Pflichten bei der Vermittlung von Fahrtaufträgen
1 Die berufsmässigen Vermittlerinnen und Vermittler von Fahrtaufträgen dürfen nur Fahrerinnen oder Fahrer vermitteln, die über einen Taxi- oder Limousinenausweis verfügen.
2 Sie führen zur Vereinfachung der Kontrollen der Behörden ein Register der
vermittelbaren Fahrerinnen und Fahrer sowie der benutzten Fahrzeuge. Das
Register ist laufend zu aktualisieren und den Behörden zugänglich zu machen.
3 Sie treffen die notwendigen Massnahmen im Hinblick auf die soziale Sicherheit der vermittelten Fahrerinnen und Fahrer und sorgen dafür, dass die
Fahrerinnen und Fahrer ihre Betriebsverpflichtungen einhalten.
7.4 Massnahmen und Gebühren
Art. 202
Administrative und strafrechtliche Massnahmen
1 Die Bewilligungen werden entzogen, wenn die Voraussetzungen für deren
Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
2 Die Bewilligungen können vorübergehend oder dauerhaft entzogen werden,
wenn wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Pflichten im Zusammenhang mit der Personenbeförderung verstossen wird oder der korrekte
und gefahrlose Personentransport nicht mehr sichergestellt erscheint. In
leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3 Wer ohne die erforderlichen Bewilligungen berufsmässigen Personentransport vermittelt oder durchführt wird mit einer Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
Art. 203
Gebühren
1 Die Gebühren für die Erteilung der Bewilligungen für den Personentransport mit Personenwagen, die Vignette und allfällige Verwaltungsmassnahmen werden im Ausführungsreglement festgelegt. Inhaberinnen und Inhaber
eines Taxiausweises sind von der Gebühr für die Vignette befreit.
2 Der Staat kann den berufsmässigen Personentransport mit umweltfreundlichen Fahrzeugen unterstützen, insbesondere indem er sie von der Gebührenpflicht ausnimmt oder die Gebühren reduziert.
8 Übergangsbestimmungen
Art. 204
Plan des Kantonsstrassennetzes
1 Der Plan des Kantonstrassennetzes, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Gesetzes in Kraft ist, wird als feststehend betrachtet. Er wird ergänzt mit
den Abschnitten, die in der Botschaft zu diesem Gesetz aufgeführt werden.
2 Der Abschnitt der Route de Chésalles wird bis zum Bau der Verbindungsstrasse Marly-Matran zur Kantonsstrasse.
3 Der Staatsrat beschliesst den im Anhang enthaltenen Plan des Kantonstrassennetzes für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.
4 Die Eigentumsübertragungen aufgrund des neuen Planes des Kantonsstrassennetzes erfolgen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Art. 205
Etablierung der Mobilitätsstrategie
1 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der kantonalen Mobilitätsstrategie.
Art. 206
Erstellung kantonaler Pläne
1 Die Direktion hat ab Inkrafttreten dieses Gesetzes drei Jahre Zeit, um das
kantonale Strassenbauprogramm, den kantonalen Freizeitroutenplan, den
kantonalen Radwegnetzplan, das kantonale Radwegbauprogramm und den
kantonalen Plan des öffentlichen Verkehrs zu erstellen.
Art. 207
Erstellung kommunaler Pläne
1 Nach der Verabschiedung der kantonalen Mobilitätsstrategie durch den
Staatsrat haben die Gemeinden sechs Jahre Zeit, ihren kommunalen Strassennetzplan, ihren Fusswegnetzplan, ihren kommunalen Velowegplan und ihren
kommunalen Plan des öffentlichen Verkehrs zu erstellen.
Art. 208
Baubewilligungsgesuche
1 Baubewilligungsgesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich aufgelegt wurden, werden auf der Grundlage des Raumplanungs- und
Baugesetzes bearbeitet.
Art. 209
Plangenehmigungsgesuche
1 Plangenehmigungsgesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich aufgelegt wurden, werden nach altem Recht bearbeitet.
Art. 210
Bewilligungsanträge
1 Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind Taxi- und
Limousinenfahrerinnen und -fahrer sowie Fahrtenvermittlerinnen und -vermittler verpflichtet, die für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Art. 211
Koordination mit dem Tourismusgesetz
1 Bei der Festlegung des Datums für das Inkrafttreten dieses Gesetzes sorgt
der Staatsrat, soweit erforderlich, für die Koordination zwischen seinen Bestimmungen über die sanften Mobilitätsrouten und den Bestimmungen der
Totalrevision des Tourismusgesetzes, welche die offiziellen Wanderwege
betreffen. Zu diesem Zweck kann er die erforderlichen Änderungen an einem
oder an beiden Gesetzen vornehmen.
2 Die betreffenden Änderungen werden dem Büro des Grossen Rates zur Genehmigung vorgelegt und sind Gegenstand einer amtlichen Publikation.
ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE
Anhang 1: Plan des Kantonsstrassennetzes
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.11.2021 Erlass Grunderlass 01.01.2023 2021_147
24.11.2023 Art. 88 Abs. 1 geändert 01.03.2024 2023_113
24.11.2023 Art. 89 Abs. 1 geändert 01.03.2024 2023_113
24.11.2023 Art. 89 Abs. 2 geändert 01.03.2024 2023_113
24.11.2023 Art. 90 Abs. 3 eingefügt 01.03.2024 2023_113
24.11.2023 Art. 108 Abs. 1 geändert 01.03.2024 2023_113
24.11.2023 Art. 109 Abs. 3 geändert 01.03.2024 2023_113
19.12.2025 Art. 98 Abs. 3 eingefügt 01.03.2026 2025_110
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 88 Abs. 1 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
Art. 89 Abs. 1 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
Art. 89 Abs. 2 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
Art. 90 Abs. 3 eingefügt 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
Art. 98 Abs. 3 eingefügt 19.12.2025 01.03.2026 2025_110
Art. 108 Abs. 1 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
Art. 109 Abs. 3 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
Legende
Modification route cantonale - Après Consultation
Entwicklung
Nationalstrasse
Hauptstrasse
Nebenstrasse: kantonal -> kommunal
Nebenstrasse: kommunal -> kantonal
Nebenstrasse: unverändert
Übersichtskarte