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27 provisions
Art. 1 I. Grundsatz
Bewilligungspflicht
1 Wer von Taxistandplätzen auf öffentlichem Grund der Stadt Luzern aus
Taxifahrten anbieten und ausführen will, benötigt eine vom Stadtrat oder
von einer von ihm bezeichneten Stelle ausgestellte Taxibetriebsbewilligung.
2 Taxis mit einer solchen Betriebsbewilligung dürfen nur von Personen mit
einer Taxichauffeurbewilligung geführt werden.
Propose a changeArt. 2
Qualitätssiegel
1 Anbieterinnen und Anbieter von Taxidienstleistungen ohne Taxibetriebsbewilligung der Stadt Luzern können auf Wunsch ein Qualitätssiegel erwerben.
2 Die Artikel 11 bis 16 sowie 19 sind auf die Inhaberinnen und Inhaber des
Qualitätssiegels anwendbar. Werden diese Kriterien nicht eingehalten,
kann das Qualitätssiegel entzogen werden.
3 Der Stadtrat legt dazu Näheres fest.
Propose a changeArt. 3 II. Taxibetriebsbewilligungen
Natürliche Personen
1 Die Taxibetriebsbewilligung einer natürlichen Person ist persönlich und
nicht auf Dritte übertragbar. Pro Person wird nur eine solche Bewilligung
erteilt.
2 Der Stadtrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle kann Ausnahmen vom
Verbot der Übertragbarkeit machen.
Propose a changeArt. 4
Juristische Personen
1 Die Firmentaxibetriebsbewilligung berechtigt zur Anstellung von Chauffeurinnen und Chauffeuren. Von den Taxistandplätzen aus können mit
maximal acht Taxifahrzeugen gleichzeitig rund um die Uhr Taxifahrten
angeboten und ausgeführt werden.
2 Der Stadtrat legt dazu Näheres fest.
Propose a changeArt. 5 Seite 3/14
Öffentliche Ausschreibung
1 Die zu vergebenden Taxibetriebsbewilligungen werden alle fünf Jahre
öffentlich ausgeschrieben, erstmals im Jahr 2016 für die Periode 2018 bis
2022.
2 Der Stadtrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle bestimmt die Anzahl
der auszuschreibenden Taxibetriebsbewilligungen für natürliche und für
juristische Personen und legt dazu Näheres fest.
Propose a changeArt. 6
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Eine Taxibetriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder
der Gesuchsteller
a. handlungsfähig ist,
b. Gewähr für eine einwandfreie Ausübung des Taxigewerbes bietet,
c. einen gültigen Taxichauffeurausweis besitzt,
d. sie zur hauptberuflichen Tätigkeit benötigt und
e. im Ausschreibungsverfahren nach Art. 5 den Zuschlag erhalten hat,
f. die Bestimmungen dieses Reglements, die Vorschriften des
Strassenverkehrsgesetzes und der Verordnungen ARV 1 und 2 3 kennt
und einhält.
2 Juristische Personen mit Firmentaxibetriebsbewilligung haben zusätzlich
g. eine verantwortliche Person als Vertreterin oder Vertreter zu bezeichnen,
h. auf bestimmten Taxistandplätzen an bestimmten Tagen einen 24-Stunden-Service zu gewährleisten,
i. dafür zu sorgen, dass ihre Taxichauffeurinnen und die Taxichauffeure
die Bestimmungen dieses Reglements, die Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes und der Verordnungen ARV 1 und 2 kennen und
einhalten und
j. die Einhaltung der Arbeitsgesetzgebung schriftlich zu garantieren.
3 Der Stadtrat legt dazu Näheres fest.
3 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) und der Verordnung vom 6. Mai
1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2).
Propose a changeArt. 7 Seite 4/14
Gültigkeitsdauer und Entzug
1 Die Taxibetriebsbewilligung gilt für jeweils fünf Jahre für die ununterbrochene hauptberufliche Ausübung des Taxigewerbes.
2 Die Taxibetriebsbewilligung kann vorzeitig entzogen werden, wenn die
Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber
a. die für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen
gemäss Art. 6 nicht mehr erfüllt,
b. die Bewilligung nicht oder ungenügend nutzt,
c. die Gebühr für die Taxibetriebsbewilligung nicht innert 60 Tagen nach
Rechnungsstellung bezahlt oder
d. von der Taxibetriebsbewilligung während mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten keinen Gebrauch gemacht hat.
3 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen, der Bewilligungsentzug angedroht oder die Bewilligung mit Auflagen verbunden werden.
4 Der Stadtrat regelt das Nähere.
Propose a changeArt. 8 III. Taxichauffeurbewilligung
Voraussetzung
1 Wer als Taxichauffeurin oder als Taxichauffeur von Taxistandplätzen auf
öffentlichem Grund aus tätig sein will, benötigt eine Taxichauffeurbewilligung.
2 Diese erhält, wer einen eidgenössischen Führerausweis für berufsmässigen Personentransport besitzt sowie die städtische Taxichauffeurprüfung bestanden hat.
3 Der Stadtrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle erlässt die nötigen
Vorschriften über die Taxichauffeurprüfung.
Propose a changeArt. 9
Zulassung zur Taxichauffeurprüfung
1 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben sich über genügende
Deutsch- und rudimentäre Englischkenntnisse auszuweisen.
2 Personen, die hoch verschuldet oder während der letzten fünf Jahre vor
Gesuchstellung wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das die
Vertrauenswürdigkeit zur Ausübung des Taxigewerbes beeinträchtigt,
rechtskräftig verurteilt worden sind, wird die Zulassung zur Taxichauffeurprüfung verweigert.
Propose a changeArt. 10 Seite 5/14
Gültigkeitsdauer und Entzug
1 Die Taxichauffeurbewilligung gilt für die Dauer der ununterbrochenen
Berufsausübung, längstens aber für zehn Jahre. Für Aushilfen besteht die
Pflicht von mindestens 50 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr. Die Taxichauffeurbewilligung ist auf allen Taxifahrten mitzuführen und auf Verlangen der
Kontrollbehörde und der Polizei vorzuweisen.
2 Die Taxichauffeurbewilligung ist der Bewilligungsbehörde bei Aufgabe der
Tätigkeit oder bei Unterbrüchen von mehr als neun Monaten abzugeben.
3 Nach Ablauf von zehn Jahren oder wenn die Berufsausübung während
drei Jahren unterbrochen wurde, ist die Taxichauffeurbewilligung zu
erneuern. Die Bewilligungsbehörde kann dabei verlangen, dass die
Taxichauffeurprüfung erneut bestanden werden muss.
4 Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der Bestimmungen dieses
Reglements, der Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes und der
Verordnungen ARV 1 und 2, Weisungen der Polizei oder der Bewilligungsbehörde kann die Taxichauffeurbewilligung entzogen werden.
5 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen, der Entzug der
Taxichauffeurbewilligung angedroht und die Bewilligung mit Auflagen
verbunden werden.
Propose a changeArt. 11 IV. Betriebsvorschriften
Taxifahrzeuge
1 Als Taxis, die zur Nutzung der öffentlichen Standplätze berechtigt sind,
sind nur Fahrzeuge zugelassen, die von einem kantonalen Strassenverkehrsamt als solche geprüft und abgenommen sowie in Bezug auf die nach
diesem Reglement vorgeschriebene Ausrüstung kontrolliert worden sind.
2 Diese Taxifahrzeuge sind mit einer Taxikennlampe zu versehen. Der
Stadtrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle teilt die anzubringende
Bewilligungsnummer zu.
3 Der Stadtrat legt zu Kennzeichnung und Ausrüstung Näheres fest.
Propose a changeArt. 12 Seite 6/14
Taxuhr
1 Jedes Taxi mit einer städtischen Taxibetriebsbewilligung muss mit einer
Taxuhr versehen sein, die den Anforderungen der Verordnung des EJPD
über Taxameter vom 5. November 2013 4entspricht.
2 Taxifahrten dürfen nur mit eingeschalteter Taxuhr ausgeführt werden.
Dies gilt auch für Fahrten mit vereinbartem Pauschalpreis.
3 Der Stadtrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle erlässt Bestimmungen
über die Bedienung der Taxuhr.
Propose a changeArt. 13
Fahrtenkontrolle
1 Taxichauffeurinnen und Taxichauffeure von Taxis, die zur Nutzung der
öffentlichen Standplätze berechtigt sind, haben für jeden Arbeitstag über
sämtliche entgeltlichen Fahrten fortlaufend eine Kontrolle zu führen. Der
Stadtrat legt fest, welche Angaben darin enthalten sein müssen.
2 Die Fahrtenkontrollen des laufenden Tages sowie des Vortages sind im
Taxi mitzuführen. Juristische Personen haben sie an ihrem Geschäftssitz
zur Verfügung zu halten.
3 Die Taxibetriebsbewilligungsinhaberin oder der Taxibetriebsbewilligungsinhaber ist verpflichtet, die Fahrtenkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren.
4 Die Fahrtenkontrolle ist der Polizei oder einer vom Stadtrat bezeichneten
Stelle auf Verlangen vorzuweisen oder auszuhändigen.
Propose a changeArt. 14
Beförderungspflicht
1 Jeder auf einem Taxistandplatz auf öffentlichem Grund entgegengenommene Fahrauftrag ist sofort auszuführen, es sei denn, die Fahrt könne der
Taxichauffeurin oder dem Taxichauffeur wegen des Verhaltens des Fahrgasts nicht zugemutet werden.
2 Taxichauffeurinnen oder Taxichauffeure von Taxis, die zur Nutzung der
öffentlichen Standplätze berechtigt sind, sind verpflichtet, das Fahrziel auf
dem kürzesten Weg anzufahren. Umwege dürfen sie nur mit ausdrücklicher
Einwilligung der Fahrgäste fahren.
3 Nach Massgabe der örtlichen Signalisation und Markierung darf auf Begehren von Passantinnen und Passanten angehalten werden, um sie als
Fahrgäste aufzunehmen.
4 SR 941.210.6.
Propose a changeArt. 15 Seite 7/14
Verhalten der Taxichauffeurinnen und Taxichauffeure
1 Taxichauffeurinnen und Taxichauffeure haben sich höflich zu verhalten
und die notwendigen Anstandsregeln zu beachten.
2 Taxichauffeurinnen und Taxichauffeure haben sich auf Verlangen der
Fahrgäste auszuweisen.
3 Den Taxichauffeurinnen oder den Taxichauffeuren ist es untersagt,
a. ohne Zustimmung der Fahrgäste weitere Personen mitzuführen,
b. im Taxi zu rauchen oder
c. Waren zu verkaufen.
4 Taxichauffeurinnen und Taxichauffeure sind verpflichtet, von Fahrgästen
im Taxi liegengelassene Gegenstände und Wertsachen unverzüglich im
Fundbüro der Luzerner Polizei abzugeben.
Propose a changeArt. 16
Mitwirkungspflicht
1 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller für die Teilnahme an der öffentlichen Ausschreibung der Taxibetriebsbewilligungen, an der Taxichauffeurprüfung oder für die Erneuerung eines Taxichauffeurausweises haben die
jeweils von der Bewilligungsbehörde einverlangten Unterlagen auf eigene
Kosten zu beschaffen und der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Dazu
gehören insbesondere
a. ein aktueller Strafregisterauszug,
b. ein aktueller Auszug aus dem eidgenössischen Register für Administrativmassnahmen,
c. ein aktueller Betreibungsregisterauszug über allfällige Betreibungen,
Verlustscheine und Konkurse in den vorangegangenen fünf Jahren,
d. ein Nachweis über beglichene Steuern,
e. ein Handelsregisterauszug,
f. Sprachzertifikate,
g. Bestätigungen über den Einsatz von schadstoffarmen und energieeffizienten Fahrzeugen,
h. eine Bestätigung betreffend Mehrwertsteuerpflicht,
i. die Fahrtenkontrolle der vorangegangenen zwölf Monate,
j. der Nachweis eines 24-Stunden-Angebots,
k. allfällige Taxibetriebs- und Taxichauffeurbewilligungen.
2 Auf Ersuchen der Bewilligungsbehörde können sie diese ermächtigen, die
für die gezielte Beurteilung notwendigen personenbezogenen Informationen selber einzuholen.
3 Der Stadtrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle legt dazu Näheres fest.
Seite 8/14
Propose a changeArt. 17 V. Taxistandplätze und Taxikommission
Taxistandplätze auf öffentlichem Grund
1 Der Stadtrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle bestimmt Ort, Zahl und
Kategorie der Taxistandplätze auf öffentlichem Grund sowie deren Aufhebung. Sie werden entsprechend signalisiert.
2 Der Stadtrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle kann eine Aufstellordnung für einzelne Standplätze erlassen sowie die Art und Weise der
Zufahrt und der Aufstellung festlegen.
3 Für die Dauer von Veranstaltungen, Ausstellungen, Bauarbeiten und
dergleichen kann der Stadtrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle
temporäre Standplätze bestimmen, bestehende verlegen oder aufheben.
4 Der Stadtrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle kann in Ausnahmefällen die Standplätze temporär für Taxis ohne Betriebsbewilligung der
Stadt Luzern öffnen.
5 Ungeachtet einer allfälligen Platzordnung oder Aufstellung auf den Taxistandplätzen auf öffentlichem Grund haben die Fahrgäste die freie Wahl
zwischen den Taxis.
Propose a changeArt. 18
Taxikommission
1 Der Stadtrat wählt auf die Dauer von vier Jahren eine Taxikommission. Die
Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Januar nach der Gesamterneuerungswahl
des Stadtrates.
2 Die Taxikommission setzt sich aus maximal drei stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertretern des Taxigewerbes, das zur Nutzung der öffentlichen Standplätze berechtigt ist, sowie einer unbestimmten Zahl von Vertreterinnen und Vertretern der Verwaltung mit beratender Stimme zusammen. Das Taxigewerbe hat für die Ernennung der stimmberechtigten Kommissionsmitglieder ein Vorschlagsrecht. Die Taxikommission konstituiert
sich selbst und führt auf eigene Kosten ein Sekretariat.
3 Die Taxikommission macht Vorschläge über die Ausgestaltung und Höhe
der Taxitarife sowie über die Bestimmung von Standplätzen. Sie kann in
allen das Taxigewerbe berührenden Fragen konsultiert werden.
Seite 9/14
Propose a changeArt. 19 VI. Tarife und Gebühren
Festsetzung der Taxitarife
1 Der Stadtrat setzt nach Anhören der Taxikommission und Begutachtung
durch die eidgenössische Preisüberwachung die Tarifstruktur und die
Höchstpreise für Taxifahrten, Wartezeiten und besondere Dienstleistungen
fest.
2 Diese Höchstpreise dürfen nicht überschritten werden.
3 Die Vorschriften über die Preisbekanntgabe sind einzuhalten.
Propose a changeArt. 20
Taxibetriebsbewilligung, Taxichauffeurprüfung und Qualitätssiegel
1 Es werden folgende Gebühren erhoben:
a. für die Teilnahme an der Ausschreibung der Taxibetriebsbewilligungen
für natürliche Personen schriftlicher Teil Fr. 100.–, praktischer Teil
Fr. 300.–,
b. für die Teilnahme an der Ausschreibung der Firmenbewilligungen an
juristische Personen schriftlicher Teil Fr. 400.–, praktischer Teil
Fr. 300.–,
c. für die Taxichauffeurprüfung (inklusive Taxichauffeurbewilligung) und
jede Wiederholung Fr. 250.–; für Ersatz und Erneuerungen Fr. 100.–,
d. für das Erteilen des Qualitätssiegels Fr. 100.–.
2 Nebst den Gebühren gemäss Abs. 1 kann die Bewilligungsbehörde die
amtlichen Kosten und Auslagen, insbesondere für persönliche Beratungen
oder die Ausfertigung von Verfügungen, in Rechnung stellen.
3 Die Gebühren werden gemäss Landesindex der Konsumentenpreise automatisch der Teuerung angepasst. Basis Landesindex der Konsumentenpreise: Stand Juli 2014: 99,0 Punkte (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte).
Propose a changeArt. 21
Taxistandplätze
1 Für die Nutzung der Taxistandplätze auf öffentlichem Grund werden pro
Taxibetriebsbewilligung und pro Kalenderjahr folgende Gebühren erhoben:
a. Nutzung aller Taxistandplätze (mit Standplatz vor Bahnhofsportal)
Fr. 2’000.–;
b. Nutzung der Taxistandplätze ohne Standplatz vor Bahnhofsportal
Fr. 1’000.–.
Seite 10/14
2 Taxis ohne Betriebsbewilligung der Stadt Luzern haben für die ausnahmsweise Nutzung von Taxistandplätzen auf öffentlichem Grund gemäss
Art. 17 Abs. 4 eine Tagespauschale von Fr. 100.– zu entrichten.
3 Nebst der Gebühr gemäss Abs. 1 und 2 kann die Bewilligungsbehörde die
amtlichen Kosten und Auslagen in Rechnung stellen.
4 Die Gebühren werden gemäss Landesindex der Konsumentenpreise automatisch der Teuerung angepasst. Basis Landesindex der Konsumentenpreise: Stand Juli 2014: 99,0 Punkte (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte).
Propose a changeArt. 22
Vorauszahlungspflicht
Die zu leistenden Gebühren sind jeweils vorauszubezahlen, sonst tritt die
Bewilligungsbehörde nicht auf das Gesuch ein oder lässt die Gesuchstellerin / den Gesuchsteller nicht zur gewünschten Prüfung zu.
Propose a changeArt. 23 VII. Vollzug, Massnahmen und Strafen
Vollzug
Der Stadtrat regelt den Vollzug dieses Reglements.
Propose a changeArt. 24
Sanktionen
1 Wer gegen die Vorschriften von Art. 1 (Anbieten und Ausführen von Taxifahrten ohne gültige Taxibetriebs- und/oder ohne Taxichauffeurbewilligung,
Verstoss gegen Auflagen und Bedingungen der Bewilligung), Art. 2 (Nichteinhalten von Qualitätskriterien), Art. 3 (nichtbewilligte Übertragung der
Bewilligung auf Dritte), Art. 4 (Nichteinhalten der Präsenz auf Taxistandplätzen), Art. 10 (Ausführen von Taxifahrten ohne gültige Taxichauffeurbewilligung, Nichtvorzeigen der Taxichauffeurbewilligung, Nichtabgabe der
Taxichauffeurbewilligung), Art. 11 (Nutzung der Taxistandplätze mit Fahrzeugen, die nicht den Vorgaben entsprechen), Art. 12 (Fahrzeug nicht mit
Taxuhr ausgerüstet, Ausführen von Taxifahrten ohne eingeschaltete
Taxuhr, Falschbedienung der Taxuhr), Art. 13 (Nichtführen der Fahrtenkontrolle, Nichtmitführen der aktuellen und der vortägigen Fahrtenkontrolle,
Nichtaufbewahren der Fahrtenkontrolle, Vorweisen oder Aushändigung der
Fahrtenkontrolle verweigern), Art. 14 (Nichtausführen eines Fahrauftrages,
Seite 11/14
Fahren von Umwegen), Art. 15 (Verstoss gegen Anstandsregeln, Verstoss
gegen Ausweispflicht, Mitführen von Drittpersonen ohne Zustimmung der
Fahrgäste, Rauchen und Warenverkauf im Taxi, Nichtabgabe von Fundgegenständen), Art. 16 (Verletzung der Mitwirkungspflicht), Art. 17 (Nutzung der Standplätze ohne entsprechende Bewilligung, Verletzung der
Standplatzordnung und/oder von Vorschriften über die Zufahrt, Nichtgewähren der freien Taxiwahl durch Fahrgäste), Art. 19 (Überschreitung
der Höchstpreise) oder darauf gestützte Verfügungen vorsätzlich oder
fahrlässig verstösst, wird mit Busse bestraft.
2 Der Stadtrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle kann die Bewilligungen
gemäss diesem Reglement entziehen oder für eine bestimmte Dauer aussetzen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind
oder wenn gegen die Bestimmungen dieses Reglements, seine Vollzugsbestimmungen oder darauf gestützte Verfügungen verstossen wird.
3 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
4 Die Strafbestimmungen kantonaler oder eidgenössischer Erlasse bleiben
vorbehalten.
Propose a changeArt. 25 VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
1 Die bei Inkrafttreten dieses Reglements bestehenden und bis Ende 2017
neu erteilten Taxibetriebsbewilligungen sind längstens bis 31. Dezember
2017 gültig. In begründeten Fällen kann die Bewilligungsinstanz Ausnahmen gewähren.
2 Die Gebühr für die Erteilung dieser befristeten und Verlängerung der bestehenden Taxibetriebsbewilligungen beträgt Fr. 300.–.
3 Die Taxistandplätze auf öffentlichem Grund dürfen bis 31. Dezember 2017
ausschliesslich von Inhaberinnen und Inhabern von Taxibetriebsbewilligungen A bzw. die Taxistandplätze vor dem Bahnhof nur von Inhaberinnen und
Inhabern von A-Premium-Bewilligungen genutzt werden.
Propose a changeArt. 26
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über das Taxiwesen vom 12. Juni 2003 wird aufgehoben.
Propose a changeArt. 27 Seite 12/14
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat
am 1. Januar 2015 in Kraft. 5
2 Das Reglement unterliegt dem fakultativen Referendum.6 Es ist zu veröffentlichen.7
Luzern, 25. September 2014
Namens des Grossen Stadtrates
Jürg Krähenbühl
Ratspräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
5 Vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 6. Januar 2015 genehmigt.
6 Die Referendumsfrist ist am 3. Dezember 2014 unbenützt abgelaufen.
7 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 17. Januar 2015.
Seite 13/14
Stichwortverzeichnis
A
Aufhebung bisherigen Rechts ..................................................... Art. 26
B
Beförderungspflicht ..................................................................... Art. 14
Betriebsvorschriften ................................................................ Art. 11 ff.
Bewilligungsentzug ..................................................................... Art. 24
Bewilligungspflicht ......................................................................... Art. 1
C
Chauffeurinnen und Chauffeure .................................................. Art. 15
F
Fahrzeuge ................................................................................. Art. 9 ff.
Fahrtenkontrolle .......................................................................... Art. 13
G
Gebühren ................................................................................. Art. 20 f.
I
Inkrafttreten ................................................................................. Art. 27
M
Mitwirkungspflicht ........................................................................ Art. 16
O
Öffentlicher Grund. Taxistandplätze ............................................ Art. 17
Q
Qualitätssiegel .............................................................................. Art. 2
– Gebühr ................................................................................... Art. 20
S
Sanktionen .................................................................................. Art. 24
T
Tarife und Gebühren ............................................................... Art. 19 ff.
Taxibetriebsbewilligungen ......................................................... Art. 3 ff.
– Bewilligungsvoraussetzungen ................................................ Art. 6
Seite 14/14
– Gebühr ................................................................................. Art. 20
– Gültigkeitsdauer und Entzug .................................................. Art. 7
– Juristische Personen .............................................................. Art. 4
– Natürliche Personen ............................................................... Art. 3
– Öffentliche Ausschreibung...................................................... Art. 5
Taxichauffeurbewilligung .......................................................... Art. 8 ff.
– Gebühr ................................................................................. Art. 20
– Gültigkeitsdauer und Entzug ................................................ Art. 10
– Voraussetzung ....................................................................... Art. 8
– Zulassung zur Taxichauffeurprüfung ...................................... Art. 9
Taxichauffeurinnen und Taxichauffeure ...................................... Art. 15
Taxifahrzeuge ............................................................................. Art. 11
Taxikommission .......................................................................... Art. 18
Taxistandplätze auf öffentlichem Grund ...................................... Art. 17
– Gebühr ................................................................................. Art. 21
Taxitarife. Festsetzung ................................................................ Art. 19
Taxuhr ......................................................................................... Art. 12
U
Übergangs- und Schlussbestimmungen .................................. Art. 25 ff.
V
Verwarnung................................................................................. Art. 24
Vollzug ........................................................................................ Art. 23
Vorauszahlungspflicht ................................................................. Art. 22
Propose a change