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Militärstrafprozess

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Contents: 299 provisions
  1. Art. 1 Unabhängigkeit
  2. Art. 2 Einteilung in die Militärjustiz
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Funktionen
  5. Art. 4a Untersuchungsrichter
  6. Art. 4b Auditor
  7. Art. 4c Zahl und Organisation
  8. Art. 5 Sachliche Zuständigkeit
  9. Art. 6 Zahl der Gerichte; Sprachen
  10. Art. 7 Wahl der Richter
  11. Art. 8 Zusammensetzung
  12. Art. 9 Sachliche Zuständigkeit
  13. Art. 10 Zahl der Gerichte; Sprachen
  14. Art. 11 Wahl der Richter, fachliche Voraussetzungen
  15. Art. 12 Zusammensetzung
  16. Art. 13 Sachliche Zuständigkeit
  17. Art. 14 Wahl der Richter; fachliche Voraussetzungen
  18. Art. 15 Zusammensetzung
  19. Art. 15a Eid und Gelübde
  20. Art. 16 Funktion
  21. Art. 17 Wahl; Grad
  22. Art. 18 Grundsätze
  23. Art. 19 Kenntnisgabe von Strafakten
  24. Art. 20 Zulässigkeit der Rechtshilfe
  25. Art. 21 Streitigkeiten
  26. Art. 22 Vorsorgliche Amtshandlungen militärischer Strafbehörden
  27. Art. 23 Vorsorgliche Amtshandlungen ziviler Strafbehörden
  28. Art. 24 Vorladungen ziviler Gerichte an Angehörigen der Armee
  29. Art. 25 Unentgeltlichkeit
  30. Art. 25a Beschaffung von Personendaten
  31. Art. 25b Bearbeitung von Personendaten
  32. Art. 25c Bekanntgabe und Verwendung von Personendaten bei hängigem Verfahren
  33. Art. 25d Auskunftsrecht bei hängigem Verfahren
  34. Art. 25e Richtigkeit der Personendaten
  35. Art. 26 Grundsatz
  36. Art. 27–29
  37. Art. 30 Gerichtsstand bei mehreren strafbaren Handlungen und bei Mittäterschaft
  38. Art. 31 Besonderer Gerichtsstand
  39. Art. 32 Streitiger Gerichtsstand
  40. Art. 33 Ausschliessung
  41. Art. 34 Ablehnung
  42. Art. 35 Anzeigepflicht
  43. Art. 36 Ausstandsbegehren
  44. Art. 37 Entscheid
  45. Art. 38 Inhalt und Form
  46. Art. 39 Hauptverhandlung
  47. Art. 40 Augenschein und Hausdurchsuchung
  48. Art. 41 Beschlagnahme und Verwahrung
  49. Art. 42 Entscheide
  50. Art. 43 Verwaltung der Akten
  51. Art. 44 Rückgabe von Belegen
  52. Art. 45 Akteneinsicht
  53. Art. 46 Berechnung, Wahrung und Erstreckung
  54. Art. 47 Wiederherstellung
  55. Art. 48 Öffentlichkeit
  56. Art. 49 Sitzungspolizei
  57. Art. 50 Sitzungslokal; Vollzugsorgan
  58. Art. 51 Vorladung
  59. Art. 52 Durchführung
  60. Art. 53 Freies Geleit
  61. Art. 54 Allgemeines Anhaltungsrecht
  62. Art. 54a Polizeiliche Anhaltung
  63. Art. 55 Vorläufige Festnahme
  64. Art. 55a Dauer der vorläufigen Festnahme
  65. Art. 56 Untersuchungs- und Sicherheitshaft
  66. Art. 57 Haftbefehl
  67. Art. 58 Fahndung
  68. Art. 59 Erste Einvernahme; Haftdauer
  69. Art. 60 Sicherheitshaft nach der Verurteilung
  70. Art. 61 Freiheitsbeschränkung
  71. Art. 62 Anordnung
  72. Art. 63 Beschlagnahme
  73. Art. 64 Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten
  74. Art. 65 Körperliche Untersuchung, Blutprobe, Abklärung des Geisteszustandes
  75. Art. 66 Durchsuchung von Wohnungen und Personen
  76. Art. 67 Privat- oder Berufsgeheimnis
  77. Art. 68 Rückgabe oder Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten
  78. Art. 69 Autopsie, Exhumierung
  79. Art. 70 Voraussetzungen
  80. Art. 70bis Einsatz von besonderen technischen Geräten zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
  81. Art. 70ter Einsatz von besonderen Informatikprogrammen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
  82. Art. 70quater Anforderungen an die besonderen Informatikprogramme zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
  83. Art. 70a Gegenstand der Überwachung
  84. Art. 70b Schutz von Berufsgeheimnissen
  85. Art. 70c Genehmigungspflicht und Rahmenbewilligung
  86. Art. 70d Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs
  87. Art. 70e Genehmigungsverfahren
  88. Art. 70f Beendigung der Überwachung
  89. Art. 70g Nicht benötigte Ergebnisse aus genehmigten Überwachungen
  90. Art. 70h Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten Überwachungen
  91. Art. 70i Zufallsfunde
  92. Art. 70j Mitteilung
  93. Art. 70k Beschwerde
  94. Art. 71 Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten
  95. Art. 71a Zweck des Einsatzes
  96. Art. 71b Voraussetzung und Durchführung
  97. Art. 71c Beschwerde
  98. Art. 72
  99. Art. 72a
  100. Art. 73 Begriff
  101. Art. 73a Voraussetzungen
  102. Art. 73b Anforderungen an die eingesetzten Personen
  103. Art. 73c Legende und Zusicherung der Anonymität
  104. Art. 73d Genehmigungsverfahren
  105. Art. 73e Instruktion vor dem Einsatz
  106. Art. 73f Führungsperson
  107. Art. 73g Pflichten der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler
  108. Art. 73h Mass der zulässigen Einwirkung
  109. Art. 73i Einsatz bei der Verfolgung von Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz
  110. Art. 73j Vorzeigegeld
  111. Art. 73k Zufallsfunde
  112. Art. 73l Beendigung des Einsatzes
  113. Art. 73m Mitteilung
  114. Art. 73n Beschwerde
  115. Art. 73o Begriff
  116. Art. 73p Voraussetzungen
  117. Art. 73q Anforderungen an die eingesetzten Personen und Durchführung
  118. Art. 73r Beendigung und Mitteilung
  119. Art. 73s DNA-Profil. Voraussetzungen im Allgemeinen
  120. Art. 73t Massenuntersuchungen
  121. Art. 73u DNA-Profil von verurteilten Personen
  122. Art. 73v Durchführung der Probenahme
  123. Art. 73w Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug
  124. Art. 73x Phänotypisierung
  125. Art. 73y Anwendbarkeit des DNA-Profil-Gesetzes
  126. Art. 74 Zeugnispflicht
  127. Art. 75 Zeugnisverweigerung
  128. Art. 76 Hinweis auf Zeugnisverweigerungsrecht
  129. Art. 77 Dienst- und Amtsgeheimnis
  130. Art. 78 Vorladung
  131. Art. 79 Einvernahme
  132. Art. 80 Persönliche Verhältnisse
  133. Art. 81 Ausbleiben von Zeugen
  134. Art. 82 Widerrechtliche Zeugnisverweigerung
  135. Art. 83 Entschädigung
  136. Art. 84 Auskunftsperson
  137. Art. 84a
  138. Art. 84abis Begriffe
  139. Art. 84ater Grundsätze
  140. Art. 84b Information des Opfers und Meldung
  141. Art. 84c Persönlichkeitsschutz des Opfers
  142. Art. 84d Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität
  143. Art. 84e Beistand und Aussageverweigerung
  144. Art. 84f
  145. Art. 84g Zivilansprüche
  146. Art. 84h Besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern
  147. Art. 84i Einstellung des Strafverfahrens
  148. Art. 84j Begriff, Voraussetzungen und Verfahrensrechte
  149. Art. 84k Form und Inhalt der Erklärung
  150. Art. 84l Verzicht und Rückzug
  151. Art. 84m Rechtsnachfolge
  152. Art. 84n Stellung
  153. Art. 84o Ausschluss der Rechtsmittellegitimation
  154. Art. 84p
  155. Art. 85 Sachverständige
  156. Art. 86 Schweigepflicht
  157. Art. 87 Ernennung
  158. Art. 88 Ausstand
  159. Art. 89 Pflicht zur Annahme des Auftrages
  160. Art. 90 Pflichtwidriges Verhalten
  161. Art. 91 Abgabe des Gutachtens
  162. Art. 92 Neue Begutachtung
  163. Art. 93 Entschädigung
  164. Art. 94
  165. Art. 95 Beizug
  166. Art. 96 Schweigepflicht
  167. Art. 97 Straffolgen bei falscher Übersetzung
  168. Art. 98 Ausstand
  169. Art. 98a Grundsatz
  170. Art. 98b Zusicherung der Anonymitätswahrung 1. Voraussetzungen
  171. Art. 98c 2. Verfahren
  172. Art. 98d 3. Massnahmen
  173. Art. 99 Zulassung; Verpflichtung
  174. Art. 100 Massnahmen der Truppe
  175. Art. 101 Zuständigkeit für die Anordnung der vorläufigen Beweisaufnahme und der Voruntersuchung
  176. Art. 102 Voraussetzungen und Zweck der vorläufigen Beweisaufnahme
  177. Art. 103 Voraussetzungen und Zweck der Voruntersuchung
  178. Art. 104 Verfahren bei der vorläufigen Beweisaufnahme
  179. Art. 105 Untersuchungsbefehl
  180. Art. 106 und 107
  181. Art. 108 Durchführung des Verfahrens
  182. Art. 109 Beizug des Verteidigers
  183. Art. 110 Rechte des Verteidigers
  184. Art. 111 Ausdehnung der Voruntersuchung
  185. Art. 112 Abschluss der Voruntersuchung
  186. Art. 113 Ergänzung der Voruntersuchung
  187. Art. 114 Anklage; Strafmandat
  188. Art. 115 Anklageschrift
  189. Art. 116 Einstellung des Verfahrens und Disziplinarstrafe
  190. Art. 117 Kosten und Entschädigung
  191. Art. 118 Rekurs und Disziplinargerichtsbeschwerde
  192. Art. 119 Voraussetzungen
  193. Art. 120 Form und Inhalt
  194. Art. 121 Eröffnung
  195. Art. 122 Einsprache
  196. Art. 123 Rechtskraft, Rückzug der Einsprache
  197. Art. 124 Ansetzung der Hauptverhandlung
  198. Art. 125 Vorladung des Angeklagten
  199. Art. 125a Öffentliche Bekanntmachung
  200. Art. 126 Ersatzrichter
  201. Art. 127 Verteidigung
  202. Art. 128 Anordnung von Beweisaufnahmen
  203. Art. 129 Vorgezogene Beweisaufnahmen
  204. Art. 130 Teilnahme
  205. Art. 131 Ausbleiben des Angeklagten
  206. Art. 132 Ausbleiben eines Zeugen
  207. Art. 133 Ausbleiben des Verteidigers oder eines Sachverständigen
  208. Art. 133a Teilnahme der Privatklägerschaft und Dritter
  209. Art. 134 Eröffnung der Hauptverhandlung
  210. Art. 135 Feststellung der Personalien; Verlesen der Anklageschrift
  211. Art. 136 Erledigung von Einsprachen; Unzuständigkeit des Gerichts
  212. Art. 137 Befragung des Angeklagten
  213. Art. 138 Vorlage von Beweisstücken: Einvernahme von Zeugen
  214. Art. 139 Widersprüche: Gedächtnislücken
  215. Art. 140 Befragung von Sachverständigen
  216. Art. 141 Verlesen von Beweisurkunden
  217. Art. 142 Neue Beweisanträge
  218. Art. 143 Unterbrechung oder Verschiebung der Hauptverhandlung
  219. Art. 144 Parteivorträge
  220. Art. 145 Urteil
  221. Art. 146 Urteilsfällung
  222. Art. 147 Gegenstand des Urteils
  223. Art. 148 Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts
  224. Art. 149 Leichter Fall eines Verbrechens oder Vergehens
  225. Art. 150 Sicherheitshaft
  226. Art. 151 Kosten und Entschädigung
  227. Art. 152 Mündliche Urteilseröffnung
  228. Art. 153 Form und Inhalt des Urteils
  229. Art. 154 Zustellung von Urteilsausfertigungen
  230. Art. 155 Besondere Vorschriften für die Hauptverhandlung und das Urteil
  231. Art. 156 Begehren um Aufhebung des Abwesenheitsurteils; Wirkung
  232. Art. 157 Verzicht auf Aufhebung des Abwesenheitsurteils
  233. Art. 158 Dispensation im Abwesenheitsverfahren
  234. Art. 159 Hauptverhandlung
  235. Art. 160–162
  236. Art. 163 Geltendmachung
  237. Art. 163a Bezifferung und Begründung
  238. Art. 163b Beweiserhebungen
  239. Art. 164 Zuständigkeit und Verfahren
  240. Art. 164a Sicherheit für die Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft
  241. Art. 165 Zulässigkeit der Beurteilung
  242. Art. 165a Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft
  243. Art. 166 Zulässigkeit
  244. Art. 167 Zuständigkeit
  245. Art. 168 Einreichung; Frist
  246. Art. 169 Aufschiebende Wirkung
  247. Art. 170 Beschwerdeentscheid
  248. Art. 171 Kosten
  249. Art. 172 Zulässigkeit
  250. Art. 173 Legitimation; aufschiebende Wirkung
  251. Art. 174 Einreichung, Frist
  252. Art. 175 Rückzug
  253. Art. 176 Übermittlung der Akten
  254. Art. 177 Einhaltung der Frist; Verspätung
  255. Art. 178 Vorbereitung der Hauptverhandlung
  256. Art. 179 Ausbleiben des Angeklagten oder der Privatklägerschaft
  257. Art. 180 Vorführung des Angeklagten; Abwesenheitsverfahren
  258. Art. 181 Hauptverhandlung
  259. Art. 182 Entscheidungsbefugnis
  260. Art. 183 Kosten; Entschädigung
  261. Art. 184 Zulässigkeit
  262. Art. 185 Kassationsgründe
  263. Art. 186 Legitimation; Fristen
  264. Art. 187 Schriftenwechsel; Wirkung
  265. Art. 188 Vorbereitung der Verhandlung
  266. Art. 189 Weiterer Schriftenwechsel; Entscheidungsbefugnis
  267. Art. 190 Beurteilung
  268. Art. 191 Rückweisung
  269. Art. 192 Neubeurteilung
  270. Art. 193 Kosten; Entschädigung
  271. Art. 194 Eröffnung und Zustellung des Urteils
  272. Art. 195 Zulässigkeit
  273. Art. 196 Legitimation
  274. Art. 197 Frist; Verfahren
  275. Art. 198 Entscheid
  276. Art. 199 Kosten; Entschädigung
  277. Art. 200 Revisionsgründe
  278. Art. 201 Zivilrechtliche Ansprüche
  279. Art. 202 Legitimation
  280. Art. 203 Gesuch; aufschiebende Wirkung
  281. Art. 204 Amtliche Verteidigung
  282. Art. 205 Weitere Abklärungen
  283. Art. 206 Rechtskraft des angefochtenen Urteils
  284. Art. 207 Entscheid; Kosten
  285. Art. 208 Neubeurteilung
  286. Art. 209 Wiedereinsetzung
  287. Art. 210 Rechtskraft
  288. Art. 211 Vollzugskanton
  289. Art. 212 Vollzug der Strafen und Massnahmen
  290. Art. 213
  291. Art. 214 Einzug von Gerichtskosten
  292. Art. 215 Vollzugskosten; Rückgriffsrecht
  293. Art. 216 Genfer Abkommen
  294. Art. 217 Abweichung von Strafmindestmassen
  295. Art. 218 Vollzug
  296. Art. 219 Aufhebung bisherigen Rechts
  297. Art. 220 Übergangsrecht
  298. Art. 220a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2016
  299. Art. 221 Referendum und Inkrafttreten

299 provisions

Art. 165 Zulässigkeit der Beurteilung

Ein zivilrechtlicher Anspruch wird nur beurteilt, wenn der Angeklagte verurteilt oder vom Gericht disziplinarisch bestraft wird.

Art. 165a Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft

1 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn: a. das Verfahren eingestellt oder der Angeklagte freigesprochen wird; b. die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht; c. die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird. 2 Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden: a. wenn das Verfahren eingestellt oder der Angeklagte freigesprochen wird; und b. soweit der Angeklagte nicht nach Artikel 151 Absatz 3 kostenpflichtig ist. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).

Art. 166 Zulässigkeit

1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, Amtshandlungen und Versäumnisse des Untersuchungsrichters sowie gegen Haft‑, Beschlagnahme‑, Durchsuchungsverfügungen der Präsidenten der Militär- und Militärappellationsgerichte. Gegen verfahrensleitende Verfügungen kann keine Beschwerde erhoben werden. 2 Beschwerde kann erheben, wer unmittelbar betroffen ist.

Art. 167 Zuständigkeit

Es entscheiden endgültig: a. der Präsident des zuständigen Militärgerichtes über Beschwerden gegen Haftverfügungen der Untersuchungsrichter; b. der Oberauditor über Beschwerden gegen die andern Verfügungen der Untersuchungsrichter; c. der Präsident des zuständigen Militärappellationsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen der Präsidenten der Militärgerichte; d. der Präsident des Militärkassationsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen der Präsidenten der Militärappellationsgerichte;

Art. 168 Einreichung; Frist

1 Die Beschwerde ist spätestens fünf Tage, nachdem der Betroffene von der anzufechtenden Verfügung oder Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, mit schriftlicher Begründung bei der Beschwerdebehörde einzureichen. Bei Rechtsverweigerung kann jederzeit Beschwerde erhoben werden. 2 Die Beschwerdebehörde holt unverzüglich die Stellungnahme des Beschwerdegegners ein und veranlasst nötigenfalls weitere Erhebungen.

Art. 169 Aufschiebende Wirkung

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn es die Beschwerdebehörde anordnet.

Art. 170 Beschwerdeentscheid

Wird die Beschwerde gutgeheissen, so trifft die Beschwerdebehörde die erforderlichen Massnahmen. Sie kann namentlich Verfügungen aufheben und dem Beschwerdegegner Weisungen erteilen.

Art. 171 Kosten

Die Kosten trägt der Bund. Sie können dem Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn er das Beschwerdeverfahren leichtfertig veranlasst hat.

Art. 172 Zulässigkeit

1 Die Appellation ist zulässig gegen Urteile der Militärgerichte mit Ausnahme der Abwesenheitsurteile. 2 Wird lediglich der Entscheid über einen zivilrechtlichen Anspruch, über die Kosten und Entschädigung oder über die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten angefochten, so ist einzig der Rekurs zulässig. 3 Die Appellation ist ferner zulässig gegen Entscheide der Militärgerichte über einen Widerruf (Art. 40 MStG) oder eine Rückversetzung (Art. 89 StGB). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711). SR 321.0 SR 311.0 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).

Art. 173 Legitimation; aufschiebende Wirkung

1 Die Appellation kann vom Angeklagten oder seinem Verteidiger sowie vom Auditor eingereicht werden. Der Auditor kann auch zugunsten des Angeklagten appellieren. 1bis Die Privatklägerschaft kann appellieren, wenn sie sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit das Urteil ihre zivilrechtlichen Ansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. 2 Die Appellation hemmt den Vollzug des Urteils. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).

Art. 174 Einreichung, Frist

1 Die Appellation ist innert fünf Tagen seit der mündlichen Eröffnung des Urteils beim Militärgericht schriftlich oder mündlich zu erklären. Sie kann auf einen Teil des Urteils beschränkt werden. 2 Das Gericht gibt den Parteien von der Appellationserklärung Kenntnis. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961).

Art. 175 Rückzug

1 Die Appellation kann bis zum Schluss des Beweisverfahrens schriftlich oder mündlich zu Protokoll zurückgezogen werden. 2 Zieht der Angeklagte oder die Privatklägerschaft die Appellation zurück, so trägt er oder sie in der Regel die aus seinem Rechtsmittel erwachsenen Kosten. 3 Die Abschreibung wird vom Präsidenten des Gerichts verfügt, bei dem sich die Akten befinden. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961).

Art. 176 Übermittlung der Akten

Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils an die Parteien übermittelt der Präsident des Militärgerichts die Akten dem Militärappellationsgericht.

Art. 177 Einhaltung der Frist; Verspätung

Der Präsident des Militärappellationsgerichts prüft, ob die Appellation rechtzeitig eingereicht wurde. Nimmt er an, dass sie verspätet ist, so legt er die Akten dem Gericht vor, das hierüber im schriftlichen Verfahren entscheidet.

Art. 178 Vorbereitung der Hauptverhandlung

Der Präsident des Militärappellationsgerichts bereitet die Hauptverhandlung vor und setzt den Parteien eine angemessene Frist für Ablehnungsbegehren und Beweisanträge. Nach Ablauf der Frist lässt er die Akten bei den Richtern zirkulieren. Im übrigen gelten die Artikel 124−129 sinngemäss.

Art. 179 Ausbleiben des Angeklagten oder der Privatklägerschaft

1 Kann dem Angeklagten oder der Privatklägerschaft die Vorladung zur Hauptverhandlung nicht zugestellt werden oder bleibt er oder sie, ohne vom Erscheinen dispensiert zu sein, trotz ordnungsgemässer Vorladung aus, so ist seine oder ihre Appellation eine Stunde nach dem Verhandlungstermin verwirkt. 2 Die Verwirkung wird widerrufen, wenn der Säumige glaubhaft macht, dass er unverschuldet der Vorladung keine Folge leisten konnte. 3 Das Gesuch um Aufhebung der Säumnisfolgen ist innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung über die Verwirkung der Appellation beim Militärappellationsgericht einzureichen. 4 Kann das Gesuch aus wichtigen Gründen nicht fristgemäss gestellt werden, so ist es innerhalb von zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961).

Art. 180 Vorführung des Angeklagten; Abwesenheitsverfahren

Hat der Auditor die Appellation erklärt, und bleibt der Angeklagte trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende Entschuldigung aus, so kann seine Vorführung angeordnet werden. Kann er nicht vorgeführt werden oder wird auf seine Vorführung verzichtet, so gelten die Bestimmungen über das Verfahren gegen Abwesende und die Wiederaufnahme.

Art. 181 Hauptverhandlung

1 Das Gericht kann nötigenfalls die Hauptverhandlung von sich aus oder auf Antrag unterbrechen oder verschieben. 2 Bei den Parteivorträgen hat der Appellant das erste Wort. Haben mehrere Parteien appelliert, so spricht zuerst der Auditor und zuletzt der Angeklagte. Jeder Partei steht das Recht eines zweiten Vortrages zu. Der Angeklagte hat das letzte Wort. 3 Im übrigen gelten für die Hauptverhandlung vor dem Militärappellationsgericht sinngemäss die Artikel 130, 132–134, 135 Absatz 1, 136–142, 145–147, 148 Absatz 1, 149, 150 und 152–154. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961).

Art. 182 Entscheidungsbefugnis

1 Das Militärappellationsgericht ist bei der Neubeurteilung der Strafsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. Es ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. 2 Das Urteil darf nicht zuungunsten des Angeklagten abgeändert werden, wenn er allein oder insoweit der Auditor ausdrücklich zu seinen Gunsten appelliert hat.

Art. 183 Kosten; Entschädigung

1 Wird die Appellation des Angeklagten im vollen Umfang gutgeheissen, so trägt der Bund die Kosten des Appellationsverfahrens. In den andern Fällen trifft das Militärappellationsgericht den Kostenentscheid nach seinem Ermessen. 2 In gleicher Weise entscheidet das Gericht über die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für Anwaltskosten des Angeklagten, sofern dieser nicht amtlich verteidigt ist. Hat allein die Privatklägerschaft appelliert, so kann sie verpflichtet werden, der Gerichtskasse Ersatz zu leisten. 2bis Heisst das Gericht die Appellation der Privatklägerschaft ganz oder teilweise gut, so kann es ihr eine Entschädigung für die Anwaltskosten zusprechen, sofern sie nicht unentgeltlich verbeiständet ist. Der Verurteilte kann verpflichtet werden, der Gerichtskasse Ersatz zu leisten. 3 Über weitere Entschädigungsbegehren entscheidet das Gericht nach den Regeln des Artikels 117 Absatz 3. 4 Der Privatklägerschaft können nach Artikel 165a die Verfahrenskosten auferlegt werden. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961). Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).

Art. 184 Zulässigkeit

1 Die Kassationsbeschwerde kann erhoben werden: a. gegen Urteile und Unzuständigkeitsentscheide der Militärappellationsgerichte; b. gegen Entscheide der Militärappellationsgerichte über einen Widerruf (Art. 40 MStG) sowie über eine Rückversetzung (Art. 89 StGB); c. gegen Abwesenheitsurteile der Militärgerichte . 2 Für die Fälle von Buchstabe b gelten die Artikel 185–194 sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353). SR 321.0 SR 311.0

Art. 185 Kassationsgründe

1 Die Kassation ist auszusprechen, wenn: a. das Gericht nicht vorschriftsgemäss besetzt war; b. das Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht oder verneint hat; c. während der Hauptverhandlung wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, sofern dem Beschwerdeführer dadurch ein Rechtsnachteil entstanden ist; d. das Urteil eine Verletzung des Strafgesetzes enthält; e. das Urteil keine hinreichenden Entscheidungsgründe enthält; f. wesentliche tatsächliche Feststellungen des Urteils dem Ergebnis der Beweisverfahren widersprechen. 2 Aus den in den Buchstaben a und c genannten Gründen kann die Kassation nur begehrt werden, wenn die Partei während der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt oder den Mangel gerügt hat.

Art. 186 Legitimation; Fristen

1 Die Kassation kann vom Angeklagten, seinem Verteidiger und vom Auditor verlangt werden. Hat der Auditor auf die Kassationsbeschwerde verzichtet, so steht dieses Recht dem Oberauditor zu. 1bis Die Privatklägerschaft kann Kassationsbeschwerde erheben, wenn sie sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit das Urteil ihre zivilrechtlichen Ansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. 2 Die Kassationsbeschwerde ist innert fünf Tagen nach der mündlichen Eröffnung des Urteils schriftlich beim Gericht anzumelden, das geurteilt hat. 3 Für den Oberauditor beginnt diese Frist mit dem Eingang des Urteils. Er kann innert der Frist die Akten zur Einsicht verlangen. In diesem Fall läuft die Frist zur Anmeldung der Kassationsbeschwerde neu vom Eingang der Akten an. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).

Art. 187 Schriftenwechsel; Wirkung

1 Nach Eingang der Anmeldung der Kassationsbeschwerde setzt der Präsident des Gerichts dem Beschwerdeführer unter Zustellung des begründeten Urteils eine Frist von 20 Tagen zur schriftlichen Begründung. 2 Nach Eingang der Begründung stellt sie der Präsident des Gerichts dem Kassationsgegner zur Vernehmlassung innert 20 Tagen zu. Anschliessend übermittelt er die Akten mit den Rechtsschriften und seinem allfälligen Bericht dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts. 3 Die Kassationsbeschwerde hemmt den Vollzug des Urteils. 4 Anmeldung und Rückzug der Kassationsbeschwerde sind dem Oberauditor zu melden.

Art. 188 Vorbereitung der Verhandlung

Der Präsident des Militärkassationsgerichts setzt die Akten bei den Mitgliedern des Gerichts in Zirkulation und trifft die für die Verhandlung erforderlichen Anordnungen.

Art. 189 Weiterer Schriftenwechsel; Entscheidungsbefugnis

1 Eine mündliche Parteiverhandlung findet nicht statt. Hingegen kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden. 2 Das Militärkassationsgericht prüft nur die gestellten Anträge. 3 Stützt sich die Kassation auf Artikel 185 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c, so werden lediglich die in der Kassationsbeschwerde aufgeführten Tatsachen berücksichtigt. 4 Bei Kassationsbeschwerden, die sich auf Artikel 185 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f stützen, ist das Militärkassationsgericht nicht an die Begründung der Kassationsbeschwerde gebunden.

Art. 190 Beurteilung

Hält das Militärkassationsgericht die Kassationsbeschwerde für begründet, so hebt es das angefochtene Urteil auf.

Art. 191 Rückweisung

1 Wird das Urteil aufgehoben, so weist das Militärkassationsgericht die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. 2 Aus besonderen Gründen kann es die Sache auch einem anderen Gericht gleicher Instanz zuweisen. 3 Hebt das Militärkassationsgericht das Urteil in Anwendung von Artikel 185 Absatz 1 Buchstabe b auf, so überweist es die Sache der zuständigen Behörde.

Art. 192 Neubeurteilung

1 Der Neubeurteilung ist die rechtliche Begründung des Urteils des Militärkassationsgerichts zugrunde zu legen. 2 Das Gericht darf nicht zuungunsten des Angeklagten entscheiden, wenn dieser die Kassationsbeschwerde allein oder soweit sie der Auditor oder der Oberauditor ausdrücklich zu seinen Gunsten eingereicht hat.

Art. 193 Kosten; Entschädigung

Für Kosten und Entschädigung gilt sinngemäss Artikel 183. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961).

Art. 194 Eröffnung und Zustellung des Urteils

1 Den Parteien sind Zeit und Ort der Urteilsverkündung anzuzeigen. Das Erscheinen ist ihnen freigestellt. 2 Für die Zustellung des begründeten Urteils gilt Artikel 154.

Art. 195 Zulässigkeit

Gegen Entscheide der Militär- und der Militärappellationsgerichte kann, sofern die Appellation oder die Kassationsbeschwerde nicht zulässig ist, Rekurs an das Militärkassationsgericht erhoben werden, namentlich in folgenden Fällen: a. Vollstreckung aufgeschobener Strafe nach Vollzug von Massnahmen; b. Verweigerung der Wiederaufnahme des Verfahrens; c. Entscheid über zivilrechtliche Ansprüche; d. Entscheid über Kostenauflage und Entschädigungsbegehren; e. Einziehung; f. Anordnung von Haft im Anschluss an die Urteilseröffnung. Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).

Art. 196 Legitimation

1 Der Rekurs kann vom Angeklagten, von seinem Verteidiger und vom Auditor erhoben werden. 2 Die Privatklägerschaft kann in den Fällen von Artikel 195 Buchstaben b–e Rekurs erheben. 3 Der von einer angeordneten Einziehung betroffene Dritte kann in einem Fall von Artikel 195 Buchstabe e Rekurs erheben. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).

Art. 197 Frist; Verfahren

1 Der Rekurs ist innert 20 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung des angefochtenen Entscheids schriftlich mit Antrag und Begründung beim Gericht einzureichen, dessen Entscheid angefochten wird. Der Präsident setzt dem Rekursgegner eine Frist von 20 Tagen zur Vernehmlassung. Hierauf übermittelt er die Akten mit den Rechtsschriften und seinem allfälligen Bericht dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts. 2 Artikel 182 gilt sinngemäss. Indessen ist das Militärkassationsgericht bei Rekursen nach Artikel 195 Buchstaben e und f an den Entscheid über die Bestrafung gebunden. 3 Eine mündliche Parteiverhandlung findet nicht statt. Hingegen kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden.

Art. 198 Entscheid

Wird der Rekurs gutgeheissen, kann das Militärkassationsgericht den Fall zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen oder in der Sache selber entscheiden.

Art. 199 Kosten; Entschädigung

Für Kosten und Entschädigung gilt sinngemäss Artikel 183. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961).

Art. 200 Revisionsgründe

1 Die Revision eines rechtskräftigen Strafmandats oder Urteils kann verlangt werden, wenn: a. Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem Richter im früheren Verfahren nicht bekannt waren und die allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, Freispruch oder erheblich geringere Bestrafung des Verurteilten, Verurteilung eines Freigesprochenen oder Verurteilung wegen einer schwereren Straftat zu bewirken; b. durch eine Straftat auf das Ergebnis des früheren Verfahrens eingewirkt wurde; c. seit Erlass des früheren Urteils ein neues Strafurteil ausgesprochen wurde, das mit dem früheren unvereinbar ist; d. der Freigesprochene nach Erlass des Urteils ein glaubwürdiges Geständnis abgelegt hat; e. eine Verletzung der Ausstandsvorschriften vorliegt, die früher nicht geltend gemacht werden konnte; f. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen; in diesem Fall muss das Revisionsgesuch innert 90 Tagen eingereicht werden, nachdem das Urteil oder die Entscheidung des Gerichtshofs endgültig geworden ist. 2 Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist die Revision zuungunsten des Beurteilten ausgeschlossen. Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288, 337 Art. 2 Abs. 1 Bst. i; BBl 1991 II 465). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 289; BBl 2021 300, 889). SR 0.101

Art. 201 Zivilrechtliche Ansprüche

1 Wegen zivilrechtlicher Ansprüche kann um Revision nachgesucht werden: a. aus den in Artikel 200 Buchstaben b–e genannten Gründen; b. wenn entscheidende, dem Gericht nicht vorgebrachte Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, eine andere Beurteilung des zivilrechtlichen Anspruchs herbeizuführen. 2 Die Revision aus den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Gründen muss innert 30 Tagen nach ihrer Entdeckung verlangt werden. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Zustellung der Urteilsausfertigung kann die Revision nicht mehr verlangt werden.

Art. 202 Legitimation

Die Revision können beantragen: a. der Auditor; b. der Verurteilte, nach seinem Tod seine Verwandten und Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwister sowie der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner; c. der gesetzliche Vertreter des Verurteilten; d. die Privatklägerschaft, wenn sie sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid ihre Zivilforderungen betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann; e. der von einer Einziehung betroffene Dritte. Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).

Art. 203 Gesuch; aufschiebende Wirkung

1 Das Revisionsgesuch ist dem Militärkassationsgericht schriftlich einzureichen. 2 Im Gesuch sind die Gründe und die Beweismittel anzugeben. 3 Das Gesuch hemmt den Vollzug des Urteils nur, wenn der Präsident es verfügt. 4 … Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 20. März 1992, mit Wirkung seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).

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