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Mobilitätsgesetz

Fribourg · 780.1 · statute

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Contents: 211 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104
  105. Art. 105
  106. Art. 106
  107. Art. 107
  108. Art. 108
  109. Art. 109
  110. Art. 110
  111. Art. 111
  112. Art. 112
  113. Art. 113
  114. Art. 114
  115. Art. 115
  116. Art. 116
  117. Art. 117
  118. Art. 118
  119. Art. 119
  120. Art. 120
  121. Art. 121
  122. Art. 122
  123. Art. 123
  124. Art. 124
  125. Art. 125
  126. Art. 126
  127. Art. 127
  128. Art. 128
  129. Art. 129
  130. Art. 130
  131. Art. 131
  132. Art. 132
  133. Art. 133
  134. Art. 134
  135. Art. 135
  136. Art. 136
  137. Art. 137
  138. Art. 138
  139. Art. 139
  140. Art. 140
  141. Art. 141
  142. Art. 142
  143. Art. 143
  144. Art. 144
  145. Art. 145
  146. Art. 146
  147. Art. 147
  148. Art. 148
  149. Art. 149
  150. Art. 150
  151. Art. 151
  152. Art. 152
  153. Art. 153
  154. Art. 154
  155. Art. 155
  156. Art. 156
  157. Art. 157
  158. Art. 158
  159. Art. 159
  160. Art. 160
  161. Art. 161
  162. Art. 162
  163. Art. 163
  164. Art. 164
  165. Art. 165
  166. Art. 166
  167. Art. 167
  168. Art. 168
  169. Art. 169
  170. Art. 170
  171. Art. 171
  172. Art. 172
  173. Art. 173
  174. Art. 174
  175. Art. 175
  176. Art. 176
  177. Art. 177
  178. Art. 178
  179. Art. 179
  180. Art. 180
  181. Art. 181
  182. Art. 182
  183. Art. 183
  184. Art. 184
  185. Art. 185
  186. Art. 186
  187. Art. 187
  188. Art. 188
  189. Art. 189
  190. Art. 190
  191. Art. 191
  192. Art. 192
  193. Art. 193
  194. Art. 194
  195. Art. 195
  196. Art. 196
  197. Art. 197
  198. Art. 198
  199. Art. 199
  200. Art. 200
  201. Art. 201
  202. Art. 202
  203. Art. 203
  204. Art. 204
  205. Art. 205
  206. Art. 206
  207. Art. 207
  208. Art. 208
  209. Art. 209
  210. Art. 210
  211. Art. 211

211 provisions

Art. 161

Dauer 1 Bei der Dauer einer Subvention wird die für die Durchführung des Projekts erforderliche Zeit berücksichtigt; besondere Bestimmungen, die von den Bundesbehörden in Anwendung der Bundesgesetzgebung festgelegt werden, bleiben vorbehalten. 6.2 Fonds für die Sicherheit des Mobilitätsnetzes

Art. 162

1 Es wird ein Fonds für die Sicherheit des Mobilitätsnetzes (der Fonds) eingerichtet. 2 Der Fonds bezweckt: a) die Sicherheit des Mobilitätsnetzes durch kantonale Präventionskampagnen zu fördern; b) Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit des Mobilitätsnetzes zu fördern; c) die Mobilitäts- und Verkehrssicherheitserziehung, insbesondere in den Schulen, zu unterstützen. 3 Der Fonds wird gespiesen durch: a) einen Zwanzigstel des jährlichen Erlöses aus den Ordnungsbussen, die der Staat aufgrund des Ordnungsbussengesetzes des Bundes einnimmt; b) zu seinen Gunsten ausgerichtete Vermächtnisse, Schenkungen und Spenden; c) alle anderen Ressourcen, die ihm zugewiesen werden können. 4 Der Fonds wird von einer Kommission für die Sicherheit des Mobilitätsnetzes verwaltet, deren Zusammensetzung im Ausführungsreglement geregelt wird. 5 Die Direktion und die für die Sicherheit und die Justiz zuständige Direktion entscheiden auf Vorschlag der Kommission hin gemeinsam über die Zweckbestimmung der verfügbaren Mittel bis zu einer Höhe von 100 000 Franken. Über diesen Betrag hinaus liegt die Zuständigkeit beim Staatsrat. 6 Über die Zweckbestimmung der verfügbaren Mittel wird grundsätzlich jährlich entschieden. Die Direktion kann aber die Verwendung aufschieben, wenn der verfügbare Betrag für eine wirksame Verwendung nicht ausreicht. 7 Die eingegangenen finanziellen Verpflichtungen dürfen den im Fonds verfügbaren Betrag nicht übersteigen. 6.3 Nachhaltige Mobilität

Art. 163

Umweltfreundliche und geteilte Mobilität 1 Der Staat fördert die Benutzung von Fahrzeugen mit geringeren Auswirkungen auf die Umwelt, indem er insbesondere die Elektrifizierung oder eine andere erneuerbare Energieform und die geteilte Mobilität finanziell unterstützt.

Art. 164

Innovation 1 Der Staat fördert im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung, die Sicherheit und den Umweltschutz Forschungsvorhaben und Initiativen zur Mobilität sowie zum Bau und Unterhalt von Mobilitätsinfrastrukturen und unterstützt sie finanziell. 6.4 Mobilitätsinfrastrukturen 6.4.1 Kostenaufteilung

Art. 165

1 Sind mehrere Parteien an einem Bau- oder Ausbauprojekt beteiligt, insbesondere verschiedene Gemeinwesen, Unternehmen des öffentlichen Verkehrs oder weitere Private, so werden die Kosten unter den Beteiligten nach Massgabe ihres Interesses und des Verursacherprinzips aufgeteilt, wobei die folgenden Bestimmungen vorbehalten bleiben. 2 Im Ausführungsreglement werden die Kriterien für die Kostenaufteilung festgelegt. 3 Die betroffenen Parteien können ihren Anteil an den Kosten der Mobilitätsinfrastruktur in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag festlegen. 6.4.2 Strassen

Art. 166

Grundsatz 1 Die Bau- und Ausbaukosten sowie die Kosten der Bestandteile der Strassen werden von der Strasseneigentümerschaft getragen. 2 Zu den Kosten gehören insbesondere die Ausgaben für die Studien zur Projektierung, den Grundstückserwerb, die Bauarbeiten, die Bauaufsicht und die Vermarkung. 3 Das Raumplanungsrecht, insbesondere die Beteiligung der Eigentümerschaften an den Erschliessungskosten, bleibt vorbehalten.

Art. 167

Städtebauliche Objekte 1 Die Bau- und Ausbaukosten von städtebaulichen Objekten gehen zu Lasten der Gemeinde oder allfälligen betroffenen privaten Dritten. 2 Der Staat beteiligt sich an den Bau- und Ausbaukosten städtebaulicher Objekte, die er fordert, weil sie durch die Verkehrsentwicklung auf der Kantonsstrasse notwendig geworden sind. 3 Im Ausführungsreglement werden die Bedingungen für die Beteiligung des Staates festgelegt. 4 Werden verkehrs- oder geschwindigkeitsberuhigende Massnahmen auf Kantonsstrassen innerhalb von Ortschaften hauptsächlich aufgrund des Durchgangsverkehrs notwendig, subventioniert der Staat diese Massnahmen nach Massgabe des Durchgangsverkehrs. Im Ausführungsreglement werden die Modalitäten für die Berechnung des Durchgangsverkehrs bestimmt.

Art. 168

Beteiligung anderer Gemeinden 1 Wird eine Gemeindestrasse in besonderer Weise für den Verkehr aus anderen Gemeinden benutzt, vereinbaren die beteiligten Gemeinden ihre jeweiligen Kostenanteile. 2 Sind sich die Gemeinden nicht einig, so bezeichnet die Direktion nach Anhörung derselben diejenigen, die sich an den Kosten zu beteiligen haben, und bestimmt deren Kostenanteil.

Art. 169

Strassenkreuzungen 1 Die Baukosten neuer Kreuzungen fallen zu Lasten der Eigentümerschaft der neuen Strasse, darin inbegriffen sind die erforderlichen Anpassungen der bestehenden Strasse. 2 Im Ausführungsreglement werden die Details dazu festgelegt. 6.4.3 Sanfte Mobilitätsinfrastrukturen

Art. 170

Wege der sanften Mobilität für Fussgängerinnen und Fussgänger 1 Die Bau- und Ausbaukosten für Wege der sanften Mobilität für Fussgängerinnen und Fussgänger tragen die Gemeinden. 2 Artikel 167 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

Art. 171

Wege der sanften Mobilität, die von Velowegen genutzt werden 1 Die Kosten für den Bau und Ausbau von Wegen der sanften Mobilität, die von kantonalen Velowegen genutzt werden, trägt der Staat. 2 Die Kosten für den Bau und Ausbau von Wegen der sanften Mobilität, die von kommunalen Velowegen genutzt werden, trägt die Gemeinde.

Art. 172

Kantonale gemischte Rad- und Fusswege 1 Die Kosten für den Bau und den Ausbau von kantonalen gemischten Rad- und Fusswegen ausserorts trägt der Staat. 2 Die Kosten für den Bau und den Ausbau von kantonalen gemischten Rad- und Fusswegen innerorts tragen zu zwei Dritteln der Staat und zu einem Drittel die betreffende Gemeinde.

Art. 173

Für die Freizeit bestimmte Wege der sanften Mobilität 1 Die Kosten für den Bau und Ausbau von Wegen der sanften Mobilität, die für die Freizeit bestimmt sind, tragen die Gemeinden oder interessierte Dritte, mit Ausnahme derjenigen die für den Velotourismus bestimmt sind. Letztere werden vom Staat finanziert. 2 Wer einen Freizeitweg anlegen will, der nicht von einer offiziellen Freizeitroute genutzt wird, die im kantonalen Plan enthalten ist, finanziert diesen selbst. 3 Die finanzielle Unterstützung gemäss Tourismusgesetzgebung bleibt vorbehalten. 6.4.4 Öffentlicher Verkehr

Art. 174

Grundsatz 1 Die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Infrastrukturen als Bestandteil der Strasse werden vom Besteller des Personenverkehrsangebots finanziert. Bestellt der Staat gemeinsam mit dem Bund oder einem anderen Gemeinwesen, so gilt der Staat als Besteller. 2 Bei den sonstigen öffentlichen Verkehrsinfrastrukturen verständigen sich die Gemeinwesen mit den betroffenen Transportunternehmen, den betroffenen Eigentümerschaften und gegebenenfalls Dritten über die Finanzierung.

Art. 175

Bahninfrastrukturfonds 1 Der Staat und die Gemeinden tragen gemeinsam den Anteil des Kantons an der jährlichen Einlage in den Bahninfrastrukturfonds des Bundes. 2 Die Gemeinden beteiligen sich zu 13,78 % am kantonalen Beitrag. 3 Der Anteil zulasten der Gemeinden wird gemäss der Zahl der zivilrechtlichen Bevölkerung unter ihnen aufgeteilt. Im Ausführungsreglement werden die entsprechenden Details festgelegt.

Art. 176

Beteiligung des Staates 1 Der Staat kann einen finanziellen Beitrag leisten an: a) Studien zum Bau und Ausbau der Bahninfrastruktur, die nicht über den Bahninfrastrukturfonds des Bundes finanziert werden; b) den Bau und Ausbau von anderen Infrastrukturen, die dem öffentlichen Verkehr von regionaler Bedeutung dienen. 6.4.5 Andere finanzielle Beiträge

Art. 177

Mobilitätsinfrastrukturen in den Agglomerationen 1 Der Staat unterstützt Studien zur Ausarbeitung von Agglomerationsprogrammen finanziell in der Höhe von 30 % der Gesamtkosten und bis zu einem Betrag von höchstens 300 000 Franken pro Planungsperiode. Die Gesamt-Referenzkosten werden gegebenenfalls nach Abzug der Bundesbeiträge und der in anderen Gesetzen vorgesehenen kantonalen Subventionen bestimmt. Der Staatsrat legt die weiteren Kriterien für die Gewährung dieser finanziellen Unterstützung fest. 2 Der Staat kann den Einheiten, die für die Umsetzung der Massnahmen von Agglomerationsprogrammen verantwortlich sind, einen zusätzlichen finanziellen Beitrag für die Massnahmen der Mobilitätsinfrastrukturen und zur Neugestaltung des öffentlichen Raums gewähren, gegebenenfalls nach Abzug der Bundessubventionen und der in anderen Gesetzen vorgesehenen kantonalen Subventionen. 3 Im Ausführungsreglement werden das Verfahren zur Anerkennung von Massnahmen sowie die Modalitäten für die Gewährung und der Anteil des finanziellen Beitrags bestimmt. Der Staatsrat legt den Höchstbeitrag der finanziellen Unterstützung für jede Agglomerationsprogrammgeneration fest.

Art. 178

Lärmschutzmassnahmen 1 Der Staat gewährt finanzielle Beiträge für Sanierungen, Schalldämmungen und Schallschutzmassnahmen der öffentlichen Strassen und an bestehenden Gebäuden entlang öffentlicher Strassen. 2 Arbeiten werden unter der Voraussetzung subventioniert, dass diese in einer Programmvereinbarung vorgesehen sind und dass mit ihnen die in der Vereinbarung definierten Ziele erreicht werden können. Werden Mittel frei, weil Arbeiten aufgeschoben oder aufgegeben werden, so kann mit diesen Mitteln zu Arbeiten beigetragen werden, die in der Programmvereinbarung zwar nicht vorgesehen sind, aber ähnliche Ziele verfolgen. 3 Die Höhe der Beiträge darf den in der Programmvereinbarung festgelegten Betrag nicht übersteigen.

Art. 179

Multimodale Plattformen 1 Der Staat beteiligt sich finanziell am Bau und Ausbau von multimodalen Plattformen von regionaler Bedeutung, die es den Benutzerinnen und Benutzern ermöglichen, von einem Verkehrsmittel auf ein anderes umzusteigen. 6.5 Abgeltungen für den Betrieb 6.5.1 Grundsätze

Art. 180

Betriebsdefizit 1 Der öffentliche Verkehr wird durch die Gebühren der Benutzerinnen und Benutzer sowie die Entschädigungen von Bund, Staat und Gemeinden für das Betriebskostendefizit der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, das den ungedeckten Kosten in der Planrechnung entspricht, finanziert. 2 Für den Personenverkehr von kantonalem Interesse und den lokalen Personenverkehr gelten die Vorschriften des Bundes über die Berechnung der ungedeckten Kosten nach der Planrechnung für den regionalen Personenverkehr sinngemäss. 3 Der Staat kann nach Massgabe der folgenden Bestimmungen den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, den Regionalverbunden oder den Gemeinden sowie Privaten einen finanziellen Beitrag an die Investitionen und den Betrieb gewähren, um die öffentlichen Dienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sicherzustellen und namentlich ein Dienstleistungsangebot des öffentlichen Verkehrs, das den wirtschaftlichen und sozialpolitischen Belangen genügt, bereitzustellen.

Art. 181

Beteiligung Dritter 1 Sind wegen verkehrserzeugender Gebäude oder Anlagen, insbesondere Einkaufszentren und Sport- oder Freizeitanlagen, besondere Massnahmen für den öffentlichen Personenverkehr erforderlich, so sind die dadurch entstehenden Kosten ganz oder teilweise von der Verkehrserzeugerin oder vom Verkehrserzeuger zu tragen. 2 Details dazu werden im Ausführungsreglement festgelegt. 3 Die Beteiligung der Verkehrserzeugerin oder des Verkehrserzeugers wird in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt.

Art. 182

Voraussetzungen für Beiträge an die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs 1 Der Staat gewährt finanzielle Beiträge an Unternehmen des öffentlichen Verkehrs nur dann, wenn diese effizient geführt werden und über ein den Zielen der Verkehrspolitik angepasstes Tarifsystem verfügen. 2 Er kann seine Beiträge davon abhängig machen, dass: a) die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs die Grundlagen ihrer Verkehrsleistung und die notwendigen Angaben zur Überprüfung von deren Rentabilität, insbesondere den Benutzungs- und den Kostendeckungsgrad der Linien, darlegen; b) bei Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die keine Bundesbeiträge erhalten, die von ihm vorgegebenen Buchhaltungsprinzipien eingehalten werden; c) ihm die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sämtliche Auskünfte und Dokumente, insbesondere Buchhaltungsunterlagen und Belege, sowie sämtliche Daten über die Benutzung der Linien zur Verfügung stellen. 6.5.2 Ordentliche Abgeltungen

Art. 183

Abgeltung für den Betrieb – regionaler Personenverkehr 1 Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs werden für Betriebsdefizite von Linien des regionalen Personenverkehrs, die vom Staat gemeinsam mit dem Bund bestellt werden, nach Massgabe der Bundesgesetzgebung entschädigt. 2 Die Gemeinden beteiligen sich zu 45 % an den vom Staat gewährten Abgeltungen für den Betrieb für den Regionalverkehr und den Personenverkehr von kantonalem Interesse. 3 Der Gemeindeanteil wird wie folgt auf die Gemeinden aufgeteilt: zu 20 % gemäss der zivilrechtlichen Bevölkerungszahl und zu 80 % gemäss dieser Zahl gewichtet mit dem Angebot des öffentlichen Verkehrs. Im Ausführungsreglement werden die Einzelheiten dazu bestimmt.

Art. 184

Abgeltung für den Betrieb – Lokaler Personenverkehr 1 Die laut Planrechnung ungedeckten Kosten des Ortsverkehrs werden von der Gemeinde getragen, die sie bestellte. 2 Hat der Staat die Linie des Ortsverkehrs mitbestellt, leistet er einen Beitrag von 57,5 % der ungedeckten Kosten für den Betrieb einer Linie des Ortsverkehrs. 3 Bestellen mehrere Gemeinden eine Linie des Ortsverkehrs, bestimmt sich ihr Anteil an den ungedeckten Betriebskosten sinngemäss nach Artikel 183 Abs. 3; eine abweichende Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.5.3 Ausserordentliche Abgeltungen

Art. 185

Neue Linien oder Leistungen 1 Wird eine neue Linie des öffentlichen Verkehrs für den Regional- oder Ortsverkehr eröffnet, die einem allgemeinen Bedürfnis entspricht, so kann der Staat den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs einen finanziellen Beitrag an die Deckung der Betriebskosten gewähren. Er kann, sofern er dies als notwendig erachtet, verlangen, dass vorgängig eine Zweckmässigkeitsstudie erstellt wird. 2 Der Beitrag wird für eine Versuchsperiode von höchstens fünf Jahren gewährt. Sofern der Versuch überzeugend verläuft, wird nach Ablauf dieser Frist die Unterstützung gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder, bei einer Beteiligung des Bundes, gemäss der Bundesgesetzgebung gewährt. 3 Die Höhe des während der Versuchsperiode vom Staat bezahlten finanziellen Prozentsatzes darf 55 % der ungedeckten Kosten nicht überschreiten. 4 Entsprechend kann der Staat für neue Dienstleistungen auf einer bereits bestehenden Linie des öffentlichen Verkehrs einen Beitrag für eine Dauer bis zu höchstens fünf Jahren gewähren. 5 Die Direktion bestimmt die zu erfüllenden Minimalkriterien der Versuchslinien.

Art. 186

Transport von Menschen mit Beeinträchtigungen 1 Der Staat kann Einrichtungen, deren Zweck die Beförderung von Menschen mit Beeinträchtigungen ist, finanzielle Beiträge für die Anschaffung von Spezialfahrzeugen gewähren.

Art. 187

Tarifverbunde und Tarifmassnahmen 1 Der Staat kann Tarifverbunden finanzielle Beiträge gewähren und andere Tarifmassnahmen unterstützen. 2 Ausgenommen sind Verwaltungskosten der Verbunde, die durch Abgeltungen der Bestellerinnen und Besteller abgedeckt werden. 3 Der Staat und die Gemeinden können Massnahmen ergreifen, um bestimmten Personengruppen wie Schülerinnen und Schülern, Jugendlichen, Personen in bescheidenen Lebensverhältnissen oder Rentnerinnen und Rentner einen ermässigten oder kostenlosen Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln zu ermöglichen.

Art. 188

Investitionshilfe 1 Der Staat kann namentlich zur Förderung und Entwicklung von innovativen Lösungen finanzielle Beiträge an Unternehmen des öffentlichen Verkehrs gewähren, insbesondere für: a) den Erwerb von Fahrzeugen; b) die Umsetzung von Umweltschutzmassnahmen; c) die Verwendung eines anderen rationelleren oder ressourcenschonenderen Verkehrsträgers; d) Pilotprojekte von übergeordnetem öffentlichem Interesse, insbesondere zur Analyse der Nachfrage (Marktforschungsstudien) oder zur Erprobung neuer Verkehrsträger; e) den Bau von Anlagen für den Gütertransport, sofern diese Anlagen einen Wechsel des Transportmittels erwarten lassen; oder f) Massnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklung der Digitalisierung. 7 Personentransport mit Taxis und Limousinen 7.1 Bewilligungsverfahren

Art. 189

Grundsatz 1 Für den berufsmässigen Personentransport mit als solchen gekennzeichneten Taxis ist eine Bewilligung für das Führen eines Taxis (Taxiausweis) und für das Fahrzeug (Taxifahrzeugbewilligung) sowie, wenn nötig, eine Bewilligung der jeweiligen Gemeinde für die Nutzung der Taxistandplätze auf öffentlichem Grund (Taxiplatzbewilligung) erforderlich. 2 Für den sonstigen berufsmässigen Personentransport mit Personenwagen ist eine Bewilligung für das Führen des Fahrzeugs (Limousinenausweis) erforderlich. Der Personenwagen ist mit einer entsprechenden Vignette auszustatten. 3 Für die berufsmässige Vermittlung von Fahraufträgen ist, wenn sie auf dem Kantonsgebiet des Staates Freiburg ausgeübt wird, eine Vermittlungsbewilligung erforderlich.

Art. 190

Ausnahmen 1 Von dieser Bewilligungspflicht sind insbesondere ausgenommen: a) Transporte von Menschen mit Beeinträchtigungen, Schülerinnen und Schülern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Ambulanz- oder ähnliche Transporte; b) Personentransporte, bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen eingerechnet ist oder Teil einer umfassenderen Reisedienstleistung ist; c) Mitfahrgelegenheiten, bei denen mitfahrende Personen höchstens den auf sie entfallenden Anteil an den Fahrzeugkosten für die Fahrt decken; d) nicht gewerbsmässige und gelegentliche Personentransporte. 2 Inhaberinnen oder Inhaber eines ausserkantonalen Ausweises oder einer gleichwertigen ausserkantonalen Bewilligung dürfen im Kanton Fahrgäste absetzen und auf der direkten Rückfahrt neue Fahrgäste mit Zielort ausserhalb des Kantons aufnehmen sowie den Kanton durchfahren.

Art. 191

Personendaten 1 Die Erfassung und Verarbeitung von Personendaten der Fahrerinnen und Fahrer, die für die Erteilung von Bewilligungen oder die Einhaltung von Betriebsvorschriften erforderlich sind, müssen der Datenschutzgesetzgebung entsprechen. 2 Im Ausführungsreglement werden die entsprechenden Bedingungen festgelegt.

Art. 192

Zuständigkeit 1 Der Staat ist zuständig für die Erteilung der Bewilligungen gemäss Artikel 189. 2 Im Ausführungsreglement werden die Details dazu festgelegt. 7.2 Bewilligungsarten

Art. 193

Taxiausweis 1 Der Taxiausweis wird auf Antrag ausgestellt an Personen: a) die im Besitz eines Führerausweises zum berufsmässigen Personentransport sind; b) die in den letzten 5 Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht Gegenstand eines Verwaltungsentscheids waren und sich keine Verfehlungen zuschulden kommen liessen, die mit der Ausübung des Taxifahrerberufs unvereinbar sind; c) die keine Strafregistereinträge haben für Widerhandlungen, die mit der Ausübung des Taxifahrerberufs unvereinbar sind. 2 Der Taxisausweis ist personengebunden und nicht übertragbar. Er ist fünf Jahre gültig und wird auf Antrag hin erneuert.

Art. 194

Taxifahrzeugbewilligung 1 Taxifahrzeuge werden bewilligt, wenn das Fahrzeug: a) den bundesrechtlichen Vorschriften für den berufsmässigen Personentransport entspricht; b) mit einem den bundesrechtlichen Vorschriften entsprechenden Taxameter ausgestattet ist; c) gut sichtbar als Taxi gekennzeichnet ist (Taxilampe). 2 Im Ausführungsreglement werden die Einzelheiten geregelt, insbesondere die Platzierung und den Einbau des Taxameters, dessen Kontrolle, zulässige Alternativen zum Taxameter sowie die Anforderungen an die Taxilampe.

Art. 195

Taxiplatzbewilligung 1 Die Gemeinden können für die Benutzung ihres öffentlichen Grunds im gesteigerten Gemeingebrauch eine Bewilligungspflicht für Taxiplätze vorsehen und hierfür Gebühren erheben. 2 Die Standplätze sind diskriminierungsfrei und transparent zuzuteilen.

Art. 196

Limousinenausweis 1 Der Limousinenausweis wird Personen unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie der Taxiausweis sowie aufgrund der Meldung folgender Angaben: a) die Fahrzeuge, mit denen die Fahrten ausgeführt werden, sowie deren Eigentümerschaft; b) gegebenenfalls die Person, in deren Auftrag die Fahrten erfolgen; c) gegebenenfalls Plattformen oder Vermittlerinnen oder Vermittler, welche die Fahrten organisieren. 2 Der Limousinenausweis ist personengebunden und nicht übertragbar. Er ist fünf Jahre gültig und wird auf Gesuch hin erneuert. 3 Mit dem Limousinenausweis wird für jedes Fahrzeug eine Vignette ausgestellt, die gut sichtbar am Fahrzeug anzubringen ist.

Art. 197

Vermittlungsbewilligung für Fahrten 1 Jede natürliche oder juristische Person, die berufsmässig Fahraufträge zwischen Fahrerinnen und Fahrern sowie Kundinnen und Kunden vermittelt, bedarf einer Vermittlungsbewilligung, die erteilt wird, wenn die Zuverlässigkeit und Qualität des Fahrdienstes gesichert erscheinen. 2 Das Gesuch muss die Einzelheiten der Fahrtenvermittlung angeben, wie z. B. die mögliche Nutzung elektronischer Plattformen und die Liste der Fahrerinnen und Fahrer. 3 Die Bewilligung ist 5 Jahre gültig und wird auf Gesuch hin erneuert. 7.3 Betriebsvorschriften

Art. 198

Informationspflicht 1 Der Taxi- oder Limousinenausweis ist mit einem Foto der Fahrerin oder des Fahrers gut sicht- und lesbar im Fahrzeug anzubringen. 2 Die zur Berufsausübung notwendigen Bewilligungen sind mitzuführen und auf Verlangen den Behörden oder dem Fahrgast vorzuweisen. 3 Jede Änderung der Umstände, die für die Erteilung von Bewilligungen gemäss den Artikeln 193–197 massgeblich sind, muss der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.

Art. 199

Fahrtenbuch 1 Fahrerinnen und Fahrer von Limousinen ohne Fahrtschreiber müssen ein Fahrtenbuch in Papier- oder elektronischer Form führen, in dem für jeden Personentransport Datum, Anfangs- und Endzeit, Abfahrts- und Zielort und Fahrpreis protokolliert werden. 2 Für das Fahrtenbuch gelten die entsprechenden Vorschriften des Bundes über die Fahrtenschreiber.

Art. 200

Tarife 1 Die Fahrten sind, um Transparenz zu gewährleisten, anhand von im Voraus bestimmten und einsehbaren Tarifen anzubieten. 2 Im Ausführungsreglement wird festgelegt, auf welche Weise der Tarif den Kundinnen und Kunden bekannt gemacht wird, und es werden darin Höchsttarife festgelegt, um Missbräuche zu verhindern.

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