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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

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Contents: 719 provisions
  1. vorspann
  2. § 1.01 Begriffsbestimmungen
  3. § 1.02 Schiffsführer
  4. § 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
  5. § 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
  6. § 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
  7. § 1.06 Benutzung der Wasserstraße
  8. § 1.07 Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
  9. § 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
  10. § 1.09 Besetzung des Ruders
  11. § 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen
  12. § 1.11 Mitführen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
  13. § 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse
  14. § 1.13 Schutz der Schifffahrtszeichen
  15. § 1.14 Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen
  16. § 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen undanderen Stoffen in die Wasserstraße
  17. § 1.16 Rettung und Hilfeleistung
  18. § 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen
  19. § 1.18 Freimachen des Fahrwassers
  20. § 1.19 Besondere Anweisungen
  21. § 1.20 Überwachung
  22. § 1.21 Sondertransporte
  23. § 1.22 Anordnungen vorübergehender Art
  24. § 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
  25. § 1.24 Sonderregelung für Fahrzeugeim öffentlichen Dienst und für Wasserrettungsfahrzeuge
  26. § 1.25 Laden, Löschen und Leichtern
  27. § 1.26 Fahrgeschwindigkeit
  28. § 1.27 Verbände
  29. § 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
  30. § 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
  31. § 2.03 Schiffseichung
  32. § 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
  33. § 2.05 Kennzeichen der Anker
  34. § 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen(Anlage 3: Bild 65)
  35. § 2.07 Verhaltenspflichten
  36. § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen(Anlage 3: Bild 1)
  37. § 3.02 Lichter und Signalleuchten
  38. § 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
  39. § 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel
  40. § 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
  41. § 3.06
  42. § 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen
  43. § 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb(Anlage 3: Bild 2, 3)
  44. § 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
  45. § 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 11, 12, 13, 14)
  46. § 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 15, 16)
  47. § 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt(Anlage 3: Bild 17)
  48. § 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
  49. § 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
  50. § 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sindund deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist(Anlage 3: Bild 33)
  51. § 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt(Anlage 3: Bild 34, 35, 36)
  52. § 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen(Anlage 3: Bild 37)
  53. § 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 38)
  54. § 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3: Bild 39)
  55. § 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 40, 41)
  56. § 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 42, 43, 44)
  57. § 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen(Anlage 3: Bild 45, 46)
  58. § 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 47)
  59. § 3.24 Bezeichnung bestimmterstillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger(Anlage 3: Bild 48)
  60. § 3.25 Bezeichnung schwimmender Gerätebei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge(Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
  61. § 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörperund schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, und ihrer Anker(Anlage 3: Bild 53, 54, 55)
  62. § 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden(Anlage 3: Bild 56)
  63. § 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen(Anlage 3: Bild 57)
  64. § 3.28a Bezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr
  65. § 3.29 Schutz gegen Sog und Wellenschlag(Anlage 3: Bild 58)
  66. § 3.30 Notzeichen(Anlage 3: Bild 59)
  67. § 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten(Anlage 3: Bild 60)
  68. § 3.32 Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden(Anlage 3: Bild 61)
  69. § 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinander(Anlage 3: Bild 62)
  70. § 3.34 Verhaltenspflichten
  71. § 4.01 Allgemeines
  72. § 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
  73. § 4.03 Verbotene Schallzeichen
  74. § 4.04 Notzeichen
  75. § 4.05 Sprechfunk
  76. § 4.06 Radar
  77. § 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS
  78. § 5.01 Schifffahrtszeichen
  79. § 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße
  80. § 6.01
  81. § 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
  82. § 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander
  83. § 6.03 Allgemeine Grundsätze
  84. § 6.03a Kreuzen
  85. § 6.04 Allgemeine Bestimmungen für das Begegnen(Anlage 3: Bild 63)
  86. § 6.05 Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen für das Begegnen
  87. § 6.06
  88. § 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
  89. § 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
  90. § 6.09 Allgemeine Bestimmungen für das Überholen
  91. § 6.10 Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge beim Überholen
  92. § 6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen
  93. § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
  94. § 6.13 Wenden
  95. § 6.14 Verhalten vor der Abfahrt
  96. § 6.15 Verbot des Hineinfahrens indie Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
  97. § 6.16 Überqueren der Wasserstraße; Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
  98. § 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
  99. § 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
  100. § 6.19 Schifffahrt durch Treibenlassen
  101. § 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
  102. § 6.21 Zusammenstellung der Verbände
  103. § 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
  104. § 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Gerätenbei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen(Anlage 3: Bild 50a, 50b, 52)
  105. § 6.23 Verhalten der Fähren
  106. § 6.24 Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren
  107. § 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
  108. § 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken
  109. § 6.27 Durchfahren der Wehre
  110. § 6.28 Durchfahren der Schleusen
  111. § 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
  112. § 6.29 Reihenfolge der Schleusungen
  113. § 6.29a Durchfahren der Schiffshebewerke
  114. § 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
  115. § 6.31 Stillliegende Fahrzeuge
  116. § 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
  117. § 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
  118. § 6.34 Abweichende Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
  119. § 6.35 Verhaltenspflichten
  120. § 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen
  121. § 7.02 Liegeverbot
  122. § 7.03 Ankern und Verwendung von Pfählen
  123. § 7.04 Festmachen
  124. § 7.05 Liegestellen
  125. § 7.06 Besondere Liegestellen
  126. § 7.07 Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
  127. § 7.08 Wache und Aufsicht
  128. § 7.09 Verhaltenspflichten
  129. § 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge
  130. § 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände
  131. § 8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
  132. § 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
  133. § 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
  134. § 8.06 Kupplungen der Schubverbände
  135. § 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden
  136. § 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände
  137. § 8.09 Bleib-weg-Signal
  138. § 8.10 Bade- und Schwimmverbot
  139. § 8.11 Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei
  140. § 8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern(Anlage 3: Bild 64)
  141. § 8.13 Verbot des Kitesurfens
  142. § 8.14 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
  143. § 8.15 Verhaltenspflichten
  144. § 9.01 Fahrpläne
  145. § 9.02 Anlegestellen
  146. § 9.03 Schiffsverkehr an den Anlegestellen
  147. § 9.04 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
  148. § 9.05 Zurückweisung von Fahrgästen
  149. § 9.06 Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen
  150. § 9.07 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind
  151. § 9.08 Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
  152. § 10.01 Anwendungsbereich
  153. § 10.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  154. § 10.03 Zusammenstellung der Verbände
  155. § 10.04 Fahrgeschwindigkeit
  156. § 10.05 Bergfahrt
  157. § 10.06 Begegnen
  158. § 10.07 Überholen
  159. § 10.08 Wenden
  160. § 10.09 Ankern
  161. § 10.10 Stillliegen
  162. § 10.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  163. § 10.12 Schifffahrt bei Eis
  164. § 10.13 Nachtschifffahrt
  165. § 10.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  166. § 10.15 Meldepflicht
  167. § 10.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  168. § 10.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  169. § 10.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  170. § 10.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  171. § 10.20 Segeln
  172. § 10.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  173. § 10.22 Regelungen über den Verkehr
  174. § 10.23 Regelungen zum Sprechfunk
  175. § 10.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  176. § 10.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  177. § 10.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  178. § 10.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  179. § 10.28 Benutzung der Wasserstraßen
  180. § 10.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  181. § 11.01 Anwendungsbereich
  182. § 11.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite
  183. § 11.03 Zusammenstellung der Verbände
  184. § 11.04 Fahrgeschwindigkeit
  185. § 11.05 Bergfahrt
  186. § 11.06 Begegnen
  187. § 11.07 Überholen
  188. § 11.08 Wenden
  189. § 11.09 Ankern
  190. § 11.10 Stillliegen
  191. § 11.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  192. § 11.12 Schifffahrt bei Eis
  193. § 11.13 Nachtschifffahrt
  194. § 11.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  195. § 11.15 Meldepflicht
  196. § 11.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  197. § 11.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  198. § 11.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  199. § 11.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  200. § 11.20 Segeln
  201. § 11.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  202. § 11.22 Regelungen über den Verkehr
  203. § 11.23 Regelungen zum Sprechfunk
  204. § 11.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  205. § 11.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  206. § 11.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  207. § 11.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  208. § 11.28 Benutzung der Wasserstraßen
  209. § 11.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  210. § 12.01 Anwendungsbereich
  211. § 12.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  212. § 12.03 Zusammenstellung der Verbände
  213. § 12.04 Fahrgeschwindigkeit
  214. § 12.05 Bergfahrt
  215. § 12.06 Begegnen
  216. § 12.07 Überholen
  217. § 12.08 Wenden
  218. § 12.09 Ankern
  219. § 12.10 Stillliegen
  220. § 12.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  221. § 12.12 Schifffahrt bei Eis
  222. § 12.13 Nachtschifffahrt
  223. § 12.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  224. § 12.15 Meldepflicht
  225. § 12.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  226. § 12.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  227. § 12.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  228. § 12.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  229. § 12.20 Segeln
  230. § 12.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  231. § 12.22 Regelungen über den Verkehr
  232. § 12.23 Regelungen zum Sprechfunk
  233. § 12.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  234. § 12.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  235. § 12.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  236. § 12.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  237. § 12.28 Benutzung der Wasserstraßen
  238. § 12.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  239. § 13.01 Anwendungsbereich
  240. § 13.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  241. § 13.03 Zusammenstellung der Verbände
  242. § 13.04 Fahrgeschwindigkeit
  243. § 13.05 Bergfahrt
  244. § 13.06 Begegnen
  245. § 13.07 Überholen
  246. § 13.08 Wenden
  247. § 13.09 Ankern
  248. § 13.10 Stillliegen
  249. § 13.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  250. § 13.12 Schifffahrt bei Eis
  251. § 13.13 Nachtschifffahrt
  252. § 13.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  253. § 13.15 Meldepflicht
  254. § 13.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  255. § 13.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  256. § 13.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  257. § 13.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  258. § 13.20 Segeln
  259. § 13.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  260. § 13.22 Regelungen über den Verkehr
  261. § 13.23 Regelungen zum Sprechfunk
  262. § 13.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  263. § 13.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  264. § 13.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  265. § 13.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  266. § 13.28 Benutzung der Wasserstraßen
  267. § 13.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  268. § 14.01 Anwendungsbereich
  269. § 14.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  270. § 14.03 Zusammenstellung der Verbände
  271. § 14.04 Fahrgeschwindigkeit
  272. § 14.05 Bergfahrt
  273. § 14.06 Begegnen
  274. § 14.07 Überholen
  275. § 14.08 Wenden
  276. § 14.09 Ankern
  277. § 14.10 Stillliegen
  278. § 14.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  279. § 14.12 Schifffahrt bei Eis
  280. § 14.13 Nachtschifffahrt
  281. § 14.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  282. § 14.15 Meldepflicht
  283. § 14.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  284. § 14.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  285. § 14.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  286. § 14.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  287. § 14.20 Segeln
  288. § 14.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  289. § 14.22 Regelungen über den Verkehr
  290. § 14.23 Regelungen zum Sprechfunk
  291. § 14.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  292. § 14.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  293. § 14.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  294. § 14.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  295. § 14.28 Benutzung der Wasserstraßen
  296. § 14.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  297. § 15.01 Anwendungsbereich
  298. § 15.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
  299. § 15.03 Zusammenstellung der Verbände
  300. § 15.04 Fahrgeschwindigkeit
  301. § 15.05 Bergfahrt
  302. § 15.06 Begegnen
  303. § 15.07 Überholen
  304. § 15.08 Wenden
  305. § 15.09 Ankern
  306. § 15.10 Stillliegen
  307. § 15.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  308. § 15.12 Schifffahrt bei Eis
  309. § 15.13 Nachtschifffahrt
  310. § 15.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  311. § 15.15 Meldepflicht
  312. § 15.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  313. § 15.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  314. § 15.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  315. § 15.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  316. § 15.20 Segeln
  317. § 15.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  318. § 15.22 Regelungen über den Verkehr
  319. § 15.23 Regelungen zum Sprechfunk
  320. § 15.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  321. § 15.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  322. § 15.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  323. § 15.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  324. § 15.28 Benutzung der Wasserstraßen
  325. § 15.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  326. § 15.30 Schließung des Sperrtors bei Artlenburg (Elbe-Seitenkanal)
  327. § 16.01 Anwendungsbereich
  328. § 16.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  329. § 16.03 Zusammenstellung der Verbände
  330. § 16.04 Fahrgeschwindigkeit
  331. § 16.05 Bergfahrt
  332. § 16.06 Begegnen
  333. § 16.07 Überholen
  334. § 16.08 Wenden
  335. § 16.09 Ankern
  336. § 16.10 Stillliegen
  337. § 16.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  338. § 16.12 Schifffahrt bei Eis
  339. § 16.13 Nachtschifffahrt
  340. § 16.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  341. § 16.15 Meldepflicht
  342. § 16.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  343. § 16.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  344. § 16.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  345. § 16.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  346. § 16.20 Segeln
  347. § 16.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  348. § 16.22 Regelungen über den Verkehr
  349. § 16.23 Regelungen zum Sprechfunk
  350. § 16.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  351. § 16.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  352. § 16.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  353. § 16.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  354. § 16.28 Benutzung der Wasserstraßen
  355. § 16.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  356. § 17.01 Anwendungsbereich
  357. § 17.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  358. § 17.03 Zusammenstellung der Verbände
  359. § 17.04 Fahrgeschwindigkeit
  360. § 17.05 Bergfahrt
  361. § 17.06 Begegnen
  362. § 17.07 Überholen
  363. § 17.08 Wenden
  364. § 17.09 Ankern
  365. § 17.10 Stillliegen
  366. § 17.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  367. § 17.12 Schifffahrt bei Eis
  368. § 17.13 Nachtschifffahrt
  369. § 17.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  370. § 17.15 Meldepflicht
  371. § 17.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  372. § 17.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  373. § 17.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  374. § 17.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  375. § 17.20 Segeln
  376. § 17.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  377. § 17.22 Regelungen über den Verkehr
  378. § 17.23 Regelungen zum Sprechfunk
  379. § 17.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  380. § 17.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  381. § 17.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  382. § 17.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  383. § 17.28 Benutzung der Wasserstraßen
  384. § 17.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  385. § 18.01 Anwendungsbereich
  386. § 18.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
  387. § 18.03 Zusammenstellung der Verbände
  388. § 18.04 Fahrgeschwindigkeit
  389. § 18.05 Bergfahrt
  390. § 18.06 Begegnen
  391. § 18.07 Überholen
  392. § 18.08 Wenden
  393. § 18.09 Ankern
  394. § 18.10 Stillliegen
  395. § 18.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  396. § 18.12 Schifffahrt bei Eis
  397. § 18.13 Nachtschifffahrt
  398. § 18.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  399. § 18.15 Meldepflicht
  400. § 18.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  401. § 18.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  402. § 18.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  403. § 18.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  404. § 18.20 Segeln
  405. § 18.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  406. § 18.22 Regelungen über den Verkehr
  407. § 18.23 Regelungen zum Sprechfunk
  408. § 18.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  409. § 18.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  410. § 18.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  411. § 18.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  412. § 18.28 Benutzung der Wasserstraßen
  413. § 18.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  414. § 19.01 Anwendungsbereich
  415. § 19.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
  416. § 19.03 Zusammenstellung der Verbände
  417. § 19.04 Fahrgeschwindigkeit
  418. § 19.05 Bergfahrt
  419. § 19.06 Begegnen
  420. § 19.07 Überholen
  421. § 19.08 Wenden
  422. § 19.09 Ankern
  423. § 19.10 Stillliegen
  424. § 19.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  425. § 19.12 Schifffahrt bei Eis
  426. § 19.13 Nachtschifffahrt
  427. § 19.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  428. § 19.15 Meldepflicht
  429. § 19.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  430. § 19.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  431. § 19.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  432. § 19.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  433. § 19.20 Segeln
  434. § 19.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  435. § 19.22 Regelungen über den Verkehr
  436. § 19.23 Regelungen zum Sprechfunk
  437. § 19.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  438. § 19.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  439. § 19.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  440. § 19.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  441. § 19.28 Benutzung der Wasserstraßen
  442. § 19.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  443. § 20.01 Anwendungsbereich
  444. § 20.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  445. § 20.03 Zusammenstellung der Verbände
  446. § 20.04 Fahrgeschwindigkeit
  447. § 20.05 Bergfahrt
  448. § 20.06 Begegnen
  449. § 20.07 Überholen
  450. § 20.08 Wenden
  451. § 20.09 Ankern
  452. § 20.10 Stillliegen
  453. § 20.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  454. § 20.12 Schifffahrt bei Eis
  455. § 20.13 Nachtschifffahrt
  456. § 20.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  457. § 20.15 Meldepflicht
  458. § 20.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  459. § 20.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  460. § 20.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  461. § 20.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  462. § 20.20 Segeln
  463. § 20.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  464. § 20.22 Regelungen über den Verkehr
  465. § 20.23 Regelungen zum Sprechfunk
  466. § 20.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  467. § 20.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  468. § 20.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  469. § 20.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  470. § 20.28 Benutzung der Wasserstraßen
  471. § 20.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  472. § 21.01 Anwendungsbereich
  473. § 21.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
  474. § 21.03 Zusammenstellung der Verbände
  475. § 21.04 Fahrgeschwindigkeit
  476. § 21.05 Bergfahrt
  477. § 21.06 Begegnen
  478. § 21.07 Überholen
  479. § 21.08 Wenden
  480. § 21.09 Ankern
  481. § 21.10 Stillliegen
  482. § 21.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  483. § 21.12 Schifffahrt bei Eis
  484. § 21.13 Nachtschifffahrt
  485. § 21.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  486. § 21.15 Meldepflicht
  487. § 21.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  488. § 21.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  489. § 21.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  490. § 21.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  491. § 21.20 Segeln
  492. § 21.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  493. § 21.22 Regelungen über den Verkehr
  494. § 21.23 Regelungen zum Sprechfunk
  495. § 21.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  496. § 21.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  497. § 21.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  498. § 21.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  499. § 21.28 Benutzung der Wasserstraßen
  500. § 21.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  501. § 22.01 Anwendungsbereich
  502. § 22.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  503. § 22.03 Zusammenstellung der Verbände
  504. § 22.04 Fahrgeschwindigkeit
  505. § 22.05 Bergfahrt
  506. § 22.06 Begegnen
  507. § 22.07 Überholen
  508. § 22.08 Wenden
  509. § 22.09 Ankern
  510. § 22.10 Stillliegen
  511. § 22.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  512. § 22.12 Schifffahrt bei Eis
  513. § 22.13 Nachtschifffahrt
  514. § 22.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  515. § 22.15 Meldepflicht
  516. § 22.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  517. § 22.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  518. § 22.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  519. § 22.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  520. § 22.20 Segeln
  521. § 22.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  522. § 22.22 Regelungen über den Verkehr
  523. § 22.23 Regelungen zum Sprechfunk
  524. § 22.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  525. § 22.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  526. § 22.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  527. § 22.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  528. § 22.28 Benutzung der Wasserstraßen
  529. § 22.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  530. § 23.01 Anwendungsbereich
  531. § 23.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  532. § 23.03 Zusammenstellung der Verbände
  533. § 23.04 Fahrgeschwindigkeit
  534. § 23.05 Bergfahrt
  535. § 23.06 Begegnen
  536. § 23.07 Überholen
  537. § 23.08 Wenden
  538. § 23.09 Ankern
  539. § 23.10 Stillliegen
  540. § 23.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  541. § 23.12 Schifffahrt bei Eis
  542. § 23.13 Nachtschifffahrt
  543. § 23.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  544. § 23.15 Meldepflicht
  545. § 23.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  546. § 23.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  547. § 23.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  548. § 23.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  549. § 23.20 Segeln
  550. § 23.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  551. § 23.22 Regelungen über den Verkehr
  552. § 23.23 Regelungen zum Sprechfunk
  553. § 23.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  554. § 23.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  555. § 23.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  556. § 23.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  557. § 23.28 Benutzung der Wasserstraßen
  558. § 23.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  559. § 24.01 Anwendungsbereich
  560. § 24.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe und Abladetiefe
  561. § 24.03 Zusammenstellung der Verbände
  562. § 24.04 Fahrgeschwindigkeit
  563. § 24.05 Bergfahrt
  564. § 24.06 Begegnen
  565. § 24.07 Überholen
  566. § 24.08 Wenden
  567. § 24.09 Ankern
  568. § 24.10 Stillliegen
  569. § 24.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  570. § 24.12 Schifffahrt bei Eis
  571. § 24.13 Nachtschifffahrt
  572. § 24.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  573. § 24.15 Meldepflicht
  574. § 24.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  575. § 24.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  576. § 24.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  577. § 24.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  578. § 24.20 Segeln
  579. § 24.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  580. § 24.22 Regelungen über den Verkehr
  581. § 24.23 Regelungen zum Sprechfunk
  582. § 24.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  583. § 24.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  584. § 24.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  585. § 24.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  586. § 24.28 Benutzung der Wasserstraßen
  587. § 24.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  588. § 25.01 Anwendungsbereich
  589. § 25.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  590. § 25.03 Zusammenstellung der Verbände
  591. § 25.04 Fahrgeschwindigkeit
  592. § 25.05 Bergfahrt
  593. § 25.06 Begegnen
  594. § 25.07 Überholen
  595. § 25.08 Wenden
  596. § 25.09 Ankern
  597. § 25.10 Stillliegen
  598. § 25.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  599. § 25.12 Schifffahrt bei Eis
  600. § 25.13 Nachtschifffahrt
  601. § 25.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  602. § 25.15 Meldepflicht
  603. § 25.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  604. § 25.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  605. § 25.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  606. § 25.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  607. § 25.20 Segeln
  608. § 25.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  609. § 25.22 Regelungen über den Verkehr
  610. § 25.23 Regelungen zum Sprechfunk
  611. § 25.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  612. § 25.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  613. § 25.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  614. § 25.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  615. § 25.28 Benutzung der Wasserstraßen
  616. § 25.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  617. § 26.01 Anwendungsbereich
  618. § 26.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  619. § 26.03 Zusammenstellung der Verbände
  620. § 26.04 Fahrgeschwindigkeit
  621. § 26.05 Bergfahrt
  622. § 26.06 Begegnen
  623. § 26.07 Überholen
  624. § 26.08 Wenden
  625. § 26.09 Ankern
  626. § 26.10 Stillliegen
  627. § 26.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  628. § 26.12 Schifffahrt bei Eis
  629. § 26.13 Nachtschifffahrt
  630. § 26.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  631. § 26.15 Meldepflicht
  632. § 26.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  633. § 26.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  634. § 26.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  635. § 26.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  636. § 26.20 Segeln
  637. § 26.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  638. § 26.22 Regelungen über den Verkehr
  639. § 26.23 Regelungen zum Sprechfunk
  640. § 26.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  641. § 26.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  642. § 26.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  643. § 26.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  644. § 26.28 Benutzung der Wasserstraßen
  645. § 26.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  646. § 27.01 Anwendungsbereich
  647. § 27.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  648. § 27.03 Zusammenstellung der Verbände
  649. § 27.04 Fahrgeschwindigkeit
  650. § 27.05 Bergfahrt
  651. § 27.06 Begegnen
  652. § 27.07 Überholen
  653. § 27.08 Wenden
  654. § 27.09 Ankern
  655. § 27.10 Stillliegen
  656. § 27.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  657. § 27.12 Schifffahrt bei Eis
  658. § 27.13 Nachtschifffahrt
  659. § 27.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  660. § 27.15 Meldepflicht
  661. § 27.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  662. § 27.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  663. § 27.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  664. § 27.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  665. § 27.20 Segeln
  666. § 27.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  667. § 27.22 Regelungen über den Verkehr
  668. § 27.23 Regelungen zum Sprechfunk
  669. § 27.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  670. § 27.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  671. § 27.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  672. § 27.27 Verkehrsbeschränkungen
  673. § 27.28 Benutzung der Wasserstraßen
  674. § 27.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  675. § 28.01 Anwendungsbereich
  676. § 28.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  677. § 28.03 Zusammenstellung der Verbände
  678. § 28.04 Fahrgeschwindigkeit
  679. § 28.05 Bergfahrt
  680. § 28.06 Begegnen
  681. § 28.07 Überholen
  682. § 28.08 Wenden
  683. § 28.09 Ankern
  684. § 28.10 Stillliegen
  685. § 28.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  686. § 28.12 Schifffahrt bei Eis
  687. § 28.13 Nachtschifffahrt
  688. § 28.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  689. § 28.15 Meldepflicht
  690. § 28.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  691. § 28.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  692. § 28.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  693. § 28.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  694. § 28.20 Segeln
  695. § 28.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  696. § 28.22 Regelungen über den Verkehr
  697. § 28.23 Regelungen zum Sprechfunk
  698. § 28.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  699. § 28.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  700. § 28.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  701. § 28.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  702. § 28.28 Benutzung der Wasserstraßen
  703. § 28.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  704. § 28.30 Übergangsbestimmungen
  705. § 29.01 Behandlung von Schiffsabfällen
  706. § 29.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
  707. § 29.03 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
  708. § 29.04 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
  709. § 29.05 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
  710. Anlage 1 Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Staates,in dem der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs liegt(nur Hinweis)
  711. Anlage 2
  712. Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
  713. Anlage 4
  714. Anlage 5
  715. Anlage 6 Schallzeichen
  716. Anlage 7 Schifffahrtszeichen
  717. Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße
  718. Anlage 9 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“
  719. Anlage 10 Liste der berauschenden Mittel und Substanzen

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719 provisions

§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen

1. Es ist verboten, ein Licht, einen Schweinwerfer, ein Sichtzeichen oder einen anderen Gegenstand in einer Weise zu gebrauchen, dass es oder er mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen verwechselt werden kann, deren Sichtbarkeit beeinträchtigt oder deren Erkennbarkeit erschweren kann. 2. Es ist verboten, ein Licht oder einen Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, dass es oder er blendet und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährdet oder behindert.

Propose a change

§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb(Anlage 3: Bild 2, 3)

1. Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss bei Nacht führen: a) ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs gesetzt werden muss; b) die Seitenlichter, die in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden müssen. Bei Fahrten auf Flüssen müssen die Seitenlichter mindestens 1,00 m tiefer als das Topplicht gesetzt werden. Bei Fahrten auf Kanälen müssen die Seitenlichter nach Möglichkeit 1,00 m tiefer als das Topplicht, sie dürfen jedoch nicht höher als dieses gesetzt werden. Sie müssen mindestens 1,00 m hinter dem Topplicht gesetzt und binnenbords derart abgeblendet werden, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann; c) ein Hecklicht auf dem Achterschiff. 2. Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit mehr als 110,00 m Länge muss bei Nacht außerdem ein zweites Topplicht führen und zwar auf dem Achterschiff und in größerer Höhe als das vordere Licht. 3. Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss die Lichter nach Nummer 1 und 2 auch dann führen, wenn ihm bei Nacht vorübergehend auf kurzer Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe a Satz 1 führen. 4. Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b führen, wenn ihm bei Tag vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 führen. 5. Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder für eine Fähre; für ein Kleinfahrzeug gilt § 3.13, für eine Fähre § 3.16.

Propose a change

§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)

1. An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muss das Fahrzeug mit Maschinenantrieb führen: a) bei Nacht: aa) außer dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a und b ein zweites Topplicht; dieses muss etwa 1,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden; bb) statt des Hecklichts nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c ein gelbes Hecklicht an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe, damit es von dem nachfolgenden Anhang gesehen werden kann. Das Fahrzeug muss diese Lichter auch dann führen, wenn ihm vorübergehend auf kurzer Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter führen, die das geschleppte Fahrzeug führen muss. b) bei Tag: einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen – letztere an den äußeren Enden – eingefasst ist; der Zylinder muss auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten sichtbar ist. | 4 Das Fahrzeug muss den Zylinder auch dann führen, wenn ihm vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss den Zylinder ebenfalls führen. 2. Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, muss jedes dieser Fahrzeuge führen: a) bei Nacht: ein drittes Topplicht; dieses muss etwa 2,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden; b) bei Tag: den Zylinder nach Nummer 1 Buchstabe b. Das Gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage bugsieren. 3. Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt müssen führen: a) bei Nacht: ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht; b) bei Tag: einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist. Das Gleiche gilt für geschleppte Schwimmkörper oder geschleppte schwimmende Anlagen. Wenn jedoch a) eine Anhanglänge des Verbandes 110,00 m überschreitet, muss sie bei Nacht zwei Lichter nach Satz 1 führen, und zwar eines auf der vorderen und eines auf der hinteren Hälfte des Fahrzeugs; b) eine Anhanglänge des Verbandes aus mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Bälle nach Satz 1 nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen. Die Lichter und Bälle aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, dass sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden. 4. Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes in Fahrt bilden, müssen bei Nacht führen: a) das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a; b) das Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c; bilden mehr als zwei längsseits verbundene Fahrzeuge den Schluss des Verbandes, brauchen nur die beiden äußeren Fahrzeuge dieses Licht zu führen. Bilden ein oder mehrere Kleinfahrzeuge den Schluss eines Verbandes, bleiben sie bei Anwendung der Vorschriften dieser Nummer unberücksichtigt. 5. Auf einer Reede braucht ein Schleppverband, der aus einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglänge besteht, die Tagbezeichnung nach den Nummern 1 bis 4 nicht zu führen. 6. Die Nummern 1 bis 5 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug, das ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppt, und nicht für ein geschlepptes Kleinfahrzeug. Für derartige Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nummer 2 und 3.

Propose a change

§ 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 11, 12, 13, 14)

1. Ein Schubverband in Fahrt muss bei Nacht führen: a) als Topplichter aa) drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei mehreren Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge an der Spitze des Verbandes; diese Topplichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Verbandes angeordnet sein; die beiden unteren Topplichter müssen in einem Abstand von 1,25 m voneinander und 1,10 m unter dem obersten Topplicht gesetzt werden; sie müssen darüber hinaus auf einem Fluss mindestens 2,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken und mindestens 1,00 m über den Seitenlichtern, auf einem Schifffahrtskanal oder in einem Schleusenkanal so hoch wie möglich, jedoch mindestens in Höhe der Seitenlichter gesetzt werden; bb) ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von vorn sichtbar ist; dieses Topplicht ist nach Möglichkeit 3,00 m tiefer als das oberste Topplicht nach Doppelbuchstabe aa hiervor zu setzen. Die Masten dieser Topplichter müssen in der Längsebene des Fahrzeugs stehen, auf dem sie geführt werden; b) Seitenlichter so weit wie möglich hinten am breitesten Teil des Schubverbandes, höchstens 1,00 m von den Außenseiten des Schubverbandes entfernt und mindestens 2,00 m über dem Wasserspiegel; c) als Hecklichter aa) drei Hecklichter auf dem Achterschiff des schiebenden Fahrzeugs in einer waagerechten Linie senkrecht zur Längsebene mit einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, sodass sie nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden können; bb) ein Hecklicht auf dem Achterschiff eines jeden anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von hinten sichtbar ist; befinden sich in dem Verband außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten sichtbare Fahrzeuge, ist dieses Hecklicht nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen. 2. Ein Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt wird, muss bei Nacht Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa auf dem steuerbordseitigen schiebenden Fahrzeug führen, das andere schiebende Fahrzeug muss das Hecklicht nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb führen. 3. Nummer 1 gilt auch für einen Schubverband, wenn er bei Nacht geschleppt wird; jedoch müssen die drei Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa gelb sein. 4. Wird ein Schubverband bei Tag geschleppt, muss das schiebende Fahrzeug führen: einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

Propose a change

§ 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 15, 16)

1. Gekuppelte Fahrzeuge in Fahrt müssen bei Nacht führen: a) auf jedem Fahrzeug das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a; auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedoch an einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das Licht nach § 3.09 Nummer 3 ersetzt werden; b) die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b; diese Lichter müssen an der Außenseite der äußeren Fahrzeuge gesetzt werden, und zwar möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1,00 m tiefer als das niedrigste Topplicht; c) auf jedem Fahrzeug ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c. 2. Die gekuppelten Fahrzeuge müssen die Lichter nach Nummer 1 auch dann führen, wenn ihnen vorübergehend auf kurzer Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe a Satz 1 führen. 3. Jedes gekuppelte Fahrzeug muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b führen, wenn ihm bei Tag vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 führen. 4. Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug, das nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führt, und nicht für ein längsseits gekuppeltes Kleinfahrzeug. Für ein Kleinfahrzeug nach Satz 1 gilt § 3.13 Nummer 2 und 3.

Propose a change

§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt(Anlage 3: Bild 17)

1. Ein Fahrzeug unter Segel in Fahrt muss bei Nacht führen: a) die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein; b) ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c. 2. Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug; für ein Kleinfahrzeug unter Segel in Fahrt gilt § 3.13 Nummer 4 und 6.

Propose a change

§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)

1. Ein einzeln fahrendes Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb muss bei Nacht führen: entweder a) ein Topplicht, jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter und mindestens 1,00 m vor diesen; b) Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen; sie müssen in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gesetzt sein und innenbords derart abgeblendet sein, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann; c) ein Hecklicht; oder d) ein Topplicht, jedoch hell statt stark, mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter; e) Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen; diese können aa) in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs oder bb) unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der Schiffsachse gesetzt sein; im Falle des Doppelbuchstaben aa müssen sie innenbords derart abgeblendet sein, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann; f) ein Hecklicht; dieses Licht darf unter der Voraussetzung entfallen, dass anstelle des Topplichtes nach Buchstabe d ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird. 2. Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt, muss es bei Nacht die Lichter nach Nummer 1 führen. 3. Ein geschlepptes oder längsseits gekuppeltes Kleinfahrzeug muss bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Dies gilt nicht für die Beiboote des Fahrzeugs. 4. Ein einzeln fahrendes Kleinfahrzeug unter Segel muss bei Nacht führen: entweder a) die Seitenlichter nach Nummer 1 Buchstabe e und ein Hecklicht oder b) diese Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterne am Topp oder c) ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht und bei der Annäherung anderer Fahrzeuge außerdem ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen. 5. Ein einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug muss bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Ein Beiboot, auf das die gleichen Voraus- setzungen zutreffen, braucht dieses Licht jedoch nur bei der Annäherung eines anderen Fahrzeugs zu zeigen. 6. Ein Kleinfahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit Maschinenantrieb fährt, muss bei Tag einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten, so hoch wie möglich an einer Stelle, an der er am besten sichtbar ist, führen.

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§ 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)

1. Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A des ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach den Unterabschnitten 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 des ADN führen: a) bei Nacht: ein blaues Licht; b) bei Tag: einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten. Das Zeichen muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass es von allen Seiten sichtbar ist. Anstelle des blauen Kegels nach Satz 1 Buchstabe b kann auch je ein blauer Kegel auf dem Vorschiff und dem Achterschiff und so hoch geführt werden, dass der Kegel auf a) dem Vorschiff mindestens in einem Bereich von Backbord querab über Voraus bis Steuerbord querab, b) auf dem Achterschiff mindestens in einem Bereich von Backbord querab über Achteraus bis Steuerbord querab sichtbar ist. 2. Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A des ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 des ADN führen: a) bei Nacht: zwei blaue Lichter; b) bei Tag: zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten. Die Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von 1,00 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Abweichend von Satz 2 kann der Abstand zwischen den Zeichen in Abhängigkeit von den Gegebenheiten geringer gewählt werden, wenn hierdurch ihre Erkennbarkeit nicht eingeschränkt wird. Anstelle der zwei blauen Kegel nach Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit den Sätzen 2 und 3 können auch je zwei blaue Kegel auf dem Vorschiff und dem Achterschiff und so hoch geführt werden, dass die Kegel auf a) dem Vorschiff mindestens in einem Bereich von Backbord querab über Voraus bis Steuerbord querab, b) auf dem Achterschiff mindestens in einem Bereich von Backbord querab über Achteraus bis Steuerbord querab sichtbar sind. 3. Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A des ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 des ADN führen: a) bei Nacht: drei blaue Lichter; b) bei Tag: drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten. Die Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von 1,00 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Abweichend von Satz 2 kann der Abstand zwischen den Zeichen in Abhängigkeit von den Gegebenheiten geringer gewählt werden, wenn hierdurch ihre Erkennbarkeit nicht eingeschränkt wird. Anstelle der drei blauen Kegel nach Satz 1 Buch- stabe b in Verbindung mit den Sätzen 2 und 3 können auch je drei blaue Kegel auf dem Vorschiff und dem Achterschiff und so hoch geführt werden, dass die Kegel auf a) dem Vorschiff mindestens in einem Bereich von Backbord querab über Voraus bis Steuerbord querab, b) auf dem Achterschiff mindestens in einem Bereich von Backbord querab über Achteraus bis Steuerbord querab sichtbar sind. 4. Fährt oder fahren in einem Schubverband oder in einer Zusammenstellung gekuppelter Fahrzeuge ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge im Sinne der Nummer 1, 2 oder 3, muss die Bezeichnung nach der Nummer 1, 2 oder 3 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt. 5. Ein Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt wird, muss die Bezeichnung nach Nummer 4 auf dem steuerbordseitigen, schiebenden Fahrzeug führen. 6. Ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge, das, der oder die verschiedene gefährliche Güter nach den Nummern 1, 2 oder 3 zusammen befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Lichter oder blauen Kegel erfordert. 7. Ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 führen muss, jedoch nach Abschnitt 1.16.1 des ADN ein Zulassungszeugnis besitzt und die Sicherheitsbestimmungen einhält, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, hat bei der Annäherung an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1 zu führen, wenn es zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden will, das die Bezeichnung nach Nummer 1 führen muss. 8. Die Lichtstärke der in den Nummern 1 bis 7 vorgeschriebenen blauen Lichter muss mindestens derjenigen der gewöhnlichen blauen Lichter entsprechen.

Propose a change

§ 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sindund deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist(Anlage 3: Bild 33)

Ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist, muss in Fahrt bei Tag einen gelben Doppelkegel an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist, führen. Satz 1 gilt nicht für eine Fähre.

Propose a change

§ 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt(Anlage 3: Bild 34, 35, 36)

1. Eine nicht frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen: a) ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m nicht überschreitet; b) ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m über dem Licht nach Buchstabe a. 2. Bei einer Gierfähre am Längsseil in Fahrt muss bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein. 3. Eine frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen: a) die Lichter nach Nummer 1; b) die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c.

Propose a change

§ 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen(Anlage 3: Bild 37)

Ein Fahrzeug, dem die zuständige Behörde zur Durchfahrt durch eine Stelle, an der eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, muss in Fahrt außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung bei Tag einen roten Wimpel auf dem Vorschiff und so hoch, dass er gut sichtbar ist, führen.

Propose a change

§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 38)

1. Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung a) bei Nacht: ein rotes Licht zeigen, das im unteren Halbkreis geschwenkt wird; b) bei Tag: eine rote Flagge zeigen, die im unteren Halbkreis geschwenkt wird. Anstelle der Bezeichnung nach Satz 1 kann das vorgeschriebene Schallzeichen gegeben werden oder beides zugleich. 2. Die Flagge nach Nummer 1 Buchstabe b kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.

Propose a change

§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3: Bild 39)

Unbeschadet der besonderen Auflagen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, muss ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage in Fahrt bei Nacht von allen Seiten sichtbare weiße helle Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen, führen.

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§ 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 40, 41)

1. Mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs und der in den §§ 3.22 und 3.25 genannten Fahrzeuge muss ein Fahrzeug beim Stillliegen bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht auf der Fahrwasserseite mindestens 3,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken führen. Anstelle der Bezeichnung nach Satz 1 können auch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter auf der Fahrwasserseite in gleicher Höhe auf dem Vor- und dem Achterschiff geführt werden. 2. Ein Kleinfahrzeug – mit Ausnahme eines Beibootes – muss beim Stillliegen bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht auf der Fahrwasserseite führen. 3. Die in den Nummern 1 und 2 vorgeschriebene Bezeichnung braucht nicht geführt zu werden, wenn a) das Fahrzeug zu einer Zusammenstellung von Fahrzeugen gehört, die voraussichtlich nicht vor dem Ende der Nacht aufgelöst wird und die Fahrzeuge dieser Zusammenstellung auf der Fahrwasserseite das Licht nach Nummer 1 führen, b) sich das Fahrzeug völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen befindet oder hinter einem aus dem Wasser ragenden Längswerk stillliegt oder c) das Fahrzeug am Ufer stillliegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist. 4. Sind Fahrzeuge an einer besonders dafür ausgewiesenen Stelle zusammengezogen, kann die zuständige Behörde in Sonderfällen einen Teil von ihnen von der Lichterführung nach den Nummern 1 oder 2 befreien.

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§ 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 42, 43, 44)

Die nach § 3.14 jeweils vorgeschriebene Bezeichnung ist von den dort genannten Fahrzeugen, Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen auch beim Stillliegen zu führen.

Propose a change

§ 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen(Anlage 3: Bild 45, 46)

1. Eine nicht frei fahrende Fähre muss während des Betriebes bei Nacht beim Stillliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nummer 1 führen. Außerdem muss bei einer Gierseilfähre am Längsseil bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16 Nummer 2 führen. 2. Eine frei fahrende Fähre während des Betriebes bei Nacht muss beim Stillliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nummer 1 führen; sie dürfen außerdem die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c beibehalten. Das grüne Licht nach § 3.16 Nummer 1 Buchstabe b und die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c müssen gelöscht werden, sobald die Fähren nicht mehr in Betrieb sind.

Propose a change

§ 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 47)

Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, muss ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage beim Stillliegen bei Nacht von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in genügender Zahl, um ihre fahrwasserseitigen Umrisse kenntlich zu machen, führen. Die in Satz 1 vorgeschriebenen Lichter brauchen nicht geführt zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 3.20 Nummer 3 Buchstabe b oder c oder Nummer 4 erfüllt sind. Wenn durch die Lage des Schwimmkörpers oder der schwimmenden Anlage eine Behinderung des Schiffsverkehrs ausgeschlossen und dieser oder diese nicht über Gebühr durch die Schifffahrt gefährdet ist, kann die zuständige Behörde für einzelne Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen das Stillliegen ohne Beleuchtung zulassen.

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§ 3.24 Bezeichnung bestimmterstillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger(Anlage 3: Bild 48)

1. Ein Fischereifahrzeug, ein Kleinfahrzeug eingeschlossen, das seine Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt hat, muss beim Stillliegen bei Nacht die Bezeichnung nach § 3.20 Nummer 1 führen. 2. Die Netze oder Ausleger des Fahrzeugs nach Nummer 1 müssen bezeichnet sein: a) bei Nacht: durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen; b) bei Tag: durch gelbe Döpper oder gelbe Flaggen in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen. 3. Die zuständige Behörde kann eine von Nummer 2 Buchstabe b abweichende Bezeichnung vorschreiben oder zulassen.

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§ 3.25 Bezeichnung schwimmender Gerätebei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge(Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)

1. Ein schwimmendes Gerät bei der Arbeit oder ein Fahrzeug, das in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder andere Messungen ausführt und dabei stillliegt, muss führen: a) nach der Seite oder den Seiten, an der oder denen die Durchfahrt frei ist: aa) bei Nacht: übereinander zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter; bb) bei Tag: entweder aaa) das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) oder bbb) zwei grüne Doppelkegel übereinander in einem Abstand von 1,00 m und gegebenenfalls b) nach der Seite, an der die Durchfahrt nicht frei ist: aa) bei Nacht: ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa gezeigte oberste grüne Licht; bb) bei Tag: entweder aaa) das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) in gleicher Höhe wie das Tafelzeichen nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa oder bbb) einen roten Ball in gleicher Höhe wie der oberste Doppelkegel nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb. Wenn das in Satz 1 genannte Fahrzeug gegen Sog oder Wellenschlag geschützt werden muss, muss es führen: a) nach der Seite oder den Seiten, an der die Durchfahrt frei ist: aa) bei Nacht: ein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht 1,00 m über dem weißen; bb) bei Tag: eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß, b) nach der Seite, an der die Durchfahrt nicht frei ist: aa) bei Nacht: ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa gezeigte rote Licht; bb) bei Tag: eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die weiß-rote Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite. Die Bezeichnung nach den Sätzen 1 und 2 ist so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar ist. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden. 2. Ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug muss die Bezeichnung nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a und b führen. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, dass die Zeichen nicht auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf Nachen, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden. 3. Die zuständige Behörde kann von der Führung der Bezeichnung nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und b befreien.

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§ 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörperund schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, und ihrer Anker(Anlage 3: Bild 53, 54, 55)

1. Ein stillliegendes Fahrzeug, dessen Anker so ausgeworfen sind, dass ein Anker, ein Ankerkabel oder eine Ankerkette die Schifffahrt gefährden kann, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung bei Nacht führen: ein von allen Seiten sichtbares zusätzliches weißes gewöhnliches Licht 1,00 m unter dem Licht nach § 3.20 Nummer 1 oder, wenn zwei Stillliegelichter gesetzt sind, unter dem Licht, das dem Anker am nächsten liegt. 2. Wenn in den Fällen des § 3.23 ein Anker so ausgeworfen ist, dass die Schifffahrt gefährdet sein kann, muss das diesem Anker nächstgelegene Licht durch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter, die in einem Abstand von 1,00 m übereinander angebracht sind, ersetzt werden. 3. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist jeder dieser Anker mit einem gelben Döpper mit Radarreflektor zu bezeichnen. 4. Wenn ein Anker, ein Ankerkabel oder eine Ankerkette eines schwimmenden Gerätes die Schifffahrt gefährden kann, ist er, es oder sie zu bezeichnen: a) bei Nacht: durch eine Tonne mit Radarreflektor und einem von allen Seiten sichtbaren weißen gewöhnlichen Licht; b) bei Tag: durch einen gelben Döpper mit Radarreflektor.

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§ 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden(Anlage 3: Bild 56)

Ein Fahrzeug der Überwachungsbehörden nach § 1.20 kann bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für ein Fahrzeug der Feuerwehr, ein Wasserrettungsfahrzeug nach § 1.24 Nummer 2 im Rettungseinsatz, ein Fahrzeug des Zivil- und Katastrophenschutzes, ein Fahrzeug der Zollverwaltung, ein Fahrzeug der Bundespolizei oder ein Fahrzeug des Bundeskriminalamtes.

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§ 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen(Anlage 3: Bild 57)

Ein in Fahrt befindliches Fahrzeug, das in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder andere Messungen ausführt, kann mit Erlaubnis der zuständigen Behörde bei Nacht und bei Tag zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen: ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht.

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§ 3.28a Bezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr

1. Ein Mehrzweckfahrzeug der Bundeswehr führt während der Fahrt bei Nacht die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 und 1,00 m oberhalb des Topplichtes zusätzlich ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht, das bei Nacht und bei Tag eingeschaltet sein muss. 2. Das Fahrzeug nach Nummer 1 verhält sich während der Fahrt grundsätzlich wie ein Kleinfahrzeug. Es gelten die §§ 6.02 und 6.02a Nummer 1 und 4.

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§ 3.29 Schutz gegen Sog und Wellenschlag(Anlage 3: Bild 58)

1. Ein in Fahrt befindliches oder stillliegendes Fahrzeug, ein in Fahrt befindlicher oder stillliegender Schwimmkörper oder eine in Fahrt befindliche oder stillliegende schwimmende Anlage, das, der oder die gegen Sog und Wellenschlag eines vorbeifahrenden Fahrzeugs oder Schwimmkörpers geschützt werden will, kann zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen: a) bei Nacht: ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht 1,00 m über dem weißen, an einer Stelle, an der sie gut gesehen und nicht mit anderen Lichtern verwechselt werden können; b) bei Tag: eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar ist. Die Flagge kann durch zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß, ersetzt werden. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden. 2. Von der Bezeichnung nach Nummer 1 dürfen nur Gebrauch machen: a) ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die schwer beschädigt ist oder das, der oder die sich an Rettungsarbeiten beteiligt, sowie ein manövrierunfähiges Fahrzeug; b) ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage mit schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Behörde. § 3.25 bleibt unberührt.

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§ 3.30 Notzeichen(Anlage 3: Bild 59)

1. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen: a) bei Nacht: ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird; b) bei Tag: eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird. 2. Die Sichtzeichen nach Nummer 1 ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.

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§ 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten(Anlage 3: Bild 60)

1. Sofern es nicht an Bord beschäftigten Personen durch andere Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und a) einem schwarzen Sinnbild des Fußgängers oder b) einem schwarzen Sinnbild einer rufenden Person, die eine Hand abwehrend hochhält, angezeigt werden. Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Nummer 3 muss ihr Durchmesser mindestens 0,60 m betragen. 2. Die Tafeln müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

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§ 3.32 Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden(Anlage 3: Bild 61)

1. Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord a) zu rauchen, b) ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden, muss dieses Verbot durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen a) eine brennende Zigarette in schwarzer Farbe oder b) ein entzündetes Streichholz in schwarzer Farbe abgebildet ist, angezeigt werden. Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Nummer 3 muss ihr Durchmesser mindestens 0,60 m betragen. 2. Die Tafeln müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

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§ 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinander(Anlage 3: Bild 62)

1. Sofern das seitliche Stillliegen in der Nähe eines Fahrzeugs durch andere Vorschriften oder durch besondere Anforderungen der zuständigen Behörde verboten ist, muss dieses Fahrzeug an Deck in der Längsachse eine quadratische Tafel, darunter ein dreieckiges Zusatzschild führen. Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiß mit rotem Rand und trägt einen roten Schrägstrich von links oben nach rechts unten und ein schwarzes „P“ im Mittelfeld. Das dreieckige Zusatzschild ist auf beiden Seiten weiß und zeigt in schwarzen Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb derer das Stillliegen verboten ist. 2. Bei Nacht müssen die Tafeln so beleuchtet sein, dass sie an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind. 3. Dieser Paragraf gilt nicht für die in § 3.21 genannten Fahrzeuge, Schubverbände oder gekuppelten Fahrzeuge.

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§ 3.34 Verhaltenspflichten

1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass in den Fällen des § 3.01 Nummer 2 die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden. 2. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Vorspann, dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage die in § 3.08 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 und 3, und Nummer 4 und mit § 3.28a Nummer 1, § 3.11 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, § 3.12 Nummer 1, § 3.15 Satz 1, §§ 3.17, 3.18 Nummer 1 Satz 1 und § 3.19 jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während der Fahrt geführt wird. 3. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Vorspann, dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage in den in § 3.09 Nummer 1 bis 4, § 3.10 Nummer 1 bis 4, § 3.13 Nummer 1 bis 6, § 3.14 Nummer 1 bis 7, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 8, und § 3.16 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während der Fahrt geführt wird. 4. Der Schiffsführer darf das Fahrzeug nur führen, wenn a) dessen Lichter gemäß § 3.02 Nummer 1 von allen Seiten sichtbar sind und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen, b) dessen Signalleuchten den in § 3.02 Nummer 2 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechen, c) dessen Nachtbezeichnung die Tragweite nach § 3.02 Nummer 3 hat. 5. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die auf dem Fahrzeug verwendeten a) Flaggen, Tafeln und Wimpel den Anforderungen nach § 3.03 Nummer 1 bis 3, § 3.31 Nummer 1 Satz 3 und § 3.32 Nummer 1 Satz 3 entsprechen und b) Zylinder, Bälle und Kegel den Anforderungen nach § 3.04 Nummer 2 und 3 entsprechen. 6. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug oder dem Verband in den in § 3.20 Nummer 1 und 2, § 3.21 in Verbindung mit § 3.14 Nummer 1 bis 7, § 3.22 Nummer 1 und 2 Satz 1, § 3.24 Nummer 1 und 2, § 3.25 Nummer 1 und 2 und § 3.26 Nummer 1 genannten Fällen die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während des Stillliegens geführt wird. 7. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass ein ausgeworfener Anker des Fahrzeugs während des Stillliegens in dem in § 3.26 Nummer 1 genannten Fall nach § 3.26 Nummer 3 bezeichnet ist. 8. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass in dem in § 3.22 Nummer 2 Satz 2 genannten Fall die dort genannte Bezeichnung gelöscht ist. 9. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug auf das Verbot a) des Betretens nach § 3.31 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, b) zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden nach § 3.32 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und c) des Stillliegens seitlich nebeneinander nach § 3.33 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, in der jeweils vorgeschriebenen Weise hingewiesen wird. 10. Der Schiffsführer, Eigentümer und Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage bei Nacht beim Stillliegen die in § 3.23 Satz 1 vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird. 11. Der Schiffsführer, Eigentümer und Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage bei Nacht beim Stillliegen in dem in § 3.26 Nummer 2 genannten Fall die dort vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird. 12. Der Schiffsführer, Eigentümer und Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass ein ausgeworfener Anker des oder der bei Nacht stillliegenden Schwimmkörpers oder schwimmenden Anlage in dem in § 3.26 Nummer 2 genannten Fall nach § 3.26 Nummer 3 bezeichnet ist. 13. Der Schiffsführer, Eigentümer und Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass ein Anker, ein Ankerkabel oder eine Ankerkette des schwimmenden Gerätes, der, das oder die die Schifffahrt gefährden kann, nach § 3.26 Nummer 4 bezeichnet ist. 14. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder eines Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn a) dessen Lichter nach § 3.02 Nummer 1 von allen Seiten sichtbar sind und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen, b) dessen Signalleuchten den in § 3.02 Nummer 2 genannten Vorschriften entsprechen, c) dessen Nachtbezeichnung die nach § 3.02 Nummer 3 Halbsatz 2 vorgeschriebene Tragweite hat.

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§ 4.01 Allgemeines

1. Soweit in dieser Verordnung das Geben eines Schallzeichens und nicht die Verwendung der Glocke vorgeschrieben ist, muss es wie folgt gegeben werden: a) auf einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, mittels eines mechanisch betriebenen Schallgerätes, das genügend hoch angebracht ist, dass sich der Schall nach vorn und möglichst auch nach achtern frei ausbreiten kann; b) auf einem Fahrzeug ohne Maschinenantrieb und auf einem Kleinfahrzeug mittels eines Schallgerätes, einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns. 2. Auf einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss gleichzeitig mit einem Schallzeichen ein gleich langes Lichtzeichen gegeben werden, das gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein muss. Dies gilt nicht für ein Kleinfahrzeug sowie für Glockenzeichen. 3. Fahren Fahrzeuge in einem Verband, ist ein vorgeschriebenes Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet, bei einem Schleppverband von dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes. 4. Eine Gruppe von Glockenschlägen muss etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden. 5. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person müssen jeweils sicherstellen, dass ein vorgeschriebenes Schallzeichen in der in den Nummern 1, 2 Satz 1 und Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3, vorgeschriebenen Art und Weise abgegeben wird.

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§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen

1. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss jedes Fahrzeug – mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs – in den in Anlage 6 genannten Fällen die dort jeweils genannten Schallzeichen geben. 2. Ein Kleinfahrzeug kann erforderlichenfalls die allgemeinen Schallzeichen nach Abschnitt A der Anlage 6 geben. 3. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person müssen jeweils sicherstellen, dass nach Nummer 1 vorgeschriebene Schallzeichen gegeben werden.

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§ 4.03 Verbotene Schallzeichen

1. Es darf kein anderes als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen gebraucht oder unter Umständen gebraucht werden, für die es durch diese Verordnung nicht vorgeschrieben oder zugelassen ist. 2. Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land darf jedoch auch ein anderes Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen führen kann.

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§ 4.04 Notzeichen

1. Ein Fahrzeug, das Hilfe durch ein Schallzeichen herbeirufen will, insbesondere, wenn das Fahrzeug in Not oder ein Mensch über Bord gefallen ist, kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben. 2. Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 3.30.

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§ 4.05 Sprechfunk

1. Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk entsprechen. Die Funkanlage muss nach folgenden Vorschriften betrieben werden: a) nach der in Satz 1 genannten Vereinbarung, die im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) erläutert ist, b) nach dieser Verordnung und c) nach der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung. Funkmeldungen und Funkabsprachen sind in deutscher Sprache auszuführen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt den aktuellen Stand des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt. 2. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, eine Fähre oder ein schwimmendes Gerät, darf nur fahren, wenn es mit zwei betriebssicheren Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist. Während der Fahrt muss eine Sprechfunkanlage in dem Verkehrskreis Schiff-Schiff und die andere Sprechfunkanlage in dem Verkehrskreis Nautische Information ständig sende- und empfangsbereit sein. Der Verkehrskreis Nautische Information darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden. 3. Eine Fähre oder ein schwimmendes Gerät mit Maschinenantrieb darf nur fahren, wenn sie oder es mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch während des weiteren Betriebes der Fähre außerhalb der Fahrt. 4. Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muss sich vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken, Fahrwasserengen oder Brückenöffnungen auf dem für den Verkehrskreis Schiff-Schiff zugewiesenen Kanal melden. 5. Zur Gewährleistung eines sicheren Funkverkehrs sind die Antennen der Sprechfunkanlagen in Engstellen senkrecht zu stellen und so hoch wie möglich auszufahren. Satz 1 gilt nicht, soweit die örtlichen Gegebenheiten es nicht zulassen, die Antennen der Sprechfunkanlagen senkrecht zu stellen. 6. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen. 7. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass die Sprechfunkanlagen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage nur in der in Nummer 1 Satz 2 und 3, Nummer 2 Satz 2 und 3, Nummer 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, und Nummer 3 Satz 3, Nummer 4 und 5 Satz 1 vorgeschriebenen Art und Weise betrieben werden. 8. Der Schiffsführer hat unbeschadet der Nummer 7 sicherzustellen, dass a) die Sprechfunkanlagen seines Fahrzeugs oder seiner schwimmenden Anlage der Vorschrift nach Nummer 1 Satz 1 entsprechen und b) sein Fahrzeug mit den nach Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist. 9. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, eines Verbandes oder einer schwimmenden Anlage nur anordnen oder zulassen, wenn a) das Fahrzeug oder der Verband mit den nach Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist und b) die Sprechfunkanlagen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage der Vorschrift nach Nummer 1 Satz 1 entsprechen und gemäß den Vorschriften nach Nummer 1 Satz 2 betrieben werden.

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§ 4.06 Radar

1. Ein Fahrzeug darf nur dann Radar benutzen, wenn a) es mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Artikel 7.06 ES-TRIN ausgerüstet ist; dabei müssen die Geräte in gutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens zugelassenen schiffssicherheitstechnischen Baumuster entsprechen; eine nicht frei fahrende Fähre braucht jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein, b) sich an Bord eine Person befindet, die aa) ein Befähigungszeugnis mit dem Eintrag der besonderen Berechtigung für Radar, bb) einen nach der Binnenschiffspersonalverordnung dem Befähigungszeugnis nach Doppelbuchstabe aa gleichgestellten Nachweis oder cc) ein nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltendes Radarpatent besitzt. Ein Kleinfahrzeug muss außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein. Unbeschadet des § 1.09 Nummer 3 kann jedoch am Tag bei guter Sicht abweichend von Satz 1 Buchstabe b Radar zu Ausbildungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine Person nach Satz 1 Buchstabe b nicht an Bord befindet. Wenn eine Zielverfolgung gleichzeitig mit Radar und AIS erfolgt, ist die Radarinformation der Navigation als die maßgebende Information zu Grunde zu legen. 2. Bei einem Schubverband oder gekuppelten Fahrzeugen gilt Nummer 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet. 3. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug Radar nur nach den in Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 und 4, genannten Anforderungen genutzt wird. 4. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Radarfahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn a) das Fahrzeug oder der Verband mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, im Falle eines Kleinfahrzeugs oder Verbandes, der nur aus Kleinfahrzeugen besteht, darüber hinaus mit einer Sprechfunkanlage nach Nummer 1 Satz 2, ausgerüstet und b) das Fahrzeug oder der Verband mit einer geeigneten Person nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b besetzt ist.

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§ 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS

Auf den Wasserstraßen Neckar, Main, Main-Donau-Kanal, Ruhr, Rhein-Herne-Kanal, Wesel-Datteln-Kanal, Datteln-Hamm-Kanal, Dortmund-Ems-Kanal, Küstenkanal, Mittellandkanal einschließlich der Stichkanäle und des Rothenseer Verbindungskanals, Elbe-Seitenkanal, Elbe-Havel-Kanal einschließlich Großer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal und Pareyer Verbindungskanal, Weser von km 204,40 bis km 366,70 und UWe-km 0,00 bis UWe-km 1,375, Elbe, Elbe-Lübeck-Kanal, Kanaltrave, Saar von km 0,00 bis km 87,20, Spree-Oder-Wasserstraße von km 0,00 bis km 18,25 mit Ruhlebener Altarm, Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal und Charlottenburger Verbindungskanal, Teltowkanal von km 0,00 bis km 37,00, Untere Havel-Wasserstraße von km 0,00 bis km 67,82 und von km 146,20 bis km 148,48 mit Großer Wannsee und Potsdamer Havel, Havelkanal und Havel-Oder-Wasserstraße mit Verbindungskanal Hohensaaten Ost, Verbindungskanal Schwedter Querfahrt und Veltener Stichkanal, Saale und Donau gelten die folgenden Regelungen zu Inland AIS und Inland ECDIS: 1. Ein Fahrzeug muss mit einem Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN ausgestattet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für a) ein Fahrzeug von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt, b) ein Kleinfahrzeug, c) einen Schubleichter ohne eigenen Antrieb, d) ein schwimmendes Gerät ohne eigenen Antrieb, e) eine Fähre, soweit diese von der Verpflichtung zur Ausrüstung mit einer Sprechfunkanlage nach § 4.05 Nummer 3 befreit ist. 2. Folgende Anforderungen müssen bei der Nutzung des Inland AIS Gerätes erfüllt sein: a) das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein, b) das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für ein Tankschiff mit dem Navigationsstatus „festgemacht“, c) es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im Sendebetrieb sein, d) die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Gerätes müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen. Satz 1 Buchstabe a gilt nicht a) für den Fall, dass die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen gewährt hat, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, b) für ein Fahrzeug der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS-Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde. 3. Ein Fahrzeug, das mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein muss, muss zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät mit mindestens dem Informationsmodus nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein. Das Inland ECDIS Gerät muss zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt werden. Das Inland ECDIS Gerät und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 258 vom 28.9.2013, S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1973 (ABl. L 324 vom 19.12.2018, S. 1) geändert worden ist, entsprechen, die in Teil I „Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist. Das Inland ECDIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Ein Inland ECDIS Gerät, das den Anforderungen der am 26. September 2022 anzuwendenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entspricht, darf bis zum Ablauf des 19. Juni 2024 weiterhin betrieben werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für eine Fähre. 4. Es müssen folgende Daten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, die in Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist, unverzüglich nach Fahrtantritt übermittelt werden: a) User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI); b) Schiffsname; c) Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, die in Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist; d) einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer; e) Länge über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m; f) Breite über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m; g) Position im Kartenstandard WGS 84; h) Geschwindigkeit über Grund; i) Kurs über Grund; j) Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung; k) Navigationsstatus nach Anlage 9; l) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 9; m) Rufzeichen. 5. Der Schiffsführer muss folgende Daten unverzüglich nach Auftreten einer Änderung umgehend aktualisieren: a) Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 9; b) Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 9; c) Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, die in Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist; d) Navigationsstatus nach Anlage 9; e) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 9. 6. Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, darf nur folgende AIS Geräte verwenden: a) Inland AIS Geräte nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN, b) nach den Vorschriften der IMO typzugelassene AIS Geräte der Klasse A, c) AIS Geräte der Klasse B, die den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG und der internationalen Norm IEC 62287-1 oder 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen; AIS Geräte der Klasse B, die den Anforderungen der am 8. November 2019 geltenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen. 7. Ein Kleinfahrzeug, dem keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, braucht die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln. 8. Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, muss zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein. 9. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass a) das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist, b) das Inland AIS Gerät auf einem Fahrzeug mit der maximalen Leistung sendet; dies gilt nicht für ein Tankschiff mit dem Navigationsstatus „festgemacht“, c) immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im Sendebetrieb ist, d) die in das im Sendebetrieb befindliche Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen, e) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird. 10. Der Schiffsführer hat a) sicherzustellen, dass aa) das von ihm geführte Fahrzeug aaa) mit einem Inland AIS Gerät nach Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist, bbb) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem dort genannten Inland ECDIS Gerät ausgestattet ist und ccc) in dem in Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist, bb) das Inland AIS Gerät den in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften entspricht und cc) das Inland ECDIS Gerät und die elektronische Binnenschifffahrtskarte den Anforderungen der in Nummer 3 Satz 3 genannten Vorschriften entsprechen und dd) die in Nummer 4 genannten Daten nach Fahrtantritt vollständig übermittelt und die in Nummer 5 genannten Daten nach Auftreten einer Änderung unverzüglich und vollständig aktualisiert werden und b) in dem in Nummer 8 genannten Fall die Sprechfunkanlage auf Empfang zu schalten. 11. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn a) das Fahrzeug aa) mit einem Inland AIS Gerät nach Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist, bb) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem dort genannten Inland ECDIS Gerät ausgestattet ist und cc) in dem in Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist, b) das Inland AIS Gerät den in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften entspricht und c) das Inland ECDIS Gerät und die elektronische Binnenschifffahrtskarte den Anforderungen der in Nummer 3 Satz 3 genannten Vorschriften entsprechen.

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§ 5.01 Schifffahrtszeichen

1. Anlage 7 enthält die Schifffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise, die von der zuständigen Behörde im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs angeordnet werden. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben. 2. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung hat der Schiffsführer oder die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person die Anordnung zu befolgen sowie auf die Empfehlung und den Hinweis zu achten, die oder der ihnen durch ein auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachtes Zeichen nach Nummer 1 erteilt oder gegeben wird.

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§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße

1. Anlage 8 enthält die Schifffahrtszeichen, die ausgelegt oder aufgestellt werden können, um die Schifffahrt zu erleichtern. Sie führt auf, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Schifffahrtszeichen verwendet werden. 2. Anlage 8 bestimmt zudem die Schifffahrtszeichen für die Bezeichnung von vorübergehend bestehenden gefährlichen Stellen und Hindernissen.

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