Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt:
a) die Volksabstimmungen und -wahlen auf Kantons- und Gemeindeebene;
b) die Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechts auf Kantons- und
Gemeindeebene;
bbis) die Ausübung des Volksmotionsrechts;
c) die Organisation der eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen, sofern sie nicht unter das Bundesrecht fällt.
2 Dieses Gesetz gilt gemäss der Spezialgesetzgebung sinngemäss für die
Gemeindeverbände.
3 Die Politikfinanzierung, die Beteiligung des Staates an den Wahlkampfkosten und das Petitionsrecht werden durch die Spezialgesetzgebung geregelt.
Art. 2
Ausübung der politischen Rechte (Stimm- und Wahlrecht) – In
kantonalen Angelegenheiten
1 Stimm- und wahlberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind, wenn sie
das 18. Altersjahr zurückgelegt haben:
a) Schweizerinnen und Schweizer, die im Kanton Wohnsitz haben;
b) Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die über das freiburgische Bürgerrecht verfügen oder im Kanton Wohnsitz hatten.
2 Um ihre politischen Rechte ausüben zu können, müssen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im Stimmregister einer Gemeinde des Kantons
entsprechend der Bundesgesetzgebung eingetragen sein.
Art. 2a
Ausübung der politischen Rechte (Stimm- und Wahlrecht) – In
Gemeindeangelegenheiten
1 Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind, wenn sie das
18. Altersjahr zurückgelegt haben:
a) Schweizerinnen und Schweizer in ihrer Wohnsitzgemeinde;
b) niederlassungsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer in ihrer
Wohnsitzgemeinde, wenn sie seit mindestens fünf Jahren im Kanton
Wohnsitz haben (C-Ausweis).
2 Die Wohnsitzgemeinde nimmt die Eintragung ins Stimmregister vor. Zu
diesem Zweck stellt ihr der Staat regelmässig in elektronischer oder gedruckter Form eine detaillierte Liste der in der Gemeinde wohnhaften ausländischen Personen zur Verfügung, die möglicherweise die Bedingungen von
Absatz 1 Bst. b erfüllen. Bestehen Zweifel an der Stimmberechtigung, so
muss die betreffende ausländische Person mit der Gemeinde bei der Feststellung des Sachverhalts, der ihre Eintragung rechtfertigen würde, zusammenarbeiten.
3 …
4 Im Stimmregister einer Gemeinde eingetragene Ausländerinnen und Ausländer, die den Kanton verlassen, werden bei ihrer Rückkehr erneut ins
Stimmregister ihrer Wohnsitzgemeinde eingetragen, sofern sie über eine Niederlassungsbewilligung verfügen.
Art. 2b
Ausübung der politischen Rechte (Stimm- und Wahlrecht) –
Gründe für den Ausschluss
1 Wer aufgrund dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird, ist in
kantonalen und kommunalen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt.
2 Dasselbe gilt für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die im
Ausland von einer Schutzmassnahme betroffen sind, die aufgrund dauernder
Urteilsunfähigkeit den Entzug der Handlungsfähigkeit zur Folge hat, sofern
diese Massnahme auch nach schweizerischem Recht hätte ausgesprochen
werden können.
3 Personen, die ihre politischen Rechte in einem anderen Kanton ausüben,
können ihre politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten im Kanton Freiburg nicht wahrnehmen.
4 Die Erwachsenenschutzbehörde teilt der betreffenden Gemeinde alle Massnahmen im Sinne von Absatz 1 mit, die sie anordnet, und jeden diesbezüglichen Sachverhalt, der einen Einfluss auf die Führung des Stimmregisters hat.
Art. 3
Politischer Wohnsitz
1 Die Gemeinde, in der eine Person ihre Ausweispapiere mit der Absicht dauernden Verbleibens hinterlegt hat, stellt den politischen Wohnsitz dar.
2 Personen, die den politischen Wohnsitz nach Ablauf der Frist für den Erhalt
des Stimmmaterials wechseln, müssen in den im Ausführungsreglement aufgeführten Fällen eine amtliche Bestätigung vorlegen, die bescheinigt, dass sie
nicht mehr im Stimmregister ihrer früheren Wohnsitzgemeinde eingetragen
sind. Sie können der Gemeindebehörde auch das bereits erhaltene Material
zurückgeben.
3 Wer den politischen Wohnsitz wechselt und nicht im Stimmregister der
neuen Wohnsitzgemeinde eingetragen ist, übt das Stimmrecht in der früheren
Wohnsitzgemeinde aus.
1.2 Stimmregister und Wahlbüro der Gemeinde
1.2.1 Stimmregister
Art. 4
Führung des Registers
1 Für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und seinem Ausführungsreglement führt jede Gemeinde ein Stimmregister, in dem alle stimmberechtigten Personen aufgeführt sind.
1bis Das Ausführungsreglement bestimmt die Führung der Stimmregister im
Einzelnen und erwähnt die bearbeiteten Daten.
2 Vor einem Urnengang können Eintragungen in das Stimmregister bis zum
5. Tag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag vorgenommen werden.
3 Eintragungen und Streichungen werden von Amtes wegen vorgenommen.
Personen, die am Wahl- oder Abstimmungstag stimmberechtigt werden, werden berücksichtigt. Artikel 2 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
4 Nach der Schliessung des Stimmregisters und bis zum Abschluss des Urnengangs darf keine Eintragung oder Streichung vorgenommen werden. Gerichtlich angeordnete Eintragungen und Streichungen bleiben vorbehalten.
Art. 5
Öffentlichkeit
1 Jede in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Person kann jederzeit
in das Stimmregister jeder Gemeinde Einsicht nehmen. Bei den nur in
Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten ist der Zugang auf das Stimmregister beschränkt, in das sie eingetragen sind.
2 Jede politische Partei oder Wählergruppe kann auf schriftliches Gesuch hin
eine Kopie des Stimmregisters beantragen. Der Gemeinderat kann die Rückerstattung der Kosten verlangen.
3 Hat eine Person die Bekanntgabe der sie betreffenden Daten der Einwohnerkontrolle sperren lassen, so wird der Zugang zum Register auf die für die
Identifizierung dieser Person unerlässlichen Daten beschränkt.
4 Die Daten dürfen nur zur Überprüfung der Richtigkeit des Registers verwendet werden. Wer einen Zugang beantragt, unterschreibt ein Formular, das
auf diese Bedingung und die Strafandrohung für die Nichteinhaltung (Art.
158 Bst. d) hinweist.
Art. 6
Organisation
1 Der Gemeinderat ernennt eine Stimmregisterführerin oder einen Stimmregisterführer. Andernfalls übernimmt die Gemeindeschreiberin oder der
Gemeindeschreiber diese Aufgabe.
2 Der Gemeinderat ist für die Führung des Stimmregisters verantwortlich. Er
kann die erforderlichen Richtlinien erlassen.
1.2.2 Wahlbüro der Gemeinde
Art. 7
Bestellung
1 Spätestens beim Versand des Stimmmaterials bestellt der Gemeinderat ein
Wahlbüro, das sich aus Personen zusammensetzt, die in der Gemeinde
stimmberechtigt sind. Er kann Ersatzmitglieder bezeichnen.
2 Der Gemeinderat trägt den in der Gemeinde vertretenen Parteien und
Wählergruppen angemessen Rechnung. Diese können innerhalb der im Ausführungsreglement zu diesem Gesetz festgesetzten Fristen Vorschläge unterbreiten.
3 Das Wahlbüro konstituiert sich so rasch wie möglich und bezeichnet seine
Präsidentin oder seinen Präsidenten.
4 Stimm- und wahlberechtigte Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit können bei kommunalen und interkommunalen Urnengängen für die
Funktionen nach den Absätzen 1 und 3 ernannt werden.
5 Der Gemeinderat kann unter den urteilsfähigen Personen mit Wohnsitz in
der Gemeinde Stimmenzählerinnen und -zähler bezeichnen, die unter der
Verantwortung des Wahlbüros an den Abstimmungsvorgängen mitwirken.
Art. 8
Amtszwang und Dispens
1 Jede zum Mitglied des Wahlbüros oder zur Stimmenzählerin oder zum
Stimmenzähler ernannte Person ist verpflichtet, das Amt auszuüben.
2 Ausgenommen sind von Amtes wegen lediglich:
a) die Mitglieder der eidgenössischen Räte;
b) die Mitglieder des Staatsrates;
c) die Mitglieder des Grossen Rates und die Mitglieder des Sekretariats
des Grossen Rates;
d) die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler und die Vizekanzlerin oder
der Vizekanzler;
e) die Oberamtfrauen und Oberamtmänner;
f) die vollamtlichen Magistratinnen und Magistraten der Gerichtsbehörden;
g) das Personal der Staatskanzlei, der Oberämter und des für die politischen Rechte zuständigen Amts 1);
h) die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
3 Der Gemeinderat kann Personen, die einen wichtigen Verhinderungsgrund
nachweisen, auf ihr schriftliches Gesuch hin dispensieren.
Art. 9
Unvereinbarkeit
1 Bei kantonalen und kommunalen Wahlen darf eine Kandidatin oder ein
Kandidat weder Mitglied des Wahlbüros noch Stimmenzählerin oder -zähler
sein.
2 Verwandte in gerader Linie sowie der Ehegatte oder die Ehegattin einer
Kandidatin oder eines Kandidaten oder die Person, mit der die Kandidatin
oder der Kandidat in eingetragener Partnerschaft lebt, dürfen ebenfalls weder
Mitglied des Wahlbüros noch Stimmenzählerin oder -zähler sein.
1) Heute: Amt für institutionelle Angelegenheiten, Einbürgerungen und Zivilstandswesen.
1.2a Kantonales Stimmregister
Art. 9a
1 Es wird ein kantonales Stimmregister geführt, in dem alle im Kanton Freiburg auf kantonaler oder kommunaler Ebene stimm- und wahlberechtigten
Personen, einschliesslich der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer,
verzeichnet sind. Die darin enthaltenen Daten stammen aus den kommunalen
Stimmregistern.
2 Die Staatskanzlei und die Gemeinden haben Zugang zum kantonalen
Stimmregister, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz
und seinem Ausführungsreglement notwendig ist.
3 Das Ausführungsreglement bestimmt die organisatorischen und technischen
Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der bearbeiteten Daten.
4 Im Übrigen gelten Artikel 4 Abs. 1bis–4 sowie die Artikel 5 und 6.
1.3 Urnengang
Art. 10
Organisation
1 Der Staatsrat organisiert:
a) die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen;
b) die kantonalen Wahlen und Abstimmungen;
c) die Gesamterneuerungswahlen der Gemeinden.
2 Der Gemeinderat organisiert:
a) die Gemeindeabstimmungen;
b) die Ergänzungswahlen der Gemeinde.
3 Ist dieses Gesetz auf Abstimmungen der Gemeindeverbände sinngemäss anwendbar, so hat der Vorstand des Gemeindeverbandes dieselben Befugnisse
wie der Gemeinderat bei Gemeindeabstimmungen.
Art. 11
Aufsicht
1 Die Oberamtfrau oder der Oberamtmann gewährleistet in seinem Bezirk
und im Wahlkreis oder in den Wahlkreisen, aus denen dieser besteht, den
ordnungsgemässen Ablauf aller eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Urnengänge. Sie oder er sorgt für die einheitliche Anwendung der Gesetzesbestimmungen.
2 Ist dieses Gesetz auf Abstimmungen in Gemeindeverbänden, die sich über
mehrere Bezirke erstrecken, sinngemäss anwendbar, so ist die Oberamtfrau
oder der Oberamtmann des Sitzes des Verbandes zuständig.
Art. 12
Stimmmaterial
1 Vor jedem eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Urnengang erhält
jede stimmberechtigte Person von der Gemeindeschreiberei:
a) den Stimmrechtsausweis mit einem Code oder einer anderen elektronischen Lösung, die das Stimmrecht bescheinigt, und den im Ausführungsreglement aufgeführten Angaben;
b) das in diesem Gesetz und seinem Ausführungsreglement vorgesehene
Stimm- und Informationsmaterial.
2 Die Stimmberechtigten müssen das Stimmmaterial innerhalb der folgenden
Fristen erhalten:
a) bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungen frühestens 28 Tage, spätestens jedoch 21 Tage vor dem Abstimmungstag;
b) spätestens 10 Tage vor den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen, beim zweiten Wahlgang jedoch spätestens 5 Tage vorher.
3 Bei eidgenössischen und kantonalen Urnengängen hat jede stimmberechtigte Person das Recht, das Material in der Amtssprache ihrer Wahl zu erhalten.
Dies gilt in Gemeinden, in denen die Zweisprachigkeit allgemein praktiziert
wird, auch für kommunale Urnengänge.
4 Das Wahlbüro sorgt dafür, dass das Stimmmaterial den Stimmberechtigten
beim Urnengang zur Verfügung steht.
5 Der Code oder die andere elektronische Lösung im Sinne von Absatz 1 enthält die persönliche Identifikationsnummer, welche die Stimmberechtigten
mit dem Stimmrechtsausweis verbindet, und, wenn nötig, die folgenden Daten:
a) die Erwähnung der schweizerischen oder ausländischen Staatsangehörigkeit (ohne Angabe der Staatsangehörigkeit);
b) das Geschlecht;
c) das Geburtsjahr;
d) die Nummer der Wohnsitzgemeinde.
6 Die im vorangehenden Absatz genannten Daten dürfen nur zum Zweck der
Überprüfung der Stimmberechtigung verwendet werden.
Art. 12a
Abstimmungsbroschüre
1 Der Staatsrat gibt für die kantonalen Abstimmungen eine Abstimmungsbroschüre heraus, die dem Stimmmaterial beigelegt wird und die Folgendes enthält:
a) die Abstimmungsfrage;
b) kurze und sachliche Erläuterungen zur Abstimmungsvorlage, die namentlich die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess
dazu vertretenen Positionen wiedergeben;
c) das Ergebnis der Abstimmung des Grossen Rates über die Abstimmungsvorlage;
d) die Stellungnahme und die Abstimmungsempfehlung des Staatsrats und
des Grossen Rates.
2 Für Initiativen oder fakultative Referenden übermittelt das Komitee dem
Staatsrat einen Text mit seinen Argumenten. Dieser Text wird gleich behandelt wie die Stellungnahme der Behörden. Der Staatsrat kann Äusserungen
abändern oder verweigern, welche die Ehre verletzen, nachweislich der
Wahrheit widersprechen oder zu lang sind.
3 Inhalt und Gestaltung der Abstimmungsbroschüre dürfen nicht an eine Werbebroschüre erinnern. Sie darf zudem keine Werbeanzeigen enthalten.
4 Der Inhalt der Abstimmungsbroschüre muss einfach und vorzugsweise in
einer Sprache, die für alle Bürgerinnen und Bürger verständlich und zugänglich ist, abgefasst sein.
5 Dieser Artikel gilt sinngemäss für Gemeindeabstimmungen an der Urne.
Gegebenenfalls ist es Aufgabe des Exekutivorgans der betreffenden
Gemeinde, die Broschüre zu erstellen.
Art. 12b
Information der Stimmberechtigten
1 Der Staatsrat informiert die Stimmberechtigten fortlaufend über die kantonalen Abstimmungsvorlagen, indem er die Haltung der kantonalen Behörden
erklärt.
2 Der Staatsrat kann zu kommunalen Abstimmungsvorlagen Stellung nehmen, wenn das Ergebnis des Urnengangs für den Kanton von besonderem Interesse ist.
3 Jede seiner Interventionen muss die Grundsätze der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit beachten.
4 Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäss für Gemeindeabstimmungen an der
Urne. Gegebenenfalls ist es Aufgabe des Exekutivorgans der betreffenden
Gemeinde, zu informieren.
5 Die Exekutivbehörden einer Gemeinde können zu einer kantonalen Abstimmungsvorlage Stellung nehmen, wenn das Ergebnis des Urnengangs für die
betreffende Gemeinde von direktem und besonderem Interesse ist und das Interesse der anderen Gemeinden bei weitem übersteigt.
Art. 13
Zeitpunkt des Urnengangs
1 Die Urnengänge finden an den im Beschluss zur Einberufung der Stimmberechtigten festgesetzten Tagen und Zeiten statt.
2 Der Urnengang wird am Sonntag mindestens von 11 bis 12 Uhr geöffnet.
3 Der Gemeinderat kann den Urnengang auch am Freitag und am Samstag
öffnen.
4 Der Wahl- oder Abstimmungstag im Sinne dieses Gesetzes ist der Sonntag.
Art. 14
Schliessung und Sicherheit der Urnen
1 Bei jedem Urnengang schliesst das Wahlbüro die Urnen am ersten Tag ab,
der für die Zustellung des Stimmmaterials an die Stimmberechtigten vorgesehen ist.
2 Bei der Schliessung der Urnen vergewissert sich die Präsidentin oder der
Präsident des Wahlbüros, dass sie leer sind, überprüft ihre Schliessung und
versiegelt sie.
3 Das Wahlbüro gewährleistet die Sicherheit der Urnen während jeglicher
Unterbrechung des Urnengangs.
Art. 15
Einrichtung der Wahllokale
1 Die Abstimmungslokale werden so eingerichtet, dass die freie, geheime, sichere und einfache Stimmabgabe gewährleistet ist.
2 Falls notwendig werden Stimmkabinen eingerichtet.
Art. 16
Ordnung in den Wahllokalen
1 Das Wahlbüro sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Wahllokalen und ihrer unmittelbaren Umgebung; falls notwendig kann es Polizei anfordern.
2 Wahlpropaganda, das Verteilen von Flugblättern, Parteizetteln oder Listen
von Parteien oder politischen Gruppierungen, das Abhaken der Stimmenden
und das Sammeln von Unterschriften ist in den Wahllokalen verboten.
3 Das Wahlbüro untersagt den Personen, die den Urnengang stören oder die
Stimmenden kontrollieren oder sie zu beeinflussen versuchen, den Zutritt
zum Wahllokal.
Art. 17
Stimmabgabe im Wahllokal
1 Wer sein Stimmrecht im Wahllokal ausüben will, sucht dieses persönlich
mit seinem Stimmmaterial auf.
2 Die stimmende Person wird registriert, und auf dem Stimmmaterial wird der
Gemeindestempel angebracht. Anschliessend übergibt sie ihren Stimmrechtsausweis einer Stimmenzählerin oder einem Stimmenzähler; diese oder dieser
nennt ihren Namen.
3 Die stimmberechtigte Person legt das Stimmcouvert selbst in die Urne; dieses enthält:
a) für die Abstimmungen den Stimmzettel;
b) für die Wahlen nach dem Proporzsystem eine amtliche Wahlliste
(Art. 58 Abs. 1);
c) für die Wahlen nach dem Majorzsystem den amtlichen Wahlzettel
(Art. 37a).
Art. 18
Vorzeitige Stimmabgabe – Grundsatz
1 Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht brieflich oder durch Abgabe bei der Gemeinde vorzeitig ausüben, sobald sie das Stimmmaterial erhalten hat.
2 Sie muss auf dem Stimmrechtsausweis unterschreiben, andernfalls wird die
Stimme nicht berücksichtigt.
2bis Schreibunfähige können ihren Stimmzettel, ihre amtliche Wahlliste oder
ihren amtlichen Wahlzettel von einer handlungsfähigen Person ihrer Wahl
ausfüllen und den Stimmrechtsausweis unterschreiben lassen. Diese setzt gut
leserlich ihren Namen, Vornamen und ihre vollständige Adresse zu ihrer Unterschrift.
3 Das verschlossene Antwortcouvert mit dem Stimmrechtsausweis und dem
Stimmcouvert, das lediglich den Stimmzettel, die amtliche Wahlliste oder
den amtlichen Wahlzettel enthält, muss:
a) entweder rechtzeitig der Post übergeben werden, so dass es vor der
Schliessung des Urnengangs beim Wahlbüro eintrifft; die Portokosten
gehen grundsätzlich zu Lasten der stimmberechtigten Person; nicht oder
ungenügend frankierte Couverts werden zurückgewiesen;
b) oder bis spätestens vor der Öffnung des Stimmlokals am Sonntag bei
der Gemeindeschreiberei oder an einem vom Gemeinderat bezeichneten
Ort abgegeben werden.
4 Jedes organisierte Sammeln der Antwortcouverts ist verboten (Art. 282bis
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs).
5 …
Art. 18a
Vorzeitige Stimmabgabe – Erfassung der Stimmen
1 Die Antwortcouverts können ab ihrem Erhalt bei der Gemeindeschreiberei
geöffnet werden, um sie zu erfassen und die Stimmberechtigung der Stimmenden zu überprüfen.
2 Sobald die Stimmberechtigung der Stimmenden und das Vorhandensein ihrer Unterschrift bestätigt sind, werden die Stimmcouverts ungeöffnet in die
entsprechende Urne gelegt.
3 Die in den vorangehenden Absätzen genannten Vorgänge dürfen nur von
Gemeindeangestellten durchgeführt werden. Der Gemeinderat kann beschliessen, dass sie in Anwesenheit einer Delegation des Wahlbüros erfolgen.
Art. 19
Stimmabgabe daheim
1 Personen, die an den für die Ausübung des Stimmrechts notwendigen Handlungen verhindert sind, können in Anwesenheit einer Delegation des Wahlbüros daheim stimmen.
Art. 19a
Elektronische Stimmabgabe (E-Voting)
1 Die Stimmabgabe kann unter folgenden Bedingungen elektronisch ausgeübt
werden:
a) Die rechtlichen, technischen und organisatorischen Anforderungen der
Bundesgesetzgebung über die elektronischer Stimmabgabe und den Datenschutz werden eingehalten.
b) Es werden geeignete Massnahmen ergriffen, um die Sicherheit der Abstimmung, die Zuverlässigkeit des Ergebnisses und das Stimmgeheimnis sicherzustellen, die externe Einflussnahme zu verhindern und die digitale Integrität zu wahren.
c) Das verwendete System wurde vom Bund zugelassen.
2 Für eidgenössische Urnengänge braucht es für die Verwendung der elektronischen Stimmabgabe eine Grundbewilligung durch den Bundesrat, solange
dies laut Bundesrecht erforderlich ist.
3 Die elektronische Stimmabgabe wird schrittweise in den vom Bundesrecht
vorgegebenen Grenzen eingeführt. Der Staatsrat entscheidet, für welche Urnengänge die elektronische Stimmabgabe möglich ist, und legt in Abstimmung mit den betroffenen Gemeinden den Perimeter fest, in dem elektronisch abgestimmt werden kann.
4 Der Staatsrat informiert die Stimmberechtigten in geeigneter Weise über die
Organisation, die Funktionsweise und den Ablauf der elektronischen Stimmabgabe. Er kann diese Aufgabe einer untergeordneten Behörde übertragen.
5 Der Staatsrat kann die technischen und organisatorischen Bedingungen in
einem Reglement festlegen.
Art. 20
Schliessung des Urnengangs
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros erklärt den Urnengang
am Sonntag um 12 Uhr für geschlossen und lässt das Wahllokal abschliessen.
1.4 Vorgehen nach dem Urnengang
Art. 21
Ort der Stimmenauszählung
1 Die Stimmen werden am Sitz des Wahlbüros und unter dessen Leitung ausgezählt.
2 In Gemeinden mit mehreren Wahllokalen erfolgt die Auszählung am Sitz
der Präsidentin oder des Präsidenten des Wahlbüros oder in den einzelnen
Wahllokalen unter der Leitung eines zu diesem Zweck bezeichneten Mitglieds des Wahlbüros.
3 Die Oberamtfrau oder der Oberamtmann kann alle erforderlichen Massnahmen anordnen, um die Sicherheit der Auszählung zu gewährleisten.
Art. 22
Auszählung – Grundsatz
1 Nach der Schliessung des Urnengangs öffnet das Wahlbüro unverzüglich
die Urnen und beginnt mit der Auszählung der Stimmzettel, der amtlichen
Wahllisten oder der amtlichen Wahlzettel.
2 Mit der Auszählung der abgegebenen oder brieflich eingegangenen
Stimmzettel, amtlichen Wahllisten oder amtlichen Wahlzettel kann jedoch
am Morgen des Abstimmungssonntags begonnen werden.
3 Das Wahlbüro entscheidet über die Gültigkeit der Stimmzettel, der amtlichen Wahllisten oder der amtlichen Wahlzettel.
4 Die Zahl der Stimmenden entspricht der Zahl der eingegangenen
Stimmzettel, amtlichen Wahllisten oder amtlichen Wahlzettel.
Art. 22a
Auszählung – Sicherheitsmassnahmen bei vorzeitiger Auszählung
1 Alle zweckdienlichen Massnahmen müssen getroffen werden, damit
gewährleistet ist, dass die Ergebnisse der vorzeitigen Auszählung geheim
bleiben. Das Wahlbüro trifft geeignete Massnahmen, damit namentlich:
a) keine Mitteilungen vom Lokal, in dem die Stimmen vorzeitig ausgezählt werden, nach aussen dringen können;
b) die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler das Lokal, in dem die
Stimmen vorzeitig ausgezählt werden, nicht vor der Schliessung des
Urnengangs verlassen können; Ausnahmen, über die die Präsidentin
oder der Präsident des Wahlbüros von Fall zu Fall unter Einhaltung der
üblichen Vorsichtsmassnahmen entscheidet, bleiben vorbehalten.
2 Jedes Verlassen des Lokals und jede Kontaktaufnahme mit Drittpersonen
muss im Protokoll erwähnt werden.
Art. 22b
Auszählung – Verwendung technischer Mittel
a) Bewilligung
1 Die Gemeinden können mit Bewilligung der Staatskanzlei bei Abstimmungen der Gemeinde, des Kantons oder des Bundes für die Auszählung der
Stimmzettel und der amtlichen Wahlzettel technische Mittel einsetzen.
Art. 22c
Auszählung – Verwendung technischer Mittel
b) Stimmzettel
1 Die mit technischen Mitteln kompatiblen Stimmzettel werden von den
betroffenen Gemeinden hergestellt, und zwar so, dass bei der Stimmabgabe
keine Verwechslungen entstehen.
2 Alle kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Abstimmungsvorlagen
werden so weit möglich auf demselben Stimmzettel aufgeführt.
3 Die Probeabzüge werden der Staatskanzlei zur Genehmigung unterbreitet.
Dasselbe gilt für die endgültigen Stimmzettel, von denen einige Exemplare
der Staatskanzlei vorgelegt werden müssen, bevor sie an die Stimmberechtigten verschickt werden.
4 Die Herstellungs- und Druckkosten für diese Stimmzettel gehen zu Lasten
der Gemeinden. Die Kosten für einen eventuellen Neudruck trägt das
Gemeinwesen, das dafür verantwortlich ist.
Art. 22d
Auszählung – Verwendung technischer Mittel
c) Amtliche Wahlzettel
1 Die amtlichen Wahlzettel werden vom zuständigen Organ nach Artikel 58
Abs. 1a erstellt.
2 Sie werden gemäss Artikel 37b und dem Ausführungsreglement erstellt, das
ihre Kompatibilität mit den verwendeten technischen Mitteln gewährleistet.
3 Die Herstellungs- und Druckkosten der amtlichen Wahlzettel richten sich
nach Artikel 38.
Art. 23
Leere und ungültige Stimmzettel
1 Als leer werden die Stimmzettel erklärt, die keine Antwort auf die zur Abstimmung unterbreitete Frage enthalten. Wenn ein Stimmzettel mehrere Fragen umfasst, gelten die unbeantworteten Fragen als leere Stimmen.
2 Stimmzettel sind ungültig, wenn sie:
a) nicht amtlich sind;
b) nicht in einem amtlichen Stimmcouvert abgegeben werden;
c) nicht für die betreffende Abstimmung bestimmt sind;
d) nicht mit Ja oder Nein auf die gestellte Frage antworten oder wenn bei
einer Abstimmung über zwei alternative Vorlagen beide Vorschläge
angekreuzt sind;
e) eine unleserliche oder zweideutige Antwort enthalten;
f) ungeziemende und beleidigende Ausdrücke enthalten;
g) ein Zeichen enthalten, das bestimmt oder geeignet ist, die stimmende
Person zu identifizieren;
h) anders als handschriftlich ausgefüllt wurden;
i) in mehreren Exemplaren im selben Couvert abgegeben werden, aber
nicht gleichlautend sind.
3 Bei einem Stimmzettel mit mehreren Fragen betreffen die Ungültigkeitsgründe nach den Buchstaben d und e nur die entsprechenden Fragen.
Art. 24
Leere oder ungültige Wahllisten
1 Als leer werden die Listen erklärt, die keinen Namen enthalten.
2 Listen sind ungültig, wenn sie:
a) nicht amtlich sind;
b) nicht in einem amtlichen Stimmcouvert abgegeben werden;
c) nicht für die betreffende Wahl bestimmt sind;
d) keinen leserlichen Namen enthalten;
e) nur ungültige Stimmen enthalten;
f) bei Proporzwahlen die Bezeichnung der eingereichten Liste, aber keine
offiziellen Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten;
g) ungeziemende und beleidigende Ausdrücke enthalten;
h) anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert wurden;
i) falls sie gedruckt sind, die Namen und Vornamen von Kandidatinnen
und Kandidaten verschiedener eingereichter Listen enthalten oder nicht
in der genauen Reihenfolge der Namen und Vornamen eine der offiziellen Listen wiedergeben;
j) ein Zeichen enthalten, das bestimmt oder geeignet ist, die stimmende
Person zu identifizieren;
k) in mehreren Exemplaren im selben Couvert abgegeben werden, aber
nicht gleichlautend sind.
Art. 24a
Leere oder ungültige amtliche Wahlzettel
1 Bei Wahlen nach dem Majorzsystem werden als leere amtliche Wahlzettel
jene Wahlzettel erklärt, die keine Stimmen enthalten, d. h., wenn sie:
a) kein angekreuztes Kästchen enthalten, wenn es sich um amtliche Wahlzettel zum Ankreuzen handelt;
b) keinen Namen enthalten, wenn es sich um amtliche Wahlzettel zum
Ausfüllen handelt.
c) kein angekreuztes Kästchen und keinen Namen enthalten, wenn es sich
um amtliche Wahlzettel zum Ankreuzen und Ausfüllen handelt.
2 Amtliche Wahlzettel sind ungültig, wenn sie:
a) sinngemäss eine der Ungültigkeitsbedingungen gemäss Artikel 24
Abs. 2 Bst. a, b, c, d, e, g, h, i, j und k erfüllen;
b) mehr angekreuzte Kästchen enthalten als Sitze zu besetzen sind, wenn
es sich um amtliche Wahlzettel zum Ankreuzen handelt;
c) eine grössere Zahl angekreuzter Kästchen und hinzugefügter Namen
enthalten als die Zahl der freien Sitze, wenn es sich um amtliche Wahlzettel zum Ankreuzen und Ausfüllen handelt.
Art. 25
Ungültige Stimmen
1 Stimmen sind ungültig:
a) wenn sie für Personen abgegeben werden, die nicht wählbar sind oder
die in der betreffenden Wahl nicht kandidieren dürfen;
b) wenn der betreffende Name unleserlich ist;
c) wenn nicht alle Angaben gemacht werden, die zu einer einwandfreien,
jeden Zweifel ausschliessenden Feststellung der Kandidatin oder des
Kandidaten erforderlich sind;
d) wenn der Name gestrichen ist;
e) wenn ein Name wiederholt wird, soweit das Kumulieren verboten ist;
f) soweit ihre Zahl die Zahl der zu besetzenden Sitze übersteigt.
Art. 25a
Nachzählung – Stimmenunterschied von 0,3 % oder weniger
1 Die für die Proklamation oder die Feststellung der Ergebnisse zuständige
Behörde ordnet die Nachzählung der Stimmen an, wenn der Unterschied zwischen den Ja- und den Nein-Stimmen zu einem Abstimmungsgegenstand
0,3 % oder weniger der gültig abgegebenen Stimmen beträgt.
2 Die Stimmen werden ebenfalls nachgezählt, wenn der Unterschied zwischen
den gültig abgegebenen Stimmen für eine Initiative und jenen für den Gegenvorschlag 0,3 % oder weniger beträgt.
3 Das Wahlergebnis nach dem Majorzsystem wird nachgezählt, wenn zwischen einer gewählten Person und einer nicht gewählten Person der Stimmenunterschied 0,3 % oder weniger der Stimmen beträgt, die für die gewählte
Person abgegeben wurden.
4 Die Nachzählung im Sinne von Absatz 1–3 wird angeordnet durch:
a) das Wahlbüro bei der Wahl des Gemeinderats nach dem Majorzsystem;
b) den Gemeinderat bei einer Gemeindeabstimmung;
c) den Staatsrat bei:
1. der Wahl der Oberamtfrauen und Oberamtmänner;
2. der Staatsratswahl;
3. der Ständeratswahl;
4. kantonalen Abstimmungen.
5 Die vorangehenden Absätze gelten nicht für:
a) Gemeinde- und kantonale Wahlen nach dem Proporzsystem;
b) Abstimmungen, die gemäss Artikel 123c und 123f des Gesetzes über
die Gemeinden von Gemeindeverbänden organisiert werden;
c) Nationalratswahlen und eidgenössische Abstimmungen.
Art. 25b
Nachzählung – konkrete Anzeichen von Unregelmässigkeiten
und knappes Ergebnis
1 Abgesehen von den Fällen nach Artikel 25a werden die Stimmen nachgezählt, wenn:
a) konkrete Anzeichen von Unregelmässigkeiten in der Organisation oder
Durchführung des Urnengangs bestehen und
b) das Ergebnis knapp ist.
2 Die Nachzählung im Sinne von Absatz 1 wird angeordnet durch:
a) die Oberamtfrau oder den Oberamtmann bei:
1. Gemeindewahlen nach dem Proporz- und dem Majorzsystem;
2. kommunalen Abstimmungen.
b) den Staatsrat bei kantonalen Abstimmungen und Wahlen nach dem Proporz- und dem Majorzsystem.
3 Bei Wahlen nach dem Proporzsystem kann die Nachzählung für den gesamten betroffenen Wahlkreis oder nur für einen Teil davon angeordnet werden.
Art. 25c
Nachzählung – Vorgehen und Ergebnisse
1 Die Nachzählung wird von den Wahlbüros der betroffenen Gemeinden
durchgeführt, unabhängig von der Behörde, die diese anordnet.
2 Wenn die Nachzählung erneut zu einem Ergebnis führt, das einen Stimmenunterschied von 0,3 % oder weniger aufweist (Art. 25a) oder knapp ist (Art.
25b), ist eine zweite Nachzählung ausgeschlossen. Es gilt das Ergebnis der
Nachzählung.