Law

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Germany · other

Ask the law about thisMore laws of GermanyFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-11-08.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 ce34166d995e83ef7f986b068696aeee9ea7152ae24d55645e64ee5232ba6ef2

Contents: 719 provisions
  1. vorspann
  2. § 1.01 Begriffsbestimmungen
  3. § 1.02 Schiffsführer
  4. § 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
  5. § 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
  6. § 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
  7. § 1.06 Benutzung der Wasserstraße
  8. § 1.07 Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
  9. § 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
  10. § 1.09 Besetzung des Ruders
  11. § 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen
  12. § 1.11 Mitführen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
  13. § 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse
  14. § 1.13 Schutz der Schifffahrtszeichen
  15. § 1.14 Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen
  16. § 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen undanderen Stoffen in die Wasserstraße
  17. § 1.16 Rettung und Hilfeleistung
  18. § 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen
  19. § 1.18 Freimachen des Fahrwassers
  20. § 1.19 Besondere Anweisungen
  21. § 1.20 Überwachung
  22. § 1.21 Sondertransporte
  23. § 1.22 Anordnungen vorübergehender Art
  24. § 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
  25. § 1.24 Sonderregelung für Fahrzeugeim öffentlichen Dienst und für Wasserrettungsfahrzeuge
  26. § 1.25 Laden, Löschen und Leichtern
  27. § 1.26 Fahrgeschwindigkeit
  28. § 1.27 Verbände
  29. § 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
  30. § 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
  31. § 2.03 Schiffseichung
  32. § 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
  33. § 2.05 Kennzeichen der Anker
  34. § 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen(Anlage 3: Bild 65)
  35. § 2.07 Verhaltenspflichten
  36. § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen(Anlage 3: Bild 1)
  37. § 3.02 Lichter und Signalleuchten
  38. § 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
  39. § 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel
  40. § 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
  41. § 3.06
  42. § 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen
  43. § 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb(Anlage 3: Bild 2, 3)
  44. § 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
  45. § 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 11, 12, 13, 14)
  46. § 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 15, 16)
  47. § 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt(Anlage 3: Bild 17)
  48. § 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
  49. § 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
  50. § 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sindund deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist(Anlage 3: Bild 33)
  51. § 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt(Anlage 3: Bild 34, 35, 36)
  52. § 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen(Anlage 3: Bild 37)
  53. § 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 38)
  54. § 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3: Bild 39)
  55. § 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 40, 41)
  56. § 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 42, 43, 44)
  57. § 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen(Anlage 3: Bild 45, 46)
  58. § 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 47)
  59. § 3.24 Bezeichnung bestimmterstillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger(Anlage 3: Bild 48)
  60. § 3.25 Bezeichnung schwimmender Gerätebei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge(Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
  61. § 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörperund schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, und ihrer Anker(Anlage 3: Bild 53, 54, 55)
  62. § 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden(Anlage 3: Bild 56)
  63. § 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen(Anlage 3: Bild 57)
  64. § 3.28a Bezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr
  65. § 3.29 Schutz gegen Sog und Wellenschlag(Anlage 3: Bild 58)
  66. § 3.30 Notzeichen(Anlage 3: Bild 59)
  67. § 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten(Anlage 3: Bild 60)
  68. § 3.32 Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden(Anlage 3: Bild 61)
  69. § 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinander(Anlage 3: Bild 62)
  70. § 3.34 Verhaltenspflichten
  71. § 4.01 Allgemeines
  72. § 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
  73. § 4.03 Verbotene Schallzeichen
  74. § 4.04 Notzeichen
  75. § 4.05 Sprechfunk
  76. § 4.06 Radar
  77. § 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS
  78. § 5.01 Schifffahrtszeichen
  79. § 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße
  80. § 6.01
  81. § 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
  82. § 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander
  83. § 6.03 Allgemeine Grundsätze
  84. § 6.03a Kreuzen
  85. § 6.04 Allgemeine Bestimmungen für das Begegnen(Anlage 3: Bild 63)
  86. § 6.05 Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen für das Begegnen
  87. § 6.06
  88. § 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
  89. § 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
  90. § 6.09 Allgemeine Bestimmungen für das Überholen
  91. § 6.10 Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge beim Überholen
  92. § 6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen
  93. § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
  94. § 6.13 Wenden
  95. § 6.14 Verhalten vor der Abfahrt
  96. § 6.15 Verbot des Hineinfahrens indie Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
  97. § 6.16 Überqueren der Wasserstraße; Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
  98. § 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
  99. § 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
  100. § 6.19 Schifffahrt durch Treibenlassen
  101. § 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
  102. § 6.21 Zusammenstellung der Verbände
  103. § 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
  104. § 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Gerätenbei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen(Anlage 3: Bild 50a, 50b, 52)
  105. § 6.23 Verhalten der Fähren
  106. § 6.24 Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren
  107. § 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
  108. § 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken
  109. § 6.27 Durchfahren der Wehre
  110. § 6.28 Durchfahren der Schleusen
  111. § 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
  112. § 6.29 Reihenfolge der Schleusungen
  113. § 6.29a Durchfahren der Schiffshebewerke
  114. § 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
  115. § 6.31 Stillliegende Fahrzeuge
  116. § 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
  117. § 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
  118. § 6.34 Abweichende Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
  119. § 6.35 Verhaltenspflichten
  120. § 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen
  121. § 7.02 Liegeverbot
  122. § 7.03 Ankern und Verwendung von Pfählen
  123. § 7.04 Festmachen
  124. § 7.05 Liegestellen
  125. § 7.06 Besondere Liegestellen
  126. § 7.07 Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
  127. § 7.08 Wache und Aufsicht
  128. § 7.09 Verhaltenspflichten
  129. § 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge
  130. § 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände
  131. § 8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
  132. § 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
  133. § 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
  134. § 8.06 Kupplungen der Schubverbände
  135. § 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden
  136. § 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände
  137. § 8.09 Bleib-weg-Signal
  138. § 8.10 Bade- und Schwimmverbot
  139. § 8.11 Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei
  140. § 8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern(Anlage 3: Bild 64)
  141. § 8.13 Verbot des Kitesurfens
  142. § 8.14 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
  143. § 8.15 Verhaltenspflichten
  144. § 9.01 Fahrpläne
  145. § 9.02 Anlegestellen
  146. § 9.03 Schiffsverkehr an den Anlegestellen
  147. § 9.04 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
  148. § 9.05 Zurückweisung von Fahrgästen
  149. § 9.06 Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen
  150. § 9.07 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind
  151. § 9.08 Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
  152. § 10.01 Anwendungsbereich
  153. § 10.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  154. § 10.03 Zusammenstellung der Verbände
  155. § 10.04 Fahrgeschwindigkeit
  156. § 10.05 Bergfahrt
  157. § 10.06 Begegnen
  158. § 10.07 Überholen
  159. § 10.08 Wenden
  160. § 10.09 Ankern
  161. § 10.10 Stillliegen
  162. § 10.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  163. § 10.12 Schifffahrt bei Eis
  164. § 10.13 Nachtschifffahrt
  165. § 10.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  166. § 10.15 Meldepflicht
  167. § 10.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  168. § 10.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  169. § 10.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  170. § 10.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  171. § 10.20 Segeln
  172. § 10.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  173. § 10.22 Regelungen über den Verkehr
  174. § 10.23 Regelungen zum Sprechfunk
  175. § 10.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  176. § 10.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  177. § 10.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  178. § 10.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  179. § 10.28 Benutzung der Wasserstraßen
  180. § 10.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  181. § 11.01 Anwendungsbereich
  182. § 11.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite
  183. § 11.03 Zusammenstellung der Verbände
  184. § 11.04 Fahrgeschwindigkeit
  185. § 11.05 Bergfahrt
  186. § 11.06 Begegnen
  187. § 11.07 Überholen
  188. § 11.08 Wenden
  189. § 11.09 Ankern
  190. § 11.10 Stillliegen
  191. § 11.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  192. § 11.12 Schifffahrt bei Eis
  193. § 11.13 Nachtschifffahrt
  194. § 11.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  195. § 11.15 Meldepflicht
  196. § 11.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  197. § 11.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  198. § 11.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  199. § 11.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  200. § 11.20 Segeln
  201. § 11.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  202. § 11.22 Regelungen über den Verkehr
  203. § 11.23 Regelungen zum Sprechfunk
  204. § 11.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  205. § 11.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  206. § 11.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  207. § 11.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  208. § 11.28 Benutzung der Wasserstraßen
  209. § 11.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  210. § 12.01 Anwendungsbereich
  211. § 12.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  212. § 12.03 Zusammenstellung der Verbände
  213. § 12.04 Fahrgeschwindigkeit
  214. § 12.05 Bergfahrt
  215. § 12.06 Begegnen
  216. § 12.07 Überholen
  217. § 12.08 Wenden
  218. § 12.09 Ankern
  219. § 12.10 Stillliegen
  220. § 12.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  221. § 12.12 Schifffahrt bei Eis
  222. § 12.13 Nachtschifffahrt
  223. § 12.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  224. § 12.15 Meldepflicht
  225. § 12.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  226. § 12.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  227. § 12.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  228. § 12.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  229. § 12.20 Segeln
  230. § 12.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  231. § 12.22 Regelungen über den Verkehr
  232. § 12.23 Regelungen zum Sprechfunk
  233. § 12.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  234. § 12.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  235. § 12.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  236. § 12.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  237. § 12.28 Benutzung der Wasserstraßen
  238. § 12.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  239. § 13.01 Anwendungsbereich
  240. § 13.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  241. § 13.03 Zusammenstellung der Verbände
  242. § 13.04 Fahrgeschwindigkeit
  243. § 13.05 Bergfahrt
  244. § 13.06 Begegnen
  245. § 13.07 Überholen
  246. § 13.08 Wenden
  247. § 13.09 Ankern
  248. § 13.10 Stillliegen
  249. § 13.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  250. § 13.12 Schifffahrt bei Eis
  251. § 13.13 Nachtschifffahrt
  252. § 13.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  253. § 13.15 Meldepflicht
  254. § 13.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  255. § 13.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  256. § 13.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  257. § 13.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  258. § 13.20 Segeln
  259. § 13.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  260. § 13.22 Regelungen über den Verkehr
  261. § 13.23 Regelungen zum Sprechfunk
  262. § 13.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  263. § 13.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  264. § 13.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  265. § 13.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  266. § 13.28 Benutzung der Wasserstraßen
  267. § 13.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  268. § 14.01 Anwendungsbereich
  269. § 14.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  270. § 14.03 Zusammenstellung der Verbände
  271. § 14.04 Fahrgeschwindigkeit
  272. § 14.05 Bergfahrt
  273. § 14.06 Begegnen
  274. § 14.07 Überholen
  275. § 14.08 Wenden
  276. § 14.09 Ankern
  277. § 14.10 Stillliegen
  278. § 14.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  279. § 14.12 Schifffahrt bei Eis
  280. § 14.13 Nachtschifffahrt
  281. § 14.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  282. § 14.15 Meldepflicht
  283. § 14.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  284. § 14.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  285. § 14.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  286. § 14.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  287. § 14.20 Segeln
  288. § 14.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  289. § 14.22 Regelungen über den Verkehr
  290. § 14.23 Regelungen zum Sprechfunk
  291. § 14.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  292. § 14.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  293. § 14.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  294. § 14.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  295. § 14.28 Benutzung der Wasserstraßen
  296. § 14.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  297. § 15.01 Anwendungsbereich
  298. § 15.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
  299. § 15.03 Zusammenstellung der Verbände
  300. § 15.04 Fahrgeschwindigkeit
  301. § 15.05 Bergfahrt
  302. § 15.06 Begegnen
  303. § 15.07 Überholen
  304. § 15.08 Wenden
  305. § 15.09 Ankern
  306. § 15.10 Stillliegen
  307. § 15.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  308. § 15.12 Schifffahrt bei Eis
  309. § 15.13 Nachtschifffahrt
  310. § 15.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  311. § 15.15 Meldepflicht
  312. § 15.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  313. § 15.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  314. § 15.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  315. § 15.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  316. § 15.20 Segeln
  317. § 15.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  318. § 15.22 Regelungen über den Verkehr
  319. § 15.23 Regelungen zum Sprechfunk
  320. § 15.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  321. § 15.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  322. § 15.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  323. § 15.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  324. § 15.28 Benutzung der Wasserstraßen
  325. § 15.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  326. § 15.30 Schließung des Sperrtors bei Artlenburg (Elbe-Seitenkanal)
  327. § 16.01 Anwendungsbereich
  328. § 16.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  329. § 16.03 Zusammenstellung der Verbände
  330. § 16.04 Fahrgeschwindigkeit
  331. § 16.05 Bergfahrt
  332. § 16.06 Begegnen
  333. § 16.07 Überholen
  334. § 16.08 Wenden
  335. § 16.09 Ankern
  336. § 16.10 Stillliegen
  337. § 16.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  338. § 16.12 Schifffahrt bei Eis
  339. § 16.13 Nachtschifffahrt
  340. § 16.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  341. § 16.15 Meldepflicht
  342. § 16.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  343. § 16.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  344. § 16.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  345. § 16.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  346. § 16.20 Segeln
  347. § 16.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  348. § 16.22 Regelungen über den Verkehr
  349. § 16.23 Regelungen zum Sprechfunk
  350. § 16.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  351. § 16.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  352. § 16.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  353. § 16.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  354. § 16.28 Benutzung der Wasserstraßen
  355. § 16.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  356. § 17.01 Anwendungsbereich
  357. § 17.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  358. § 17.03 Zusammenstellung der Verbände
  359. § 17.04 Fahrgeschwindigkeit
  360. § 17.05 Bergfahrt
  361. § 17.06 Begegnen
  362. § 17.07 Überholen
  363. § 17.08 Wenden
  364. § 17.09 Ankern
  365. § 17.10 Stillliegen
  366. § 17.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  367. § 17.12 Schifffahrt bei Eis
  368. § 17.13 Nachtschifffahrt
  369. § 17.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  370. § 17.15 Meldepflicht
  371. § 17.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  372. § 17.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  373. § 17.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  374. § 17.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  375. § 17.20 Segeln
  376. § 17.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  377. § 17.22 Regelungen über den Verkehr
  378. § 17.23 Regelungen zum Sprechfunk
  379. § 17.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  380. § 17.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  381. § 17.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  382. § 17.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  383. § 17.28 Benutzung der Wasserstraßen
  384. § 17.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  385. § 18.01 Anwendungsbereich
  386. § 18.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
  387. § 18.03 Zusammenstellung der Verbände
  388. § 18.04 Fahrgeschwindigkeit
  389. § 18.05 Bergfahrt
  390. § 18.06 Begegnen
  391. § 18.07 Überholen
  392. § 18.08 Wenden
  393. § 18.09 Ankern
  394. § 18.10 Stillliegen
  395. § 18.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  396. § 18.12 Schifffahrt bei Eis
  397. § 18.13 Nachtschifffahrt
  398. § 18.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  399. § 18.15 Meldepflicht
  400. § 18.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  401. § 18.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  402. § 18.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  403. § 18.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  404. § 18.20 Segeln
  405. § 18.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  406. § 18.22 Regelungen über den Verkehr
  407. § 18.23 Regelungen zum Sprechfunk
  408. § 18.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  409. § 18.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  410. § 18.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  411. § 18.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  412. § 18.28 Benutzung der Wasserstraßen
  413. § 18.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  414. § 19.01 Anwendungsbereich
  415. § 19.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
  416. § 19.03 Zusammenstellung der Verbände
  417. § 19.04 Fahrgeschwindigkeit
  418. § 19.05 Bergfahrt
  419. § 19.06 Begegnen
  420. § 19.07 Überholen
  421. § 19.08 Wenden
  422. § 19.09 Ankern
  423. § 19.10 Stillliegen
  424. § 19.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  425. § 19.12 Schifffahrt bei Eis
  426. § 19.13 Nachtschifffahrt
  427. § 19.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  428. § 19.15 Meldepflicht
  429. § 19.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  430. § 19.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  431. § 19.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  432. § 19.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  433. § 19.20 Segeln
  434. § 19.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  435. § 19.22 Regelungen über den Verkehr
  436. § 19.23 Regelungen zum Sprechfunk
  437. § 19.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  438. § 19.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  439. § 19.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  440. § 19.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  441. § 19.28 Benutzung der Wasserstraßen
  442. § 19.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  443. § 20.01 Anwendungsbereich
  444. § 20.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  445. § 20.03 Zusammenstellung der Verbände
  446. § 20.04 Fahrgeschwindigkeit
  447. § 20.05 Bergfahrt
  448. § 20.06 Begegnen
  449. § 20.07 Überholen
  450. § 20.08 Wenden
  451. § 20.09 Ankern
  452. § 20.10 Stillliegen
  453. § 20.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  454. § 20.12 Schifffahrt bei Eis
  455. § 20.13 Nachtschifffahrt
  456. § 20.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  457. § 20.15 Meldepflicht
  458. § 20.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  459. § 20.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  460. § 20.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  461. § 20.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  462. § 20.20 Segeln
  463. § 20.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  464. § 20.22 Regelungen über den Verkehr
  465. § 20.23 Regelungen zum Sprechfunk
  466. § 20.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  467. § 20.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  468. § 20.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  469. § 20.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  470. § 20.28 Benutzung der Wasserstraßen
  471. § 20.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  472. § 21.01 Anwendungsbereich
  473. § 21.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
  474. § 21.03 Zusammenstellung der Verbände
  475. § 21.04 Fahrgeschwindigkeit
  476. § 21.05 Bergfahrt
  477. § 21.06 Begegnen
  478. § 21.07 Überholen
  479. § 21.08 Wenden
  480. § 21.09 Ankern
  481. § 21.10 Stillliegen
  482. § 21.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  483. § 21.12 Schifffahrt bei Eis
  484. § 21.13 Nachtschifffahrt
  485. § 21.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  486. § 21.15 Meldepflicht
  487. § 21.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  488. § 21.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  489. § 21.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  490. § 21.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  491. § 21.20 Segeln
  492. § 21.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  493. § 21.22 Regelungen über den Verkehr
  494. § 21.23 Regelungen zum Sprechfunk
  495. § 21.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  496. § 21.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  497. § 21.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  498. § 21.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  499. § 21.28 Benutzung der Wasserstraßen
  500. § 21.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  501. § 22.01 Anwendungsbereich
  502. § 22.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  503. § 22.03 Zusammenstellung der Verbände
  504. § 22.04 Fahrgeschwindigkeit
  505. § 22.05 Bergfahrt
  506. § 22.06 Begegnen
  507. § 22.07 Überholen
  508. § 22.08 Wenden
  509. § 22.09 Ankern
  510. § 22.10 Stillliegen
  511. § 22.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  512. § 22.12 Schifffahrt bei Eis
  513. § 22.13 Nachtschifffahrt
  514. § 22.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  515. § 22.15 Meldepflicht
  516. § 22.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  517. § 22.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  518. § 22.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  519. § 22.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  520. § 22.20 Segeln
  521. § 22.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  522. § 22.22 Regelungen über den Verkehr
  523. § 22.23 Regelungen zum Sprechfunk
  524. § 22.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  525. § 22.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  526. § 22.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  527. § 22.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  528. § 22.28 Benutzung der Wasserstraßen
  529. § 22.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  530. § 23.01 Anwendungsbereich
  531. § 23.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  532. § 23.03 Zusammenstellung der Verbände
  533. § 23.04 Fahrgeschwindigkeit
  534. § 23.05 Bergfahrt
  535. § 23.06 Begegnen
  536. § 23.07 Überholen
  537. § 23.08 Wenden
  538. § 23.09 Ankern
  539. § 23.10 Stillliegen
  540. § 23.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  541. § 23.12 Schifffahrt bei Eis
  542. § 23.13 Nachtschifffahrt
  543. § 23.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  544. § 23.15 Meldepflicht
  545. § 23.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  546. § 23.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  547. § 23.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  548. § 23.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  549. § 23.20 Segeln
  550. § 23.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  551. § 23.22 Regelungen über den Verkehr
  552. § 23.23 Regelungen zum Sprechfunk
  553. § 23.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  554. § 23.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  555. § 23.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  556. § 23.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  557. § 23.28 Benutzung der Wasserstraßen
  558. § 23.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  559. § 24.01 Anwendungsbereich
  560. § 24.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe und Abladetiefe
  561. § 24.03 Zusammenstellung der Verbände
  562. § 24.04 Fahrgeschwindigkeit
  563. § 24.05 Bergfahrt
  564. § 24.06 Begegnen
  565. § 24.07 Überholen
  566. § 24.08 Wenden
  567. § 24.09 Ankern
  568. § 24.10 Stillliegen
  569. § 24.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  570. § 24.12 Schifffahrt bei Eis
  571. § 24.13 Nachtschifffahrt
  572. § 24.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  573. § 24.15 Meldepflicht
  574. § 24.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  575. § 24.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  576. § 24.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  577. § 24.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  578. § 24.20 Segeln
  579. § 24.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  580. § 24.22 Regelungen über den Verkehr
  581. § 24.23 Regelungen zum Sprechfunk
  582. § 24.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  583. § 24.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  584. § 24.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  585. § 24.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  586. § 24.28 Benutzung der Wasserstraßen
  587. § 24.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  588. § 25.01 Anwendungsbereich
  589. § 25.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  590. § 25.03 Zusammenstellung der Verbände
  591. § 25.04 Fahrgeschwindigkeit
  592. § 25.05 Bergfahrt
  593. § 25.06 Begegnen
  594. § 25.07 Überholen
  595. § 25.08 Wenden
  596. § 25.09 Ankern
  597. § 25.10 Stillliegen
  598. § 25.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  599. § 25.12 Schifffahrt bei Eis
  600. § 25.13 Nachtschifffahrt
  601. § 25.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  602. § 25.15 Meldepflicht
  603. § 25.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  604. § 25.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  605. § 25.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  606. § 25.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  607. § 25.20 Segeln
  608. § 25.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  609. § 25.22 Regelungen über den Verkehr
  610. § 25.23 Regelungen zum Sprechfunk
  611. § 25.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  612. § 25.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  613. § 25.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  614. § 25.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  615. § 25.28 Benutzung der Wasserstraßen
  616. § 25.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  617. § 26.01 Anwendungsbereich
  618. § 26.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  619. § 26.03 Zusammenstellung der Verbände
  620. § 26.04 Fahrgeschwindigkeit
  621. § 26.05 Bergfahrt
  622. § 26.06 Begegnen
  623. § 26.07 Überholen
  624. § 26.08 Wenden
  625. § 26.09 Ankern
  626. § 26.10 Stillliegen
  627. § 26.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  628. § 26.12 Schifffahrt bei Eis
  629. § 26.13 Nachtschifffahrt
  630. § 26.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  631. § 26.15 Meldepflicht
  632. § 26.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  633. § 26.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  634. § 26.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  635. § 26.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  636. § 26.20 Segeln
  637. § 26.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  638. § 26.22 Regelungen über den Verkehr
  639. § 26.23 Regelungen zum Sprechfunk
  640. § 26.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  641. § 26.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  642. § 26.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  643. § 26.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  644. § 26.28 Benutzung der Wasserstraßen
  645. § 26.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  646. § 27.01 Anwendungsbereich
  647. § 27.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  648. § 27.03 Zusammenstellung der Verbände
  649. § 27.04 Fahrgeschwindigkeit
  650. § 27.05 Bergfahrt
  651. § 27.06 Begegnen
  652. § 27.07 Überholen
  653. § 27.08 Wenden
  654. § 27.09 Ankern
  655. § 27.10 Stillliegen
  656. § 27.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  657. § 27.12 Schifffahrt bei Eis
  658. § 27.13 Nachtschifffahrt
  659. § 27.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  660. § 27.15 Meldepflicht
  661. § 27.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  662. § 27.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  663. § 27.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  664. § 27.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  665. § 27.20 Segeln
  666. § 27.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  667. § 27.22 Regelungen über den Verkehr
  668. § 27.23 Regelungen zum Sprechfunk
  669. § 27.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  670. § 27.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  671. § 27.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  672. § 27.27 Verkehrsbeschränkungen
  673. § 27.28 Benutzung der Wasserstraßen
  674. § 27.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  675. § 28.01 Anwendungsbereich
  676. § 28.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  677. § 28.03 Zusammenstellung der Verbände
  678. § 28.04 Fahrgeschwindigkeit
  679. § 28.05 Bergfahrt
  680. § 28.06 Begegnen
  681. § 28.07 Überholen
  682. § 28.08 Wenden
  683. § 28.09 Ankern
  684. § 28.10 Stillliegen
  685. § 28.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  686. § 28.12 Schifffahrt bei Eis
  687. § 28.13 Nachtschifffahrt
  688. § 28.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  689. § 28.15 Meldepflicht
  690. § 28.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  691. § 28.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  692. § 28.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  693. § 28.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  694. § 28.20 Segeln
  695. § 28.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  696. § 28.22 Regelungen über den Verkehr
  697. § 28.23 Regelungen zum Sprechfunk
  698. § 28.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  699. § 28.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  700. § 28.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  701. § 28.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  702. § 28.28 Benutzung der Wasserstraßen
  703. § 28.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  704. § 28.30 Übergangsbestimmungen
  705. § 29.01 Behandlung von Schiffsabfällen
  706. § 29.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
  707. § 29.03 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
  708. § 29.04 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
  709. § 29.05 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
  710. Anlage 1 Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Staates,in dem der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs liegt(nur Hinweis)
  711. Anlage 2
  712. Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
  713. Anlage 4
  714. Anlage 5
  715. Anlage 6 Schallzeichen
  716. Anlage 7 Schifffahrtszeichen
  717. Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße
  718. Anlage 9 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“
  719. Anlage 10 Liste der berauschenden Mittel und Substanzen

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

719 provisions

§ 28.10 Stillliegen

An der Liegestelle Heining (km 2232,36 bis km 2231,62) gelten folgende besonderen Regeln zum Stillliegen: 1. Ein Fahrzeug, das bestimmte entzündbare Güter nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Abschnitt 7.1.5 oder 7.2.5 ADN befördert und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss, darf nur stillliegen, wenn es auf Schleusung wartet. 2. Ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb muss auch dann an Land festgemacht sein, wenn es ankert. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das zu einem Verband gehört. 3. Ein Fahrzeug muss vom Ufer einen Abstand von mindestens 10,00 m halten. 4. Ein Kleinfahrzeug darf nicht stillliegen.

Propose a change

§ 28.11 Schifffahrt bei Hochwasser

1. Hat der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) erreicht oder überschritten, so ist die Schifffahrt einschließlich des Übersetzverkehrs einzustellen. Die Höchsten Schifffahrtswasserstände sowie die Abschnitte, für die sie gelten, sind nachstehend aufgeführt: Pegel | Wasserstand in cm | Abschnitt Oberndorf | 480 | Kelheim bis Schleuse Regensburg Regensburg-Schwabelweis | 520 | Schleuse Regensburg bis Schleuse Geisling Pfatter | 600 | Schleuse Geisling bis Schleuse Straubing Pfelling | 620 | Straubing bis Deggendorf Hofkirchen | 480 | Deggendorf bis Schalding Passau-Donau | 780 | Schalding bis Jochenstein. 2. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dadurch nicht gefährdet werden.

Propose a change

§ 28.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

Propose a change

§ 28.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

Die zulässigen Durchfahrtshöhen und -breiten unter festen Brücken und die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen werden von der zuständigen Behörde durch schifffahrtspolizeilichen Hinweis bekannt gemacht.

Propose a change

§ 28.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

(keine besonderen Vorschriften)

Propose a change

§ 28.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

Ein Verband muss seine mitgeführten Einheiten rechtzeitig für die Schleusung umgruppieren, soweit dies für eine ordnungsgemäße Schleusung erforderlich ist. Ein talfahrender Verband darf nach der Schleusung nur im unteren Vorhafen zusammengestellt werden; er darf hierzu an beiden Ufermauern des unteren Schleusenvorhafens anlegen. Ein bergfahrender Verband darf nach der Schleusung erst nach der Ausfahrt aus dem oberen Schleusenvorhafen wieder zusammengestellt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dadurch nicht gefährdet werden.

Propose a change

§ 28.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

1. Abweichend von § 6.28 Nummer 1 Satz 1 gehören im Falle der Schleusen Kachlet und Jochenstein neben der Schleuse jeweils die Strecke zwischen der Schleuse und den Vorsignalanlagen zum Schleusenbereich. 2. In den Schleusen Kachlet und Jochenstein wird abweichend von § 6.29 Nummer 1 Satz 1 jeweils in der Reihenfolge des Eintreffens an den Vorsignalanlagen geschleust. 3. In den Schleusenbereichen Kachlet und Jochenstein wird jeweils das Einfahren in die Schleuse zusätzlich zu den in § 6.28a Nummer 2 genannten Sichtzeichen auch durch Signallichter der Vor- und Abrufsignalanlagen geregelt. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person müssen hierzu die folgenden Regeln beachten: a) Talfahrt (Vorsignal oder Abrufsignal): Die Weisung zur Benutzung der Schleusenkammer wird durch Richtungsweiser gegeben, die aus zwei weißen Signallichtern nebeneinander bestehen, die folgende Bedeutung haben: aa) linkes festes Licht, rechtes Gleichtaktlicht: rechte Schleuse benutzen; bb) rechtes festes Licht, linkes Gleichtaktlicht: linke Schleuse benutzen; cc) festes Licht links und rechts: bis zur Einweisung warten; dd) Gleichtaktlicht links und rechts: beide Schleusen benutzbar. b) Bergfahrt (Vorsignal): Die Weisung zur Benutzung der Schleusenkammer wird durch Richtungsweiser gegeben, die aus einem Signallicht bestehen, das folgende Bedeutung hat: aa) ein festes Licht: bis zur Einweisung warten, bb) ein Gleichtaktlicht: Einfahrt in die Schleuse frei. 4. Abweichend von Nummer 3 Satz 2 müssen der Schiffsführer und die nach 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person eines Kleinfahrzeugs nur die Sichtzeichen nach § 6.28a Nummer 2 Satz 1 bis 5 beachten.

Propose a change

§ 28.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

Propose a change

§ 28.22 Regelungen über den Verkehr

1. Der Schiffsführer eines zu Tal fahrenden Fahrzeugs und der Führer eines zu Tal fahrenden Verbandes, das oder der seine Fahrt auf der Strecke zwischen den Staustufen Jochenstein und Aschach unterbrechen will, muss dies beim Schleusenvorgang in Jochenstein der Schleusenaufsicht melden. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug. 2. Für die Ausübung der Fischerei gelten folgende Regeln: a) Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander ist verboten. b) Das Aufstellen von Fischereigeräten in der Fahrrinne, in deren Nähe oder auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.

Propose a change

§ 28.23 Regelungen zum Sprechfunk

(keine besonderen Vorschriften)

Propose a change

§ 28.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

Propose a change

§ 28.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

Ein Kleinfahrzeug das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, darf die Altwässer, insbesondere Wasserflächen hinter Parallelwerken oder Leitdämmen, nicht befahren. Satz 1 gilt nicht für 1. ein Fahrzeug, das zur Ausübung eines Berufsfischereirechtes oder Jagdrechtes benutzt wird; 2. Zu- und Abfahrten von Liegeplätzen, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind.

Propose a change

§ 28.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

Propose a change

§ 28.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

Das Befahren der zwischen Friesheim (km 2363,25) und Kiefenholz (km 2359,05) ausgewiesenen Fischruhezonen ist verboten.

Propose a change

§ 28.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

Propose a change

§ 28.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils die Vorschriften über a) das Verhalten beim Begegnen nach § 28.06 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 und 3 Satz 1, dieser in Verbindung mit Satz 2, und Nummer 4 Satz 1 und 3 und b) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 28.11 Nummer 1 Satz 1 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, 2. Der Schiffsführer hat a) sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 28.02 Nummer 1 bis 4 nicht überschreitet und b) die Vorschriften über aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 28.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, bb) das Stillliegen nach § 28.10 Nummer 1, 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3 und 5 und cc) die Umgruppierung und Zusammenstellung eines Verbandes bei der Schleusung nach § 28.18 Satz 1, 2 Halbsatz 1 und Satz 3 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, c) das in § 28.25 Satz 1 angeordnete Verbot, die Altwässer zu befahren, und das in § 28.27 angeordnete Verbot, die bezeichneten Fischruhezonen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass diese Verbote beachtet werden. 3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn es oder er die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 28.02 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5 Buchstabe a und b nicht überschreitet.

Propose a change

§ 28.30 Übergangsbestimmungen

Unbeschadet des § 1.01 Nummer 30 und 31, § 3.02 Nummer 2 und § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a dürfen Lichter, Signalleuchten und Radargeräte, die den Anforderungen der vor dem 1. September 2024 von der Donaukommission für die Donau beschlossenen Empfehlungen jeweils entsprechen, bis zu deren Ersatz weiterverwendet werden. Satz 1 gilt unbeschadet des § 2.04 für die an den Fahrzeugen angebrachten Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger entsprechend.

Propose a change

§ 29.01 Behandlung von Schiffsabfällen

Für die Behandlung von Schiffsabfällen einschließlich deren Einleitung oder Einbringung in das Wasser gelten die Bestimmungen des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799) sowie die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften.

Propose a change

§ 29.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden. Insbesondere der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass kein Brenn- oder Schmierstoff in die Wasserstraße gelangt.

Propose a change

§ 29.03 Sorgfaltspflicht beim Bunkern

1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass a) die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt, b) bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitungen der Brennstofftanks geschlossen sind, c) der Bunkervorgang überwacht und d) eine der Einrichtungen nach Artikel 8.05 Nummer 10 ES-TRIN genutzt wird. 2. Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs folgendes festgelegt haben: a) die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN und einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle, b) die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Entlüftungsprobleme des Brennstofftanks, c) die Reihenfolge der Befüllungen der Brennstofftanks und d) die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird. 3. Der Schiffsführer des Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind. 4. Die Nummern 1 bis 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug.

Propose a change

§ 29.04 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)

1. Die in § 29.03 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a und d genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG). 2. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet. 3. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen erfolgen. 4. Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen. 5. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass a) das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass aa) Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und bb) das Fahrzeug bei Gefahr rasch losgemacht werden kann, b) eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, aa) im Falle des Bunkerns Lastkraftwagen – Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0 (https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_cb_de.pdf), und bb) im Falle des Bunkerns Landbunkerstelle – Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0 (https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_stb_de.pdf), ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der jeweiligen Prüfliste mit „Ja“ beantwortet sind. Nichtzutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, ist das Bunkern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet, c) alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen. 6. Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss a) in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden, b) in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen verständlich ist, und c) drei Monate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden. 7. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist ununterbrochen sicherzustellen, dass a) alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern, b) Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben, c) der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt, d) Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden. 8. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) a) muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 folgende für andere Fahrzeuge sichtbare Tafeln führen: aa) eine Tafel gemäß § 3.33 (Anlage 3 Bild 62), die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10,00 m Entfernung verboten ist; die Seitenlängen der Tafel müssen mindestens 60 cm betragen, bb) eine Tafel A.9 (Anlage 7), die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist; die längste Seite der Tafel muss mindestens 60 cm betragen, b) müssen die Tafeln bei Nacht so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind. 9. Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass a) die Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank vollständig entleert sind, b) die Ventile geschlossen sowie die Schlauchleitungen und die Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für Flüssigerdgas (LNG) getrennt sind, c) der zuständigen Behörde gemeldet wird, dass das Bunkern abgeschlossen ist. 10. Der Schiffsführer hat die in den Nummern 2 bis 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote und Verbote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden. 11. Die für die Bunkerstelle verantwortliche Person hat die in den Nummern 2 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 6 Buchstabe a und b und den Nummern 7 und 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

Propose a change

§ 29.05 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

Es ist verboten, die Außenhaut eines Fahrzeugs mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.

Propose a change

Anlage 1 Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Staates,in dem der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs liegt(nur Hinweis)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 213) A | : | Österreich B | : | Belgien BG | : | Bulgarien BIH | : | Bosnien und Herzegowina BY | : | Weissrussland CH | : | Schweiz CZ | : | Tschechische Republik D | : | Deutschland F | : | Frankreich FI | : | Finnland HR | : | Kroatien HU | : | Ungarn I | : | Italien L | : | Luxemburg LT | : | Litauen MD | : | Republik Moldavien MLT | : | Malta N | : | Niederlande NO | : | Norwegen P | : | Portugal PL | : | Polen R | : | Rumänien RUS | : | Russische Föderation SE | : | Schweden SI | : | Slowenien SRB | : | Serbien SK | : | Slowakei UA | : | Ukraine

Propose a change

Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 214 - 232 ; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) I. Allgemeines 1. Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat. 2. Ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet, gilt als einzeln fahrendes Fahrzeug von gleicher Länge. 3. Zeichenerklärung: Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht. Nachtbezeichnung | Bild | Tagbezeichnung 1 § 3.01 | Begriffsbestimmungen und Anwendungen Nummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind 2 § 3.08 | Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb Nummer 1: Länge bis 110,00 m 3 § 3.08 | Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb Nummer 1 und 2: Länge mehr als 110,00 m 4 § 3.09 | Schleppverband Nummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt 5/4 § 3.09 | Schleppverband Nummer 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren 6 § 3.09 | Schleppen Nummer 3 Satz 1: Geschlepptes Fahrzeug 7 § 3.09 | Schleppen Nummer 3 Satz 3 Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m 8 § 3.09 | Schleppen Nummer 3 Satz 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen 9 § 3.09 | Schleppen Nummer 3 und 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes 10 § 3.09 | Schleppen Nummer 3 und 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes 11 § 3.10 | Schubverband Nummer 1: Schubverband 12 § 3.10 | Schubverband Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge 13 § 3.10 | Schubverband Nummer 2: Zwei schiebende Fahrzeuge 14 § 3.10 | Schubverband Nummer 3 und 4: Geschleppter Schubverband 15 § 3.11 | Gekuppelte Fahrzeuge Nummer 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb 16 § 3.11 | Gekuppelte Fahrzeuge Nummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb 17 § 3.12 | Fahrzeug unter Segel 18 § 3.13 | Kleinfahrzeug Nummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb 19 § 3.13 | Kleinfahrzeug Nummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne 20 § 3.13 | Kleinfahrzeug Nummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht 21 § 3.13 | Kleinfahrzeug Nummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt 22 § 3.13 | Kleinfahrzeug Nummer 4: Unter Segel fahrend 23 § 3.13 | Kleinfahrzeug Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp 24 § 3.13 | Kleinfahrzeug Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung eines anderen Fahrzeugs ein zweites Licht zeigend 25 § 3.13 | Kleinfahrzeug Nummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend 26 § 3.13 | Kleinfahrzeug Nummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend 27a 27b § 3.14 | Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN 28a 28b § 3.14 | Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN 29a 29b § 3.14 | Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN 30 § 3.14 | Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 4: Schubverband 31 § 3.14 | Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 4: Gekuppelte Fahrzeuge 32 § 3.14 | Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 5: Schubverband mit zwei schiebenden Fahrzeugen 33 § 3.15 | Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Länge unter 20,00 m liegt 34 § 3.16 | Fähre Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre 35 § 3.16 | Fähre Nummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil 36 § 3.16 | Fähre Nummer 3: Frei fahrende Fähre 37 § 3.17 | Fahrzeug, das einen Vorrang besitzt 38 § 3.18 | Manövrierunfähiges Fahrzeug 39 § 3.19 | Schwimmkörper und schwimmende Anlage 40 § 3.20 | Fahrzeug beim Stillliegen Nummer 1: Fahrzeug mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs, einer Fähre und eines schwimmenden Gerätes bei der Arbeit 41 § 3.20 | Fahrzeug beim Stillliegen Nummer 2: Kleinfahrzeug mit Ausnahme des Beiboots 42 § 3.21 | Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter 43 § 3.21 | Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverband 44 § 3.21 | Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge 45 § 3.22 | Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre 46 § 3.22 | Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt Nummer 2: Frei fahrende Fähre 47 § 3.23 | Schwimmkörper und schwimmende Anlage 48 § 3.24 | Fischereifahrzeug mit Netz oder Ausleger 49a 49b § 3.25 | Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug Nummer 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten 50a 50b § 3.25 | Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug Nummer 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite 51 § 3.25 | Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug Nummer 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten 52 § 3.25 | Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug Nummer 2: Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug; Durchfahrt frei an einer Seite 53 § 3.26 | Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann Nummer 1 und 3: Fahrzeug und Anker 54 § 3.26 | Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann Nummer 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlage und dessen oder deren Anker 55 § 3.26 | Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann Nummer 4: Anker eines schwimmenden Gerätes 56 § 3.27 | Fahrzeug der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, Wasserrettungsfahrzeug im Rettungseinsatz 57 § 3.28 | Fahrzeug, das Arbeiten in der Wasserstraße ausführt § 3.28a | Mehrzweckfahrzeug der Bundeswehr 58 § 3.29 | Schutz gegen Sog und Wellenschlag 59 § 3.30 | Notzeichen 60 § 3.31 | Satz 1 Buchstabe a Verbot, das Fahrzeug zu betreten 60a § 3.31 | Satz 1 Buchstabe b Verbot, das Fahrzeug zu betreten 61 § 3.32 | Satz 1 Buchstabe a Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden 61a § 3.32 | Satz 1 Buchstabe b Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden 62 § 3.33 | Verbot des Stillliegens nebeneinander § 28.04 | Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) 63 § 6.04 | Begegnen Nummer 3: Begegnen an der Steuerbordseite 64 § 8.12 | Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern §§ 21.21, 22.21, 23.21, 24.21 Bezeichnung eines Sportfahrzeugs beim Einsatz von Tauchern 65 § 2.06 | Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

Propose a change

Anlage 6 Schallzeichen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 233 - 235 ; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Vorbemerkung: Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge, bestehen in der Abgabe eines Tones oder mehrerer Töne hintereinander mit folgenden Merkmalen: – kurzer Ton: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer; – langer Ton: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer. Die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen beträgt etwa eine Sekunde. Jedoch besteht das Zeichen „Folge von sehr kurzen Tönen“ aus einer Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer Viertelsekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist. Eine Gruppe von Glockenschlägen muss etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden. A. Allgemeine Zeichen ▬ | 1 langer Ton | „Achtung“ ■ | 1 kurzer Ton | „Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“ ■ ■ | 2 kurze Töne | „Ich richte meinen Kurs nach Backbord“ ■ ■ ■ | 3 kurze Töne | „Meine Maschine geht rückwärts“ ■ ■ ■ ■ | 4 kurze Töne | „Ich bin manövrierunfähig“ ▪▪▪▪▪▪▪▪▪     | Folge sehr kurzer Töne | „Gefahr eines Zusammenstoßes“ ▬ ▬      | Wiederholte lange Töne | „Notsignal“ | § 4.04 Nummer 1 Gruppe von Glockenschlägen | „Notsignal“ | § 4.04 Nummer 1 ▪ ▬ ▪ ▬ | Mindestens 15 Minuten lang ununterbrochene Wiederholung abwech- selnd eines kurzen und eines langen Tones in Verbindung mit dem Lichtzeichen nach § 4.01 Nummer 2 | „Bleib-Weg-Signal“ | § 8.09 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 B. Begegnungszeichen Vorbeifahrt an Backbord verlangt Normalfall: | ■ | 1 kurzer Ton | „Ich will an Backbord vorbeifahren“ des Bergfahrers | § 6.04 Nummer 4 Buchstabe a ■ | 1 kurzer Ton | „Einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei“ des Talfahrers | § 6.04 Nummer 5 Abweichung: | ■ ■ | 2 kurze Töne | „Nicht einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei“ des Talfahrers | § 6.05 Nummer 2 Buchstabe b ■ ■ | 2 kurze Töne | „Einverstanden, ich werde an Steuerbord vorbeifahren“ des Bergfahrers | § 6.05 Nummer 3 Buchstabe b Vorbeifahrt an Steuerbord verlangt Normalfall: | ■ ■ | 2 kurze Töne | „Ich will an Steuerbord vorbeifahren“ des Bergfahrers | § 6.04 Nummer 4 Buchstabe b ■ ■ | 2 kurze Töne | „Einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei“ des Talfahrers | § 6.04 Nummer 5 Abweichung: | ■ | 1 kurzer Ton | „Nicht einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei“ des Talfahrers | § 6.05 Nummer 2 Buchstabe a ■ | 1 kurzer Ton | „Einverstanden, ich werde an Backbord vorbeifahren“ des Bergfahrers | § 6.05 Nummer 3 Buchstabe a C. Überholzeichen Überholen an Backbord des Vorausfahrenden verlangt ▬ ▬ ▪▪ | 2 lange Töne, | „Ich will auf Ihrer Backbordseite überholen“ 2 kurze Töne | § 6.10 Nummer 2 Buchstabe a des Überholenden Normalfall: | Kein Zeichen | „Einverstanden, Sie können auf meiner Backbordseite überholen“ des Vorausfahrenden | § 6.10 Nummer 3 Abweichung: | ■ ■ | 2 kurze Töne | „Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Steuerbordseite“ des Vorausfahrenden | § 6.10 Nummer 4 Satz 1 Buchstabe b ■ | 1 kurzer Ton | „Einverstanden, ich werde auf Ihrer Steuerbordseite überholen“ des Überholenden | § 6.10 Nummer 4 Satz 2 Buchstabe b Überholen an Steuerbord des Vorausfahrenden verlangt 2 lange Töne, | „Ich will auf Ihrer Steuerbordseite überholen“ 1 kurzer Ton | § 6.10 Nummer 2 Buchstabe b des Überholenden Normalfall: | Kein Schallzeichen | „Einverstanden, Sie können auf meiner Steuerbordseite überholen“ des Vorausfahrenden | § 6.10 Nummer 3 Abweichung: | ■ | 1 kurzer Ton | „Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Backbordseite“ des Vorausfahrenden | § 6.10 Nummer 4 Satz 1 Buchstabe a ■ ■ | 2 kurze Töne | „Einverstanden, ich werde auf Ihrer Backbordseite überholen“ des Überholenden | § 6.10 Nummer 4 Satz 2 Buchstabe a Unmöglichkeit des Überholens ■ ■ ■ ■ ■ | 5 kurze Töne | „Man kann mich nicht überholen“ des Vorausfahrenden | § 6.10 Nummer 5 D. Wendezeichen ▬ ▪ | 1 langer Ton, | „Ich wende über Steuerbord“ 1 kurzer Ton | § 6.13 Nummer 2 Buchstabe a, § 6.16 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ▬ ▪▪ | 1 langer Ton, | „Ich wende über Backbord“ 2 kurze Töne | § 6.13 Nummer 2 Buchstabe b, § 6.16 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb E. Zeichen bei der Einfahrt in und der Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen ▬ ▬ ▬ ▪ | 3 lange Töne, | „Ich will meinen Kurs nach Steuerbord richten“ 1 kurzer Ton | § 6.16 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a ▬ ▬ ▬ ▪▪ | 3 lange Töne, | „Ich will meinen Kurs nach Backbord richten“ 2 kurze Töne | § 6.16 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b ▬ ▬ ▬ | 3 lange Töne | „Ich will überqueren“ § 6.16 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c F. (ohne Inhalt) G. Zeichen bei unsichtigem Wetter a) Einzeln fahrendes Fahrzeug und Verband, das oder der kein Radar benutzt ▬ | 1 langer Ton, längstens jede Minute wiederholt | § 6.33 Nummer 2 Satz 1, § 6.34 Nummer 3, auch in Verbindung mit Nummer 8 Satz 1 b) (ohne Inhalt) c) Fahrzeug in der Radarfahrt, wenn kein Sprechfunkkontakt zustande kommt ▬ | 1 langer Ton, wiederholt | § 6.32 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa d) Stillliegendes Fahrzeug 1 Gruppe von Glockenschlägen, längstens jede Minute wiederholt | § 6.31 Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2

Propose a change

Anlage 7 Schifffahrtszeichen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 236 - 255 ; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Vorbemerkung: 1. Die Zeichen in Abschnitt I können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden. 2. Eine Tafel kann, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst werden. 3. Das Ende eines Verbots, eine Gebots oder einer Einschränkung wird mit dem Hinweisschild E.11 angegeben. Abschnitt I — Hauptzeichen A. | Verbotszeichen A.1 | Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt – allgemeines Verbotszeichen – (§ 3.25 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa, § 6.08 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, § 6.16 Nummer 4, § 6.22 Nummer 1, § 6.22a Nummer 2, § 6.25 Nummer 1, § 6.27 Nummer 1 und § 6.28a Nummer 4) entweder Tafel oder rote Lichter oder rote Flaggen Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot. A.1a | Gesperrte Wasserflächen; jedoch für ein Kleinfahrzeug ohne Antriebsmaschine befahrbar. (§ 6.22 Nummer 2) A.2 | Überholverbot, allgemein (§ 6.11 Nummer 1) A.3 | Überholverbot für Verbände untereinander und zwischen einem Verband und gekuppelten Fahrzeugen. Satz 1 gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten. (§ 6.11 Nummer 2) A.4 | Verbot des Begegnens und Überholens (§ 6.08 Nummer 1 Satz 1) A.4.1 | Verbot des Begegnens und Überholens für Verbände untereinander (§ 6.08 Nummer 1 Satz 1) A.5 | Stillliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe c) A.5.1 | Stillliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist (§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe k) A.6 | Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 6.18 Nummer 2 Satz 2 und § 7.03 Nummer 1 Buchstabe b) A.7 | Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.04 Nummer 1 Buchstabe b) A.8 | Wendeverbot (§ 6.13 Nummer 4 Satz 1) A.9 | Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen (§ 6.20 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe e) A.10 | Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren (§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe a) A.11 | Verbot der Einfahrt, die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen (§ 6.28a Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c) A.12 | Fahrverbot für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb A.13 | Fahrverbot für ein Sportboot A.14 | Verbot des Wasserskilaufens A.15 | Fahrverbot für ein Segelfahrzeug A.16 | Fahrverbot für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt A.17 | Verbot des Segelsurfens A.18 | Fahrverbot für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski usw.) A.19 | (ohne Inhalt) A.20 | Bade- und Schwimmverbot (§ 8.10 Nummer 1 Buchstabe d) B. | Gebotszeichen B.1 | Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen (§ 6.12 Nummer 1) B.2 | a) | Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12 Nummer 1) b) | Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12 Nummer 1) B.3 | a) | Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12 Nummer 1) b) | Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12 Nummer 1) B.4 | a) | Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu überqueren (§ 6.12 Nummer 1) b) | Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu überqueren (§ 6.12 Nummer 1) B.5 | Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten (§ 6.26 Nummer 2 Satz 2, § 6.28 Nummer 2 Satz 2 und § 6.29 Nummer 2 Satz 1) B.6 | Gebot, die angegebene Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer (in km/h) nicht zu überschreiten B.7 | Gebot, Schallzeichen zu geben B.8 | Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen (§ 6.08 Nummer 2 Satz 2) B.9 | a) | Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern (§ 6.16 Nummer 3) b) | wie vor B.10 | Gebot, bei diesem von Land gegebenen „Bleib-Weg-Signal“ die unter § 8.09 Nummer 3 bis 5, jeweils in Verbindung mit Nummer 6, genannten Maßnahmen zu ergreifen; das Schallzeichen besteht aus einer mindestens 15 Minuten langen ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tons, das Lichtzeichen entspricht dem nach § 4.01 Nummer 2. B.11 | a) | Gebot, Sprechfunk zu benutzen (§ 4.05 Nummer 6) b) | Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen (§ 4.05 Nummer 6) Beispiel: Kanal 11 B.12 | Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen (§ 7.06 Nummer 4) C. | Zeichen für Einschränkungen C.1 | Die Fahrwassertiefe ist begrenzt. C.2 | Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt. C.3 | Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist begrenzt. C.4 | Es bestehen Schifffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einem zusätzlichen Schild unter dem Schifffahrtszeichen angegeben. C.5 | Das Fahrwasser ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich ein Fahrzeug vom Tafelzeichen entfernt halten muss. D. | Empfehlende Zeichen D.1 | Empfohlene Durchfahrtsöffnung a) | für Verkehr in beiden Richtungen; (§ 6.25 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und § 6.27 Nummer 2 Satz 2) b) | für Verkehr nur in Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt). (§ 6.25 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und § 6.27 Nummer 2 Satz 2) D.2 | Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten (§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe b) D.3 | Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren; in der Richtung vom festen Signallicht zum Gleichtaktsignallicht zu fahren. E. | Hinweiszeichen E.1 | Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen) (§ 3.25 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa, § 6.08 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, § 6.27 Nummer 2 Satz 1 und § 6.28a Nummer 4) E.2 | Kreuzung einer Hochspannungsleitung E.3 | Hinweis auf ein Wehr E.4a | Nicht frei fahrende Fähre E.4b | Frei fahrende Fähre E.5 | Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht (§ 7.05 Nummer 1) E.5.1 | Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist (§ 7.05 Nummer 2) E.5.2 | Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind (§ 7.05 Nummer 3) E.5.3 | Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen (§ 7.05 Nummer 4) E.5.4 | Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) E.5.5 | Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) E.5.6 | Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) E.5.7 | Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) E.5.8 | Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) E.5.9 | Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 4) a) Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 5) b) Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 6) c) E.5.10 | Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) E.5.11 | Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) E.5.12 | Liegestelle für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) E.5.13 | Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) E.5.14 | Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) E.5.15 | Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) E.6 | Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.03 Nummer 2) E.7 | Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.04 Nummer 2) E.7.1 | Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens (§ 7.04 Nummer 2) E.8 | Hinweis auf eine Wendestelle (§ 6.13 Nummer 4 Satz 2 und § 7.02 Nummer 1 Buchstabe i) E.8 mit einer zusätz- lichen recht- eckigen weißen Tafel | Hinweis auf eine Wendestelle für Fahrzeuge bis zu der auf der zusätzlichen Tafel angegebenen Länge (§ 6.13 Nummer 4 Satz 3) E.9 | Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 4) Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 5) Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 6) E.10 | Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Hauptwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 7) Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine Hauptwasserstraße ein (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 8) E.11 | Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung. E.12 | ohne Inhalt E.12a | Hinweis auf ein ausfahrendes Fahrzeug (§ 6.16 Nummer 5 Satz 1) E.13 | Trinkwasserzapfstelle E.14 | Fernsprechstelle E.15 | Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb E.16 | Fahrerlaubnis für ein Sportboot E.17 | Wasserskistrecke E.18 | Fahrerlaubnis für ein Segelfahrzeug E.19 | Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt E.20 | Erlaubnis für Segelsurfen E.21 | Nautischer Informationsfunk Beispiel: Kanal 18 E.22 | Fahrerlaubnis für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski usw.) E.23 | Hochwassermarken Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht. E.24 | Erlaubnis für Kitesurfen E.25 | Landstromanschluss vorhanden E.26 | Hinweis auf ein bestehendes Bade- und/oder Schwimmverbot Abschnitt II Zusätzliche Schilder, Pfeile oder Aufschriften Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch ein zusätzliches Schild, einen zusätzlichen Pfeil oder eine zusätzliche Aufschrift ergänzt werden. 1. | Ein Schild, das die Entfernung angibt, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist. Das Schild wird über dem Hauptzeichen angebracht. Beispiele: 2. | Ein Pfeil, der angibt, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt. Beispiele: a) b) c) | Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil (§ 6.16 Nummer 4) 3. | Ein Schild, das ergänzende Erklärungen oder Hinweise gibt. Das Schild wird unter dem Hauptzeichen angebracht. Beispiele:

Propose a change

Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 256 - 271) I. Allgemeines 1. Schifffahrtszeichen Schifffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen im und am Fahrwasser werden nicht durchgehend gesetzt. Ein schwimmendes Schifffahrtszeichen wird etwa 5 m außerhalb der zu bezeichnenden Begrenzungen verankert. Eine Buhne oder ein Parallelwerk kann durch ein schwimmendes oder festes Schifffahrtszeichen bezeichnet sein. Dieses ist im Allgemeinen vor, zwischen oder auf dem Buhnenkopf und Parallelwerk angebracht. Von einem Schifffahrtszeichen muss ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen. Ein Schifffahrtszeichen kann mit Taktfeuer ergänzt werden. Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen der zuständigen Behörde kann es zur Beeinträchtigung eines Schifffahrtszeichens kommen; eine Tonne kann versenkt oder abgetrieben werden, ein Feuer kann durch äußere Einwirkungen zum Erlöschen kommen. Bei Hochwasser oder Eisgang kann die Betonnung vorübergehend eingezogen werden. Den Schifffahrttreibenden obliegt es, bei der Benutzung der Schifffahrtszeichen diese Risiken zu beachten. 2. Begriffe Feuer: | Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient. Festfeuer: | Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe. Taktfeuer: | Ein in kennzeichnendem Rhythmus aufleuchtendes Feuer mit regelmäßiger Wiederkehr. Es werden verwendet: - | ununterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung: Ubr. oder mit Gruppen von Unterbrechungen Beispiel: 2 Unterbrechungen: Ubr. (2) - | Gleichtaktfeuer: Glt. - | Blitzfeuer mit Einzelblitzen: Blz. oder mit Gruppen von 2 Blitzen: Blz. (2) oder mit Gruppen von 2 + 1 Blitzen: Blz. (2+1) - | Funkelfeuer mit dauerndem Funkel: Fkl. oder mit Gruppen von Funkeln Beispiel: 3 Funkel: Fkl. (3) Beispiel: 9 Funkel: Fkl. (9) oder mit Gruppen von Funkeln und 1 Blink Beispiel: 6 Funkel + 1 Blink: Fkl. (6) + Blk. - | Schnelles Funkelfeuer mit dauerndem schnellen Funkel: SFkl. oder mit Gruppen von schnellen Funkeln Beispiel: 3 schnelle Funkel: SFkl. (3) Beispiel: 9 schnelle Funkel: SFkl. (9) oder mit Gruppen von schnellen Funkeln und 1 Blink Beispiel: 6 schnelle Funkel + 1 Blink: SFkl. (6) + Blk. Ein Funkelfeuer wird mit 60 Lichterscheinungen/Minute und ein schnelles Funkelfeuer mit 100 bis 120 Lichterscheinungen/ Minute ausgesendet. Ein Blink wird als Lichterscheinung von mehr als zwei Sekunden Dauer sichtbar. Ein Feuer mit Einzelunterbrechung oder Einzelblitzen und mit Gruppen von drei Unterbrechungen oder drei Blitzen wird als Feuer mit ungerader Kennung bezeichnet. Ein Feuer mit Gruppen von zwei und vier Unterbrechungen oder Blitzen wird als Feuer mit gerader Kennung bezeichnet. II. Bezeichnung der Fahrrinne 1. | Rechte Seite Farbe: | rot Form: | Stumpftonne, Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange (Spiere) Toppzeichen (wenn vorhanden): | roter Zylinder (in der Regel als Radarreflektor) Feuer (wenn vorhanden): | rotes Taktfeuer 2. | Linke Seite Farbe: | grün Form: | Spitztonne, Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange (Spiere) Toppzeichen (wenn vorhanden): | grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor) Feuer (wenn vorhanden): | grünes Taktfeuer 3. | Spaltung Farbe: | rot-grün waagerecht gestreift Form: | Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne Toppzeichen (wenn vorhanden): | rot-grün waagerecht gestreifter Ball (in der Regel als Radarreflektor) Feuer (wenn vorhanden): | weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer: Fkl. oder Glt. Erforderlichenfalls zeigt ein rotes zylinderförmiges oder ein grünes kegelförmiges Toppzeichen über dem Zeichen für die Fahrrinnenspaltung an, an welcher Seite die Vorbeifahrt erfolgen soll. 4. | Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt 4.1 | Rechte Seite der durchgehenden Fahrrinne/linke Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne Farbe: | rot mit einem grünen waagerechten Streifen Form: | Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange (Spiere) Toppzeichen (wenn vorhanden): | roter Zylinder (in der Regel als Radarreflektor) Feuer (wenn vorhanden): | rotes Blitzfeuer: Blz. (2+1) 4.2 | Linke Seite der durchgehenden Fahrrinne/rechte Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne Farbe: | grün mit einem roten waagerechten Streifen Form: | Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange (Spiere) Toppzeichen (wenn vorhanden): | grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor) Feuer (wenn vorhanden): | grünes Blitzfeuer: Blz. (2+1) Die Positionen rechte Seite der durchgehenden Fahrrinne/rechte Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne und linke Seite der durchgehenden Fahrrinne/linke Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne werden mit den Zeichen nach Bild 1 und Bild 2 bezeichnet. 5. | Zusammenspiel der Bilder 1 bis 3 (Beispiel): III. Bezeichnung der Wasserstraße sowie eines Hindernisses in oder an der Wasserstraße A. | Feste Zeichen 1. | Rechte Seite Farbe: | rot Form: | Stange mit Toppzeichen Toppzeichen: | roter Kegel - Spitze unten - (in der Regel als Radarreflektor) Feuer (wenn vorhanden): | rotes Taktfeuer 2. | Linke Seite Farbe: | grün Form: | Stange mit Toppzeichen Toppzeichen: | grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor) Feuer (wenn vorhanden): | grünes Taktfeuer 3. | Spaltung Farbe: | rot-grün Form: | Stange mit Toppzeichen Toppzeichen: | roter Kegel - Spitze unten - über grünem Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor) Feuer (wenn vorhanden): | weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer: Fkl. oder Glt. 4. | Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt Im Bereich einer Abzweigung, Einmündung und Hafeneinfahrt kann für jede Seite der Wasserstraße die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter den Nummern 1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schifffahrtszeichen gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als Bergfahrt. B. | Schwimmende Zeichen (nur zur Bezeichnung eines Hindernisses) 1. | Rechte Seite Farbe: | rot-weiß waagerecht gestreift Form: | Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere), in der Regel jeweils mit Radarreflektor Toppzeichen (wenn vorhanden): | roter Zylinder Feuer (wenn vorhanden): | rotes Taktfeuer 2. | Linke Seite Farbe: | grün-weiß waagerecht gestreift Form: | Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere), in der Regel jeweils mit Radarreflektor Toppzeichen (wenn vorhanden): | grüner Kegel - Spitze oben - Feuer (wenn vorhanden): | grünes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor) C. | Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 mit A.4 (Beispiel) IV. Weitere Möglichkeiten zur Bezeichnung einer gefährlichen Stelle und eines Hindernisses in der Wasserstraße 1. | Vorbeifahrt ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen bei Nacht | bei Tag gesperrte Seite | gesperrte Seite Verbotszeichen A.1 freie Seite | freie Seite Hinweiszeichen E.1 bei Nacht | bei Tag 2. | Vorbeifahrt nur mit Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen (Wellenschlag vermeiden) bei Nacht | bei Tag gesperrte Seite | gesperrte Seite freie Seite | freie Seite bei Nacht | bei Tag V. Zusätzliche Zeichen für die Radarschifffahrt (falls erforderlich) A. | Bezeichnung eines Radarzieles 1. | Farbe: | gelb Form: | Tonne mit Toppzeichen als Radarreflektor Schwimmstange (Spiere) mit Toppzeichen als Radarreflektor jeweils z.B. oberhalb oder unterhalb eines Brückenpfeilers ausgelegt 2. | Stange mit Radarreflektor (oberhalb und unterhalb eines Brückenpfeilers) B. | Bezeichnung einer Freileitung 1. | Radarreflektoren an Freileitung befestigt (ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung) 2. | Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt (ergeben im Radarbild je zwei nebeneinander liegende Punkte zur Identifizierung der Freileitung) VI. Bezeichnung der Lage der Fahrrinne zum Ufer sowie des Übergangs der Fahrrinne von einem zum anderen Ufer A. | Lage der Fahrrinne zum Ufer 1. | Rechte Seite Farbe: | rot/weiß Form: | Stange mit Toppzeichen Toppzeichen: | rote quadratische Tafel mit weißen waagerechten Streifen am oberen und unteren Rand oder roter quadratischer Lattenrahmen Feuer (wenn vorhanden): | rotes Taktfeuer 2. | Linke Seite Farbe: | grün/weiß Form: | Stange mit Toppzeichen Toppzeichen: | auf der Spitze stehende quadratische Tafel, obere Hälfte grün, untere Hälfte weiß oder grüner quadratischer auf der Spitze stehender Lattenrahmen Feuer (wenn vorhanden): | grünes Taktfeuer 3. | Zusammenspiel der Bilder 19 und 20 (Beispiel) B. | Übergang der Fahrrinne von einem zum anderen Ufer 1. | Rechte Seite Farbe: | gelb/schwarz Form: | Stange mit Toppzeichen Toppzeichen: | gelbe quadratische Tafel mit einem senkrechten schwarzen Mittelstreifen oder gelbes stehendes Lattenkreuz 2. | Linke Seite Farbe: | gelb/schwarz Form: | Stange mit Toppzeichen Toppzeichen: | gelbe auf der Spitze stehende quadratische Tafel mit einem senkrechten schwarzen Mittelstreifen oder gelbes liegendes Lattenkreuz 3. | Zusammenspiel der Bilder 22 und 23 (Beispiele) 3.1 | Bezeichnung durch Einzelbaken Feuer (wenn vorhanden): | linke Seite: | gelbes Taktfeuer mit ungerader Kennung rechte Seite: | gelbes Taktfeuer mit gerader Kennung 3.2 | Bezeichnung durch Richtbaken Ein Richtbakenpaar besteht aus Ober- und Unterbake. Sie bezeichnen in Deckpeilung die Richtung des Überganges. Die Oberbake steht vom Schiff aus gesehen hinter der Unterbake und ist höher als diese. Feuer (wenn vorhanden): | beide Seiten | Unterfeuer: | gelbes Gleichtaktfeuer Oberfeuer: | gleichgängig mit Unterfeuer oder gelbes Festfeuer VII. Zusätzliche Bezeichnung für einen See und eine seeartige Erweiterung A. | Bezeichnung einer gefährlichen Stelle und eines Hindernisses 1. | Kardinalzeichen Eine allgemeine Gefahrenstelle (z. B. Untiefe, Wrack, Buhne und sonstiges Schifffahrtshindernis) ist in der Regel mit einem oder mehreren Kardinalzeichen bezeichnet, die für die verschiedenen Quadranten den Bezug zur Lage der Gefahrenstelle angeben. 1.1 | Definition der Quadranten und Kardinalzeichen Die vier Quadranten (Nord, Ost, Süd und West) werden durch die vom Bezugspunkt ausgehenden Richtungen NW-NO, NO-SO, SO-SW und SW-NW begrenzt. Ein Kardinalzeichen wird nach dem Quadranten benannt, in dem es liegt. Der Name des Kardinalzeichens sagt aus, dass an der Seite des Zeichens vorbeigefahren werden soll, nach der es benannt ist. 1.2 | Beschreibung der Kardinalzeichen Nord-Kardinalzeichen Farbe: | schwarz über gelb Form: | Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere) mit Toppzeichen Toppzeichen: | zwei schwarze Kegel übereinander - Spitzen oben - Feuer (wenn vorhanden): | weißes Funkelfeuer Fkl. oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl. Ost-Kardinalzeichen Farbe: | schwarz mit einem breiten gelben waagerechten Streifen Form: | Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere) mit Toppzeichen Toppzeichen: | zwei schwarze Kegel übereinander - Spitzen voneinander - Feuer (wenn vorhanden): | weißes Funkelfeuer Fkl. (3) oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl. (3) Süd-Kardinalzeichen Farbe: | gelb über schwarz Form: | Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere) mit Toppzeichen Toppzeichen: | zwei schwarze Kegel übereinander - Spitzen unten - Feuer (wenn vorhanden): | weißes Funkelfeuer Fkl. (6) + Blk. oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl. (6) + Blk. West-Kardinalzeichen Farbe: | gelb mit einem breiten schwarzen waagerechten Streifen Form: | Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere) mit Toppzeichen Toppzeichen: | zwei schwarze Kegel übereinander - Spitzen zueinander - Feuer (wenn vorhanden): | weißes Funkelfeuer Fkl. (9) oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl. (9) 2. | Einzelgefahrzeichen Ein Einzelgefahrzeichen wird errichtet oder ausgelegt über einer Einzelgefahr. Die Gefahrenstelle kann an allen Seiten passiert werden. Farbe: | schwarz mit einem oder mehreren breiten roten waagerechten Streifen Form: | Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere) mit Toppzeichen Toppzeichen: | zwei schwarze Bälle übereinander Feuer (wenn vorhanden): | weißes Blitzfeuer Blz. (2) B. | Bezeichnung der Mitte eines Fahrwassers, einer Fahrwasserstrecke, einer Ansteuerung sowie einer Fahrwassereinfahrt 1. | Mittefahrwasserzeichen An beiden Seiten des Mittefahrwasserzeichens ist eine der zugelassenen Abladetiefe entsprechende Wassertiefe vorhanden. Farbe: | rot-weiß senkrecht gestreift Form: | Tonne mit Toppzeichen (in der Regel als Radarreflektor) Toppzeichen: | roter Ball Feuer (wenn vorhanden): | weißes Taktfeuer: Ubr., Glt. oder Blz. 2. | Zusätzliche Bezeichnung einer Fahrwasserstrecke und einer Ansteuerung Ein Leitfeuer ist ein Einzelfeuer, das durch Sektoren verschiedener Farbe und Kennung im Allgemeinen ein Fahrwasser, eine Hafeneinfahrt oder einen freien Seeraum zwischen Untiefen bezeichnet. Die Fahrwasserstrecke ist identisch mit dem weißen Sektor des Leitfeuers. Feuer: | weißes Taktfeuer: Ubr. oder Glt. mit Warnsektoren rot und grün. 3. | Einfahrtzeichen Das Einfahrtzeichen dient der Kennzeichnung von Einfahrten von einem See oder einer seeartigen Erweiterung in einen verhältnismäßig engeren Wasserstraßenabschnitt. Farbe: | weiß-schwarz gestreift oder schwarz-weiß gestreift Form: | Stange mit Toppzeichen Toppzeichen: | rechtes Ufer: | Raute aus senkrechtem Lattenwerk linkes Ufer: | Raute aus waagerechtem Lattenwerk Feuer (wenn vorhanden): | rechtes Ufer: | rotes Taktfeuer linkes Ufer: | grünes Taktfeuer 4. | Zusammenspiel der Bilder 26 bis 31 und Bild 34 (Beispiel) VIII. Bezeichnung einer besonderen Wasserfläche 1. | Tonnen für eine gesperrte Wasserfläche Gelbe Stumpftonnen (Bild 33) oder gelbe Tonnen (Bild 34) mit oder ohne Radarreflektoren oder mit oder ohne Toppzeichen kennzeichnen eine gesperrte Wasserfläche. Als Toppzeichen können insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln oder Zylindern verwendet werden. 2. | Tonnen für sonstige Zwecke Weiße Tonnen können zu anderen als den vorgenannten Zwecken verwendet werden. Als Toppzeichen können insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln oder Zylindern verwendet werden.

Propose a change

Anlage 9 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“

(Fundstelle: BGBl. I 2016, S. 2959 - 2960) 1. Navigationsstatus 0 | under way using engine | in Fahrt mit Motorkraft 1 | at anchor | vor Anker 2 | not under command | manövrierunfähig 3 | restricted manoeuvrability | manövrierbehindert 4 | constrained by her draught | durch Tiefgang beschränkt 5 | moored | festgemacht 6 | aground | auf Grund 7 | engaged in fishing | beim Fischfang 8 | under way sailing | in Fahrt unter Segel 9 bis 13 | reserved for future uses | reserviert für künftige Nutzung 14 | AIS-SART (active) | AIS-SART (aktiv) 15 | not defined | nicht definiert 2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug 2.1 Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden: a) Für ein Fahrzeug Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben. Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet. Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug b) Für einen Verband Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die Werte für W und L mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben. Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet. Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für einen Verband 2.2 Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden: a) Für ein Fahrzeug Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben. Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet. Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug b) Für einen Verband Der Schiffsführer muss die Werte für EA, EB, EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben. Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet. Erläuterungen zu den EA, EB, EC und ED Werten für einen Verband

Propose a change

Anlage 10 Liste der berauschenden Mittel und Substanzen

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 286, S. 29 – 30) Mittel | Substanz Heroin | Morphin Morphin | Morphin Kokain | Benzoylecgonin Amfetamine | Amfetamin Designer Amfetamine | Methylendioxyamfetamin (MDA) Methylendioxyethylamfetamin (MDE) Methylendioxymetamfetamin (MDAE) Metamfetamin | Metamfetamin Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs.

Propose a change

← Find another law