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Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte

Fribourg · 115.1 · statute

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Contents: 218 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 2a
  4. Art. 2b
  5. Art. 3
  6. Art. 4
  7. Art. 5
  8. Art. 6
  9. Art. 7
  10. Art. 8
  11. Art. 9
  12. Art. 9a
  13. Art. 10
  14. Art. 11
  15. Art. 12
  16. Art. 12a
  17. Art. 12b
  18. Art. 13
  19. Art. 14
  20. Art. 15
  21. Art. 16
  22. Art. 17
  23. Art. 18
  24. Art. 18a
  25. Art. 19
  26. Art. 19a
  27. Art. 20
  28. Art. 21
  29. Art. 22
  30. Art. 22a
  31. Art. 22b
  32. Art. 22c
  33. Art. 22d
  34. Art. 23
  35. Art. 24
  36. Art. 24a
  37. Art. 25
  38. Art. 25a
  39. Art. 25b
  40. Art. 25c
  41. Art. 26
  42. Art. 27
  43. Art. 28
  44. Art. 29
  45. Art. 30
  46. Art. 31
  47. Art. 32
  48. Art. 33
  49. Art. 34
  50. Art. 35
  51. Art. 35a
  52. Art. 36
  53. Art. 37
  54. Art. 37a
  55. Art. 37b
  56. Art. 37c
  57. Art. 37d
  58. Art. 38
  59. Art. 39
  60. Art. 40
  61. Art. 41
  62. Art. 42
  63. Art. 43
  64. Art. 44
  65. Art. 45
  66. Art. 46
  67. Art. 46a
  68. Art. 47
  69. Art. 48
  70. Art. 49
  71. Art. 50
  72. Art. 51
  73. Art. 52
  74. Art. 52a
  75. Art. 52b
  76. Art. 53
  77. Art. 54
  78. Art. 55
  79. Art. 56
  80. Art. 57
  81. Art. 58
  82. Art. 58a
  83. Art. 59
  84. Art. 60
  85. Art. 61
  86. Art. 62
  87. Art. 62a
  88. Art. 63
  89. Art. 64
  90. Art. 65
  91. Art. 65a
  92. Art. 66
  93. Art. 67
  94. Art. 68
  95. Art. 69
  96. Art. 70
  97. Art. 71
  98. Art. 72
  99. Art. 73
  100. Art. 74
  101. Art. 75
  102. Art. 75a
  103. Art. 75b
  104. Art. 75c
  105. Art. 75d
  106. Art. 76
  107. Art. 77
  108. Art. 78
  109. Art. 79
  110. Art. 80
  111. Art. 81
  112. Art. 82
  113. Art. 83
  114. Art. 84
  115. Art. 85
  116. Art. 86
  117. Art. 87
  118. Art. 88
  119. Art. 89
  120. Art. 90
  121. Art. 91
  122. Art. 91a
  123. Art. 92
  124. Art. 93
  125. Art. 94
  126. Art. 95
  127. Art. 96
  128. Art. 97
  129. Art. 98
  130. Art. 98a
  131. Art. 99
  132. Art. 100
  133. Art. 101
  134. Art. 102
  135. Art. 103
  136. Art. 104
  137. Art. 105 Referendum)
  138. Art. 106
  139. Art. 107
  140. Art. 108
  141. Art. 109
  142. Art. 109a
  143. Art. 110
  144. Art. 110a
  145. Art. 111
  146. Art. 112
  147. Art. 113
  148. Art. 114
  149. Art. 115
  150. Art. 116
  151. Art. 117
  152. Art. 118
  153. Art. 119
  154. Art. 120
  155. Art. 121
  156. Art. 122
  157. Art. 123
  158. Art. 124
  159. Art. 125
  160. Art. 126
  161. Art. 127
  162. Art. 128
  163. Art. 129
  164. Art. 130
  165. Art. 131
  166. Art. 132
  167. Art. 133
  168. Art. 134
  169. Art. 134a
  170. Art. 134b
  171. Art. 135
  172. Art. 136
  173. Art. 136a
  174. Art. 136b
  175. Art. 136c
  176. Art. 136d
  177. Art. 136e
  178. Art. 136f
  179. Art. 136g
  180. Art. 136h
  181. Art. 137
  182. Art. 138
  183. Art. 139
  184. Art. 140
  185. Art. 141
  186. Art. 142
  187. Art. 143
  188. Art. 144
  189. Art. 144a
  190. Art. 145
  191. Art. 146 Auszählung mit optischen Lesegeräten und das Parteienregister
  192. Art. 147
  193. Art. 148
  194. Art. 149
  195. Art. 149a
  196. Art. 149b
  197. Art. 150
  198. Art. 151
  199. Art. 152
  200. Art. 152a
  201. Art. 153
  202. Art. 154
  203. Art. 155
  204. Art. 156
  205. Art. 157
  206. Art. 158
  207. Art. 159
  208. Art. 160
  209. Art. 161
  210. Art. 162
  211. Art. 163
  212. Art. 164
  213. Art. 165
  214. Art. 166
  215. Art. 167
  216. Art. 168
  217. Art. 169
  218. Art. 170

218 provisions

Art. 127

Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurf 1 Schliesst sich der Grosse Rat einer in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereichten Initiative an, so wird diese zu einem Gesetz, das dem Referendum unterstellt ist. 2 Schliesst sich der Grosse Rat der Initiative nicht an und arbeitet er keinen Gegenvorschlag aus, so findet die Volksabstimmung innert einem Jahr seit der Verabschiedung des Dekrets über die Gültigkeit der Initiative statt. 3 Schliesst sich der Grosse Rat der Initiative nicht an, so kann er innert zwei Jahren seit der Verabschiedung des Dekrets über die Gültigkeit der Initiative einen Gegenvorschlag ausarbeiten. 4 Wurde ein Gegenvorschlag ausgearbeitet, so findet die Volksabstimmung innert 180 Tagen seit seiner Verabschiedung durch den Grossen Rat statt. 5 Unterbreitet der Grosse Rat auch einen Gegenvorschlag, so kann das Volk vorbehaltlos erklären: a) ob es die Volksinitiative annimmt; b) ob es den Gegenvorschlag des Grossen Rates annimmt; c) welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen werden. 6 Die Stimmenden müssen die ersten beiden Fragen mit Ja oder Nein beantworten. Zur Beantwortung der dritten Frage kreuzen sie einen der beiden Vorschläge an. 7 Werden sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen, so ist das Ergebnis der dritten Frage massgebend. 4.3.2 Referendum 4.3.2.1

Art. 128

Veröffentlichung der Erlasse des Grossen Rates 1 Die vom Grossen Rat verabschiedeten Gesetze, Parlamentsverordnungen und Dekrete werden gemäss dem Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse veröffentlicht.

Art. 129

Dringliche Erlasse 1 Die vom Grossen Rat dringlich erklärten Erlasse unterstehen dem Referendum, wenn ihre Geltungsdauer ein Jahr übersteigt. Das Referendumsrecht verhindert das Inkrafttreten dieser Erlasse jedoch nicht. 2 Wird ein dringlich erklärtes Gesetz vom Volk angenommen, so stellt der Staatsrat fest, dass es bis zu dem im Gesetz festgelegten Zeitpunkt weiter gilt. 3 Wird ein dringlich erklärtes Gesetz vom Volk abgelehnt, bleibt es bis zu dem vom Staatsrat festgelegten Datum, längstens jedoch ein Jahr nach der Verabschiedung durch den Grossen Rat in Kraft. 4 Die Geltungsdauer eines dringlichen Gesetzes beträgt höchstens 5 Jahre. Ein solches Gesetz kann nur durch einen Erlass verlängert werden, der dem ordentlichen Referendum untersteht.

Art. 130

Volksreferendumsbegehren 1 Das Referendumsbegehren muss innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung des Gesetzes oder Dekrets angekündigt werden. Die Ankündigung erfolgt durch eine bei der Staatskanzlei eingereichte schriftliche und von 50 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen unterzeichnete Erklärung. 1bis Die Ankündigung enthält zudem die Namen, Vornamen und Adressen der zum Verkehr mit den Behörden berechtigten Personen (Referendumskomitee), so dass sie identifiziert werden können. 2 Die Unterschriften zur Unterstützung des Begehrens müssen innert 90 Tagen seit der Veröffentlichung des angefochtenen Erlasses bei der Staatskanzlei eingereicht werden. Die zusammen mit der Ankündigung des Begehrens eingereichten Unterschriften werden berücksichtigt. 3 Gesondert eingereichte Unterschriften, die sich gegen dieselbe Vorlage richten, werden demselben Begehren oder derselben Ankündigung zugerechnet.

Art. 131

…

Art. 132

Volksabstimmung 1 Kommt das Referendumsbegehren zustande, so unterbreitet der Staatsrat das Gesetz oder Dekret dem Volk zur Abstimmung. 2 Die Abstimmung muss innert 180 Tagen seit der Veröffentlichung der Feststellung über das Zustandekommen des Referendumsbegehrens im Amtsblatt stattfinden.

Art. 133

…

Art. 134

…

Art. 134a

Finanzreferendum – Massgebliche Staatsrechnung 1 Die massgebliche Staatsrechnung ist die letzte, die vor der Verabschiedung des Gesetzes- oder Dekretsentwurfs durch den Staatsrat vom Grossen Rat genehmigt worden ist.

Art. 134b

Finanzreferendum – Studienkredite 1 Als Studienkredite von regionaler oder kantonaler Bedeutung im Sinne von Artikel 46 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung gelten Studienkredite, deren Betrag 1/2 ‰ der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigt. 4.3.2.2

Art. 135

Fakultatives parlamentarisches Finanzreferendum – Referendumsbegehren 1 Das Referendumsbegehren eines Viertels der Grossrätinnen und Grossräte (Art. 99 Abs. 3 der Kantonsverfassung) muss innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung des Gesetzes oder Dekrets bei der Staatskanzlei eingereicht werden. 2 Der Grosse Rat wird innert nützlicher Frist darüber informiert. 3 Die Staatskanzlei veröffentlicht das Ergebnis der Auszählung der gültigen Stimmen und die Feststellung über das Zustandekommen oder Scheitern des Referendumsbegehrens im Amtsblatt. 4 Die von den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern bezeichnete Person oder bezeichneten Personen oder andernfalls die fünf ersten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Referendumsbegehrens stellen das Referendumskomitee.

Art. 136

Fakultatives parlamentarisches Finanzreferendum – Volksabstimmung und Konsequenzen der Abstimmung 1 Wurde das Referendumsbegehren gültig eingereicht, so unterbreitet der Staatsrat das Gesetz oder Dekret dem Volk zur Abstimmung. 2 Die Volksabstimmung muss innert 180 Tagen seit der Veröffentlichung der Feststellung über das Zustandekommen des Referendumsbegehrens im Amtsblatt stattfinden. 3 Im Übrigen gilt Artikel 136h. 4.3.3 Volksmotion

Art. 136a

Begriff und Gegenstand 1 Die Volksmotion ist eine schriftliche Eingabe, die diesen Titel trägt und mit der mindestens 300 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen eine Motion zuhanden des Grossen Rates einreichen. 2 Sie hat den gleichen Gegenstand wie eine parlamentarische Motion.

Art. 136b

Text 1 Die Volksmotion enthält einen Antrag und eine kurze Begründung. 2 Der Text muss so formuliert sein, dass ausreichend klar daraus hervorgeht, welche Bestimmungen erlassen, geändert oder aufgehoben werden sollen.

Art. 136c

Unterschriftenbogen 1 Die Volksmotion wird auf einem Dokument eingereicht, das die folgenden Angaben enthält: a) die Überschrift und den Text der Volksmotion; b) den Namen, den Vornamen und die Adresse der für den Verkehr mit den Behörden zuständigen Person; c) den Namen, den Vornamen und die Adresse von 3–5 Personen, die berechtigt sind, die Volksmotion zurückzuziehen (Komitee); d) die Angaben nach Artikel 106 Abs. 2 und 3 Bst. a; e) den Hinweis darauf, dass die Unterschrift persönlich und eigenhändig angebracht werden muss; f) den Hinweis auf die Strafdrohung für Unterschriftenfälschung oder missbräuchliche Unterzeichnung. 2 Werden die Formvorschriften des vorstehenden Absatzes und von Artikel 136d nicht eingehalten, so sind die Unterschriften ungültig. 3 Das Sekretariat des Grossen Rates stellt einen Musterunterschriftenbogen zur Verfügung.

Art. 136d

Unterschriften 1 Die Unterschriften müssen nach den Vorschriften der Artikel 105 und 106 Abs. 4 angebracht werden.

Art. 136e

Einreichung der Bogen und Zustandekommen 1 Die unterzeichneten Unterschriftenbogen werden alle auf einmal beim Sekretariat des Grossen Rates eingereicht. 2 Das Sekretariat des Grossen Rats organisiert die Prüfung der Unterschriften und zählt sie aus; die Artikel 108–110 gelten sinngemäss. 3 Das Sekretariat des Grossen Rates stellt fest, ob die Volksmotion von genügend gültigen Unterschriften unterstützt wird und teilt dies dem Komitee mit. Kommt die Motion aufgrund von einer oder mehreren ungültigen Unterschriften nicht zustande, so informiert das Sekretariat des Grossen Rates ausserdem alle betreffenden Personen; die Mitteilung enthält eine Rechtsmittelbelehrung (Art. 156).

Art. 136f

Rückzug 1 Beschliesst das Komitee, eine eingereichte Motion zurückzuziehen, so informiert es unverzüglich das Sekretariat des Grossen Rates. Nach Eröffnung der Session, während der die Erheblicherklärung der Motion beraten werden soll, kann die Motion nicht mehr zurückgezogen werden.

Art. 136g

Behandlung 1 Im Übrigen ist die Behandlung einer zustande gekommenen Volksmotion in der Gesetzgebung über den Grossen Rat geregelt. 4.3a Promulgierung

Art. 136h

1 Steht dem Inkrafttreten eines Erlasses, der dem Referendum untersteht, unter dem Gesichtspunkt der Ausübung der Volksrechte nichts mehr entgegen, so veröffentlicht die Staatskanzlei diese Angabe unverzüglich in der Amtlichen Sammlung. 4.4 Initiative und Referendum in Gemeindeangelegenheiten

Art. 137

Grundsatz 1 Das Gesetz über die Gemeinden bestimmt, welche Fragen Gegenstand einer Initiative sein können und welche Beschlüsse dem Referendum unterliegen. 2 Die dem fakultativen Referendum unterstellten Beschlüsse werden vom Gemeinderat unter Angabe der erforderlichen Unterschriftenzahl innert 30 Tagen im Amtsblatt veröffentlicht. Die Unterschriftenzahl wird aufgrund der Zahl der Personen festgesetzt, die am Tag, an dem diese Beschlüsse gefasst wurden, in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt waren. 3 Die Artikel 105, 106, 110 Abs. 2 und 110a über die Unterschriftenbogen in kantonalen Angelegenheiten gelten sinngemäss.

Art. 138

Initiative – Einreichung des Begehrens 1 In den Gemeinden mit einem Generalrat wird das mit den Unterschriften von 20 in der Gemeinde stimmberechtigten Personen versehene Initiativbegehren bei der Gemeindeschreiberei eingereicht. 2 Das Initiativbegehren enthält die Namen der zum Verkehr mit der Behörde und zum Rückzug des Initiativbegehrens berechtigten Personen (Initiativkomitee). 3 Nach dem Eingang des Initiativbegehrens nimmt der Gemeinderat die Vorprüfung des Titels und des Texts der Initiative sowie der Unterschriftenbogen vor. 4 Wenn nötig wird die Initiative in Zusammenarbeit mit dem Initiativkomitee berichtigt. Bei Uneinigkeit entscheidet die Oberamtfrau oder der Oberamtmann.

Art. 139

Initiative – Veröffentlichung und Unterschriftensammlung 1 Spätestens 30 Tage nach der Einreichung des Begehrens veröffentlicht der Gemeinderat im Amtsblatt: a) den Wortlaut der Initiative; b) den Beginn und das Ende der Frist für die Unterschriftensammlung; c) die gemäss dem Gesetz über die Gemeinden erforderliche Unterschriftenzahl, die aufgrund der Zahl der am Tag der Einreichung des Begehrens im Stimmregister eingetragenen Personen festgesetzt wird. 2 Die Unterschriften müssen innert 90 Tagen seit der Veröffentlichung des Initiativtexts im Amtsblatt gesammelt werden.

Art. 140

Initiative – Prüfung und Auszählung der Unterschriften 1 Nach der Einreichung der Unterschriftenbogen überprüft und zählt die Gemeindeschreiberei innert 20 Tagen die Unterschriften, und der Gemeinderat veröffentlicht seinen Beschluss über das Zustandekommen oder Scheitern der Initiative im Amtsblatt. 2 Kommt die Initiative nicht zustande, weil eine oder mehrere Unterschriften ungültig sind, so hält der Gemeinderat dies fest und informiert die Person oder die Personen, deren Unterschrift für ungültig erklärt wurde; die Mitteilung enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Die Validierung der für ungültig erklärten Unterschriften infolge einer Beschwerde an das Kantonsgericht bleibt vorbehalten (Art. 156).

Art. 141

Initiative – Überprüfung der Initiative durch den Generalrat und Fristen 1 Ist die Initiative zustande gekommen, so übermittelt der Gemeinderat dem Generalrat das Ergebnis der Auszählung der Unterschriften und den Text der Initiative. 2 Der Generalrat befindet über die Gültigkeit der Initiative. 3 Die Artikel 126 und 127 gelten sinngemäss. Die Frist nach Artikel 126 Abs. 2 und Artikel 127 Abs. 2 für die Abstimmung beträgt jedoch 180 Tage. 4 Der Artikel 118 über den Rückzug der Initiative auf Kantonsebene gilt sinngemäss. Die Veröffentlichung gemäss diesem Artikel erfolgt jedoch im Amtsblatt.

Art. 142

…

Art. 143

Referendum – Verfahren 1 Das Referendumsbegehren muss innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung des dem Referendum unterstellten Beschlusses im Amtsblatt bei der Gemeindeschreiberei eingereicht werden. 2 Nach der Einreichung der Unterschriftenbogen überprüft und zählt die Gemeindeschreiberei die Unterschriften, und der Gemeinderat veröffentlicht seinen Beschluss über das Zustandekommen oder Scheitern des Referendumsbegehrens im Amtsblatt. Diese Handlungen müssen innert 30 Tagen seit der Einreichung des Begehrens erfolgen. 3 Kommt das Referendumsbegehren nicht zustande, weil eine oder mehrere Unterschriften ungültig sind, so hält der Gemeinderat dies fest und informiert die Person oder die Personen, deren Unterschrift für ungültig erklärt wurde; die Mitteilung enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Die Validierung der für ungültig erklärten Unterschriften infolge einer Beschwerde an das Kantonsgericht bleibt vorbehalten (Art. 156).

Art. 144

Referendum – Abstimmung 1 Ist das Referendumsbegehren zustande gekommen, so unterbreitet der Gemeinderat den betreffenden Beschluss dem Volk zur Abstimmung. 2 Die Abstimmung findet innert 180 Tagen seit der Veröffentlichung des Beschlusses über das Zustandekommen des Referendumsbegehrens statt. 3 Der Gemeinderat veröffentlicht das Abstimmungsergebnis im Amtsblatt. 4a … 4b Berechnung der Fristen

Art. 144a

Berechnung und Einhaltung der Fristen 1 Die in diesem Gesetz nach Tagen festgelegten Fristen beginnen am Tag nach ihrer Mitteilung oder nach dem Ereignis, das sie auslöst, zu laufen. 2 Das Ende der Frist wird auf den nächstfolgenden Werktag verschoben, wenn es auf einen der folgenden Tage fällt: a) einen Samstag oder Sonntag; b) den 1. (Neujahr) oder 2. Januar; c) Karfreitag; d) Ostermontag; e) den 1. Mai; f) Auffahrt; g) Pfingstmontag; h) Fronleichnam (2. Donnerstag nach Pfingsten); i) den 1. August (Nationalfeiertag); j) den 15. August (Mariä Himmelfahrt); k) den 1. November (Allerheiligen); l) den 8. Dezember (Mariä Empfängnis); m) den 24., 25. oder 26. Dezember. 3 Es gibt keinen Fristenstillstand. 4 Diese Bestimmung gilt nicht für die in diesem Gesetz und im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vorgesehenen Rechtsmittel. 5 Rechtsmittel und Strafbestimmungen 5.1 Rechtsmittel 5.1.1 Eidgenössische Abstimmungen und Wahlen

Art. 145

1 Die Beschwerden im Zusammenhang mit eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen richten sich nach dem Bundesrecht. 5.1.2 Streitigkeiten in Bezug auf das Stimmregister, das Wahlbüro, die

Art. 146 Auszählung mit optischen Lesegeräten und das Parteienregister

Einsprache gegen das Stimmregister – Grundsatz 1 Jede stimmberechtigte Person und jede körperschaftlich organisierte Partei oder Wählergruppe, die eine im Stimmregister vorgenommene oder unterlassene Eintragung oder Streichung bestreitet, kann schriftlich Einsprache erheben. 2 … 3 Eine Person, deren Eintragung oder Streichung von einer anderen Person durch Einsprache bestritten wird, wird unverzüglich informiert. Es wird ihr eine kurze Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Art. 147

Einsprache gegen das Stimmregister – Zuständige Behörde und Frist 1 Die Einsprache wird an den Gemeinderat gerichtet. Dieser führt die erforderliche Instruktion unverzüglich durch. 2 Der Gemeinderat ist nur dann verpflichtet, vor dem betreffenden Urnengang über die Einsprache zu entscheiden, wenn sie fünf Tage vorher bei ihm eintrifft. 3 Sofern er nicht verpflichtet ist, vor dem Urnengang darüber zu befinden, entscheidet der Gemeinderat innert 30 Tagen über die Einsprache. 4 Der Einspracheentscheid wird den Betroffenen unverzüglich eröffnet.

Art. 148

Einsprache gegen das Stimmregister – Beschwerde 1 Die betroffenen Personen können den Einspracheentscheid mit Beschwerde an die Oberamtfrau oder den Oberamtmann anfechten. Die Bundesbestimmungen über die Beschwerden in Bezug auf das eidgenössische Stimmregister bleiben vorbehalten. 2 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 149

Streitigkeiten in Bezug auf die Zusammensetzung des Wahlbüros 1 Jede stimmberechtigte Person und jede körperschaftlich organisierte Partei oder Wählergruppe kann die Zusammensetzung eines Wahlbüros bestreiten. 2 Zum Entscheid ist befugt: a) die Oberamtfrau oder der Oberamtmann bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Wahlbüro einer Gemeinde; b) der Staatsrat bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Wahlbüro eines Kreises. 3 Die Streitigkeit muss innert fünf Tagen seit der Ernennung des Wahlbüros anhängig gemacht werden. Es gibt keinen Fristenstillstand. 4 Gegen den Entscheid kann gemäss den Artikeln 150 ff. Beschwerde geführt werden. 5 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 149a

Beschwerde gegen eine Nichtbewilligung der Auszählung mit optischen Lesegeräten 1 Die Gemeinden können einen Entscheid der Staatskanzlei, die Auszählung der Stimmzettel mit optischen Lesegeräten nicht zu bewilligen, beim Staatsrat mit Beschwerde anfechten. 2 Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 149b

Beschwerde gegen die Nichteintragung einer Partei im Parteienregister 1 Die politischen Parteien können einen Entscheid der Staatskanzlei, sie nicht im Parteienregister einzutragen, beim Staatsrat mit Beschwerde anfechten. 2 Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. 5.1.3 Kantonale und kommunale Abstimmungen und Wahlen

Art. 150

Zuständige Behörde 1 Das Kantonsgericht entscheidet über die Beschwerden im Zusammenhang mit den kantonalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen. 2 … 3 …

Art. 151

Verfahrensbestimmungen – Grundsatz 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 152

Verfahrensbestimmungen – Beschwerdelegitimation und Beschwerdefrist 1 Jede stimmberechtigte Person und jede körperschaftlich organisierte Partei oder Wählergruppe ist beschwerdeberechtigt. 2 Die Beschwerde muss innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt oder, bei kommunalen Abstimmungen und Wahlen, seit dem öffentlichen Anschlag der Ergebnisse eingelegt werden. 3 …

Art. 152a

Beschwerde gegen Vorbereitungshandlungen 1 Eine Beschwerde gegen Vorbereitungshandlungen kann innert fünf Tagen ab Kenntnis der Beschwerdegründe, jedoch spätestens innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung oder dem öffentlichen Anschlag der Ergebnisse des Urnengangs eingelegt werden. Es gibt keinen Fristenstillstand. 2 Vorbereitungshandlungen sind alle Verfahrensschritte und organisatorischen Massnahmen der Behörden vor dem Urnengang, einschliesslich der Bezeichnung einer Wahlliste (Art. 37) und ihrer Bereinigung (Art. 56).

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