Grundsätze der Haushaltführung
1 Die Haushaltmittel sind so einzusetzen, dass sie die grösstmögliche Wirkung erzielen. Kann das Ziel eines Vorhabens auf verschiedene Weise
erreicht werden, ist die wirtschaftlich günstigste Lösung zu wählen.
2 Ausgabenbegehren sind immer auf die Notwendigkeit und Tragbarkeit der
Ausgabe hin zu überprüfen.
3 Die Ausgaben sind in der Reihenfolge der Wichtigkeit und Dringlichkeit zu
tätigen.
II. Steuerung
1. Finanzpolitische Steuerung
5 Mittelfristiger Ausgleich
Massgebend für den Berechnungszeitraum des mittelfristigen Ausgleichs
gemäss Art. 5 Abs. 1 des Finanzhaushaltsreglements sind folgende Jahre:
– der Budgetentwurf (n);
– das für das laufende Jahr festgesetzte Budget (n-1);
– die Jahresrechnung der sechs vorausgegangenen Jahre (n-2, n-3, n-4,
n-5, n-6, n-7).
2. Aufgaben- und Finanzplan
Verfahren
1 Der Stadtrat beschliesst auf Antrag der Finanzdirektion jährlich die Vorgaben für die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans und des Budgets.
2 Die Finanzverwaltung koordiniert die Erstellung des Aufgaben- und
Finanzplans und des Budgets.
5 Fassung gemäss Änderung vom 23. Oktober 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025.
Spezialfinanzierungen
Bei Aufgaben mit Spezialfinanzierung entspricht der Budgetkredit dem
Saldo von Aufwand und Ertrag vor Einlage in die oder Entnahme aus der
Spezialfinanzierung.
Art. 7 b. Nachtragskredite, Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen
Nachtragskredite
1 Kann ein Budgetkredit für eine Aufgabe nicht eingehalten werden, erstellt
die für die Aufgabe zuständige Dienstabteilung einen Antrag für einen Nachtragskredit.
2 Die Anträge sind vorgängig der Finanzverwaltung einzureichen. Sie enthalten mindestens folgende Angaben:
a. die Höhe der Kreditüberschreitung;
b. die Ursachen der Kreditüberschreitung;
c. die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen;
d. eine Begründung, weshalb eine Kompensation ganz oder teilweise
unmöglich oder unverhältnismässig ist
e. allfällige quantitative oder qualitative Änderungen bei den Leistungen.
3 Die Finanzverwaltung kann den Antrag zurückweisen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
4 Ist die zuständige Dienstabteilung mit dieser Rückweisung nicht einverstanden, entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher der betroffenen
Direktion zusammen mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Finanzdirektion, bei Nichteinigung entscheidet der Stadtrat.
Bewilligte Kreditüberschreitung
1 Der Antrag für die Bewilligung einer Kreditüberschreitung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a. die Höhe der Kreditüberschreitung;
b. die Ursachen der Kreditüberschreitung;
c. die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen;
d. eine Begründung, weshalb eine Kompensation ganz oder teilweise
unmöglich oder unverhältnismässig ist;
e. allfällige quantitative oder qualitative Änderungen bei den Leistungen.
2 Die Finanzverwaltung prüft die Anträge und kann diese zurückweisen,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
3 Ist die zuständige Dienstabteilung mit dieser Rückweisung nicht einverstanden, entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher der betroffenen
Direktion zusammen mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Finanzdirektion, bei Nichteinigung entscheidet der Stadtrat.
Kreditübertragung
1 Kreditübertragungsbegehren sind bis zum 6. Dezember des laufenden
Jahres an die Finanzverwaltung zu richten. Das Gesuch beinhaltet insbesondere den Betrag und die Begründung.
2 Die Finanzverwaltung entscheidet über die Zulässigkeit von Kreditübertragungen.
3 Ist die zuständige Dienstabteilung mit der Ablehnung einer Kreditübertragung nicht einverstanden, entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher
der betroffenen Direktion zusammen mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Finanzdirektion, bei Nichteinigung entscheidet der Stadtrat.
Mittelverschiebungen
1 Anträge für Mittelverschiebungen sind der Finanzverwaltung einzureichen
und zu begründen.
2 Stimmt die Finanzverwaltung der Mittelverschiebung zu, nimmt sie im
Finanzinformationssystem die erforderliche Anpassung vor und weist die
vorgenommene Verschiebung bei der Rechnungsablage aus. Vorbehalten
bleibt eine Ablehnung durch den Stadtrat in den Fällen gemäss Abs. 5.
3 Die Finanzverwaltung kann den Antrag zurückweisen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
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4 Ist die zuständige Dienstabteilung mit dieser Rückweisung nicht einverstanden, entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher der betroffenen
Direktion zusammen mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Finanzdirektion, bei Nichteinigung entscheidet der Stadtrat.
5 Sofern durch die vorgesehene Mittelzuteilung eine Leistungsgruppe um
mehr als 20% der Bruttoausgaben der abgebenden Leistungsgruppe oder
mehr als Fr. 200’000.– verändert wird, bedarf es zudem der Zustimmung
des Stadtrates.
4. Controlling
Operatives Controlling-System
1 Das Controlling für den eigenen Bereich obliegt den Direktionen und
Organisationseinheiten. Sie machen der Finanzverwaltung die Grundlagen
für das städtische Controlling zugänglich.
2 Für die unterjährige Steuerung erstellen die Dienstabteilungen Trimesterberichte. Diese informieren die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher über die Einhaltung des politischen und betrieblichen Leistungsauftrages.
3 Der Trimesterbericht wird in der Direktion mit der Vorsteherin oder dem
Vorsteher, zusammen mit dem oder der Verantwortlichen für Finanzen und
Controlling, besprochen und es werden die notwendigen Massnahmen
eingeleitet.
4 Die unterjährigen Trimesterberichte werden der Finanzverwaltung zur
Information unterbreitet.
5. Steuerung auf Verwaltungsebene
Finanzdirektion
Die Finanzdirektion hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
a. Strategie und Planung
1. Entwicklung von Strategien zur Finanzpolitik;
2. Mitwirkung in den übrigen strategischen Planungsprozessen;
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b. Finanz- und Rechnungswesen
3. Organisation und Führung des städtischen Rechnungswesens, insbesondere der Finanz- und Betriebsbuchhaltung, des Cash-Managements
sowie des Zahlungsverkehrs;
c. Controlling;
4. Festlegung von Anforderungen und Mindestinhalte an das externe und
interne Berichtswesen;
5. Trimesterweise Information des Stadtrates über die Hochrechnung des
gesamtstädtischen Finanzhaushaltes;
d. Spezialaufgaben
6. Bearbeitung von finanziellen und betriebswirtschaftlichen Fragen und
Beratung der Direktionsleitungen und der Verwaltung;
7. Mitarbeit in finanzpolitisch bedeutsamen Projekten;
8. Stellungnahme zu Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen;
9. Information über Tatsachen von Bedeutung für den Finanzhaushalt;
10. Festlegung eines Anforderungsprofils hinsichtlich der fachlichen Qualifikation für die Verantwortlichen für Finanzen und Controlling;
11. Erlass von Weisungen an die Direktionen und die Verwaltung betreffend alle fachlich-methodischen und instrumentellen Fragen, deren
Regelung erforderlich ist, um eine ordnungsgemässe, wirtschaftliche
und koordinierte Erledigung aller Aufgaben der Finanzdirektion zu
gewährleisten;
12. Erstellung von Finanzstatistiken.
Direktionsvorsteherin/Direktionsvorsteher
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt die Verantwortung für die finanzielle Führung der Direktion. Sie oder er hat insbesondere
die Verantwortung für
– den Planungs- und Budgetierungsprozess,
– die ordnungsgemässe Abwicklung aller Belange des Finanzhaushalts
auf Stufe Direktion, insbesondere die Regelung der Finanzbefugnisse
sowie die Einhaltung der bewilligten Kredite,
– das Controlling,
– das Qualitätsmanagement, das Risikomanagement und das interne
Kontrollsystem,
– die Ausgabenbewilligung im Rahmen der Ausgabenbefugnisse.
Verantwortliche für Finanzen und Controlling
Die Verantwortlichen für Finanzen und Controlling unterstützen die
Direktionsleitung bei der finanziellen Führung der Direktion. Sie haben
insbesondere die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
a. Gestaltung, Durchführung und Kontrolle des Planungs- und Budgetierungsprozesses in der Direktion;
b. Kontrolle der ordnungsgemässen Abwicklung aller Belange des Finanzhaushalts auf Stufe Direktion sowie der Einhaltung der bewilligten
Kredite;
c. Lieferung der Grundlagen für die Liquiditätsplanung an die Finanzdirektion;
d. Gestaltung, Durchführung und Koordination des Controllings, des
Qualitätsmanagements, des Risikomanagements und des internen
Kontrollsystems in der Direktion;
e. Überwachung der effektiven und effizienten Mittelverwendung gemäss
den Vorgaben der Direktionsleitung;
f. fachlich-methodisches und instrumentelles Weisungsrecht gegenüber
allen Personen, die innerhalb der Direktion mit Aufgaben des Rechnungswesens betraut sind.
Organisationseinheiten mit Budgetverantwortung
1 Die Organisationseinheiten mit Budgetverantwortung sind verantwortlich
für den ordnungsgemässen, wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit
den ihnen anvertrauten Ressourcen.
2 Sie haben insbesondere die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
a. Mitarbeit im Planungs- und Budgetierungsprozess;
b. Kontrolle der ordnungsgemässen Abwicklung aller Belange des Finanzhaushalts sowie der Einhaltung der bewilligten Kredite;
c. Lieferung der Grundlagen für die Liquiditätsplanung an die Verantwortlichen für Finanzen und Controlling;
d. Lieferung der Grundlagen, insbesondere Auswertung der vorhandenen
Informationen für das Controlling und das Risikomanagement zuhanden
der Verantwortlichen für Finanzen und Controlling;
e. Umsetzung des Qualitätsmanagements, des Risikomanagements und
des internen Kontrollsystems;
f. effektive und effiziente Mittelverwendung gemäss den Vorgaben der
Direktionsleitung.
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3 Sie haben für ihre Aufgaben und Leistungsgruppen das betriebliche
Rechnungswesen und das Controlling so zu führen, dass
a. die finanzielle Führung und Steuerung sichergestellt sind,
b. die laufende Überwachung der Aufgaben und Leistungsgruppen durch
die Verantwortlichen für Finanzen und Controlling möglich ist,
c. im Budget und in der Jahresrechnung die Gliederung der Aufgaben
nach den Vorgaben der Finanzverwaltung gewährleistet ist,
d. die Saldoabweichungen gegenüber dem bewilligten Budgetkredit je
Aufgabe am Jahresende nachgewiesen werden können und
e. die Erfüllung der umschriebenen Leistung, die gesetzten Ziele und die
Erreichung der Vorgaben zahlenmässig ausgewiesen werden können.
Arbeitsgruppe Investitionen
1 Die Arbeitsgruppe Investitionen ist für die Investitionsplanung und das
Investitionscontrolling zuständig. Sie setzt sich aus Vertreterinnen und
Vertretern jeder Direktion zusammen.
2 Die Finanzverwaltung hat die Federführung und leitet die Arbeitsgruppe.
3 Bei der Investitionsplanung ist die Arbeitsgruppe Investitionen zuständig
für die Priorisierung des gesamten Investitionsportfolios für das Budget und
die Aufgaben- und Finanzplanung.
4 Beim Investitionscontrolling ist die Arbeitsgruppe Investitionen zuständig
für Einhaltung des Bruttokredits der Aufgabe Investitionen des laufenden
Jahres. Die Finanzverwaltung regelt das Nähere in einer Weisung.
6 Definition
1 Der betriebliche Leistungsauftrag ist ein Führungsinstrument der Direktion
und wird in der Regel pro Aufgabe erstellt.
2 Der Stadtrat kann mit den Budgetrichtlinien Vorgaben beschliessen, die
für alle Direktionen und Dienstabteilungen gelten.
3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann zusätzliche
Vorgaben für ihre oder seine Direktion bestimmen.
6 Fassung gemäss Änderung vom 24. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021.
7 Erstellung
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher vereinbart mit den
Dienstchefinnen und Dienstchefs unter Einbezug der Verantwortlichen für
Finanzen und Controlling den betrieblichen Leistungsauftrag.
2 In der Regel erfolgt dies jährlich nach dem Beschluss des Budgets durch
das Parlament.
8 Controlling
1 Das Controlling des betrieblichen Leistungsauftrages erfolgt zusammen
mit dem politischen Leistungsauftrag im Trimesterbericht der Dienstabteilung.
2 Die betrieblichen Leistungsaufträge werden der Finanzverwaltung zur
Information zugestellt.
Mindestinhalte
1 Soweit nicht bereits aus dem politischen Leistungsauftrag ersichtlich,
umfasst der betriebliche Leistungsauftrag:
– eine Präzisierung dieser Vorgaben und Ziele;
– die in den Leistungsgruppen enthaltenen Leistungen;
– geeignete Indikatoren und Vorgaben, mit deren Hilfe die Quantität oder
Qualität der einzelnen Leistungen gemessen werden kann.
2 Die Direktionen können den betrieblichen Leistungsauftrag nach ihren
zusätzlichen Bedürfnissen ausbauen.
9 Beschaffung
Bei Beschaffungen ist die Konkurrenzsituation unter den Anbietenden zur
Erzielung eines vorteilhaften Preis-Leistungs-Verhältnisses zu nutzen. Bei
einer Vergabesumme ab Fr. 50’000.– sind in der Regel Offerten von
mindestens drei Anbietenden einzuholen.
7–8 Fassung gemäss Änderung vom 24. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021.
9 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020.
Qualitätsmanagement
1 Die Direktionen und Dienstabteilungen verfügen über ein Qualitätsmanagement.
2 Das Qualitätsmanagement ermöglicht Aussagen über die Qualität der
Dienstleistungen, Strukturen und Arbeitsabläufe. Es gewährleistet durch
Planung und Umsetzung von Verbesserungsmassnahmen deren
kontinuierliche Sicherung und Weiterentwicklung.
3 Das Monitoring erfolgt in der Regel innerhalb des Trimestercontrollings.
4 Der Stadtrat beschliesst auf Antrag der Finanzdirektion die minimalen
Anforderungen an das Qualitätsmanagement.
Risikomanagement
1 Der Stadtrat sorgt für eine angemessene Risikobewirtschaftung und
beschliesst auf Antrag der Finanzdirektion deren Methoden und Prozesse.
2 Die Direktionen und Organisationseinheiten bewirtschaften die Risiken in
ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie sind verantwortlich für die Eindämmung
der Risiken, die Einleitung der Massnahmen und deren Finanzierung.
Versicherungswesen
1 Die Finanzverwaltung ist zuständig für die Betreuung und Bewirtschaftung
des Versicherungsportfolios.
2 Sie regelt die Grundsätze für die Versicherung von Risiken und deren
Finanzierung.
Anforderungen
1 Die Organisationseinheiten errichten und pflegen ein auf ihre Anforderungen angepasstes und auf eine angemessene Sicherheit im Rechnungswesen angelegtes internes Kontrollsystem (IKS) für die Finanzprozesse.
2 Dazu sind die für die Finanzprozesse wesentlichen Prozesse der
Buchführung und der finanziellen Berichterstattung zu identifizieren, zu
dokumentieren und zu kontrollieren. Das IKS ist zu überwachen.
3 Das IKS ist in das Controlling-System der Organisationseinheit eingebunden.
4 Der Stadtrat beschliesst auf Antrag der Finanzdirektion die minimalen
Anforderungen an das IKS.
Inhalt
1 Die Dienstabteilungsleitung trifft die notwendigen Massnahmen, um das
Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die
verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
2 Sie überwacht insbesondere, wer
a. im Rahmen der bewilligten Mittel Verpflichtungen eingeht,
b. Belege visiert und zur Zahlung anweist,
c. gegen innen und gegen aussen Schriftstücke unterschreibt.
3 Wer durch eine Ausgabe begünstigt wird, ist für diesen Fall nicht ausgabeberechtigt.
Art. 27 e. Interne Verrechnungen, Leistungen mit Abnahmeverpflichtung
10 Interne Verrechnungen
1 Verwaltungsinterne Leistungen werden verrechnet, wenn dies für die
Kostentransparenz, für die Rechnungsstellung gegenüber Dritten, für die
Belastung der Spezialfinanzierungen, für die Vergleichbarkeit von Rechnungen oder für die Sicherstellung einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung
erforderlich ist.
2 Die Finanzverwaltung regelt das Nähere.
11 Leistungen mit Abnahmeverpflichtung, 1. Grundsatz
1 Benötigt eine städtische Organisationseinheit für die Aufgabenerfüllung
Vorleistungen oder Dienstleistungen, welche von einer anderen Organisationseinheit innerhalb der städtischen Verwaltung erbracht werden, so
müssen diese von der anbietenden städtischen Organisationseinheit
bezogen werden. Dies gilt insbesondere für die folgenden Leistungen bzw.
Organisationseinheiten:
– Dienstabteilung Personal;
– Finanzverwaltung;
– Zentrale Informatikdienste;
– Stadtkanzlei (nur Kanzleidienste);
– Tiefbauamt;
10 Fassung gemäss Änderung vom 24. März 2020, in Kraft seit 1. April 2021.
11 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020.
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– Immobilien (Bauherrenleistungen);
– Raumbenutzung (Miete für Räumlichkeiten zur Erbringung der Verwaltungstätigkeit);
– Beschaffungswesen (zentrale Projektabwicklung oder Lieferantenbindung);
– Geoinformationszentrum;
– Dienstabteilung Digital.
2 Leistungen gemäss Abs. 1 können von externen Anbietenden bezogen
werden, sofern die Organisationseinheit, welche die entsprechende Leistung verwaltungsintern erstellt, damit einverstanden ist.
2. Umfang und Kosten
1 Die Kosten bzw. Preise der Leistungen nach Art. 28 Abs. 1 werden allen
Aufgaben belastet. Diese Belastung kann pauschal, proportional zu einer
Bezugsgrösse, nach effektivem Aufwand oder kalkulatorisch erfolgen. Sie
hat nach Möglichkeit einen direkten Bezug zur erbrachten Leistung aufzuweisen und muss in jedem Fall begründet werden können. Die Finanzverwaltung regelt das Nähere in Absprache mit den betroffenen
Organisationseinheiten.
2 Leistungen gemäss Art. 28 Abs. 1, deren Umfang verändert und erfasst
werden kann, sind im Budgetprozess zwischen der verwaltungsintern
anbietenden Organisationseinheit und der leistungsbeziehenden Organisationseinheit zu vereinbaren (insbesondere Leistungsumfang und Preis).
3 Bei Leistungen gemäss Art. 28 Abs. 1, deren Umfang fest ist, zeigt die
anbietende Organisationseinheit der beziehenden Organisationseinheit die
Kosten an.
4 Kommt im Rahmen der Leistungsvereinbarung keine Einigung über den
Preis zu Stande oder ist die leistungsbeziehende Organisationseinheit mit
dem angezeigten Preis nicht einverstanden, vermittelt die Finanzverwaltung
zwischen den beteiligten Organisationseinheiten.
5 Die vereinbarten Modalitäten – insbesondere der vereinbarte Preis pro
Leistungseinheit bzw. der angezeigte pauschale Preis – sind während der
Dauer des Rechnungsjahres verbindlich. Vorbehalten bleiben Anpassungen
aufgrund einer exogenen Veränderung der Rahmenbedingungen, insbesondere eine nicht voraussehbare Entwicklung massgeblicher Kosten.
Diese Anpassungen sind zwischen den Parteien abzusprechen.
12 3. Kosten für die Raumnutzung
1 Die Kosten für die Raumbenutzung werden aufgrund des effektiv bezahlten Mietpreises berechnet.
2 Wenn sich die benutzten Räume im Besitz der Stadt befinden, erfolgt die
Berechnung aufgrund von vergleichbaren Marktmieten oder ersatzweise
mit kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen. Die Finanzverwaltung
regelt das Nähere.
4. Leistungen innerhalb der Direktion
Die Höhe und der Preis von Leistungen mit Abnahmeverpflichtung ausschliesslich innerhalb der Direktion sind pro Direktion zu regeln; dabei sind
die massgeblichen Bestimmungen der Art. 28-30 nach Möglichkeit zu
beachten. Der Entscheid liegt bei der Vorsteherin oder dem Vorsteher der
Direktion.
13 Ausgabenbefugnisse
1 Soweit die Ausgabe die Ausgabenbefugnis der Dienstabteilung übersteigt,
beschliessen die Direktionen über
a. freibestimmbare Ausgaben bis Fr. 500‘000.–,
b. gebundene Ausgaben bis Fr. 3‘000‘000.–,
c. gebundene Ausgaben über Fr. 3‘000‘000.–, sofern sie gestützt auf eine
der in Anhang 2 aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden.
2 Die Dienstabteilungen haben folgende Ausgabenbefugnisse:
a. freibestimmbare Ausgaben bis Fr. 100‘000.–;
b. gebundene Ausgaben bis Fr. 1‘000‘000.–.
3 Vorbehalten bleiben besondere Befugnisse gemäss Art. 35.
Ausgabenbewilligungen 1. Form
1 Die Ausgaben der Direktionen werden durch Beschluss der zuständigen
Stelle bewilligt.
12 Fassung gemäss Änderung vom 24. März 2020, in Kraft seit 1. April 2021.
13 Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024.
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2 In folgenden Fällen gilt die Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch
die berechtigte Person als Ausgabenbewilligung:
a. Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 15‘000.–;
b. Löhne und Sozialleistungen;
c. gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren;
d. Rechnungen für Telefonie (ohne Telefoninstallationskosten und
Gebührenablösungen) und für Frankaturen;
e. Gebühren und Spesen von Post und Banken;
f. Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmerechnungen;
g. Kapitalrückzahlungen, Umschuldungen, Neufinanzierungen und
Zahlungen von Zinsen;
h. interne Verrechnungen.
3 In folgenden Fällen gilt die Vertragsunterzeichnung als
Ausgabenbewilligung für alle aus dem Vertrag resultierenden Folgezahlungen:
a. jährlich wiederkehrenden Zahlungen gleicher Höhe;
b. Teilzahlungen;
c. Zahlungen basierend auf einem schriftlichen Vertrag, wenn die Summe
der Zahlungen bei Vertragsunterzeichnung bekannt ist und der Gesamtbetrag gemäss den Ausgabenbefugnissen in Art. 32 bewilligt wurde.
2. Erläuterungen
Die jeweiligen Erläuterungen zu den Anträgen für Ausgabenbewilligungen
enthalten:
a. die genaue Umschreibung des Gegenstandes;
b. die Kreditsumme;
c. die Rechtsgrundlage;
d. die beanspruchte Budgetposition oder die Vormerkung im Aufgaben-
und Finanzplan;
e. die rechtliche Qualifikation der Ausgabe (freibestimmbar oder
gebunden);
f. die zu belastenden Konten;
g. weitere Angaben, wie Nutzungsdauer oder betriebliche, personelle oder
indirekte Folgeaufwendungen und -erträge.
14 Prozessführung und Erhebung Verjährungseinrede
1 Der Stadtrat entscheidet unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Grossen
Stadtrates über
a. die Führung eines Prozesses, wenn der Streitwert über Fr. 100‘000.–
liegt,
b. die Unterzeichnung eines Verzichts auf Erhebung der Verjährungseinrede, wenn der potenzielle Streitwert über Fr. 100‘000.– liegt.
2 In den übrigen Fällen entscheidet die Direktion.
Aktivierung
1 Wertvermehrende Investitionen über der Aktivierungsgrenze werden in
der Investitionsrechnung verbucht. Wertvermehrende Investitionen unter
der Aktivierungsgrenze und werterhaltende Ausgaben werden der Erfolgsrechnung belastet.
2 Wertvermehrend ist eine Investition, wenn dadurch zusätzlicher künftiger
wirtschaftlicher Nutzen geschaffen oder die Nutzung gesteigert wird durch:
– Verlängerung der ursprünglichen Nutzungsdauer;
– Erhöhung der ursprünglichen Kapazität;
– Massgebliche Verbesserung des Standards;
– Verringerung der Betriebs- und Unterhaltskosten.
3 Die Finanzverwaltung regelt die Details in einer Weisung.
Kunst- und Kulturgüter
Mobile Kunst- und Kulturgüter werden nicht bilanziert.
14 Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024.
Übertragung von Anlagen in das Verwaltungsvermögen
Die Finanzverwaltung entscheidet über die Neubewertung gemäss § 35
der Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden.