Art. 165 Zulässigkeit der Beurteilung
Ein zivilrechtlicher Anspruch wird nur beurteilt, wenn der Angeklagte verurteilt oder vom Gericht disziplinarisch bestraft wird.
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Ein zivilrechtlicher Anspruch wird nur beurteilt, wenn der Angeklagte verurteilt oder vom Gericht disziplinarisch bestraft wird.
1 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn: a. das Verfahren eingestellt oder der Angeklagte freigesprochen wird; b. die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht; c. die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird. 2 Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden: a. wenn das Verfahren eingestellt oder der Angeklagte freigesprochen wird; und b. soweit der Angeklagte nicht nach Artikel 151 Absatz 3 kostenpflichtig ist. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).
1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, Amtshandlungen und Versäumnisse des Untersuchungsrichters sowie gegen Haft‑, Beschlagnahme‑, Durchsuchungsverfügungen der Präsidenten der Militär- und Militärappellationsgerichte. Gegen verfahrensleitende Verfügungen kann keine Beschwerde erhoben werden. 2 Beschwerde kann erheben, wer unmittelbar betroffen ist.
Es entscheiden endgültig: a. der Präsident des zuständigen Militärgerichtes über Beschwerden gegen Haftverfügungen der Untersuchungsrichter; b. der Oberauditor über Beschwerden gegen die andern Verfügungen der Untersuchungsrichter; c. der Präsident des zuständigen Militärappellationsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen der Präsidenten der Militärgerichte; d. der Präsident des Militärkassationsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen der Präsidenten der Militärappellationsgerichte;
1 Die Beschwerde ist spätestens fünf Tage, nachdem der Betroffene von der anzufechtenden Verfügung oder Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, mit schriftlicher Begründung bei der Beschwerdebehörde einzureichen. Bei Rechtsverweigerung kann jederzeit Beschwerde erhoben werden. 2 Die Beschwerdebehörde holt unverzüglich die Stellungnahme des Beschwerdegegners ein und veranlasst nötigenfalls weitere Erhebungen.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn es die Beschwerdebehörde anordnet.
Wird die Beschwerde gutgeheissen, so trifft die Beschwerdebehörde die erforderlichen Massnahmen. Sie kann namentlich Verfügungen aufheben und dem Beschwerdegegner Weisungen erteilen.
Die Kosten trägt der Bund. Sie können dem Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn er das Beschwerdeverfahren leichtfertig veranlasst hat.
1 Die Appellation ist zulässig gegen Urteile der Militärgerichte mit Ausnahme der Abwesenheitsurteile. 2 Wird lediglich der Entscheid über einen zivilrechtlichen Anspruch, über die Kosten und Entschädigung oder über die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten angefochten, so ist einzig der Rekurs zulässig. 3 Die Appellation ist ferner zulässig gegen Entscheide der Militärgerichte über einen Widerruf (Art. 40 MStG) oder eine Rückversetzung (Art. 89 StGB). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711). SR 321.0 SR 311.0 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).
1 Die Appellation kann vom Angeklagten oder seinem Verteidiger sowie vom Auditor eingereicht werden. Der Auditor kann auch zugunsten des Angeklagten appellieren. 1bis Die Privatklägerschaft kann appellieren, wenn sie sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit das Urteil ihre zivilrechtlichen Ansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. 2 Die Appellation hemmt den Vollzug des Urteils. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).
1 Die Appellation ist innert fünf Tagen seit der mündlichen Eröffnung des Urteils beim Militärgericht schriftlich oder mündlich zu erklären. Sie kann auf einen Teil des Urteils beschränkt werden. 2 Das Gericht gibt den Parteien von der Appellationserklärung Kenntnis. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961).
1 Die Appellation kann bis zum Schluss des Beweisverfahrens schriftlich oder mündlich zu Protokoll zurückgezogen werden. 2 Zieht der Angeklagte oder die Privatklägerschaft die Appellation zurück, so trägt er oder sie in der Regel die aus seinem Rechtsmittel erwachsenen Kosten. 3 Die Abschreibung wird vom Präsidenten des Gerichts verfügt, bei dem sich die Akten befinden. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961).
Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils an die Parteien übermittelt der Präsident des Militärgerichts die Akten dem Militärappellationsgericht.
Der Präsident des Militärappellationsgerichts prüft, ob die Appellation rechtzeitig eingereicht wurde. Nimmt er an, dass sie verspätet ist, so legt er die Akten dem Gericht vor, das hierüber im schriftlichen Verfahren entscheidet.
Der Präsident des Militärappellationsgerichts bereitet die Hauptverhandlung vor und setzt den Parteien eine angemessene Frist für Ablehnungsbegehren und Beweisanträge. Nach Ablauf der Frist lässt er die Akten bei den Richtern zirkulieren. Im übrigen gelten die Artikel 124−129 sinngemäss.
1 Kann dem Angeklagten oder der Privatklägerschaft die Vorladung zur Hauptverhandlung nicht zugestellt werden oder bleibt er oder sie, ohne vom Erscheinen dispensiert zu sein, trotz ordnungsgemässer Vorladung aus, so ist seine oder ihre Appellation eine Stunde nach dem Verhandlungstermin verwirkt. 2 Die Verwirkung wird widerrufen, wenn der Säumige glaubhaft macht, dass er unverschuldet der Vorladung keine Folge leisten konnte. 3 Das Gesuch um Aufhebung der Säumnisfolgen ist innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung über die Verwirkung der Appellation beim Militärappellationsgericht einzureichen. 4 Kann das Gesuch aus wichtigen Gründen nicht fristgemäss gestellt werden, so ist es innerhalb von zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961).
Hat der Auditor die Appellation erklärt, und bleibt der Angeklagte trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende Entschuldigung aus, so kann seine Vorführung angeordnet werden. Kann er nicht vorgeführt werden oder wird auf seine Vorführung verzichtet, so gelten die Bestimmungen über das Verfahren gegen Abwesende und die Wiederaufnahme.
1 Das Gericht kann nötigenfalls die Hauptverhandlung von sich aus oder auf Antrag unterbrechen oder verschieben. 2 Bei den Parteivorträgen hat der Appellant das erste Wort. Haben mehrere Parteien appelliert, so spricht zuerst der Auditor und zuletzt der Angeklagte. Jeder Partei steht das Recht eines zweiten Vortrages zu. Der Angeklagte hat das letzte Wort. 3 Im übrigen gelten für die Hauptverhandlung vor dem Militärappellationsgericht sinngemäss die Artikel 130, 132–134, 135 Absatz 1, 136–142, 145–147, 148 Absatz 1, 149, 150 und 152–154. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961).
1 Das Militärappellationsgericht ist bei der Neubeurteilung der Strafsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. Es ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. 2 Das Urteil darf nicht zuungunsten des Angeklagten abgeändert werden, wenn er allein oder insoweit der Auditor ausdrücklich zu seinen Gunsten appelliert hat.
1 Wird die Appellation des Angeklagten im vollen Umfang gutgeheissen, so trägt der Bund die Kosten des Appellationsverfahrens. In den andern Fällen trifft das Militärappellationsgericht den Kostenentscheid nach seinem Ermessen. 2 In gleicher Weise entscheidet das Gericht über die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für Anwaltskosten des Angeklagten, sofern dieser nicht amtlich verteidigt ist. Hat allein die Privatklägerschaft appelliert, so kann sie verpflichtet werden, der Gerichtskasse Ersatz zu leisten. 2bis Heisst das Gericht die Appellation der Privatklägerschaft ganz oder teilweise gut, so kann es ihr eine Entschädigung für die Anwaltskosten zusprechen, sofern sie nicht unentgeltlich verbeiständet ist. Der Verurteilte kann verpflichtet werden, der Gerichtskasse Ersatz zu leisten. 3 Über weitere Entschädigungsbegehren entscheidet das Gericht nach den Regeln des Artikels 117 Absatz 3. 4 Der Privatklägerschaft können nach Artikel 165a die Verfahrenskosten auferlegt werden. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961). Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).
1 Die Kassationsbeschwerde kann erhoben werden: a. gegen Urteile und Unzuständigkeitsentscheide der Militärappellationsgerichte; b. gegen Entscheide der Militärappellationsgerichte über einen Widerruf (Art. 40 MStG) sowie über eine Rückversetzung (Art. 89 StGB); c. gegen Abwesenheitsurteile der Militärgerichte . 2 Für die Fälle von Buchstabe b gelten die Artikel 185–194 sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353). SR 321.0 SR 311.0
1 Die Kassation ist auszusprechen, wenn: a. das Gericht nicht vorschriftsgemäss besetzt war; b. das Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht oder verneint hat; c. während der Hauptverhandlung wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, sofern dem Beschwerdeführer dadurch ein Rechtsnachteil entstanden ist; d. das Urteil eine Verletzung des Strafgesetzes enthält; e. das Urteil keine hinreichenden Entscheidungsgründe enthält; f. wesentliche tatsächliche Feststellungen des Urteils dem Ergebnis der Beweisverfahren widersprechen. 2 Aus den in den Buchstaben a und c genannten Gründen kann die Kassation nur begehrt werden, wenn die Partei während der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt oder den Mangel gerügt hat.
1 Die Kassation kann vom Angeklagten, seinem Verteidiger und vom Auditor verlangt werden. Hat der Auditor auf die Kassationsbeschwerde verzichtet, so steht dieses Recht dem Oberauditor zu. 1bis Die Privatklägerschaft kann Kassationsbeschwerde erheben, wenn sie sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit das Urteil ihre zivilrechtlichen Ansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. 2 Die Kassationsbeschwerde ist innert fünf Tagen nach der mündlichen Eröffnung des Urteils schriftlich beim Gericht anzumelden, das geurteilt hat. 3 Für den Oberauditor beginnt diese Frist mit dem Eingang des Urteils. Er kann innert der Frist die Akten zur Einsicht verlangen. In diesem Fall läuft die Frist zur Anmeldung der Kassationsbeschwerde neu vom Eingang der Akten an. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).
1 Nach Eingang der Anmeldung der Kassationsbeschwerde setzt der Präsident des Gerichts dem Beschwerdeführer unter Zustellung des begründeten Urteils eine Frist von 20 Tagen zur schriftlichen Begründung. 2 Nach Eingang der Begründung stellt sie der Präsident des Gerichts dem Kassationsgegner zur Vernehmlassung innert 20 Tagen zu. Anschliessend übermittelt er die Akten mit den Rechtsschriften und seinem allfälligen Bericht dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts. 3 Die Kassationsbeschwerde hemmt den Vollzug des Urteils. 4 Anmeldung und Rückzug der Kassationsbeschwerde sind dem Oberauditor zu melden.
Der Präsident des Militärkassationsgerichts setzt die Akten bei den Mitgliedern des Gerichts in Zirkulation und trifft die für die Verhandlung erforderlichen Anordnungen.
1 Eine mündliche Parteiverhandlung findet nicht statt. Hingegen kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden. 2 Das Militärkassationsgericht prüft nur die gestellten Anträge. 3 Stützt sich die Kassation auf Artikel 185 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c, so werden lediglich die in der Kassationsbeschwerde aufgeführten Tatsachen berücksichtigt. 4 Bei Kassationsbeschwerden, die sich auf Artikel 185 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f stützen, ist das Militärkassationsgericht nicht an die Begründung der Kassationsbeschwerde gebunden.
Hält das Militärkassationsgericht die Kassationsbeschwerde für begründet, so hebt es das angefochtene Urteil auf.
1 Wird das Urteil aufgehoben, so weist das Militärkassationsgericht die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. 2 Aus besonderen Gründen kann es die Sache auch einem anderen Gericht gleicher Instanz zuweisen. 3 Hebt das Militärkassationsgericht das Urteil in Anwendung von Artikel 185 Absatz 1 Buchstabe b auf, so überweist es die Sache der zuständigen Behörde.
1 Der Neubeurteilung ist die rechtliche Begründung des Urteils des Militärkassationsgerichts zugrunde zu legen. 2 Das Gericht darf nicht zuungunsten des Angeklagten entscheiden, wenn dieser die Kassationsbeschwerde allein oder soweit sie der Auditor oder der Oberauditor ausdrücklich zu seinen Gunsten eingereicht hat.
Für Kosten und Entschädigung gilt sinngemäss Artikel 183. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961).
1 Den Parteien sind Zeit und Ort der Urteilsverkündung anzuzeigen. Das Erscheinen ist ihnen freigestellt. 2 Für die Zustellung des begründeten Urteils gilt Artikel 154.
Gegen Entscheide der Militär- und der Militärappellationsgerichte kann, sofern die Appellation oder die Kassationsbeschwerde nicht zulässig ist, Rekurs an das Militärkassationsgericht erhoben werden, namentlich in folgenden Fällen: a. Vollstreckung aufgeschobener Strafe nach Vollzug von Massnahmen; b. Verweigerung der Wiederaufnahme des Verfahrens; c. Entscheid über zivilrechtliche Ansprüche; d. Entscheid über Kostenauflage und Entschädigungsbegehren; e. Einziehung; f. Anordnung von Haft im Anschluss an die Urteilseröffnung. Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).
1 Der Rekurs kann vom Angeklagten, von seinem Verteidiger und vom Auditor erhoben werden. 2 Die Privatklägerschaft kann in den Fällen von Artikel 195 Buchstaben b–e Rekurs erheben. 3 Der von einer angeordneten Einziehung betroffene Dritte kann in einem Fall von Artikel 195 Buchstabe e Rekurs erheben. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).
1 Der Rekurs ist innert 20 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung des angefochtenen Entscheids schriftlich mit Antrag und Begründung beim Gericht einzureichen, dessen Entscheid angefochten wird. Der Präsident setzt dem Rekursgegner eine Frist von 20 Tagen zur Vernehmlassung. Hierauf übermittelt er die Akten mit den Rechtsschriften und seinem allfälligen Bericht dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts. 2 Artikel 182 gilt sinngemäss. Indessen ist das Militärkassationsgericht bei Rekursen nach Artikel 195 Buchstaben e und f an den Entscheid über die Bestrafung gebunden. 3 Eine mündliche Parteiverhandlung findet nicht statt. Hingegen kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden.
Wird der Rekurs gutgeheissen, kann das Militärkassationsgericht den Fall zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen oder in der Sache selber entscheiden.
Für Kosten und Entschädigung gilt sinngemäss Artikel 183. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961).
1 Die Revision eines rechtskräftigen Strafmandats oder Urteils kann verlangt werden, wenn: a. Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem Richter im früheren Verfahren nicht bekannt waren und die allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, Freispruch oder erheblich geringere Bestrafung des Verurteilten, Verurteilung eines Freigesprochenen oder Verurteilung wegen einer schwereren Straftat zu bewirken; b. durch eine Straftat auf das Ergebnis des früheren Verfahrens eingewirkt wurde; c. seit Erlass des früheren Urteils ein neues Strafurteil ausgesprochen wurde, das mit dem früheren unvereinbar ist; d. der Freigesprochene nach Erlass des Urteils ein glaubwürdiges Geständnis abgelegt hat; e. eine Verletzung der Ausstandsvorschriften vorliegt, die früher nicht geltend gemacht werden konnte; f. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen; in diesem Fall muss das Revisionsgesuch innert 90 Tagen eingereicht werden, nachdem das Urteil oder die Entscheidung des Gerichtshofs endgültig geworden ist. 2 Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist die Revision zuungunsten des Beurteilten ausgeschlossen. Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288, 337 Art. 2 Abs. 1 Bst. i; BBl 1991 II 465). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 289; BBl 2021 300, 889). SR 0.101
1 Wegen zivilrechtlicher Ansprüche kann um Revision nachgesucht werden: a. aus den in Artikel 200 Buchstaben b–e genannten Gründen; b. wenn entscheidende, dem Gericht nicht vorgebrachte Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, eine andere Beurteilung des zivilrechtlichen Anspruchs herbeizuführen. 2 Die Revision aus den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Gründen muss innert 30 Tagen nach ihrer Entdeckung verlangt werden. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Zustellung der Urteilsausfertigung kann die Revision nicht mehr verlangt werden.
Die Revision können beantragen: a. der Auditor; b. der Verurteilte, nach seinem Tod seine Verwandten und Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwister sowie der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner; c. der gesetzliche Vertreter des Verurteilten; d. die Privatklägerschaft, wenn sie sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid ihre Zivilforderungen betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann; e. der von einer Einziehung betroffene Dritte. Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).
1 Das Revisionsgesuch ist dem Militärkassationsgericht schriftlich einzureichen. 2 Im Gesuch sind die Gründe und die Beweismittel anzugeben. 3 Das Gesuch hemmt den Vollzug des Urteils nur, wenn der Präsident es verfügt. 4 … Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 20. März 1992, mit Wirkung seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).