Law

Verordnung zum Reglement über den Finanzhaushalt der Stadt Luzern (Finanzhaushaltsverordnung)

Luzern (city) · 9.1.1.1.2 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Luzern (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2018-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 650508f9ea1c30dce47c66b3306000840d93bd12e0bc0ac6350fc1929d7ee420

Contents: 45 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Seite 3/25
  5. Art. 5 a. Festsetzung
  6. Art. 6
  7. Art. 7 b. Nachtragskredite, Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen
  8. Art. 8 Seite 4/25
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 a. Aufgaben und Kompetenzen
  13. Art. 13
  14. Art. 14 Seite 7/25
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 b. Betrieblicher Leistungsauftrag
  18. Art. 18 Seite 9/25
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 c. Übrige Bestimmungen
  22. Art. 22 Seite 10/25
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25 d. Internes Kontrollsystem
  26. Art. 26 Seite 11/25
  27. Art. 27 e. Interne Verrechnungen, Leistungen mit Abnahmeverpflichtung
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30 Seite 13/25
  31. Art. 31
  32. Art. 32 III. Ausgaben
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35 Seite 15/25
  36. Art. 36
  37. Art. 37 IV. Rechnungslegung
  38. Art. 38
  39. Art. 39 Seite 16/25
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  44. Art. 44
  45. Art. 45 Seite 17/25

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

45 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Grundsätze der Haushaltführung 1 Die Haushaltmittel sind so einzusetzen, dass sie die grösstmögliche Wirkung erzielen. Kann das Ziel eines Vorhabens auf verschiedene Weise erreicht werden, ist die wirtschaftlich günstigste Lösung zu wählen. 2 Ausgabenbegehren sind immer auf die Notwendigkeit und Tragbarkeit der Ausgabe hin zu überprüfen. 3 Die Ausgaben sind in der Reihenfolge der Wichtigkeit und Dringlichkeit zu tätigen. II. Steuerung 1. Finanzpolitische Steuerung

Propose a change

Art. 2

5 Mittelfristiger Ausgleich Massgebend für den Berechnungszeitraum des mittelfristigen Ausgleichs gemäss Art. 5 Abs. 1 des Finanzhaushaltsreglements sind folgende Jahre: – der Budgetentwurf (n); – das für das laufende Jahr festgesetzte Budget (n-1); – die Jahresrechnung der sechs vorausgegangenen Jahre (n-2, n-3, n-4, n-5, n-6, n-7). 2. Aufgaben- und Finanzplan

Propose a change

Art. 3

Verfahren 1 Der Stadtrat beschliesst auf Antrag der Finanzdirektion jährlich die Vorgaben für die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans und des Budgets. 2 Die Finanzverwaltung koordiniert die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans und des Budgets. 5 Fassung gemäss Änderung vom 23. Oktober 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025.

Propose a change

Art. 4 Seite 3/25

Inhalt Die Aufgaben und Leistungsgruppen werden vom Stadtrat bestimmt und sind in Anhang 1 festgehalten. 3. Budget

Propose a change

Art. 5 a. Festsetzung

Spezialfinanzierungen Bei Aufgaben mit Spezialfinanzierung entspricht der Budgetkredit dem Saldo von Aufwand und Ertrag vor Einlage in die oder Entnahme aus der Spezialfinanzierung.

Propose a change

Art. 6

Kausalabgaben Kausalabgaben, die im Wesentlichen kostenunabhängig berechnet werden, werden in der Aufgabe «Verschiedene Erträge» budgetiert.

Propose a change

Art. 7 b. Nachtragskredite, Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen

Nachtragskredite 1 Kann ein Budgetkredit für eine Aufgabe nicht eingehalten werden, erstellt die für die Aufgabe zuständige Dienstabteilung einen Antrag für einen Nachtragskredit. 2 Die Anträge sind vorgängig der Finanzverwaltung einzureichen. Sie enthalten mindestens folgende Angaben: a. die Höhe der Kreditüberschreitung; b. die Ursachen der Kreditüberschreitung; c. die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen; d. eine Begründung, weshalb eine Kompensation ganz oder teilweise unmöglich oder unverhältnismässig ist e. allfällige quantitative oder qualitative Änderungen bei den Leistungen. 3 Die Finanzverwaltung kann den Antrag zurückweisen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 4 Ist die zuständige Dienstabteilung mit dieser Rückweisung nicht einverstanden, entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher der betroffenen Direktion zusammen mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Finanzdirektion, bei Nichteinigung entscheidet der Stadtrat.

Propose a change

Art. 8 Seite 4/25

Bewilligte Kreditüberschreitung 1 Der Antrag für die Bewilligung einer Kreditüberschreitung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: a. die Höhe der Kreditüberschreitung; b. die Ursachen der Kreditüberschreitung; c. die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen; d. eine Begründung, weshalb eine Kompensation ganz oder teilweise unmöglich oder unverhältnismässig ist; e. allfällige quantitative oder qualitative Änderungen bei den Leistungen. 2 Die Finanzverwaltung prüft die Anträge und kann diese zurückweisen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 3 Ist die zuständige Dienstabteilung mit dieser Rückweisung nicht einverstanden, entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher der betroffenen Direktion zusammen mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Finanzdirektion, bei Nichteinigung entscheidet der Stadtrat.

Propose a change

Art. 9

Kreditübertragung 1 Kreditübertragungsbegehren sind bis zum 6. Dezember des laufenden Jahres an die Finanzverwaltung zu richten. Das Gesuch beinhaltet insbesondere den Betrag und die Begründung. 2 Die Finanzverwaltung entscheidet über die Zulässigkeit von Kreditübertragungen. 3 Ist die zuständige Dienstabteilung mit der Ablehnung einer Kreditübertragung nicht einverstanden, entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher der betroffenen Direktion zusammen mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Finanzdirektion, bei Nichteinigung entscheidet der Stadtrat.

Propose a change

Art. 10

Mittelverschiebungen 1 Anträge für Mittelverschiebungen sind der Finanzverwaltung einzureichen und zu begründen. 2 Stimmt die Finanzverwaltung der Mittelverschiebung zu, nimmt sie im Finanzinformationssystem die erforderliche Anpassung vor und weist die vorgenommene Verschiebung bei der Rechnungsablage aus. Vorbehalten bleibt eine Ablehnung durch den Stadtrat in den Fällen gemäss Abs. 5. 3 Die Finanzverwaltung kann den Antrag zurückweisen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Seite 5/25 4 Ist die zuständige Dienstabteilung mit dieser Rückweisung nicht einverstanden, entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher der betroffenen Direktion zusammen mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Finanzdirektion, bei Nichteinigung entscheidet der Stadtrat. 5 Sofern durch die vorgesehene Mittelzuteilung eine Leistungsgruppe um mehr als 20% der Bruttoausgaben der abgebenden Leistungsgruppe oder mehr als Fr. 200’000.– verändert wird, bedarf es zudem der Zustimmung des Stadtrates. 4. Controlling

Propose a change

Art. 11

Operatives Controlling-System 1 Das Controlling für den eigenen Bereich obliegt den Direktionen und Organisationseinheiten. Sie machen der Finanzverwaltung die Grundlagen für das städtische Controlling zugänglich. 2 Für die unterjährige Steuerung erstellen die Dienstabteilungen Trimesterberichte. Diese informieren die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher über die Einhaltung des politischen und betrieblichen Leistungsauftrages. 3 Der Trimesterbericht wird in der Direktion mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher, zusammen mit dem oder der Verantwortlichen für Finanzen und Controlling, besprochen und es werden die notwendigen Massnahmen eingeleitet. 4 Die unterjährigen Trimesterberichte werden der Finanzverwaltung zur Information unterbreitet. 5. Steuerung auf Verwaltungsebene

Propose a change

Art. 12 a. Aufgaben und Kompetenzen

Finanzdirektion Die Finanzdirektion hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen: a. Strategie und Planung 1. Entwicklung von Strategien zur Finanzpolitik; 2. Mitwirkung in den übrigen strategischen Planungsprozessen; Seite 6/25 b. Finanz- und Rechnungswesen 3. Organisation und Führung des städtischen Rechnungswesens, insbesondere der Finanz- und Betriebsbuchhaltung, des Cash-Managements sowie des Zahlungsverkehrs; c. Controlling; 4. Festlegung von Anforderungen und Mindestinhalte an das externe und interne Berichtswesen; 5. Trimesterweise Information des Stadtrates über die Hochrechnung des gesamtstädtischen Finanzhaushaltes; d. Spezialaufgaben 6. Bearbeitung von finanziellen und betriebswirtschaftlichen Fragen und Beratung der Direktionsleitungen und der Verwaltung; 7. Mitarbeit in finanzpolitisch bedeutsamen Projekten; 8. Stellungnahme zu Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen; 9. Information über Tatsachen von Bedeutung für den Finanzhaushalt; 10. Festlegung eines Anforderungsprofils hinsichtlich der fachlichen Qualifikation für die Verantwortlichen für Finanzen und Controlling; 11. Erlass von Weisungen an die Direktionen und die Verwaltung betreffend alle fachlich-methodischen und instrumentellen Fragen, deren Regelung erforderlich ist, um eine ordnungsgemässe, wirtschaftliche und koordinierte Erledigung aller Aufgaben der Finanzdirektion zu gewährleisten; 12. Erstellung von Finanzstatistiken.

Propose a change

Art. 13

Direktionsvorsteherin/Direktionsvorsteher Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt die Verantwortung für die finanzielle Führung der Direktion. Sie oder er hat insbesondere die Verantwortung für – den Planungs- und Budgetierungsprozess, – die ordnungsgemässe Abwicklung aller Belange des Finanzhaushalts auf Stufe Direktion, insbesondere die Regelung der Finanzbefugnisse sowie die Einhaltung der bewilligten Kredite, – das Controlling, – das Qualitätsmanagement, das Risikomanagement und das interne Kontrollsystem, – die Ausgabenbewilligung im Rahmen der Ausgabenbefugnisse.

Propose a change

Art. 14 Seite 7/25

Verantwortliche für Finanzen und Controlling Die Verantwortlichen für Finanzen und Controlling unterstützen die Direktionsleitung bei der finanziellen Führung der Direktion. Sie haben insbesondere die folgenden Aufgaben und Kompetenzen: a. Gestaltung, Durchführung und Kontrolle des Planungs- und Budgetierungsprozesses in der Direktion; b. Kontrolle der ordnungsgemässen Abwicklung aller Belange des Finanzhaushalts auf Stufe Direktion sowie der Einhaltung der bewilligten Kredite; c. Lieferung der Grundlagen für die Liquiditätsplanung an die Finanzdirektion; d. Gestaltung, Durchführung und Koordination des Controllings, des Qualitätsmanagements, des Risikomanagements und des internen Kontrollsystems in der Direktion; e. Überwachung der effektiven und effizienten Mittelverwendung gemäss den Vorgaben der Direktionsleitung; f. fachlich-methodisches und instrumentelles Weisungsrecht gegenüber allen Personen, die innerhalb der Direktion mit Aufgaben des Rechnungswesens betraut sind.

Propose a change

Art. 15

Organisationseinheiten mit Budgetverantwortung 1 Die Organisationseinheiten mit Budgetverantwortung sind verantwortlich für den ordnungsgemässen, wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit den ihnen anvertrauten Ressourcen. 2 Sie haben insbesondere die folgenden Aufgaben und Kompetenzen: a. Mitarbeit im Planungs- und Budgetierungsprozess; b. Kontrolle der ordnungsgemässen Abwicklung aller Belange des Finanzhaushalts sowie der Einhaltung der bewilligten Kredite; c. Lieferung der Grundlagen für die Liquiditätsplanung an die Verantwortlichen für Finanzen und Controlling; d. Lieferung der Grundlagen, insbesondere Auswertung der vorhandenen Informationen für das Controlling und das Risikomanagement zuhanden der Verantwortlichen für Finanzen und Controlling; e. Umsetzung des Qualitätsmanagements, des Risikomanagements und des internen Kontrollsystems; f. effektive und effiziente Mittelverwendung gemäss den Vorgaben der Direktionsleitung. Seite 8/25 3 Sie haben für ihre Aufgaben und Leistungsgruppen das betriebliche Rechnungswesen und das Controlling so zu führen, dass a. die finanzielle Führung und Steuerung sichergestellt sind, b. die laufende Überwachung der Aufgaben und Leistungsgruppen durch die Verantwortlichen für Finanzen und Controlling möglich ist, c. im Budget und in der Jahresrechnung die Gliederung der Aufgaben nach den Vorgaben der Finanzverwaltung gewährleistet ist, d. die Saldoabweichungen gegenüber dem bewilligten Budgetkredit je Aufgabe am Jahresende nachgewiesen werden können und e. die Erfüllung der umschriebenen Leistung, die gesetzten Ziele und die Erreichung der Vorgaben zahlenmässig ausgewiesen werden können.

Propose a change

Art. 16

Arbeitsgruppe Investitionen 1 Die Arbeitsgruppe Investitionen ist für die Investitionsplanung und das Investitionscontrolling zuständig. Sie setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern jeder Direktion zusammen. 2 Die Finanzverwaltung hat die Federführung und leitet die Arbeitsgruppe. 3 Bei der Investitionsplanung ist die Arbeitsgruppe Investitionen zuständig für die Priorisierung des gesamten Investitionsportfolios für das Budget und die Aufgaben- und Finanzplanung. 4 Beim Investitionscontrolling ist die Arbeitsgruppe Investitionen zuständig für Einhaltung des Bruttokredits der Aufgabe Investitionen des laufenden Jahres. Die Finanzverwaltung regelt das Nähere in einer Weisung.

Propose a change

Art. 17 b. Betrieblicher Leistungsauftrag

6 Definition 1 Der betriebliche Leistungsauftrag ist ein Führungsinstrument der Direktion und wird in der Regel pro Aufgabe erstellt. 2 Der Stadtrat kann mit den Budgetrichtlinien Vorgaben beschliessen, die für alle Direktionen und Dienstabteilungen gelten. 3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann zusätzliche Vorgaben für ihre oder seine Direktion bestimmen. 6 Fassung gemäss Änderung vom 24. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021.

Propose a change

Art. 18 Seite 9/25

7 Erstellung 1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher vereinbart mit den Dienstchefinnen und Dienstchefs unter Einbezug der Verantwortlichen für Finanzen und Controlling den betrieblichen Leistungsauftrag. 2 In der Regel erfolgt dies jährlich nach dem Beschluss des Budgets durch das Parlament.

Propose a change

Art. 19

8 Controlling 1 Das Controlling des betrieblichen Leistungsauftrages erfolgt zusammen mit dem politischen Leistungsauftrag im Trimesterbericht der Dienstabteilung. 2 Die betrieblichen Leistungsaufträge werden der Finanzverwaltung zur Information zugestellt.

Propose a change

Art. 20

Mindestinhalte 1 Soweit nicht bereits aus dem politischen Leistungsauftrag ersichtlich, umfasst der betriebliche Leistungsauftrag: – eine Präzisierung dieser Vorgaben und Ziele; – die in den Leistungsgruppen enthaltenen Leistungen; – geeignete Indikatoren und Vorgaben, mit deren Hilfe die Quantität oder Qualität der einzelnen Leistungen gemessen werden kann. 2 Die Direktionen können den betrieblichen Leistungsauftrag nach ihren zusätzlichen Bedürfnissen ausbauen.

Propose a change

Art. 21 c. Übrige Bestimmungen

9 Beschaffung Bei Beschaffungen ist die Konkurrenzsituation unter den Anbietenden zur Erzielung eines vorteilhaften Preis-Leistungs-Verhältnisses zu nutzen. Bei einer Vergabesumme ab Fr. 50’000.– sind in der Regel Offerten von mindestens drei Anbietenden einzuholen. 7–8 Fassung gemäss Änderung vom 24. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021. 9 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020.

Propose a change

Art. 22 Seite 10/25

Qualitätsmanagement 1 Die Direktionen und Dienstabteilungen verfügen über ein Qualitätsmanagement. 2 Das Qualitätsmanagement ermöglicht Aussagen über die Qualität der Dienstleistungen, Strukturen und Arbeitsabläufe. Es gewährleistet durch Planung und Umsetzung von Verbesserungsmassnahmen deren kontinuierliche Sicherung und Weiterentwicklung. 3 Das Monitoring erfolgt in der Regel innerhalb des Trimestercontrollings. 4 Der Stadtrat beschliesst auf Antrag der Finanzdirektion die minimalen Anforderungen an das Qualitätsmanagement.

Propose a change

Art. 23

Risikomanagement 1 Der Stadtrat sorgt für eine angemessene Risikobewirtschaftung und beschliesst auf Antrag der Finanzdirektion deren Methoden und Prozesse. 2 Die Direktionen und Organisationseinheiten bewirtschaften die Risiken in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie sind verantwortlich für die Eindämmung der Risiken, die Einleitung der Massnahmen und deren Finanzierung.

Propose a change

Art. 24

Versicherungswesen 1 Die Finanzverwaltung ist zuständig für die Betreuung und Bewirtschaftung des Versicherungsportfolios. 2 Sie regelt die Grundsätze für die Versicherung von Risiken und deren Finanzierung.

Propose a change

Art. 25 d. Internes Kontrollsystem

Anforderungen 1 Die Organisationseinheiten errichten und pflegen ein auf ihre Anforderungen angepasstes und auf eine angemessene Sicherheit im Rechnungswesen angelegtes internes Kontrollsystem (IKS) für die Finanzprozesse. 2 Dazu sind die für die Finanzprozesse wesentlichen Prozesse der Buchführung und der finanziellen Berichterstattung zu identifizieren, zu dokumentieren und zu kontrollieren. Das IKS ist zu überwachen. 3 Das IKS ist in das Controlling-System der Organisationseinheit eingebunden. 4 Der Stadtrat beschliesst auf Antrag der Finanzdirektion die minimalen Anforderungen an das IKS.

Propose a change

Art. 26 Seite 11/25

Inhalt 1 Die Dienstabteilungsleitung trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten. 2 Sie überwacht insbesondere, wer a. im Rahmen der bewilligten Mittel Verpflichtungen eingeht, b. Belege visiert und zur Zahlung anweist, c. gegen innen und gegen aussen Schriftstücke unterschreibt. 3 Wer durch eine Ausgabe begünstigt wird, ist für diesen Fall nicht ausgabeberechtigt.

Propose a change

Art. 27 e. Interne Verrechnungen, Leistungen mit Abnahmeverpflichtung

10 Interne Verrechnungen 1 Verwaltungsinterne Leistungen werden verrechnet, wenn dies für die Kostentransparenz, für die Rechnungsstellung gegenüber Dritten, für die Belastung der Spezialfinanzierungen, für die Vergleichbarkeit von Rechnungen oder für die Sicherstellung einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 2 Die Finanzverwaltung regelt das Nähere.

Propose a change

Art. 28

11 Leistungen mit Abnahmeverpflichtung, 1. Grundsatz 1 Benötigt eine städtische Organisationseinheit für die Aufgabenerfüllung Vorleistungen oder Dienstleistungen, welche von einer anderen Organisationseinheit innerhalb der städtischen Verwaltung erbracht werden, so müssen diese von der anbietenden städtischen Organisationseinheit bezogen werden. Dies gilt insbesondere für die folgenden Leistungen bzw. Organisationseinheiten: – Dienstabteilung Personal; – Finanzverwaltung; – Zentrale Informatikdienste; – Stadtkanzlei (nur Kanzleidienste); – Tiefbauamt; 10 Fassung gemäss Änderung vom 24. März 2020, in Kraft seit 1. April 2021. 11 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020. Seite 12/25 – Immobilien (Bauherrenleistungen); – Raumbenutzung (Miete für Räumlichkeiten zur Erbringung der Verwaltungstätigkeit); – Beschaffungswesen (zentrale Projektabwicklung oder Lieferantenbindung); – Geoinformationszentrum; – Dienstabteilung Digital. 2 Leistungen gemäss Abs. 1 können von externen Anbietenden bezogen werden, sofern die Organisationseinheit, welche die entsprechende Leistung verwaltungsintern erstellt, damit einverstanden ist.

Propose a change

Art. 29

2. Umfang und Kosten 1 Die Kosten bzw. Preise der Leistungen nach Art. 28 Abs. 1 werden allen Aufgaben belastet. Diese Belastung kann pauschal, proportional zu einer Bezugsgrösse, nach effektivem Aufwand oder kalkulatorisch erfolgen. Sie hat nach Möglichkeit einen direkten Bezug zur erbrachten Leistung aufzuweisen und muss in jedem Fall begründet werden können. Die Finanzverwaltung regelt das Nähere in Absprache mit den betroffenen Organisationseinheiten. 2 Leistungen gemäss Art. 28 Abs. 1, deren Umfang verändert und erfasst werden kann, sind im Budgetprozess zwischen der verwaltungsintern anbietenden Organisationseinheit und der leistungsbeziehenden Organisationseinheit zu vereinbaren (insbesondere Leistungsumfang und Preis). 3 Bei Leistungen gemäss Art. 28 Abs. 1, deren Umfang fest ist, zeigt die anbietende Organisationseinheit der beziehenden Organisationseinheit die Kosten an. 4 Kommt im Rahmen der Leistungsvereinbarung keine Einigung über den Preis zu Stande oder ist die leistungsbeziehende Organisationseinheit mit dem angezeigten Preis nicht einverstanden, vermittelt die Finanzverwaltung zwischen den beteiligten Organisationseinheiten. 5 Die vereinbarten Modalitäten – insbesondere der vereinbarte Preis pro Leistungseinheit bzw. der angezeigte pauschale Preis – sind während der Dauer des Rechnungsjahres verbindlich. Vorbehalten bleiben Anpassungen aufgrund einer exogenen Veränderung der Rahmenbedingungen, insbesondere eine nicht voraussehbare Entwicklung massgeblicher Kosten. Diese Anpassungen sind zwischen den Parteien abzusprechen.

Propose a change

Art. 30 Seite 13/25

12 3. Kosten für die Raumnutzung 1 Die Kosten für die Raumbenutzung werden aufgrund des effektiv bezahlten Mietpreises berechnet. 2 Wenn sich die benutzten Räume im Besitz der Stadt befinden, erfolgt die Berechnung aufgrund von vergleichbaren Marktmieten oder ersatzweise mit kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen. Die Finanzverwaltung regelt das Nähere.

Propose a change

Art. 31

4. Leistungen innerhalb der Direktion Die Höhe und der Preis von Leistungen mit Abnahmeverpflichtung ausschliesslich innerhalb der Direktion sind pro Direktion zu regeln; dabei sind die massgeblichen Bestimmungen der Art. 28-30 nach Möglichkeit zu beachten. Der Entscheid liegt bei der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion.

Propose a change

Art. 32 III. Ausgaben

13 Ausgabenbefugnisse 1 Soweit die Ausgabe die Ausgabenbefugnis der Dienstabteilung übersteigt, beschliessen die Direktionen über a. freibestimmbare Ausgaben bis Fr. 500‘000.–, b. gebundene Ausgaben bis Fr. 3‘000‘000.–, c. gebundene Ausgaben über Fr. 3‘000‘000.–, sofern sie gestützt auf eine der in Anhang 2 aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden. 2 Die Dienstabteilungen haben folgende Ausgabenbefugnisse: a. freibestimmbare Ausgaben bis Fr. 100‘000.–; b. gebundene Ausgaben bis Fr. 1‘000‘000.–. 3 Vorbehalten bleiben besondere Befugnisse gemäss Art. 35.

Propose a change

Art. 33

Ausgabenbewilligungen 1. Form 1 Die Ausgaben der Direktionen werden durch Beschluss der zuständigen Stelle bewilligt. 12 Fassung gemäss Änderung vom 24. März 2020, in Kraft seit 1. April 2021. 13 Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024. Seite 14/25 2 In folgenden Fällen gilt die Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die berechtigte Person als Ausgabenbewilligung: a. Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 15‘000.–; b. Löhne und Sozialleistungen; c. gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren; d. Rechnungen für Telefonie (ohne Telefoninstallationskosten und Gebührenablösungen) und für Frankaturen; e. Gebühren und Spesen von Post und Banken; f. Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmerechnungen; g. Kapitalrückzahlungen, Umschuldungen, Neufinanzierungen und Zahlungen von Zinsen; h. interne Verrechnungen. 3 In folgenden Fällen gilt die Vertragsunterzeichnung als Ausgabenbewilligung für alle aus dem Vertrag resultierenden Folgezahlungen: a. jährlich wiederkehrenden Zahlungen gleicher Höhe; b. Teilzahlungen; c. Zahlungen basierend auf einem schriftlichen Vertrag, wenn die Summe der Zahlungen bei Vertragsunterzeichnung bekannt ist und der Gesamtbetrag gemäss den Ausgabenbefugnissen in Art. 32 bewilligt wurde.

Propose a change

Art. 34

2. Erläuterungen Die jeweiligen Erläuterungen zu den Anträgen für Ausgabenbewilligungen enthalten: a. die genaue Umschreibung des Gegenstandes; b. die Kreditsumme; c. die Rechtsgrundlage; d. die beanspruchte Budgetposition oder die Vormerkung im Aufgaben- und Finanzplan; e. die rechtliche Qualifikation der Ausgabe (freibestimmbar oder gebunden); f. die zu belastenden Konten; g. weitere Angaben, wie Nutzungsdauer oder betriebliche, personelle oder indirekte Folgeaufwendungen und -erträge.

Propose a change

Art. 35 Seite 15/25

14 Prozessführung und Erhebung Verjährungseinrede 1 Der Stadtrat entscheidet unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Grossen Stadtrates über a. die Führung eines Prozesses, wenn der Streitwert über Fr. 100‘000.– liegt, b. die Unterzeichnung eines Verzichts auf Erhebung der Verjährungseinrede, wenn der potenzielle Streitwert über Fr. 100‘000.– liegt. 2 In den übrigen Fällen entscheidet die Direktion.

Propose a change

Art. 36

Verwendung von Krediten Über die Bewilligung und die Verwendung einer Ausgabe kann gleichzeitig beschlossen werden.

Propose a change

Art. 37 IV. Rechnungslegung

Aktivierung 1 Wertvermehrende Investitionen über der Aktivierungsgrenze werden in der Investitionsrechnung verbucht. Wertvermehrende Investitionen unter der Aktivierungsgrenze und werterhaltende Ausgaben werden der Erfolgsrechnung belastet. 2 Wertvermehrend ist eine Investition, wenn dadurch zusätzlicher künftiger wirtschaftlicher Nutzen geschaffen oder die Nutzung gesteigert wird durch: – Verlängerung der ursprünglichen Nutzungsdauer; – Erhöhung der ursprünglichen Kapazität; – Massgebliche Verbesserung des Standards; – Verringerung der Betriebs- und Unterhaltskosten. 3 Die Finanzverwaltung regelt die Details in einer Weisung.

Propose a change

Art. 38

Kunst- und Kulturgüter Mobile Kunst- und Kulturgüter werden nicht bilanziert. 14 Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024.

Propose a change

Art. 39 Seite 16/25

Zustimmungsbedürftige Aktivierungen Die Aktivierung immaterieller Vermögenswerte und von Eigenleistungen bedarf der Zustimmung der Finanzverwaltung.

Propose a change

Art. 40

Übertragung von Anlagen in das Verwaltungsvermögen Die Finanzverwaltung entscheidet über die Neubewertung gemäss § 35 der Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden.

Propose a change

← Find another law