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Mobilitätsgesetz

Fribourg · 780.1 · statute

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Contents: 211 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104
  105. Art. 105
  106. Art. 106
  107. Art. 107
  108. Art. 108
  109. Art. 109
  110. Art. 110
  111. Art. 111
  112. Art. 112
  113. Art. 113
  114. Art. 114
  115. Art. 115
  116. Art. 116
  117. Art. 117
  118. Art. 118
  119. Art. 119
  120. Art. 120
  121. Art. 121
  122. Art. 122
  123. Art. 123
  124. Art. 124
  125. Art. 125
  126. Art. 126
  127. Art. 127
  128. Art. 128
  129. Art. 129
  130. Art. 130
  131. Art. 131
  132. Art. 132
  133. Art. 133
  134. Art. 134
  135. Art. 135
  136. Art. 136
  137. Art. 137
  138. Art. 138
  139. Art. 139
  140. Art. 140
  141. Art. 141
  142. Art. 142
  143. Art. 143
  144. Art. 144
  145. Art. 145
  146. Art. 146
  147. Art. 147
  148. Art. 148
  149. Art. 149
  150. Art. 150
  151. Art. 151
  152. Art. 152
  153. Art. 153
  154. Art. 154
  155. Art. 155
  156. Art. 156
  157. Art. 157
  158. Art. 158
  159. Art. 159
  160. Art. 160
  161. Art. 161
  162. Art. 162
  163. Art. 163
  164. Art. 164
  165. Art. 165
  166. Art. 166
  167. Art. 167
  168. Art. 168
  169. Art. 169
  170. Art. 170
  171. Art. 171
  172. Art. 172
  173. Art. 173
  174. Art. 174
  175. Art. 175
  176. Art. 176
  177. Art. 177
  178. Art. 178
  179. Art. 179
  180. Art. 180
  181. Art. 181
  182. Art. 182
  183. Art. 183
  184. Art. 184
  185. Art. 185
  186. Art. 186
  187. Art. 187
  188. Art. 188
  189. Art. 189
  190. Art. 190
  191. Art. 191
  192. Art. 192
  193. Art. 193
  194. Art. 194
  195. Art. 195
  196. Art. 196
  197. Art. 197
  198. Art. 198
  199. Art. 199
  200. Art. 200
  201. Art. 201
  202. Art. 202
  203. Art. 203
  204. Art. 204
  205. Art. 205
  206. Art. 206
  207. Art. 207
  208. Art. 208
  209. Art. 209
  210. Art. 210
  211. Art. 211

211 provisions

Art. 81

Ersatzvornahme 1 Unterlässt die Gemeinde oder eine Privatperson den ihr obliegenden Unterhalt der Mobilitätsinfrastruktur, so lässt die Direktion, nach Mahnung mit angemessener Frist, die Arbeiten auf Kosten der oder des Unterhaltspflichtigen ausführen. 2 In dringenden Fällen kann die Direktion die Arbeiten ohne vorgängige Ankündigung ausführen. 3.4.4 Unterhaltsstandard

Art. 82

Im Allgemeinen 1 Die Mobilitätsinfrastrukturen sind möglichst so zu unterhalten und zu benutzen, dass sie sich in gutem und sauberem Zustand befinden und die Verkehrssicherheit ihrer Bestimmung gemäss gewährleisten. 2 Der Unterhalt erfolgt umweltfreundlich und wirtschaftlich. Synthetische Pflanzenschutzmittel sind für den Unterhalt der Mobilitätsinfrastrukturen verboten; Bundesrecht bleibt vorbehalten.

Art. 83

Winterdienst 1 Die Mobilitätsinfrastrukturen sind während der verkehrsreichsten Stunden des Winters in dem Umfang begeh- oder befahrbar zu halten, wie dies der oder dem Unterhaltspflichtigen zumutbar ist. 2 Auf den Winterdienst kann verzichtet werden, wenn das öffentliche Interesse die Offenhaltung der Mobilitätsinfrastruktur nicht erfordert oder wenn die Offenhaltung aus Gründen der Sicherheit nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist. 3 Im Ausführungsreglement werden die Einzelheiten bestimmt, namentlich die Priorisierung und den Zeitplan des Winterdienstes.

Art. 84

Beleuchtung 1 Wenn es die Verkehrsverhältnisse erfordern, namentlich an besonders gefährlichen Stellen und Abschnitten, in Unterführungen und in Tunnels von einer gewissen Bedeutung, müssen Mobilitätsinfrastrukturen, mit Ausnahme von Freizeitrouten, gemäss den geltenden Normen beleuchtet werden. 2 Die Beleuchtung muss nachhaltig sein. 3 Die Beleuchtung muss reduziert werden. Die Beleuchtung kann zu wenig frequentierten Zeiten reduziert oder gänzlich abgestellt werden, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt. 4 Mobilitätsinfrastrukturen 4.1 Bau und Ausbau 4.1.1 Mobilitätsinfrastrukturplan 4.1.1.1 Allgemein

Art. 85

Grundsätze 1 Der Bau und der Ausbau einer Mobilitätsinfrastruktur erfolgt gemäss einem Mobilitätsinfrastrukturplan. 2 Für den Bau und Ausbau von ausschliesslich privaten Strassen braucht es eine Baubewilligung. Im Falle eines Zweifels über die private oder öffentliche Nutzung holt die Oberamtsperson den Rat der Direktion ein.

Art. 86

Inhalt 1 Der Mobilitätsinfrastrukturplan besteht aus den Genehmigungsplänen, welche die nötigen Angaben über die Art, die Masse und den Standort des Werkes und dessen Nebenanlagen, die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen und die Einzelheiten technischer Natur enthalten. 2 Wenn für das Projekt der Erwerb von privaten Grundstücken oder Teilen davon nötig ist und keine Einigung über eine freiwillige Abtretung erzielt werden kann, enthält der Mobilitätsinfrastrukturplan einen Enteignungsplan. 3 Wenn es für das Projekt eine Signalisierungsmassnahme braucht, wird der Signalisierungsplan als Hinweis ins Genehmigungsdossier aufgenommen. Die Signalisierung ist Gegenstand eines separaten Verfahrens gemäss der Spezialgesetzgebung. 4.1.1.2 Provisorische Massnahmen

Art. 87

Temporäres Bauverbot 1 Die Direktion kann sämtliche Neu- und Umbauarbeiten an Gebäuden und Tiefbauwerken sowie sämtliche Anpflanzungen verbieten, wenn vorauszusehen ist, dass diese Arbeiten den Bau oder Ausbau einer Mobilitätsinfrastruktur, für die der Staat den Mobilitätsinfrastrukturplan erstellt hat, erheblich erschweren würden. 2 Das gleiche Recht steht der Gemeinde für Mobilitätsinfrastrukturen, für die sie den Mobilitätsinfrastrukturplan erstellt hat, zu. 3 Das Verbot wird mit seiner Eröffnung wirksam; eine allfällige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 4 Das Verbot wird hinfällig, wenn innert zwölf Monaten ab Eröffnung des Verbots keine Planungszone oder kein Mobilitätsinfrastrukturplan öffentlich aufgelegt wird.

Art. 88

Planungszonen – Inhalt 1 Um die freie Verfügung über den benötigten Boden für den Bau einer Mobilitätsinfrastruktur zu sichern, kann die Direktion beziehungsweise die Gemeinde nach positiver Stellungnahme der Direktion Planungszonen erlassen. 2 In den Planungszonen darf ohne die Bewilligung der Direktion, wenn es sich um eine Mobilitätsinfrastruktur, für die der Staat einen Mobilitätsinfrastrukturplan erstellt hat, handelt, beziehungsweise der Gemeinde, wenn es sich um eine andere Mobilitätsinfrastruktur handelt, kein Neu- und kein Umbau ausgeführt werden, der den Wert des Gebäudes oder Grundstücks mehrt. 3 Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die projektierten Arbeiten den Bau der Mobilitätsinfrastruktur nicht erschweren oder verteuern und sie nicht in die Festlegung von Baugrenzen eingreifen.

Art. 89

Planungszonen – Verfahren 1 Die Festlegung der Planungszonen wird von der Direktion im Amtsblatt des Kantons Freiburg veröffentlicht. Die Planungszonen können im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen eingesehen werden. Die betroffenen Grundstückseigentümerschaften werden mit separatem Schreiben benachrichtigt. 2 Wer von den Planungszonen betroffen ist, kann während der öffentlichen Auflage bei der Behörde, welche die Planungszonen erlassen hat, Einsprache erheben. 3 Die zuständige Behörde führt eine Einigungsverhandlung mit den Einsprechenden durch und entscheidet bei deren Scheitern über die Einsprachen. 4 Die Festlegung der Planungszonen tritt nach deren Veröffentlichung in Kraft; eine allfällige Einsprache oder Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 90

Planungszonen – Verfall 1 Die Planungszonen fallen mit der öffentlichen Auflage des Mobilitätsinfrastrukturplans oder spätestens fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung dahin. 2 Die Direktion kann diese Frist aus wichtigen Gründen um drei Jahre verlängern. 3 Hinfällige Planungszonen werden aus dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen entfernt. 4.1.1.3 Erarbeitung

Art. 91

Routen und Infrastrukturen der sanften Mobilität 1 Der Staat erstellt den Mobilitätsinfrastrukturplan für: a) eine Kantonsstrasse; b) ein städtebauliches Objekt, zu dem er gemäss Artikel 167 Abs. 2 finanziell beiträgt; c) einen Weg der sanften Mobilität, der von einem Veloweg, der nicht in den Anwendungsbereich von Absatz 3 Bst. e fällt, genutzt wird; d) einen Weg der sanften Mobilität, der von einem gemischten kantonalen Rad- und Fussweg genutzt wird. 2 Er kann seine Zuständigkeit auf Antrag einer Gemeinde an diese delegieren. 3 Der Gemeinde erstellt den Mobilitätsinfrastrukturplan für: a) eine Gemeindestrasse; b) eine Privatstrasse in öffentlicher Nutzung; c) ein städtebauliches Objekt, an dem der Staat sich nicht finanziell beteiligt; d) einen Weg der sanften Mobilität für Fussgängerinnen und Fussgänger; e) einen Weg der sanften Mobilität, der von einem kommunalen Veloweg genutzt wird, sofern dieser sich nicht entlang einer Kantonsstrasse befindet. 4 Das offizielle Tourismusorgan des Kantons erstellt in Zusammenarbeit mit dem Staat und der Gemeinde den Mobilitätsinfrastrukturplan für Freizeitrouten.

Art. 92

Für den öffentlichen Verkehr bestimmte Infrastrukturen als Bestandteil der Strasse 1 Die Bestellerin oder der Besteller des Angebots im Bereich öffentlicher Verkehr ist zuständig dafür, einen Mobilitätsinfrastrukturplan für eine für den öffentlichen Verkehr bestimmte Infrastruktur zu erstellen, die Bestandteil einer Strasse ist. 2 Bestellt der Staat gemeinsam mit dem Bund oder einem anderen Gemeinwesen, gilt der Staat als Besteller. 3 Der Mobilitätsinfrastrukturplan für den Bau einer Bushaltestelle an einer Gemeindestrasse liegt in der Zuständigkeit der Gemeinde.

Art. 93

Andere für den öffentlichen Verkehr bestimmte Infrastrukturanlagen 1 Der Staat oder die Gemeinde sind jeweils für die Erstellung eines Mobilitätsinfrastrukturplans für die sonstige Infrastruktur für den öffentlichen Verkehr zuständig. 2 Die interkantonalen Vereinbarungen über die Erneuerung und die Erhaltung von Bauwerken der II. Juragewässerkorrektion bleiben vorbehalten. 3 Die Gesetzgebung des Bundes bleibt vorbehalten.

Art. 94

Ersatzvornahme 1 Der Staat kann anstelle der betroffenen Gemeinde einen Mobilitätsinfrastrukturplan erstellen, nachdem er die Gemeinde gemahnt und ihr eine angemessene Frist gesetzt hat, wenn der Bau oder die Sanierung einer Mobilitätsinfrastruktur erforderlich ist und: a) sich die betroffenen Gemeinden nicht einigen können, oder b) eine Gemeinde die erforderlichen Pläne nicht erarbeitet. 2 Weigert sich eine Gemeinde oder eine Privatperson, die Arbeiten gemäss dem Mobilitätsinfrastrukturplan durchzuführen, so führt der Staat die Arbeiten auf Kosten der Gemeinde oder der Infrastruktureigentümerschaft aus, nachdem er diese gemahnt und ihr eine angemessene Frist gesetzt hat.

Art. 95

Koordinierung 1 Erfordert ein Projekt die Intervention von mehreren Gemeinwesen, insbesondere wenn städtebauliche Objekte oder Mobilitätsrouten unterschiedlicher Eigentümerschaften betroffen sind, müssen Projektierungs- und Ausführungsarbeiten koordiniert werden. 2 Die Direktion kann insbesondere ein Leitverfahren, welches das gesamte Projekt erfasst, sowie eine Leitbehörde, die für die Leitung des Verfahrens und des Projekts verantwortlich ist, definieren. Sind kantonale Mobilitätsinfrastrukturen mitbetroffen, so ist dies in der Regel der Staat. 4.1.1.4 Voraussetzungen

Art. 96

Im Allgemeinen 1 Der Mobilitätsinfrastrukturplan muss den gängigen Regeln der Technik, den technischen, wirtschaftlichen, sicherheits- und verkehrstechnischen Erfordernissen sowie allen anderen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. 2 Zu berücksichtigen sind jedoch auch andere schützenswerte Interessen, namentlich die haushälterische Nutzung des Bodens sowie der Umweltschutz, der Schutz der Ortsbilder und des Kulturerbes und die Zugänglichkeit für Menschen mit Beeinträchtigungen. 3 Im Ausführungsreglement werden die technischen Eigenschaften der Mobilitätsinfrastrukturen, insbesondere was die Bauart, die Fahrbahnbreite, das Gefälle, die Kurvenradien und die Sichtweiten betrifft, bestimmt.

Art. 97

Trottoirs und andere Schutzanlagen 1 Trottoirs und andere Einrichtungen zum Schutz der Allgemeinheit, wie Über- und Unterführungen für Fussgängerinnen, Fussgänger und Tiere sowie Bushaltestellen, sind zu bauen, wenn die Verkehrsdichte oder die Erfordernisse der Sicherheit dies notwendig machen. 2 Die Beschaffenheit der Anlagen sowie die technischen Anforderungen werden im Ausführungsreglement bestimmt. 3 Es dürfen keine neuen Bahnübergänge geschaffen werden.

Art. 98

Massnahmen zur Verkehrsberuhigung und zur Geschwindigkeitsbeschränkung 1 Massnahmen zur Verkehrsberuhigung und Geschwindigkeitsbeschränkung müssen grundsätzlich Teil eines Gesamtkonzepts sein und in den Gemeinderichtplan integriert werden. 2 Bei Projekten zur Neugestaltung von Ortsdurchfahrten auf Kantons- und Gemeindestrassen wird im Besonderen darauf geachtet, dass die vom Verkehr verursachten Belastungen und Konflikte reduziert und die Qualität des öffentlichen Raums verbessert werden. 3 Auf Kantonsstrassen gilt aufgrund ihrer Funktion im Strassennetz grundsätzlich eine minimale Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Abweichungen davon sind nur in den besonderen Fällen gemäss Bundesgesetzgebung möglich. 4.1.1.5 Verfahren

Art. 99

Ordentliches Verfahren – Grundsatz 1 Für die Genehmigung, die Änderung und die Aufhebung des Mobilitätsinfrastrukturplans gelten sinngemäss: a) Artikel 22 RPBG, wenn der Mobilitätsinfrastrukturplan in die Zuständigkeit des Staates fällt; b) die Artikel 83-89 RPBG, wenn der Mobilitätsinfrastrukturplan in die Zuständigkeit der Gemeinden fällt 2 Grundeigentümerschaften, deren Liegenschaften für das Projekt beansprucht werden, werden von der für das Projekt zuständigen Behörde direkt benachrichtigt. 3 Die Direktion kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.

Art. 100

Ordentliches Verfahren - Sonderregelungen 1 Wenn eine Mobilitätsinfrastruktur den Bau eines Nebenbauwerks oder eine Bewilligung gemäss Spezialgesetzgebung erfordert, erlässt die Direktion eine einzige umfassende Bewilligung. 2 Betrifft der Mobilitätsinfrastrukturplan den Bau einer gemäss der Bundesgesetzgebung zur Personenbeförderung nicht bewilligungspflichtigen Seilbahn, insbesondere eines Skilifts oder einer Kleinseilbahn, so gilt die Genehmigung der Direktion als kantonale Bewilligung gemäss der Bundesgesetzgebung über die Seilbahnen zur Personenbeförderung. 3 Bei der Genehmigung eines Strassenbauprojekts mit grossen Auswirkungen auf den Verkehr müssen begleitende Massnahmen zum Verkehrsmanagement angeordnet werden. 4 Jeder Mobilitätsinfrastrukturplan kann Gegenstand eines Vorprüfungsgesuchs sein, um die Zulässigkeit des Projekts zu prüfen.

Art. 101

Vereinfachtes Verfahren 1 Das vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei: a) örtlich begrenzten Projekten mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen; b) Infrastrukturen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, die keine schutzwürdigen Interessen Dritter tangieren und sich nur unerheblich auf Mobilität, Raumplanung und Umwelt auswirken; c) Infrastrukturen, die spätestens nach 3 Jahren wieder entfernt werden; d) geringfügigen Änderungen des Mobilitätsinfrastrukturplans im Verlauf des Verfahrens. 2 Im vereinfachten Verfahren wird das Projekt weder publiziert noch öffentlich aufgelegt. Die Bauherrschaft benachrichtigt durch eingeschriebenen Brief die Betroffenen, die innert 14 Tagen Einsprache erheben können, soweit sie nicht bereits zuvor schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben. 3 Die Direktion kann im Rahmen der Schlussprüfung die Stellungnahmen der Ämter und Gemeinden einholen. Sie setzt ihnen hierfür eine angemessene Frist. 4 Im Übrigen ist das ordentliche Verfahren anwendbar. Im Zweifelsfall wird dieses angewandt.

Art. 102

Detailbebauungsplan 1 Der Bau und der Ausbau von Mobilitätsinfrastrukturen, die sich aus einem Detailbebauungsplan gemäss Artikel 62 ff. RPBG ergeben, können im Verfahren für den entsprechenden Detailbebauungsplan genehmigt werden. 2 Erfordert ein Bauprojekt bauliche Massnahmen, die eine Mobilitätsinfrastruktur betreffen, so etwa den Ausbau von Strassen oder den Bau von Nebenanlagen, so kann für das Projekt ein Detailbebauungsplan gemäss Artikel 62 ff. RPBG erstellt werden, der diese Massnahmen einschliesst. 3 Der Detailbebauungsplan hat bezüglich der Mobilitätsinfrastrukturen den Anforderungen von Artikel 41 ff. RPBG zu genügen. 4 Betrifft der Detailbebauungsplan eine Mobilitätsinfrastruktur in der Zuständigkeit des Kantons, so muss vorab die Genehmigung der Direktion eingeholt werden.

Art. 103

Sperrwirkung 1 Nach der Auflage des Mobilitätsinfrastrukturplans oder der Benachrichtigung der Grundeigentümerschaften darf auf den betroffenen Grundstücken nichts vorgenommen werden, was die Ausführung des Plans behindern könnte. Insbesondere ist die Überbauung der für das Projekt ausgeschiedenen Flächen und innerhalb der Bauverbotsgrenzen untersagt. 2 Auf den betroffenen Grundstücken ist die Direktion, wenn es sich um eine Mobilitätsinfrastruktur handelt, für die der Staat den Mobilitätsinfrastrukturplan erstellt hat, oder die Gemeinde, bei den anderen Mobilitätsinfrastrukturen, für die Erteilung der Bewilligung zuständig. 3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Projekt den Bau der Mobilitätsinfrastruktur nicht erschwert oder verteuert und die spätere Beanspruchung des Bauverbotsstreifens nicht beeinträchtigt.

Art. 104

Vorzeitiger Baubeginn 1 Ausnahmsweise kann die Direktion den vorzeitigen Baubeginn unter den im Ausführungsreglement festgelegten Voraussetzungen bewilligen. 4.1.1.6 Wirkungen

Art. 105

Baubewilligung 1 Die Genehmigung eines Mobilitätsinfrastrukturplans gilt als Baubewilligung.

Art. 106

Gültigkeitsdauer 1 Die genehmigten Pläne sind hinfällig, wenn innert fünf Jahren nach ihrer rechtskräftigen Genehmigung nicht mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird. 2 Bei überwiegendem Interesse kann die Direktion die Geltungsdauer der Pläne um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit dem rechtskräftigen Plangenehmigungsentscheid wesentlich verändert haben. 4.1.1.7 Landerwerb

Art. 107

Grundsatz 1 Die Plangenehmigungsbehörde versucht so früh wie möglich und noch vor Eröffnung des Plangenehmigungsverfahrens, die notwendigen Rechte freihändig oder durch Güterzusammenlegung einvernehmlich zu erwerben. Kommt keine Einigung zustande, so wird das Enteignungsverfahren durchgeführt. 2 Das Verfahren zur Güterzusammenlegung wird nach der kantonalen Gesetzgebung über die Bodenverbesserung und der Raumplanungs- und Baugesetzgebung durchgeführt.

Art. 108

Öffentliche Urkunden 1 Die für den freihändigen Landerwerb erforderlichen öffentlichen Urkunden können von der amtlichen Ingenieur-Geometerin oder vom amtlichen Ingenieur-Geometer in der Form gemäss der Gesetzgebung über die amtliche Vermessung ausgefertigt werden, wenn die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind: a) sie beziehen sich auf Landerwerb durch ein Gemeinwesen im Hinblick auf den Bau oder Ausbau von Mobilitätsinfrastrukturen; und b) sie beziehen sich weder auf den Erwerb ganzer Parzellen im Hinblick auf einen Abtausch oder eine spätere Güterzusammenlegung noch auf einen vorsorglichen Erwerb vor der Auflage eines Projekts. 2 Das gleiche gilt, wenn öffentliche Parzellen ins Privateigentum übertragen werden. 3 Die nach diesem Artikel vorgenommenen Eigentumsübertragungen sind von den Gebühren für den Grundbucheintrag und der Handänderungssteuer befreit.

Art. 109

Anmerkung 1 Die provisorische schriftliche Vereinbarung zwischen den Eigentümerschaften und dem öffentlichen Gemeinwesen im Hinblick auf den Landerwerb für den Bau- oder Ausbau einer Mobilitätsinfrastruktur kann im Grundbuch angemerkt werden. 2 Die Anmerkung wird auf die Anmeldung durch das Gemeinwesen hin eingetragen. 3 Die Anmerkung wird von der Grundbuchverwalterin oder vom Grundbuchverwalter von Amtes wegen zum Zeitpunkt des von der amtlichen Ingenieur- Geometerin oder vom amtlichen Ingenieur-Geometer beantragten Eigentumsübergangs gelöscht.

Art. 110

Enteignung 1 Mit der Genehmigung des Mobilitätsinfrastrukturplans werden die im Enteignungsplan ausgewiesenen Flächen, die für den Bau, den Unterhalt und den Betrieb der Mobilitätsinfrastruktur sowie für Anpassungsarbeiten auf benachbarten Grundstücken erforderlich sind, enteignet. Bei der Genehmigung der Pläne entscheidet die zuständige Behörde auch über etwaige Einsprachen, welche die Enteignung betreffen. 2 Können sich die Behörde und die betroffene Grundeigentümerschaft nicht über die Höhe einer allfälligen Entschädigung einigen, können sie sich an die Enteignungskommission wenden, die über die Entschädigung entscheidet. 4.1.2 Ausführung der Arbeiten

Art. 111

Zuständigkeiten – Mobilitätsinfrastrukturanlagen im Eigentum des Staates 1 Die Bau- und Ausbauarbeiten von und an Mobilitätsinfrastrukturen im Eigentum des Staates, mit Ausnahme der städtebaulichen Objekte, die vollständig von der Gemeinde finanziert werden, werden vom Staat ausgeführt. 2 Die Ausschreibung und die Bauleitung obliegen der Direktion. Die Aufgabe kann ganz oder teilweise an eine Gemeinde oder eine Drittpersonen übertragen werden.

Art. 112

Zuständigkeiten – Mobilitätsinfrastrukturen im Eigentum von Gemeinden und städtebauliche Objekte 1 Die Bau- und Ausbauarbeiten von und an Mobilitätsinfrastrukturen im Eigentum der Gemeinden und von städtebaulichen Objekten, an deren Kosten sich der Staat nicht beteiligt, werden von der Gemeinde ausgeführt. 2 Die Ausschreibung und die Bauleitung obliegen der Gemeinde. Die letzterwähnte Aufgabe kann ganz oder teilweise an Dritte übertragen werden. 3 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinden zur Zuständigkeit der verschiedenen Behörden in finanziellen Angelegenheiten bleiben vorbehalten.

Art. 113

Zuständigkeiten – Mobilitätsinfrastrukturen im Eigentum von Privaten 1 Bau- und Ausbau von Mobilitätsinfrastrukturen im Eigentum von Privaten werden von diesen ausgeführt.

Art. 114

Zuständigkeiten – Koordination 1 Ist für das Projekt die Intervention von mehreren Gemeinwesen vorgesehen, insbesondere wenn städtebauliche Objekte oder Mobilitätsinfrastrukturen verschiedener Eigentümerschaften betroffen sind, so sind die Bau- und Ausbauarbeiten zeitlich und inhaltlich dergestalt aufeinander abzustimmen, dass die vorteilhafteste Lösung gewählt werden kann. 2 Namentlich können sämtliche Arbeiten gemeinsam vergeben werden oder eines der Gemeinwesen kann ermächtigt werden, sämtliche Arbeiten zu vergeben.

Art. 115

Anforderungen 1 Bei der Durchführung der Arbeiten sind die Sicherheit und die schutzwürdigen Belange im Sinne von Artikel 96 Abs. 2 zu berücksichtigen, insbesondere durch den Einsatz von recycelten Materialien sowie energieeffizienter und nachhaltiger Technologien, die mit den Anforderungen und Qualitätskriterien der Mobilitätsformen vereinbar sind.

Art. 116

Temporäre Schutzanlagen 1 Die Grundeigentümerschaften müssen temporäre Schutzanlagen gestatten, die für den Bau und Ausbau der Mobilitätsinfrastrukturen und ihren Schutz gegen Schäden durch Natureinwirkungen notwendig sind. 2 Sie werden vorgängig über die Errichtung dieser Anlagen benachrichtigt. 3 Für die aus den Massnahmen entstehenden Schäden wird eine angemessene Entschädigung ausbezahlt. Kommt keine Einigung zustande, so wird die Entschädigung von der Enteignungsrichterin oder vom Enteignungsrichter festgesetzt.

Art. 117

Inbetriebnahme 1 Die Mobilitätsinfrastrukturen dürfen dem Verkehr erst dann übergeben werden, wenn der Stand der Bauarbeiten und die getroffenen Sicherheitsmassnahmen dies erlauben. 4.2 Benutzung 4.2.1 Grundsätze

Art. 118

Gemeingebrauch 1 Die Mobilitätsinfrastrukturen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften von allen unentgeltlich und ohne besondere Erlaubnis benutzt werden. 2 Der Gemeingebrauch kann im überwiegenden öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden. 3 Die Einschränkung des Gemeingebrauchs berechtigt nicht zu einer Entschädigung. 4 Die gesetzlichen Bestimmungen über den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung bleiben vorbehalten.

Art. 119

Bereitstellung der Infrastruktur 1 Die Infrastrukturen müssen allen Anbieterinnen und Anbietern von Leistungen des öffentlichen Verkehrs gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung gestellt werden. 2 Im Streitfall entscheidet die Direktion über die Höhe der Entschädigung.

Art. 120

Parkplätze 1 Die Gestaltung der Parkplatzordnung auf und entlang der Mobilitätsinfrastrukturen, die im Eigentum des Staates sind, obliegt dem Staat. Bei allen übrigen Infrastrukturen obliegt diese Aufgabe der jeweiligen Gemeinde. 2 Betreiberinnen und Betreiber eines öffentlich zugänglichen Parkplatzes von erheblicher Grösse sind verpflichtet: a) an jedem Eingang eine Tafel, welche die Anzahl der verfügbaren Parkplätze in Echtzeit anzeigt, zu installieren; sie stellen dem Gemeinwesen diese Daten gemäss Artikel 4 zur Verfügung; b) Elektroladestationen zu installieren. 4.2.2 Werkleitungen

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