklärt sich ein Zeuge trotzdem zur Aussage bereit, so kann er diese Erklärung noch während der Einvernahme widerrufen. Die bereits gemachten Aussagen bleiben bestehen.

Art. 77 Dienst- und Amtsgeheimnis

1 Soll ein Zeuge über Tatsachen aussagen, die unter das Dienstgeheimnis (Art. 77 MStG) fallen, so hat der Richter vorerst bei der zuständigen Dienststelle die Befreiung von dieser Pflicht zu erwirken. 2 Ein Beamter oder seine Hilfsperson darf nur mit Zustimmung der vorgesetzten Behörde über ein Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB) als Zeuge einvernommen oder zur Herausgabe von Amtsakten angehalten werden. Im Übrigen gelten das eidgenössische und das kantonale Verwaltungsrecht. SR 321.0 SR 311.0 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 10 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 232, 750; BBl 2017 2953).

Art. 78 Vorladung

Zeugen werden in der Regel schriftlich zur Einvernahme vorgeladen. Die Vorladung wird durch die Post, durch einen Angehörigen der Armee oder durch Vermittlung ziviler Behörden zugestellt. Die Zeugen sind auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens aufmerksam zu machen.

Art. 79 Einvernahme

1 Jeder Zeuge ist in Abwesenheit der andern Zeugen einzuvernehmen. Er kann andern Zeugen, dem Beschuldigten oder Verdächtigen gegenübergestellt werden. 2 Die Zeugen sind zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Straffolgen eines falschen Zeugnisses aufmerksam zu machen. Dies wird im Protokoll vermerkt.

Art. 80 Persönliche Verhältnisse

Die persönlichen Verhältnisse des Zeugen, insbesondere seine Beziehungen zum Beschuldigten, Verdächtigen oder Geschädigten, sind so weit festzustellen, als sie für seine Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).

Art. 81 Ausbleiben von Zeugen

1 Ein Zeuge, der unentschuldigt ausbleibt, sich ohne Erlaubnis entfernt oder sich in die Unmöglichkeit versetzt, auszusagen, wird mit Ordnungsbusse bis zu 300 Franken bestraft. Er hat auch die Kosten zu bezahlen, die er durch seinen Ungehorsam verursacht hat. 2 Er kann überdies vorgeführt werden. Der Vorführungsbefehl ist in der Regel schriftlich zu erteilen. 3 Bei nachträglicher genügender Entschuldigung werden Strafverfügung und Kostenauflage aufgehoben.

Art. 82 Widerrechtliche Zeugnisverweigerung

1 Verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund die Aussage oder entzieht er sich der Zeugnispflicht, so kann er mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestraft werden. Bei andauernder Weigerung ist ihm unter Hinweis auf Artikel 292 StGB die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung mit Busse anzudrohen. 2 Bleibt der Zeuge trotz Androhung bei seiner Weigerung, so wird er bei der zivilen Strafbehörde verzeigt. 3 Der Zeuge trägt die durch seine Weigerung verursachten Kosten. 4 Entschädigungsbegehren Dritter bleiben vorbehalten. SR 311.0 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).

Art. 83 Entschädigung

Die Zeugen haben Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis und Reisekosten nach den Vorschriften des Bundesrates.

Art. 84 Auskunftsperson

1 Als Auskunftspersonen und nicht als Zeugen werden befragt: a. Personen, die als Täter oder Teilnehmer in Frage kommen können; b. Personen, die den Sinn der Zeugeneinvernahme nicht zu erfassen vermögen. 2 Auskunftspersonen sind verpflichtet, Vorladungen zur Befragung Folge zu leisten. Bei unentschuldigtem Ausbleiben können sie vorgeführt werden. Für Vorladung und Vorführungsbefehl gilt Artikel 51. 3 Auskunftspersonen sind nicht zur Aussage verpflichtet. 4 Die Bestimmungen über die Einvernahme des Beschuldigten gelten sinngemäss auch für die Auskunftsperson. 5 Auskunftspersonen können für Zeitversäumnis und Reisekosten nach den Vorschriften des Bundesrates entschädigt werden.

Art. 84a

1 Als Geschädigter gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. 2 Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als Geschädigter. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).

Art. 84abis Begriffe

1 Als Opfer gilt der Geschädigte, der durch die Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. 2 Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und seine Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).

Art. 84ater Grundsätze

1 Die Hilfe an Opfer von Straftaten richtet sich nach dem Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 (OHG), soweit nicht die besonderen Verfahrensbestimmungen des vorliegenden Gesetzes zur Anwendung kommen. 2 Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711). SR 312.5

Art. 84b Information des Opfers und Meldung

1 Die Behörde informiert das Opfer bei der ersten Gelegenheit umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren. 2 Sie informiert bei gleicher Gelegenheit zudem über: a. die Adressen und die Aufgaben der Opferberatungsstellen; b. die Möglichkeit, verschiedene Opferhilfeleistungen zu beanspruchen; c. die Frist für die Einreichung von Gesuchen um Entschädigung und Genugtuung; d. das Recht nach Artikel 92a StGB, zu verlangen, über Entscheide und Tatsachen zum Straf- und Massnahmenvollzug der verurteilten Person informiert zu werden. 3 Sie meldet Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist. 4 Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer und melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern es damit einverstanden ist. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711). SR 311.0

Art. 84c Persönlichkeitsschutz des Opfers

1 Die Behörden wahren die Persönlichkeitsrechte des Opfers in allen Abschnitten des Strafverfahrens. 2 Behörden und Private dürfen ausserhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens die Identität des Opfers nur bekannt geben, wenn dies im Interesse der Strafverfolgung notwendig ist oder das Opfer zustimmt. 3 Die Behörden vermeiden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person, wenn das Opfer dies verlangt. In diesem Fall tragen sie dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör in anderer Weise Rechnung. Eine Gegenüberstellung kann angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann oder wenn ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie zwingend erfordert. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Art. 84d Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität

Das Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität kann verlangen, dass: a. es in allen Verfahrensstadien von Angehörigen seines Geschlechts einvernommen wird; b. dem urteilenden Gericht wenigstens eine Person seines Geschlechts angehört; c. eine allfällige Übersetzung der Befragung durch eine Person des gleichen Geschlechts erfolgt, wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich ist; d. eine Gegenüberstellung gegen seinen Willen nur angeordnet wird, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).

Art. 84e Beistand und Aussageverweigerung

1 Wird das Opfer als Zeuge oder Auskunftsperson befragt, so kann es sich durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. 2 Das Opfer kann sich zusätzlich auch durch einen Rechtsbeistand begleiten lassen. Soweit es für die Wahrung der Rechte des Opfers notwendig ist, bezeichnet der Gerichtspräsident einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. 3 Es kann die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intimsphäre betreffen. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Art. 84f

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).

Art. 84g Zivilansprüche

1 Die Haftung des Bundes für erlittenen Schaden richtet sich nach Artikel 135 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 beziehungsweise nach Artikel 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958. 2 Ist das Opfer nicht legitimiert, zivilrechtliche Ansprüche nach Artikel 163 vor den Militärgerichten geltend zu machen, oder verzichtet es darauf, so ist es auf seinen Antrag zur Hauptverhandlung einzuladen. Das Erscheinen ist ihm freigestellt, soweit es nicht als Zeuge oder Auskunftsperson beteiligt ist. Das Opfer übt in einem solchen Fall lediglich Informationsrechte aus. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711). SR 510.10 SR 170.32

Art. 84h Besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern

1 Als Kind im Sinne dieses Artikels gilt das Opfer, das im Zeitpunkt der Einvernahme oder Gegenüberstellung weniger als 18 Jahre alt ist. 2 Die erste Einvernahme des Kindes hat so rasch als möglich stattzufinden. 3 Die Behörde kann die Vertrauensperson vom Verfahren ausschliessen, wenn diese einen bestimmenden Einfluss auf das Kind ausüben könnte. 4 Ist erkennbar, dass die Einvernahme oder die Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, so gelten die folgenden Regeln: a. Eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person darf nur angeordnet werden, wenn das Kind die Gegenüberstellung ausdrücklich verlangt oder der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. b. Das Kind darf während des ganzen Verfahrens nicht mehr als zweimal einvernommen werden. c. Eine zweite Einvernahme findet nur statt, wenn die Parteien bei der ersten Einvernahme ihre Rechte nicht ausüben konnten oder dies im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich ist; soweit möglich erfolgt die Befragung durch die gleiche Person, welche die erste Einvernahme durchgeführt hat. d. Einvernahmen werden im Beisein einer Spezialistin oder eines Spezialisten von einer zu diesem Zweck ausgebildeten Ermittlungsbeamtin oder einem entsprechenden Ermittlungsbeamten durchgeführt; findet keine Gegenüberstellung statt, so werden die Einvernahmen mit Bild und Ton aufgezeichnet. e. Die Parteien üben ihre Rechte durch die befragende Person aus. f. Die befragende Person und die Spezialistin oder der Spezialist halten ihre besonderen Beobachtungen in einem Bericht fest. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Art. 84i Einstellung des Strafverfahrens

1 Die zuständige Behörde kann das Strafverfahren ausnahmsweise einstellen, wenn: a. das Interesse des Kindes es zwingend verlangt und dieses gegenüber dem Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und b. das Kind oder bei Urteilsunfähigkeit sein gesetzlicher Vertreter oder seine gesetzliche Vertreterin der Einstellung zustimmt. 2 Die zuständige Behörde sorgt bei einer Einstellung des Verfahrens dafür, dass nötigenfalls Kinderschutzmassnahmen angeordnet werden. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Art. 84j Begriff, Voraussetzungen und Verfahrensrechte

1 Als Privatklägerschaft gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. 2 Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. 3 Die Erklärung ist gegenüber dem Untersuchungsrichter spätestens bis zum Abschluss der Voruntersuchung abzugeben. 4 Hat der Geschädigte von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist der Untersuchungsrichter nach Eröffnung eines Strafverfahrens auf diese Möglichkeit hin. 5 Der Privatklägerschaft stehen die Verfahrensrechte einer Partei zu.

Art. 84k Form und Inhalt der Erklärung

1 Der Geschädigte kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben. 2 In der Erklärung kann der Geschädigte kumulativ oder alternativ: a. die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage); b. adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).

Art. 84l Verzicht und Rückzug

1 Der Geschädigte kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, er verzichte auf die ihm zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig. 2 Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage.

Art. 84m Rechtsnachfolge

1 Stirbt der Geschädigte, ohne auf seine Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen seine Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über. 2 Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche des Geschädigten eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen. SR 311.0

Art. 84n Stellung

1 Die Privatklägerschaft wird als Auskunftsperson einvernommen. 2 Sie ist vor dem Untersuchungsrichter, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag des Untersuchungsrichters einvernimmt, zur Aussage verpflichtet. 3 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeugen sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von Artikel 82.

Art. 84o Ausschluss der Rechtsmittellegitimation

Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.

Art. 84p

Dem von einer Einziehung betroffenen Dritten stehen die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, soweit er durch das Verfahren in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist.

Art. 85 Sachverständige

1 Wenn die Abklärung eines Sachverhaltes besondere Kenntnisse erfordert, kann der Untersuchungsrichter oder das Gericht Sachverständige beiziehen. Ihre Aufgabe ist zu umschreiben. 2 Den Sachverständigen ist Einsicht in die Akten zu gewähren und das Recht einzuräumen, Beweisaufnahmen beizuwohnen und zur Abklärung des Sachverhaltes Fragen an Zeugen und Beschuldigte zu stellen.

Art. 86 Schweigepflicht

Die Sachverständigen unterstehen dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des StGB. SR 311.0

Art. 87 Ernennung

Den Sachverständigen wird die Ernennung unter Hinweis auf Artikel 89 schriftlich eröffnet. Sie werden auf die Straffolgen falscher Begutachtung aufmerksam gemacht.

Art. 88 Ausstand

Für die Sachverständigen gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Ausstand von Gerichtspersonen.

Art. 89 Pflicht zur Annahme des Auftrages

Der Richter kann den Sachverständigen nur dann zur Annahme des Auftrages verpflichten, wenn besondere Verhältnisse es erfordern. Zeugnisverweigerungsgründe berechtigen jedoch zur Ablehnung des Auftrages.

Art. 90 Pflichtwidriges Verhalten

1 Verweigert ein zur Annahme des Auftrages verpflichteter Sachverständiger ohne wichtigen Grund die Erstattung des Gutachtens, liefert ein Sachverständiger das Gutachten ohne hinreichende Begründung nicht oder nicht rechtzeitig ab oder leistet er einer Vorladung unentschuldigt keine Folge, so werden ihm die durch sein Verhalten entstandenen Kosten auferlegt. Er kann überdies mit einer Ordnungsbusse bis zu 300 Franken bestraft werden. 2 Bei nachträglicher genügender Entschuldigung werden diese Anordnungen aufgehoben.

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