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Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte

Fribourg · 115.1 · statute

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Contents: 218 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 2a
  4. Art. 2b
  5. Art. 3
  6. Art. 4
  7. Art. 5
  8. Art. 6
  9. Art. 7
  10. Art. 8
  11. Art. 9
  12. Art. 9a
  13. Art. 10
  14. Art. 11
  15. Art. 12
  16. Art. 12a
  17. Art. 12b
  18. Art. 13
  19. Art. 14
  20. Art. 15
  21. Art. 16
  22. Art. 17
  23. Art. 18
  24. Art. 18a
  25. Art. 19
  26. Art. 19a
  27. Art. 20
  28. Art. 21
  29. Art. 22
  30. Art. 22a
  31. Art. 22b
  32. Art. 22c
  33. Art. 22d
  34. Art. 23
  35. Art. 24
  36. Art. 24a
  37. Art. 25
  38. Art. 25a
  39. Art. 25b
  40. Art. 25c
  41. Art. 26
  42. Art. 27
  43. Art. 28
  44. Art. 29
  45. Art. 30
  46. Art. 31
  47. Art. 32
  48. Art. 33
  49. Art. 34
  50. Art. 35
  51. Art. 35a
  52. Art. 36
  53. Art. 37
  54. Art. 37a
  55. Art. 37b
  56. Art. 37c
  57. Art. 37d
  58. Art. 38
  59. Art. 39
  60. Art. 40
  61. Art. 41
  62. Art. 42
  63. Art. 43
  64. Art. 44
  65. Art. 45
  66. Art. 46
  67. Art. 46a
  68. Art. 47
  69. Art. 48
  70. Art. 49
  71. Art. 50
  72. Art. 51
  73. Art. 52
  74. Art. 52a
  75. Art. 52b
  76. Art. 53
  77. Art. 54
  78. Art. 55
  79. Art. 56
  80. Art. 57
  81. Art. 58
  82. Art. 58a
  83. Art. 59
  84. Art. 60
  85. Art. 61
  86. Art. 62
  87. Art. 62a
  88. Art. 63
  89. Art. 64
  90. Art. 65
  91. Art. 65a
  92. Art. 66
  93. Art. 67
  94. Art. 68
  95. Art. 69
  96. Art. 70
  97. Art. 71
  98. Art. 72
  99. Art. 73
  100. Art. 74
  101. Art. 75
  102. Art. 75a
  103. Art. 75b
  104. Art. 75c
  105. Art. 75d
  106. Art. 76
  107. Art. 77
  108. Art. 78
  109. Art. 79
  110. Art. 80
  111. Art. 81
  112. Art. 82
  113. Art. 83
  114. Art. 84
  115. Art. 85
  116. Art. 86
  117. Art. 87
  118. Art. 88
  119. Art. 89
  120. Art. 90
  121. Art. 91
  122. Art. 91a
  123. Art. 92
  124. Art. 93
  125. Art. 94
  126. Art. 95
  127. Art. 96
  128. Art. 97
  129. Art. 98
  130. Art. 98a
  131. Art. 99
  132. Art. 100
  133. Art. 101
  134. Art. 102
  135. Art. 103
  136. Art. 104
  137. Art. 105 Referendum)
  138. Art. 106
  139. Art. 107
  140. Art. 108
  141. Art. 109
  142. Art. 109a
  143. Art. 110
  144. Art. 110a
  145. Art. 111
  146. Art. 112
  147. Art. 113
  148. Art. 114
  149. Art. 115
  150. Art. 116
  151. Art. 117
  152. Art. 118
  153. Art. 119
  154. Art. 120
  155. Art. 121
  156. Art. 122
  157. Art. 123
  158. Art. 124
  159. Art. 125
  160. Art. 126
  161. Art. 127
  162. Art. 128
  163. Art. 129
  164. Art. 130
  165. Art. 131
  166. Art. 132
  167. Art. 133
  168. Art. 134
  169. Art. 134a
  170. Art. 134b
  171. Art. 135
  172. Art. 136
  173. Art. 136a
  174. Art. 136b
  175. Art. 136c
  176. Art. 136d
  177. Art. 136e
  178. Art. 136f
  179. Art. 136g
  180. Art. 136h
  181. Art. 137
  182. Art. 138
  183. Art. 139
  184. Art. 140
  185. Art. 141
  186. Art. 142
  187. Art. 143
  188. Art. 144
  189. Art. 144a
  190. Art. 145
  191. Art. 146 Auszählung mit optischen Lesegeräten und das Parteienregister
  192. Art. 147
  193. Art. 148
  194. Art. 149
  195. Art. 149a
  196. Art. 149b
  197. Art. 150
  198. Art. 151
  199. Art. 152
  200. Art. 152a
  201. Art. 153
  202. Art. 154
  203. Art. 155
  204. Art. 156
  205. Art. 157
  206. Art. 158
  207. Art. 159
  208. Art. 160
  209. Art. 161
  210. Art. 162
  211. Art. 163
  212. Art. 164
  213. Art. 165
  214. Art. 166
  215. Art. 167
  216. Art. 168
  217. Art. 169
  218. Art. 170

218 provisions

Art. 91

Zweiter Wahlgang – Einreichung der Wahllisten 1 Für die Teilnahme am zweiten Wahlgang muss eine neue Liste eingereicht werden. Nur die politischen Parteien und Wählergruppen, die am ersten Wahlgang teilgenommen haben, können eine solche Wahlliste einreichen. a) … b) … c) … 1a Eine Liste für den zweiten Wahlgang kann auch einreichen, wer die Bedingungen von Artikel 90 Abs. 2‒4 erfüllt. 2 Die Bestimmungen über die Einreichung der Wahllisten für den ersten Wahlgang gelten auch für die Einreichung der Wahllisten für den zweiten Wahlgang. Davon ausgenommen ist Artikel 85, wenn alle Kandidatinnen und Kandidaten auf der Wahlliste am ersten Wahlgang teilgenommen haben. Die Listen müssen bis spätestens am Mittwoch der dritten Woche vor dem Wahltag um 12 Uhr eingereicht werden. 2bis … 3 Die Mitteilungen zur Bereinigung der Kandidaturen müssen bis spätestens am Mittwoch der dritten Woche vor dem Wahltag um 18 Uhr erfolgen.

Art. 91a

Zweiter Wahlgang – Amtlicher Wahlzettel 1 Wer von seinem Stimmrecht Gebrauch macht, tut dies auch im zweiten Wahlgang mit einem amtlichen Wahlzettel.

Art. 92

Zweiter Wahlgang – Ermittlung der gewählten Personen 1 Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer am meisten Stimmen erzielt hat (relatives Mehr). 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das in Anwesenheit der Betroffenen von der Staatskanzlerin oder dem Staatskanzler, bei Gemeinderatswahlen von der Oberamtfrau oder vom Oberamtmann gezogen wird.

Art. 93

Ergänzungswahl 1 Wird während der Legislaturperiode ein Sitz frei, so wird eine Ergänzungswahl gemäss den ordentlichen Bestimmungen durchgeführt. 2 Der erste Wahlgang der Ergänzungswahl muss grundsätzlich spätestens acht Wochen nach dem Freiwerden des Sitzes stattfinden. 3 Wird ein Sitz im letzten halben Jahr vor den Gesamterneuerungswahlen frei, so findet keine Ergänzungswahl statt. 4 Der Zeitpunkt der Wahl wird vom Staatsrat bzw. vom Gemeinderat festgesetzt.

Art. 94

Proklamation der Gewählten, Vereidigung und Amtsantritt 1 Die in den Staatsrat gewählten Personen werden vom Staatsrat für gewählt erklärt und vom Grossen Rat vereidigt. 2 Der Staatsrat erklärt die zu der Oberamtfrau oder zum Oberamtmann gewählten Personen für gewählt und vereidigt sie. 3 Die in den Gemeinderat gewählten Personen werden vom Wahlbüro für gewählt erklärt und von der Oberamtfrau oder vom Oberamtmann vereidigt. 4 Die für die Proklamation zuständige Behörde sorgt dafür, dass die Kandidatinnen und Kandidaten informiert werden. 5 Die gewählten Personen können ihr Amt nicht vor der Vereidigung antreten. 3.3.3.2 Beschränkte Kandidatenzahl

Art. 95

Gesamterneuerungswahlen – Erster Wahlgang 1 Im ersten Wahlgang findet keine stille Wahl statt. 2 Ist die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten aller eingereichten Listen gleich gross oder kleiner als die Zahl der zu besetzenden Sitze, so wird eine Wahl gemäss den Bestimmungen über die offene Wahl durchgeführt. 3 Die eingereichten Listen bleiben gültig.

Art. 96

Gesamterneuerungswahlen – Zweiter Wahlgang 1 Ist die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten im zweiten Wahlgang gleich gross oder kleiner als die Zahl der verbleibenden Sitze, so werden alle Kandidatinnen und Kandidaten ohne Urnengang für gewählt erklärt. 2 Verbleiben noch freie Sitze, so wird die Einberufung der Stimmberechtigten aufrechterhalten, jedoch für einen zweiten Wahlgang, der gemäss den Bestimmungen über die offene Wahl stattfindet.

Art. 97

Ergänzungswahl 1 Ist die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten aller eingereichten Listen bei einer Ergänzungswahl gleich gross oder kleiner als die Zahl der zu beset - zenden Sitze, so werden die Kandidatinnen und Kandidaten ohne Urnengang für gewählt erklärt. 2 Sind alle Sitze vergeben, so wird der Beschluss zur Einberufung der Stimmberechtigten des betreffenden Kreises oder der betreffenden Gemeinde von der zuständigen Behörde aufgehoben. 3 Verbleiben nach der Proklamation der ohne Urnengang gewählten Personen noch freie Sitze, so wird die Einberufung der Stimmberechtigten des betreffenden Kreises oder der betreffenden Gemeinde aufrechterhalten, und der Urnengang findet gemäss den Bestimmungen über die offene Wahl statt. 3.3.3.3 Offene Wahl

Art. 98

Grundsatz 1 Wurde keine Liste eingereicht, so können die Stimmberechtigten für jede wählbare Person stimmen.

Art. 98a

Stimmabgabe 1 Das Stimmrecht wird durch die Verwendung der amtlichen Wahlzettel wahrgenommen; die wie folgt zur Verfügung gestellt werden: a) bei offenen Wahlen ohne Kandidatinnen oder Kandidaten in Form eines einzigen amtlichen Wahlzettels zum Ausfüllen, der die Anzahl Linien enthält, die der Anzahl der zu besetzenden Sitze entspricht; b) bei offenen Wahlen mit so vielen Kandidatinnen und Kandidaten wie Sitze zu besetzen sind mit einem amtlichen Wahlzettel zum Ankreuzen und einem amtlichen Wahlzettel zum Ausfüllen; c) bei offenen Wahlen mit weniger Kandidatinnen und Kandidaten als Sitze zu besetzen sind mit einem amtlichen Wahlzettel zum Ankreuzen und Ausfüllen. 2 Die Person, die von ihrem Stimmrecht Gebrauch macht, vergibt ihre Stimmen, indem sie den amtlichen Wahlzettel handschriftlich ganz oder teilweise ausfüllt. 3 Es ist verboten, den Namen einer Person mehr als einmal auf demselben amtlichen Wahlzettel aufzuführen; dies gilt sowohl beim Ausfüllen als auch beim Ankreuzen. Die Wiederholung des Namens gilt als nicht geschrieben. 4 Im Falle von überzähligen Kandidatinnen und Kandidaten werden die Namen bei den amtlichen Wahlzetteln zum Ausfüllen vom Schluss ausgehend gestrichen. Bei amtlichen Wahlzetteln zum Ankreuzen ist Artikel 25 Abs. 1 Bst. a anwendbar. Bei amtlichen Wahlzetteln zum Ankreuzen und Ausfüllen ist Artikel 24 Abs. 2 Bst. c anwendbar.

Art. 99

Erster Wahlgang 1 Im ersten Wahlgang werden die wählbaren Personen als gewählt erklärt, die das absolute Mehr der gültigen amtlichen Wahlzettel erreicht haben, wobei die Enthaltungen und die leeren amtlichen Wahlzettel nicht gezählt werden. 2 Die Personen, die das absolute Mehr erreicht haben, werden unverzüglich informiert: a) von der Staatskanzlei bei den Ständerats- und Staatsratswahlen sowie der Wahl der Oberamtfrau oder des Oberamtmanns; b) vom Wahlbüro bei den Gemeinderatswahlen. 3 Die Personen, die das absolute Mehr erreicht haben, müssen bis spätestens an dem auf den Urnengang folgenden Mittwoch um 12 Uhr erklären, ob sie die Wahl annehmen. Bleibt die Erklärung aus, so gilt die Wahl als abgelehnt. 4 Das Wahlbüro streicht die Namen der Personen, welche die Wahl ablehnen, und der nicht wählbaren Personen von den amtlichen Wahlzetteln. 5 Wenn mehr Personen das absolute Mehr erreicht haben und die Wahl annehmen, als Personen zu wählen sind, so werden nach Massgabe der zu besetzenden Sitze diejenigen Personen mit den wenigsten Stimmen nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von folgenden Personen gezogen wird: a) von der Staatskanzlerin oder vom Staatskanzler bei den Ständerats- und Staatsratswahlen sowie bei der Wahl der Oberamtfrauen oder Oberamtmänner; b) von der Oberamtfrau oder vom Oberamtmann bei den Gemeinderatswahlen.

Art. 100

Zweiter Wahlgang – Zeitpunkt des Urnengangs und zulässige Kandidaturen 1 Verbleiben nach dem ersten Wahlgang noch freie Sitze, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, der grundsätzlich 21 Tage nach dem ersten Wahlgang stattfindet. 2 Am zweiten Wahlgang können die im ersten Wahlgang nicht gewählten Personen teilnehmen, wobei ihre Zahl die doppelte Zahl der noch zu besetzenden Sitze nicht überschreiten darf. Auf Antrag der Behörde müssen sie ihre Teilnahme am zweiten Wahlgang bis spätestens am Freitag der dritten Woche vor dem Wahltag um 12 Uhr bestätigen: a) bei der Staatskanzlei für die Ständerats- und Staatsratswahlen; b) beim Oberamt für die Wahl der Oberamtfrau oder des Oberamtmanns; c) bei der Gemeindeschreiberei für die Gemeinderatswahlen. 3 Ziehen sich die Personen, die zum zweiten Wahlgang zugelassen sind, zurück, so können die Personen, die weniger Stimmen erzielt haben, nach Massgabe der erreichten Stimmenzahl an ihre Stelle treten. 4 Ist die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten im zweiten Wahlgang gleich gross oder kleiner als die Zahl der verbleibenden Sitze, so werden alle Kandidatinnen und Kandidaten ohne Urnengang für gewählt erklärt. 5 Verbleiben noch freie Sitze, so wird die Einberufung der Stimmberechtigten für einen zweiten Wahlgang aufrechterhalten, der gemäss den Bestimmungen über die offene Wahl stattfindet.

Art. 101

Zweiter Wahlgang – Ermittlung der gewählten Personen 1 Im zweiten Wahlgang wird für gewählt erklärt, wer am meisten Stimmen erzielt hat (relatives Mehr). 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der Staatskanzlerin oder dem Staatskanzler, bei Gemeinderatswahlen von der Oberamtfrau oder vom Oberamtmann gezogen wird. 4 Ausübung der Volksrechte 4.1 Ausdruck des Volkswillens in kantonalen Angelegenheiten

Art. 102

Die verschiedenen Formen 1 Die Kantonsverfassung sieht für den Ausdruck des Volkswillens folgende Formen vor: a) die vom Grossen Rat beschlossene Total- oder Teilrevision der Verfassung; b) die von mindestens 6000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen verlangte Total- oder Teilrevision der Verfassung (Verfassungsinitiative); c) die von mindestens 6000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen verlangte Ausarbeitung, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes (Gesetzesinitiative); d) die von mindestens 6000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen verlangte Volksabstimmung über ein vom Grossen Rat erlassenes Gesetz (Gesetzesreferendum); e) die Volksabstimmung über ein Gesetz oder Dekret, das eine neue Nettoausgabe zur Folge hat, die 1 % des Totals der Ausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigt (obligatorisches Finanzreferendum); f) die von mindestens 6000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen oder einem Viertel der Mitglieder des Grossen Rates verlangte Volksabstimmung über ein Gesetz oder ein Dekret, das eine neue Nettoausgabe zur Folge hat, die 1/4 % des Totals der Ausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigt, oder das einen Studienkredit von regionaler oder kantonaler Bedeutung betrifft (fakultatives Finanzreferendum); g) die von mindestens 300 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen unterzeichnete Volksmotion.

Art. 103

Vom Grossen Rat beschlossene Verfassungsrevision 1 Beschliesst der Grosse Rat die Totalrevision der Kantonsverfassung, so findet die Volksabstimmung innert einem Jahr seit der Verabschiedung des Dekrets über die Einleitung der Revision statt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Volksinitiative zur Einleitung der Totalrevision der Verfassung sinngemäss. 2 Beschliesst der Grosse Rat die Teilrevision der Kantonsverfassung, so findet die Volksabstimmung innert 180 Tagen seit der Verabschiedung des Dekrets statt, mit dem der Grosse Rat die Vorlage dem Volk unterbreitet.

Art. 104

Obligatorisches Finanzreferendum 1 Bei einem obligatorischen Finanzreferendum findet die Volksabstimmung in der Regel innert 180 Tagen seit der Annahme des Gesetzes oder des De - krets statt. 2 Im Übrigen richtet sich das Referendumsverfahren nach den Bestimmungen über das Gesetzesreferendum. 4.2 Unterschriftenbogen in kantonalen Angelegenheiten (Initiative und

Art. 105 Referendum)

Eigenhändige Unterschrift 1 Wer eine Initiative oder ein Referendumsbegehren unterstützt, muss den Unterschriftenbogen eigenhändig unterzeichnen und handschriftlich ausfüllen. 2 Schreibunfähige können die Eintragung ihres Namenszuges durch eine Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen. 3 Wer für eine Drittperson unterschreibt, macht sich strafbar (Art. 282 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs).

Art. 106

Inhalt der Bogen 1 Die Unterschriften zur Unterstützung einer Initiative oder eines Referendumsbegehrens müssen auf Bogen gesetzt werden, welche die erforderlichen Angaben zur Person der Unterzeichnenden und zum Gegenstand der Unterschriftensammlung enthalten, sonst sind sie ungültig. 2 Die Angaben zur Person umfassen: a) den Namen und Vornamen der unterzeichnenden Person; b) ihr Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr); c) ihre genaue Adresse; d) ihre Unterschrift. 3 Die Angaben zum Gegenstand der Unterschriftensammlung umfassen: a) den Namen der Gemeinde, in deren Stimmregister die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eingetragen sind; b) den Wortlaut der Initiative oder des Referendumsbegehrens; c) den Beginn und das Ende der Frist für die Unterschriftensammlung; d) den Wortlaut von Artikel 105 Abs. 1 und 3; e) bei einer Initiative die Rückzugsklausel. 4 Auf einem Bogen können nur die Unterschriften von Stimmberechtigten gesammelt werden, die im Stimmregister der auf dem Bogen angegebenen Gemeinde eingetragen sind. 5 Werden diese Formvorschriften nicht eingehalten, so sind die Unterschriften ungültig. 6 Die Absätze 2 Bst. c, 3 Bst. a und 4 gelten nicht für fakultative parlamentarische Finanzreferendumsbegehren.

Art. 107

Einreichung der Bogen 1 Die Unterschriftenbogen müssen vor Ablauf der für die Unterschriftensammlung vorgesehenen Frist bei der Staatskanzlei eintreffen. 2 Ist dies nicht der Fall, so stellt die Staatskanzlei durch einen im Amtsblatt veröffentlichten Entscheid fest, dass die Initiative oder das Referendumsbegehren nicht zustande gekommen ist.

Art. 108

Prüfung der Unterschriften – Fristen 1 Die Staatskanzlei übermittelt die Unterschriftenbogen innert 20 Tagen seit der Einreichung der Initiative oder des Referendumsbegehrens den Gemeinden zur Prüfung. 2 Die Gemeinden haben 20 Tage Zeit, um die Unterschriftenbogen zu prüfen und sie der Staatskanzlei zur Auszählung zurückzuschicken. 3 Bei der Prüfung der mit der Ankündigung eines Referendumsbegehrens eingereichten Unterschriften betragen die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 fünf Tage.

Art. 109

Prüfung der Unterschriften – Bestätigung 1 Die für das Stimmregister verantwortliche Person bestätigt am Schluss jedes Unterschriftenbogens oder gesamthaft für mehrere Bogen, dass die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner am Tag, an dem die Gemeinde die Listen erhalten hat, im Stimmregister eingetragen und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind. 2 Sie gibt die Personen an, die diese Bedingungen nicht erfüllen, und streicht die überzähligen Unterschriften einer stimmberechtigten Person für denselben Gegenstand. 3 Die Bestätigung muss datiert sein, die Zahl der gültigen Unterschriften für den betreffenden Gegenstand enthalten und von der für das Stimmregister verantwortlichen Person unterzeichnet sein. Es darf keine Gebühr erhoben werden.

Art. 109a

Prüfung der Unterschriften - Fakultatives parlamentarisches Finanzreferendum 1 Innerhalb von 5 Tagen nach der Einreichung eines fakultativen parlamentarischen Finanzreferendumsbegehrens leitet die Staatskanzlei die Unterschriftenbogen zur Prüfung an das Sekretariat des Grossen Rates weiter. 2 Das Sekretariat des Grossen Rates hat 5 Tage Zeit, um die Unterschriftenbogen zu prüfen und zu bestätigen und sie der Staatskanzlei zur Auszählung zurückzusenden.

Art. 110

Auszählung der Unterschriften 1 Die Staatskanzlei stellt die Zahl der gültigen Unterschriften fest. 2 Folgende Unterschriften sind ungültig und werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt: a) die Unterschriften eines Bogens, der dem Artikel 106 nicht entspricht; b) die Unterschriften, die nicht gemäss Artikel 109 oder 109a bestätigt wurden; c) die Unterschriften, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht wurden; d) die Unterschriften, die von den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern nicht vollständig von Hand geschrieben wurden; e) die Unterschriften, die nicht von den erforderlichen Angaben zur Person der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners begleitet sind; f) die Unterschriften, die von derart unleserlichen Angaben begleitet sind, dass die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner nicht identifiziert werden kann; g) die Unterschriften verschiedener Namen, die offensichtlich von ein und derselben Hand stammen; h) die Unterschriften von Personen, die in kantonalen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt sind oder die nicht im Stimmregister der Gemeinde, deren Name am Kopf des Bogens angegeben ist, eingetragen sind; i) die überzähligen Unterschriften derselben Person.

Art. 110a

Öffentlichkeit der Unterschriftenbogen 1 Die Unterschriftenbogen sind nicht öffentlich. Eine Ausnahme bilden die Bogen mit Unterschriften zur Unterstützung eines fakultativen parlamentarischen Finanzreferendumsbegehrens.

Art. 111

Veröffentlichung des Auszählungsergebnisses 1 Die Staatskanzlei veröffentlicht das Ergebnis der Auszählung der gültigen Unterschriften und die Feststellung über das Zustandekommen oder Scheitern der Initiative oder des Referendumsbegehrens innert 90 Tagen nach der Einreichung der Bogen im Amtsblatt. Die Validierung der für ungültig erklärten Unterschriften infolge einer Beschwerde an das Kantonsgericht bleibt vorbehalten (Art. 156). 2 Kommt eine Initiative oder ein Referendumsbegehren nicht zustande, weil eine oder mehrere Unterschriften ungültig sind, so erwähnt die Staatskanzlei dies im Amtsblatt. 3 Die Staatskanzlei informiert zudem die Person oder die Personen, deren Unterschrift für ungültig erklärt wurde, und gibt die Rechtsmittel an. 4.3 Ausübung der Volksrechte in kantonalen Angelegenheiten 4.3.1 Verfassungs- und Gesetzesinitiative 4.3.1.1 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 112

Einreichung des Initiativbegehrens 1 Das Initiativbegehren muss mit den Unterschriften von mindestens 100 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen bei der Staatskanzlei eingereicht werden. 2 Es enthält den Titel und den Text der Initiative sowie die übrigen Angaben, die auf einem Unterschriftenbogen figurieren müssen, in französischer und deutscher Sprache. 3 Es enthält zudem die Namen, Vornamen und Adressen der zum Verkehr mit den Behörden und zum Rückzug der Initiative berechtigten Personen (Initiativkomitee), so dass sie identifiziert werden können.

Art. 113

Rückzugsklausel 1 Die Rückzugsklausel besteht darin, dass mindestens 3 und höchstens 15 Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner ermächtigt werden, die Initiative ersatzlos oder zugunsten eines Gegenvorschlags des Grossen Rates zurückzuziehen. 2 Der Entscheid, die Initiative zurückzuziehen, muss mit der Mehrheit der zum Rückzug der Initiative berechtigten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner gefasst werden. 3 Die Rückzugsklausel muss auf jedem Unterschriftenbogen figurieren.

Art. 114

Vorprüfung der Initiative 1 Nach dem Eingang des Initiativbegehrens nimmt die Staatskanzlei die Vorprüfung des Titels und des Texts der Initiative sowie der Unterschriftenbogen vor. 2 Gegebenenfalls wird die Initiative in Zusammenarbeit mit dem Initiativkomitee berichtigt. Bei Uneinigkeit entscheidet der Staatsrat.

Art. 115

Veröffentlichung und Frist für die Unterschriftensammlung 1 Spätestens 21 Tage nach der Einreichung des Initiativbegehrens veröffentlicht die Staatskanzlei im Amtsblatt: a) den Text der Initiative; b) den Beginn und das Ende der Frist für die Unterschriftensammlung. 2 Die Unterschriften müssen innert 90 Tagen seit der Veröffentlichung des Initiativtexts im Amtsblatt gesammelt werden.

Art. 116

Übermittlung an den Grossen Rat 1 Ist die Initiative zustande gekommen, so übermittelt der Staatsrat das Auszählungsergebnis und den Initiativtext innert drei Monaten seit der Veröffentlichung des Beschlusses über das Zustandekommen der Initiative im Amtsblatt dem Grossen Rat in der ordentlichen Session. 2 Kann die für die Übermittlung an den Grossen Rat vorgesehene Frist von drei Monaten nicht eingehalten werden, so wird die Initiative dem Grossen Rat in der nächsten ordentlichen Session unterbreitet.

Art. 117

Entscheid über die Gültigkeit der Initiative und Abstimmung 1 Der Grosse Rat befindet über die materielle und formelle Gültigkeit der Initiative. 1bis Die Initiative darf nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen, muss durchführbar sein und die Einheit der Form, der Materie und der Normstufe wahren. 2 Der Grosse Rat kann die Frist, innert der die Volksabstimmung durchgeführt werden muss, auf den begründeten Bericht des Staatsrates um ein Jahr verlängern. 3 Der Grosse Rat und der Staatsrat können Abstimmungsempfehlungen abgeben. 4 Der Erlass, mit dem der Grosse Rat über die Gültigkeit einer Initiative befindet, enthält eine Rechtsmittelbelehrung.

Art. 118

Rückzug 1 Eine Initiative, der sich der Grosse Rat angeschlossen hat, kann nicht mehr zurückgezogen werden. 2 Eine Initiative, der sich der Grosse Rat nicht angeschlossen hat, kann innert 30 Tagen, nachdem das Dekret, das die Initiative dem Volk zur Abstimmung unterbreitet, in der Amtlichen Sammlung des Kantons Freiburg (ASF) veröffentlicht wurde, zurückgezogen werden. 4.3.1.2 Verfassungsinitiative

Art. 119

Totalrevision – Grundsatz 1 Wird die Totalrevision der Verfassung verlangt, so findet die Volksabstimmung innert einem Jahr seit der Verabschiedung des Dekrets statt, mit dem der Grosse Rat die Gültigkeit der Initiative feststellte. 2 Die Volksabstimmung betrifft folgende Punkte: a) den Grundsatz der Totalrevision der Verfassung; b) die Frage, ob die Revision von einem Verfassungsrat oder vom Grossen Rat durchgeführt werden soll; zur Beantwortung dieser Frage kreuzen die Stimmenden einen der beiden Vorschläge an. 3 Gegebenenfalls beschliesst der Grosse Rat an der nächsten ordentlichen Session die Wahl eines Verfassungsrats.

Art. 120

Totalrevision – Verfassungsrat 1 Die Wahl des Verfassungsrats findet innert einem Jahr nach der Verabschiedung des Dekrets statt, mit dem der Grosse Rat die Einsetzung eines Verfassungsrats bestimmt hat. 2 Der Verfassungsrat wird gemäss den Bestimmungen über die Gesamterneuerung des Grossen Rates gewählt und zählt gleich viele Mitglieder wie der Grosse Rat. 3 Der Verfassungsrat organisiert sich selbst und gibt sich sein eigenes Reglement. 4 Die Abstimmung über den vom Verfassungsrat ausgearbeiteten Entwurf muss innert fünf Jahren seit seiner Wahl stattfinden. 5 Lehnt das Volk den Entwurf des Verfassungsrates ab, so wird ein zweiter Entwurf ausgearbeitet, der dem Volk innert zwei Jahren seit der Ablehnung des ersten Entwurfs zur Abstimmung unterbreitet werden muss. 6 …

Art. 121

Totalrevision – Grosser Rat 1 Wurde der Grosse Rat mit der Verfassungsrevision beauftragt, so verfügt er dazu über eine Frist von fünf Jahren seit der Volksabstimmung, durch die ihm diese Aufgabe übertragen wurde. 2 Lehnt das Volk den Entwurf des Grossen Rates ab, so wird ein neuer Entwurf ausgearbeitet, der dem Volk innert drei Jahren seit der Ablehnung des ersten Entwurfs zur Abstimmung unterbreitet werden muss.

Art. 122

Totalrevision – Variantenabstimmung 1 Der Entwurf der neuen Verfassung darf mit Varianten zu höchstens drei Punkten zur Abstimmung unterbreitet werden. 2 Zu jedem Punkt darf nur eine Alternative vorgeschlagen werden. 3 Jede Variante wird gesondert zur Abstimmung unterbreitet. 4 Nimmt das Volk die Variante und den Entwurf an, so wird die Variante in den Entwurf aufgenommen.

Art. 123

Teilrevision – Gegenstand der Initiative und Einheit der Materie 1 Die Initiative darf nur einen einzigen, genau umschriebenen Gegenstand haben. 2 Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den verschiedenen Punkten der Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht.

Art. 124

Teilrevision – Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung 1 Schliesst sich der Grosse Rat einer in der Form einer allgemeinen Anregung eingereichten Initiative an, so arbeitet er innert einem Jahr seit der Verabschiedung des Dekrets über die Gültigkeit der Initiative einen Entwurf aus. Dieser wird dem Volk innert 180 Tagen seit seiner Verabschiedung durch den Grossen Rat zur Abstimmung unterbreitet. 2 Schliesst sich der Grosse Rat einer in der Form einer allgemeinen Anregung eingereichten Initiative nicht an, so wird diese innert einem Jahr seit der Verabschiedung des Dekrets über ihre Gültigkeit dem Volk zur Abstimmung unterbreitet. 3 Stimmt das Volk dem Grundsatz einer Teilrevision zu, so arbeitet der Grosse Rat innert einem Jahr einen Entwurf aus. Dieser wird dem Volk innert 180 Tagen seit seiner Verabschiedung durch den Grossen Rat zur Abstimmung unterbreitet.

Art. 125

Teilrevision – Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs 1 Schliesst sich der Grosse Rat einer in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereichten Initiative an, so wird diese dem Volk innert einem Jahr seit der Verabschiedung des Dekrets über ihre Gültigkeit zur Abstimmung unterbreitet. 2 Schliesst sich der Grosse Rat der Initiative nicht an und arbeitet er keinen Gegenvorschlag aus, so findet die Volksabstimmung innert einem Jahr seit der Verabschiedung des Dekrets über die Gültigkeit der Initiative statt. 3 Schliesst sich der Grosse Rat der Initiative nicht an, so kann er innert einem Jahr seit der Verabschiedung des Dekrets über die Gültigkeit der Initiative einen Gegenvorschlag ausarbeiten. 4 Wurde ein Gegenvorschlag ausgearbeitet, so findet die Volksabstimmung innert 180 Tagen seit seiner Verabschiedung durch den Grossen Rat statt. 5 Falls der Grosse Rat auch einen Gegenvorschlag unterbreitet, so kann das Volk vorbehaltlos erklären: a) ob es die Volksinitiative annimmt; b) ob es den Gegenvorschlag des Grossen Rates annimmt; c) welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen werden. 6 Die Stimmenden müssen die ersten beiden Fragen mit Ja oder Nein beantworten. Zur Beantwortung der dritten Frage kreuzen sie einen der beiden Vorschläge an. 7 Werden sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen, so ist das Ergebnis der dritten Frage massgebend. 4.3.1.3 Gesetzesinitiative

Art. 126

Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung 1 Schliesst sich der Grosse Rat einer in der Form einer allgemeinen Anregung eingereichten Initiative an, so arbeitet er innert zwei Jahren ein entsprechendes Gesetz aus, das dem Referendum untersteht. 2 Schliesst sich der Grosse Rat der Initiative nicht an, so wird diese innert einem Jahr seit der Verabschiedung des Dekrets über ihre Gültigkeit dem Volk zur Abstimmung unterbreitet. 3 Nimmt das Volk die Initiative an, so arbeitet der Grosse Rat innert zwei Jahren ein entsprechendes Gesetz aus.

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