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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

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Contents: 719 provisions
  1. vorspann
  2. § 1.01 Begriffsbestimmungen
  3. § 1.02 Schiffsführer
  4. § 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
  5. § 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
  6. § 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
  7. § 1.06 Benutzung der Wasserstraße
  8. § 1.07 Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
  9. § 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
  10. § 1.09 Besetzung des Ruders
  11. § 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen
  12. § 1.11 Mitführen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
  13. § 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse
  14. § 1.13 Schutz der Schifffahrtszeichen
  15. § 1.14 Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen
  16. § 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen undanderen Stoffen in die Wasserstraße
  17. § 1.16 Rettung und Hilfeleistung
  18. § 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen
  19. § 1.18 Freimachen des Fahrwassers
  20. § 1.19 Besondere Anweisungen
  21. § 1.20 Überwachung
  22. § 1.21 Sondertransporte
  23. § 1.22 Anordnungen vorübergehender Art
  24. § 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
  25. § 1.24 Sonderregelung für Fahrzeugeim öffentlichen Dienst und für Wasserrettungsfahrzeuge
  26. § 1.25 Laden, Löschen und Leichtern
  27. § 1.26 Fahrgeschwindigkeit
  28. § 1.27 Verbände
  29. § 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
  30. § 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
  31. § 2.03 Schiffseichung
  32. § 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
  33. § 2.05 Kennzeichen der Anker
  34. § 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen(Anlage 3: Bild 65)
  35. § 2.07 Verhaltenspflichten
  36. § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen(Anlage 3: Bild 1)
  37. § 3.02 Lichter und Signalleuchten
  38. § 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
  39. § 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel
  40. § 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
  41. § 3.06
  42. § 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen
  43. § 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb(Anlage 3: Bild 2, 3)
  44. § 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
  45. § 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 11, 12, 13, 14)
  46. § 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 15, 16)
  47. § 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt(Anlage 3: Bild 17)
  48. § 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
  49. § 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
  50. § 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sindund deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist(Anlage 3: Bild 33)
  51. § 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt(Anlage 3: Bild 34, 35, 36)
  52. § 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen(Anlage 3: Bild 37)
  53. § 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 38)
  54. § 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3: Bild 39)
  55. § 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 40, 41)
  56. § 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 42, 43, 44)
  57. § 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen(Anlage 3: Bild 45, 46)
  58. § 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 47)
  59. § 3.24 Bezeichnung bestimmterstillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger(Anlage 3: Bild 48)
  60. § 3.25 Bezeichnung schwimmender Gerätebei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge(Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
  61. § 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörperund schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, und ihrer Anker(Anlage 3: Bild 53, 54, 55)
  62. § 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden(Anlage 3: Bild 56)
  63. § 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen(Anlage 3: Bild 57)
  64. § 3.28a Bezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr
  65. § 3.29 Schutz gegen Sog und Wellenschlag(Anlage 3: Bild 58)
  66. § 3.30 Notzeichen(Anlage 3: Bild 59)
  67. § 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten(Anlage 3: Bild 60)
  68. § 3.32 Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden(Anlage 3: Bild 61)
  69. § 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinander(Anlage 3: Bild 62)
  70. § 3.34 Verhaltenspflichten
  71. § 4.01 Allgemeines
  72. § 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
  73. § 4.03 Verbotene Schallzeichen
  74. § 4.04 Notzeichen
  75. § 4.05 Sprechfunk
  76. § 4.06 Radar
  77. § 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS
  78. § 5.01 Schifffahrtszeichen
  79. § 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße
  80. § 6.01
  81. § 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
  82. § 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander
  83. § 6.03 Allgemeine Grundsätze
  84. § 6.03a Kreuzen
  85. § 6.04 Allgemeine Bestimmungen für das Begegnen(Anlage 3: Bild 63)
  86. § 6.05 Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen für das Begegnen
  87. § 6.06
  88. § 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
  89. § 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
  90. § 6.09 Allgemeine Bestimmungen für das Überholen
  91. § 6.10 Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge beim Überholen
  92. § 6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen
  93. § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
  94. § 6.13 Wenden
  95. § 6.14 Verhalten vor der Abfahrt
  96. § 6.15 Verbot des Hineinfahrens indie Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
  97. § 6.16 Überqueren der Wasserstraße; Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
  98. § 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
  99. § 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
  100. § 6.19 Schifffahrt durch Treibenlassen
  101. § 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
  102. § 6.21 Zusammenstellung der Verbände
  103. § 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
  104. § 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Gerätenbei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen(Anlage 3: Bild 50a, 50b, 52)
  105. § 6.23 Verhalten der Fähren
  106. § 6.24 Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren
  107. § 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
  108. § 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken
  109. § 6.27 Durchfahren der Wehre
  110. § 6.28 Durchfahren der Schleusen
  111. § 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
  112. § 6.29 Reihenfolge der Schleusungen
  113. § 6.29a Durchfahren der Schiffshebewerke
  114. § 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
  115. § 6.31 Stillliegende Fahrzeuge
  116. § 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
  117. § 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
  118. § 6.34 Abweichende Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
  119. § 6.35 Verhaltenspflichten
  120. § 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen
  121. § 7.02 Liegeverbot
  122. § 7.03 Ankern und Verwendung von Pfählen
  123. § 7.04 Festmachen
  124. § 7.05 Liegestellen
  125. § 7.06 Besondere Liegestellen
  126. § 7.07 Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
  127. § 7.08 Wache und Aufsicht
  128. § 7.09 Verhaltenspflichten
  129. § 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge
  130. § 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände
  131. § 8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
  132. § 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
  133. § 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
  134. § 8.06 Kupplungen der Schubverbände
  135. § 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden
  136. § 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände
  137. § 8.09 Bleib-weg-Signal
  138. § 8.10 Bade- und Schwimmverbot
  139. § 8.11 Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei
  140. § 8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern(Anlage 3: Bild 64)
  141. § 8.13 Verbot des Kitesurfens
  142. § 8.14 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
  143. § 8.15 Verhaltenspflichten
  144. § 9.01 Fahrpläne
  145. § 9.02 Anlegestellen
  146. § 9.03 Schiffsverkehr an den Anlegestellen
  147. § 9.04 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
  148. § 9.05 Zurückweisung von Fahrgästen
  149. § 9.06 Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen
  150. § 9.07 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind
  151. § 9.08 Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
  152. § 10.01 Anwendungsbereich
  153. § 10.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  154. § 10.03 Zusammenstellung der Verbände
  155. § 10.04 Fahrgeschwindigkeit
  156. § 10.05 Bergfahrt
  157. § 10.06 Begegnen
  158. § 10.07 Überholen
  159. § 10.08 Wenden
  160. § 10.09 Ankern
  161. § 10.10 Stillliegen
  162. § 10.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  163. § 10.12 Schifffahrt bei Eis
  164. § 10.13 Nachtschifffahrt
  165. § 10.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  166. § 10.15 Meldepflicht
  167. § 10.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  168. § 10.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  169. § 10.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  170. § 10.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  171. § 10.20 Segeln
  172. § 10.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  173. § 10.22 Regelungen über den Verkehr
  174. § 10.23 Regelungen zum Sprechfunk
  175. § 10.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  176. § 10.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  177. § 10.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  178. § 10.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  179. § 10.28 Benutzung der Wasserstraßen
  180. § 10.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  181. § 11.01 Anwendungsbereich
  182. § 11.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite
  183. § 11.03 Zusammenstellung der Verbände
  184. § 11.04 Fahrgeschwindigkeit
  185. § 11.05 Bergfahrt
  186. § 11.06 Begegnen
  187. § 11.07 Überholen
  188. § 11.08 Wenden
  189. § 11.09 Ankern
  190. § 11.10 Stillliegen
  191. § 11.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  192. § 11.12 Schifffahrt bei Eis
  193. § 11.13 Nachtschifffahrt
  194. § 11.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  195. § 11.15 Meldepflicht
  196. § 11.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  197. § 11.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  198. § 11.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  199. § 11.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  200. § 11.20 Segeln
  201. § 11.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  202. § 11.22 Regelungen über den Verkehr
  203. § 11.23 Regelungen zum Sprechfunk
  204. § 11.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  205. § 11.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  206. § 11.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  207. § 11.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  208. § 11.28 Benutzung der Wasserstraßen
  209. § 11.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  210. § 12.01 Anwendungsbereich
  211. § 12.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  212. § 12.03 Zusammenstellung der Verbände
  213. § 12.04 Fahrgeschwindigkeit
  214. § 12.05 Bergfahrt
  215. § 12.06 Begegnen
  216. § 12.07 Überholen
  217. § 12.08 Wenden
  218. § 12.09 Ankern
  219. § 12.10 Stillliegen
  220. § 12.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  221. § 12.12 Schifffahrt bei Eis
  222. § 12.13 Nachtschifffahrt
  223. § 12.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  224. § 12.15 Meldepflicht
  225. § 12.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  226. § 12.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  227. § 12.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  228. § 12.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  229. § 12.20 Segeln
  230. § 12.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  231. § 12.22 Regelungen über den Verkehr
  232. § 12.23 Regelungen zum Sprechfunk
  233. § 12.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  234. § 12.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  235. § 12.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  236. § 12.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  237. § 12.28 Benutzung der Wasserstraßen
  238. § 12.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  239. § 13.01 Anwendungsbereich
  240. § 13.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  241. § 13.03 Zusammenstellung der Verbände
  242. § 13.04 Fahrgeschwindigkeit
  243. § 13.05 Bergfahrt
  244. § 13.06 Begegnen
  245. § 13.07 Überholen
  246. § 13.08 Wenden
  247. § 13.09 Ankern
  248. § 13.10 Stillliegen
  249. § 13.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  250. § 13.12 Schifffahrt bei Eis
  251. § 13.13 Nachtschifffahrt
  252. § 13.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  253. § 13.15 Meldepflicht
  254. § 13.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  255. § 13.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  256. § 13.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  257. § 13.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  258. § 13.20 Segeln
  259. § 13.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  260. § 13.22 Regelungen über den Verkehr
  261. § 13.23 Regelungen zum Sprechfunk
  262. § 13.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  263. § 13.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  264. § 13.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  265. § 13.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  266. § 13.28 Benutzung der Wasserstraßen
  267. § 13.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  268. § 14.01 Anwendungsbereich
  269. § 14.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  270. § 14.03 Zusammenstellung der Verbände
  271. § 14.04 Fahrgeschwindigkeit
  272. § 14.05 Bergfahrt
  273. § 14.06 Begegnen
  274. § 14.07 Überholen
  275. § 14.08 Wenden
  276. § 14.09 Ankern
  277. § 14.10 Stillliegen
  278. § 14.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  279. § 14.12 Schifffahrt bei Eis
  280. § 14.13 Nachtschifffahrt
  281. § 14.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  282. § 14.15 Meldepflicht
  283. § 14.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  284. § 14.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  285. § 14.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  286. § 14.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  287. § 14.20 Segeln
  288. § 14.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  289. § 14.22 Regelungen über den Verkehr
  290. § 14.23 Regelungen zum Sprechfunk
  291. § 14.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  292. § 14.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  293. § 14.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  294. § 14.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  295. § 14.28 Benutzung der Wasserstraßen
  296. § 14.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  297. § 15.01 Anwendungsbereich
  298. § 15.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
  299. § 15.03 Zusammenstellung der Verbände
  300. § 15.04 Fahrgeschwindigkeit
  301. § 15.05 Bergfahrt
  302. § 15.06 Begegnen
  303. § 15.07 Überholen
  304. § 15.08 Wenden
  305. § 15.09 Ankern
  306. § 15.10 Stillliegen
  307. § 15.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  308. § 15.12 Schifffahrt bei Eis
  309. § 15.13 Nachtschifffahrt
  310. § 15.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  311. § 15.15 Meldepflicht
  312. § 15.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  313. § 15.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  314. § 15.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  315. § 15.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  316. § 15.20 Segeln
  317. § 15.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  318. § 15.22 Regelungen über den Verkehr
  319. § 15.23 Regelungen zum Sprechfunk
  320. § 15.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  321. § 15.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  322. § 15.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  323. § 15.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  324. § 15.28 Benutzung der Wasserstraßen
  325. § 15.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  326. § 15.30 Schließung des Sperrtors bei Artlenburg (Elbe-Seitenkanal)
  327. § 16.01 Anwendungsbereich
  328. § 16.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  329. § 16.03 Zusammenstellung der Verbände
  330. § 16.04 Fahrgeschwindigkeit
  331. § 16.05 Bergfahrt
  332. § 16.06 Begegnen
  333. § 16.07 Überholen
  334. § 16.08 Wenden
  335. § 16.09 Ankern
  336. § 16.10 Stillliegen
  337. § 16.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  338. § 16.12 Schifffahrt bei Eis
  339. § 16.13 Nachtschifffahrt
  340. § 16.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  341. § 16.15 Meldepflicht
  342. § 16.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  343. § 16.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  344. § 16.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  345. § 16.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  346. § 16.20 Segeln
  347. § 16.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  348. § 16.22 Regelungen über den Verkehr
  349. § 16.23 Regelungen zum Sprechfunk
  350. § 16.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  351. § 16.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  352. § 16.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  353. § 16.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  354. § 16.28 Benutzung der Wasserstraßen
  355. § 16.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  356. § 17.01 Anwendungsbereich
  357. § 17.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  358. § 17.03 Zusammenstellung der Verbände
  359. § 17.04 Fahrgeschwindigkeit
  360. § 17.05 Bergfahrt
  361. § 17.06 Begegnen
  362. § 17.07 Überholen
  363. § 17.08 Wenden
  364. § 17.09 Ankern
  365. § 17.10 Stillliegen
  366. § 17.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  367. § 17.12 Schifffahrt bei Eis
  368. § 17.13 Nachtschifffahrt
  369. § 17.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  370. § 17.15 Meldepflicht
  371. § 17.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  372. § 17.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  373. § 17.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  374. § 17.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  375. § 17.20 Segeln
  376. § 17.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  377. § 17.22 Regelungen über den Verkehr
  378. § 17.23 Regelungen zum Sprechfunk
  379. § 17.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  380. § 17.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  381. § 17.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  382. § 17.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  383. § 17.28 Benutzung der Wasserstraßen
  384. § 17.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  385. § 18.01 Anwendungsbereich
  386. § 18.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
  387. § 18.03 Zusammenstellung der Verbände
  388. § 18.04 Fahrgeschwindigkeit
  389. § 18.05 Bergfahrt
  390. § 18.06 Begegnen
  391. § 18.07 Überholen
  392. § 18.08 Wenden
  393. § 18.09 Ankern
  394. § 18.10 Stillliegen
  395. § 18.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  396. § 18.12 Schifffahrt bei Eis
  397. § 18.13 Nachtschifffahrt
  398. § 18.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  399. § 18.15 Meldepflicht
  400. § 18.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  401. § 18.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  402. § 18.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  403. § 18.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  404. § 18.20 Segeln
  405. § 18.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  406. § 18.22 Regelungen über den Verkehr
  407. § 18.23 Regelungen zum Sprechfunk
  408. § 18.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  409. § 18.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  410. § 18.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  411. § 18.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  412. § 18.28 Benutzung der Wasserstraßen
  413. § 18.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  414. § 19.01 Anwendungsbereich
  415. § 19.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
  416. § 19.03 Zusammenstellung der Verbände
  417. § 19.04 Fahrgeschwindigkeit
  418. § 19.05 Bergfahrt
  419. § 19.06 Begegnen
  420. § 19.07 Überholen
  421. § 19.08 Wenden
  422. § 19.09 Ankern
  423. § 19.10 Stillliegen
  424. § 19.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  425. § 19.12 Schifffahrt bei Eis
  426. § 19.13 Nachtschifffahrt
  427. § 19.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  428. § 19.15 Meldepflicht
  429. § 19.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  430. § 19.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  431. § 19.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  432. § 19.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  433. § 19.20 Segeln
  434. § 19.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  435. § 19.22 Regelungen über den Verkehr
  436. § 19.23 Regelungen zum Sprechfunk
  437. § 19.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  438. § 19.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  439. § 19.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  440. § 19.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  441. § 19.28 Benutzung der Wasserstraßen
  442. § 19.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  443. § 20.01 Anwendungsbereich
  444. § 20.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  445. § 20.03 Zusammenstellung der Verbände
  446. § 20.04 Fahrgeschwindigkeit
  447. § 20.05 Bergfahrt
  448. § 20.06 Begegnen
  449. § 20.07 Überholen
  450. § 20.08 Wenden
  451. § 20.09 Ankern
  452. § 20.10 Stillliegen
  453. § 20.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  454. § 20.12 Schifffahrt bei Eis
  455. § 20.13 Nachtschifffahrt
  456. § 20.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  457. § 20.15 Meldepflicht
  458. § 20.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  459. § 20.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  460. § 20.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  461. § 20.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  462. § 20.20 Segeln
  463. § 20.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  464. § 20.22 Regelungen über den Verkehr
  465. § 20.23 Regelungen zum Sprechfunk
  466. § 20.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  467. § 20.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  468. § 20.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  469. § 20.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  470. § 20.28 Benutzung der Wasserstraßen
  471. § 20.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  472. § 21.01 Anwendungsbereich
  473. § 21.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
  474. § 21.03 Zusammenstellung der Verbände
  475. § 21.04 Fahrgeschwindigkeit
  476. § 21.05 Bergfahrt
  477. § 21.06 Begegnen
  478. § 21.07 Überholen
  479. § 21.08 Wenden
  480. § 21.09 Ankern
  481. § 21.10 Stillliegen
  482. § 21.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  483. § 21.12 Schifffahrt bei Eis
  484. § 21.13 Nachtschifffahrt
  485. § 21.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  486. § 21.15 Meldepflicht
  487. § 21.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  488. § 21.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  489. § 21.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  490. § 21.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  491. § 21.20 Segeln
  492. § 21.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  493. § 21.22 Regelungen über den Verkehr
  494. § 21.23 Regelungen zum Sprechfunk
  495. § 21.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  496. § 21.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  497. § 21.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  498. § 21.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  499. § 21.28 Benutzung der Wasserstraßen
  500. § 21.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  501. § 22.01 Anwendungsbereich
  502. § 22.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  503. § 22.03 Zusammenstellung der Verbände
  504. § 22.04 Fahrgeschwindigkeit
  505. § 22.05 Bergfahrt
  506. § 22.06 Begegnen
  507. § 22.07 Überholen
  508. § 22.08 Wenden
  509. § 22.09 Ankern
  510. § 22.10 Stillliegen
  511. § 22.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  512. § 22.12 Schifffahrt bei Eis
  513. § 22.13 Nachtschifffahrt
  514. § 22.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  515. § 22.15 Meldepflicht
  516. § 22.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  517. § 22.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  518. § 22.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  519. § 22.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  520. § 22.20 Segeln
  521. § 22.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  522. § 22.22 Regelungen über den Verkehr
  523. § 22.23 Regelungen zum Sprechfunk
  524. § 22.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  525. § 22.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  526. § 22.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  527. § 22.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  528. § 22.28 Benutzung der Wasserstraßen
  529. § 22.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  530. § 23.01 Anwendungsbereich
  531. § 23.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  532. § 23.03 Zusammenstellung der Verbände
  533. § 23.04 Fahrgeschwindigkeit
  534. § 23.05 Bergfahrt
  535. § 23.06 Begegnen
  536. § 23.07 Überholen
  537. § 23.08 Wenden
  538. § 23.09 Ankern
  539. § 23.10 Stillliegen
  540. § 23.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  541. § 23.12 Schifffahrt bei Eis
  542. § 23.13 Nachtschifffahrt
  543. § 23.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  544. § 23.15 Meldepflicht
  545. § 23.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  546. § 23.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  547. § 23.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  548. § 23.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  549. § 23.20 Segeln
  550. § 23.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  551. § 23.22 Regelungen über den Verkehr
  552. § 23.23 Regelungen zum Sprechfunk
  553. § 23.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  554. § 23.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  555. § 23.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  556. § 23.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  557. § 23.28 Benutzung der Wasserstraßen
  558. § 23.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  559. § 24.01 Anwendungsbereich
  560. § 24.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe und Abladetiefe
  561. § 24.03 Zusammenstellung der Verbände
  562. § 24.04 Fahrgeschwindigkeit
  563. § 24.05 Bergfahrt
  564. § 24.06 Begegnen
  565. § 24.07 Überholen
  566. § 24.08 Wenden
  567. § 24.09 Ankern
  568. § 24.10 Stillliegen
  569. § 24.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  570. § 24.12 Schifffahrt bei Eis
  571. § 24.13 Nachtschifffahrt
  572. § 24.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  573. § 24.15 Meldepflicht
  574. § 24.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  575. § 24.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  576. § 24.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  577. § 24.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  578. § 24.20 Segeln
  579. § 24.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  580. § 24.22 Regelungen über den Verkehr
  581. § 24.23 Regelungen zum Sprechfunk
  582. § 24.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  583. § 24.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  584. § 24.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  585. § 24.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  586. § 24.28 Benutzung der Wasserstraßen
  587. § 24.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  588. § 25.01 Anwendungsbereich
  589. § 25.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  590. § 25.03 Zusammenstellung der Verbände
  591. § 25.04 Fahrgeschwindigkeit
  592. § 25.05 Bergfahrt
  593. § 25.06 Begegnen
  594. § 25.07 Überholen
  595. § 25.08 Wenden
  596. § 25.09 Ankern
  597. § 25.10 Stillliegen
  598. § 25.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  599. § 25.12 Schifffahrt bei Eis
  600. § 25.13 Nachtschifffahrt
  601. § 25.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  602. § 25.15 Meldepflicht
  603. § 25.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  604. § 25.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  605. § 25.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  606. § 25.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  607. § 25.20 Segeln
  608. § 25.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  609. § 25.22 Regelungen über den Verkehr
  610. § 25.23 Regelungen zum Sprechfunk
  611. § 25.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  612. § 25.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  613. § 25.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  614. § 25.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  615. § 25.28 Benutzung der Wasserstraßen
  616. § 25.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  617. § 26.01 Anwendungsbereich
  618. § 26.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  619. § 26.03 Zusammenstellung der Verbände
  620. § 26.04 Fahrgeschwindigkeit
  621. § 26.05 Bergfahrt
  622. § 26.06 Begegnen
  623. § 26.07 Überholen
  624. § 26.08 Wenden
  625. § 26.09 Ankern
  626. § 26.10 Stillliegen
  627. § 26.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  628. § 26.12 Schifffahrt bei Eis
  629. § 26.13 Nachtschifffahrt
  630. § 26.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  631. § 26.15 Meldepflicht
  632. § 26.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  633. § 26.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  634. § 26.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  635. § 26.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  636. § 26.20 Segeln
  637. § 26.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  638. § 26.22 Regelungen über den Verkehr
  639. § 26.23 Regelungen zum Sprechfunk
  640. § 26.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  641. § 26.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  642. § 26.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  643. § 26.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  644. § 26.28 Benutzung der Wasserstraßen
  645. § 26.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  646. § 27.01 Anwendungsbereich
  647. § 27.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  648. § 27.03 Zusammenstellung der Verbände
  649. § 27.04 Fahrgeschwindigkeit
  650. § 27.05 Bergfahrt
  651. § 27.06 Begegnen
  652. § 27.07 Überholen
  653. § 27.08 Wenden
  654. § 27.09 Ankern
  655. § 27.10 Stillliegen
  656. § 27.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  657. § 27.12 Schifffahrt bei Eis
  658. § 27.13 Nachtschifffahrt
  659. § 27.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  660. § 27.15 Meldepflicht
  661. § 27.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  662. § 27.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  663. § 27.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  664. § 27.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  665. § 27.20 Segeln
  666. § 27.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  667. § 27.22 Regelungen über den Verkehr
  668. § 27.23 Regelungen zum Sprechfunk
  669. § 27.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  670. § 27.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  671. § 27.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  672. § 27.27 Verkehrsbeschränkungen
  673. § 27.28 Benutzung der Wasserstraßen
  674. § 27.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  675. § 28.01 Anwendungsbereich
  676. § 28.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  677. § 28.03 Zusammenstellung der Verbände
  678. § 28.04 Fahrgeschwindigkeit
  679. § 28.05 Bergfahrt
  680. § 28.06 Begegnen
  681. § 28.07 Überholen
  682. § 28.08 Wenden
  683. § 28.09 Ankern
  684. § 28.10 Stillliegen
  685. § 28.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  686. § 28.12 Schifffahrt bei Eis
  687. § 28.13 Nachtschifffahrt
  688. § 28.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  689. § 28.15 Meldepflicht
  690. § 28.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  691. § 28.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  692. § 28.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  693. § 28.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  694. § 28.20 Segeln
  695. § 28.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  696. § 28.22 Regelungen über den Verkehr
  697. § 28.23 Regelungen zum Sprechfunk
  698. § 28.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  699. § 28.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  700. § 28.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  701. § 28.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  702. § 28.28 Benutzung der Wasserstraßen
  703. § 28.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  704. § 28.30 Übergangsbestimmungen
  705. § 29.01 Behandlung von Schiffsabfällen
  706. § 29.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
  707. § 29.03 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
  708. § 29.04 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
  709. § 29.05 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
  710. Anlage 1 Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Staates,in dem der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs liegt(nur Hinweis)
  711. Anlage 2
  712. Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
  713. Anlage 4
  714. Anlage 5
  715. Anlage 6 Schallzeichen
  716. Anlage 7 Schifffahrtszeichen
  717. Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße
  718. Anlage 9 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“
  719. Anlage 10 Liste der berauschenden Mittel und Substanzen

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719 provisions

§ 7.02 Liegeverbot

1. Ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage darf nicht stillliegen: a) auf einem Schifffahrtskanal, in einem Schleusenkanal oder auf einem Abschnitt der Wasserstraße, für den ein allgemeines Stillliegeverbot besteht; b) auf einer von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Strecke; c) auf einer durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecke, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht; d) unter einer Brücke oder Hochspannungsleitung; e) in einer Fahrwasserenge im Sinne des § 6.07 und in ihrer Nähe sowie auf einer Strecke, die durch das Stillliegen zu einer Fahrwasserenge werden würde, und in der Nähe einer solchen Strecke; f) an einer Einfahrt in und einer Ausfahrt aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße; g) in der Fahrlinie einer Fähre; h) im Kurs, den ein Fahrzeug beim Anlegen an eine Landebrücke oder beim Abfahren benutzen kann; i) auf einer Wendestelle, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet ist; j) seitlich neben einem Fahrzeug, das das Tafelzeichen nach § 3.33 führt, innerhalb des Abstandes, der auf dem dreieckigen weißen Zusatzschild in Metern angegeben ist; 62 k) auf einer durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichne- ten Wasserfläche, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist; die Breite bemisst sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens; l) auf den durch das Tafelzeichen E.17, E.22 oder E.24 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen. 2. Auf den Abschnitten einer Wasserstraße, auf denen das Stillliegen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d verboten ist, darf ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage nur auf den Liegestellen stillliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03, 7.04, 7.05 und 7.06 zu beachten. 3. Auf einer Liegestelle, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist das Stillliegen eines Fahrzeugs oder eines Schwimmkörpers nur bis zu der für das jeweilige Fahrzeug oder den jeweiligen Schwimmkörper nach dem Zweiten Teil dieser Verordnung auf der jeweiligen Strecke zulässigen Breite erlaubt, wenn nicht die Tafelzeichen E.5.1, E.5.2 oder E.5.3 oder Zusatztafeln zu den Tafeln E.6 oder E.7 etwas anderes zulassen.

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§ 7.03 Ankern und Verwendung von Pfählen

1. Ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage darf nicht ankern: a) auf einem Schifffahrtskanal, in einem Schleusenkanal oder auf dem Abschnitt einer Wasserstraße, für den ein allgemeines Ankerverbot besteht; b) auf einer durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecke, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht; das Ankerverbot gilt von 50,00 m oberhalb bis 50,00 m unterhalb des Tafelzeichens. Auf den Strecken nach Satz 1 ist es verboten, einen Pfahl in oder auf den Grund zu drücken. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde für Fahrzeuge zur Durchführung von Bauarbeiten die Verwendung eines Pfahles zulassen. 2. Auf einem Abschnitt, auf dem das Ankern nach Nummer 1 Buch- stabe a verboten ist, darf ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage nur auf einer Strecke ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

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§ 7.04 Festmachen

1. Ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage darf am Ufer nicht festmachen: a) auf einem Schifffahrtskanal, in einem Schleusenkanal oder auf dem Abschnitt einer Wasserstraße, für den ein allgemeines Festmacheverbot besteht; b) auf einer durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecke auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. 2. Auf einem Abschnitt, auf dem das Festmachen nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, darf ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage nur auf einer Strecke festmachen, die durch eines der Tafelzeichen E.7 oder E.7.1 (Anlage 7) gekenn- zeichnet ist, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. 3. Ein Baum, ein Geländer, ein Pfahl, ein Grenzstein, eine Säule, eine Eisenleiter, ein Handlauf oder ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.

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§ 7.05 Liegestellen

1. | Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) aufge- stellt ist, darf ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper nur auf der Sei- te der Wasserstraße stillliegen, auf der das Tafelzeichen steht. 2. | Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) aufge- stellt ist, darf ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper nur auf einer Wasserfläche stillliegen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Me- tern angegeben ist. Die Breite bemisst sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens. 3. | Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) aufge- stellt ist, darf ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen stillliegen, die auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind. Beide Entfernungen bemessen sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens. 4. | Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5.3 (Anlage 7) aufge- stellt ist, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stillliegen, als auf dem Tafelzeichen in römischen Zahlen angegeben ist.

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§ 7.06 Besondere Liegestellen

1. Auf einer Liegestelle, bei der eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) aufgestellt ist, darf nur die Fahrzeugart stillliegen, für die das Tafelzeichen gilt. 2. Ist für ein Fahrzeug, das nach § 3.14 Nummer 1 bis 3 zu bezeichnen ist, keine besondere Liegestelle vorgesehen und will es eine Liegestelle benutzen, bei der das Tafelzeichen E.5, E.5.4, E.5.8, E.5.12, E.6 oder E.7 (Anlage 7) aufgestellt ist, ist ihm dies nur gestattet, wenn ihm von der zuständigen Behörde ein besonderer Liegeplatz zugewiesen wird. 3. Eine Liegestelle ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, vom Ufer aus und ein Fahrzeug neben dem anderen zu belegen. 4. An einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen B.12 (Anlage 7) aufgestellt ist, ist ein Fahrzeug verpflichtet, sich an einen betriebsbereiten Landstromanschluss anzuschließen und seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie während des Stillliegens daraus zu decken. Ausnahmen vom Gebot nach Satz 1 können auf einem rechteckigen weißen zusätzlichen Schild angegeben werden, das unterhalb des Tafelzeichens B.12 angebracht ist. | B.12 5. Nummer 4 ist nicht anzuwenden auf ein Fahrzeug, das während des Stillliegens ausschließlich eine Energieversorgung nutzt, die keine Geräusche sowie keine gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel verursacht.

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§ 7.07 Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen

1. Zu einem Fahrzeug, zu einem Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten: a) 10,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt; b) 50,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führt; c) 100,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führt. 2. Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht a) für ein Fahrzeug, einen Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen; b) für ein Fahrzeug, das diese Bezeichnung nicht führt, jedoch nach Abschnitt 1.16.1 des ADN ein Zulassungszeugnis besitzt und die Sicherheitsbestimmungen einhält, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nummer 1 gelten. 3. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.

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§ 7.08 Wache und Aufsicht

1. Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhalten a) von einem stillliegenden Fahrzeug, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, b) von einem stillliegenden Fahrzeug, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN beladen ist und eine Bezeichnung nach § 3.14 führt, c) von einem stillliegenden Fahrzeug, das nach dem Entladen gefährlicher Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN noch nicht frei von gefährlichen Gasen ist, und d) von einem stillliegenden Fahrgastschiff, auf dem sich Fahrgäste befinden. 2. Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das a) bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses nach § 17 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung oder eines Befähigungszeugnisses nach § 15.02 der Rheinschiffspersonalverordnung ist, b) bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe b und c Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach dem Muster des Abschnitts 8.6.2 des ADN ist. 3. An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn a) Flüssigerdgas (LNG) an Bord des Fahrzeugs nicht als Brennstoff verbraucht wird, b) die technischen Daten des LNG-Systems des Fahrzeugs aus der Ferne abgelesen werden und c) das Fahrzeug von einer Person beaufsichtigt wird, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen. 4. An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN beladen ist und eine Bezeichnung nach § 3.14 führt oder das nach dem Entladen solcher Güter noch nicht frei von gefährlichen Gasen ist, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn a) das Fahrzeug in einem Hafenbecken stillliegt und b) die zuständige Behörde das Fahrzeug von der Verpflichtung nach Nummer 1 befreit. 5. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person beaufsichtigt werden, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufsicht wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich ist oder die zuständige Behörde eine Ausnahme zulässt.

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§ 7.09 Verhaltenspflichten

1. Der Schiffsführer hat die in § 7.01 Nummer 1 bis 4 und Nummer 5 Satz 3, § 7.02 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, § 7.03 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, § 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, §§ 7.05, 7.06 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und § 7.07 Nummer 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten beim Stillliegen, Ankern oder Festmachen einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden. 2. Der Schiffsführer, der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils die in § 7.08 a) Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a, b) Nummer 1 Buchstabe b oder c, jeweils in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe b, c) Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 5 Satz 1 vorgesehenen oder aufgrund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über die Wache und Aufsicht beim Stillliegen einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

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§ 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge

Die zugelassenen Höchstabmessungen eines Fahrzeugs auf der jeweiligen Wasserstraße bestimmen sich nach den Kapiteln 10 bis 27.

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§ 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände

1. Ein Schubverband darf nicht geschleppt werden. Soweit außergewöhnliche, insbesondere örtliche Verhältnisse es bedingen und die Schifffahrt dadurch nicht behindert wird, darf ein Schubverband geschleppt werden. 2. Ein Schubverband darf nicht schleppen. Dies gilt nicht, wenn seine Länge und seine Breite auf der jeweiligen Wasserstraße die in den Kapiteln 10 bis 27 für Fahrzeuge genannten Höchstabmessungen nicht überschreiten und ein entsprechender Vermerk in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des schiebenden Fahrzeugs eingetragen ist. Ein Schubverband mit einem oder mehreren Fahrzeugen im Anhang bildet einen Schleppverband nach § 1.01 Nummer 4. Der Schubverband gilt hierbei als Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes.

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§ 8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen

Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter nur mitführen, wenn dies in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs zugelassen ist.

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§ 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen

1. Ein Schubverband darf an seiner Spitze nur dann einen Trägerschiffsleichter mitführen, wenn a) es sich um einen Trägerschiffsleichter mit Kopfstück handelt, b) der Trägerschiffsleichter ein ausgebildetes Vorschiff hat oder c) der Trägerschiffsleichter neben einem Schubleichter gekoppelt ist und zwischen seiner größten Einsenkung und dem tiefsten Punkt, der nicht mehr als wasserdicht angesehen werden kann, einen Abstand von mindestens 1,00 m hat. 2. Die Spitze des Schubverbandes nach Nummer 1 muss mit Ankern entsprechend der Binnenschiffsuntersuchungsordnung versehen sein; dies gilt nicht auf einem Schifffahrtskanal. 3. Die zuständige Behörde kann auf kurzen Strecken für einen Schubverband mit höchstens zwei Trägerschiffsleichtern mit einer Verbandslänge bis 86,00 m Ausnahmen von Nummer 1 zulassen.

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§ 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes

Außerhalb eines Schubverbandes darf ein Schubleichter nur fortbewegt werden: 1. längsseits gekuppelt oder geschleppt, sofern in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des Schubleichters und des fortbewegenden Fahrzeugs ein entsprechender Vermerk eingetragen ist; 2. auf kurzen Strecken beim Zusammenstellen oder Auflösen eines Schubverbandes unter Beachtung der von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften oder mit ihrer Erlaubnis.

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§ 8.06 Kupplungen der Schubverbände

1. Die Kupplungen eines Schubverbandes müssen die starre Verbindung aller Fahrzeuge gewährleisten. 2. Die Verbindungen mittels der Kupplungen müssen sich schnell und leicht herstellen und lösen lassen. 3. Die Kupplungen müssen durch geeignete Einrichtungen, vorzugsweise Spezialwinden, gleichmäßig gespannt gehalten werden. 4. Bei einem Schubverband bis zu 12,00 m Breite, der aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug besteht, gilt als starre Verbindung beider Fahrzeuge auch ein Kupplungssystem, das ein gesteuertes Knicken des Verbandes ermöglicht, sofern in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung dieser Fahrzeuge ein entsprechender Vermerk eingetragen ist. Das Herstellen von geknickten Verbindungen darf nur durch die in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung genannten Einrichtungen und nicht durch Hilfsmittel erfolgen.

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§ 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden

1. Ist ein Schubverband länger als 110,00 m, muss eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand des schiebenden Fahrzeugs und der Spitze des Verbandes vorhanden sein. 2. Bei einem Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt wird, muss zwischen den Steuerständen beider schiebender Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen. 3. Bei gekuppelten Fahrzeugen muss zwischen den Steuerständen beider Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen. 4. Bei einem Schleppverband muss zwischen den Steuerständen aller Fahrzeuge eine Sprechverbindung bestehen. Satz 1 gilt nicht, soweit ein Kleinfahrzeug geschleppt wird. 5. Als Sprechverbindung darf nicht der Verkehrskreis Schiff-Schiff benutzt werden.

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§ 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände

Ein Schubverband muss leicht und gefahrlos begehbar sein. Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.

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§ 8.09 Bleib-weg-Signal

1. Bei einem Zwischenfall oder Unfall, der ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen kann, muss das Bleib-weg-Signal ausgelöst werden auf a) einem Tankschiff, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 oder 2 führen muss und b) einem Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss, wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden dieser Güter für Personen oder die Schifffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden. Dies gilt nicht für einen Schubleichter oder ein sonstiges Fahrzeug ohne Maschinenantrieb. Wenn diese jedoch zu einem Verband gehören, muss das Bleib-weg-Signal von dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet. 2. Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und einem Lichtzeichen. Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten lang ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tones. Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muss das Lichtzeichen nach § 4.01 Nummer 2 gegeben werden. Nach dem Auslösen muss das Bleib-weg-Signal selbsttätig ablaufen; der Auslöser muss so beschaffen sein, dass er nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann. 3. Ein Fahrzeug, das das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muss alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere muss es: a) wenn es das Bleib-weg-Signal nur akustisch wahrnimmt und nicht erkennen kann, wo sich die Gefahrenzone befindet, über Sprechfunk nachfragen, wo sich das Fahrzeug befindet, das das Signal ausgelöst hat; b) wenn es in Richtung auf die Gefahrenzone fährt, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden; c) wenn es an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren ist, so schnell wie möglich weiterfahren. 4. Auf den in Nummer 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen: a) alle Fenster und nach außen führenden Öffnungen sind zu schließen; b) alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu löschen; c) das Rauchen ist einzustellen; d) die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen; e) allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden. Ist das Fahrzeug zum Halten gebracht, sind alle noch in Betrieb befindlichen Motoren und Hilfsmaschinen stillzusetzen oder stromlos zu machen. 5. Sobald ein in der Nähe der Gefahrenzone stillliegendes Fahrzeug das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muss es ebenfalls die Maßnahmen nach Nummer 4 treffen. Sofern es gefahrlos möglich ist, ist das Fahrzeug gegebenenfalls zu verlassen. 6. Bei der Ausführung der Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen. 7. Die Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 5, jeweils in Verbindung mit Nummer 6, sind auf einem Fahrzeug auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird. 8. Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muss hiervon nach den gegebenen Möglichkeiten die nächste Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei sofort unterrichten.

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§ 8.10 Bade- und Schwimmverbot

1. Das Baden und Schwimmen ist verboten a) im Bereich bis zu 100,00 m ober- und unterhalb einer Brücke, eines Wehres, einer Hafeneinfahrt, einer Liegestelle oder einer Anlegestelle der Fahrgastschifffahrt, b) im Schleusenbereich, c) im Arbeitsbereich von schwimmenden Geräten, d) an einer durch das Tafelzeichen A.20 bezeichneten Stelle. A.20 2. Ein Badender und ein Schwimmer müssen sich so verhalten, dass ein in Fahrt befindliches Fahrzeug oder ein in Fahrt befindlicher Verband nicht behindert wird. 3. Vorschriften, die das Baden oder Schwimmen in Flüssen und Kanälen an anderen als den in Nummer 1 genannten Stellen einschränken oder verbieten, bleiben unberührt. 4. Das Bade- und Schwimmverbot nach Nummer 1 Buchstabe a und b und ein durch eine Vorschrift nach Nummer 3 ausgesprochenes Bade- oder Schwimmverbot kann durch das Tafelzeichen E.26 (Anlage 7) kenntlich gemacht werden.

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§ 8.11 Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei

1. Ein Großfanggerät der Fischerei ist nach § 3.25 Nummer 1 zu bezeichnen, soweit die dort genannten Lichter oder Sichtzeichen an dem Gerät angebracht werden können. Ist dies nicht der Fall, ist das Großfanggerät nach § 3.24 zu bezeichnen. 2. Ein sonstiges Fanggerät ist nach § 3.24 zu bezeichnen, wenn es die Schifffahrt gefährden kann. 3. Abweichend von Nummer 1 Satz 2 kann ein Fanggerät der Fischerei, insbesondere eine Reuse durch Steckstangen bezeichnet werden. Wenn die Schifffahrt gefährdet werden kann, sind die äußeren Steckstangen zur Fahrwasserseite bei Nacht nach § 3.20 Nummer 1 mit von allen Seiten sichtbaren weißen gewöhnlichen Lichtern zu bezeichnen. 4. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 eine andere Bezeichnung vorschreiben oder zulassen.

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§ 8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern(Anlage 3: Bild 64)

Eine Stelle oder ein Fahrzeug, von der oder dem aus Taucherarbeiten durchgeführt werden, muss bei Tag und bei Nacht außer der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen: eine weiß-blaue Flagge (Flagge „Alpha“ des Inter- nationalen Signalbuchs). Diese Flagge muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar ist. Bei Nacht ist sie anzustrahlen. Die Flagge kann durch eine Tafel oder einen Ball gleicher Farbe ersetzt werden.

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§ 8.13 Verbot des Kitesurfens

1. Jede Betätigung, bei der eine Person, von einem Drachen oder Fallschirm gezogen, auf einem Surfboard, auf Wasserskiern oder auf sonstigen Gegenständen über das Wasser gleitet (Kitesurfen), ist verboten. 2. Auf Wasserstraßen im Anwendungsbereich der Kapitel 21, 22 und 24 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt das Kitesurfen ganz oder teilweise erlauben, soweit die übrige Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird. Die für das Kitesurfen freigegebenen Strecken werden durch das nebenstehende Tafelzeichen E.24 gekennzeichnet: E.24

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§ 8.14 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

1. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) muss sich der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs vergewissern, dass a) die vorgeschriebenen Mittel zur Brandbekämpfung jederzeit betriebsbereit sind und b) die vorgeschriebenen Mittel zur Evakuierung der an Bord des zu bebunkernden Fahrzeugs befindlichen Personen zwischen dem Fahrzeug und dem Kai angebracht sind. 2. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein. Dies gilt nicht für: a) Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb; b) Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind; c) Lüftungsöffnungen von Räumen mit einer Überdruckanlage und d) Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage versehen sind. Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze Zeit mit der Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden. 3. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist es verboten, an Bord und im Bunkerbereich zu rauchen. Dieses Rauchverbot gilt auch für elektronische Zigaretten und ähnliche Geräte. Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind. Der Schiffsführer hat sich ununterbrochen zu vergewissern, dass das Rauchverbot nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eingehalten wird. 4. Nach der Bebunkerung mit Flüssigerdgas (LNG) ist eine Lüftung aller von Deck aus zugänglichen Räume erforderlich.

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§ 8.15 Verhaltenspflichten

1. Der Schiffsführer, die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person und die die Fischerei ausübende Person haben jeweils sicherzustellen, dass ein Großfanggerät der Fischerei mit der Bezeichnung nach § 8.11 Nummer 1 bezeichnet ist. 2. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben die in § 8.07 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über die Sprechverbindung auf einem Verband einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden. 3. Der Schiffsführer hat die in § 8.02 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1, § 8.03, § 8.04 Nummer 1 und 2 Halbsatz 1 und § 8.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, Nummer 2 und 3 vorgesehenen Gebote oder Verbote über die Fortbewegung eines Verbandes einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden. 4. Der Schiffsführer hat die in § 8.05 vorgesehenen Gebote über die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden. 5. Der Schiffsführer hat die in § 8.09 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 8.09 Nummer 2 und Nummer 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, und § 8.09 Nummer 7 und 8 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über das Geben oder das Verhalten bei Auslösung des Bleib-weg-Signals einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden. 6. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug, von dem aus Taucherarbeiten ausgeführt werden, die Bezeichnung nach § 8.12 geführt wird. 7. Der Schiffsführer hat die in § 8.14 Nummer 1, 2 Satz 1 und 3, Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Nummer 4 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über die Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden. 8. Die die Fischerei ausübende Person hat sicherzustellen, dass ein Fanggerät der Fischerei in dem in § 8.11 Nummer 2 genannten Fall mit der Bezeichnung nach § 8.11 Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2, bezeichnet ist. 9. Die für die Durchführung von Taucherarbeiten verantwortliche Person hat sicherzustellen, dass die Stelle, von der aus Taucherarbeiten durchgeführt werden, die Bezeichnung nach § 8.12 führt. 10. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Fortbewegung eines Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn die in § 8.02 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1, § 8.03, § 8.04 Nummer 1 und 2 Halbsatz 1 und § 8.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, Nummer 2 und 3 vorgesehenen Gebote oder Verbote über das Verhalten bei der Fortbewegung eines Verbandes eingehalten werden. 11. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes nur anordnen oder zulassen, wenn die in § 8.05 vorgesehenen Gebote über die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes eingehalten werden. 12. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nach § 8.09 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b nur anordnen oder zulassen, wenn es entsprechend ausgerüstet ist, um das Bleib-weg-Signal nach § 8.09 Nummer 2 geben zu können.

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§ 9.01 Fahrpläne

1. Wer regelmäßig Fahrten mit einem Fahrgastschiff unternimmt (Unternehmer), muss den Fahrplan mit Abfahrts- und Ankunftszeiten und Anlegestellen spätestens vier Wochen vor Beginn der Fahrten der zuständigen Behörde, von deren Bezirk aus die Fahrgastschifffahrt betrieben wird, anzeigen. Satz 1 gilt für Fahrplanänderungen entsprechend. 2. Der Unternehmer muss auf Verlangen der zuständigen Behörde den Fahrplan so ändern, dass Verkehrsstörungen vermieden werden.

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§ 9.02 Anlegestellen

Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffes darf dieses zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nur an einer Anlegestelle, die von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen ist, festmachen oder festmachen lassen.

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§ 9.03 Schiffsverkehr an den Anlegestellen

Der Schiffsführer eines anderen Fahrzeugs als ein Fahrgastschiff darf das Fahrzeug an einer Anlegestelle der Fahrgastschiffe nur mit Erlaubnis des Berechtigten festmachen oder festmachen lassen und es dort nur stillliegen lassen, solange der Verkehr der Fahrgastschiffe nicht behindert wird.

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§ 9.04 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste

1. Der Schiffsführer oder die von ihm beauftragten Mitglieder der Besatzung dürfen jeweils das Ein- und Aussteigen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff ordnungsgemäß festgemacht ist und nachdem sie sich davon überzeugt haben, dass a) der Zu- und Abgang der Fahrgäste an der Anlegestelle ohne Gefahr möglich ist, b) die Anlegestelle sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, c) die Anlegestelle bei Dunkelheit von Land oder vom Fahrgastschiff aus ausreichend beleuchtet ist. 2. Einsteigende Fahrgäste dürfen die Landebrücke oder den Landesteg erst betreten, nachdem die Aussteigenden die Landebrücke oder den Landesteg verlassen haben, es sei denn, dass ein getrennter Zu- und Abgang vorhanden ist. 3. Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landungsbrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen. Die Fahrgäste dürfen nur so lange ein- oder aussteigen, wie der Schiffsführer oder das von ihm beauftragte Mitglied der Besatzung die Erlaubnis hierzu ausdrücklich erteilt.

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§ 9.05 Zurückweisung von Fahrgästen

Der Schiffsführer oder die von ihm beauftragten Mitglieder der Besatzung haben jeweils Personen, von denen eine Gefährdung des Schiffsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu befürchten ist, von der Beförderung auszuschließen.

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§ 9.06 Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen

1. Die Fahrgäste und die Benutzer einer Anlegestelle müssen sich so verhalten, dass sie den Verkehr nicht gefährden und andere Personen nicht behindern oder belästigen. Sie müssen die Anordnungen des Schiffsführers, der von ihm beauftragten Mitglieder der Besatzung oder der Aufsichtsperson an den Anlegestellen befolgen. 2. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrgäste im Interesse der Sicherheit auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind und der Zugang zu den Aussteigestellen nicht behindert wird. 3. Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein.

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§ 9.07 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind

Für ein Fahrzeug, das für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist, gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen: 1. An Bord muss sich eine Sicherheitsrolle befinden, die die Aufgaben der Besatzung und des Bordpersonals bei einem Notfall enthält. Weiterhin müssen Verhaltensmaßregeln für die Fahrgäste im Falle eines Lecks, eines Feuers oder bei der Räumung des Fahrzeugs vorliegen. Die Sicherheitsrolle nach Satz 1 muss an mehreren Stellen, die geeignet sind, dass sich die Besatzung und das Bordpersonal jederzeit über deren Inhalt informieren können, ausgehängt sein. Die Verhaltensmaßregeln nach Satz 2 müssen an mehreren Stellen, die geeignet sind, dass sich die Fahrgäste jederzeit über deren Inhalt informieren können, ausgehängt sein. 2. Die Besatzung und das Bordpersonal müssen die in Nummer 1 Satz 1 genannte Sicherheitsrolle kennen und regelmäßig durch den Schiffsführer in ihren Aufgaben unterwiesen werden. 3. Während des Aufenthalts von Fahrgästen an Bord müssen die Fluchtwege vollständig frei von Hindernissen sein. Die Türen und Notausstiege der Fluchtwege müssen von beiden Seiten leicht zu öffnen sein. 4. Bei Antritt jeder Fahrt, die länger als einen Tag dauert, sind den Fahrgästen Sicherheitsanweisungen zu erteilen. 5. Solange Fahrgäste an Bord sind, muss nachts jede Stunde ein Kontrollgang durch ein Mitglied der Besatzung durchgeführt werden. Die Durchführung muss auf geeignete Weise nachgewiesen werden. 6. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die Vorschriften über die Sicherheit der Fahrgäste nach Nummer 1 bis 5 eingehalten werden. 7. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur dann anordnen oder zulassen, wenn die Besatzung und das Personal regelmäßig in ihren Aufgaben nach der Sicherheitsrolle nach Nummer 1 unterwiesen worden sind.

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§ 9.08 Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Die §§ 9.01, 9.02, 9.04, 9.05 und 9.06 sind auf eine Personenbarkasse entsprechend anzuwenden. Die §§ 9.02, 9.04, 9.05 und 9.06 sind auf ein Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung entsprechend anzuwenden.

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§ 10.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitel gelten auf dem Neckar (Ne) von der Mündung in den Rhein (Rh) bei Rh-km 428,16 bis zur Gemeindegrenze Wernau-Plochingen (Ne-km 203,01).

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§ 10.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten: Binnenschifffahrtsstraße | Länge | Breite m | m 1.1 | km 0,00 (Neckarmündung) bis km 201,49 (Hafen Plochingen) Fahrzeug/Verband | 90,00 | 11,45 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.2 | km 0,00 (Neckarmündung) bis km 3,00 (Mannheim-Neckarstadt) a) Fahrzeug | 135,00 | 22,80 b) Verband | 186,50 | 22,90 1.3 | km 3,00 bis km 13,00 Fahrzeug/Verband | 110,00 | 11,45 1.4 | km 13,00 bis km 201,49 (Hafen Plochingen) Fahrzeug/Verband | 105,50 | 11,45 – ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung, einem Zweischraubenantrieb oder einem in alle Richtungen von 0° bis 360° wirkenden Hauptantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –. 2. Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge. 3. Die Fahrrinnentiefe a) entspricht von der Neckarmündung bis zur Schleusengruppe Feudenheim der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke, b) | beträgt von der Schleusengruppe Feudenheim bis zum Ende des Hafens Plochingen (km 201,49) | 2,80 m. Die für die Schleusen wegen vorhandener Eckaussteifungen (Vouten) geltenden Einschränkungen werden von der zuständigen Behörde bekanntgegeben.

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§ 10.03 Zusammenstellung der Verbände

In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, dass er nicht mehr als eine Schleusung benötigt. In der Talfahrt muss ein leerer Leichter ohne aktive Bugsteuereinrichtung „Heck zu Tal“ gekuppelt sein.

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§ 10.04 Fahrgeschwindigkeit

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt oberhalb km 4,60 a) | für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Fahrgastschiffe oder Kleinfahrzeuge, | 16 km/h, b) | für ein Fahrgastschiff oder ein Kleinfahrzeug | 18 km/h. 2. Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer in einem Schleusenkanal a) | für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Fahrgastschiffe oder Kleinfahrzeuge, | 12 km/h, b) | für ein Fahrgastschiff oder ein Kleinfahrzeug | 14 km/h. 3. Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

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§ 10.06 Begegnen

1. In der Stauhaltung Hofen (km 176,20 bis km 182,70) a) muss ein Bergfahrer seine Fahrt so einrichten, dass er beim Durchfahren der Fahrwasserenge bei der Aubrücke (km 178,42) einem Talfahrer nicht begegnet. Er muss, wenn eine Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb der Fahrwasserenge anhalten, bis der Talfahrer diese durchfahren hat; b) muss ein Bergfahrer oberhalb der Staustufe Hofen (bei km 176,80) und danach mehrmals bis zur Fahrwasserenge die Talfahrer anrufen und auffordern, ihm Art, Name, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer, darf er in die Fahrwasserenge einfahren; c) muss ein Talfahrer beim Bauhafen (km 180,20) und danach mehrmals bis zur Fahrwasserenge Art, Name, Standort und Fahrtrichtung seines Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben muss er ansagen, wenn er von einem Bergfahrer angesprochen wird. Abweichend von Satz 1 Buchstabe a muss ein Kleinfahrzeug die Aubrücke am rechten Ufer außerhalb der durch Tafelzeichen nach § 6.24 Nummer 2 Buchstabe a gekennzeichneten Durchfahrtsöffnung durchfahren. 2. Im Seitenkanal Pleidelsheim (km 150,50 bis km 153,25) a) muss ein Bergfahrer seine Fahrt so einrichten, dass er beim Durchfahren der Fahrwasserengen zwischen km 150,50 bis km 153,25 (Seitenkanal Pleidelsheim) einem Talfahrer nicht begegnet. Er muss, wenn eine Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb der Fahrwasserenge anhalten, bis der Talfahrer diese durchfahren hat; b) muss ein Bergfahrer oberhalb der Schleuse Pleidelsheim (bei km 150,50) sowie bei der Ausweichstelle (km 151,90) mehrmals bis zur Fahrwasserenge die Talfahrer anrufen und auffordern, ihm Art, Name, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer, darf er in die Fahrwasserenge einfahren; c) muss ein Talfahrer bei km 154,50 und danach sowie im Seitenkanal selbst mehrmals bis zur jeweiligen Fahrwasserenge Art, Name, Standort und Fahrtrichtung seines Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben muss er ansagen, wenn er von einem Bergfahrer angesprochen wird. 3. In der Stauhaltung Hessigheim (km 143,10 bis km 150,00) a) muss ein Bergfahrer seine Fahrt so einrichten, dass er beim Durchfahren der Fahrwasserenge zwischen km 146,60 bis km 148,00 (Steinbruch Kleiningersheim) einem Talfahrer nicht begegnet. Er muss, wenn eine Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb der Fahrwasserenge anhalten, bis der Talfahrer diese durchfahren hat; b) muss ein Bergfahrer oberhalb der Schleuse Hessigheim (bei km 146,00) mehrmals bis zur Fahrwasserenge die Talfahrer anrufen und auffordern, ihm Art, Name, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer, darf er in die Fahrwasserenge einfahren; c) muss ein Talfahrer bei km 148,50 und danach mehrmals bis zur Fahrwasserenge Art, Name, Standort und Fahrtrichtung seines Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben muss er ansagen, wenn er von einem Bergfahrer angesprochen wird. 4. Im Seitenkanal Kochendorf (km 105,40 bis km 106,30) a) muss ein Bergfahrer seine Fahrt so einrichten, dass er beim Durchfahren der Fahrwasserenge zwischen km 105,40 bis km 106,30 (Seitenkanal Kochendorf) einem Talfahrer nicht begegnet. Er muss, wenn eine Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb der Fahrwasserenge anhalten, bis der Talfahrer diese durchfahren hat; b) muss ein Bergfahrer oberhalb der Schleuse Kochendorf (bei km 104,00) mehrmals bis zur Fahrwasserenge die Talfahrer anrufen und auffordern, ihm Art, Name, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer, darf er in die Fahrwasserenge einfahren; c) muss ein Talfahrer bei km 108,00 und danach sowie im Seitenkanal selbst mehrmals bis zur Fahrwasserenge Art, Name, Standort und Fahrtrichtung seines Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben muss er ansagen, wenn er von einem Bergfahrer angesprochen wird. 5. In allen Bereichen nach den Nummern 1 bis 4 hat der Berg- und Talfahrer zur Gewährleistung eines sicheren Funkverkehrs die Antennen seiner Funkanlagen senkrecht zu stellen und so hoch wie möglich auszufahren.

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