Grundsatz
1 Werkleitungen im Bereich der Mobilitätsinfrastrukturen können aufgrund
einer Bewilligung der Eigentümerschaft der Infrastruktur erstellt, umgelegt,
erneuert oder unterhalten werden.
2 Werkleitungen sind unter der Fahrbahn zu verlegen, wenn eine andere Lage
nachweislich nicht möglich ist. Ihr Bau und ihre Instandhaltung dürfen den
Verkehr nicht gefährden.
3 Arbeiten an den Werkleitungen sind mit dem Unterhalt der Mobilitätsinfrastrukturen zu koordinieren.
Art. 122
Haftung der Werkleitungseigentümerschaft
1 Die Werkleitungseigentümerschaft haftet gegenüber der Eigentümerschaft
der Mobilitätsinfrastruktur für sämtliche Zusatzkosten und Schäden, welche
durch die Werkleitungen oder Arbeiten an ihnen verursacht werden.
2 Erfordern Bauarbeiten an der Mobilitätsinfrastruktur eine Anpassung oder
Verlegung der Werkleitungen, ist die Werkleitungseigentümerschaft verpflichtet, die Leitungen auf eigene Kosten anzupassen oder zu verlegen.
3 Verursacht die Rücksichtnahme auf Leitungen Mehrkosten beim Bau oder
Unterhalt von Mobilitätsinfrastrukturen, so trägt die Werkleitungseigentümerschaft diese Mehrkosten.
4.2.3 Eigentumsbeschränkungen
Art. 123
Schutz des Verkehrs
1 Eigentümerschaften müssen temporäre Eingriffe auf ihren Grundstücken
durch Betreten, Abstellen von Fahrzeugen und Geräten oder die Erstellung
von Anlagen dulden, wenn dies zum Schutz der Mobilitätsinfrastruktur oder
des Verkehrs, insbesondere infolge von Naturereignissen oder Unfällen, notwendig erscheint.
2 Die Eigentümerschaften sind über den Eingriff so schnell wie möglich zu
informieren.
3 Erweisen sich die Massnahmen als langfristig oder dauerhaft, so ist eine
Entschädigung zu entrichten.
Art. 124
Vermessung, Sondierung und Verpflockung
1 Personen, die beauftragt sind, ein Projekt für den Bau, den Ausbau oder den
Unterhalt einer Mobilitätsinfrastruktur auszuarbeiten, sind berechtigt, die benötigten Grundstücke zu betreten, dort Verpflockungen anzubringen und
Vermessungen und Sondierungen und alle übrigen zweckdienlichen Vorbereitungsarbeiten vorzunehmen.
2 Die betroffenen Personen werden vorgängig mit einer amtlichen Veröffentlichung oder, sofern sie nicht zu zahlreich sind, persönlich informiert.
3 Das Entfernen von Pflöcken, Fixpunkten und dergleichen ist untersagt.
4 Die Enteignungsgesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 125
Temporäre Verkehrsmassnahmen
1 Sind aufgrund von Verkehrsstörungen Verkehrsmassnahmen nötig, insbesondere infolge von Naturereignissen, Unfällen, Grossanlässen oder Bauarbeiten, so sind die Anstösserinnen und Anstösser gehalten, ihr Grundstück
und insbesondere Strassen und Wege temporär für die Aufrechterhaltung des
Verkehrs zur Verfügung zu stellen.
2 Die Person, welche die Verkehrsmassnahme verursacht hat, haftet für den
Schaden, welcher der Eigentümerschaft der Strasse entstanden ist, und für die
Kosten solcher Massnahmen.
3 Die Direktion und die Kantonspolizei koordinieren die Verkehrsmassnahmen. Die Kantonspolizei gewährleistet den Verkehrsfluss bei Beschränkungen des Verkehrs. Beide können ihre Zuständigkeit an eine Gemeinde delegieren.
Art. 126
Installation von Elektroladestationen
1 Auf Gesuch bestimmen die öffentlichen Gemeinwesen Standorte für die Errichtung von Elektroladesäulen oder -stationen auf ihrem öffentlichen Grund,
soweit dadurch andere Bauvorhaben nicht unmöglich gemacht werden.
4.2.4 Unsachgemässe Nutzung
Art. 127
Missbräuchliche Nutzung
1 Es ist untersagt, die Mobilitätsinfrastruktur zu versperren, zu verunreinigen,
zu beschädigen oder sonst wie unsachgemäss zu benutzen.
2 Wer eine Mobilitätsinfrastruktur verunreinigt, hat sie unverzüglich wieder
instandzusetzen. Andernfalls besorgen dies die öffentlichen Dienste auf
Kosten der verantwortlichen Person.
3 Die Reparaturkosten der beschädigten Mobilitätsinfrastruktur gehen zu Lasten der Urheberin oder des Urhebers des Schadens.
4 Subsidiär sind die Kosten von der Eigentümerschaft zu tragen.
5 Im Falle einer Umweltverschmutzung richtet sich der Eingriff nach der
Gewässergesetzgebung.
Art. 128
Aussergewöhnliche Abnützung
1 Verursachen Transporte eine ungewöhnliche Abnützung oder Beschädigung
der Mobilitätsinfrastrukturen, so trägt die Person, die diese Transporte angeordnet, und subsidiär die Person, die sie unternommen hat, die Reparatur-
oder Unterhaltskosten.
2 Hat eine Fortbewegungsart eine besondere Abnützung einer Mobilitätsinfrastruktur zur Folge, so können die betroffenen Nutzerinnen und Nutzer zur
Mitfinanzierung herangezogen werden.
3 Vorbehalten bleibt die Möglichkeit, die voraussichtlichen Schäden im Voraus durch eine Vereinbarung zu regeln.
Art. 129
Schadenersatz
1 Der Betrag des Schadenersatzes für die Beschädigung, Verunreinigung oder
aussergewöhnliche Abnützung wird bei Mobilitätsinfrastrukturen, die
Eigentum des Staates sind, von der Direktion, bei den anderen Mobilitätsinfrastrukturen von der Gemeinde jeweils nach Anhörung der Betroffenen
durch Verfügung festgesetzt.
Art. 130
Verlassene Fahrzeuge
1 Es ist verboten, auf einer öffentlichen Strasse Fahrzeuge ohne Kontrollschilder oder in schrottreifem Zustand zu lagern.
2 Im Ausführungsreglement wird das Entsorgungsverfahren bestimmt.
4.3 Angrenzende Grundstücke
4.3.1 Grundsätze
Art. 131
Im Allgemeinen
1 Die Eigentümerschaften angrenzender Grundstücke dürfen die Mobilitätsrouten weder durch Bauten, Anlagen, Pflanzen, Bäume noch durch sonstige
Vorkehren beeinträchtigen. Sie haben ihr Grundstück entsprechend zu unterhalten.
2 Die Nutzung dieser Grundstücke darf insbesondere keine Sicherheitsprobleme verursachen und die Sicht der Benutzerinnen und Benutzer der Mobilitätsroute und deren Zugänge nicht einschränken.
3 Bei Mobilitätsrouten auf staatlichem Grundeigentum ordnet die Direktion,
bei anderen Mobilitätsrouten die Gemeinde, die Beseitigung der bestehenden
Gefahrenursache an.
Art. 132
Änderung am Gelände
1 Die Eigentümerschaften dürfen an den an Mobilitätsrouten anstossenden
Grundstücken keine Änderungen vornehmen, welche die Festigkeit der Mobilitätsinfrastruktur und die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
2 Wenn natürliche oder künstliche Veränderungen des umliegenden Geländes
die Integrität der Mobilitätsroute bedrohen oder eine Verkehrsgefahr darstellen, muss die oder der Unterhaltspflichtige die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen ergreifen.
3 Wenn die Umstände es erfordern, trifft die zuständige Behörde diese Massnahmen unverzüglich auf Kosten der Eigentümerschaft des Nachbargrundstücks.
Art. 133
Wasserabfluss – von benachbarten Grundstücken
1 Es ist untersagt, Wasser oder andere Flüssigkeiten auf die Mobilitätsinfrastruktur zu leiten, umzuleiten oder darüber fliessen zu lassen.
2 Die Zuleitung von Wasser in eine Entwässerungsanlage einer Mobilitätsinfrastruktur bedarf einer Bewilligung der Eigentümerschaft der Mobilitätsinfrastruktur.
Art. 134
Wasserabfluss – Strassenabwasser
1 Abwässer der Fahrbahnen müssen von den tiefergelegenen Grundstücken
aufgenommen werden, auch wenn die Ableitung durch Rinnen, Sickergräben
oder Durchlässe erfolgt. Die Entsorgung gemäss gesetzlichen Anforderungen
bleibt vorbehalten.
2 Erleidet die Eigentümerschaft des tiefergelegenen Grundstücks dadurch
einen übermässigen Schaden, so kann sie von der Eigentümerschaft der Mobilitätsinfrastruktur verlangen, dass sie auf deren Kosten eine Leitung durch
das untere Grundstück legt.
3 Anstösserinnen oder Anstösser müssen den Durchgang der Kanalisationen,
welche die Abwässer der Mobilitätsinfrastruktur durch ihr Grundstück abführen, gegen volle Entschädigung zulassen.
4 Die Eigentümerschaft einer öffentlichen Kanalisation ist verpflichtet, gegen
volle Entschädigung Abwässer der Mobilitätsinfrastruktur zu übernehmen,
wenn die Kanalisation und der generelle Entwässerungsplan dies zulassen.
4.3.2 Abstand und Lichtraumprofil
Art. 135
Lichtraumprofil
1 Der Raum über dem Rand der Fahrbahn der öffentlichen Strasse einschliesslich des Raums von 0,50 Meter seitlich zum Fahrbahnrand ist bis auf
eine Höhe von mindestens 4,50 Meter frei zu halten.
2 Der Raum über Routen der sanften Mobilität, mit Ausnahme von offiziellen
Freizeitrouten, ist bis auf eine Höhe von 4 Metern frei zu halten.
Art. 136
Bauabstand zu Velowegen
1 Der Mindestabstand von einem getrennten Veloweg, der von Gebäuden und
Anlagen eingehalten werden muss, beträgt 5 Meter ab dem Fahrbahnrand.
2 Die Bestimmungen der Artikel 138-140 bleiben vorbehalten.
Art. 137
Bauabstand zu Strassen – Grundsatz
1 Die ab dem Fahrbahnrand der Strasse gemessenen Mindestabstände, die für
Bauten, Anlagen, Pflanzungen oder sonstige Gegenstände entlang einer öffentlichen Strasse unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen zu beachten
sind, betragen:
a) für eine Hauptverkehrsstrasse oder eine Verbindungsstrasse ausserorts,
5 Meter für eine Fahrbahn mit einer Breite von 11 Metern oder mehr.
Bei einer Fahrbahnbreite von weniger als 11 Metern erhöht sich der Abstand um 1 Meter für jeden Meter weniger Fahrbahnbreite, darf aber 10
Meter nicht überschreiten;
b) für eine Hauptverkehrsstrasse oder eine Verbindungsstrasse innerorts:
1. 7 Meter bei einer Fahrbahnbreite von 6 Metern oder weniger;
2. 6 Meter bei einer Fahrbahnbreite von 7 Metern;
3. 5 Meter bei einer Fahrbahnbreite von 8 Metern oder mehr;
c) 5 Meter bei einer Sammel- oder Erschliessungsstrasse.
Art. 138
Bauabstand zu Strassen – Pflanzungen
1 Landwirtschaftliche Anpflanzungen mit einer maximalen Höhe von 0,60
Meter über dem Niveau der Fahrbahn und Hecken mit einer maximalen Höhe
von 0,90 Meter sind innerhalb des Bauabstands zulässig:
a) auf Erschliessungsstrassen;
b) auf anderen Strassenarten, sofern ein Mindestabstand von 1,65 Meter
zum Fahrbahnrand eingehalten wird.
2 Überschreiten die Pflanzungen diese Höhe, so müssen sie um das Mass der
Überschreitung zurückgesetzt werden.
3 Innerhalb des Bauabstands und unabhängig von der Strassenart sind zulässig:
a) Bepflanzungen, die im Rahmen von städtebaulichen Arbeiten und Ausbauten vorgenommen werden;
b) Wälder bis zu einem Abstand von 6 Metern vom Fahrbahnrand; die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen zur Rodung bleiben vorbehalten.
Art. 139
Bauabstand zu Strassen – Mauern und Einfriedungen
1 Mauern und Einfriedungen dürfen nur in einem Abstand von mindestens
1,65 Metern vom Fahrbahnrand der öffentlichen Strassen erstellt, wiederhergestellt oder erhöht werden, sofern ihre Höhe 1 Meter ab dem Fahrbahnrand
nicht übersteigt.
2 Stacheldrahtzäune sind untersagt.
3 Leichte oder provisorische Einfriedungen können entlang von Gemeindestrassen sowie privaten Strassen in öffentlicher Nutzung bis 0,75 Meter an
den Fahrbahnrand hin erstellt werden.
Art. 140
Bauabstand zu Strassen – Reklametafeln
1 Die Reklame in Strassennähe wird durch die Spezialgesetzgebung des Bundes und des Kantons geregelt.
Art. 141
Bauabstand zu Strassen – Verhältnis zum Zonennutzungsplan
1 Die Mindestabstände nach Artikel 137 sind bei der Revision der Ortspläne
in den Zonennutzungsplan zu übertragen.
2 Sieht der Zonennutzungsplan geringere Bauabstände vor, so gehen die in
diesem Gesetz festgelegten Abstände vor. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt:
a) in den Fällen, in denen eine geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist;
b) falls ein Gesamtkonzept zur Ortsdurchfahrt existiert; oder
c) in einem bestimmten Sektor, wenn dies durch eine Studie belegt ist.
3 Grössere Abstände aufgrund des Zonennutzungsplans bleiben vorbehalten.
Art. 142
Besitzstand – Bauten und Anlagen
1 Die Garantie des Besitzstands für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen
richtet sich nach den Vorschriften der Bau- und Raumplanungsgesetzgebung.
Art. 143
Besitzstand – Pflanzungen und andere kleine Objekte
1 Vorschriftswidrige Pflanzungen und andere kleine Objekte sind den geltenden Vorschriften anzupassen, selbst wenn sie zur Zeit ihrer Planung, ihres
Anbaus oder ihrer Errichtung rechtmässig waren.
2 Die Gesetzgebung über den Natur- und Landschaftsschutz bleibt vorbehalten.
Art. 144
Unterhalt
1 Mauern, Einfriedungen, Pflanzen, Bauten und anderen Anlagen längs der
Mobilitätsroute müssen in Übereinstimmung mit dem Natur- und Landschaftsschutz und den Gemeindereglementen in gutem Zustand gehalten und
unterhalten werden.
2 Stellen sie eine Gefahr dar, so hat die Eigentümerschaft oder die oder der
verantwortliche Dritte sofort entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um die
Sicherheit der Mobilitätsroute zu gewährleisten.
Art. 145
Ausnahmen
1 Die Direktion, für kantonale Mobilitätsrouten auf Grundstücken im
Eigentum des Staates, und die Gemeinde, für die anderen Mobilitätsrouten,
können:
a) die Mindestabstände und -profile nach den Artikeln 135–139 durch die
Bewilligung einer Ausnahme verringern, sofern dies nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft und keine Beeinträchtigung der Nachbarschaft zur Folge hat;
b) die Mindestabstände und -profile nach den Artikeln 135–139 erhöhen.
2 Die Eigentümerschaften und die betroffenen Dritten werden zuvor angehört.
3 Steht die Ausnahmebewilligung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, so wird diese gemeinsam mit der Baubewilligung zugestellt.
4 Die gewährte Ausnahmenbewilligung ist auf Antrag der zuständigen Behörde im Grundbuch anzumerken.
5 Wird für die Verbreiterung einer Mobilitätsinfrastruktur der Erwerb von
Grund und Boden innerhalb der Baugrenze oder des freien Raums erforderlich, so sind auf Aufforderung der Eigentümerschaft der Mobilitätsinfrastruktur hin allfällige in diesem Streifen seit dessen Bestehen erstellte Bauten und
Anlagen, einschliesslich der Leitungen, auf Kosten ihrer Eigentümerschaften
den neuen Verhältnissen anzupassen oder zu entfernen.
Art. 146
Ersatzvornahme
1 Kommt die Eigentümerschaft oder die oder der verantwortliche Dritte nach
Mahnung den Verpflichtungen aus den Artikeln 135 ff. nicht nach, so lässt
die Behörde, die den Entscheid getroffen hat, die notwendigen Arbeiten ausführen oder die betreffenden Objekte auf deren oder dessen Kosten entfernen.
2 In dringenden Fällen trifft die Behörde sofort die notwendigen Vorkehren.
3 Diese Kosten können durch ein im Grundbuch eingetragenes gesetzliches
Grundpfandrecht sichergestellt werden.
4.3.3 Private Zufahrten
Art. 147
1 Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Einmündungen aller Art auf Mobilitätsinfrastrukturen, ihre Erweiterung und ein gesteigerter Gemeingebrauch
bedürfen einer Baubewilligung.
2 Die Anzahl der motorisierten Zugänge zu einer Mobilitätsinfrastruktur ist
auf das strikte Minimum zu beschränken.
3 Die Kosten eines neuen oder geänderten Anschlusses und die Anpassung
der Infrastruktur trägt die betroffene Grundeigentümerschaft.
4 Im Interesse der Verkehrssicherheit kann die Zufahrt zu einem Grundstück
durch ein Fahrverbot oder eine Änderung der Mobilitätsinfrastruktur aufgehoben oder eingeschränkt werden. Im Falle einer Aufhebung muss die Infrastruktureigentümerschaft sicherstellen, dass ein alternativer Netzzugang sichergestellt wird. Ist dies nicht der Fall, muss sie einen ausreichenden Zugang schaffen oder eine angemessene Abgeltung leisten.
5 Öffentlicher Verkehr
5.1 Bestellerinnen und Besteller
Art. 148
Allgemeines
1 Bestellerinnen und Besteller von Angeboten des öffentlichen Personenverkehrs sind der Bund, der Staat und die Gemeinden.
2 Sie organisieren in Zusammenarbeit mit den anderen Kantonen den öffentlichen Personenverkehr und, wo Abstimmungsbedarf besteht, mit dem Schienengüterverkehr auf dem Kantonsgebiet.
Art. 149
Regionalverbunde
1 Gemeinden können sich ohne Rücksicht auf die Bezirks- oder Kantonszugehörigkeit zu Regionalverbunden zusammenschliessen, um in einem bestimmten Perimeter auftretende Probleme zu lösen.
2 Die Regionalverbunde können die den Gemeinden übertragenen Befugnisse
ausüben.
3 Soweit es die Gemeinden nicht anders bestimmen, ist der regionale Verkehrsverbund ein Gemeindeverband.
4 Der Staatsrat kann, sofern ein bedeutendes regionales Interesse es erfordert,
eine Änderung des Perimeters verfügen und namentlich das Gebiet einer
Gemeinde ganz oder teilweise in den festgelegten Perimeter einschliessen.
5.2 Bestellung von Angeboten des öffentlichen Verkehrs
Art. 150
Grundsatz
1 Die Bestellerinnen oder Besteller bestellen die Verkehrsangebote von den
Unternehmen des öffentlichen Verkehrs und gelten das Betriebsdefizit gemäss einer Angebotsvereinbarung in Übereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung ab.
2 Soweit bundesrechtliche Vorschriften nichts anderes vorsehen und dem kein
öffentliches Interesse entgegensteht, können die von den Unternehmen des
öffentlichen Verkehrs zu erbringenden Leistungen auf den Linien des öffentlichen Personenverkehrs ausgeschrieben werden.
3 Im Ausführungsreglement wird das Nähere geregelt, insbesondere wann
Transportleistungen auszuschreiben sind, wie die Verfahren zu koordinieren
sind und in welchen Fällen auf eine Ausschreibung verzichtet werden kann.
Art. 151
Zielvereinbarung
1 Die Bestellerin oder der Besteller kann für die bestellten Transportleistungen, die nicht ausgeschrieben werden, mit dem betroffenen Unternehmen eine Zielvereinbarung abschliessen.
2 Die Zielvereinbarung kann namentlich Ziele zu den Leistungen, zur Qualität, zur Quantität, zu Einnahmen und Kosten sowie zu den Umweltvorgaben
und sozialen Gesichtspunkten des Verkehrsangebots enthalten, die das Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum erreichen muss. Sie kann Massnahmen für den Fall vorsehen, dass die Ziele nicht erreicht werden.
3 Sie kann ein Bonus-Malus-System für die Qualität und die finanziellen
Kennzahlen enthalten.
Art. 152
Bestellung von Angeboten des regionalen Personenverkehrs
1 Der Staat bestellt zusammen mit dem Bund die Angebote des regionalen
Personenverkehrs gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und
gemäss diesem Gesetz.
2 Der Staat kann selbstständig Linien des Personenverkehrs von kantonalem
Interesse bestellen:
a) Linien des Ortsverkehrs auf eigenen Trassen;
b) Linien, die es ermöglichen, die Ziele des kantonalen Verkehrsplans zu
erfüllen.
3 Für das Bestellverfahren gelten die Bestimmungen für die Bestellung von
regionalem Personenverkehr sinngemäss.
4 Der Staat berücksichtigt die Interessen der Gemeinden bei der Bestellung.
5 Im Ausführungsreglement werden die entsprechenden Bedingungen festgelegt.
Art. 153
Bestellung von lokalem Personenverkehr – Grundsatz
1 Die Gemeinden können Angebote für den lokalen Personenverkehr auf ihrem Gebiet bestellen, sofern diese die Linien des regionalen Personenverkehrs nicht konkurrieren.
2 Der Staat als Mitbesteller beteiligt sich an der Bestellung eines Angebots
des lokalen Personenverkehrs, sofern dieses:
a) ermöglicht, die Ziele des kantonalen Verkehrsplans zu erreichen;
b) die Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit, so wie sie
im Ausführungsreglement präzisiert werden, erfüllt; und
c) mit den von der Gemeinde oder vom Regionalverbund festgelegten
Leitgrundsätzen übereinstimmt.
Art. 154
Bestellung von lokalem Personenverkehr – Verfahren für die
gemeinsame Bestellung
1 Bei einer gemeinsamen Bestellung verständigen sich der Staat und die
Gemeinde oder der Verkehrsverbund über die Grundsätze und den Inhalt des
zu bestellenden Angebots.
2 Die Gemeinde oder der Verkehrsverbund holt die Offerten ein, prüft sie und
unterbreitet dem Staat ihre oder seine Vorschläge.
3 Wenn sie sich einigen, schliessen der Staat und die Gemeinde oder der Verkehrsverbund die Angebotsvereinbarung mit dem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs ab.
Art. 155
Angebotsvereinbarung
1 Die Vereinbarung mit dem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs beinhaltet die zu erbringenden Leistungen und die Qualitätsziele, insbesondere den
Fahrplan, das Tarifsystem, den minimalen Auslastungs- und Kostendeckungsgrad sowie die Fahrzeugstandards.
2 Es können weitere Anforderungen gestellt werden, insbesondere zugunsten
des Fernverkehrs oder der nachhaltigen Entwicklung.
3 Die Vereinbarung kann ein Bonus-Malus-System für die Qualität und die finanziellen Kennzahlen enthalten.
Art. 156
Zuweisung des Ertragsüberschusses
1 Die Regelungen des Bundes über die Zuweisung und die Obergrenze des
Überschusses aus dem regionalen Personenverkehr gelten sinngemäss für den
Personenverkehr von kantonalem Interesse und den lokalen Personenverkehr.
5.3 Bewilligung zum Betrieb einer Seilbahn
Art. 157
1 Der Betrieb einer Seilbahn, für den es keine Konzession gemäss Bundesgesetzgebung braucht, namentlich von Skiliften und Kleinseilbahnen, bedarf einer Bewilligung der Direktion.
2 Weitere Verkehrsangebote von geringerer Bedeutung bedürfen einer kantonalen Bewilligung gemäss Bundesgesetzgebung.
3 Das Konkordat vom 15. Oktober 1951 über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte bleibt vorbehalten.
4 Im Ausführungsreglement werden das Vernehmlassungsverfahren und das
Verfahren zur Gewährung von Bewilligungen festgelegt.
6 Finanzierung
6.1 Grundsätze der Subventionierung
Art. 158
Formen und Koordination der Subventionen
1 Der Staat gewährt im Rahmen der dafür bewilligten Mittel die Subventionen für die Mobilität gemäss diesem Abschnitt 6.
2 Die Subventionen können als nicht rückzahlbare Beiträge, als Darlehen zu
Vorzugskonditionen oder als Bürgschaften gewährt werden.
3 Die Subventionen, die aufgrund der verschiedenen Bestimmungen dieses
Gesetzes und die vom Bund oder aufgrund anderer kantonaler Bestimmungen
gewährt werden, sind aufeinander abzustimmen.
Art. 159
Beitragsberechtigte
1 Beitragsberechtigt sind Gemeinden, Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, Nutzerinnen und Nutzer von Mobilitätsinfrastrukturen und des öffentlichen Verkehrs sowie weitere Personen oder Organisationen, die mobilitätsbezogene Aktivitäten durchführen.
2 Die Bestimmungen, die den Kreis der Berechtigten bestimmter Subventionsarten festlegen, bleiben vorbehalten.
Art. 160
Berechnung, Vergabe, Verwaltung und Überwachung der Subventionen
1 Die Berechnungsgrundlage und die Modalitäten der Subventionsgewährung
werden vom Staatsrat festgelegt.
2 Die Subventionen werden gemäss den Bestimmungen der Subventionsgesetzgebung verwaltet und überwacht.