§ 25.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(keine besondere Vorschriften)
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Propose a changeAbweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein: 1. an den Seiten der Durchfahrt: grüne Lichter; 2. über der Mitte der Durchfahrt: gelbe Lichter, a) bei Verkehr in Berg- und Talfahrt: ein gelbes Licht, b) bei Verkehr in nur einer Richtung: zwei gelbe Lichter übereinander.
Propose a change1. Bei der Fahrt zu Tal müssen bei einem Wasserstand von mehr als a) 270 cm und nicht mehr als 300 cm am Unterpegel Bernburg ein unbeladenes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ein unbeladener Schubverband oder ein Fahrgastschiff, b) 300 cm am Unterpegel Bernburg ein beladenes Fahrzeug mit Maschinenantrieb oder ein beladener Schubverband mit Landleinenführung in die Schleuse Bernburg gefahren werden. 2. Nummer 1 gilt nicht für ein Fahrzeug oder einen Schubverband, das oder der mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist.
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Propose a change1. Bei Annäherung an eine Seilfähre muss ein Fahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, in Höhe des Zeichens E.4a (Anlage 7) das Signal „Achtung“ gemäß Anlage 6 geben, das so oft wie notwendig zu wiederholen ist. Das Geben des Signals kann entfallen, wenn eine Funkabsprache mit dem Fährführer erfolgt ist. 2. Die Vorbeifahrt an einer Seilfähre darf erst erfolgen, wenn diese an ihrem ständigen Liegeplatz stillliegt. 3. Abweichend von Nummer 2 kann die Vorbeifahrt an einer Seilfähre auf der Seite erfolgen, auf der von der Seilfähre bei Tag eine weiße Flagge und bei Nacht ein gelbes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht gezeigt wird.
Propose a change1. Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf der Saale von km 88,00 bis Bad Dürrenberg (km 124,16) auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist. 2. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden. 3. § 4.05 Nummer 3 gilt auch für eine Seilfähre.
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Propose a changeDas Befahren des Saale-Leipzig-Kanals ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
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Propose a change1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils a) sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband aa) die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 25.04 Nummer 1 und 2 nicht überschreitet und bb) die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 25.04 Nummer 3 nicht unterschreitet und b) die Vorschriften über aa) das Verhalten beim Begegnen nach § 25.06, bb) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 25.11 Nummer 1 und ein nach dieser Vorschrift angeordnetes Verbot der Schifffahrt, cc) das Verhalten beim Durchfahren der Schleuse Bernburg nach § 25.18 Nummer 1 und dd) den Sprechfunk nach § 25.23 Nummer 2 und 3 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese Vorschriften oder ein angeordnetes Verbot der Schifffahrt eingehalten werden. 2. Der Schiffsführer hat a) sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 25.02 Nummer 1 und die zugelassene Abladetiefe nach § 25.02 Nummer 2 Satz 3 nicht überschreitet, b) die Vorschriften über aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 25.03 Nummer 1 und 2 Satz 1 und bb) das Verhalten gegenüber einer Seilfähre nach § 25.22 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und c) das in § 25.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird. 3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 25.02 Nummer 1 und die zugelassene Abladetiefe nach § 25.02 Nummer 2 Satz 3 nicht überschreitet.
Propose a changeDie Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen: 1. der Oder (Od) von der deutsch-polnischen Grenze bei Ratzdorf (Od-km 542,40 linkes Ufer) bis zur deutsch-polnischen Grenze an der Abzweigung der Westoder (Od-km 704,10 linkes Ufer), 2. der Westoder (WOd) von dem Wehr Mariendorf (WOd-km 0,00 linkes Ufer) bis zur deutsch-polnischen Grenze bei Mescherin (WOd-km 17,10 linkes Ufer) und 3. der Lausitzer Neiße (LsN) von der Mündung in die Oder bei Ratzdorf (LsN-km 0,04 linkes Ufer/Od-km 542,40) bis LsN-km 0,45 (von km 0,45 bis Guben gelten ausschließlich Vorschriften des Landes Brandenburg) sowie auf den Verbindungsstrecken zu den an diesen Wasserstraßen gelegenen Häfen.
Propose a change1. Ein Fahrzeug darf auf der Oder und Westoder eine Länge von 82,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten. 2. Ein Verband darf auf den nachfolgend aufgeführten Strecken folgende Abmessungen in Verbindung mit den Fahrrinnentiefen nicht überschreiten: Binnenschifffahrtstraße | Länge m | Breite m | Fahrrinnentiefe m 2.1 | Oder 2.1.1 | Talfahrt 2.1.1.1 | km 542,40 bis km 704,10 Verband | 125,00 | 11,45 94,00 | 18,00 | gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,60 2.1.1.2 | km 542,40 bis km 617,60 unbeladener Schubverband | 125,00 | 22,90 | gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,60 2.1.1.3 | km 617,60 bis km 667,20 a) | Verband | 137,00 | 11,45 | } | gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,80 125,00 | 18,00 b) | unbeladener Schubverband | 125,00 | 22,90 2.1.1.4 | km 667,20 bis km 704,10 a) | Verband | 137,00 | 18,00 | } | gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,80 156,00 | 11,45 b) | unbeladener Schubverband | 125,00 | 22,90 2.1.2 | Bergfahrt 2.1.2.1 | km 704,10 bis km 542,40 Verband | 125,00 | 11,45 137,00 | 11,45 | } | gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,50 156,00 | 9,50 2.1.2.2 | km 704,10 bis km 667,20 a) | Verband | 125,00 | 18,00 137,00 | 11,45 156,00 | 11,45 | gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,70 b) | unbeladener Schubverband | 125,00 | 22,90 2.1.2.3 | km 667,20 bis km 617,60 a) | Verband | 156,00 | 11,45 | gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,80 b) | unbeladener Schubverband | 125,00 | 22,90 | gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,50 2.1.2.4 | km 617,60 bis km 542,40 Verband | 156,00 | 11,45 | gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,80 2.2 | Westoder km 2,70 bis km 17,10 Verband | 156,00 | 11,45 125,00 | 18,00. 3. Als Verband im Sinne der Nummer 2 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge. 4. Die Fahrrinnentiefe richtet sich nach dem Wasserstand. Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht. Bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen.
Propose a change1. Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge und Schubverbände nur schleppen, wenn der schleppende Schubverband a) eine Länge von 100,00 m nicht überschreitet und b) die Schubleichter in Linie vorausgeschoben werden. Es dürfen nicht mehr als zwei Anhänge, einschließlich Schubverbände, geschleppt werden. 2. Ein geschleppter Schubverband darf eine Länge von 82,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten. 3. Auf der Oder a) darf ein schleppendes Fahrzeug höchstens zwei Anhänge mitführen, b) darf bei schleppenden Fahrzeugen aa) die Breite beladener Anhänge 11,45 m und bb) die Breite unbeladener Anhänge 22,90 m, im Bereich von km 617,60 bis km 542,40 11,45 m, nicht überschreiten. 4. Auf der Westoder darf ein schleppendes Fahrzeug höchstens zwei Anhänge mit einer Breite von nicht mehr als 11,45 m mitführen. 5. Abweichend von Nummer 3 und 4 dürfen schwimmende Geräte in einer Länge von nicht mehr als 80,00 m unmittelbar hintereinander geschleppt werden; mindestens das an letzter Stelle eines Schleppverbandes nach Halbsatz 1 eingestellte schwimmende Gerät muss mit einem Ruder ausgerüstet sein.
Propose a change1. | Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband auf der Westoder | 10 km/h. 2. | Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband | 4km/h. Satz 1 gilt nicht für ein einzeln fahrendes schwimmendes Gerät, ein Kleinfahrzeug oder einen Sondertransport.
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Propose a changeDas Stillliegen zum Zusammenstellen und Auflösen eines Verbandes darf an der Einmündung des Verbindungskanals Hohensaaten Ost nur von km 665,00 bis km 665,80 der Oder an der linken Uferseite erfolgen.
Propose a change1. | Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt für ein Kleinfahrzeug, eine Fähre oder ein schwimmendes Gerät verboten. 2. | Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, darf ein Fahrzeug nur am Tag und nur dann verkehren, wenn es mit in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlagen gemäß § 4.05 ausgerüstet ist. 3. | Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (Hochwassermarke II) an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt verboten. Ein Fahrzeug oder ein Verband muss rechtzeitig vor Überschreiten der Hochwassermarke II einen Schutzhafen aufsuchen. 4. | Die in Nummer 1, 2 und 3 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt: Strecke | Richtpegel | Hochwassermarke I | II Oder Mündung der Lausitzer Neiße (Od-km 542,40) - | Eisenhüttenstadt | 490 cm | 535 cm Frankfurt (Oder) (Od-km 584,00) | Biala Góra | 425 cm | 465 cm Oder Frankfurt (Oder) (Od-km 584,00) - | Frankfurt 1 | 435 cm | 480 cm Mündung der Warta/Warthe (Od-km 617,60) | Slubice | 430 cm | 475 cm Oder Mündung der Warta/Warthe (Od-km 617,60) - | Kienitz | 495 cm | 535 cm Hohensaaten (Od-km 667,20) | Gozdowice | 490 cm | 530 cm Oder Hohensaaten (Od-km 667,20) - | Stützkow | 860 cm | 920 cm Verbindungskanal Schwedter Querfahrt (Od-km 696,94) | Bielinek | 540 cm | 600 cm Oder Verbindungskanal Schwedter Querfahrt (Od-km 696,94) - | Schwedter-Oderbrücke | – | 790 cm Widuchowa (Od-km 704,10) | Widuchowa | – | 660 cm Westoder (WOd-km 0,00 bis WOd-km 17,10) | Gartz | – | 630 cm Gryfino | – | 600 cm.
Propose a changeBei Eisbildung werden die Wasserstraßen oder Teilstrecken der Wasserstraßen von der zuständigen Behörde gesperrt. Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Hinweis der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen. Die Schifffahrt darf erst nach Freigabe durch die zuständige Behörde wieder aufgenommen werden.
Propose a change1. Die Nachtschifffahrt auf der Oder darf nur bei bekannt gemachter vollständiger Bezeichnung der Wasserstraße stattfinden und nur dann, wenn ein Schifffahrtszeichen folgende Bedingungen erfüllt: a) ein Schifffahrtszeichen an Land muss mindestens mit reflektierender Folie versehen sein; b) ein schwimmendes Schifffahrtszeichen muss mindestens mit reflektierender Folie und zusätzlich mit einem Radarreflektor versehen sein; c) ein Schifffahrtszeichen an einer Brücke, ein Schifffahrtszeichen für eine Wasserstraßenkreuzung, eine Gefahrenstelle, ein Schifffahrtshindernis oder eine Fischereianlage sowie die Tafelzeichen B.8 und A.1, mit denen ein komplizierter Streckenabschnitt oder Bereich gekennzeichnet ist, sollen beleuchtet sein. 2. Die Nachtschifffahrt auf der Oder ist verboten, wenn der Wasserstand die Hochwassermarke I mindestens an einem der Richtpegel für den unter § 26.11 Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt erreicht oder überschreitet. 3. Auf der Oder ist das Treibenlassen bei Nacht verboten; § 6.19 bleibt unberührt. 4. Die Nachtschifffahrt auf der Oder ist bei unsichtigem Wetter verboten. 5. Ein Fahrzeug muss für die Nachtschifffahrt auf der Oder wie folgt ausgerüstet sein: a) mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit nach § 4.06 Nummer 1 Buchstabe a; b) mit Sprechfunkanlagen nach § 4.05; c) mit Scheinwerfern, die zum Anstrahlen eines Schifffahrtszeichens und Ausleuchten der Ufer geeignet sind. Die Geräte nach Satz 1 müssen sich in einem guten technischen und betrieblichen Zustand befinden. 6. Es muss sich eine Person an Bord befinden, die berechtigt ist, das Radargerät und die Sprechfunkanlagen zu bedienen.
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Propose a changeAbweichend von § 6.24 Nummer 2 Buchstabe a können zusätzlich zum Tafelzeichen A.10 zwei grüne Lichter gezeigt werden.
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Propose a change1. Ein Talfahrer auf der Oder, der in die Spree-Oder-Wasserstraße (Od-km 553,40) einfahren will, muss folgendes beachten: a) ein Schleppverband mit mehr als einem Anhang muss oberhalb Od-km 552,90 an der linken Uferseite anhalten. Die Anhänge dürfen nur einzeln in die Spree-Oder-Wasserstraße geschleppt werden; b) ein einzeln fahrendes Fahrzeug, für das die Einfahrt zeitweilig nicht gestattet ist, muss oberhalb Od-km 552,40 oder unterhalb Od-km 554,20 am linken Ufer bis zur Freigabe der Einfahrt warten. 2. Das Zusammenstellen eines Schleppverbandes darf an der Einmündung der Spree-Oder-Wasserstraße nur unterhalb Od-km 554,20 erfolgen. 3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht.
Propose a change1. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, muss mit in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlagen nach § 4.05 ausgerüstet sein. 2. Der Funkverkehr für den Verkehrskreis Schiff-Schiff hat auf Kanal 10 zu erfolgen.
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