Protokoll
1 Das Wahlbüro erstellt für jeden Urnengang ein Protokoll, das die detaillierten Ergebnisse der Stimmenauszählung und die vorgenommenen Handlungen
enthält.
2 Das Protokoll wird auf dem entsprechenden amtlichen Formular in zwei Exemplaren verfasst.
3 Der Staatsrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.
Art. 27
Übermittlung der Ergebnisse – Eidgenössische und kantonale
Urnengänge
1 Bei eidgenössischen und kantonalen Urnengängen stellt das Wahlbüro der
Oberamtfrau oder dem Oberamtmann unverzüglich ein Exemplar des Protokolls zu.
2 Die Oberamtfrau oder der Oberamtmann übermittelt der Staatskanzlei unverzüglich die zusammenfassende Tabelle der Ergebnisse seines Bezirks und
die Protokolle.
2bis Die Staatskanzlei übermittelt dem Staatsrat unverzüglich die Ergebnisse
der Urnengänge.
3 Der Staatsrat übermittelt der Bundeskanzlei unverzüglich die Ergebnisse
des eidgenössischen Urnengangs gemäss den einschlägigen Bundesbestimmungen.
4 Der Staatsrat übermittelt dem Grossen Rat, zusammen mit den entsprechenden Akten, die Ergebnisse der Wahlen in den Ständerat, den Grossen Rat,
den Staatsrat und das Amt der Oberamtfrau oder des Oberamtmanns.
Art. 28
Übermittlung der Ergebnisse – Kommunale Urnengänge
1 Bei kommunalen Urnengängen übermittelt das Wahlbüro unverzüglich ein
Exemplar des Protokolls an die Oberamtfrau oder an den Oberamtmann und
schlägt das Ergebnis des Urnengangs sogleich öffentlich an.
2 Bei Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden stellt die Oberamtfrau oder der Oberamtmann die Übermittlung der Ergebnisse aller
Gemeinden seines Bezirks sicher.
Art. 29
Abstimmungsergebnis
1 Die zur Abstimmung unterbreiteten Vorlagen von Kanton und Gemeinden
gelten als angenommen, wenn sie von der Mehrheit der Stimmenden, berechnet auf der Grundlage der Zahl der gültigen Stimmzettel, gutgeheissen wurden. Die Fälle, in denen das Gesetz die Annahme von zwei alternativen Vorlagen erlaubt, bleiben vorbehalten; bei diesen gibt eine Stichfrage den Ausschlag.
Art. 30
Aufbewahrung und Vernichtung der Akten
1 Die Protokolle und Akten aller eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Urnengänge werden gemäss den Vorschriften des Staatsrates aufbewahrt
und vernichtet.
2 Abstimmungen
2.1 Eidgenössische und kantonale Abstimmungen
Art. 31
Einberufung der Stimmberechtigten
1 Der Staatsrat beruft die Stimmberechtigten spätestens am Montag der sechsten Woche vor dem Urnengang mit einem im Amtsblatt veröffentlichten Beschluss ein.
Art. 32
Feststellung und Veröffentlichung der Ergebnisse
1 Bei eidgenössischen Abstimmungen veröffentlicht der Staatsrat die kantonalen Ergebnisse des Urnengangs im Amtsblatt.
2 Bei kantonalen Abstimmungen stellt der Staatsrat das endgültige Ergebnis
des Urnengangs fest und veröffentlicht es im Amtsblatt.
2.2 Abstimmungen der Gemeinden
Art. 33
Einberufung der Stimmberechtigten
1 Der Gemeinderat beruft die Stimmberechtigten spätestens am Montag der
sechsten Woche vor dem Urnengang mit einem im Amtsblatt veröffentlichten
Beschluss ein.
Art. 34
Feststellung und Veröffentlichung der endgültigen Ergebnisse
1 Der Gemeinderat stellt das endgültige Ergebnis des Urnengangs fest und
schlägt es öffentlich an.
Art. 35
Abstimmung an der Gemeindeversammlung
1 Die Ausübung der politischen Rechte im Rahmen der Gemeindeversammlungen richtet sich für die in diesem Gesetz nicht geregelten Fragen nach dem
Gesetz über die Gemeinden.
3 Wahlen
3.1 Wahllisten und amtliche Wahlzettel
Art. 35a
Wahllisten
1 Die Wahllisten werden von den Parteien, den Wählergruppen oder den Kandidatinnen und Kandidaten erstellt.
2 Sie werden nach Bereinigung, Ersatz und Berichtigung nach Artikel 56 und
57 gemäss Artikel 58 endgültig.
3 Die endgültigen Wahllisten dienen:
a) zur Stimmabgabe durch die Stimmberechtigten bei Wahlen nach dem
Proporzsystem gemäss Artikel 68; sie werden dann als amtliche Wahllisten zugelassen;
b) zur Ausarbeitung der amtlichen Wahlzettel bei Wahlen nach dem Majorzsystem gemäss Artikel 37a, 37b, 37c und 37d.
Art. 36
Bezeichnung und ausschliessliche Verwendung der Listen
1 Jede Wahlliste muss eine Bezeichnung tragen, die sie von den übrigen Listen unterscheidet, die im Wahlkreis für die betreffende Wahl eingereicht wurden. Für die Wahl in den Grossen Rat in den Wahlkreisen Glane und Vivisbach bleibt Artikel 75a Abs. 2 und 3 zur Listenbezeichnung vorbehalten.a
2 Jede politische Partei oder Wählergruppe hat im Bereich des Wahlkreises
für die betreffende Wahl ein Recht auf die ausschliessliche Verwendung der
Bezeichnung ihrer Liste.
3 Die körperschaftlich organisierten politischen Parteien oder Wählergruppen
können sich durch eine ausdrückliche Erklärung das Recht auf die ausschliessliche Verwendung der Bezeichnung ihrer Liste für die Zukunft sichern, solange sie diese nicht geändert haben.
4 Zur Annahme dieser Erklärung ist befugt:
a) die Staatskanzlei bei den eidgenössischen und kantonalen Wahlen;
b) die Gemeindeschreiberei bei den Gemeindewahlen.
Art. 37
Berichtigung der Wahllisten
1 Führt die Bezeichnung einer Wahlliste zu Verwechslungen mit der Bezeichnung einer Wahlliste, die früher eingereicht wurde oder über das Recht auf
ausschliessliche Verwendung verfügt, oder enthält sie Ausdrücke, die für eine Partei, eine Wählergruppe, eine Kandidatin oder einen Kandidaten oder
die Behörden verletzend sind, so wird die von den Unterzeichnerinnen und
Unterzeichnern bevollmächtigte Person aufgefordert, sie innert kurzer Frist
zu korrigieren, andernfalls ist sie ungültig.
2 Die Berichtigung einer Wahlliste kann verlangen:
a) die Staatskanzlei bei eidgenössischen Wahlen und bei den Ständerats-
und Staatsratswahlen;
b) das Oberamt bei den Grossratswahlen und bei der Wahl der Oberamtfrau oder des Oberamtmanns;
c) die Gemeindeschreiberei bei den Gemeindewahlen.
3 Ist die Bezeichnung einer Liste streitig, so entscheidet:
a) der Staatsrat bei den eidgenössischen und kantonalen Wahlen;
b) die Oberamtfrau oder der Oberamtmann bei den Gemeindewahlen.
4 Bei kantonalen und Gemeindewahlen kann gegen den Entscheid gemäss den
Artikeln 150 ff. Beschwerde geführt werden.
Art. 37a
Amtlicher Wahlzettel – Grundsätze
1 Wer bei Wahlen nach dem Majorzsystem von seinem Stimmrecht Gebrauch
macht, wählt mit einem amtlichen Wahlzettel.
2 Der amtliche Wahlzettel hat die Form eines amtlichen Wahlzettels zum Ankreuzen bei Wahlen, die gemäss den ordentlichen Bestimmungen stattfinden,
und die Form eines amtlichen Wahlzettels zum Ankreuzen, eines amtlichen
Wahlzettels zum Ausfüllen oder eines amtlichen Wahlzettels zum Ankreuzen
und Ausfüllen bei offenen Wahlen oder bei Wahlen, die gemäss den Bestimmungen über die offene Wahl ablaufen.
Art. 37b
Amtlicher Wahlzettel – Amtlicher Wahlzettel zum Ankreuzen
1 Der amtliche Wahlzettel zum Ankreuzen enthält jede Liste in der Reihenfolge der Nummer, mit der sie gemäss Artikel 58 versehen wurde. Jede Liste
enthält die Kandidatinnen und Kandidaten in der Reihenfolge, in der sie auf
ihrer Liste stehen.
2 Der amtliche Wahlzettel zum Ankreuzen kann bei den Listen derjenigen
Parteien oder Wählergruppen, die ein Bündnis eingegangen sind, einen Hinweis auf den Bündnisnamen enthalten.
3 Das Ausführungsreglement kann Präzisierungen über die Gestaltung des
amtlichen Wahlzettels zum Ankreuzen enthalten. Die Kompatibilität mit den
technischen Mitteln muss gewährleistet sein.
Art. 37c
Amtlicher Wahlzettel – Amtlicher Wahlzettel zum Ausfüllen
1 Der amtliche Wahlzettel zum Ausfüllen ist leer und enthält so viele auszufüllende Linien, wie Sitze zu besetzen sind.
2 Das Ausführungsreglement kann Präzisierungen über die Gestaltung des
amtlichen Wahlzettels zum Ausfüllen enthalten.
Art. 37d
Amtlicher Wahlzettel – Amtlicher Wahlzettel zum Ankreuzen
und Ausfüllen
1 Der amtliche Wahlzettel zum Ankreuzen und Ausfüllen enthält so viele
kandidierende Personen zum Ankreuzen und auszufüllende Linien, wie Sitze
zu besetzen sind.
2 Das Ausführungsreglement kann Präzisierungen über die Gestaltung des
amtlichen Wahlzettels zum Ankreuzen und Ausfüllen enthalten.
Art. 38
Druck der amtlichen Wahllisten und der amtlichen Wahlzettel
1 Bei den kantonalen Wahlen organisiert und finanziert der Staat den Druck
der amtlichen Wahllisten und der amtlichen Wahlzettel.
2 …
3 Bei den Gemeindewahlen nach dem Proporzsystem entscheidet der
Gemeinderat, ob die Gemeinde:
a) für den Druck der amtlichen Wahllisten sorgt;
b) die Druckkosten vollständig oder teilweise übernimmt.
4 Bei den Gemeindewahlen nach dem Majorzsystem organisieren und finanzieren die Gemeinden den Druck der amtlichen Wahlzettel.
Art. 39
Inhalt der amtlichen Wahllisten und der amtlichen Wahlzettel
1 Die den Stimmberechtigten ausgehändigten leeren amtlichen Listen, gedruckten Listen und amtlichen Wahlzettel müssen die im Ausführungsreglement aufgeführten Angaben enthalten.
Art. 40
Verteilung der amtlichen Wahllisten und der amtlichen Wahlzettel
1 Bei kantonalen Wahlen verteilen die Gemeinden die eingereichten amtlichen Wahllisten und tragen die dadurch entstehenden Kosten.
2 Bei Gemeindewahlen nach dem Proporzsystem können die politischen Parteien oder Wählergruppen ihre amtlichen Wahllisten durch die Gemeinde auf
deren Kosten verteilen lassen.
2a Die Gemeinden verteilen die amtlichen Wahlzettel und tragen die dadurch
entstandenen Kosten.
3 Für die Verteilung auf Kosten der Gemeinde müssen die von den Parteien
oder Wählergruppen gedruckten Wahllisten spätestens am Montag der vierten Woche vor dem für die Wahl festgesetzten Sonntag und bei einem zweiten Wahlgang spätestens am Dienstag der zweiten Woche vor dem für die
Wahl festgesetzten Sonntag um 12 Uhr eingereicht werden.
3.2 National- und Ständeratswahlen
Art. 41
Nationalrat – Grundsatz
1 Die Nationalratswahlen finden alle vier Jahre statt und richten sich nach der
Bundesgesetzgebung und den folgenden Bestimmungen.
Art. 42
Nationalrat – Einberufung der Stimmberechtigten
1 Der Staatsrat beruft die Stimmberechtigten spätestens am Montag der achten Woche vor dem Urnengang zur Wahl der Nationalrätinnen und Nationalräte ein.
2 Der Einberufungsbeschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und in den
Gemeinden angeschlagen.
Art. 43
Nationalrat – Wahlanmeldeschluss
1 Die politischen Parteien und Wählergruppen müssen die Kandidatenlisten
spätestens bis Montag der achten Woche vor der Wahl um 12 Uhr bei der
Staatskanzlei einreichen.
2 Die Listen können bis zu dem Montag, der auf den Wahlanmeldeschluss
folgt, um 12 Uhr geändert werden.
Art. 44
Ständerat – Wahlsystem und Zeitpunkt der Wahl
1 Die Ständeratswahlen erfolgen nach dem Majorzsystem gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes.
2 Die Mitglieder des Ständerates werden zur gleichen Zeit wie die Mitglieder
des Nationalrates gewählt.
Art. 45
Ständerat – Übermittlung der Ergebnisse und Amtsantritt
1 Der Staatsrat übermittelt dem Ständerat die Wahlergebnisse.
2 Die bisherigen Mitglieder des Ständerates bleiben bis zur Vereidigung der
gewählten Personen im Amt.
3.3 Wahl in den Ständerat und der Kantons- und Gemeindebehörden
3.3.1 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 46
Einberufung der Stimmberechtigten
1 Der Staatsrat beruft die Stimmberechtigten mit einem im Amtsblatt veröffentlichten Beschluss ein für:
a) die Ständeratswahlen;
b) die Grossrats- und die Staatsratswahlen sowie für die Wahl der Oberamtfrauen und Oberamtmänner;
c) die Gesamterneuerungswahlen in den Gemeinden.
2 Die Stimmberechtigten werden spätestens am Montag der achten Woche
vor den Wahlen einberufen.
Art. 46a
Gemeindewahlkreise
1 Gemeinden mit einem Generalrat können ihr Gebiet mit einem allgemeingültigen Reglement in mehrere Wahlkreise aufteilen.
Art. 47
Zeitpunkt der Wahlen
1 Die Gesamterneuerungswahlen des Grossen Rates, des Staatsrates und der
Oberamtfrauen und Oberamtmänner finden alle fünf Jahre an dem vom
Staatsrat festgesetzten Datum im vierten Quartal statt.
2 Die Gesamterneuerungswahlen der Gemeinderäte und Generalräte finden
alle fünf Jahre an dem vom Staatsrat festgesetzten Datum im ersten Quartal
statt. Die besonderen gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Gemeindezusammenschlüsse bleiben vorbehalten.
Art. 48
Wählbarkeit
1 Jede in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Person ist in den
Ständerat, in den Staatsrat und zur Oberamtfrau oder zum Oberamtmann
wählbar, sofern sie im Kanton Wohnsitz hat. Wer während drei ganzen Legislaturperioden dem Staatsrat angehört hat, ist jedoch nicht wieder wählbar.
2 Jede stimmberechtigte Person ist in dem Kreis, in dem sie ihren politischen
Wohnsitz hat, in den Grossen Rat wählbar. Gewählte Personen und Ersatzpersonen, die während der Legislaturperiode ihren Wahlkreis wechseln, können für den Rest der Legislaturperiode ihren Sitz im Grossen Rat behalten
bzw. für gewählt erklärt werden.
3 Jede in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigte Person ist in den
Gemeinderat oder den Generalrat der Gemeinde, in der sie ihren politischen
Wohnsitz hat, wählbar. Gewählte Personen, die während der Legislaturperiode ihren politischen Wohnsitz wechseln, gelten ab dem Tag, an dem sie ihre
Ausweispapiere in der neuen Wohnsitzgemeinde hinterlegt haben, als zurückgetreten.
Art. 49
Unvereinbarkeit – Grosser Rat
1 Dem Grossen Rat können nicht angehören:
a) die Mitglieder des Staatsrates;
b) die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die übrigen Mitglieder des Sekretariats des Grossen Rates;
c) die Oberamtfrauen und Oberamtmänner;
d) die Berufsrichterinnen und -richter sowie die Gerichtsschreiberinnen
und -schreiber;
e) die vom Staatsrat oder einer seiner Direktionen angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates, die an der Ausübung der vollziehenden Gewalt teilhaben oder in bedeutendem Ausmass an der Erarbeitung
von Entscheidungsgrundlagen für den Grossen Rat beteiligt sind.
2 Zu den Personen nach Absatz 1 Bst. e gehören insbesondere:
a) die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler, die Vizekanzlerin oder der
Vizekanzler, die Generalsekretärinnen und -sekretäre und die Dienstchefinnen und -chefs;
b) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatskanzlei;
c) die Mitglieder des Polizeikommandos;
d) das Kader der kantonalen Anstalten und der Betriebe, an deren Gesellschaftskapital der Staat zu mindestens 50 % beteiligt ist.
3 Der Grosse Rat entscheidet auf Antrag seiner für die Erwahrung zuständigen Instanz über die Unvereinbarkeit der in den Grossen Rat gewählten Personen.
4 Nimmt eine Person, die ein als unvereinbar erklärtes Amt innehat, ihre
Wahl in den Grossen Rat an, so scheidet sie aus dem Amt aus.
5 Nimmt ein Mitglied des Grossen Rates ein als unvereinbar erklärtes Amt an,
so scheidet es aus dem Grossen Rat aus.
Art. 50
Unvereinbarkeit – Gemeindebehörden
1 Die Unvereinbarkeiten mit dem Amt des Generalrats- oder Gemeinderatsmitglieds werden im Gesetz über die Gemeinden geregelt.
Art. 51
Bildung der Wahllisten
1 Die Kandidatenlisten werden von den politischen Parteien und Wählergruppen gebildet.
2 Jede Liste muss am Kopf eine klare Bezeichnung tragen.
Art. 52
Unterzeichnung der Wahllisten – Grundsatz
1 Jede Liste muss von Personen unterzeichnet sein, die im betreffenden Wahlkreis stimmberechtigt sind.
2 Eine Person darf nicht mehr als eine Liste unterzeichnen, sonst ist ihre Unterschrift auf sämtlichen unterzeichneten Listen ungültig.
3 Die unterzeichnende Person kann ihre Unterschrift nach der Einreichung der
Liste nicht mehr zurückziehen.
4 Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Liste bestimmen eine bevollmächtigte Person, die mit dem Verkehr mit den Behörden beauftragt ist,
sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Andernfalls gelten diejenigen, deren Namen in der Reihenfolge der Unterschriften an erster und
zweiter Stelle stehen, als bevollmächtigte Person und als Stellvertreterin bzw.
als Stellvertreter.
5 Die bevollmächtigte Person, im Verhinderungsfall ihre Stellvertreterin oder
ihr Stellvertreter, ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen
Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
6 Die Listen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner können bis zur
Schliessung des Urnengangs eingesehen werden:
a) bei der Staatskanzlei, bei Wahlen in den Staatsrat und in den Ständerat;
b) beim Oberamt, bei Wahlen in den Grossen Rat und in das Amt der
Oberamtfrau oder des Oberamtmanns;
c) bei der Gemeindeschreiberei, bei kommunalen Wahlen.
Art. 52a
Unterzeichnung der Wahllisten – Ausnahme
a) Bedingungen
1 Bei Wahlen in den Ständerat, den Grossen Rat, den Staatsrat und in das Amt
der Oberamtfrau oder des Oberamtmanns gilt die in Artikel 52 erwähnte
Pflicht nicht für eine politische Partei, die am Ende des den Wahlen vorangegangenen Jahres ordnungsgemäss im Parteienregister registriert war.
2 Erfüllt eine Partei die Bedingungen nach Absatz 1, so muss sie lediglich die
rechtsgültigen Unterschriften aller Kandidatinnen und Kandidaten, der bevollmächtigten Person, die mit dem Verkehr mit den Behörden beauftragt ist,
sowie ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters einreichen.
Art. 52b
Unterzeichnung der Wahllisten – Ausnahme
b) Parteienregister
1 Eine politische Partei kann sich bei der Staatskanzlei amtlich registrieren
lassen, wenn sie:
a) die Rechtsform eines Vereins im Sinne der Artikel 60–79 des Zivilgesetzbuches aufweist, der aufgrund seiner Statuten vornehmlich politische Zwecke verfolgt;
b) unter dem gleichen Namen mit mindestens drei Mitgliedern im Grossen
Rat vertreten ist.
2 Zur Eintragung ins Parteienregister reicht die Partei der Staatskanzlei folgende Unterlagen und Angaben ein:
a) ein Exemplar der Statuten;
b) den statutarischen Namen und den Sitz der Partei;
c) Namen und Adressen der präsidierenden und der geschäftsführenden
Personen der Partei.
3 Die Staatskanzlei erstellt ein Register über die Angaben der Parteien.
4 Jede registrierte Partei meldet der Staatskanzlei umgehend alle Änderungen
ihrer Statuten, ihres Namens und ihres Sitzes sowie der Namen und Adressen
der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der Partei.
5 Dieses Register kann online oder bei der Staatskanzlei eingesehen werden.
Die Registrierungsunterlagen befinden sich ebenfalls bei der Staatskanzlei.
Sie stehen den Personen, die darin Einsicht nehmen wollen, in Papierversion
zur Verfügung.
Art. 53
Kandidatur
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten melden ihre Kandidatur an, indem sie
ihre Unterschrift auf die Liste setzen.
2 Fehlt die Unterschrift, so wird der Name vom Organ gestrichen, das für die
Registrierung der eingereichten Wahllisten zuständig ist.
3 Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Unterschrift nach der Einreichung der Liste nicht mehr zurückziehen.
Art. 54
Zahl der Kandidaturen und Angaben zu den Kandidatinnen und
Kandidaten
1 Die Wahllisten dürfen nicht mehr Namen enthalten, als in der betreffenden
Wahl Personen zu wählen sind. Die Namen der überzähligen Kandidatinnen
und Kandidaten werden vom Schluss der Liste ausgehend gestrichen.
2 Der Name einer Kandidatin oder eines Kandidaten darf auf einer Liste nicht
mehrmals aufgeführt werden.
3 Die Listen müssen für alle Kandidatinnen und Kandidaten Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse, Heimatort oder Nationalität und gegebenenfalls andere geeignete Angaben enthalten, um sie zu
identifizieren und von den übrigen Kandidatinnen und Kandidaten zu unterscheiden.
Art. 55
Mehrfachkandidatur
1 Wird der Name einer Person auf mehreren Listen aufgeführt, so wird der
Name dieser Person unverzüglich auf sämtlichen Listen gestrichen.
2 Werden die Listen für die Grossratswahlen im gleichen Kreis eingereicht, so
wird der Name von der Oberamtfrau oder vom Oberamtmann gestrichen;
werden sie in verschiedenen Kreisen eingereicht, so wird der Name von der
Staatskanzlei gestrichen.
3 Bei Gemeindewahlen wird der Name von der Gemeindeschreiberei gestrichen.
Art. 56
Bereinigung der Wahllisten
1 Nicht wählbare oder überzählige Personen werden von den Wahllisten gestrichen:
a) von der Staatskanzlei bei den Staatsrats- und Ständeratswahlen;
b) vom Oberamt bei den Grossratswahlen und der Wahl der Oberamtfrauen oder Oberamtmänner;
c) von der Gemeindeschreiberei bei den Gemeindewahlen.
2 Die gestrichenen Personen und die Bevollmächtigten der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner werden unverzüglich benachrichtigt.
3 Sämtliche Streitigkeiten werden bei kantonalen Wahlen unverzüglich dem
Staatsrat, bei Gemeindewahlen unverzüglich der Oberamtfrau oder dem
Oberamtmann unterbreitet. Die Behörde eröffnet ihren Entscheid den betroffenen Personen und den Bevollmächtigten der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner.
4 Gegen den Entscheid kann gemäss den Artikeln 150 ff. Beschwerde geführt
werden.
Art. 57
Ersatz der gestrichenen Personen und Bereinigung der Wahllisten
1 Nur die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner können die gestrichenen
Personen ersetzen und ihre Bezeichnung berichtigen oder ergänzen, und zwar
auf Ersuchen:
a) der Staatskanzlei bei den Staatsrats- und Ständeratswahlen;
b) des Oberamts bei den Grossratswahlen und der Wahl der Oberamtfrauen oder Oberamtmänner;
c) der Gemeindeschreiberei bei den Gemeindewahlen.
2 Die Angaben zu den Personen, welche die gestrichenen Kandidatinnen und
Kandidaten ersetzen, und die Angaben zur Bereinigung der Wahllisten werden dem zuständigen Organ bis spätestens am Montag der fünften Woche vor
der Wahl um 12 Uhr mitgeteilt. Bei den Ständeratswahlen endet die Frist jedoch am Montag der siebten Woche vor der Wahl.
3 Die Mitteilungen über den Ersatz der für nicht wählbar erklärten Personen
müssen mit der Unterschrift der neuen Kandidatinnen und Kandidaten versehen sein, die bescheinigt, dass sie den Wahlvorschlag annehmen. Fehlt diese
Unterschrift, stehen die neuen Kandidatinnen oder Kandidaten bereits auf einer anderen Wahlliste, sind sie nicht wählbar oder wurden nicht alle erforderlichen Angaben zu ihrer Person gemacht, so werden sie gestrichen.
4 Ohne anders lautende Mitteilung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner
werden die neuen Kandidatinnen und Kandidaten an den Schluss der Liste
gesetzt.
5 Wird die Liste nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 ergänzt oder bereinigt, so wird sie auf die gültigen und den formellen Anforderungen entsprechenden Kandidaturen beschränkt.