Ersatzvornahme
1 Unterlässt die Gemeinde oder eine Privatperson den ihr obliegenden Unterhalt der Mobilitätsinfrastruktur, so lässt die Direktion, nach Mahnung mit
angemessener Frist, die Arbeiten auf Kosten der oder des Unterhaltspflichtigen ausführen.
2 In dringenden Fällen kann die Direktion die Arbeiten ohne vorgängige Ankündigung ausführen.
3.4.4 Unterhaltsstandard
Art. 82
Im Allgemeinen
1 Die Mobilitätsinfrastrukturen sind möglichst so zu unterhalten und zu benutzen, dass sie sich in gutem und sauberem Zustand befinden und die Verkehrssicherheit ihrer Bestimmung gemäss gewährleisten.
2 Der Unterhalt erfolgt umweltfreundlich und wirtschaftlich. Synthetische
Pflanzenschutzmittel sind für den Unterhalt der Mobilitätsinfrastrukturen verboten; Bundesrecht bleibt vorbehalten.
Art. 83
Winterdienst
1 Die Mobilitätsinfrastrukturen sind während der verkehrsreichsten Stunden
des Winters in dem Umfang begeh- oder befahrbar zu halten, wie dies der
oder dem Unterhaltspflichtigen zumutbar ist.
2 Auf den Winterdienst kann verzichtet werden, wenn das öffentliche Interesse die Offenhaltung der Mobilitätsinfrastruktur nicht erfordert oder wenn die
Offenhaltung aus Gründen der Sicherheit nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
3 Im Ausführungsreglement werden die Einzelheiten bestimmt, namentlich
die Priorisierung und den Zeitplan des Winterdienstes.
Art. 84
Beleuchtung
1 Wenn es die Verkehrsverhältnisse erfordern, namentlich an besonders gefährlichen Stellen und Abschnitten, in Unterführungen und in Tunnels von einer gewissen Bedeutung, müssen Mobilitätsinfrastrukturen, mit Ausnahme
von Freizeitrouten, gemäss den geltenden Normen beleuchtet werden.
2 Die Beleuchtung muss nachhaltig sein.
3 Die Beleuchtung muss reduziert werden. Die Beleuchtung kann zu wenig
frequentierten Zeiten reduziert oder gänzlich abgestellt werden, sofern die
Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt.
4 Mobilitätsinfrastrukturen
4.1 Bau und Ausbau
4.1.1 Mobilitätsinfrastrukturplan
4.1.1.1 Allgemein
Art. 85
Grundsätze
1 Der Bau und der Ausbau einer Mobilitätsinfrastruktur erfolgt gemäss einem
Mobilitätsinfrastrukturplan.
2 Für den Bau und Ausbau von ausschliesslich privaten Strassen braucht es
eine Baubewilligung. Im Falle eines Zweifels über die private oder öffentliche Nutzung holt die Oberamtsperson den Rat der Direktion ein.
Art. 86
Inhalt
1 Der Mobilitätsinfrastrukturplan besteht aus den Genehmigungsplänen, welche die nötigen Angaben über die Art, die Masse und den Standort des Werkes und dessen Nebenanlagen, die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen
und die Einzelheiten technischer Natur enthalten.
2 Wenn für das Projekt der Erwerb von privaten Grundstücken oder Teilen
davon nötig ist und keine Einigung über eine freiwillige Abtretung erzielt
werden kann, enthält der Mobilitätsinfrastrukturplan einen Enteignungsplan.
3 Wenn es für das Projekt eine Signalisierungsmassnahme braucht, wird der
Signalisierungsplan als Hinweis ins Genehmigungsdossier aufgenommen.
Die Signalisierung ist Gegenstand eines separaten Verfahrens gemäss der
Spezialgesetzgebung.
4.1.1.2 Provisorische Massnahmen
Art. 87
Temporäres Bauverbot
1 Die Direktion kann sämtliche Neu- und Umbauarbeiten an Gebäuden und
Tiefbauwerken sowie sämtliche Anpflanzungen verbieten, wenn vorauszusehen ist, dass diese Arbeiten den Bau oder Ausbau einer Mobilitätsinfrastruktur, für die der Staat den Mobilitätsinfrastrukturplan erstellt hat, erheblich
erschweren würden.
2 Das gleiche Recht steht der Gemeinde für Mobilitätsinfrastrukturen, für die
sie den Mobilitätsinfrastrukturplan erstellt hat, zu.
3 Das Verbot wird mit seiner Eröffnung wirksam; eine allfällige Beschwerde
hat keine aufschiebende Wirkung.
4 Das Verbot wird hinfällig, wenn innert zwölf Monaten ab Eröffnung des
Verbots keine Planungszone oder kein Mobilitätsinfrastrukturplan öffentlich
aufgelegt wird.
Art. 88
Planungszonen – Inhalt
1 Um die freie Verfügung über den benötigten Boden für den Bau einer Mobilitätsinfrastruktur zu sichern, kann die Direktion beziehungsweise die
Gemeinde nach positiver Stellungnahme der Direktion Planungszonen erlassen.
2 In den Planungszonen darf ohne die Bewilligung der Direktion, wenn es
sich um eine Mobilitätsinfrastruktur, für die der Staat einen Mobilitätsinfrastrukturplan erstellt hat, handelt, beziehungsweise der Gemeinde, wenn es
sich um eine andere Mobilitätsinfrastruktur handelt, kein Neu- und kein Umbau ausgeführt werden, der den Wert des Gebäudes oder Grundstücks mehrt.
3 Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die projektierten Arbeiten den
Bau der Mobilitätsinfrastruktur nicht erschweren oder verteuern und sie nicht
in die Festlegung von Baugrenzen eingreifen.
Art. 89
Planungszonen – Verfahren
1 Die Festlegung der Planungszonen wird von der Direktion im Amtsblatt des
Kantons Freiburg veröffentlicht. Die Planungszonen können im Kataster der
öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen eingesehen werden. Die
betroffenen Grundstückseigentümerschaften werden mit separatem Schreiben
benachrichtigt.
2 Wer von den Planungszonen betroffen ist, kann während der öffentlichen
Auflage bei der Behörde, welche die Planungszonen erlassen hat, Einsprache
erheben.
3 Die zuständige Behörde führt eine Einigungsverhandlung mit den Einsprechenden durch und entscheidet bei deren Scheitern über die Einsprachen.
4 Die Festlegung der Planungszonen tritt nach deren Veröffentlichung in
Kraft; eine allfällige Einsprache oder Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Art. 90
Planungszonen – Verfall
1 Die Planungszonen fallen mit der öffentlichen Auflage des Mobilitätsinfrastrukturplans oder spätestens fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung dahin.
2 Die Direktion kann diese Frist aus wichtigen Gründen um drei Jahre verlängern.
3 Hinfällige Planungszonen werden aus dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen entfernt.
4.1.1.3 Erarbeitung
Art. 91
Routen und Infrastrukturen der sanften Mobilität
1 Der Staat erstellt den Mobilitätsinfrastrukturplan für:
a) eine Kantonsstrasse;
b) ein städtebauliches Objekt, zu dem er gemäss Artikel 167 Abs. 2 finanziell beiträgt;
c) einen Weg der sanften Mobilität, der von einem Veloweg, der nicht in
den Anwendungsbereich von Absatz 3 Bst. e fällt, genutzt wird;
d) einen Weg der sanften Mobilität, der von einem gemischten kantonalen
Rad- und Fussweg genutzt wird.
2 Er kann seine Zuständigkeit auf Antrag einer Gemeinde an diese delegieren.
3 Der Gemeinde erstellt den Mobilitätsinfrastrukturplan für:
a) eine Gemeindestrasse;
b) eine Privatstrasse in öffentlicher Nutzung;
c) ein städtebauliches Objekt, an dem der Staat sich nicht finanziell beteiligt;
d) einen Weg der sanften Mobilität für Fussgängerinnen und Fussgänger;
e) einen Weg der sanften Mobilität, der von einem kommunalen Veloweg
genutzt wird, sofern dieser sich nicht entlang einer Kantonsstrasse befindet.
4 Das offizielle Tourismusorgan des Kantons erstellt in Zusammenarbeit mit
dem Staat und der Gemeinde den Mobilitätsinfrastrukturplan für Freizeitrouten.
Art. 92
Für den öffentlichen Verkehr bestimmte Infrastrukturen als Bestandteil der Strasse
1 Die Bestellerin oder der Besteller des Angebots im Bereich öffentlicher
Verkehr ist zuständig dafür, einen Mobilitätsinfrastrukturplan für eine für den
öffentlichen Verkehr bestimmte Infrastruktur zu erstellen, die Bestandteil einer Strasse ist.
2 Bestellt der Staat gemeinsam mit dem Bund oder einem anderen Gemeinwesen, gilt der Staat als Besteller.
3 Der Mobilitätsinfrastrukturplan für den Bau einer Bushaltestelle an einer
Gemeindestrasse liegt in der Zuständigkeit der Gemeinde.
Art. 93
Andere für den öffentlichen Verkehr bestimmte Infrastrukturanlagen
1 Der Staat oder die Gemeinde sind jeweils für die Erstellung eines Mobilitätsinfrastrukturplans für die sonstige Infrastruktur für den öffentlichen Verkehr zuständig.
2 Die interkantonalen Vereinbarungen über die Erneuerung und die Erhaltung
von Bauwerken der II. Juragewässerkorrektion bleiben vorbehalten.
3 Die Gesetzgebung des Bundes bleibt vorbehalten.
Art. 94
Ersatzvornahme
1 Der Staat kann anstelle der betroffenen Gemeinde einen Mobilitätsinfrastrukturplan erstellen, nachdem er die Gemeinde gemahnt und ihr eine angemessene Frist gesetzt hat, wenn der Bau oder die Sanierung einer Mobilitätsinfrastruktur erforderlich ist und:
a) sich die betroffenen Gemeinden nicht einigen können, oder
b) eine Gemeinde die erforderlichen Pläne nicht erarbeitet.
2 Weigert sich eine Gemeinde oder eine Privatperson, die Arbeiten gemäss
dem Mobilitätsinfrastrukturplan durchzuführen, so führt der Staat die Arbeiten auf Kosten der Gemeinde oder der Infrastruktureigentümerschaft aus,
nachdem er diese gemahnt und ihr eine angemessene Frist gesetzt hat.
Art. 95
Koordinierung
1 Erfordert ein Projekt die Intervention von mehreren Gemeinwesen, insbesondere wenn städtebauliche Objekte oder Mobilitätsrouten unterschiedlicher
Eigentümerschaften betroffen sind, müssen Projektierungs- und Ausführungsarbeiten koordiniert werden.
2 Die Direktion kann insbesondere ein Leitverfahren, welches das gesamte
Projekt erfasst, sowie eine Leitbehörde, die für die Leitung des Verfahrens
und des Projekts verantwortlich ist, definieren. Sind kantonale Mobilitätsinfrastrukturen mitbetroffen, so ist dies in der Regel der Staat.
4.1.1.4 Voraussetzungen
Art. 96
Im Allgemeinen
1 Der Mobilitätsinfrastrukturplan muss den gängigen Regeln der Technik, den
technischen, wirtschaftlichen, sicherheits- und verkehrstechnischen Erfordernissen sowie allen anderen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
2 Zu berücksichtigen sind jedoch auch andere schützenswerte Interessen, namentlich die haushälterische Nutzung des Bodens sowie der Umweltschutz,
der Schutz der Ortsbilder und des Kulturerbes und die Zugänglichkeit für
Menschen mit Beeinträchtigungen.
3 Im Ausführungsreglement werden die technischen Eigenschaften der Mobilitätsinfrastrukturen, insbesondere was die Bauart, die Fahrbahnbreite, das
Gefälle, die Kurvenradien und die Sichtweiten betrifft, bestimmt.
Art. 97
Trottoirs und andere Schutzanlagen
1 Trottoirs und andere Einrichtungen zum Schutz der Allgemeinheit, wie
Über- und Unterführungen für Fussgängerinnen, Fussgänger und Tiere sowie
Bushaltestellen, sind zu bauen, wenn die Verkehrsdichte oder die Erfordernisse der Sicherheit dies notwendig machen.
2 Die Beschaffenheit der Anlagen sowie die technischen Anforderungen werden im Ausführungsreglement bestimmt.
3 Es dürfen keine neuen Bahnübergänge geschaffen werden.
Art. 98
Massnahmen zur Verkehrsberuhigung und zur Geschwindigkeitsbeschränkung
1 Massnahmen zur Verkehrsberuhigung und Geschwindigkeitsbeschränkung
müssen grundsätzlich Teil eines Gesamtkonzepts sein und in den Gemeinderichtplan integriert werden.
2 Bei Projekten zur Neugestaltung von Ortsdurchfahrten auf Kantons- und
Gemeindestrassen wird im Besonderen darauf geachtet, dass die vom Verkehr verursachten Belastungen und Konflikte reduziert und die Qualität des
öffentlichen Raums verbessert werden.
3 Auf Kantonsstrassen gilt aufgrund ihrer Funktion im Strassennetz grundsätzlich eine minimale Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Abweichungen
davon sind nur in den besonderen Fällen gemäss Bundesgesetzgebung möglich.
4.1.1.5 Verfahren
Art. 99
Ordentliches Verfahren – Grundsatz
1 Für die Genehmigung, die Änderung und die Aufhebung des Mobilitätsinfrastrukturplans gelten sinngemäss:
a) Artikel 22 RPBG, wenn der Mobilitätsinfrastrukturplan in die Zuständigkeit des Staates fällt;
b) die Artikel 83-89 RPBG, wenn der Mobilitätsinfrastrukturplan in die
Zuständigkeit der Gemeinden fällt
2 Grundeigentümerschaften, deren Liegenschaften für das Projekt beansprucht werden, werden von der für das Projekt zuständigen Behörde direkt
benachrichtigt.
3 Die Direktion kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte
Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
Art. 100
Ordentliches Verfahren - Sonderregelungen
1 Wenn eine Mobilitätsinfrastruktur den Bau eines Nebenbauwerks oder eine
Bewilligung gemäss Spezialgesetzgebung erfordert, erlässt die Direktion eine
einzige umfassende Bewilligung.
2 Betrifft der Mobilitätsinfrastrukturplan den Bau einer gemäss der Bundesgesetzgebung zur Personenbeförderung nicht bewilligungspflichtigen Seilbahn,
insbesondere eines Skilifts oder einer Kleinseilbahn, so gilt die Genehmigung
der Direktion als kantonale Bewilligung gemäss der Bundesgesetzgebung
über die Seilbahnen zur Personenbeförderung.
3 Bei der Genehmigung eines Strassenbauprojekts mit grossen Auswirkungen
auf den Verkehr müssen begleitende Massnahmen zum Verkehrsmanagement
angeordnet werden.
4 Jeder Mobilitätsinfrastrukturplan kann Gegenstand eines Vorprüfungsgesuchs sein, um die Zulässigkeit des Projekts zu prüfen.
Art. 101
Vereinfachtes Verfahren
1 Das vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
a) örtlich begrenzten Projekten mit wenigen, eindeutig bestimmbaren
Betroffenen;
b) Infrastrukturen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, die keine schutzwürdigen Interessen Dritter tangieren und sich nur unerheblich auf Mobilität, Raumplanung und Umwelt auswirken;
c) Infrastrukturen, die spätestens nach 3 Jahren wieder entfernt werden;
d) geringfügigen Änderungen des Mobilitätsinfrastrukturplans im Verlauf
des Verfahrens.
2 Im vereinfachten Verfahren wird das Projekt weder publiziert noch öffentlich aufgelegt. Die Bauherrschaft benachrichtigt durch eingeschriebenen
Brief die Betroffenen, die innert 14 Tagen Einsprache erheben können, soweit sie nicht bereits zuvor schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben.
3 Die Direktion kann im Rahmen der Schlussprüfung die Stellungnahmen der
Ämter und Gemeinden einholen. Sie setzt ihnen hierfür eine angemessene
Frist.
4 Im Übrigen ist das ordentliche Verfahren anwendbar. Im Zweifelsfall wird
dieses angewandt.
Art. 102
Detailbebauungsplan
1 Der Bau und der Ausbau von Mobilitätsinfrastrukturen, die sich aus einem
Detailbebauungsplan gemäss Artikel 62 ff. RPBG ergeben, können im Verfahren für den entsprechenden Detailbebauungsplan genehmigt werden.
2 Erfordert ein Bauprojekt bauliche Massnahmen, die eine Mobilitätsinfrastruktur betreffen, so etwa den Ausbau von Strassen oder den Bau von
Nebenanlagen, so kann für das Projekt ein Detailbebauungsplan gemäss Artikel 62 ff. RPBG erstellt werden, der diese Massnahmen einschliesst.
3 Der Detailbebauungsplan hat bezüglich der Mobilitätsinfrastrukturen den
Anforderungen von Artikel 41 ff. RPBG zu genügen.
4 Betrifft der Detailbebauungsplan eine Mobilitätsinfrastruktur in der Zuständigkeit des Kantons, so muss vorab die Genehmigung der Direktion eingeholt
werden.
Art. 103
Sperrwirkung
1 Nach der Auflage des Mobilitätsinfrastrukturplans oder der Benachrichtigung der Grundeigentümerschaften darf auf den betroffenen Grundstücken
nichts vorgenommen werden, was die Ausführung des Plans behindern könnte. Insbesondere ist die Überbauung der für das Projekt ausgeschiedenen Flächen und innerhalb der Bauverbotsgrenzen untersagt.
2 Auf den betroffenen Grundstücken ist die Direktion, wenn es sich um eine
Mobilitätsinfrastruktur handelt, für die der Staat den Mobilitätsinfrastrukturplan erstellt hat, oder die Gemeinde, bei den anderen Mobilitätsinfrastrukturen, für die Erteilung der Bewilligung zuständig.
3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Projekt den Bau der Mobilitätsinfrastruktur nicht erschwert oder verteuert und die spätere Beanspruchung des
Bauverbotsstreifens nicht beeinträchtigt.
Art. 104
Vorzeitiger Baubeginn
1 Ausnahmsweise kann die Direktion den vorzeitigen Baubeginn unter den im
Ausführungsreglement festgelegten Voraussetzungen bewilligen.
4.1.1.6 Wirkungen
Art. 105
Baubewilligung
1 Die Genehmigung eines Mobilitätsinfrastrukturplans gilt als Baubewilligung.
Art. 106
Gültigkeitsdauer
1 Die genehmigten Pläne sind hinfällig, wenn innert fünf Jahren nach ihrer
rechtskräftigen Genehmigung nicht mit der Ausführung des Bauvorhabens
begonnen wird.
2 Bei überwiegendem Interesse kann die Direktion die Geltungsdauer der Pläne um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen,
wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit
dem rechtskräftigen Plangenehmigungsentscheid wesentlich verändert haben.
4.1.1.7 Landerwerb
Art. 107
Grundsatz
1 Die Plangenehmigungsbehörde versucht so früh wie möglich und noch vor
Eröffnung des Plangenehmigungsverfahrens, die notwendigen Rechte
freihändig oder durch Güterzusammenlegung einvernehmlich zu erwerben.
Kommt keine Einigung zustande, so wird das Enteignungsverfahren durchgeführt.
2 Das Verfahren zur Güterzusammenlegung wird nach der kantonalen Gesetzgebung über die Bodenverbesserung und der Raumplanungs- und Baugesetzgebung durchgeführt.
Art. 108
Öffentliche Urkunden
1 Die für den freihändigen Landerwerb erforderlichen öffentlichen Urkunden
können von der amtlichen Ingenieur-Geometerin oder vom amtlichen Ingenieur-Geometer in der Form gemäss der Gesetzgebung über die amtliche
Vermessung ausgefertigt werden, wenn die folgenden beiden Bedingungen
erfüllt sind:
a) sie beziehen sich auf Landerwerb durch ein Gemeinwesen im Hinblick
auf den Bau oder Ausbau von Mobilitätsinfrastrukturen; und
b) sie beziehen sich weder auf den Erwerb ganzer Parzellen im Hinblick
auf einen Abtausch oder eine spätere Güterzusammenlegung noch auf
einen vorsorglichen Erwerb vor der Auflage eines Projekts.
2 Das gleiche gilt, wenn öffentliche Parzellen ins Privateigentum übertragen
werden.
3 Die nach diesem Artikel vorgenommenen Eigentumsübertragungen sind
von den Gebühren für den Grundbucheintrag und der Handänderungssteuer
befreit.
Art. 109
Anmerkung
1 Die provisorische schriftliche Vereinbarung zwischen den Eigentümerschaften und dem öffentlichen Gemeinwesen im Hinblick auf den Landerwerb für
den Bau- oder Ausbau einer Mobilitätsinfrastruktur kann im Grundbuch
angemerkt werden.
2 Die Anmerkung wird auf die Anmeldung durch das Gemeinwesen hin eingetragen.
3 Die Anmerkung wird von der Grundbuchverwalterin oder vom Grundbuchverwalter von Amtes wegen zum Zeitpunkt des von der amtlichen Ingenieur-
Geometerin oder vom amtlichen Ingenieur-Geometer beantragten Eigentumsübergangs gelöscht.
Art. 110
Enteignung
1 Mit der Genehmigung des Mobilitätsinfrastrukturplans werden die im Enteignungsplan ausgewiesenen Flächen, die für den Bau, den Unterhalt und den
Betrieb der Mobilitätsinfrastruktur sowie für Anpassungsarbeiten auf benachbarten Grundstücken erforderlich sind, enteignet. Bei der Genehmigung der
Pläne entscheidet die zuständige Behörde auch über etwaige Einsprachen,
welche die Enteignung betreffen.
2 Können sich die Behörde und die betroffene Grundeigentümerschaft nicht
über die Höhe einer allfälligen Entschädigung einigen, können sie sich an die
Enteignungskommission wenden, die über die Entschädigung entscheidet.
4.1.2 Ausführung der Arbeiten
Art. 111
Zuständigkeiten – Mobilitätsinfrastrukturanlagen im Eigentum
des Staates
1 Die Bau- und Ausbauarbeiten von und an Mobilitätsinfrastrukturen im
Eigentum des Staates, mit Ausnahme der städtebaulichen Objekte, die vollständig von der Gemeinde finanziert werden, werden vom Staat ausgeführt.
2 Die Ausschreibung und die Bauleitung obliegen der Direktion. Die Aufgabe
kann ganz oder teilweise an eine Gemeinde oder eine Drittpersonen übertragen werden.
Art. 112
Zuständigkeiten – Mobilitätsinfrastrukturen im Eigentum von
Gemeinden und städtebauliche Objekte
1 Die Bau- und Ausbauarbeiten von und an Mobilitätsinfrastrukturen im
Eigentum der Gemeinden und von städtebaulichen Objekten, an deren Kosten
sich der Staat nicht beteiligt, werden von der Gemeinde ausgeführt.
2 Die Ausschreibung und die Bauleitung obliegen der Gemeinde. Die letzterwähnte Aufgabe kann ganz oder teilweise an Dritte übertragen werden.
3 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinden zur Zuständigkeit der
verschiedenen Behörden in finanziellen Angelegenheiten bleiben vorbehalten.
Art. 113
Zuständigkeiten – Mobilitätsinfrastrukturen im Eigentum von
Privaten
1 Bau- und Ausbau von Mobilitätsinfrastrukturen im Eigentum von Privaten
werden von diesen ausgeführt.
Art. 114
Zuständigkeiten – Koordination
1 Ist für das Projekt die Intervention von mehreren Gemeinwesen vorgesehen,
insbesondere wenn städtebauliche Objekte oder Mobilitätsinfrastrukturen
verschiedener Eigentümerschaften betroffen sind, so sind die Bau- und Ausbauarbeiten zeitlich und inhaltlich dergestalt aufeinander abzustimmen, dass
die vorteilhafteste Lösung gewählt werden kann.
2 Namentlich können sämtliche Arbeiten gemeinsam vergeben werden oder
eines der Gemeinwesen kann ermächtigt werden, sämtliche Arbeiten zu vergeben.
Art. 115
Anforderungen
1 Bei der Durchführung der Arbeiten sind die Sicherheit und die schutzwürdigen Belange im Sinne von Artikel 96 Abs. 2 zu berücksichtigen, insbesondere durch den Einsatz von recycelten Materialien sowie energieeffizienter und
nachhaltiger Technologien, die mit den Anforderungen und Qualitätskriterien
der Mobilitätsformen vereinbar sind.
Art. 116
Temporäre Schutzanlagen
1 Die Grundeigentümerschaften müssen temporäre Schutzanlagen gestatten,
die für den Bau und Ausbau der Mobilitätsinfrastrukturen und ihren Schutz
gegen Schäden durch Natureinwirkungen notwendig sind.
2 Sie werden vorgängig über die Errichtung dieser Anlagen benachrichtigt.
3 Für die aus den Massnahmen entstehenden Schäden wird eine angemessene
Entschädigung ausbezahlt. Kommt keine Einigung zustande, so wird die Entschädigung von der Enteignungsrichterin oder vom Enteignungsrichter festgesetzt.
Art. 117
Inbetriebnahme
1 Die Mobilitätsinfrastrukturen dürfen dem Verkehr erst dann übergeben werden, wenn der Stand der Bauarbeiten und die getroffenen Sicherheitsmassnahmen dies erlauben.
4.2 Benutzung
4.2.1 Grundsätze
Art. 118
Gemeingebrauch
1 Die Mobilitätsinfrastrukturen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung,
ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften
von allen unentgeltlich und ohne besondere Erlaubnis benutzt werden.
2 Der Gemeingebrauch kann im überwiegenden öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden.
3 Die Einschränkung des Gemeingebrauchs berechtigt nicht zu einer Entschädigung.
4 Die gesetzlichen Bestimmungen über den gesteigerten Gemeingebrauch und
die Sondernutzung bleiben vorbehalten.
Art. 119
Bereitstellung der Infrastruktur
1 Die Infrastrukturen müssen allen Anbieterinnen und Anbietern von Leistungen des öffentlichen Verkehrs gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung gestellt werden.
2 Im Streitfall entscheidet die Direktion über die Höhe der Entschädigung.
Art. 120
Parkplätze
1 Die Gestaltung der Parkplatzordnung auf und entlang der Mobilitätsinfrastrukturen, die im Eigentum des Staates sind, obliegt dem Staat. Bei allen übrigen Infrastrukturen obliegt diese Aufgabe der jeweiligen Gemeinde.
2 Betreiberinnen und Betreiber eines öffentlich zugänglichen Parkplatzes von
erheblicher Grösse sind verpflichtet:
a) an jedem Eingang eine Tafel, welche die Anzahl der verfügbaren Parkplätze in Echtzeit anzeigt, zu installieren; sie stellen dem Gemeinwesen
diese Daten gemäss Artikel 4 zur Verfügung;
b) Elektroladestationen zu installieren.
4.2.2 Werkleitungen