Dauer
1 Bei der Dauer einer Subvention wird die für die Durchführung des Projekts
erforderliche Zeit berücksichtigt; besondere Bestimmungen, die von den
Bundesbehörden in Anwendung der Bundesgesetzgebung festgelegt werden,
bleiben vorbehalten.
6.2 Fonds für die Sicherheit des Mobilitätsnetzes
Art. 162
1 Es wird ein Fonds für die Sicherheit des Mobilitätsnetzes (der Fonds) eingerichtet.
2 Der Fonds bezweckt:
a) die Sicherheit des Mobilitätsnetzes durch kantonale Präventionskampagnen zu fördern;
b) Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit des Mobilitätsnetzes zu
fördern;
c) die Mobilitäts- und Verkehrssicherheitserziehung, insbesondere in den
Schulen, zu unterstützen.
3 Der Fonds wird gespiesen durch:
a) einen Zwanzigstel des jährlichen Erlöses aus den Ordnungsbussen, die
der Staat aufgrund des Ordnungsbussengesetzes des Bundes einnimmt;
b) zu seinen Gunsten ausgerichtete Vermächtnisse, Schenkungen und
Spenden;
c) alle anderen Ressourcen, die ihm zugewiesen werden können.
4 Der Fonds wird von einer Kommission für die Sicherheit des Mobilitätsnetzes verwaltet, deren Zusammensetzung im Ausführungsreglement geregelt
wird.
5 Die Direktion und die für die Sicherheit und die Justiz zuständige Direktion
entscheiden auf Vorschlag der Kommission hin gemeinsam über die Zweckbestimmung der verfügbaren Mittel bis zu einer Höhe von 100 000 Franken.
Über diesen Betrag hinaus liegt die Zuständigkeit beim Staatsrat.
6 Über die Zweckbestimmung der verfügbaren Mittel wird grundsätzlich jährlich entschieden. Die Direktion kann aber die Verwendung aufschieben,
wenn der verfügbare Betrag für eine wirksame Verwendung nicht ausreicht.
7 Die eingegangenen finanziellen Verpflichtungen dürfen den im Fonds verfügbaren Betrag nicht übersteigen.
6.3 Nachhaltige Mobilität
Art. 163
Umweltfreundliche und geteilte Mobilität
1 Der Staat fördert die Benutzung von Fahrzeugen mit geringeren Auswirkungen auf die Umwelt, indem er insbesondere die Elektrifizierung oder eine
andere erneuerbare Energieform und die geteilte Mobilität finanziell unterstützt.
Art. 164
Innovation
1 Der Staat fördert im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung, die Sicherheit und den Umweltschutz Forschungsvorhaben und Initiativen zur Mobilität
sowie zum Bau und Unterhalt von Mobilitätsinfrastrukturen und unterstützt
sie finanziell.
6.4 Mobilitätsinfrastrukturen
6.4.1 Kostenaufteilung
Art. 165
1 Sind mehrere Parteien an einem Bau- oder Ausbauprojekt beteiligt, insbesondere verschiedene Gemeinwesen, Unternehmen des öffentlichen Verkehrs
oder weitere Private, so werden die Kosten unter den Beteiligten nach Massgabe ihres Interesses und des Verursacherprinzips aufgeteilt, wobei die folgenden Bestimmungen vorbehalten bleiben.
2 Im Ausführungsreglement werden die Kriterien für die Kostenaufteilung
festgelegt.
3 Die betroffenen Parteien können ihren Anteil an den Kosten der Mobilitätsinfrastruktur in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag festlegen.
6.4.2 Strassen
Art. 166
Grundsatz
1 Die Bau- und Ausbaukosten sowie die Kosten der Bestandteile der Strassen
werden von der Strasseneigentümerschaft getragen.
2 Zu den Kosten gehören insbesondere die Ausgaben für die Studien zur
Projektierung, den Grundstückserwerb, die Bauarbeiten, die Bauaufsicht und
die Vermarkung.
3 Das Raumplanungsrecht, insbesondere die Beteiligung der Eigentümerschaften an den Erschliessungskosten, bleibt vorbehalten.
Art. 167
Städtebauliche Objekte
1 Die Bau- und Ausbaukosten von städtebaulichen Objekten gehen zu Lasten
der Gemeinde oder allfälligen betroffenen privaten Dritten.
2 Der Staat beteiligt sich an den Bau- und Ausbaukosten städtebaulicher Objekte, die er fordert, weil sie durch die Verkehrsentwicklung auf der Kantonsstrasse notwendig geworden sind.
3 Im Ausführungsreglement werden die Bedingungen für die Beteiligung des
Staates festgelegt.
4 Werden verkehrs- oder geschwindigkeitsberuhigende Massnahmen auf
Kantonsstrassen innerhalb von Ortschaften hauptsächlich aufgrund des
Durchgangsverkehrs notwendig, subventioniert der Staat diese Massnahmen
nach Massgabe des Durchgangsverkehrs. Im Ausführungsreglement werden
die Modalitäten für die Berechnung des Durchgangsverkehrs bestimmt.
Art. 168
Beteiligung anderer Gemeinden
1 Wird eine Gemeindestrasse in besonderer Weise für den Verkehr aus anderen Gemeinden benutzt, vereinbaren die beteiligten Gemeinden ihre jeweiligen Kostenanteile.
2 Sind sich die Gemeinden nicht einig, so bezeichnet die Direktion nach Anhörung derselben diejenigen, die sich an den Kosten zu beteiligen haben, und
bestimmt deren Kostenanteil.
Art. 169
Strassenkreuzungen
1 Die Baukosten neuer Kreuzungen fallen zu Lasten der Eigentümerschaft der
neuen Strasse, darin inbegriffen sind die erforderlichen Anpassungen der bestehenden Strasse.
2 Im Ausführungsreglement werden die Details dazu festgelegt.
6.4.3 Sanfte Mobilitätsinfrastrukturen
Art. 170
Wege der sanften Mobilität für Fussgängerinnen und Fussgänger
1 Die Bau- und Ausbaukosten für Wege der sanften Mobilität für Fussgängerinnen und Fussgänger tragen die Gemeinden.
2 Artikel 167 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
Art. 171
Wege der sanften Mobilität, die von Velowegen genutzt werden
1 Die Kosten für den Bau und Ausbau von Wegen der sanften Mobilität, die
von kantonalen Velowegen genutzt werden, trägt der Staat.
2 Die Kosten für den Bau und Ausbau von Wegen der sanften Mobilität, die
von kommunalen Velowegen genutzt werden, trägt die Gemeinde.
Art. 172
Kantonale gemischte Rad- und Fusswege
1 Die Kosten für den Bau und den Ausbau von kantonalen gemischten Rad-
und Fusswegen ausserorts trägt der Staat.
2 Die Kosten für den Bau und den Ausbau von kantonalen gemischten Rad-
und Fusswegen innerorts tragen zu zwei Dritteln der Staat und zu einem Drittel die betreffende Gemeinde.
Art. 173
Für die Freizeit bestimmte Wege der sanften Mobilität
1 Die Kosten für den Bau und Ausbau von Wegen der sanften Mobilität, die
für die Freizeit bestimmt sind, tragen die Gemeinden oder interessierte Dritte,
mit Ausnahme derjenigen die für den Velotourismus bestimmt sind. Letztere
werden vom Staat finanziert.
2 Wer einen Freizeitweg anlegen will, der nicht von einer offiziellen Freizeitroute genutzt wird, die im kantonalen Plan enthalten ist, finanziert diesen
selbst.
3 Die finanzielle Unterstützung gemäss Tourismusgesetzgebung bleibt vorbehalten.
6.4.4 Öffentlicher Verkehr
Art. 174
Grundsatz
1 Die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Infrastrukturen als Bestandteil
der Strasse werden vom Besteller des Personenverkehrsangebots finanziert.
Bestellt der Staat gemeinsam mit dem Bund oder einem anderen Gemeinwesen, so gilt der Staat als Besteller.
2 Bei den sonstigen öffentlichen Verkehrsinfrastrukturen verständigen sich
die Gemeinwesen mit den betroffenen Transportunternehmen, den betroffenen Eigentümerschaften und gegebenenfalls Dritten über die Finanzierung.
Art. 175
Bahninfrastrukturfonds
1 Der Staat und die Gemeinden tragen gemeinsam den Anteil des Kantons an
der jährlichen Einlage in den Bahninfrastrukturfonds des Bundes.
2 Die Gemeinden beteiligen sich zu 13,78 % am kantonalen Beitrag.
3 Der Anteil zulasten der Gemeinden wird gemäss der Zahl der zivilrechtlichen Bevölkerung unter ihnen aufgeteilt. Im Ausführungsreglement werden
die entsprechenden Details festgelegt.
Art. 176
Beteiligung des Staates
1 Der Staat kann einen finanziellen Beitrag leisten an:
a) Studien zum Bau und Ausbau der Bahninfrastruktur, die nicht über den
Bahninfrastrukturfonds des Bundes finanziert werden;
b) den Bau und Ausbau von anderen Infrastrukturen, die dem öffentlichen
Verkehr von regionaler Bedeutung dienen.
6.4.5 Andere finanzielle Beiträge
Art. 177
Mobilitätsinfrastrukturen in den Agglomerationen
1 Der Staat unterstützt Studien zur Ausarbeitung von Agglomerationsprogrammen finanziell in der Höhe von 30 % der Gesamtkosten und bis zu einem Betrag von höchstens 300 000 Franken pro Planungsperiode. Die Gesamt-Referenzkosten werden gegebenenfalls nach Abzug der Bundesbeiträge
und der in anderen Gesetzen vorgesehenen kantonalen Subventionen bestimmt. Der Staatsrat legt die weiteren Kriterien für die Gewährung dieser finanziellen Unterstützung fest.
2 Der Staat kann den Einheiten, die für die Umsetzung der Massnahmen von
Agglomerationsprogrammen verantwortlich sind, einen zusätzlichen finanziellen Beitrag für die Massnahmen der Mobilitätsinfrastrukturen und zur Neugestaltung des öffentlichen Raums gewähren, gegebenenfalls nach Abzug der
Bundessubventionen und der in anderen Gesetzen vorgesehenen kantonalen
Subventionen.
3 Im Ausführungsreglement werden das Verfahren zur Anerkennung von
Massnahmen sowie die Modalitäten für die Gewährung und der Anteil des finanziellen Beitrags bestimmt. Der Staatsrat legt den Höchstbeitrag der finanziellen Unterstützung für jede Agglomerationsprogrammgeneration fest.
Art. 178
Lärmschutzmassnahmen
1 Der Staat gewährt finanzielle Beiträge für Sanierungen, Schalldämmungen
und Schallschutzmassnahmen der öffentlichen Strassen und an bestehenden
Gebäuden entlang öffentlicher Strassen.
2 Arbeiten werden unter der Voraussetzung subventioniert, dass diese in einer
Programmvereinbarung vorgesehen sind und dass mit ihnen die in der Vereinbarung definierten Ziele erreicht werden können. Werden Mittel frei, weil
Arbeiten aufgeschoben oder aufgegeben werden, so kann mit diesen Mitteln
zu Arbeiten beigetragen werden, die in der Programmvereinbarung zwar
nicht vorgesehen sind, aber ähnliche Ziele verfolgen.
3 Die Höhe der Beiträge darf den in der Programmvereinbarung festgelegten
Betrag nicht übersteigen.
Art. 179
Multimodale Plattformen
1 Der Staat beteiligt sich finanziell am Bau und Ausbau von multimodalen
Plattformen von regionaler Bedeutung, die es den Benutzerinnen und Benutzern ermöglichen, von einem Verkehrsmittel auf ein anderes umzusteigen.
6.5 Abgeltungen für den Betrieb
6.5.1 Grundsätze
Art. 180
Betriebsdefizit
1 Der öffentliche Verkehr wird durch die Gebühren der Benutzerinnen und
Benutzer sowie die Entschädigungen von Bund, Staat und Gemeinden für das
Betriebskostendefizit der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, das den
ungedeckten Kosten in der Planrechnung entspricht, finanziert.
2 Für den Personenverkehr von kantonalem Interesse und den lokalen Personenverkehr gelten die Vorschriften des Bundes über die Berechnung der ungedeckten Kosten nach der Planrechnung für den regionalen Personenverkehr
sinngemäss.
3 Der Staat kann nach Massgabe der folgenden Bestimmungen den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, den Regionalverbunden oder den Gemeinden
sowie Privaten einen finanziellen Beitrag an die Investitionen und den
Betrieb gewähren, um die öffentlichen Dienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sicherzustellen und namentlich ein Dienstleistungsangebot des öffentlichen Verkehrs, das den wirtschaftlichen und sozialpolitischen Belangen genügt, bereitzustellen.
Art. 181
Beteiligung Dritter
1 Sind wegen verkehrserzeugender Gebäude oder Anlagen, insbesondere
Einkaufszentren und Sport- oder Freizeitanlagen, besondere Massnahmen für
den öffentlichen Personenverkehr erforderlich, so sind die dadurch entstehenden Kosten ganz oder teilweise von der Verkehrserzeugerin oder vom Verkehrserzeuger zu tragen.
2 Details dazu werden im Ausführungsreglement festgelegt.
3 Die Beteiligung der Verkehrserzeugerin oder des Verkehrserzeugers wird in
einem verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt.
Art. 182
Voraussetzungen für Beiträge an die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs
1 Der Staat gewährt finanzielle Beiträge an Unternehmen des öffentlichen
Verkehrs nur dann, wenn diese effizient geführt werden und über ein den
Zielen der Verkehrspolitik angepasstes Tarifsystem verfügen.
2 Er kann seine Beiträge davon abhängig machen, dass:
a) die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs die Grundlagen ihrer Verkehrsleistung und die notwendigen Angaben zur Überprüfung von deren Rentabilität, insbesondere den Benutzungs- und den Kostendeckungsgrad der Linien, darlegen;
b) bei Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die keine Bundesbeiträge
erhalten, die von ihm vorgegebenen Buchhaltungsprinzipien eingehalten werden;
c) ihm die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sämtliche Auskünfte
und Dokumente, insbesondere Buchhaltungsunterlagen und Belege, sowie sämtliche Daten über die Benutzung der Linien zur Verfügung stellen.
6.5.2 Ordentliche Abgeltungen
Art. 183
Abgeltung für den Betrieb – regionaler Personenverkehr
1 Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs werden für Betriebsdefizite
von Linien des regionalen Personenverkehrs, die vom Staat gemeinsam mit
dem Bund bestellt werden, nach Massgabe der Bundesgesetzgebung entschädigt.
2 Die Gemeinden beteiligen sich zu 45 % an den vom Staat gewährten Abgeltungen für den Betrieb für den Regionalverkehr und den Personenverkehr
von kantonalem Interesse.
3 Der Gemeindeanteil wird wie folgt auf die Gemeinden aufgeteilt: zu 20 %
gemäss der zivilrechtlichen Bevölkerungszahl und zu 80 % gemäss dieser
Zahl gewichtet mit dem Angebot des öffentlichen Verkehrs. Im Ausführungsreglement werden die Einzelheiten dazu bestimmt.
Art. 184
Abgeltung für den Betrieb – Lokaler Personenverkehr
1 Die laut Planrechnung ungedeckten Kosten des Ortsverkehrs werden von
der Gemeinde getragen, die sie bestellte.
2 Hat der Staat die Linie des Ortsverkehrs mitbestellt, leistet er einen Beitrag
von 57,5 % der ungedeckten Kosten für den Betrieb einer Linie des Ortsverkehrs.
3 Bestellen mehrere Gemeinden eine Linie des Ortsverkehrs, bestimmt sich
ihr Anteil an den ungedeckten Betriebskosten sinngemäss nach Artikel 183
Abs. 3; eine abweichende Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6.5.3 Ausserordentliche Abgeltungen
Art. 185
Neue Linien oder Leistungen
1 Wird eine neue Linie des öffentlichen Verkehrs für den Regional- oder
Ortsverkehr eröffnet, die einem allgemeinen Bedürfnis entspricht, so kann
der Staat den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs einen finanziellen Beitrag an die Deckung der Betriebskosten gewähren. Er kann, sofern er dies als
notwendig erachtet, verlangen, dass vorgängig eine Zweckmässigkeitsstudie
erstellt wird.
2 Der Beitrag wird für eine Versuchsperiode von höchstens fünf Jahren
gewährt. Sofern der Versuch überzeugend verläuft, wird nach Ablauf dieser
Frist die Unterstützung gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder, bei einer Beteiligung des Bundes, gemäss der Bundesgesetzgebung
gewährt.
3 Die Höhe des während der Versuchsperiode vom Staat bezahlten finanziellen Prozentsatzes darf 55 % der ungedeckten Kosten nicht überschreiten.
4 Entsprechend kann der Staat für neue Dienstleistungen auf einer bereits bestehenden Linie des öffentlichen Verkehrs einen Beitrag für eine Dauer bis
zu höchstens fünf Jahren gewähren.
5 Die Direktion bestimmt die zu erfüllenden Minimalkriterien der Versuchslinien.
Art. 186
Transport von Menschen mit Beeinträchtigungen
1 Der Staat kann Einrichtungen, deren Zweck die Beförderung von Menschen
mit Beeinträchtigungen ist, finanzielle Beiträge für die Anschaffung von
Spezialfahrzeugen gewähren.
Art. 187
Tarifverbunde und Tarifmassnahmen
1 Der Staat kann Tarifverbunden finanzielle Beiträge gewähren und andere
Tarifmassnahmen unterstützen.
2 Ausgenommen sind Verwaltungskosten der Verbunde, die durch Abgeltungen der Bestellerinnen und Besteller abgedeckt werden.
3 Der Staat und die Gemeinden können Massnahmen ergreifen, um bestimmten Personengruppen wie Schülerinnen und Schülern, Jugendlichen, Personen
in bescheidenen Lebensverhältnissen oder Rentnerinnen und Rentner einen
ermässigten oder kostenlosen Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln zu ermöglichen.
Art. 188
Investitionshilfe
1 Der Staat kann namentlich zur Förderung und Entwicklung von innovativen
Lösungen finanzielle Beiträge an Unternehmen des öffentlichen Verkehrs
gewähren, insbesondere für:
a) den Erwerb von Fahrzeugen;
b) die Umsetzung von Umweltschutzmassnahmen;
c) die Verwendung eines anderen rationelleren oder ressourcenschonenderen Verkehrsträgers;
d) Pilotprojekte von übergeordnetem öffentlichem Interesse, insbesondere
zur Analyse der Nachfrage (Marktforschungsstudien) oder zur Erprobung neuer Verkehrsträger;
e) den Bau von Anlagen für den Gütertransport, sofern diese Anlagen
einen Wechsel des Transportmittels erwarten lassen; oder
f) Massnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklung der Digitalisierung.
7 Personentransport mit Taxis und Limousinen
7.1 Bewilligungsverfahren
Art. 189
Grundsatz
1 Für den berufsmässigen Personentransport mit als solchen gekennzeichneten Taxis ist eine Bewilligung für das Führen eines Taxis (Taxiausweis) und
für das Fahrzeug (Taxifahrzeugbewilligung) sowie, wenn nötig, eine Bewilligung der jeweiligen Gemeinde für die Nutzung der Taxistandplätze auf öffentlichem Grund (Taxiplatzbewilligung) erforderlich.
2 Für den sonstigen berufsmässigen Personentransport mit Personenwagen ist
eine Bewilligung für das Führen des Fahrzeugs (Limousinenausweis) erforderlich. Der Personenwagen ist mit einer entsprechenden Vignette auszustatten.
3 Für die berufsmässige Vermittlung von Fahraufträgen ist, wenn sie auf dem
Kantonsgebiet des Staates Freiburg ausgeübt wird, eine Vermittlungsbewilligung erforderlich.
Art. 190
Ausnahmen
1 Von dieser Bewilligungspflicht sind insbesondere ausgenommen:
a) Transporte von Menschen mit Beeinträchtigungen, Schülerinnen und
Schülern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Ambulanz- oder
ähnliche Transporte;
b) Personentransporte, bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen eingerechnet ist oder Teil einer umfassenderen Reisedienstleistung ist;
c) Mitfahrgelegenheiten, bei denen mitfahrende Personen höchstens den
auf sie entfallenden Anteil an den Fahrzeugkosten für die Fahrt decken;
d) nicht gewerbsmässige und gelegentliche Personentransporte.
2 Inhaberinnen oder Inhaber eines ausserkantonalen Ausweises oder einer
gleichwertigen ausserkantonalen Bewilligung dürfen im Kanton Fahrgäste
absetzen und auf der direkten Rückfahrt neue Fahrgäste mit Zielort ausserhalb des Kantons aufnehmen sowie den Kanton durchfahren.
Art. 191
Personendaten
1 Die Erfassung und Verarbeitung von Personendaten der Fahrerinnen und
Fahrer, die für die Erteilung von Bewilligungen oder die Einhaltung von
Betriebsvorschriften erforderlich sind, müssen der Datenschutzgesetzgebung
entsprechen.
2 Im Ausführungsreglement werden die entsprechenden Bedingungen festgelegt.
Art. 192
Zuständigkeit
1 Der Staat ist zuständig für die Erteilung der Bewilligungen gemäss Artikel
189.
2 Im Ausführungsreglement werden die Details dazu festgelegt.
7.2 Bewilligungsarten
Art. 193
Taxiausweis
1 Der Taxiausweis wird auf Antrag ausgestellt an Personen:
a) die im Besitz eines Führerausweises zum berufsmässigen Personentransport sind;
b) die in den letzten 5 Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht Gegenstand eines Verwaltungsentscheids waren und sich keine Verfehlungen zuschulden kommen liessen, die mit der Ausübung des Taxifahrerberufs unvereinbar sind;
c) die keine Strafregistereinträge haben für Widerhandlungen, die mit der
Ausübung des Taxifahrerberufs unvereinbar sind.
2 Der Taxisausweis ist personengebunden und nicht übertragbar. Er ist fünf
Jahre gültig und wird auf Antrag hin erneuert.
Art. 194
Taxifahrzeugbewilligung
1 Taxifahrzeuge werden bewilligt, wenn das Fahrzeug:
a) den bundesrechtlichen Vorschriften für den berufsmässigen Personentransport entspricht;
b) mit einem den bundesrechtlichen Vorschriften entsprechenden Taxameter ausgestattet ist;
c) gut sichtbar als Taxi gekennzeichnet ist (Taxilampe).
2 Im Ausführungsreglement werden die Einzelheiten geregelt, insbesondere
die Platzierung und den Einbau des Taxameters, dessen Kontrolle, zulässige
Alternativen zum Taxameter sowie die Anforderungen an die Taxilampe.
Art. 195
Taxiplatzbewilligung
1 Die Gemeinden können für die Benutzung ihres öffentlichen Grunds im gesteigerten Gemeingebrauch eine Bewilligungspflicht für Taxiplätze vorsehen
und hierfür Gebühren erheben.
2 Die Standplätze sind diskriminierungsfrei und transparent zuzuteilen.
Art. 196
Limousinenausweis
1 Der Limousinenausweis wird Personen unter den gleichen Voraussetzungen
erteilt wie der Taxiausweis sowie aufgrund der Meldung folgender Angaben:
a) die Fahrzeuge, mit denen die Fahrten ausgeführt werden, sowie deren
Eigentümerschaft;
b) gegebenenfalls die Person, in deren Auftrag die Fahrten erfolgen;
c) gegebenenfalls Plattformen oder Vermittlerinnen oder Vermittler, welche die Fahrten organisieren.
2 Der Limousinenausweis ist personengebunden und nicht übertragbar. Er ist
fünf Jahre gültig und wird auf Gesuch hin erneuert.
3 Mit dem Limousinenausweis wird für jedes Fahrzeug eine Vignette ausgestellt, die gut sichtbar am Fahrzeug anzubringen ist.
Art. 197
Vermittlungsbewilligung für Fahrten
1 Jede natürliche oder juristische Person, die berufsmässig Fahraufträge zwischen Fahrerinnen und Fahrern sowie Kundinnen und Kunden vermittelt, bedarf einer Vermittlungsbewilligung, die erteilt wird, wenn die Zuverlässigkeit
und Qualität des Fahrdienstes gesichert erscheinen.
2 Das Gesuch muss die Einzelheiten der Fahrtenvermittlung angeben, wie z.
B. die mögliche Nutzung elektronischer Plattformen und die Liste der Fahrerinnen und Fahrer.
3 Die Bewilligung ist 5 Jahre gültig und wird auf Gesuch hin erneuert.
7.3 Betriebsvorschriften
Art. 198
Informationspflicht
1 Der Taxi- oder Limousinenausweis ist mit einem Foto der Fahrerin oder des
Fahrers gut sicht- und lesbar im Fahrzeug anzubringen.
2 Die zur Berufsausübung notwendigen Bewilligungen sind mitzuführen und
auf Verlangen den Behörden oder dem Fahrgast vorzuweisen.
3 Jede Änderung der Umstände, die für die Erteilung von Bewilligungen gemäss den Artikeln 193–197 massgeblich sind, muss der zuständigen Behörde
mitgeteilt werden.
Art. 199
Fahrtenbuch
1 Fahrerinnen und Fahrer von Limousinen ohne Fahrtschreiber müssen ein
Fahrtenbuch in Papier- oder elektronischer Form führen, in dem für jeden
Personentransport Datum, Anfangs- und Endzeit, Abfahrts- und Zielort und
Fahrpreis protokolliert werden.
2 Für das Fahrtenbuch gelten die entsprechenden Vorschriften des Bundes
über die Fahrtenschreiber.
Art. 200
Tarife
1 Die Fahrten sind, um Transparenz zu gewährleisten, anhand von im Voraus
bestimmten und einsehbaren Tarifen anzubieten.
2 Im Ausführungsreglement wird festgelegt, auf welche Weise der Tarif den
Kundinnen und Kunden bekannt gemacht wird, und es werden darin Höchsttarife festgelegt, um Missbräuche zu verhindern.