Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurf
1 Schliesst sich der Grosse Rat einer in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereichten Initiative an, so wird diese zu einem Gesetz, das dem Referendum unterstellt ist.
2 Schliesst sich der Grosse Rat der Initiative nicht an und arbeitet er keinen
Gegenvorschlag aus, so findet die Volksabstimmung innert einem Jahr seit
der Verabschiedung des Dekrets über die Gültigkeit der Initiative statt.
3 Schliesst sich der Grosse Rat der Initiative nicht an, so kann er innert zwei
Jahren seit der Verabschiedung des Dekrets über die Gültigkeit der Initiative
einen Gegenvorschlag ausarbeiten.
4 Wurde ein Gegenvorschlag ausgearbeitet, so findet die Volksabstimmung
innert 180 Tagen seit seiner Verabschiedung durch den Grossen Rat statt.
5 Unterbreitet der Grosse Rat auch einen Gegenvorschlag, so kann das Volk
vorbehaltlos erklären:
a) ob es die Volksinitiative annimmt;
b) ob es den Gegenvorschlag des Grossen Rates annimmt;
c) welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen werden.
6 Die Stimmenden müssen die ersten beiden Fragen mit Ja oder Nein beantworten. Zur Beantwortung der dritten Frage kreuzen sie einen der beiden
Vorschläge an.
7 Werden sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen, so
ist das Ergebnis der dritten Frage massgebend.
4.3.2 Referendum
4.3.2.1
Art. 128
Veröffentlichung der Erlasse des Grossen Rates
1 Die vom Grossen Rat verabschiedeten Gesetze, Parlamentsverordnungen
und Dekrete werden gemäss dem Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse veröffentlicht.
Art. 129
Dringliche Erlasse
1 Die vom Grossen Rat dringlich erklärten Erlasse unterstehen dem Referendum, wenn ihre Geltungsdauer ein Jahr übersteigt. Das Referendumsrecht
verhindert das Inkrafttreten dieser Erlasse jedoch nicht.
2 Wird ein dringlich erklärtes Gesetz vom Volk angenommen, so stellt der
Staatsrat fest, dass es bis zu dem im Gesetz festgelegten Zeitpunkt weiter gilt.
3 Wird ein dringlich erklärtes Gesetz vom Volk abgelehnt, bleibt es bis zu
dem vom Staatsrat festgelegten Datum, längstens jedoch ein Jahr nach der
Verabschiedung durch den Grossen Rat in Kraft.
4 Die Geltungsdauer eines dringlichen Gesetzes beträgt höchstens 5 Jahre.
Ein solches Gesetz kann nur durch einen Erlass verlängert werden, der dem
ordentlichen Referendum untersteht.
Art. 130
Volksreferendumsbegehren
1 Das Referendumsbegehren muss innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung
des Gesetzes oder Dekrets angekündigt werden. Die Ankündigung erfolgt
durch eine bei der Staatskanzlei eingereichte schriftliche und von 50 in
kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen unterzeichnete Erklärung.
1bis Die Ankündigung enthält zudem die Namen, Vornamen und Adressen der
zum Verkehr mit den Behörden berechtigten Personen (Referendumskomitee), so dass sie identifiziert werden können.
2 Die Unterschriften zur Unterstützung des Begehrens müssen innert 90 Tagen seit der Veröffentlichung des angefochtenen Erlasses bei der Staatskanzlei eingereicht werden. Die zusammen mit der Ankündigung des Begehrens
eingereichten Unterschriften werden berücksichtigt.
3 Gesondert eingereichte Unterschriften, die sich gegen dieselbe Vorlage richten, werden demselben Begehren oder derselben Ankündigung zugerechnet.
Art. 131
…
Art. 132
Volksabstimmung
1 Kommt das Referendumsbegehren zustande, so unterbreitet der Staatsrat
das Gesetz oder Dekret dem Volk zur Abstimmung.
2 Die Abstimmung muss innert 180 Tagen seit der Veröffentlichung der Feststellung über das Zustandekommen des Referendumsbegehrens im Amtsblatt
stattfinden.
Art. 133
…
Art. 134
…
Art. 134a
Finanzreferendum – Massgebliche Staatsrechnung
1 Die massgebliche Staatsrechnung ist die letzte, die vor der Verabschiedung
des Gesetzes- oder Dekretsentwurfs durch den Staatsrat vom Grossen Rat genehmigt worden ist.
Art. 134b
Finanzreferendum – Studienkredite
1 Als Studienkredite von regionaler oder kantonaler Bedeutung im Sinne von
Artikel 46 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung gelten Studienkredite, deren
Betrag 1/2 ‰ der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten
Staatsrechnung übersteigt.
4.3.2.2
Art. 135
Fakultatives parlamentarisches Finanzreferendum – Referendumsbegehren
1 Das Referendumsbegehren eines Viertels der Grossrätinnen und Grossräte
(Art. 99 Abs. 3 der Kantonsverfassung) muss innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung des Gesetzes oder Dekrets bei der Staatskanzlei eingereicht
werden.
2 Der Grosse Rat wird innert nützlicher Frist darüber informiert.
3 Die Staatskanzlei veröffentlicht das Ergebnis der Auszählung der gültigen
Stimmen und die Feststellung über das Zustandekommen oder Scheitern des
Referendumsbegehrens im Amtsblatt.
4 Die von den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern bezeichnete Person
oder bezeichneten Personen oder andernfalls die fünf ersten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Referendumsbegehrens stellen das Referendumskomitee.
Art. 136
Fakultatives parlamentarisches Finanzreferendum – Volksabstimmung und Konsequenzen der Abstimmung
1 Wurde das Referendumsbegehren gültig eingereicht, so unterbreitet der
Staatsrat das Gesetz oder Dekret dem Volk zur Abstimmung.
2 Die Volksabstimmung muss innert 180 Tagen seit der Veröffentlichung der
Feststellung über das Zustandekommen des Referendumsbegehrens im Amtsblatt stattfinden.
3 Im Übrigen gilt Artikel 136h.
4.3.3 Volksmotion
Art. 136a
Begriff und Gegenstand
1 Die Volksmotion ist eine schriftliche Eingabe, die diesen Titel trägt und mit
der mindestens 300 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen eine Motion zuhanden des Grossen Rates einreichen.
2 Sie hat den gleichen Gegenstand wie eine parlamentarische Motion.
Art. 136b
Text
1 Die Volksmotion enthält einen Antrag und eine kurze Begründung.
2 Der Text muss so formuliert sein, dass ausreichend klar daraus hervorgeht,
welche Bestimmungen erlassen, geändert oder aufgehoben werden sollen.
Art. 136c
Unterschriftenbogen
1 Die Volksmotion wird auf einem Dokument eingereicht, das die folgenden
Angaben enthält:
a) die Überschrift und den Text der Volksmotion;
b) den Namen, den Vornamen und die Adresse der für den Verkehr mit
den Behörden zuständigen Person;
c) den Namen, den Vornamen und die Adresse von 3–5 Personen, die berechtigt sind, die Volksmotion zurückzuziehen (Komitee);
d) die Angaben nach Artikel 106 Abs. 2 und 3 Bst. a;
e) den Hinweis darauf, dass die Unterschrift persönlich und eigenhändig
angebracht werden muss;
f) den Hinweis auf die Strafdrohung für Unterschriftenfälschung oder
missbräuchliche Unterzeichnung.
2 Werden die Formvorschriften des vorstehenden Absatzes und von Artikel
136d nicht eingehalten, so sind die Unterschriften ungültig.
3 Das Sekretariat des Grossen Rates stellt einen Musterunterschriftenbogen
zur Verfügung.
Art. 136d
Unterschriften
1 Die Unterschriften müssen nach den Vorschriften der Artikel 105 und 106
Abs. 4 angebracht werden.
Art. 136e
Einreichung der Bogen und Zustandekommen
1 Die unterzeichneten Unterschriftenbogen werden alle auf einmal beim Sekretariat des Grossen Rates eingereicht.
2 Das Sekretariat des Grossen Rats organisiert die Prüfung der Unterschriften
und zählt sie aus; die Artikel 108–110 gelten sinngemäss.
3 Das Sekretariat des Grossen Rates stellt fest, ob die Volksmotion von genügend gültigen Unterschriften unterstützt wird und teilt dies dem Komitee mit.
Kommt die Motion aufgrund von einer oder mehreren ungültigen Unterschriften nicht zustande, so informiert das Sekretariat des Grossen Rates ausserdem alle betreffenden Personen; die Mitteilung enthält eine Rechtsmittelbelehrung (Art. 156).
Art. 136f
Rückzug
1 Beschliesst das Komitee, eine eingereichte Motion zurückzuziehen, so informiert es unverzüglich das Sekretariat des Grossen Rates. Nach Eröffnung
der Session, während der die Erheblicherklärung der Motion beraten werden
soll, kann die Motion nicht mehr zurückgezogen werden.
Art. 136g
Behandlung
1 Im Übrigen ist die Behandlung einer zustande gekommenen Volksmotion in
der Gesetzgebung über den Grossen Rat geregelt.
4.3a Promulgierung
Art. 136h
1 Steht dem Inkrafttreten eines Erlasses, der dem Referendum untersteht, unter dem Gesichtspunkt der Ausübung der Volksrechte nichts mehr entgegen,
so veröffentlicht die Staatskanzlei diese Angabe unverzüglich in der Amtlichen Sammlung.
4.4 Initiative und Referendum in Gemeindeangelegenheiten
Art. 137
Grundsatz
1 Das Gesetz über die Gemeinden bestimmt, welche Fragen Gegenstand einer
Initiative sein können und welche Beschlüsse dem Referendum unterliegen.
2 Die dem fakultativen Referendum unterstellten Beschlüsse werden vom
Gemeinderat unter Angabe der erforderlichen Unterschriftenzahl innert 30
Tagen im Amtsblatt veröffentlicht. Die Unterschriftenzahl wird aufgrund der
Zahl der Personen festgesetzt, die am Tag, an dem diese Beschlüsse gefasst
wurden, in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt waren.
3 Die Artikel 105, 106, 110 Abs. 2 und 110a über die Unterschriftenbogen in
kantonalen Angelegenheiten gelten sinngemäss.
Art. 138
Initiative – Einreichung des Begehrens
1 In den Gemeinden mit einem Generalrat wird das mit den Unterschriften
von 20 in der Gemeinde stimmberechtigten Personen versehene Initiativbegehren bei der Gemeindeschreiberei eingereicht.
2 Das Initiativbegehren enthält die Namen der zum Verkehr mit der Behörde
und zum Rückzug des Initiativbegehrens berechtigten Personen (Initiativkomitee).
3 Nach dem Eingang des Initiativbegehrens nimmt der Gemeinderat die Vorprüfung des Titels und des Texts der Initiative sowie der Unterschriftenbogen
vor.
4 Wenn nötig wird die Initiative in Zusammenarbeit mit dem Initiativkomitee
berichtigt. Bei Uneinigkeit entscheidet die Oberamtfrau oder der Oberamtmann.
Art. 139
Initiative – Veröffentlichung und Unterschriftensammlung
1 Spätestens 30 Tage nach der Einreichung des Begehrens veröffentlicht der
Gemeinderat im Amtsblatt:
a) den Wortlaut der Initiative;
b) den Beginn und das Ende der Frist für die Unterschriftensammlung;
c) die gemäss dem Gesetz über die Gemeinden erforderliche Unterschriftenzahl, die aufgrund der Zahl der am Tag der Einreichung des Begehrens im Stimmregister eingetragenen Personen festgesetzt wird.
2 Die Unterschriften müssen innert 90 Tagen seit der Veröffentlichung des
Initiativtexts im Amtsblatt gesammelt werden.
Art. 140
Initiative – Prüfung und Auszählung der Unterschriften
1 Nach der Einreichung der Unterschriftenbogen überprüft und zählt die
Gemeindeschreiberei innert 20 Tagen die Unterschriften, und der Gemeinderat veröffentlicht seinen Beschluss über das Zustandekommen oder Scheitern
der Initiative im Amtsblatt.
2 Kommt die Initiative nicht zustande, weil eine oder mehrere Unterschriften
ungültig sind, so hält der Gemeinderat dies fest und informiert die Person
oder die Personen, deren Unterschrift für ungültig erklärt wurde; die Mitteilung enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Die Validierung der für ungültig erklärten Unterschriften infolge einer Beschwerde an das Kantonsgericht bleibt
vorbehalten (Art. 156).
Art. 141
Initiative – Überprüfung der Initiative durch den Generalrat und
Fristen
1 Ist die Initiative zustande gekommen, so übermittelt der Gemeinderat dem
Generalrat das Ergebnis der Auszählung der Unterschriften und den Text der
Initiative.
2 Der Generalrat befindet über die Gültigkeit der Initiative.
3 Die Artikel 126 und 127 gelten sinngemäss. Die Frist nach Artikel 126 Abs.
2 und Artikel 127 Abs. 2 für die Abstimmung beträgt jedoch 180 Tage.
4 Der Artikel 118 über den Rückzug der Initiative auf Kantonsebene gilt sinngemäss. Die Veröffentlichung gemäss diesem Artikel erfolgt jedoch im
Amtsblatt.
Art. 142
…
Art. 143
Referendum – Verfahren
1 Das Referendumsbegehren muss innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung
des dem Referendum unterstellten Beschlusses im Amtsblatt bei der
Gemeindeschreiberei eingereicht werden.
2 Nach der Einreichung der Unterschriftenbogen überprüft und zählt die
Gemeindeschreiberei die Unterschriften, und der Gemeinderat veröffentlicht
seinen Beschluss über das Zustandekommen oder Scheitern des Referendumsbegehrens im Amtsblatt. Diese Handlungen müssen innert 30 Tagen seit
der Einreichung des Begehrens erfolgen.
3 Kommt das Referendumsbegehren nicht zustande, weil eine oder mehrere
Unterschriften ungültig sind, so hält der Gemeinderat dies fest und informiert
die Person oder die Personen, deren Unterschrift für ungültig erklärt wurde;
die Mitteilung enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Die Validierung der für
ungültig erklärten Unterschriften infolge einer Beschwerde an das Kantonsgericht bleibt vorbehalten (Art. 156).
Art. 144
Referendum – Abstimmung
1 Ist das Referendumsbegehren zustande gekommen, so unterbreitet der
Gemeinderat den betreffenden Beschluss dem Volk zur Abstimmung.
2 Die Abstimmung findet innert 180 Tagen seit der Veröffentlichung des Beschlusses über das Zustandekommen des Referendumsbegehrens statt.
3 Der Gemeinderat veröffentlicht das Abstimmungsergebnis im Amtsblatt.
4a …
4b Berechnung der Fristen
Art. 144a
Berechnung und Einhaltung der Fristen
1 Die in diesem Gesetz nach Tagen festgelegten Fristen beginnen am Tag
nach ihrer Mitteilung oder nach dem Ereignis, das sie auslöst, zu laufen.
2 Das Ende der Frist wird auf den nächstfolgenden Werktag verschoben,
wenn es auf einen der folgenden Tage fällt:
a) einen Samstag oder Sonntag;
b) den 1. (Neujahr) oder 2. Januar;
c) Karfreitag;
d) Ostermontag;
e) den 1. Mai;
f) Auffahrt;
g) Pfingstmontag;
h) Fronleichnam (2. Donnerstag nach Pfingsten);
i) den 1. August (Nationalfeiertag);
j) den 15. August (Mariä Himmelfahrt);
k) den 1. November (Allerheiligen);
l) den 8. Dezember (Mariä Empfängnis);
m) den 24., 25. oder 26. Dezember.
3 Es gibt keinen Fristenstillstand.
4 Diese Bestimmung gilt nicht für die in diesem Gesetz und im Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege vorgesehenen Rechtsmittel.
5 Rechtsmittel und Strafbestimmungen
5.1 Rechtsmittel
5.1.1 Eidgenössische Abstimmungen und Wahlen
Art. 145
1 Die Beschwerden im Zusammenhang mit eidgenössischen Abstimmungen
und Wahlen richten sich nach dem Bundesrecht.
5.1.2 Streitigkeiten in Bezug auf das Stimmregister, das Wahlbüro, die
Art. 146 Auszählung mit optischen Lesegeräten und das Parteienregister
Einsprache gegen das Stimmregister – Grundsatz
1 Jede stimmberechtigte Person und jede körperschaftlich organisierte Partei
oder Wählergruppe, die eine im Stimmregister vorgenommene oder unterlassene Eintragung oder Streichung bestreitet, kann schriftlich Einsprache erheben.
2 …
3 Eine Person, deren Eintragung oder Streichung von einer anderen Person
durch Einsprache bestritten wird, wird unverzüglich informiert. Es wird ihr
eine kurze Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Art. 147
Einsprache gegen das Stimmregister – Zuständige Behörde und
Frist
1 Die Einsprache wird an den Gemeinderat gerichtet. Dieser führt die erforderliche Instruktion unverzüglich durch.
2 Der Gemeinderat ist nur dann verpflichtet, vor dem betreffenden Urnengang
über die Einsprache zu entscheiden, wenn sie fünf Tage vorher bei ihm eintrifft.
3 Sofern er nicht verpflichtet ist, vor dem Urnengang darüber zu befinden,
entscheidet der Gemeinderat innert 30 Tagen über die Einsprache.
4 Der Einspracheentscheid wird den Betroffenen unverzüglich eröffnet.
Art. 148
Einsprache gegen das Stimmregister – Beschwerde
1 Die betroffenen Personen können den Einspracheentscheid mit Beschwerde
an die Oberamtfrau oder den Oberamtmann anfechten. Die Bundesbestimmungen über die Beschwerden in Bezug auf das eidgenössische Stimmregister bleiben vorbehalten.
2 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege.
Art. 149
Streitigkeiten in Bezug auf die Zusammensetzung des Wahlbüros
1 Jede stimmberechtigte Person und jede körperschaftlich organisierte Partei
oder Wählergruppe kann die Zusammensetzung eines Wahlbüros bestreiten.
2 Zum Entscheid ist befugt:
a) die Oberamtfrau oder der Oberamtmann bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Wahlbüro einer Gemeinde;
b) der Staatsrat bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Wahlbüro
eines Kreises.
3 Die Streitigkeit muss innert fünf Tagen seit der Ernennung des Wahlbüros
anhängig gemacht werden. Es gibt keinen Fristenstillstand.
4 Gegen den Entscheid kann gemäss den Artikeln 150 ff. Beschwerde geführt
werden.
5 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 149a
Beschwerde gegen eine Nichtbewilligung der Auszählung mit
optischen Lesegeräten
1 Die Gemeinden können einen Entscheid der Staatskanzlei, die Auszählung
der Stimmzettel mit optischen Lesegeräten nicht zu bewilligen, beim Staatsrat mit Beschwerde anfechten.
2 Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 149b
Beschwerde gegen die Nichteintragung einer Partei im Parteienregister
1 Die politischen Parteien können einen Entscheid der Staatskanzlei, sie nicht
im Parteienregister einzutragen, beim Staatsrat mit Beschwerde anfechten.
2 Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
5.1.3 Kantonale und kommunale Abstimmungen und Wahlen
Art. 150
Zuständige Behörde
1 Das Kantonsgericht entscheidet über die Beschwerden im Zusammenhang
mit den kantonalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen.
2 …
3 …
Art. 151
Verfahrensbestimmungen – Grundsatz
1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 152
Verfahrensbestimmungen – Beschwerdelegitimation und Beschwerdefrist
1 Jede stimmberechtigte Person und jede körperschaftlich organisierte Partei
oder Wählergruppe ist beschwerdeberechtigt.
2 Die Beschwerde muss innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt oder, bei kommunalen Abstimmungen und Wahlen,
seit dem öffentlichen Anschlag der Ergebnisse eingelegt werden.
3 …
Art. 152a
Beschwerde gegen Vorbereitungshandlungen
1 Eine Beschwerde gegen Vorbereitungshandlungen kann innert fünf Tagen
ab Kenntnis der Beschwerdegründe, jedoch spätestens innert zehn Tagen seit
der Veröffentlichung oder dem öffentlichen Anschlag der Ergebnisse des Urnengangs eingelegt werden. Es gibt keinen Fristenstillstand.
2 Vorbereitungshandlungen sind alle Verfahrensschritte und organisatorischen Massnahmen der Behörden vor dem Urnengang, einschliesslich der
Bezeichnung einer Wahlliste (Art. 37) und ihrer Bereinigung (Art. 56).