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Gesetz über die Bodenverbesserungen

Fribourg · 917.1 · statute

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Contents: 216 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 18a
  20. Art. 18b
  21. Art. 19
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 26
  29. Art. 27
  30. Art. 28
  31. Art. 29
  32. Art. 30
  33. Art. 31
  34. Art. 32
  35. Art. 33
  36. Art. 34
  37. Art. 35
  38. Art. 36
  39. Art. 37
  40. Art. 38
  41. Art. 39
  42. Art. 40
  43. Art. 41
  44. Art. 42
  45. Art. 43
  46. Art. 44
  47. Art. 45
  48. Art. 46
  49. Art. 47
  50. Art. 48
  51. Art. 49
  52. Art. 50
  53. Art. 51
  54. Art. 52
  55. Art. 53
  56. Art. 54
  57. Art. 55
  58. Art. 56
  59. Art. 57
  60. Art. 58
  61. Art. 59
  62. Art. 60
  63. Art. 61
  64. Art. 62
  65. Art. 63
  66. Art. 64
  67. Art. 65
  68. Art. 66
  69. Art. 67
  70. Art. 68
  71. Art. 69
  72. Art. 70
  73. Art. 71
  74. Art. 72
  75. Art. 73
  76. Art. 74
  77. Art. 75
  78. Art. 76
  79. Art. 77
  80. Art. 78
  81. Art. 79
  82. Art. 80
  83. Art. 81
  84. Art. 82
  85. Art. 83
  86. Art. 84
  87. Art. 85
  88. Art. 86
  89. Art. 87
  90. Art. 88
  91. Art. 89
  92. Art. 90
  93. Art. 91
  94. Art. 92
  95. Art. 93
  96. Art. 94
  97. Art. 94a
  98. Art. 95
  99. Art. 96
  100. Art. 97
  101. Art. 98
  102. Art. 99
  103. Art. 100
  104. Art. 101
  105. Art. 102
  106. Art. 103
  107. Art. 104
  108. Art. 105
  109. Art. 106
  110. Art. 107
  111. Art. 108
  112. Art. 109
  113. Art. 110
  114. Art. 111
  115. Art. 112
  116. Art. 113
  117. Art. 114
  118. Art. 115
  119. Art. 116
  120. Art. 117
  121. Art. 118
  122. Art. 119
  123. Art. 120
  124. Art. 121 Güterzusammenlegungen
  125. Art. 122
  126. Art. 123
  127. Art. 124
  128. Art. 125
  129. Art. 126
  130. Art. 127
  131. Art. 128
  132. Art. 129
  133. Art. 130
  134. Art. 131
  135. Art. 132
  136. Art. 133
  137. Art. 134
  138. Art. 135
  139. Art. 136
  140. Art. 137
  141. Art. 138
  142. Art. 139
  143. Art. 140
  144. Art. 141
  145. Art. 142
  146. Art. 143
  147. Art. 144
  148. Art. 145
  149. Art. 146
  150. Art. 147 Grundstückabtausch
  151. Art. 148
  152. Art. 149
  153. Art. 150
  154. Art. 151
  155. Art. 152
  156. Art. 153
  157. Art. 154
  158. Art. 155
  159. Art. 156
  160. Art. 157
  161. Art. 158
  162. Art. 159
  163. Art. 160
  164. Art. 161
  165. Art. 162
  166. Art. 163
  167. Art. 164
  168. Art. 165
  169. Art. 166
  170. Art. 167
  171. Art. 168
  172. Art. 169
  173. Art. 170
  174. Art. 171
  175. Art. 172
  176. Art. 173
  177. Art. 174
  178. Art. 175
  179. Art. 176
  180. Art. 177
  181. Art. 178
  182. Art. 179
  183. Art. 180
  184. Art. 181
  185. Art. 182
  186. Art. 183
  187. Art. 184
  188. Art. 185
  189. Art. 186
  190. Art. 187
  191. Art. 188
  192. Art. 189
  193. Art. 190
  194. Art. 191
  195. Art. 192
  196. Art. 193
  197. Art. 194
  198. Art. 195
  199. Art. 196
  200. Art. 197
  201. Art. 198
  202. Art. 199
  203. Art. 200
  204. Art. 201
  205. Art. 202
  206. Art. 202a
  207. Art. 203
  208. Art. 204
  209. Art. 205
  210. Art. 206
  211. Art. 207
  212. Art. 207a
  213. Art. 208
  214. Art. 209
  215. Art. 210
  216. Art. 211

216 provisions

Art. 1

Anwendungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die auf dem Kantonsgebiet unter Mitwirkung der öffentlichen Hand durchgeführten Bodenverbesserungen. 2 Es gilt, nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen, für die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücke. 3 Baulandumlegungen richten sich, unter Vorbehalt von Artikel 85 Abs. 3 dieses Gesetzes, nach dem Raumplanungs- und Baugesetz.

Art. 2

Begriff der Bodenverbesserungen 1 Als Bodenverbesserungen gelten Massnahmen und Werke, einschliesslich der landwirtschaftlichen Hochbauten, die zum Zweck haben, die rationelle Nutzung des Bodens zu sichern, seine Ertragsfähigkeit zu erhalten oder zu steigern, seine Bewirtschaftung zu erleichtern und ihn vor Verwüstungen oder Zerstörungen durch Naturereignisse zu schützen. 2 Im Bestreitungsfalle entscheidet der Staatsrat, ob es sich um eine Bodenverbesserung handelt.

Art. 3

Zuständigkeit – Staatsrat 1 Der Staatsrat: a) übt die Oberaufsicht über die Bodenverbesserungen aus; b) erlässt das Ausführungsreglement; c) … d) übt die andern ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Befugnisse aus.

Art. 4

Zuständigkeit – Direktion 1 Die für die Bodenverbesserungen zuständige Direktion 1) (die Direktion) übt die ihr durch dieses Gesetz oder durch das Ausführungsreglement übertragenen Befugnisse und alle übrigen Kompetenzen aus, die nicht ausdrücklich einer andern Behörde zugewiesen wurden. 2 Ist die Tätigkeit oder die Organisation eines Unternehmens ungenügend, so trifft sie die zur Behebung notwendigen Massnahmen. 3 Die durch die Spezialgesetzgebung andern Direktionen zugewiesenen Kompetenzen bleiben vorbehalten.

Art. 5

Zuständigkeit – Ämter 1 Grangeneuve wird als für die landwirtschaftlichen und rebbaulichen Bodenverbesserungen zuständig betrachtet, das Amt für Wald und Natur ist für die forstwirtschaftlichen Bodenverbesserungen zuständig. 2 Sind beide Bereiche betroffen, so arbeiten beide Ämter eng zusammen. 3 Beide Ämter haben in ihrem jeweiligen Bereich die folgenden Aufgaben: a) sie wachen darüber, dass die verschiedenen beabsichtigten Operationen gesetzeskonform erfolgen; b) sie beraten und erlassen die dazu notwendigen Anordnungen und Weisungen; c) sie überprüfen die Geschäftsführung des Unternehmens; d) sie fällen die Entscheide, die das Gesetz oder das Ausführungsreglement in ihre Kompetenz legen. 1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.

Art. 6

Zuständigkeit – Kommission für Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft und Sachverständige 1 Artikel 12 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 2006 ist für umfangreiche Gesuche um Bodenverbesserungsbeiträge anwendbar. 2 Der Staatsrat kann Sachverständige beiziehen.

Art. 7

Technische Leitung des Unternehmens 1 Die technische Leitung wird einem Ingenieur übertragen, der Inhaber eines Diploms einer Eidgenössischen Technischen Hochschule oder einer Höheren Technischen Schule ist oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat. Für geringfügige Unternehmen kann das zuständige Amt Ausnahmen bewilligen. 2 Auf Hochbauten sind die Artikel 186 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes anwendbar. 3 Der Ingenieur oder der Architekt übt seine Tätigkeit gemäss dem Privatrecht aus. 4 Er führt die ihm übertragenen Arbeiten gemäss den Weisungen der zuständigen Ämter aus.

Art. 8

Rechtsform des Unternehmens 1 Die Bodenverbesserungen können ausgeführt werden durch: a) Körperschaften des öffentlichen Rechts, genannt Bodenverbesserungskörperschaften; b) privatrechtliche Unternehmen; c) kommunale und interkommunale Unternehmen.

Art. 9

Initiative 1 Die Initiative zur Durchführung einer Bodenverbesserung steht zu: a) jedem Eigentümer; b) jeder Gemeinde; c) dem Staate.

Art. 10

Angeordnete Bodenverbesserung 1 Besteht ein öffentliches Interesse, insbesondere beim Bau einer Mobilitätsinfrastruktur oder bei Gewässerkorrektionen, so kann der Staatsrat die Durchführung einer Güterzusammenlegung oder einer anderen Bodenverbesserung sowie Massnahmen zur Erhaltung der landwirtschaftlichen, rebbaulichen und forstwirtschaftlichen Fläche anordnen. 2 Das Unternehmen organisiert sich als Bodenverbesserungskörperschaft. Wenn nötig entscheidet der Staatsrat über deren Organisation.

Art. 11

Abgrenzung des Unternehmens 1 Das Bodenverbesserungsunternehmen soll sich in der Regel auf ein natürlich abgegrenztes Gebiet oder auf eine wirtschaftliche Einheit erstrecken. 2 Bezieht sich das Unternehmen nur auf ein beschränktes Gebiet oder auf eine einzige Bodenverbesserungsart, so darf es die spätere Verwirklichung eines Gesamtplanes nicht beeinträchtigen.

Art. 12

Interkantonale Unternehmen 1 Erstreckt sich ein Unternehmen über das Kantonsgebiet hinaus, so strebt der Staatsrat eine Einigung mit dem Nachbarkanton an. 2 Bei Bodenverbesserungsunternehmen eines Nachbarkantons, die sich auch auf Teile des freiburgischen Kantonsgebietes erstrecken, kann der Staatsrat die volle oder die teilweise Anwendbarkeit der Gesetzgebung dieses Kantons beschliessen.

Art. 13

Anschluss an ein anderes Unternehmen 1 Die Direktion beschliesst, nach Anhören der übrigen betroffenen Direktionen, den Anschluss eines Bodenverbesserungsunternehmens an ein anderes Unternehmen gleicher Art. 2 Sie entscheidet über eine allfällige Entschädigung und setzt deren Betrag fest.

Art. 14

Koordination 1 Bei der Ausarbeitung von Bodenverbesserungsprojekten stellt Grangeneuve oder das Amt für Wald und Natur die Koordination mit den von den Projekten betroffenen Diensten und kantonalen Kommissionen sicher. 2 …

Art. 15

Schutz der Region 1 Jedes Bodenverbesserungsprojekt hat den Interessen der Region, insbesondere auf dem Gebiet des Schutzes der Gewässer, der Natur, der Landschaft und der Ortsbilder sowie der ländlichen Baukultur, Rechnung zu tragen.

Art. 16

Öffentliche Auflage 1 Der Bauherr legt während 30 Tagen jede Projektphase, die es zu verwirklichen gilt, mit den damit verbundenen Dokumenten öffentlich auf. 2 … 3 Die Auflage wird durch einmalige Mitteilung im Amtsblatt, durch öffentlichen Anschlag in jeder Gemeinde und durch einen eingeschriebenen Brief an jeden Eigentümer bekanntgemacht. 4 Die Bekanntmachung bezeichnet den Gegenstand und die Dauer der Auflage sowie das Einspracheverfahren. Sie gibt ferner an, wo die Auflageakten zur Einsichtnahme aufliegen.

Art. 17

Beschränkte Auflage 1 Projekte von geringer Bedeutung, die nur eine beschränkte Anzahl Personen betreffen, werden während 30 Tagen nur bei diesen Personen aufgelegt, sofern die Spezialgesetzgebung nicht eine öffentliche Auflage vorschreibt. 2 Die Auflage wird durch eingeschriebenen Brief bekanntgemacht. Darin wird der Gegenstand und die Dauer der Auflage sowie das Einspracheverfahren bezeichnet.

Art. 18

Änderung des Projektes nach der Auflage 1 Nach der Auflage kann der Bauherr sein Projekt ändern oder auf dessen Ausführung ganz oder teilweise verzichten, wenn neue Tatsachen dies rechtfertigen. 2 Eine solche Änderung oder ein solcher Verzicht erfordert jedoch eine Auflage gemäss den Artikeln 16 oder 17.

Art. 18a

Bauprojekte – Grundsätze 1 Die Bodenverbesserungsprojekte, die Bauten betreffen, werden nach den Artikeln 16 ff. aufgelegt. Nach Abschluss des Auflage- und Einspracheverfahrens werden sie von der Direktion genehmigt. 2 Sie sind den in der Raumplanungs- und Baugesetzgebung vorgesehenen Bewilligungsverfahren nicht unterstellt; die Absätze 3 und 4 bleiben vorbehalten. 3 Für Hochbauten ist jedoch lediglich eine öffentliche Auflage und eine Baubewilligung gemäss Raumplanungs- und Baugesetzgebung erforderlich. 4 Mobilitätsinfrastrukturen, die in ein Bodenverbesserungsprojekt eingebunden sind und nicht überwiegend einem land-, forst- oder alpwirtschaftlichen Interesse dienen, unterliegen der Gesetzgebung über die Mobilität.

Art. 18b

Bauprojekte – Genehmigungsverfahren 1 Die Direktion entscheidet über die Beschwerden gegen einen Einspracheentscheid (Art. 209 Abs. 3); sie entscheidet über die Genehmigung des Projekts. 2 Sie wägt die Interessen unter Berücksichtigung aller Vorschriften des Bundesrechts und des kantonalen Rechts ab, denen das Projekt untersteht. 3 Die während des Verfahrens getroffenen Vorentscheide werden den Beteiligten gleichzeitig mit dem Entscheid der Direktion über die Genehmigung des Projekts eröffnet.

Art. 19

Befreiung von Abgaben und Gebühren 1 Handänderungen von Grundstücken, die sich durch die Operationen der Bodenverbesserungen ergeben und durch das zuständige Amt visiert wurden, sind von Handänderungsabgaben und -gebühren befreit. 2 Übertragungen von Grundpfandrechten, die sich durch die Operationen der Bodenverbesserungen ergeben, sind von Einregistrierungs- und Grundpfandgebühren befreit. Das gleiche gilt für die durch das Gesetz angeordneten gesetzlichen Grundpfandrechte. 3 Eintragungen im Grundbuch, die sich durch die Bodenverbesserungen ergeben, sind von sämtlichen Gebühren befreit.

Art. 20

Forschung und Ausbildung 1 Der Staat fördert die Forschung auf dem Gebiet der Kultur- und Forsttechnik, der Bodennutzung und der Ausbildung von Fachleuten. 2 Zu diesem Zweck kann er die Tätigkeit natürlicher und juristischer Personen unterstützen, indem er insbesondere Beiträge gewährt. 2 Organisation der Bodenverbesserungsunternehmen 2.1 Bodenverbesserungskörperschaften 2.1.1 Einleitende Operationen

Art. 21

Initianten 1 Die Initianten (Art. 9) richten ihr Gesuch an das zuständige Amt und ersuchen um die Mitwirkung der öffentlichen Hand. 2 Das zuständige Amt entscheidet, wenn nötig nach Anhören der Konsultativkommission und von Sachverständigen.

Art. 22

Vorarbeiten 1 Ist die Mitwirkung der öffentlichen Hand gesichert, so lassen die Initianten im Einvernehmen mit dem zuständigen Amt ein Vorprojekt erstellen, das namentlich die Liste der vorgesehenen Operationen, die Kostenschätzung, den vorgeschlagenen Perimeter und die vorgesehenen Unterperimeter umfasst. 2 Das Vorprojekt ist der Direktion zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 23

Vernehmlassungsverfahren 1 Wurde die Genehmigung erteilt, so berufen die Initianten eine Konsultativversammlung der Eigentümer der zu verbessernden Grundstücke ein und informieren unter Mitwirkung der interessierten Ämter über die vorgesehenen Arbeiten und deren Finanzierung. 2 Die Einberufung ist im Amtsblatt mit der Mitteilung zu veröffentlichen, dass ein Vorprojekt bei den Schreibereien der Gemeinden und den Oberämtern der Bezirke, deren Gebiet davon betroffen ist, während mindestens 30 Tagen zur Einsichtnahme hinterlegt wurde. 3 Während dieser Zeitspanne können bei der Gemeindeschreiberei oder beim Oberamt schriftliche Bemerkungen zuhanden der Initianten hinterlegt werden.

Art. 24

Kosten 1 Wird die Körperschaft nicht gegründet, so übernimmt der Staat die Kosten der vorbereitenden Operationen. 2 Wird die Körperschaft gegründet, so sind die Kosten, nach Abzug der Beiträge, von ihr zu übernehmen. 2.1.2 Gründung der Körperschaft

Art. 25

Gründungsversammlung – Einberufung und Vorsitz 1 Ist die Vernehmlassung beendet, berufen die Initianten mit Genehmigung der zuständigen Ämter die Gründungsversammlung ein. Diese Einberufung erfolgt mindestens 20 Tage im voraus durch eingeschriebenen Brief, der jedem bekannten Eigentümer zugestellt wird, und durch Mitteilung im Amtsblatt. 2 In der Versammlung führt ein Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz oder, wenn die Körperschaft mehrere Gemeinden umfasst, der Oberamtmann.

Art. 26

Gründungsversammlung – Zusammensetzung 1 Die Versammlung umfasst die Grundstückeigentümer, die im Grundbuch eingetragen sind und deren Grundstücke im vorgeschlagenen Perimeter liegen.

Art. 27

Gründungsversammlung – Vertretung 1 Inhaber von Miteigentums- und von Gesamteigentumsrechten werden durch einen einzigen Handlungsbevollmächtigten vertreten, der eine schriftliche Vollmacht besitzt und nur über eine Stimme verfügt. 2 Die übrigen Eigentümer können sich durch Personen vertreten lassen, die über eine schriftliche Vollmacht verfügen. Ein Vertreter darf aber nicht mehr als zwei Vollmachten haben.

Art. 28

Gründungsversammlung – Gründungs- und Ausführungsbeschluss 1 Die Versammlung entscheidet über die Körperschaftsgründung und über die Ausführung des Projekts mit der Mehrheit der Eigentümer oder der Bodenflächen. 2 Die Ausführung des Projekts kann auch an einer späteren Generalversammlung mit den gleichen Mehrheiten beschlossen werden. 3 Die Stimmen der Grundeigentümer, die an der Versammlung nicht teilnehmen oder nicht stimmen oder leer stimmen, sowie die ungültigen Stimmen werden zu den befürwortenden Stimmen gezählt.

Art. 29

Gründungsversammlung – Übrige Befugnisse 1 Im Übrigen stehen der Versammlung folgende Befugnisse zu: a) sie beschliesst die Körperschaftsstatuten; b) sie wählt den Präsidenten, die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Rechnungsrevisoren und ihre Stellvertreter; c) sie wählt in der Regel eine Schätzungskommission; d) sie bestimmt die technische Leitung. 2 Die Beschlüsse über die vorgenannten Geschäfte werden mit der relativen Mehrheit der Stimmen gefasst, wobei Enthaltungen, leere und ungültige Stimmzettel nicht gezählt werden. Jeder Eigentümer verfügt dabei, unabhängig von der Fläche seiner Grundstücke, nur über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. 3 Die gleichen Beschlüsse können auch an einer späteren Generalversammlung gefasst werden.

Art. 30

Statutengenehmigung 1 Die Statuten und ihre Änderungen sind dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 31

Wirkungen der Genehmigung 1 Die Genehmigung der Statuten durch den Staatsrat verleiht der Körperschaft die öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit. 2 Mit der Genehmigung erlangt das Unternehmen verbindlichen Charakter für die Inhaber dinglicher oder persönlicher Rechte an den im Gründungsperimeter befindlichen Grundstücken. 3 Wer ein Recht an diesen Grundstücken erwirbt, tritt in die Rechte und Pflichten des früheren Eigentümers ein. Die notarielle Urkunde muss die Bestätigung enthalten, dass der Erwerber von der Körperschaft über den Stand seiner Rechte und Pflichten unterrichtet worden ist.

Art. 32

Anmerkung 1 Nach der Genehmigung der Statuten verlangt das zuständige Amt beim Grundbuchverwalter die Anmerkung des Bodenverbesserungsverfahrens auf den Blättern der im Gründungsperimeter gelegenen Grundstücke; bei Güterzusammenlegungen, die der Anlegung des Eidgenössischen Grundbuches vorausgehen, verlangt es zudem, dass die Anlegung des Eidgenössischen Grundbuches angemerkt wird. 2 Zu diesem Zweck legt es ein Exemplar der genehmigten Statuten und einen Plan des Gründungsperimeters vor. 2.1.3 Organisation der Körperschaft

Art. 33

Statuten 1 Die Statuten bestimmen: a) den Zweck und den Sitz der Körperschaft; b) die Mandatsdauer der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren; c) die Unvereinbarkeitsfälle; d) das Aufsichtsverfahren gemäss Artikel 45; e) die Vertretung nach aussen; f) die bei Statutenänderungen zu erfüllenden Bedingungen und die Auflösung der Körperschaft. 2 Unter Vorbehalt der gesetzlichen Mindestanforderungen können die Statuten darüber hinaus namentlich Folgendes bestimmen: a) die Befugnisse der Organe; b) das Wahl- und Stimmverfahren; c) das Verfahren, das bei der Einberufung der Generalversammlung und bei der Veröffentlichung der Auflagen zu beachten ist.

Art. 34

Ergänzendes Recht 1 Fehlen gesetzliche oder statutarische Bestimmungen, so gelten diejenigen des Zivilgesetzbuches über die Vereine sinngemäss.

Art. 35

Organe 1 Die Körperschaftsorgane sind: a) die Generalversammlung; b) der Vorstand; c) die Rechnungsrevisoren; d) die Schätzungskommission, wenn eine solche vorgesehen ist.

Art. 36

Generalversammlung – Organisation 1 Die Generalversammlung setzt sich aus allen Eigentümern der im Perimeter gelegenen Grundstücke zusammen. Der Artikel 27 ist anwendbar. 2 Unter Vorbehalt von Artikel 28 entscheidet die Generalversammlung gemäss Artikel 29 Abs. 2.

Art. 37

Generalversammlung – Befugnisse 1 Die Generalversammlung bildet das oberste Organ der Körperschaft. 2 Unter Vorbehalt der Artikel 28 Abs. 2 und 29 Abs. 3 hat sie namentlich folgende Befugnisse: a) sie beschliesst die Statutenänderung; b) sie wählt den Präsidenten, die übrigen Vorstandsmitglieder, die Rechnungsrevisoren, die Mitglieder der Schätzungskommission und die technische Leitung; c) sie setzt die Kostenvorschüsse und die Zahlungsbedingungen fest; d) sie entscheidet über die bedeutenden Projektänderungen; e) sie entscheidet über die Schaffung von Unterperimetern; f) sie entscheidet über die Auflösung der Körperschaft.

Art. 38

Generalversammlung – Einberufung 1 Bis zur Schlussabrechnung versammelt sich die Generalversammlung alljährlich und ausserdem auf Einberufung durch den Vorstand hin oder auf schriftliches und begründetes Gesuch eines Fünftels der Körperschaftsmitglieder. 2 Die Einladung, auf der die Traktandenliste aufgeführt ist, wird mindestens zwanzig Tage vor der Generalversammlung jedem Körperschaftsmitglied persönlich zugestellt.

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