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Mobilitätsgesetz

Fribourg · 780.1 · statute

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Contents: 211 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104
  105. Art. 105
  106. Art. 106
  107. Art. 107
  108. Art. 108
  109. Art. 109
  110. Art. 110
  111. Art. 111
  112. Art. 112
  113. Art. 113
  114. Art. 114
  115. Art. 115
  116. Art. 116
  117. Art. 117
  118. Art. 118
  119. Art. 119
  120. Art. 120
  121. Art. 121
  122. Art. 122
  123. Art. 123
  124. Art. 124
  125. Art. 125
  126. Art. 126
  127. Art. 127
  128. Art. 128
  129. Art. 129
  130. Art. 130
  131. Art. 131
  132. Art. 132
  133. Art. 133
  134. Art. 134
  135. Art. 135
  136. Art. 136
  137. Art. 137
  138. Art. 138
  139. Art. 139
  140. Art. 140
  141. Art. 141
  142. Art. 142
  143. Art. 143
  144. Art. 144
  145. Art. 145
  146. Art. 146
  147. Art. 147
  148. Art. 148
  149. Art. 149
  150. Art. 150
  151. Art. 151
  152. Art. 152
  153. Art. 153
  154. Art. 154
  155. Art. 155
  156. Art. 156
  157. Art. 157
  158. Art. 158
  159. Art. 159
  160. Art. 160
  161. Art. 161
  162. Art. 162
  163. Art. 163
  164. Art. 164
  165. Art. 165
  166. Art. 166
  167. Art. 167
  168. Art. 168
  169. Art. 169
  170. Art. 170
  171. Art. 171
  172. Art. 172
  173. Art. 173
  174. Art. 174
  175. Art. 175
  176. Art. 176
  177. Art. 177
  178. Art. 178
  179. Art. 179
  180. Art. 180
  181. Art. 181
  182. Art. 182
  183. Art. 183
  184. Art. 184
  185. Art. 185
  186. Art. 186
  187. Art. 187
  188. Art. 188
  189. Art. 189
  190. Art. 190
  191. Art. 191
  192. Art. 192
  193. Art. 193
  194. Art. 194
  195. Art. 195
  196. Art. 196
  197. Art. 197
  198. Art. 198
  199. Art. 199
  200. Art. 200
  201. Art. 201
  202. Art. 202
  203. Art. 203
  204. Art. 204
  205. Art. 205
  206. Art. 206
  207. Art. 207
  208. Art. 208
  209. Art. 209
  210. Art. 210
  211. Art. 211

211 provisions

Art. 41

Fusswegnetzplan 1 Die Gemeinden planen ihr Fusswegnetz in ihrem Richtplan und berücksichtigen es in ihrem Erschliessungsprogramm. 2 In diesem Plan schlagen die Gemeinden u. a. verkehrstechnische Massnahmen vor, welche die Fortbewegungsfreiheit für Fussgängerinnen und Fussgänger begünstigen. Sie achten darin ganz besonders auf die Schulwege.

Art. 42

Velowege – Kantonaler Velowegnetzplan 1 Die Direktion plant die kantonalen Velowege mit einem kantonalen Velowegnetzplan. 2 Radstreifen und Radwege schliessen sich nicht aus. Radwege sollten jedoch immer Vorrang vor Radstreifen haben, wenn die Bedingungen dies zulassen.

Art. 43

Velowege – Programm für den Bau kantonaler Velowege 1 Die Direktion erstellt ein Bauprogramm, in dem bestimmt wird, in welcher Reihenfolge Velowege gebaut, ausgebaut und saniert werden. 2 Von der im Bauprogramm vorgesehenen Reihenfolge darf nur in begründeten Fällen, insbesondere bei Dringlichkeit oder bei überwiegenden öffentlichen Interessen, abgewichen werden.

Art. 44

Velowege – Planung der Gemeinde 1 Die Gemeinden planen ihr Velowegnetz im Gemeinderichtplan und berücksichtigen es in ihrem Erschliessungsprogramm. 2 Dieses Netz ergänzt dasjenige der kantonalen Velowege.

Art. 45

Plan der offiziellen Freizeitroutennetze 1 Die Direktion plant die Netze der offiziellen Freizeitrouten anhand des Plans der offiziellen Freizeitroutennetze in Zusammenarbeit mit dem offiziellen Tourismusorgan des Kantons entsprechend der Tourismusgesetzgebung (offizielles Tourismusorgan des Kantons). 2 Das Genehmigungsverfahren für den kantonalen Nutzungsplan gemäss Bau- und Raumplanungsgesetzgebung gilt sinngemäss für den Plan der offiziellen Freizeitroutennetze. 3 Der Plan der offiziellen Freizeitroutennetze ist für Private verbindlich.

Art. 46

Plan des öffentlichen Verkehrs – Kantonaler Plan des öffentlichen Verkehrs 1 Der Staatsrat erstellt im Hinblick auf die Koordination des öffentlichen Verkehrs im Kanton den kantonalen Plan des öffentlichen Verkehrs. 2 Der kantonale Plan des öffentlichen Verkehrs enthält die Grundsätze und Ziele des Staates im Bereich des Leistungsangebots des öffentlichen Verkehrs im Kanton und den finanziellen Rahmen. 3 Er berücksichtigt die Kapazität der bestehenden Mobilitätsinfrastrukturen und deren Ausbau, namentlich der Bushaltestellen.

Art. 47

Pläne des öffentlichen Verkehrs – Gemeinderichtplan 1 Die Gemeinden organisieren die Erschliessung ihres Territoriums durch den öffentlichen Verkehr in ihrem Gemeinderichtplan und berücksichtigen diesen in ihrem Erschliessungsprogramm.

Art. 48

Sachpläne 1 Die Direktion kann zu einzelnen Mobilitätsthemen, etwa zu Velowegen, zur geteilten Mobilität, zum Thema Parkieren, zu multimodalen Mobilitätsplattformen oder zur Elektromobilität Sachpläne oder Strategien erstellen.

Art. 49

Mobilitätsplan 1 Jedes Unternehmen und jede öffentliche Verwaltung mit mehr als 50 Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten während des ganzen Jahres) muss über einen Mobilitätsplan verfügen, um die von den Beschäftigten zurückgelegten Wege zu definieren und zu optimieren. 2 Der Mobilitätsplan muss innerhalb eines Jahres nach der Niederlassung des Unternehmens oder der öffentlichen Verwaltung auf dem Gebiet des Kantons Freiburg erstellt werden. Bei einem Baubewilligungsgesuch im ordentlichen Verfahren muss der Mobilitätsplan dem Gesuch beigelegt werden. 3 Für Unternehmen und Behörden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Kanton Freiburg ansässig sind, gilt eine Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes. 4 Der Mobilitätsplan muss bei der Gemeinde eingereicht werden. Sie veröffentlicht ihn. 5 Der Mobilitätsplan wird alle fünf Jahre aktualisiert. 2.2 Allgemeine Vorschriften

Art. 50

Wirkungen 1 Die Pläne sind behördenverbindlich.

Art. 51

Verhältnis zu den Richtplänen 1 Die Pläne gemäss diesem Gesetz müssen mit dem kantonalen Richtplan abgestimmt werden und dürfen ihm nicht widersprechen. 2 Die Gemeinderichtpläne müssen mit den regionalen Richtplänen abgestimmt werden und dürfen diesen nicht widersprechen.

Art. 52

Überprüfung 1 Die Pläne sind, mit Ausnahme des kantonalen Planes des öffentlichen Verkehrs, mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen. 2 Der kantonale Plan des öffentlichen Verkehrs wird mindestens alle fünf Jahre überprüft. 3 Die kantonalen Bauprogramme werden mindestens alle fünf Jahre überprüft und nach Bedarf aktualisiert.

Art. 53

Grundsätze 1 In jedem Netzplan werden zumindest die Ziele und Grundsätze für die Routen, die das betreffende Netz bilden, festgelegt. Er zeigt die bestehenden Routen, die in der Projektphase befindlichen und gefährlichen Abschnitte, die saniert werden müssen. Im Plan des kantonalen Velowegnetzes und in demjenigen der offiziellen Freizeitroutennetze sind auch die Arten der Beläge angegeben. 2 Bei der Erstellung oder Genehmigung von Netzplänen und Plänen für den öffentlichen Verkehr sorgen die Direktion und die Gemeinden dafür, dass die schutzwürdigen Interessen im Sinne von Artikel 96 Abs. 2 berücksichtigt werden und die bestehenden oder geplanten Routen ein Netz bilden, das: a) zusammenhängend ist, eine angemessene Dichte und einen homogenen Ausbaustandard aufweist; b) mit den gleichartigen Netzen der benachbarten Gemeinden, beziehungsweise mit den benachbarten Kantonen, und den anderen Netzarten verbunden ist; c) die Routen, d. h. den Fussgängerinnen- und Fussgängerverkehr, den Veloverkehr, den öffentlichen Verkehr und den motorisierten Verkehr, wo möglich, getrennt führt; d) möglichst sicher ist; e) möglichst attraktiv ist, wenn es sich um ein sanftes Mobilitätsnetz handelt; f) der Erholung dient, falls es sich um eine Freizeitroute handelt.

Art. 54

Vernehmlassung 1 Bei der Erarbeitung der kantonalen Planungsinstrumente hört die Direktion die betroffenen Ämter und Gemeinden sowie die interessierten Kreise an. 2 Bei der Planung ihrer Netze hören die Gemeinden vorgängig die kantonalen Ämter, die Nachbarsgemeinden und die interessierten Kreise an. 3 Mobilitätsrouten 3.1 Verkehrsmanagement

Art. 55

1 Das Verkehrsmanagement hat, dank des Netzmanagements, zum Ziel, durch Verkehrssteuerung und -regelung die Kapazitäten des Strassennetzes optimal zu nutzen, Umweltbeeinträchtigungen insbesondere in Wohnzonen in Grenzen zu halten und Überlastungen und Störungen zu vermeiden sowie zur Verbesserung der Verkehrssicherheit der Benutzerinnen und Benutzer beizutragen. 2 Das Verkehrsmanagement auf öffentlichen Strassen ist Aufgabe des Staates. Sie kann delegiert werden. 3 Die Gemeinde wird vorgängig zu allen Verkehrsmanagementmassnahmen angehört. 3.2 Aufhebung einer Route der sanften Mobilität

Art. 56

Voraussetzungen 1 Eine Route der sanften Mobilität kann aufgeboben werden, wenn die Umstände verhindern, dass sie ihre Funktion erfüllt, oder wenn ein übergeordnetes Interesse dies erfordert. 2 Die Aufhebung kann provisorischen oder endgültigen Charakter haben. 3 Sie kann grundsätzlich nicht ohne angemessenen Ersatz aufgehoben werden. 4 Sie ist insbesondere zu ersetzen, wenn: a) sie nicht mehr frei befahr- oder begehbar ist; b) sie unterbrochen wird; c) sie nicht mehr sicher befahr- oder begehbar ist, insbesondere, wenn sie auf einer längeren Strecke von Motorfahrzeugen stark oder schnell befahren wird; oder d) ihre Attraktivität für die Freizeitnutzung stark eingeschränkt ist. 5 Die öffentlichen Durchgänge sind keiner Ersatzpflicht unterstellt.

Art. 57

Verfahren 1 Ein Gesuch auf Aufhebung einer geplanten oder bestehenden Route der sanften Mobilität unterliegt der Genehmigung der Direktion, die zuvor die betroffenen Ämter, Gemeinden und betroffenen Akteure anhört. 2 Mit der Genehmigung der Aufhebung ordnet die Direktion den Ersatz auf Kosten derjenigen oder desjenigen an, die oder der die Aufhebung verursacht hat. Wenn der Ersatz den Bau oder die Sanierung einer Mobilitätsinfrastruktur erfordert, gilt das Verfahren nach Artikel 99. 3 Die Zuständigkeit der Zivilgerichte für zivilrechtliche Streitigkeiten bleibt vorbehalten.

Art. 58

Ausführung und Änderung des Plans 1 Die Aufhebung darf nicht vor Inbetriebnahme der Ersatzroute erfolgen. 2 Im Falle einer definitiven Aufhebung geht die Direktion zur Änderung über oder sie verlangt eine solche für das betreffende Netz. 3.3 Signalisierung 3.3.1 Begriff und Grundsätze

Art. 59

Begriff 1 Unter Signalisierungsanlagen werden sämtliche ortsfesten und veränderlichen Signale, Lichtsignalanlagen, Markierungen, Schranken, Leiteinrichtungen und andere Einrichtungen verstanden, die der Steuerung oder Lenkung des Verkehrs dienen.

Art. 60

Grundsätze 1 Das Aufstellen oder Entfernen einer Signalisierungsanlage unterliegt einer Verfügung gemäss Bundesgesetzgebung über die Signalisierung. 2 Grundeigentümerschaften sind verpflichtet, entsprechende Signalisierungsanlagen auf ihrem Grundstück zu dulden. 3.3.2 Verpflichtung zur Sicherstellung der Signalisierung

Art. 61

Grundsatz 1 Die Eigentümerschaft der Mobilitätsinfrastruktur ist für die Signalisierung verantwortlich, sie trägt dafür die Kosten; die folgenden Artikel bleiben vorbehalten. 2 Die Sicherstellung der Signalisationsanlagen umfasst deren Anschaffung, Installation, Wartung, Überwachung, Erneuerung und Entfernung. 3 Die Kosten können den betroffenen Dritten auferlegt werden. Das Ausführungsreglement legt die dafür erforderlichen Kriterien fest.

Art. 62

Delegation 1 Die Direktion, das offizielle Tourismusorgan des Kantons und die Gemeinde können ihre Zuständigkeiten delegieren.

Art. 63

Ersatzvornahme 1 Unterlässt die Gemeinde oder eine Privatperson die ihr obliegenden Sicherstellung der Signalisierung der Mobilitätsinfrastruktur, so lässt die Direktion nach Mahnung mit angemessener Frist die Arbeiten auf Kosten der oder des Signalisierungspflichtigen ausführen.

Art. 64

Städtebauliche Objekte 1 Die Signalisierung von städtebaulichen Objekten ist grundsätzlich Sache der Gemeinde.

Art. 65

Fusswege 1 Die Signalisierung von Fusswegen ist Sache der Gemeinden.

Art. 66

Velowege 1 Die Signalisierung der kantonalen Velowege wird vom Staat sichergestellt. 2 Die Signalisierung der Velowege der Gemeinden wird von diesen sichergestellt.

Art. 67

Offizielle Freizeitrouten 1 Die Signalisierung der offiziellen Freizeitrouten wird, was die Ausschilderung betrifft, vom offiziellen Tourismusorgan des Kantons, und, was den Rest betrifft, von den Gemeinden sichergestellt. 2 Die Signalisierung der offiziellen Freizeitrouten, die dem Velotourismus gewidmet sind, wird von der Direktion sichergestellt. 3 Die Direktion und das offizielle Tourismusorgan des Kantons können bei Bedarf und gegen Entschädigung Organisationen mit der Signalisierung beauftragen.

Art. 68

Wasserstrassen 1 Die Signalisierung der Wasserstrassen wird von den Gemeinden oder gegebenenfalls von Privaten, deren Konzessionen oder Bauten sie erforderlich machen, sichergestellt; eine Ausnahme bilden die Sturmwarnanlagen, die in die Zuständigkeit der Direktion fallen. 2 Für die Aufsicht über die Signalisierung ist die Direktion zuständig. 3.4 Unterhalt 3.4.1 Begriff

Art. 69

1 Unter Unterhalt oder Instandhaltung ist die Gesamtheit der Massnahmen zu verstehen, die das ordnungsgemässe Funktionieren der Mobilitätsinfrastrukturen und deren Betrieb sicherstellen, um sie in gutem Zustand zu erhalten und deren Zugang sicherzustellen. Dies beinhaltet sowohl den betrieblichen wie den baulichen Unterhalt. 3.4.2 Unterhaltspflicht

Art. 70

Grundsatz 1 Die Eigentümerschaft der Mobilitätsinfrastruktur ist für die Instandhaltung, einschliesslich der damit verbundenen Kosten, verantwortlich; folgende Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 71

Städtebauliche Objekte 1 Die Gemeinde unterhält die städtebaulichen Objekte.

Art. 72

Fusswege 1 Die Gemeinde unterhält die Fusswege.

Art. 73

Velowege 1 Der Staat unterhält die kantonalen Velowege. 2 Die Gemeinde unterhält die kommunalen Velowege.

Art. 74

Kantonale gemischte Rad- und Fusswege 1 Der Unterhalt kantonaler gemischter Rad- und Fusswege ausserorts obliegt dem Staat. 2 Der Unterhalt kantonaler gemischter Rad- und Fusswege innerorts obliegt der entsprechenden Gemeinde.

Art. 75

Offizielle Freizeitrouten 1 Die Gemeinde unterhält die offiziellen Freizeitrouten. 2 Der Staat unterhält die offiziellen Freizeitrouten auf Kantonsstrassen.

Art. 76

Bauwerke der konzessionierten Schifffahrt 1 Der Unterhalt von Hafenanlagen und Anlegestellen, die von den Schiffen eines konzessionierten Schifffahrtsunternehmens benutzt werden, sowie von Molen, Dämmen und Anlagen, die der Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit der Wasserstrasse dienen, obliegt der Gemeinde, in der sie sich befinden. 3.4.3 Grundsätze

Art. 77

Organisation 1 Der Staat und die Gemeinden führen die Unterhaltsarbeiten über ihre zuständigen Dienste aus. 2 Unterhaltsarbeiten können ganz oder teilweise an Gemeinden oder Dritte übertragen werden.

Art. 78

Aufteilung der Unterhaltskosten 1 Sind mehrere betroffene Parteien vorhanden, werden die Unterhaltskosten unter diesen aufgeteilt. 2 Im Ausführungsreglement werden die Kriterien für die Aufteilung der Unterhaltskosten festgelegt. 3 Betroffene Parteien können ihren Anteil an den Unterhaltskosten in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag festlegen. 4 Vorbehalten bleibt der Beitrag zu den Unterhaltskosten, die durch die aussergewöhnliche Abnutzung der Infrastruktur gemäss Artikel 128 oder im Sinne der Gesetzgebung über die Raumplanung entstehen.

Art. 79

Arbeiten der Anstösserinnen und Anstösser 1 Die Gemeinden können den Anstösserinnen und Anstössern mit einem Reglement die Reinigung und Räumung der Trottoirs, Treppen und Zugänge für Fussgängerinnen- und Fussgänger oder die Kosten für diese Arbeiten ganz oder teilweise auferlegen.

Art. 80

Nationalstrassen 1 Der Unterhalt der Nationalstrassen erfolgt nach Massgabe der Bundesgesetzgebung.

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