Fusswegnetzplan
1 Die Gemeinden planen ihr Fusswegnetz in ihrem Richtplan und berücksichtigen es in ihrem Erschliessungsprogramm.
2 In diesem Plan schlagen die Gemeinden u. a. verkehrstechnische Massnahmen vor, welche die Fortbewegungsfreiheit für Fussgängerinnen und Fussgänger begünstigen. Sie achten darin ganz besonders auf die Schulwege.
Art. 42
Velowege – Kantonaler Velowegnetzplan
1 Die Direktion plant die kantonalen Velowege mit einem kantonalen Velowegnetzplan.
2 Radstreifen und Radwege schliessen sich nicht aus. Radwege sollten jedoch
immer Vorrang vor Radstreifen haben, wenn die Bedingungen dies zulassen.
Art. 43
Velowege – Programm für den Bau kantonaler Velowege
1 Die Direktion erstellt ein Bauprogramm, in dem bestimmt wird, in welcher
Reihenfolge Velowege gebaut, ausgebaut und saniert werden.
2 Von der im Bauprogramm vorgesehenen Reihenfolge darf nur in begründeten Fällen, insbesondere bei Dringlichkeit oder bei überwiegenden öffentlichen Interessen, abgewichen werden.
Art. 44
Velowege – Planung der Gemeinde
1 Die Gemeinden planen ihr Velowegnetz im Gemeinderichtplan und berücksichtigen es in ihrem Erschliessungsprogramm.
2 Dieses Netz ergänzt dasjenige der kantonalen Velowege.
Art. 45
Plan der offiziellen Freizeitroutennetze
1 Die Direktion plant die Netze der offiziellen Freizeitrouten anhand des
Plans der offiziellen Freizeitroutennetze in Zusammenarbeit mit dem offiziellen Tourismusorgan des Kantons entsprechend der Tourismusgesetzgebung
(offizielles Tourismusorgan des Kantons).
2 Das Genehmigungsverfahren für den kantonalen Nutzungsplan gemäss Bau-
und Raumplanungsgesetzgebung gilt sinngemäss für den Plan der offiziellen
Freizeitroutennetze.
3 Der Plan der offiziellen Freizeitroutennetze ist für Private verbindlich.
Art. 46
Plan des öffentlichen Verkehrs – Kantonaler Plan des öffentlichen Verkehrs
1 Der Staatsrat erstellt im Hinblick auf die Koordination des öffentlichen Verkehrs im Kanton den kantonalen Plan des öffentlichen Verkehrs.
2 Der kantonale Plan des öffentlichen Verkehrs enthält die Grundsätze und
Ziele des Staates im Bereich des Leistungsangebots des öffentlichen Verkehrs im Kanton und den finanziellen Rahmen.
3 Er berücksichtigt die Kapazität der bestehenden Mobilitätsinfrastrukturen
und deren Ausbau, namentlich der Bushaltestellen.
Art. 47
Pläne des öffentlichen Verkehrs – Gemeinderichtplan
1 Die Gemeinden organisieren die Erschliessung ihres Territoriums durch den
öffentlichen Verkehr in ihrem Gemeinderichtplan und berücksichtigen diesen
in ihrem Erschliessungsprogramm.
Art. 48
Sachpläne
1 Die Direktion kann zu einzelnen Mobilitätsthemen, etwa zu Velowegen, zur
geteilten Mobilität, zum Thema Parkieren, zu multimodalen Mobilitätsplattformen oder zur Elektromobilität Sachpläne oder Strategien erstellen.
Art. 49
Mobilitätsplan
1 Jedes Unternehmen und jede öffentliche Verwaltung mit mehr als 50 Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten während des ganzen Jahres) muss über
einen Mobilitätsplan verfügen, um die von den Beschäftigten zurückgelegten
Wege zu definieren und zu optimieren.
2 Der Mobilitätsplan muss innerhalb eines Jahres nach der Niederlassung des
Unternehmens oder der öffentlichen Verwaltung auf dem Gebiet des Kantons
Freiburg erstellt werden. Bei einem Baubewilligungsgesuch im ordentlichen
Verfahren muss der Mobilitätsplan dem Gesuch beigelegt werden.
3 Für Unternehmen und Behörden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Kanton Freiburg ansässig sind, gilt eine Frist von zwei Jahren nach
Inkrafttreten des Gesetzes.
4 Der Mobilitätsplan muss bei der Gemeinde eingereicht werden. Sie veröffentlicht ihn.
5 Der Mobilitätsplan wird alle fünf Jahre aktualisiert.
2.2 Allgemeine Vorschriften
Art. 50
Wirkungen
1 Die Pläne sind behördenverbindlich.
Art. 51
Verhältnis zu den Richtplänen
1 Die Pläne gemäss diesem Gesetz müssen mit dem kantonalen Richtplan abgestimmt werden und dürfen ihm nicht widersprechen.
2 Die Gemeinderichtpläne müssen mit den regionalen Richtplänen abgestimmt werden und dürfen diesen nicht widersprechen.
Art. 52
Überprüfung
1 Die Pläne sind, mit Ausnahme des kantonalen Planes des öffentlichen Verkehrs, mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.
2 Der kantonale Plan des öffentlichen Verkehrs wird mindestens alle fünf Jahre überprüft.
3 Die kantonalen Bauprogramme werden mindestens alle fünf Jahre überprüft
und nach Bedarf aktualisiert.
Art. 53
Grundsätze
1 In jedem Netzplan werden zumindest die Ziele und Grundsätze für die Routen, die das betreffende Netz bilden, festgelegt. Er zeigt die bestehenden Routen, die in der Projektphase befindlichen und gefährlichen Abschnitte, die saniert werden müssen. Im Plan des kantonalen Velowegnetzes und in demjenigen der offiziellen Freizeitroutennetze sind auch die Arten der Beläge angegeben.
2 Bei der Erstellung oder Genehmigung von Netzplänen und Plänen für den
öffentlichen Verkehr sorgen die Direktion und die Gemeinden dafür, dass die
schutzwürdigen Interessen im Sinne von Artikel 96 Abs. 2 berücksichtigt
werden und die bestehenden oder geplanten Routen ein Netz bilden, das:
a) zusammenhängend ist, eine angemessene Dichte und einen homogenen
Ausbaustandard aufweist;
b) mit den gleichartigen Netzen der benachbarten Gemeinden, beziehungsweise mit den benachbarten Kantonen, und den anderen Netzarten verbunden ist;
c) die Routen, d. h. den Fussgängerinnen- und Fussgängerverkehr, den
Veloverkehr, den öffentlichen Verkehr und den motorisierten Verkehr,
wo möglich, getrennt führt;
d) möglichst sicher ist;
e) möglichst attraktiv ist, wenn es sich um ein sanftes Mobilitätsnetz handelt;
f) der Erholung dient, falls es sich um eine Freizeitroute handelt.
Art. 54
Vernehmlassung
1 Bei der Erarbeitung der kantonalen Planungsinstrumente hört die Direktion
die betroffenen Ämter und Gemeinden sowie die interessierten Kreise an.
2 Bei der Planung ihrer Netze hören die Gemeinden vorgängig die kantonalen
Ämter, die Nachbarsgemeinden und die interessierten Kreise an.
3 Mobilitätsrouten
3.1 Verkehrsmanagement
Art. 55
1 Das Verkehrsmanagement hat, dank des Netzmanagements, zum Ziel, durch
Verkehrssteuerung und -regelung die Kapazitäten des Strassennetzes optimal
zu nutzen, Umweltbeeinträchtigungen insbesondere in Wohnzonen in Grenzen zu halten und Überlastungen und Störungen zu vermeiden sowie zur Verbesserung der Verkehrssicherheit der Benutzerinnen und Benutzer beizutragen.
2 Das Verkehrsmanagement auf öffentlichen Strassen ist Aufgabe des Staates.
Sie kann delegiert werden.
3 Die Gemeinde wird vorgängig zu allen Verkehrsmanagementmassnahmen
angehört.
3.2 Aufhebung einer Route der sanften Mobilität
Art. 56
Voraussetzungen
1 Eine Route der sanften Mobilität kann aufgeboben werden, wenn die Umstände verhindern, dass sie ihre Funktion erfüllt, oder wenn ein übergeordnetes Interesse dies erfordert.
2 Die Aufhebung kann provisorischen oder endgültigen Charakter haben.
3 Sie kann grundsätzlich nicht ohne angemessenen Ersatz aufgehoben werden.
4 Sie ist insbesondere zu ersetzen, wenn:
a) sie nicht mehr frei befahr- oder begehbar ist;
b) sie unterbrochen wird;
c) sie nicht mehr sicher befahr- oder begehbar ist, insbesondere, wenn sie
auf einer längeren Strecke von Motorfahrzeugen stark oder schnell befahren wird; oder
d) ihre Attraktivität für die Freizeitnutzung stark eingeschränkt ist.
5 Die öffentlichen Durchgänge sind keiner Ersatzpflicht unterstellt.
Art. 57
Verfahren
1 Ein Gesuch auf Aufhebung einer geplanten oder bestehenden Route der
sanften Mobilität unterliegt der Genehmigung der Direktion, die zuvor die
betroffenen Ämter, Gemeinden und betroffenen Akteure anhört.
2 Mit der Genehmigung der Aufhebung ordnet die Direktion den Ersatz auf
Kosten derjenigen oder desjenigen an, die oder der die Aufhebung verursacht
hat. Wenn der Ersatz den Bau oder die Sanierung einer Mobilitätsinfrastruktur erfordert, gilt das Verfahren nach Artikel 99.
3 Die Zuständigkeit der Zivilgerichte für zivilrechtliche Streitigkeiten bleibt
vorbehalten.
Art. 58
Ausführung und Änderung des Plans
1 Die Aufhebung darf nicht vor Inbetriebnahme der Ersatzroute erfolgen.
2 Im Falle einer definitiven Aufhebung geht die Direktion zur Änderung über
oder sie verlangt eine solche für das betreffende Netz.
3.3 Signalisierung
3.3.1 Begriff und Grundsätze
Art. 59
Begriff
1 Unter Signalisierungsanlagen werden sämtliche ortsfesten und veränderlichen Signale, Lichtsignalanlagen, Markierungen, Schranken, Leiteinrichtungen und andere Einrichtungen verstanden, die der Steuerung oder Lenkung
des Verkehrs dienen.
Art. 60
Grundsätze
1 Das Aufstellen oder Entfernen einer Signalisierungsanlage unterliegt einer
Verfügung gemäss Bundesgesetzgebung über die Signalisierung.
2 Grundeigentümerschaften sind verpflichtet, entsprechende Signalisierungsanlagen auf ihrem Grundstück zu dulden.
3.3.2 Verpflichtung zur Sicherstellung der Signalisierung
Art. 61
Grundsatz
1 Die Eigentümerschaft der Mobilitätsinfrastruktur ist für die Signalisierung
verantwortlich, sie trägt dafür die Kosten; die folgenden Artikel bleiben vorbehalten.
2 Die Sicherstellung der Signalisationsanlagen umfasst deren Anschaffung,
Installation, Wartung, Überwachung, Erneuerung und Entfernung.
3 Die Kosten können den betroffenen Dritten auferlegt werden. Das Ausführungsreglement legt die dafür erforderlichen Kriterien fest.
Art. 62
Delegation
1 Die Direktion, das offizielle Tourismusorgan des Kantons und die
Gemeinde können ihre Zuständigkeiten delegieren.
Art. 63
Ersatzvornahme
1 Unterlässt die Gemeinde oder eine Privatperson die ihr obliegenden Sicherstellung der Signalisierung der Mobilitätsinfrastruktur, so lässt die Direktion
nach Mahnung mit angemessener Frist die Arbeiten auf Kosten der oder des
Signalisierungspflichtigen ausführen.
Art. 64
Städtebauliche Objekte
1 Die Signalisierung von städtebaulichen Objekten ist grundsätzlich Sache der
Gemeinde.
Art. 65
Fusswege
1 Die Signalisierung von Fusswegen ist Sache der Gemeinden.
Art. 66
Velowege
1 Die Signalisierung der kantonalen Velowege wird vom Staat sichergestellt.
2 Die Signalisierung der Velowege der Gemeinden wird von diesen sichergestellt.
Art. 67
Offizielle Freizeitrouten
1 Die Signalisierung der offiziellen Freizeitrouten wird, was die Ausschilderung betrifft, vom offiziellen Tourismusorgan des Kantons, und, was den
Rest betrifft, von den Gemeinden sichergestellt.
2 Die Signalisierung der offiziellen Freizeitrouten, die dem Velotourismus gewidmet sind, wird von der Direktion sichergestellt.
3 Die Direktion und das offizielle Tourismusorgan des Kantons können bei
Bedarf und gegen Entschädigung Organisationen mit der Signalisierung beauftragen.
Art. 68
Wasserstrassen
1 Die Signalisierung der Wasserstrassen wird von den Gemeinden oder gegebenenfalls von Privaten, deren Konzessionen oder Bauten sie erforderlich
machen, sichergestellt; eine Ausnahme bilden die Sturmwarnanlagen, die in
die Zuständigkeit der Direktion fallen.
2 Für die Aufsicht über die Signalisierung ist die Direktion zuständig.
3.4 Unterhalt
3.4.1 Begriff
Art. 69
1 Unter Unterhalt oder Instandhaltung ist die Gesamtheit der Massnahmen zu
verstehen, die das ordnungsgemässe Funktionieren der Mobilitätsinfrastrukturen und deren Betrieb sicherstellen, um sie in gutem Zustand zu erhalten
und deren Zugang sicherzustellen. Dies beinhaltet sowohl den betrieblichen
wie den baulichen Unterhalt.
3.4.2 Unterhaltspflicht
Art. 70
Grundsatz
1 Die Eigentümerschaft der Mobilitätsinfrastruktur ist für die Instandhaltung,
einschliesslich der damit verbundenen Kosten, verantwortlich; folgende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 71
Städtebauliche Objekte
1 Die Gemeinde unterhält die städtebaulichen Objekte.
Art. 72
Fusswege
1 Die Gemeinde unterhält die Fusswege.
Art. 73
Velowege
1 Der Staat unterhält die kantonalen Velowege.
2 Die Gemeinde unterhält die kommunalen Velowege.
Art. 74
Kantonale gemischte Rad- und Fusswege
1 Der Unterhalt kantonaler gemischter Rad- und Fusswege ausserorts obliegt
dem Staat.
2 Der Unterhalt kantonaler gemischter Rad- und Fusswege innerorts obliegt
der entsprechenden Gemeinde.
Art. 75
Offizielle Freizeitrouten
1 Die Gemeinde unterhält die offiziellen Freizeitrouten.
2 Der Staat unterhält die offiziellen Freizeitrouten auf Kantonsstrassen.
Art. 76
Bauwerke der konzessionierten Schifffahrt
1 Der Unterhalt von Hafenanlagen und Anlegestellen, die von den Schiffen
eines konzessionierten Schifffahrtsunternehmens benutzt werden, sowie von
Molen, Dämmen und Anlagen, die der Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit
der Wasserstrasse dienen, obliegt der Gemeinde, in der sie sich befinden.
3.4.3 Grundsätze
Art. 77
Organisation
1 Der Staat und die Gemeinden führen die Unterhaltsarbeiten über ihre zuständigen Dienste aus.
2 Unterhaltsarbeiten können ganz oder teilweise an Gemeinden oder Dritte
übertragen werden.
Art. 78
Aufteilung der Unterhaltskosten
1 Sind mehrere betroffene Parteien vorhanden, werden die Unterhaltskosten
unter diesen aufgeteilt.
2 Im Ausführungsreglement werden die Kriterien für die Aufteilung der Unterhaltskosten festgelegt.
3 Betroffene Parteien können ihren Anteil an den Unterhaltskosten in einem
verwaltungsrechtlichen Vertrag festlegen.
4 Vorbehalten bleibt der Beitrag zu den Unterhaltskosten, die durch die aussergewöhnliche Abnutzung der Infrastruktur gemäss Artikel 128 oder im Sinne der Gesetzgebung über die Raumplanung entstehen.
Art. 79
Arbeiten der Anstösserinnen und Anstösser
1 Die Gemeinden können den Anstösserinnen und Anstössern mit einem Reglement die Reinigung und Räumung der Trottoirs, Treppen und Zugänge für
Fussgängerinnen- und Fussgänger oder die Kosten für diese Arbeiten ganz
oder teilweise auferlegen.
Art. 80
Nationalstrassen
1 Der Unterhalt der Nationalstrassen erfolgt nach Massgabe der Bundesgesetzgebung.