Zweck
1 Das Gesetz bezweckt die Förderung einer nachhaltigen Mobilität auf der
ökologischen, ökonomischen und sozialen Ebene.
2 Im Einzelnen bezweckt es:
a) ein umfassendes, sicheres und wirkungsvolles Mobilitätssystem zu implementieren, welches das Mobilitätsbedürfnis sämtlicher Benutzerinnen und Benutzer berücksichtigt;
b) die Förderung und die Begünstigung der sanften Mobilität und der öffentlichen Verkehrsmittel sowie deren Sicherheit und Verkehrsfluss;
c) die Koordination der Planung und Umsetzung der verschiedenen Mobilitätsthematiken mit den Zielen der Raumplanung, der Energiepolitik
und des Umweltschutzes;
d) die Innovation im Bereich der Mobilität zu fördern;
e) einfache und rasche Verfahren zu garantieren;
f) eine ausgewogene und effiziente Verteilung der Kosten und Aufgaben
zwischen Staat und Gemeinden sicherzustellen.
Art. 2
Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Mobilität in all ihren Formen im Kanton.
2 Es gilt für den privaten und öffentlichen Personen- und Güterverkehr sowie
sämtliche Infrastrukturanlagen im Sinne von Artikel 10.
3 Es gilt jedoch nicht für:
a) Strassen, die mehrheitlich der Land-, Forst- oder Alpwirtschaft dienen,
diese unterliegen der Gesetzgebung über die Bodenverbesserung;
b) die Förderung offizieller Freizeitrouten, die in der Tourismusgesetzgebung geregelt ist.
4 Die Gesetzgebung des Bundes bleibt vorbehalten.
Art. 3
Grundsätze
1 Die verschiedenen Mobilitätsformen sind untereinander sowie mit der
Raumplanung und sektoriellen Politikbereichen abzustimmen, die darauf
einen Einfluss haben.
2 Der Staat und die Gemeinden sorgen für die Effizienz, die Attraktivität und
die Sicherheit des Mobilitätssystems, insbesondere bei der sanften Mobilität,
beim öffentlichen Verkehr, beim motorisierten Verkehr auf der Strasse und
bei anderen Verkehrsformen sowie die Prävention von Umweltbelastungen,
die daraus resultieren können.
3 Der Staat und die Gemeinden fördern die nachhaltige Mobilität ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Bevölkerung.
4 Die voraussichtliche klimatische Entwicklung wird mitberücksichtigt.
Art. 4
Datenerhebungen und Informationspflicht
1 Die für die Mobilität zuständige Direktion 1) (die Direktion) beschafft alle
mobilitätsrelevanten Daten, die für die Erfüllung der Zwecke des vorliegenden Gesetzes notwendig sind.
2 Insbesondere erhebt sie alle fünf Jahre die Auslastung auf den Kantonsstrassen und prüft den Zustand der Fahrbahnen.
3 Sie kann folgende Daten von öffentlichen Stellen oder Dritten beschaffen:
a) Daten zur Nutzung von Parkplätzen (insbesondere Preis, Dauer, Benutzerinnen und Benutzer usw.);
b) Daten über die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (insbesondere Preis, Frequentierung, Auslastung der Linien usw.);
1) Heute: Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion.
c) weitere Daten, die in einem engen Bezug zur Erfüllung ihrer Aufgaben
stehen.
4 Soweit es sich um Personendaten handelt, muss deren Erhebung und Bearbeitung, auch durch Dritte, der Datenschutzgesetzgebung entsprechen. Im
Ausführungsreglement werden die entsprechenden Bedingungen festgelegt.
5 Die erhobenen Daten werden anonymisiert und denen kommuniziert, die
dies wünschen. Die Direktion kann diese Daten veröffentlichen, soweit dies
für die Erreichung der gesetzten Ziele notwendig ist und einem überwiegenden öffentlichen Interesse entspricht.
6 Die Gemeinde oder der Gemeindeverband kann unter Berücksichtigung derselben Datenschutzbedingungen zusätzliche Daten erheben, die es braucht,
um einem öffentlichen Interesse zu entsprechen.
1.2 Zuständigkeiten
Art. 5
Staatsrat
1 Der Staatsrat hat die folgenden Aufgaben:
a) er übt die Oberaufsicht über die in diesem Gesetz geregelten Bereiche
aus;
b) er erlässt das Ausführungsreglement;
c) er übt die Befugnisse aus, die ihm durch dieses Gesetz übertragen werden und legt insbesondere mit dem kantonalen Plan des öffentlichen
Verkehrs und dem finanziellen Rahmen die Grundsätze der Bestellung
fest.
Art. 6
Zuständige Direktion
1 Die Direktion übt die Aufgaben aus, die ihr durch dieses Gesetz übertragen
werden, insbesondere:
a) setzt sie die kantonale Mobilitätspolitik um und koordiniert sie;
b) übt sie die Aufsicht über die kantonalen Mobilitätsnetze aus;
c) übt sie die Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes in den
Gemeinden aus.
2 Sie ist zudem die Anlaufstelle für die Bundesämter für Strassen und Verkehr, insbesondere im Zusammenhang mit Plangenehmigungsverfahren für
Nationalstrassen und Eisenbahnen.
3 Sie ist zuständig für alle Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz und dessen
Ausführungsreglement ergeben und für die nicht ausdrücklich die Zuständigkeit einer anderen Behörde vorgesehen ist.
Art. 7
Ämter
1 Die für die Mobilität und den Tiefbau zuständigen Ämter unterstützen die
Direktion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Im Ausführungsreglement werden die Zuständigkeiten jedes Amtes bestimmt.
Art. 8
Gemeinden
1 Die Gemeinden üben die Aufsicht über die Gemeindestrassen und die Privatstrassen in öffentlicher Nutzung aus; die Aufgaben der Direktion bleiben
vorbehalten.
2 Die Gemeinden üben die Aufgaben aus, die ihnen dieses Gesetz und das
Ausführungsreglement übertragen.
Art. 9
Beratende Mobilitätskommission
1 Der Staatsrat setzt eine beratende Mobilitätskommission ein, die allgemeine
Probleme im Zusammenhang mit der Mobilität prüft, Vorschläge macht und
zu Problemen der Mobilität Stellung nimmt.
2 Die Kommission ist nach Regionen, Sprachen und betroffenen Kreisen repräsentativ zusammengesetzt.
3 Sie besteht aus höchstens zwanzig Mitgliedern, die vom Staatsrat ernannt
werden und unter denen fünf vom Grossen Rat und fünf vom Freiburgischen
Gemeindeverband ernannt werden.
4 Sie kann für die verschiedenen sektoriellen Politikbereiche oder für konkrete Projekte Arbeitsgruppen bilden. Sie kann Expertinnen oder Experten beiziehen.
1.3 Bezeichnungen und Begriffe
1.3.1 Mobilitätsinfrastrukturen und Mobilitätsrouten
Art. 10
Mobilitätsinfrastrukturen
1 Darunter sind alle Bauwerke und Anlagen zu verstehen, die der Mobilität
dienen.
2 Als solche gelten namentlich Strassen, Wege, Eisenbahninfrastrukturen,
Seilbahnen, Infrastrukturen, die dem Flugverkehr dienen, Wasserstrassen und
deren Umgebung, Haltestellen und Ladestellen für die Elektromobilität, Sammelplätze, Hafenanlagen und Bahnhöfe.
3 Die Arten der Mobilitätsinfrastrukturen lauten wie folgt:
a) die öffentlichen Strassen;
b) Routen der sanften Mobilität;
c) für den öffentlichen Verkehr bestimmte Infrastrukturen.
Art. 11
Mobilitätsrouten
1 Mobilitätsrouten umfassen sämtliche Verkehrswege auf dem Land, auf dem
Wasser, in der Luft und im Untergrund, die grundsätzlich eine Mobilitätsinfrastruktur benutzen.
2 Sie entstehen aufgrund von Netzplänen oder sie werden in solche übertragen.
3 Zu den Mobilitätsrouten gehören:
a) Routen für den motorisierten Verkehr, die öffentliche Strassen nutzen;
b) die sanften Mobilitätsrouten, die Wege der sanften Mobilität, öffentliche Strassen oder keinerlei Mobilitätsinfrastrukturen nutzen;
c) Routen des öffentlichen Verkehrs, die für den öffentlichen Verkehr bestimmte Infrastrukturen oder öffentliche Strassen nutzen.
1.3.2 Öffentliche Strassen
Art. 12
Begriff
1 Unter einer öffentlichen Strasse wird jede Art von Mobilitätsinfrastruktur
verstanden, die nicht ausschliesslich der sanften Mobilität oder dem öffentlichen Verkehr vorbehalten ist und die nicht ausschliesslich dem privaten Gebrauch dient.
2 Als Bestandteile der Strasse gelten ausser den eigentlichen Fahrbahnen alle
zur Qualität der Infrastruktur beitragenden und für ihren Betrieb notwendigen
Anlagen, namentlich Brücken, Tunnels, Wildtierkorridore und andere Kunstbauten, Baumbepflanzungen, Mobiliar, das zur Qualität der Bebauung beiträgt, Trottoirs, Anschlüsse, öffentliche Parkplätze, Ausstellplätze, Schultern,
Böschungen, Stützkonstruktionen, Entwässerungsanlagen, die zum Funktionieren der Strasse beitragen, Kanäle, Durchlässe, Signalisierungsanlagen,
Schranken, Anlagen zur Verkehrszählung und andere Zubehöre.
Art. 13
Klassifizierung
1 Die öffentlichen Strassen umfassen:
a) die Nationalstrassen;
b) die Kantonsstrassen;
c) die Gemeindestrassen;
d) die Privatstrassen in öffentlicher Nutzung.
Art. 14
Kategorien
1 Die öffentlichen Strassen werden nach Funktion und Bedeutung in fünf Kategorien eingeteilt:
a) Hochleistungsstrassen mit einer internationalen, nationalen und interregionalen Durchgangsfunktion;
b) Hauptverkehrsstrassen mit einer Verbindungsfunktion zwischen den
Regionen, einschliesslich derer, für die Beiträge des Bundes gemäss Artikel 12 ff. des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr
zweckgebundener Mittel bezogen werden;
c) Verbindungsstrassen mit Verbindungsfunktion zwischen Ortschaften;
d) Sammelstrassen mit der Funktion, Erschliessungsverkehr aus Zubringerstrassen zu bündeln;
e) Erschliessungsstrassen mit der Funktion, der Verkehrserschliessung von
Quartieren.
Art. 15
Nationalstrassen
1 Die Nationalstrassen werden vom Bundesrecht bestimmt und unterstehen
der Bundesgesetzgebung.
2 Es handelt sich um Hochleistungsstrassen und Hauptverkehrsstrassen.
Art. 16
Kantonsstrassen – Grundsatz
1 Kantonsstrassen dienen dem überregionalen und dem regionalen Verkehr.
2 Es handelt sich um Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen, soweit sie
keine Nationalstrassen sind, sowie um Verbindungsstrassen.
3 Das Kantonsstrassennetz und die entsprechenden Kategorien werden im
Plan des Kantonsstrassennetzes eingetragen.
Art. 17
Kantonsstrassen – Städtebauliche Objekte
1 Arbeiten, Werke und Anlagen städtebaulichen Charakters auf Kantonsstrassen sind jene, die im Verhältnis zu den Bedürfnissen des allgemeinen Verkehrs in überwiegender Weise durch die Bedürfnisse einer örtlichen
Erschliessung verursacht werden.
2 Als solche gelten namentlich:
a) die zusätzlichen Fahrbahnbreiten, einschliesslich der Abstellplätze;
b) die Kreuzungen mit oder ohne Vorsortierungen, mit Zugang zu einem
Weiler, einem Quartier, einer Industrie-, Gewerbe- oder Sportzone;
c) die Trottoirs, die Übergänge für Fussgängerinnen und Fussgänger mit
Beleuchtung und jede Anlage zum Schutz der Bevölkerung;
d) die Signalisation, die mit diesen genannten Ausbauten verbunden ist,
einschliesslich Lichtsignalanlagen, sowie jene von Regionen, Orten
oder Objekten, Gebäuden oder Anlagen;
e) die Ausbauten zur Aufwertung der Ortsdurchfahrten sowie die Elemente zur Verschönerung, die Pflanzungen und die Dekorationen;
f) die Beleuchtung innerorts;
g) die überdachten Bushaltestellen;
h) der Anteil der von einer Gemeinde gewünschten Arbeiten, Bauwerke
und Anlagen, die den von der Direktion festgelegten Baustandard überschreiten.
Art. 18
Gemeindestrassen
1 Die Gemeindestrassen dienen dem Binnenverkehr im gesamten Gebiet einer
Gemeinde sowie dem interkommunalen Verkehr, soweit er nicht überregional oder regional ist.
2 Es handelt sich um Verbindungsstrassen, soweit sie keine Kantonsstrassen
sind, sowie Sammel- und Erschliessungsstrassen.
3 Das Gemeindestrassennetz und die entsprechenden Kategorien werden im
Plan des Gemeindestrassennetzes festgelegt.
Art. 19
Privatstrassen in öffentlicher Nutzung
1 Privatstrassen in öffentlicher Nutzung ergänzen das Gemeindestrassennetz
und sind im Plan des Gemeindestrassennetzes enthalten.
2 Eine Privatstrasse befindet sich in öffentlicher Nutzung, wenn:
a) sich dies aus einem Eintrag im Grundbuch ergibt;
b) sich der Zugang für die Öffentlichkeit auf amtliche Dokumente oder
Pläne stützt; oder
c) davon auszugehen ist, dass sie aufgrund eines öffentlichen Interesses
oder aufgrund einer mindestens 2-jährigen Nutzung ohne Einsprache
der Öffentlichkeit zugänglich ist.
3 Im Streitfall stellt die Gemeinde nach Anhörung der Eigentümerschaft und
der übrigen Beteiligten mit Entscheid fest, ob die Privatstrasse der öffentlichen Nutzung dient, und trägt im Grundbuch allenfalls eine Dienstbarkeit ein.
1.3.3 Sanfte Mobilität
1.3.3.1 Begriff
Art. 20
1 Sanfte Mobilität ist jede Art der Mobilität unter Einsatz der Muskelkraft, die
nachhaltig, umweltschonend, sozialverträglich und sicher ist, insbesondere
die Fortbewegung zu Fuss, mit dem Fahrrad oder in vergleichbarer Weise.
1.3.3.2 Wege der sanften Mobilität
Art. 21
1 Die Wege der sanften Mobilität sind Mobilitätsinfrastrukturen, die ausschliesslich der sanften Mobilität dienen.
2 Es bestehen drei Arten von Wegen der sanften Mobilität:
a) für die Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmte Wege;
b) von den Velowegen genutzte Wege;
c) für die Freizeit bestimmte Wege.
3 Der Bau und Ausbau eines sanften Mobilitätsweges werden mit einem Plan
der Mobilitätsinfrastrukturen bewilligt.
4 Auch wenn sie sich entlang einer öffentlichen Strasse befinden, gelten für
sie eigene Regelungen.
1.3.3.3 Routen der sanften Mobilität
Art. 22
Begriff
1 Die Routen der sanften Mobilität bestehen aus Fusswegen, Velowegen und
offiziellen Freizeitrouten sowie öffentlichen Durchgängen.
2 Sie führen über Wege der sanften Mobilität, öffentliche Strassen oder über
keine Mobilitätinfrastrukturen.
Art. 23
Fusswege
1 Fusswege sind in erster Linie für den Alltagsgebrauch bestimmt.
2 Sie liegen in der Regel im Siedlungsgebiet und sollen die Fortbewegung zu
Fuss erleichtern.
3 Sie nutzen insbesondere Wege der sanften Mobilität für Fussgängerinnen
und Fussgänger, Fussgängerzonen, Wohnstrassen, Wege in öffentlichen
Parks und, falls erforderlich, Trottoirs und Übergänge für Fussgängerinnen
und Fussgänger.
4 Sie erschliessen und verbinden insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze,
öffentliche Einrichtungen, namentlich Schulen, Haltestellen des öffentlichen
Verkehrs, Anlagen zur Erholung und Einkaufszentren.
5 Sie können Privatgrundstücke überqueren, insbesondere auch öffentlich zugängliche Plätze oder Passagen.
Art. 24
Velowege
1 Velowege sind zusammenhängende und durchgehende Verkehrsverbindungen für Radfahrerinnen und -fahrer.
2 Sie bestehen aus Velowegen für den Alltags- und solchen für den Freizeitgebrauch im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Velowege.
3 Velowege für den Freizeitgebrauch werden als offizielle Freizeitrouten bezeichnet.
Art. 25
Velowege für den Alltagsgebrauch – Begriff
1 Velowege für den Alltagsgebrauch liegen in der Regel in oder zwischen
Siedlungsgebieten.
2 Sie benutzen Strassen mit wenig Verkehr, Strassen, die mit einem Radweg
oder -streifen versehen sind, Expressradwege, Wege, Parkieranlagen für
Fahrräder und ähnliche Infrastrukturen.
3 Sie erschliessen und verbinden insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze,
Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Gaststätten,
Einkaufsläden sowie Freizeitanlagen.
Art. 26
Velowege für den Alltagsgebrauch – Klassifizierung
1 Velowege für den Alltagsgebrauch werden aufgrund ihrer Funktion in drei
Kategorien eingeteilt:
a) Verbindungsvelowege, die eine verbindende Funktion zwischen Ortschaften haben und einen bedeutenden Fluss von schnellen Fahrradfahrerinnen und -fahrern aufnehmen;
b) Sammelvelowege, die den Verkehr von den Zubringerstrassen zu den
Verbindungsvelowegen aufnehmen und einen durchschnittlichen Fluss
von Fahrradfahrerinnen und -fahrern einer durchschnittlichen Geschwindigkeit befördern;
c) Erschliessungswege, die eine Quartierzubringerfunktion haben und
einen kleineren Fluss von Fahrradfahrerinnen und -fahrern aufnehmen,
die den öffentlichen Raum teilen und langsam fahren.
2 Verbindungsvelowege und stark befahrene Sammelvelowege sind Teil der
kantonalen Velowege. Sie befinden sich überwiegend auf schnellen Radwegen oder Radstreifen.
3 Sammelvelowege mit mittlerem und geringem Verkehrsaufkommen sowie
Erschliessungswege sind Teil der Velowege der Gemeinden. Sie benutzen
Radstreifen, 30km/h-Strassen und Begegnungszonen.
Art. 27
Offizielle Freizeitrouten
1 Offizielle Freizeitrouten dienen vorwiegend der Erholung und Entspannung.
2 Sie liegen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebiets.
3 Dazu gehören insbesondere Wander-, Reit- und Winterwanderrouten, Velotourismus- und Mountainbike-Routen und, wo möglich, historische Wegstrecken.
4 Sie erschliessen insbesondere für die Erholung und das Wandern geeignete
Gebiete, schöne Landschaften (Aussichtspunkte, Ufer usw.), kulturelle Sehenswürdigkeiten, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sowie touristische
Einrichtungen.
Art. 28
Öffentliche Durchgänge
1 Ein Durchgang auf privatem Grund ist öffentlich, wenn:
a) er im Grundbuch als entsprechende Dienstbarkeit eingetragen ist;
b) sein öffentlicher Zugang auf amtlichen Dokumenten oder Plänen basiert; oder
c) ein öffentliches Interesse an seiner Benutzung besteht.
2 Im Streitfall stellt die Gemeinde nach Anhörung der Grundeigentümerschaft
und anderer betroffener Personen durch einen Entscheid fest, ob der Durchgang öffentlich ist.
1.3.4 Öffentlicher Verkehr
Art. 29
Begriff
1 Der öffentliche Verkehr beinhaltet die regelmässige und gewerbsmässige
Personenbeförderung auf der Schiene, auf der Strasse und auf dem Wasserweg, mit Seilbahnen, Aufzügen und anderen spurgeführten Transportmitteln
sowie den Gütertransport auf der Schiene.
2 Nicht zum öffentlichen Verkehr gehören namentlich:
a) der von den Gemeinden durchgeführte Schülertransport;
b) die unregelmässige professionelle Personenbeförderung mit Personenwagen, Minibussen oder Bussen.
Art. 30
Angebotsarten
1 Als regionaler Personenverkehr wird im Sinne der Bundesgesetzgebung der
Personenverkehr innerhalb einer Region, einschliesslich der Grundversorgung von Ortschaften, und zwischen benachbarten Regionen definiert.
2 Als Personenverkehr von kantonalem Interesse wird der innerkantonale Personenverkehr definiert, der für den Kanton von besonderem Interesse ist, aber
vom Bund nicht als regionaler Personenverkehr anerkannt wird.
3 Als lokaler Verkehr wird der Personenverkehr definiert, der die Feinerschliessung in Ortschaften sicherstellt.
Art. 31
Tarifverbunde
1 Das Ziel eines Tarifverbunds ist die Förderung und Erleichterung des Zugangs zum öffentlichen Verkehr durch einheitliche Fahrausweise für Beförderungen auf verschiedenen Linien oder die Ermöglichung der Nutzung von
verschiedenen Linien, wenn für den gleichen Weg mehrere Routen möglich
sind.
2 Zu diesem Zweck schliesst der Staat mit den Unternehmen des öffentlichen
Verkehrs verwaltungsrechtliche Verträge ab, mit denen diese sich zur Einführung von Tarifverbunden in einem bestimmten Gebiet verpflichten.
Art. 32
Für den öffentlichen Verkehr bestimmte Infrastrukturen
1 Zu den für den öffentlichen Verkehr bestimmten Infrastrukturen gehören alle Bauwerke und Anlagen, die vorrangig dem öffentlichen Verkehr dienen.
2 Als für den öffentlichen Verkehr bestimmte Infrastrukturen gelten insbesondere Eisenbahnanlagen, Busbahnhöfe, Seilbahnen, Hafenanlagen, Wasserwege und ihre Umgebung, Bushaltestellen, Busstreifen, Oberleitungen und
Park-and-Ride-Anlagen sowie die dazugehörigen Bauten, Park- und Wendeplätze.
3 Befindet sich eine für den öffentlichen Verkehr bestimmte Infrastruktur auf
oder neben einer Strasse, so ist sie als Bestandteil derselben zu betrachten.
Dabei kann es sich um Busspuren, Bushaltestellen oder Tramschienenanlagen handeln.
1.3.5 Eigentum
Art. 33
Öffentliche Strassen – Grundsätze
1 Die Kantonsstrassen sind Teil der öffentlichen Sachen des Kantons und die
Gemeindestrassen sind Teil der öffentlichen Sachen der Gemeinde.
2 Die privaten Strassen sind Teil des privaten Eigentums.
3 Das Eigentum an einer Strasse erstreckt sich auf alle Bestandteile einer
Strasse und ebenso auf die entlang der Strasse verlaufenden Wege der sanften
Mobilität, mit Ausnahme der gemischten kantonalen Rad- und Fusswege sowie der Infrastrukturen für den öffentlichen Verkehr, die Bestandteil der
Strasse sind.
Art. 34
Öffentliche Strassen – Wechsel der Eigentümerschaft
1 Wechselt das Eigentum an einer Strasse oder wird sie erweitert, so ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, die neue Eigentümerschaft für den
Grundbucheintrag verantwortlich.
2 Die Eigentümerschaft einer Privatstrasse in öffentlicher Nutzung hat Anspruch darauf, dass diese von der Gemeinde unentgeltlich in deren Eigentum
übernommen wird, sofern sie die Übertragungskosten übernimmt und die
Strasse den technischen Anforderungen entspricht. Die Strasse wird damit
zur Gemeindestrasse.
Art. 35
Wege der sanften Mobilität
1 Wege der sanften Mobilität sind Teil der öffentlichen Sachen der Gemeinde,
sofern sie sich nicht auf privatem Grund oder entlang einer Kantonsstrasse
befinden, mit Ausnahme derjenigen für kantonale Velowege, die Teil der öffentlichen Sachen des Kantons sind.
2 Die öffentlichen Körperschaften stellen ihr nicht bewirtschaftetes Land unentgeltlich zur Verfügung, soweit es für den Bau oder Ausbau von Freizeitrouten der sanften Mobilität benötigt wird.
2 Planung
2.1 Instrumente
Art. 36
Verzeichnis
1 Die Gestaltung der Mobilität innerhalb des Kantons erfolgt auf der Basis:
a) der kantonalen Mobilitätsstrategie;
b) des Plans des Kantonsstrassennetzes;
c) des Programms für den Bau der Kantonsstrassen;
d) des Plans des Gemeindestrassennetzes;
e) des Fusswegnetzplans;
f) des kantonalen und des kommunalen Velowegnetzplans;
g) des Programms für den Bau kantonaler Velowege;
h) des Plans der Freizeitroutennetze;
i) des kantonalen und des kommunalen Plans des öffentlichen Verkehrs;
j) der regionalen Pläne gemäss der Gesetzgebung über die Raumplanung;
k) der Sachpläne;
l) der Strategien.
Art. 37
Kantonale Mobilitätsstrategie
1 Die kantonale Mobilitätsstrategie basiert auf den Planungsinstrumenten gemäss Artikel 36 Bst. b bis l. Sie bestimmt, unter Berücksichtigung dabei
wichtiger Umweltfragen, der bedeutenden demografischen Entwicklung, regionaler Gegebenheiten und gesellschaftlicher Erfordernisse, die Mobilitätsziele für die nächsten zwanzig Jahre. Zudem enthält sie alle Mobilitätsrouten
und den Zustand aller Mobilitätsinfrastrukturen, auf denen erstere verlaufen.
2 Der Staatsrat aktualisiert die Kantonale Mobilitätsstrategie zu Beginn jeder
Legislaturperiode und legt sie vor deren Verabschiedung zusammen mit einem Bericht über den Fortschritt bei der Erreichung der Ziele der Strategie
zur Information dem Grossen Rat vor.
3 Sie ist behördenverbindlich, insbesondere im Hinblick auf die Erarbeitung
der anderen Planungsinstrumente.
4 Sie berücksichtigt bereichsübergreifende Strategien und andere Politiken,
einschliesslich derjenigen des Bundes.
5 Sie ist in den strategischen Teil des kantonalen Richtplans integriert.
Art. 38
Plan des Kantonsstrassennetzes
1 Der Plan des Kantonsstrassennetzes wird vom Staatsrat festgelegt und bestimmt die Kantonsstrassen.
Art. 39
Programm für den Bau der Kantonsstrassen
1 Die Direktion erstellt das Bauprogramm, in dem bestimmt wird, in welcher
Reihenfolge Kantonsstrassen gebaut, ausgebaut und saniert werden.
2 Von der im Bauprogramm vorgesehenen Reihenfolge darf nur in begründeten Fällen, insbesondere bei Dringlichkeit oder bei überwiegenden öffentlichen Interessen, abgewichen werden.
Art. 40
Plan des Gemeindestrassennetzes
1 Der Plan des Gemeindestrassennetzes bestimmt die Gemeindestrassen.
2 Er beinhaltet die Privatstrassen in öffentlicher Nutzung.
3 Er wird von der Gemeinde beschlossen und in den Richtplan der Gemeinde
und ins Erschliessungsprogramm übernommen.