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Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte

Fribourg · 115.1 · statute

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Contents: 218 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 2a
  4. Art. 2b
  5. Art. 3
  6. Art. 4
  7. Art. 5
  8. Art. 6
  9. Art. 7
  10. Art. 8
  11. Art. 9
  12. Art. 9a
  13. Art. 10
  14. Art. 11
  15. Art. 12
  16. Art. 12a
  17. Art. 12b
  18. Art. 13
  19. Art. 14
  20. Art. 15
  21. Art. 16
  22. Art. 17
  23. Art. 18
  24. Art. 18a
  25. Art. 19
  26. Art. 19a
  27. Art. 20
  28. Art. 21
  29. Art. 22
  30. Art. 22a
  31. Art. 22b
  32. Art. 22c
  33. Art. 22d
  34. Art. 23
  35. Art. 24
  36. Art. 24a
  37. Art. 25
  38. Art. 25a
  39. Art. 25b
  40. Art. 25c
  41. Art. 26
  42. Art. 27
  43. Art. 28
  44. Art. 29
  45. Art. 30
  46. Art. 31
  47. Art. 32
  48. Art. 33
  49. Art. 34
  50. Art. 35
  51. Art. 35a
  52. Art. 36
  53. Art. 37
  54. Art. 37a
  55. Art. 37b
  56. Art. 37c
  57. Art. 37d
  58. Art. 38
  59. Art. 39
  60. Art. 40
  61. Art. 41
  62. Art. 42
  63. Art. 43
  64. Art. 44
  65. Art. 45
  66. Art. 46
  67. Art. 46a
  68. Art. 47
  69. Art. 48
  70. Art. 49
  71. Art. 50
  72. Art. 51
  73. Art. 52
  74. Art. 52a
  75. Art. 52b
  76. Art. 53
  77. Art. 54
  78. Art. 55
  79. Art. 56
  80. Art. 57
  81. Art. 58
  82. Art. 58a
  83. Art. 59
  84. Art. 60
  85. Art. 61
  86. Art. 62
  87. Art. 62a
  88. Art. 63
  89. Art. 64
  90. Art. 65
  91. Art. 65a
  92. Art. 66
  93. Art. 67
  94. Art. 68
  95. Art. 69
  96. Art. 70
  97. Art. 71
  98. Art. 72
  99. Art. 73
  100. Art. 74
  101. Art. 75
  102. Art. 75a
  103. Art. 75b
  104. Art. 75c
  105. Art. 75d
  106. Art. 76
  107. Art. 77
  108. Art. 78
  109. Art. 79
  110. Art. 80
  111. Art. 81
  112. Art. 82
  113. Art. 83
  114. Art. 84
  115. Art. 85
  116. Art. 86
  117. Art. 87
  118. Art. 88
  119. Art. 89
  120. Art. 90
  121. Art. 91
  122. Art. 91a
  123. Art. 92
  124. Art. 93
  125. Art. 94
  126. Art. 95
  127. Art. 96
  128. Art. 97
  129. Art. 98
  130. Art. 98a
  131. Art. 99
  132. Art. 100
  133. Art. 101
  134. Art. 102
  135. Art. 103
  136. Art. 104
  137. Art. 105 Referendum)
  138. Art. 106
  139. Art. 107
  140. Art. 108
  141. Art. 109
  142. Art. 109a
  143. Art. 110
  144. Art. 110a
  145. Art. 111
  146. Art. 112
  147. Art. 113
  148. Art. 114
  149. Art. 115
  150. Art. 116
  151. Art. 117
  152. Art. 118
  153. Art. 119
  154. Art. 120
  155. Art. 121
  156. Art. 122
  157. Art. 123
  158. Art. 124
  159. Art. 125
  160. Art. 126
  161. Art. 127
  162. Art. 128
  163. Art. 129
  164. Art. 130
  165. Art. 131
  166. Art. 132
  167. Art. 133
  168. Art. 134
  169. Art. 134a
  170. Art. 134b
  171. Art. 135
  172. Art. 136
  173. Art. 136a
  174. Art. 136b
  175. Art. 136c
  176. Art. 136d
  177. Art. 136e
  178. Art. 136f
  179. Art. 136g
  180. Art. 136h
  181. Art. 137
  182. Art. 138
  183. Art. 139
  184. Art. 140
  185. Art. 141
  186. Art. 142
  187. Art. 143
  188. Art. 144
  189. Art. 144a
  190. Art. 145
  191. Art. 146 Auszählung mit optischen Lesegeräten und das Parteienregister
  192. Art. 147
  193. Art. 148
  194. Art. 149
  195. Art. 149a
  196. Art. 149b
  197. Art. 150
  198. Art. 151
  199. Art. 152
  200. Art. 152a
  201. Art. 153
  202. Art. 154
  203. Art. 155
  204. Art. 156
  205. Art. 157
  206. Art. 158
  207. Art. 159
  208. Art. 160
  209. Art. 161
  210. Art. 162
  211. Art. 163
  212. Art. 164
  213. Art. 165
  214. Art. 166
  215. Art. 167
  216. Art. 168
  217. Art. 169
  218. Art. 170

218 provisions

Art. 58

Endgültige Wahllisten, Ordnungsnummer und amtlicher Wahlzettel 1 Nachdem die Streichungen, Ergänzungen und Bereinigungen vorgenommen wurden, erstellt das zuständige Organ nach Artikel 57 Abs. 1 die endgültigen Wahllisten und versieht sie mit einer Nummer. Diese Listen sind die amtlichen Listen, wenn sie zur Stimmabgabe dienen. 1a Bei einer Wahl nach dem Majorzsystem erstellt das zuständige Organ den amtlichen Wahlzettel anhand der endgültigen Wahllisten. 2 Die Veröffentlichung von Wahllisten oder von Wahlzetteln, die keine amtlichen Wahllisten und amtlichen Wahlzettel sind, ist verboten.

Art. 58a

Kantonales Wahlbüro 1 Die Staatskanzlei hat bei kantonalen und eidgenössischen Urnengängen die Aufgaben des kantonalen Wahlbüros.

Art. 59

Kreiswahlbüro 1 Für die Grossratswahlen und die Wahl der Oberamtfrauen oder Oberamtmänner bestellt die Oberamtfrau oder der Oberamtmann für den oder die Kreise, aus denen ihr oder sein Bezirk besteht, spätestens zehn Tage vor der Wahl ein Wahlbüro. 2 Er bestimmt die Zahl der Mitglieder des Wahlbüros und ihrer Ersatzleute je nach Bedarf und bezeichnet sie unter den im Wahlkreis stimmberechtigten Personen. Er bezeichnet zudem die Sekretärin oder den Sekretär. 2bis Für die Grossratswahlen ernennen die Oberamtfrauen oder Oberamtmänner des Glane- und des Vivisbachbezirks gemeinsam eine Delegation aus den Mitgliedern der beiden Wahlbüros ihrer Kreise, die mit der Sitzverteilung im Wahlkreisverbund (Art. 75a–75d) unter der Aufsicht der beiden Oberamtfrauen oder Oberamtmänner beauftragt ist. Diese stimmen sich zudem für einen allfälligen Losentscheid untereinander ab. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Wahlbüro der Gemeinde sinngemäss.

Art. 60

Erwahrung der Wahlen und Veröffentlichung der Ergebnisse 1 Der Grosse Rat stellt das Ergebnis der Grossrats- und der Staatsratswahlen sowie der Wahl der Oberamtfrauen oder Oberamtmänner gestützt auf die Botschaft des Staatsrates verbindlich fest (Erwahrung). 2 Bei Gemeindewahlen erfolgt keine Erwahrung. 3 Der Staatsrat veröffentlicht die Ergebnisse der kantonalen Wahlen im Amtsblatt. 4 Die Oberämter veröffentlichen die Zusammensetzung der in ihrem Wahlkreis gewählten Gemeindebehörden im Amtsblatt. 3.3.2 Wahlen nach dem Proporzsystem 3.3.2.1 Einleitende Bestimmungen

Art. 61

Geltungsbereich – Grosser Rat und Generalrat 1 Die Grossrats- und Generalratswahlen erfolgen nach dem Proporzsystem gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Art. 62

Geltungsbereich – Gemeinderat 1 Die Gemeinderatswahlen erfolgen ebenfalls nach dem Proporzsystem, sofern spätestens bis Freitag der siebten Woche vor dem Wahltag um 12 Uhr ein entsprechendes schriftliches Gesuch eingereicht wird. 2 Das Gesuch muss auf der Gemeindeschreiberei eingereicht werden und mindestens die folgende Anzahl Unterschriften von Personen aufweisen, die in der betreffenden Gemeinde stimmberechtigt sind: a) 5 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von weniger als 100 Personen; b) 10 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von 100 bis 300 Personen; c) 15 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von 301 bis 600 Personen; d) 20 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von mehr als 600 Personen. 2bis Die Listen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner können bis zur Schliessung des Urnengangs auf der Gemeindeschreiberei eingesehen werden. 3 Das Gesuch muss spätestens bis Freitag der siebten Woche vor dem Wahltag um 18 Uhr öffentlich angeschlagen werden. 4 Wird innerhalb der Frist nach Artikel 64 Abs. 1 keine Liste eingereicht, so wird das Gesuch hinfällig.

Art. 62a

Grosser Rat – Festlegung der Wahlkreise 1 Für die Wahl der Mitglieder des Grossen Rates wird das Kantonsgebiet in acht Wahlkreise eingeteilt. 2 Es sind dies die Wahlkreise: a) Gemeinde Freiburg; b) Saane-Land; c) Sense; d) Greyerz; e) See; f) Glane; g) Broye; h) Vivisbach. 3 Der erste Wahlkreis umfasst einzig die Gemeinde Freiburg, der zweite alle übrigen Gemeinden des Saanebezirks. Die übrigen sechs Wahlkreise haben denselben Umfang wie die gleichnamigen Verwaltungsbezirke.

Art. 63

Grosser Rat – Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise 1 Die Sitze des Grossen Rates werden wie folgt auf die Wahlkreise verteilt: a) die Zahl der zivilrechtlichen Bevölkerung wird durch die Zahl der Sitze des Grossen Rates dividiert; b) die auf das Ergebnis folgende nächsthöhere ganze Zahl stellt den Quotienten für die Verteilung dar; c) jeder Wahlkreis hat Anrecht auf so viele Sitze, wie der Quotient in der Zahl seiner zivilrechtlichen Bevölkerung enthalten ist; d) die verbleibenden Sitze werden unter die Kreise mit den grössten Restzahlen verteilt; haben mehrere Kreise dieselbe Restzahl erzielt und ist nur noch ein Sitz zu besetzen, so wird dieser dem Wahlkreis mit der höchsten Einwohnerzahl zugeteilt. 2 Vor der Gesamterneuerung des Grossen Rates nimmt der Staatsrat eine Verteilung der Sitze entsprechend der letzten amtlich veröffentlichten Statistik der zivilrechtlichen Bevölkerung vor. 3.3.2.2 Wahllisten

Art. 64

Einreichung 1 Die Kandidatenlisten müssen bis spätestens am Montag der sechsten Woche vor dem Wahltag um 12 Uhr eingereicht werden. 2 Die Listen müssen eingereicht werden: a) für die Grossratswahlen beim Oberamt des Bezirks, zu dem der betreffende Wahlkreis gehört; b) für die Generalrats- und Gemeinderatswahlen bei der Gemeindeschreiberei.

Art. 65

Unterschriftenzahl 1 Für die Grossratswahlen muss jede Liste von 50 im Stimmregister einer Gemeinde des entsprechenden Wahlkreises eingetragenen und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen eigenhändig unterzeichnet sein. Artikel 52a bleibt vorbehalten. 2 Für die Generalrats- und Gemeinderatswahlen muss die Liste mindestens von der folgenden Zahl von Stimmberechtigten mit Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde eigenhändig unterzeichnet sein: a) 5 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von weniger als 100 Personen; b) 10 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von 100 bis 300 Personen; c) 15 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von 301 bis 600 Personen; d) 20 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von mehr als 600 Personen.

Art. 65a

Grossratswahlen in den Wahlkreisen Glane und Vivisbach 1 Bei Grossratswahlen können in den Wahlkreisen Glane und Vivisbach Listen mit einer Erklärung der Absicht, ein Listenpaar zu bilden, zu Paaren zusammengefasst werden. 2 Diese Erklärung muss: a) von der bevollmächtigten Person im Sinne der Artikel 52 Abs. 4 und 52a Abs. 2 unterzeichnet werden; b) ausdrücklich die Liste des anderen Wahlkreises bezeichnen, mit der ein Listenpaar gebildet werden soll, und c) in beiden Wahlkreisen zusammen mit der betreffenden Liste eingereicht werden. 3 Die Erklärung der Absicht, ein Listenpaar zu bilden, ist für die betreffende Wahl unwiderruflich. 4 Listen, die zu Paaren zusammengefasst sind, müssen auf ihre Zugehörigkeit zu einem Listenpaar hinweisen. Fehlt der Hinweis, so gelten sie als Einzellisten.

Art. 66

Verbot der Listenverbindung 1 Bei kantonalen und kommunalen Wahlen sind Listenverbindungen verboten. 3.3.2.3 Beschränkte Kandidatenzahl

Art. 67

1 Ist die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten aller Listen gleich gross oder kleiner als die Zahl der freien Sitze, so erfolgt keine stille Wahl, sondern eine Wahl: a) nach den Bestimmungen der Artikel 81 und 82 bei den Grossrats- und Generalratswahlen; b) nach den Bestimmungen der Artikel 98 ff. bei den Gemeinderatswahlen. 2 Die eingereichten Listen bleiben gültig. Sie werden gemäss den ordentlichen Bestimmungen gedruckt und verteilt. 3.3.2.4 Stimmabgabe und Ermittlung der Ergebnisse

Art. 68

Stimmabgabe 1 Wer von seinem Stimmrecht Gebrauch macht, kann entweder mit einer leeren oder mit einer gedruckten Liste wählen. 2 Wer eine leere Liste verwendet, muss diese handschriftlich ganz oder teilweise ausfüllen und kann eine Listenbezeichnung und die Ordnungsnummer einer Liste eintragen. 3 Wer eine gedruckte Liste verwendet, kann darauf Namen streichen oder die Liste mit Namen aus anderen Listen panaschieren und die vorgedruckte Ordnungsnummer oder Listenbezeichnung streichen und durch eine andere ersetzen. 4 Änderungen, Beifügungen oder Streichungen müssen handschriftlich vorgenommen werden. 5 Es ist verboten, den Namen einer Person mehr als einmal auf einer Liste aufzuführen. Die Wiederholung des Namens gilt als nicht geschrieben. 6 Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer gilt die Listenbezeichnung.

Art. 69

Stimmenzahl 1 Wer von seinem Stimmrecht Gebrauch macht, verfügt über so viele Stimmen, als im betreffenden Wahlkreis oder in der betreffenden Gemeindebehörde Personen zu wählen sind. 2 Die Namen der überzähligen Personen werden vom Schluss der Liste ausgehend und gegebenenfalls von links nach rechts gestrichen.

Art. 70

Zuteilung der Stimmen 1 Die den Kandidatinnen und Kandidaten gegebenen Stimmen (Kandidatenstimmen) zählen sowohl für diese selbst als auch für die veröffentlichte Wahlliste, auf der sie stehen.

Art. 71

Zusatzstimmen 1 Enthält eine Liste weniger Namen, als Sitze zu vergeben sind, so werden die nicht namentlich abgegebenen Stimmen der Partei oder Wählergruppe zugewiesen, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer am Kopf der Liste steht. 2 Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält die Liste mehrere Bezeichnungen oder Ordnungsnummern, so zählen die nicht abgegebenen Stimmen als leere Stimmen. 3 Namen, die auf keiner endgültigen Wahlliste stehen, gelten als nicht geschrieben.

Art. 72

Auszählung der Stimmen 1 Nach der Schliessung des Urnengangs zählen die Wahlbüros der Gemeinden die Stimmen aus. 2 Sie ermitteln: a) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten der verschiedenen Listen erhalten haben (Kandidatenstimmen); b) die Zahl der von jeder Liste erzielten Zusatzstimmen; c) die Gesamtzahl der Kandidatenstimmen und der Zusatzstimmen (Listenstimmen). 3 Bei den Grossratswahlen übermitteln die Wahlbüros der Gemeinden die Ergebnisse dem Kreiswahlbüro.

Art. 73

Zusammenfassung und Verteilung 1 Die Wahlbüros des Kreises bzw. der Gemeinden verteilen die Sitze anschliessend gemäss den folgenden Bestimmungen auf die einzelnen Listen. 2 Bei den Grossratswahlen fasst das Kreiswahlbüro die abgegebenen Stimmen aufgrund der Protokolle und Listen zusammen, die ihm von den Wahlbüros der Gemeinden zugestellt wurden. 3 Für die Grossratswahlen wird die Sitzverteilung in den Wahlkreisen Glane und Vivisbach in den Artikeln 59 und 75a–75d geregelt.

Art. 74

Erste Verteilung der Sitze auf die Listen 1 Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst Verteilungszahl (Wahlquotient). 2 Jeder Liste werden so viele Sitze zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.

Art. 75

Weitere Verteilungen 1 Die verbliebenen Sitze werden einzeln und nacheinander nach den folgenden Regeln zugeteilt: a) die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte Anzahl der ihr bereits zugeteilten Sitze geteilt; b) der nächste Sitz wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist; c) haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen Anspruch auf den nächsten Sitz, so erhält jene unter diesen Listen den nächsten Sitz, die bei der Teilung nach Artikel 74 Abs. 2 den grössten Rest erzielte; d) falls noch immer mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht der Sitz an jene dieser Listen, welche die grösste Parteistimmenzahl aufweist; e) haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, so erhält jene dieser Listen den nächsten Sitz, bei der die für die Wahl in Betracht kommende Person die grösste Stimmenzahl aufweist; f) weisen mehrere solche Kandidatinnen oder Kandidaten die gleiche Stimmenzahl auf, so entscheidet das Los. 2 Dieses Vorgehen wird so lange wiederholt, bis alle Sitze zugeteilt sind.

Art. 75a

Wahlkreisverbund für die Wahl in den Grossen Rat – Grundsatz 1 Die Wahlkreise Glane und Vivisbach bilden für die Sitzverteilung bei den Grossratswahlen einen Wahlkreisverbund. 2 Bei der ersten Sitzverteilung werden die paarweise zusammengefassten Listen im Sinne von Artikel 65a jeweils als eine Liste betrachtet; allfällige weitere Listen gelten als Einzellisten. 3 Die den Listenpaaren zugewiesenen Sitze werden anschliessend auf die Listen verteilt, die das Paar bilden.

Art. 75b

Wahlkreisverbund für die Wahl in den Grossen Rat – Verteilung der Sitze auf die paarweise zusammengefassten Listen 1 Die Anzahl gültiger Parteistimmen jeder Liste wird durch die Zahl der im betreffenden Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt und zur nächsten ganzen Zahl abgerundet. Die so gewichteten Stimmen der paarweise zusammengefassten Listen werden zusammengezählt. 2 Die Summe der gewichteten Stimmen der Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der im Wahlkreisverbund zu vergebenden Sitze geteilt. Das zur nächsten ganzen Zahl aufgerundete Ergebnis heisst Verteilungszahl. 3 Jedes Listenpaar und die allfälligen einzelnen Listen erhalten so viele Sitze, als die Verteilungszahl in der Zahl ihrer gewichteten Stimmen enthalten ist. Für die Verteilung der verbleibenden Sitze gilt Artikel 75 sinngemäss.

Art. 75c

Wahlkreisverbund für die Wahl in den Grossen Rat – Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise 1 Die Zahl der gewichteten Stimmen jedes Listenpaars wird durch die Zahl der ihm zustehenden Sitze geteilt. Das zur nächsten ganzen Zahl aufgerundete Ergebnis heisst Verteilungszahl. 2 Jede Liste erhält so viele Sitze, als die Verteilungszahl in ihrer gewichteten Stimmenzahl enthalten ist. Die restlichen Sitze entfallen auf die Listen der beiden zusammengefassten Wahlkreise, die die grössten Restzahlen erhalten haben. 3 Sind die Restzahlen gleich, so geht der betreffende Sitz an die Liste, deren in Betracht kommende kandidierende Person die grösste Stimmenzahl aufweist. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

Art. 75d

Wahlkreisverbund für die Wahl in den Grossen Rat – Umverteilung 1 Weichen die den beiden Wahlkreisen zugeteilten Sitzzahlen von denen ab, die ihnen nach Artikel 63 zustehen, so werden die betreffenden Sitze vom übervertretenen auf den untervertretenen Wahlkreis umverteilt, indem mit den paarweise zusammengefassten Listen folgendes Verfahren durchgeführt wird: a) Im untervertretenen Wahlkreis wird die Anzahl der gewichteten Stimmen jeder dieser Listen durch die um eins erhöhte Zahl der ihm zustehenden Sitze geteilt (erster Quotient). b) Im übervertretenen Wahlkreis wird die Anzahl der gewichteten Stimmen jeder dieser Listen durch die Zahl der ihm zustehenden Sitze geteilt (zweiter Quotient). c) Wird in jedem Listenpaar der erste Quotient durch den zweiten Quotienten geteilt, so erhält man für jedes Listenpaar einen Doppelquotienten. d) Die Umverteilung des überzähligen Sitzes erfolgt im Listenpaar mit dem höchsten Doppelquotienten. Bei Gleichheit der Doppelquotienten entscheidet das Los. 2 Müssen mehrere Sitze umverteilt werden, so wird dieses Verfahren unter Berücksichtigung der bereits umverteilten Sitze wiederholt.

Art. 76

Gewählte und Ersatzleute 1 Sobald die Zahl der den einzelnen Listen zugeteilten Sitze bekannt ist, werden die Kandidatinnen und Kandidaten mit den meisten Stimmen für gewählt erklärt. 2 Die nicht gewählten Personen jeder Liste (Ersatzleute) werden in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl in das Protokoll eingetragen. 3 Haben mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten einer Liste dieselbe Stimmenzahl erzielt und verzichtet niemand auf die Annahme der Wahl, so entscheidet das Los. Wer durch das Los ausscheidet oder wer verzichtet, behält seinen Platz im Verzeichnis der Ersatzleute. 4 Zuständig für die Proklamation der Gewählten und den Losentscheid ist: a) die Oberamtfrau oder der Oberamtmann bei den Grossratswahlen; b) das Wahlbüro bei den Generalrats- und Gemeinderatswahlen. 5 Erzielt eine Liste mehr Sitze, als sie Kandidatinnen und Kandidaten enthält, so wird für die verbleibenden Sitze eine Ergänzungswahl durchgeführt. 3.3.2.5 Vakanz und Ergänzungswahl

Art. 77

Vakanz – Nachrücken 1 Wird im Laufe der Legislaturperiode ein Sitz frei, so wird die erste Ersatzperson der betreffenden Liste für gewählt erklärt: a) von der Oberamtfrau oder vom Oberamtmann bei Grossratswahlen; b) vom Gemeinderat bei Generalrats- und Gemeinderatswahlen. 2 Nach der Proklamation hat die erste Ersatzperson 3 Tage Zeit, um auf die Wahl zu verzichten. Bei einer späteren Vakanz wird ihr Name wieder berücksichtigt, ausser die vorangegangene Vakanz habe bereits Anlass zu einer Ergänzungswahl gegeben. 3 Haben mehrere Ersatzleute dieselbe Stimmenzahl erzielt, so gilt Artikel 76 Abs. 3 und 4 sinngemäss.

Art. 78

Vakanz – Erschöpfte Liste 1 Ist die Liste, der die zu ersetzende Person angehört, erschöpft, so wird eine Ergänzungswahl durchgeführt.

Art. 79

Ergänzungswahl – Im Allgemeinen 1 Die Ergänzungswahl wird unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Artikels und von Artikel 80 gemäss den Bestimmungen über die Gesamterneuerungswahlen organisiert. 2 Die Ergänzungswahl muss grundsätzlich spätestens acht Wochen nach Freiwerden eines Sitzes oder, falls noch Sitze zu vergeben sind, nach der Proklamation der gewählten Personen durchgeführt werden (Art. 76 Abs. 5, 78 und 82 Abs. 5). 3 Wird ein Sitz im letzten halben Jahr vor den Gesamterneuerungswahlen frei, so findet keine Ergänzungswahl statt. 4 Wurde für die Gesamterneuerungswahl des Gemeinderates ein Gesuch um Durchführung nach dem Proporzsystem eingereicht, so muss die Ergänzungswahl nach demselben Verfahren erfolgen. 5 …

Art. 80

Ergänzungswahl – Beschränkte Kandidatenzahl 1 Ist die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten aller eingereichten Listen bei einer Ergänzungswahl gleich gross oder kleiner als die Zahl der zu beset - zenden Sitze, so werden die Kandidatinnen und Kandidaten ohne Urnengang für gewählt erklärt: a) von der Oberamtfrau oder vom Oberamtmann bei den Grossratswahlen; b) vom Gemeinderat bei den Generalrats- und Gemeinderatswahlen. 2 Sind alle Sitze vergeben, so wird der Beschluss zur Einberufung der Stimmberechtigten des betreffenden Kreises oder der betreffenden Gemeinde von der zuständigen Behörde aufgehoben. 3 Verbleiben nach der Proklamation der ohne Urnengang gewählten Personen noch freie Sitze, so wird die Einberufung der Stimmberechtigten des betreffenden Kreises oder der betreffenden Gemeinde aufrechterhalten, und der Urnengang findet gemäss den Bestimmungen über die offene Wahl statt. 3.3.2.6 Offene Wahl

Art. 81

Grundsatz 1 Wurde keine Wahlliste eingereicht, so können die Stimmberechtigten für jede wählbare Person stimmen. 2 Die wählbaren Personen, die Stimmen erhalten haben, werden unverzüglich informiert. Sie müssen bis spätestens an dem auf den Urnengang folgenden Donnerstag um 12 Uhr erklären, ob sie die Wahl annehmen. Bleibt die Erklärung aus, so gilt die Wahl als abgelehnt. 3 Zuständig, um die Betroffenen über die erzielten Stimmen zu informieren und ihre Erklärungen entgegenzunehmen, ist: a) die Oberamtfrau oder der Oberamtmann bei den Grossratswahlen; b) die Gemeindeschreiberei bei den Generalrats- und Gemeinderatswahlen. 4 Die Personen, welche die Wahl ablehnen, und die nicht wählbaren Personen werden vom Wahlbüro gestrichen.

Art. 82

Gewählte 1 Die Personen, die ihre Wahl angenommen haben, werden für gewählt erklärt; wenn jedoch ihre Zahl grösser ist als die Zahl der freien Sitze, gilt die Regel des relativen Mehrs. 2 Die nicht gewählten Personen werden in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl in das Protokoll eingetragen. 3 Haben mehrere Personen dieselbe Stimmenzahl erzielt und verzichtet niemand auf die Annahme der Wahl, so entscheidet das Los. 4 Zuständig für die Proklamation der Gewählten und den Losentscheid ist: a) die Oberamtfrau oder der Oberamtmann bei den Grossratswahlen; b) das Wahlbüro bei den Generalrats- und Gemeinderatswahlen. 5 Verbleiben noch freie Sitze, so wird eine Ergänzungswahl durchgeführt. 3.3.3 Wahlen nach dem Majorzsystem 3.3.3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 83

Geltungsbereich 1 Die Ständerats- und Staatsratswahlen sowie die Wahl der Oberamtfrauen oder Oberamtmänner erfolgen nach dem Majorzsystem gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes. 2 Die Gemeinderatswahlen erfolgen nach dem Majorzsystem, sofern kein Gesuch um Durchführung nach dem Proporzsystem eingereicht wurde.

Art. 84

Einreichung der Wahllisten 1 Die Kandidatenlisten müssen bis spätestens am Montag der sechsten Woche vor dem Wahltag um 12 Uhr eingereicht werden. Bei den Ständeratswahlen endet die Frist jedoch am Montag der achten Woche vor der Wahl. 2 Die Listen müssen eingereicht werden: a) bei der Staatskanzlei für die Ständerats- und Staatsratswahlen; b) beim Oberamt für die Wahl der Oberamtfrau oder des Oberamtmanns; c) bei der Gemeindeschreiberei für die Gemeinderatswahlen.

Art. 85

Unterschriftenzahl 1 Für die Ständerats- und Staatsratswahlen muss jede Liste von mindestens 50 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen eigenhändig unterzeichnet sein. Artikel 52a bleibt vorbehalten. 2 Für die Wahl der Oberamtfrauen oder Oberamtmänner muss jede Liste von mindestens 50 im Stimmregister einer Gemeinde des entsprechenden Bezirks eingetragenen und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen eigenhändig unterzeichnet sein. Artikel 52a bleibt vorbehalten. 3 Für die Gemeinderatswahlen muss jede Liste mindestens von der folgenden Zahl von Stimmberechtigten mit Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde eigenhändig unterzeichnet sein: a) 5 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von weniger als 100 Personen; b) 10 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von 100 bis 300 Personen; c) 15 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von 301 bis 600 Personen; d) 20 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von mehr als 600 Personen.

Art. 86

Stimmabgabe 1 Die Person, die von ihrem Stimmrecht Gebrauch macht, vergibt ihre Stimmen den Kandidatinnen und Kandidaten, indem sie auf dem amtlichen Wahlzettel zum Ankreuzen handschriftlich das Kästchen neben deren Namen ankreuzt. 2 … 3 … 4 …

Art. 87

Stimmenzahl 1 Wer von seinem Stimmrecht Gebrauch macht, verfügt über so viele Stimmen, als im betreffenden Wahlkreis Personen zu wählen sind. 2 …

Art. 88

Auszählung der Stimmen 1 Nach der Schliessung des Urnengangs zählen die Wahlbüros die Stimmen aus. 2 Sie ermitteln die Stimmenzahl der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten und stellen die Ergebnisse dem Oberamt zu. 3 Bei den kantonalen Wahlen übermittelt das Oberamt die Ergebnisse anschliessend der Staatskanzlei zur Zusammenstellung.

Art. 89

Ermittlung der im ersten Wahlgang gewählten Personen 1 Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer das absolute Mehr der gültigen amtlichen Wahlzettel zum Ankreuzen erreicht hat, wobei die Enthaltungen und die leeren amtlichen Wahlzettel zum Ankreuzen nicht gezählt werden. 2 Haben im ersten Wahlgang mehr Kandidatinnen und Kandidaten das absolute Mehr erreicht, als Sitze zu besetzen sind, so sind nach Massgabe der zu besetzenden Sitze die Personen mit den meisten Stimmen gewählt. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das in Anwesenheit der Betroffenen von der Staatskanzlerin oder dem Staatskanzler, bei Gemeinderatswahlen von der Oberamtfrau oder vom Oberamtmann gezogen wird.

Art. 90

Zweiter Wahlgang – Zeitpunkt des Urnengangs und zulässige Kandidaturen 1 Verbleiben nach dem ersten Wahlgang noch freie Sitze, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, der grundsätzlich 21 Tage nach dem ersten stattfindet. 2 Am zweiten Wahlgang können die im ersten Wahlgang nicht gewählten Personen teilnehmen, wobei ihre Zahl die doppelte Zahl der noch zu besetzenden Sitze nicht überschreiten darf. Übersteigt sie diese Zahl, so werden die Personen mit den wenigsten Stimmen gestrichen. Der Rückzug der Kandidatur einer Person, die für den zweiten Wahlgang zugelassen ist, hat keine Auswirkung auf den Platz der ihr nachfolgenden Personen. 3 Haben mehrere Personen, die für die Teilnahme am zweiten Wahlgang in Frage kommen, dieselbe Stimmenzahl erreicht, so werden jedoch alle zugelassen, selbst wenn die doppelte Zahl der noch zu besetzenden Sitze dadurch überschritten wird. 4 Am zweiten Wahlgang können nur die Personen teilnehmen, deren Stimmenzahl im ersten Wahlgang mehr als 5 % der Zahl der gültigen amtlichen Wahlzettel zum Ankreuzen betragen hat. 5 Die Kandidatur einer Person, die am ersten Wahlgang nicht teilgenommen hatte, ist nur zulässig, um eine Kandidatin oder einen Kandidaten zu ersetzen, die oder der nicht mehr wählbar ist und die Stimmenzahl nach Artikel 90 Abs. 4 erreicht hat.

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