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Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte

Fribourg · 115.1 · statute

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Contents: 218 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 2a
  4. Art. 2b
  5. Art. 3
  6. Art. 4
  7. Art. 5
  8. Art. 6
  9. Art. 7
  10. Art. 8
  11. Art. 9
  12. Art. 9a
  13. Art. 10
  14. Art. 11
  15. Art. 12
  16. Art. 12a
  17. Art. 12b
  18. Art. 13
  19. Art. 14
  20. Art. 15
  21. Art. 16
  22. Art. 17
  23. Art. 18
  24. Art. 18a
  25. Art. 19
  26. Art. 19a
  27. Art. 20
  28. Art. 21
  29. Art. 22
  30. Art. 22a
  31. Art. 22b
  32. Art. 22c
  33. Art. 22d
  34. Art. 23
  35. Art. 24
  36. Art. 24a
  37. Art. 25
  38. Art. 25a
  39. Art. 25b
  40. Art. 25c
  41. Art. 26
  42. Art. 27
  43. Art. 28
  44. Art. 29
  45. Art. 30
  46. Art. 31
  47. Art. 32
  48. Art. 33
  49. Art. 34
  50. Art. 35
  51. Art. 35a
  52. Art. 36
  53. Art. 37
  54. Art. 37a
  55. Art. 37b
  56. Art. 37c
  57. Art. 37d
  58. Art. 38
  59. Art. 39
  60. Art. 40
  61. Art. 41
  62. Art. 42
  63. Art. 43
  64. Art. 44
  65. Art. 45
  66. Art. 46
  67. Art. 46a
  68. Art. 47
  69. Art. 48
  70. Art. 49
  71. Art. 50
  72. Art. 51
  73. Art. 52
  74. Art. 52a
  75. Art. 52b
  76. Art. 53
  77. Art. 54
  78. Art. 55
  79. Art. 56
  80. Art. 57
  81. Art. 58
  82. Art. 58a
  83. Art. 59
  84. Art. 60
  85. Art. 61
  86. Art. 62
  87. Art. 62a
  88. Art. 63
  89. Art. 64
  90. Art. 65
  91. Art. 65a
  92. Art. 66
  93. Art. 67
  94. Art. 68
  95. Art. 69
  96. Art. 70
  97. Art. 71
  98. Art. 72
  99. Art. 73
  100. Art. 74
  101. Art. 75
  102. Art. 75a
  103. Art. 75b
  104. Art. 75c
  105. Art. 75d
  106. Art. 76
  107. Art. 77
  108. Art. 78
  109. Art. 79
  110. Art. 80
  111. Art. 81
  112. Art. 82
  113. Art. 83
  114. Art. 84
  115. Art. 85
  116. Art. 86
  117. Art. 87
  118. Art. 88
  119. Art. 89
  120. Art. 90
  121. Art. 91
  122. Art. 91a
  123. Art. 92
  124. Art. 93
  125. Art. 94
  126. Art. 95
  127. Art. 96
  128. Art. 97
  129. Art. 98
  130. Art. 98a
  131. Art. 99
  132. Art. 100
  133. Art. 101
  134. Art. 102
  135. Art. 103
  136. Art. 104
  137. Art. 105 Referendum)
  138. Art. 106
  139. Art. 107
  140. Art. 108
  141. Art. 109
  142. Art. 109a
  143. Art. 110
  144. Art. 110a
  145. Art. 111
  146. Art. 112
  147. Art. 113
  148. Art. 114
  149. Art. 115
  150. Art. 116
  151. Art. 117
  152. Art. 118
  153. Art. 119
  154. Art. 120
  155. Art. 121
  156. Art. 122
  157. Art. 123
  158. Art. 124
  159. Art. 125
  160. Art. 126
  161. Art. 127
  162. Art. 128
  163. Art. 129
  164. Art. 130
  165. Art. 131
  166. Art. 132
  167. Art. 133
  168. Art. 134
  169. Art. 134a
  170. Art. 134b
  171. Art. 135
  172. Art. 136
  173. Art. 136a
  174. Art. 136b
  175. Art. 136c
  176. Art. 136d
  177. Art. 136e
  178. Art. 136f
  179. Art. 136g
  180. Art. 136h
  181. Art. 137
  182. Art. 138
  183. Art. 139
  184. Art. 140
  185. Art. 141
  186. Art. 142
  187. Art. 143
  188. Art. 144
  189. Art. 144a
  190. Art. 145
  191. Art. 146 Auszählung mit optischen Lesegeräten und das Parteienregister
  192. Art. 147
  193. Art. 148
  194. Art. 149
  195. Art. 149a
  196. Art. 149b
  197. Art. 150
  198. Art. 151
  199. Art. 152
  200. Art. 152a
  201. Art. 153
  202. Art. 154
  203. Art. 155
  204. Art. 156
  205. Art. 157
  206. Art. 158
  207. Art. 159
  208. Art. 160
  209. Art. 161
  210. Art. 162
  211. Art. 163
  212. Art. 164
  213. Art. 165
  214. Art. 166
  215. Art. 167
  216. Art. 168
  217. Art. 169
  218. Art. 170

218 provisions

Art. 26

Protokoll 1 Das Wahlbüro erstellt für jeden Urnengang ein Protokoll, das die detaillierten Ergebnisse der Stimmenauszählung und die vorgenommenen Handlungen enthält. 2 Das Protokoll wird auf dem entsprechenden amtlichen Formular in zwei Exemplaren verfasst. 3 Der Staatsrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.

Art. 27

Übermittlung der Ergebnisse – Eidgenössische und kantonale Urnengänge 1 Bei eidgenössischen und kantonalen Urnengängen stellt das Wahlbüro der Oberamtfrau oder dem Oberamtmann unverzüglich ein Exemplar des Protokolls zu. 2 Die Oberamtfrau oder der Oberamtmann übermittelt der Staatskanzlei unverzüglich die zusammenfassende Tabelle der Ergebnisse seines Bezirks und die Protokolle. 2bis Die Staatskanzlei übermittelt dem Staatsrat unverzüglich die Ergebnisse der Urnengänge. 3 Der Staatsrat übermittelt der Bundeskanzlei unverzüglich die Ergebnisse des eidgenössischen Urnengangs gemäss den einschlägigen Bundesbestimmungen. 4 Der Staatsrat übermittelt dem Grossen Rat, zusammen mit den entsprechenden Akten, die Ergebnisse der Wahlen in den Ständerat, den Grossen Rat, den Staatsrat und das Amt der Oberamtfrau oder des Oberamtmanns.

Art. 28

Übermittlung der Ergebnisse – Kommunale Urnengänge 1 Bei kommunalen Urnengängen übermittelt das Wahlbüro unverzüglich ein Exemplar des Protokolls an die Oberamtfrau oder an den Oberamtmann und schlägt das Ergebnis des Urnengangs sogleich öffentlich an. 2 Bei Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden stellt die Oberamtfrau oder der Oberamtmann die Übermittlung der Ergebnisse aller Gemeinden seines Bezirks sicher.

Art. 29

Abstimmungsergebnis 1 Die zur Abstimmung unterbreiteten Vorlagen von Kanton und Gemeinden gelten als angenommen, wenn sie von der Mehrheit der Stimmenden, berechnet auf der Grundlage der Zahl der gültigen Stimmzettel, gutgeheissen wurden. Die Fälle, in denen das Gesetz die Annahme von zwei alternativen Vorlagen erlaubt, bleiben vorbehalten; bei diesen gibt eine Stichfrage den Ausschlag.

Art. 30

Aufbewahrung und Vernichtung der Akten 1 Die Protokolle und Akten aller eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Urnengänge werden gemäss den Vorschriften des Staatsrates aufbewahrt und vernichtet. 2 Abstimmungen 2.1 Eidgenössische und kantonale Abstimmungen

Art. 31

Einberufung der Stimmberechtigten 1 Der Staatsrat beruft die Stimmberechtigten spätestens am Montag der sechsten Woche vor dem Urnengang mit einem im Amtsblatt veröffentlichten Beschluss ein.

Art. 32

Feststellung und Veröffentlichung der Ergebnisse 1 Bei eidgenössischen Abstimmungen veröffentlicht der Staatsrat die kantonalen Ergebnisse des Urnengangs im Amtsblatt. 2 Bei kantonalen Abstimmungen stellt der Staatsrat das endgültige Ergebnis des Urnengangs fest und veröffentlicht es im Amtsblatt. 2.2 Abstimmungen der Gemeinden

Art. 33

Einberufung der Stimmberechtigten 1 Der Gemeinderat beruft die Stimmberechtigten spätestens am Montag der sechsten Woche vor dem Urnengang mit einem im Amtsblatt veröffentlichten Beschluss ein.

Art. 34

Feststellung und Veröffentlichung der endgültigen Ergebnisse 1 Der Gemeinderat stellt das endgültige Ergebnis des Urnengangs fest und schlägt es öffentlich an.

Art. 35

Abstimmung an der Gemeindeversammlung 1 Die Ausübung der politischen Rechte im Rahmen der Gemeindeversammlungen richtet sich für die in diesem Gesetz nicht geregelten Fragen nach dem Gesetz über die Gemeinden. 3 Wahlen 3.1 Wahllisten und amtliche Wahlzettel

Art. 35a

Wahllisten 1 Die Wahllisten werden von den Parteien, den Wählergruppen oder den Kandidatinnen und Kandidaten erstellt. 2 Sie werden nach Bereinigung, Ersatz und Berichtigung nach Artikel 56 und 57 gemäss Artikel 58 endgültig. 3 Die endgültigen Wahllisten dienen: a) zur Stimmabgabe durch die Stimmberechtigten bei Wahlen nach dem Proporzsystem gemäss Artikel 68; sie werden dann als amtliche Wahllisten zugelassen; b) zur Ausarbeitung der amtlichen Wahlzettel bei Wahlen nach dem Majorzsystem gemäss Artikel 37a, 37b, 37c und 37d.

Art. 36

Bezeichnung und ausschliessliche Verwendung der Listen 1 Jede Wahlliste muss eine Bezeichnung tragen, die sie von den übrigen Listen unterscheidet, die im Wahlkreis für die betreffende Wahl eingereicht wurden. Für die Wahl in den Grossen Rat in den Wahlkreisen Glane und Vivisbach bleibt Artikel 75a Abs. 2 und 3 zur Listenbezeichnung vorbehalten.a 2 Jede politische Partei oder Wählergruppe hat im Bereich des Wahlkreises für die betreffende Wahl ein Recht auf die ausschliessliche Verwendung der Bezeichnung ihrer Liste. 3 Die körperschaftlich organisierten politischen Parteien oder Wählergruppen können sich durch eine ausdrückliche Erklärung das Recht auf die ausschliessliche Verwendung der Bezeichnung ihrer Liste für die Zukunft sichern, solange sie diese nicht geändert haben. 4 Zur Annahme dieser Erklärung ist befugt: a) die Staatskanzlei bei den eidgenössischen und kantonalen Wahlen; b) die Gemeindeschreiberei bei den Gemeindewahlen.

Art. 37

Berichtigung der Wahllisten 1 Führt die Bezeichnung einer Wahlliste zu Verwechslungen mit der Bezeichnung einer Wahlliste, die früher eingereicht wurde oder über das Recht auf ausschliessliche Verwendung verfügt, oder enthält sie Ausdrücke, die für eine Partei, eine Wählergruppe, eine Kandidatin oder einen Kandidaten oder die Behörden verletzend sind, so wird die von den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern bevollmächtigte Person aufgefordert, sie innert kurzer Frist zu korrigieren, andernfalls ist sie ungültig. 2 Die Berichtigung einer Wahlliste kann verlangen: a) die Staatskanzlei bei eidgenössischen Wahlen und bei den Ständerats- und Staatsratswahlen; b) das Oberamt bei den Grossratswahlen und bei der Wahl der Oberamtfrau oder des Oberamtmanns; c) die Gemeindeschreiberei bei den Gemeindewahlen. 3 Ist die Bezeichnung einer Liste streitig, so entscheidet: a) der Staatsrat bei den eidgenössischen und kantonalen Wahlen; b) die Oberamtfrau oder der Oberamtmann bei den Gemeindewahlen. 4 Bei kantonalen und Gemeindewahlen kann gegen den Entscheid gemäss den Artikeln 150 ff. Beschwerde geführt werden.

Art. 37a

Amtlicher Wahlzettel – Grundsätze 1 Wer bei Wahlen nach dem Majorzsystem von seinem Stimmrecht Gebrauch macht, wählt mit einem amtlichen Wahlzettel. 2 Der amtliche Wahlzettel hat die Form eines amtlichen Wahlzettels zum Ankreuzen bei Wahlen, die gemäss den ordentlichen Bestimmungen stattfinden, und die Form eines amtlichen Wahlzettels zum Ankreuzen, eines amtlichen Wahlzettels zum Ausfüllen oder eines amtlichen Wahlzettels zum Ankreuzen und Ausfüllen bei offenen Wahlen oder bei Wahlen, die gemäss den Bestimmungen über die offene Wahl ablaufen.

Art. 37b

Amtlicher Wahlzettel – Amtlicher Wahlzettel zum Ankreuzen 1 Der amtliche Wahlzettel zum Ankreuzen enthält jede Liste in der Reihenfolge der Nummer, mit der sie gemäss Artikel 58 versehen wurde. Jede Liste enthält die Kandidatinnen und Kandidaten in der Reihenfolge, in der sie auf ihrer Liste stehen. 2 Der amtliche Wahlzettel zum Ankreuzen kann bei den Listen derjenigen Parteien oder Wählergruppen, die ein Bündnis eingegangen sind, einen Hinweis auf den Bündnisnamen enthalten. 3 Das Ausführungsreglement kann Präzisierungen über die Gestaltung des amtlichen Wahlzettels zum Ankreuzen enthalten. Die Kompatibilität mit den technischen Mitteln muss gewährleistet sein.

Art. 37c

Amtlicher Wahlzettel – Amtlicher Wahlzettel zum Ausfüllen 1 Der amtliche Wahlzettel zum Ausfüllen ist leer und enthält so viele auszufüllende Linien, wie Sitze zu besetzen sind. 2 Das Ausführungsreglement kann Präzisierungen über die Gestaltung des amtlichen Wahlzettels zum Ausfüllen enthalten.

Art. 37d

Amtlicher Wahlzettel – Amtlicher Wahlzettel zum Ankreuzen und Ausfüllen 1 Der amtliche Wahlzettel zum Ankreuzen und Ausfüllen enthält so viele kandidierende Personen zum Ankreuzen und auszufüllende Linien, wie Sitze zu besetzen sind. 2 Das Ausführungsreglement kann Präzisierungen über die Gestaltung des amtlichen Wahlzettels zum Ankreuzen und Ausfüllen enthalten.

Art. 38

Druck der amtlichen Wahllisten und der amtlichen Wahlzettel 1 Bei den kantonalen Wahlen organisiert und finanziert der Staat den Druck der amtlichen Wahllisten und der amtlichen Wahlzettel. 2 … 3 Bei den Gemeindewahlen nach dem Proporzsystem entscheidet der Gemeinderat, ob die Gemeinde: a) für den Druck der amtlichen Wahllisten sorgt; b) die Druckkosten vollständig oder teilweise übernimmt. 4 Bei den Gemeindewahlen nach dem Majorzsystem organisieren und finanzieren die Gemeinden den Druck der amtlichen Wahlzettel.

Art. 39

Inhalt der amtlichen Wahllisten und der amtlichen Wahlzettel 1 Die den Stimmberechtigten ausgehändigten leeren amtlichen Listen, gedruckten Listen und amtlichen Wahlzettel müssen die im Ausführungsreglement aufgeführten Angaben enthalten.

Art. 40

Verteilung der amtlichen Wahllisten und der amtlichen Wahlzettel 1 Bei kantonalen Wahlen verteilen die Gemeinden die eingereichten amtlichen Wahllisten und tragen die dadurch entstehenden Kosten. 2 Bei Gemeindewahlen nach dem Proporzsystem können die politischen Parteien oder Wählergruppen ihre amtlichen Wahllisten durch die Gemeinde auf deren Kosten verteilen lassen. 2a Die Gemeinden verteilen die amtlichen Wahlzettel und tragen die dadurch entstandenen Kosten. 3 Für die Verteilung auf Kosten der Gemeinde müssen die von den Parteien oder Wählergruppen gedruckten Wahllisten spätestens am Montag der vierten Woche vor dem für die Wahl festgesetzten Sonntag und bei einem zweiten Wahlgang spätestens am Dienstag der zweiten Woche vor dem für die Wahl festgesetzten Sonntag um 12 Uhr eingereicht werden. 3.2 National- und Ständeratswahlen

Art. 41

Nationalrat – Grundsatz 1 Die Nationalratswahlen finden alle vier Jahre statt und richten sich nach der Bundesgesetzgebung und den folgenden Bestimmungen.

Art. 42

Nationalrat – Einberufung der Stimmberechtigten 1 Der Staatsrat beruft die Stimmberechtigten spätestens am Montag der achten Woche vor dem Urnengang zur Wahl der Nationalrätinnen und Nationalräte ein. 2 Der Einberufungsbeschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und in den Gemeinden angeschlagen.

Art. 43

Nationalrat – Wahlanmeldeschluss 1 Die politischen Parteien und Wählergruppen müssen die Kandidatenlisten spätestens bis Montag der achten Woche vor der Wahl um 12 Uhr bei der Staatskanzlei einreichen. 2 Die Listen können bis zu dem Montag, der auf den Wahlanmeldeschluss folgt, um 12 Uhr geändert werden.

Art. 44

Ständerat – Wahlsystem und Zeitpunkt der Wahl 1 Die Ständeratswahlen erfolgen nach dem Majorzsystem gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes. 2 Die Mitglieder des Ständerates werden zur gleichen Zeit wie die Mitglieder des Nationalrates gewählt.

Art. 45

Ständerat – Übermittlung der Ergebnisse und Amtsantritt 1 Der Staatsrat übermittelt dem Ständerat die Wahlergebnisse. 2 Die bisherigen Mitglieder des Ständerates bleiben bis zur Vereidigung der gewählten Personen im Amt. 3.3 Wahl in den Ständerat und der Kantons- und Gemeindebehörden 3.3.1 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 46

Einberufung der Stimmberechtigten 1 Der Staatsrat beruft die Stimmberechtigten mit einem im Amtsblatt veröffentlichten Beschluss ein für: a) die Ständeratswahlen; b) die Grossrats- und die Staatsratswahlen sowie für die Wahl der Oberamtfrauen und Oberamtmänner; c) die Gesamterneuerungswahlen in den Gemeinden. 2 Die Stimmberechtigten werden spätestens am Montag der achten Woche vor den Wahlen einberufen.

Art. 46a

Gemeindewahlkreise 1 Gemeinden mit einem Generalrat können ihr Gebiet mit einem allgemeingültigen Reglement in mehrere Wahlkreise aufteilen.

Art. 47

Zeitpunkt der Wahlen 1 Die Gesamterneuerungswahlen des Grossen Rates, des Staatsrates und der Oberamtfrauen und Oberamtmänner finden alle fünf Jahre an dem vom Staatsrat festgesetzten Datum im vierten Quartal statt. 2 Die Gesamterneuerungswahlen der Gemeinderäte und Generalräte finden alle fünf Jahre an dem vom Staatsrat festgesetzten Datum im ersten Quartal statt. Die besonderen gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Gemeindezusammenschlüsse bleiben vorbehalten.

Art. 48

Wählbarkeit 1 Jede in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Person ist in den Ständerat, in den Staatsrat und zur Oberamtfrau oder zum Oberamtmann wählbar, sofern sie im Kanton Wohnsitz hat. Wer während drei ganzen Legislaturperioden dem Staatsrat angehört hat, ist jedoch nicht wieder wählbar. 2 Jede stimmberechtigte Person ist in dem Kreis, in dem sie ihren politischen Wohnsitz hat, in den Grossen Rat wählbar. Gewählte Personen und Ersatzpersonen, die während der Legislaturperiode ihren Wahlkreis wechseln, können für den Rest der Legislaturperiode ihren Sitz im Grossen Rat behalten bzw. für gewählt erklärt werden. 3 Jede in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigte Person ist in den Gemeinderat oder den Generalrat der Gemeinde, in der sie ihren politischen Wohnsitz hat, wählbar. Gewählte Personen, die während der Legislaturperiode ihren politischen Wohnsitz wechseln, gelten ab dem Tag, an dem sie ihre Ausweispapiere in der neuen Wohnsitzgemeinde hinterlegt haben, als zurückgetreten.

Art. 49

Unvereinbarkeit – Grosser Rat 1 Dem Grossen Rat können nicht angehören: a) die Mitglieder des Staatsrates; b) die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die übrigen Mitglieder des Sekretariats des Grossen Rates; c) die Oberamtfrauen und Oberamtmänner; d) die Berufsrichterinnen und -richter sowie die Gerichtsschreiberinnen und -schreiber; e) die vom Staatsrat oder einer seiner Direktionen angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates, die an der Ausübung der vollziehenden Gewalt teilhaben oder in bedeutendem Ausmass an der Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für den Grossen Rat beteiligt sind. 2 Zu den Personen nach Absatz 1 Bst. e gehören insbesondere: a) die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler, die Vizekanzlerin oder der Vizekanzler, die Generalsekretärinnen und -sekretäre und die Dienstchefinnen und -chefs; b) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatskanzlei; c) die Mitglieder des Polizeikommandos; d) das Kader der kantonalen Anstalten und der Betriebe, an deren Gesellschaftskapital der Staat zu mindestens 50 % beteiligt ist. 3 Der Grosse Rat entscheidet auf Antrag seiner für die Erwahrung zuständigen Instanz über die Unvereinbarkeit der in den Grossen Rat gewählten Personen. 4 Nimmt eine Person, die ein als unvereinbar erklärtes Amt innehat, ihre Wahl in den Grossen Rat an, so scheidet sie aus dem Amt aus. 5 Nimmt ein Mitglied des Grossen Rates ein als unvereinbar erklärtes Amt an, so scheidet es aus dem Grossen Rat aus.

Art. 50

Unvereinbarkeit – Gemeindebehörden 1 Die Unvereinbarkeiten mit dem Amt des Generalrats- oder Gemeinderatsmitglieds werden im Gesetz über die Gemeinden geregelt.

Art. 51

Bildung der Wahllisten 1 Die Kandidatenlisten werden von den politischen Parteien und Wählergruppen gebildet. 2 Jede Liste muss am Kopf eine klare Bezeichnung tragen.

Art. 52

Unterzeichnung der Wahllisten – Grundsatz 1 Jede Liste muss von Personen unterzeichnet sein, die im betreffenden Wahlkreis stimmberechtigt sind. 2 Eine Person darf nicht mehr als eine Liste unterzeichnen, sonst ist ihre Unterschrift auf sämtlichen unterzeichneten Listen ungültig. 3 Die unterzeichnende Person kann ihre Unterschrift nach der Einreichung der Liste nicht mehr zurückziehen. 4 Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Liste bestimmen eine bevollmächtigte Person, die mit dem Verkehr mit den Behörden beauftragt ist, sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Andernfalls gelten diejenigen, deren Namen in der Reihenfolge der Unterschriften an erster und zweiter Stelle stehen, als bevollmächtigte Person und als Stellvertreterin bzw. als Stellvertreter. 5 Die bevollmächtigte Person, im Verhinderungsfall ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter, ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben. 6 Die Listen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner können bis zur Schliessung des Urnengangs eingesehen werden: a) bei der Staatskanzlei, bei Wahlen in den Staatsrat und in den Ständerat; b) beim Oberamt, bei Wahlen in den Grossen Rat und in das Amt der Oberamtfrau oder des Oberamtmanns; c) bei der Gemeindeschreiberei, bei kommunalen Wahlen.

Art. 52a

Unterzeichnung der Wahllisten – Ausnahme a) Bedingungen 1 Bei Wahlen in den Ständerat, den Grossen Rat, den Staatsrat und in das Amt der Oberamtfrau oder des Oberamtmanns gilt die in Artikel 52 erwähnte Pflicht nicht für eine politische Partei, die am Ende des den Wahlen vorangegangenen Jahres ordnungsgemäss im Parteienregister registriert war. 2 Erfüllt eine Partei die Bedingungen nach Absatz 1, so muss sie lediglich die rechtsgültigen Unterschriften aller Kandidatinnen und Kandidaten, der bevollmächtigten Person, die mit dem Verkehr mit den Behörden beauftragt ist, sowie ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters einreichen.

Art. 52b

Unterzeichnung der Wahllisten – Ausnahme b) Parteienregister 1 Eine politische Partei kann sich bei der Staatskanzlei amtlich registrieren lassen, wenn sie: a) die Rechtsform eines Vereins im Sinne der Artikel 60–79 des Zivilgesetzbuches aufweist, der aufgrund seiner Statuten vornehmlich politische Zwecke verfolgt; b) unter dem gleichen Namen mit mindestens drei Mitgliedern im Grossen Rat vertreten ist. 2 Zur Eintragung ins Parteienregister reicht die Partei der Staatskanzlei folgende Unterlagen und Angaben ein: a) ein Exemplar der Statuten; b) den statutarischen Namen und den Sitz der Partei; c) Namen und Adressen der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der Partei. 3 Die Staatskanzlei erstellt ein Register über die Angaben der Parteien. 4 Jede registrierte Partei meldet der Staatskanzlei umgehend alle Änderungen ihrer Statuten, ihres Namens und ihres Sitzes sowie der Namen und Adressen der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der Partei. 5 Dieses Register kann online oder bei der Staatskanzlei eingesehen werden. Die Registrierungsunterlagen befinden sich ebenfalls bei der Staatskanzlei. Sie stehen den Personen, die darin Einsicht nehmen wollen, in Papierversion zur Verfügung.

Art. 53

Kandidatur 1 Die Kandidatinnen und Kandidaten melden ihre Kandidatur an, indem sie ihre Unterschrift auf die Liste setzen. 2 Fehlt die Unterschrift, so wird der Name vom Organ gestrichen, das für die Registrierung der eingereichten Wahllisten zuständig ist. 3 Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Unterschrift nach der Einreichung der Liste nicht mehr zurückziehen.

Art. 54

Zahl der Kandidaturen und Angaben zu den Kandidatinnen und Kandidaten 1 Die Wahllisten dürfen nicht mehr Namen enthalten, als in der betreffenden Wahl Personen zu wählen sind. Die Namen der überzähligen Kandidatinnen und Kandidaten werden vom Schluss der Liste ausgehend gestrichen. 2 Der Name einer Kandidatin oder eines Kandidaten darf auf einer Liste nicht mehrmals aufgeführt werden. 3 Die Listen müssen für alle Kandidatinnen und Kandidaten Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse, Heimatort oder Nationalität und gegebenenfalls andere geeignete Angaben enthalten, um sie zu identifizieren und von den übrigen Kandidatinnen und Kandidaten zu unterscheiden.

Art. 55

Mehrfachkandidatur 1 Wird der Name einer Person auf mehreren Listen aufgeführt, so wird der Name dieser Person unverzüglich auf sämtlichen Listen gestrichen. 2 Werden die Listen für die Grossratswahlen im gleichen Kreis eingereicht, so wird der Name von der Oberamtfrau oder vom Oberamtmann gestrichen; werden sie in verschiedenen Kreisen eingereicht, so wird der Name von der Staatskanzlei gestrichen. 3 Bei Gemeindewahlen wird der Name von der Gemeindeschreiberei gestrichen.

Art. 56

Bereinigung der Wahllisten 1 Nicht wählbare oder überzählige Personen werden von den Wahllisten gestrichen: a) von der Staatskanzlei bei den Staatsrats- und Ständeratswahlen; b) vom Oberamt bei den Grossratswahlen und der Wahl der Oberamtfrauen oder Oberamtmänner; c) von der Gemeindeschreiberei bei den Gemeindewahlen. 2 Die gestrichenen Personen und die Bevollmächtigten der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner werden unverzüglich benachrichtigt. 3 Sämtliche Streitigkeiten werden bei kantonalen Wahlen unverzüglich dem Staatsrat, bei Gemeindewahlen unverzüglich der Oberamtfrau oder dem Oberamtmann unterbreitet. Die Behörde eröffnet ihren Entscheid den betroffenen Personen und den Bevollmächtigten der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner. 4 Gegen den Entscheid kann gemäss den Artikeln 150 ff. Beschwerde geführt werden.

Art. 57

Ersatz der gestrichenen Personen und Bereinigung der Wahllisten 1 Nur die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner können die gestrichenen Personen ersetzen und ihre Bezeichnung berichtigen oder ergänzen, und zwar auf Ersuchen: a) der Staatskanzlei bei den Staatsrats- und Ständeratswahlen; b) des Oberamts bei den Grossratswahlen und der Wahl der Oberamtfrauen oder Oberamtmänner; c) der Gemeindeschreiberei bei den Gemeindewahlen. 2 Die Angaben zu den Personen, welche die gestrichenen Kandidatinnen und Kandidaten ersetzen, und die Angaben zur Bereinigung der Wahllisten werden dem zuständigen Organ bis spätestens am Montag der fünften Woche vor der Wahl um 12 Uhr mitgeteilt. Bei den Ständeratswahlen endet die Frist jedoch am Montag der siebten Woche vor der Wahl. 3 Die Mitteilungen über den Ersatz der für nicht wählbar erklärten Personen müssen mit der Unterschrift der neuen Kandidatinnen und Kandidaten versehen sein, die bescheinigt, dass sie den Wahlvorschlag annehmen. Fehlt diese Unterschrift, stehen die neuen Kandidatinnen oder Kandidaten bereits auf einer anderen Wahlliste, sind sie nicht wählbar oder wurden nicht alle erforderlichen Angaben zu ihrer Person gemacht, so werden sie gestrichen. 4 Ohne anders lautende Mitteilung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner werden die neuen Kandidatinnen und Kandidaten an den Schluss der Liste gesetzt. 5 Wird die Liste nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 ergänzt oder bereinigt, so wird sie auf die gültigen und den formellen Anforderungen entsprechenden Kandidaturen beschränkt.

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