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Reglement über die Benützung der Bootsliegeplätze

Schaffhausen (city) · 430.1 · regulation

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2 II. Warteliste
  3. Art. 3 III. Vergabe der Bootsliegeplätze
  4. Art. 4
  5. Art. 5 IV. Gebühren und Pflichten
  6. Art. 6
  7. Art. 7 V. Weitergabe, Kündigung und Entzug, Haftung
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
  11. Art. 11

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11 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Die Stadt Schaffhausen erstellt und unterhält auf ihrer Gemarkung am rechten Rheinufer Bootsliegeplätze mit entsprechenden Anbindevorrichtungen. Sie ist Konzessionsnehmerin des Kantons Schaffhausen.

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Art. 2 II. Warteliste

1 Die Stadtpolizei führt je eine gebührenpflichtige Warteliste für natürliche Personen sowie für Weidlingsvereine. Eintragungen erfolgen in der Reihenfolge der Anmeldung. 3) Zur Stärkung des Ver trauens in den Zuteilungsprozess steht Anwärterinnen und Anwärtern die Einsichtnahme in die Warteliste bei der Stadtpolizei offen. 2 Die Bearbeitungsgebühr für die Warteliste beträgt Fr. 30.00 und wird alljährlich erhoben. Wird diese Gebühr von einer Anwärterin oder einem Anwärter nicht fristgerecht bezahlt (spätestens nach der 1. Mahnung), wird er oder sie entschädigungslos von der Warteliste gestrichen. 3 Anwärterinnen und Anwärter müssen zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Warteliste für natürliche Personen volljährig sein und im Kanton Schaffhausen Wohnsitz haben. 3) Ebenfalls zulässig ist der Grundsatz Warteliste Weidlingsreglement 430.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 12. Juni 2018) 2 Wohnsitznachweis in einer Anrainergemeinde des Rheins zwischen Stein am Rhein und Buchberg, welche Schaffhauser Kantonsbewohnerinnen und -bewohnern Gegenrecht gewährt. Bei Wegzug verbleiben Anwärterinnen und Anwärter auf der Warteliste. 4 Wartelistenplätze können nicht vererbt oder abgetreten werden. 5 Pro Haushalt kann nur eine Person in die Warteliste eingetragen werden.

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Art. 3 III. Vergabe der Bootsliegeplätze

1 Die Liegeplätze werden so vergeben, dass es zur Hälfte Boote mit und zur Hälfte Boote ohne Motoren hat. 2 Die Liegeplätze werden gemäss Reihenfolge der Warteliste von der Stadtpolizei mittels Abschluss eines Nutzungsvertrages an volljährige Personen vergeben, welche den Platz für ein eigenes Boot benutzen. Vor der Vergabe werden die Personen jeweils darüber informiert, ob ein Liegeplatz mit oder ohne Motor zur Verfügung steht. Lehnt eine Person den Abschluss eines Nutzungsvertrages ab, bleibt sie auf der Warteliste bestehen und die nächste Person wird angefragt. Im Nutzungsvertrag wird festgehalten, ob der Liegeplatz mit oder ohne Motor genutzt werden kann. 3 Der Eintrag und Rang auf der Warteliste gibt keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung eines Bootsliegeplatzes. Zuteilung Weidlingsreglement 430.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 12. Juni 2018) 3 4 Voraussetzung für die Vergabe und das Benutzen eines Bootsliegeplatzes ist Wohnsitznachweis im Kanton Schaffhausen oder einer Anrainergemeinde des Rheins zwischen Stein am Rhein und Buchberg, welche Schaffhauser Kantonsbewohnerinnen und -bewohner Gegenrecht gewähren. 5 Kann die begünstigte Anwärterin bzw. der Anwärter zum Zeitpunkt der Vergabe des Bootsliegeplatzes mangels Wohnsitzerfordernis nicht antreten, bleibt er auf der Warteliste auf seinem Platz stehen und die nächste Person auf der Liste wird berücksichtigt. 6 Pro Haushalt darf maximal ein Bootsliegeplatz beansprucht werden.

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Art. 4

1 Die Stadtpolizei kann Vereine mit Sitz in Schaffhausen oder einer Anrainergemeinde des Rheins zwischen Stein am Rhein und Buchberg mit mindestens 15 Mitgliedern bei der Vergabe von Bootsliegeplätzen bevorzugen. Die Vereine müssen sich an einen offenen Benutzerkreis wenden und als Zweck in den Statuten die gemeinschaftliche Nutzung des Rheins mit Weidlingen vorsehen. 2 Die Stadtpolizei kann Vereinen nach Abs. 1 Bootsliegeplätze privilegiert, ohne Berücksichtigung der Warteliste für Privatpersonen, zuweisen. Können nicht alle Vereine bei der Vergabe berücksichtigt werden, werden sie nach Eingangsdatum ihrer Bewerbung auf einer separaten Warteliste geführt. Bezüglich Gebühren gilt Art. 2 sinngemäss. 3) 3 Mit der privilegierten Liegeplatzvergabe soll möglichst vielen Personen Zugang zum Rhein ermöglicht werden. 4 Die Vereine organisieren sich selbst, wobei die Stadt Schaffhausen mit denselben einen Nutzungsvertrag abschliesst. 5 Bei Vereinsauflösung oder bei Wegfall einer Voraussetzung nach Abs. 1 entfällt der Anspruch auf einen Bootsliegeplatz per sofort.

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Art. 5 IV. Gebühren und Pflichten

1 Für die Benutzung eines Bootsliegeplatzes wird pro Jahr eine städtische Gebühr von Fr. 480.-- zuzüglich Mehrwertsteuer erhoben. Die kantonale Nutzungsgebühr 1) und die Gebühr für die wasserrechtliche Genehmigung für Bootsliegeplätze auf Gemarkung Büsingen 2) werden zusätzlich erhoben und sind auf der Gebührenrechnung separat auszuweisen. Weidlingsvereine Gebühren Weidlingsreglement 430.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 12. Juni 2018) 4 2 Die Gebühren werden per Ende Mai des laufenden Jahres fällig. Die volle Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Bootsliegeplatz nicht während des ganzen Jahres belegt wird. 3 Die Gebühr für die wasserrechtliche Genehmigung für Bootsliegeplätze auf Gemarkung Büsingen wird alle fünf Jahre erhoben.

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Art. 6

1 Die Benützerinnen und Benützer sind verpflichtet, das Boot an Bug und Heck korrekt anzubinden und dafür zu sorgen, dass für Treidler bei der Bergfahrt keine Behinderungen entstehen. Das Boot ist stets in fahrtüchtigem Zustand zu halten; es ist regelmässig von eindringendem Wasser zu entleeren. Ferner ist die Benützerin oder der Benützer für Ordnung und Reinhaltung des eigenen Bootsplatzes persönlich verantwortlich (Seegrasentfernung). Es ist insbesondere sicherzustellen, dass die gesamte Anbindevorrichtung ordnungsgemäss gewartet wird. 2 Die Bootsgrösse hat sich in jedem Fall nach dem verfügbaren Platz der Anbindevorrichtungen zu richten. 3 Die Boote müssen bis spätestens 31. Juli an ihrem Liegeplatz stationiert sein. Ist ein Boot bis 31. Juli nicht eingelöst und an seinem Platz, ist dies der Stadtpolizei bis zu diesem Datum zu melden und zu begründen. Erfolgt keine solche Meldung, wird der Platz nach erfolgloser einmaliger Ermahnung entschädigungslos entzogen.

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Art. 7 V. Weitergabe, Kündigung und Entzug, Haftung

1 Die Weitergabe des Bootsliegeplatzes ist unter Vorbehalt von Abs. 2 unzulässig und hat die sofortige und entschädigungslose Aufhebung des Benützungsrechtes zur Folge. Die Veräusserung des Bootes und Änderungen der Bootsnummer sind der Stadtpolizei unverzüglich zu melden. Die Erwerberin oder der Erwerber des Bootes hat keinerlei Anspruch auf den bisherigen Liegeplatz. 2 Die Weitergabe des Bootsliegeplatzes ist nur an direkte, volljährige Nachkommen sowie Ehepartner und eingetragene Partner gestattet und ist der Stadtpolizei unverzüglich zu melden.

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Art. 8

1 Nutzungsverträge können gegenseitig auf Ende Jahr mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist mittels Einschreibebrief aufgelöst werden. Pflichten Weitergabe Kündigung und Entzug Weidlingsreglement 430.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 12. Juni 2018) 5 2 Die Stadtpolizei ist berechtigt, das Benutzungsrecht jederzeit sofort und entschädigungslos aufzuheben, sofern die Gebühren nicht fristgemäss entrichtet oder die Verpflichtungen dieses Reglementes nicht erfüllt werden. Dies gilt auch in Fällen von Übertretungen der allgemeinen wie auch der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften (z.B. Ruhestörung, Unfug, übermässiger Motorenlärm, Fahren ohne Licht zur Nachtzeit etc.) und ferner, wenn die Weisungen der Aufsichtsorgane nicht befolgt werden (Wasserpolizei/Schifffahrtsamt). 3 Die Stadtpolizei kann unter Kostenfolge zulasten der Bootsinhaberin oder des Bootsinhabers ein Boot auswassern bzw. entfernen lassen, wenn es unbefugt angelegt ist, ein Nachbarschiff gefährdet, in einem verwahrlosten Zustand ist oder nicht über eine gültige Betriebsbewilligung verfügt. Mit Ausnahme von dringlichen Fällen setzt die Stadtpolizei der Bootsinhaberin oder dem Bootsinhaber eine angemessene Frist, bevor es geeignete Massnahmen anordnet, um den ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen und aufrecht zu erhalten. 4 Bei Wegzug aus dem Kanton Schaffhausen oder einer Anrainergemeinde des Rheins zwischen Stein am Rhein und Buchberg welche Gegenrecht gewährt, erlischt das Benutzungsrechts an einem Bootsliegeplatz ohne Kündigung auf Ende des Wegzugsjahres entschädigungslos.

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Art. 9

Für Schäden, Unfälle und Diebstähle lehnt die Stadt Schaffhausen jede Haftung ausdrücklich ab.

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Art. 10 VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

1 Dieses Reglement ersetzt das Reglement über die Benützung der Bootsliegeplätze vom 9. März 1999. 2 Es tritt auf den 1. April 2016 in Kraft.

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Art. 11

1 Die nach altem Recht erteilten Bewilligungen an Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Schaffhausen oder einer Anrainergemeinde des Rheins zwischen Stein am Rhein und Buchberg, welche kein Gegenrecht gewährt, erlischt entschädigungslos per 31. Dezember 2018. 2 Vereine, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Reglements bereits einen Bootsliegeplatz benützen, können diesen Haftung Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten Übergangsbestimmungen Weidlingsreglement 430.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 12. Juni 2018) 6 weiterhin nutzen. Bei Vereinsauflösung entfällt der Anspruch auf einen Bootsliegeplatz. 4) 3 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Reglementes auf der Warteliste erfassten Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Schaffhausen oder in einer Anrainergemeinde des Rheins zwischen Stein am Rhein und Buchberg, welche kein Gegenrecht gewährt, bleiben auf der Liste bestehen. 4 Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Reglementes auf der Warteliste mehrere Personen des gleichen Haushaltes erfasst, werden diese vor Inkrafttreten angeschrieben mit der Aufforderung, eine Person zu melden, welche auf der Liste belassen wird. Die Übrigen werden von der Liste gestrichen. Erfolgt innert Frist keine Meldung, wird die an oberster Stelle erfasste Person eines Haushaltes auf der Liste belassen, die nachfolgenden gestrichen. 5 Minderjährige Personen, welche sich zum Zeitpunkt des Beschlusses des vorliegenden Reglements auf der Warteliste befinden, werden auf dieser belassen. 6 Die auf der Warteliste erfassten Personen werden von der Stadtpolizei schriftlich über die Änderungen informiert und gleichzeitig eingeladen, für die weitere Erfassung auf der Warteliste die Gebühr gemäss Art. 2 Abs. 2 zu leisten. 7 Die separaten Wartelisten gemäss Ziff. 2 Abs. 3 des Reglements in der Fassung vom 9. März 1999 für Boote mit und ohne Motor werden gemäss Eingangsdatum der jeweiligen Anmeldungen zusammengeführt. _________________________ Fussnoten: 1) Zurzeit Fr. 258.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. 2) Zurzeit Euro 50.00 zuzüglich Mehrwertsteuer und Verwaltungskosten. 3) Änderung gemäss Stadtratsbeschluss vom 17. Mai 2016. 4) Änderung gemäss Stadtratsbeschluss vom 24. Oktober 2017. 5) Gemäss Verfügung des Kompetenzzentrums Tiefbau, Abteilung Gewässer, vom 30. Mai 2018, sind künftige Reglementsänderungen durch das Kompetenzzentrum Tiefbau zu genehmigen.

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