§ 19.28 Benutzung der Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
Propose a changeGermany · other
Ask the law about thisMore laws of GermanyFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-11-08.
Copy read on 2026-11-08. The page it was read from
sha256 ce34166d995e83ef7f986b068696aeee9ea7152ae24d55645e64ee5232ba6ef2
No one has proposed a change to this act yet.
(keine besonderen Vorschriften)
Propose a change1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils a) sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband aa) die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 19.04 Nummer 1 und 2 nicht überschreitet und bb) die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 19.04 Nummer 3 nicht unterschreitet und b) die Vorschriften über aa) das Verbot zu überholen nach § 19.07 Nummer 1 und bb) das Wenden nach § 19.08 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden. 2. Der Schiffsführer hat a) sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 19.02 nicht überschreitet, b) die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 19.03 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und c) das in § 19.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird. 3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 19.02 nicht überschreitet.
Propose a changeDie Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Saar (Sa) von der Mündung in die Mosel (Sa-km 0,00/Moselkm 200,81) bis zur deutsch-französischen Grenze bei Saargemünd (lothr. km 64,975 re.U.).
Propose a change1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten: Binnenschifffahrtsstraße | Länge m | Breite m 1.1 | km 0,00 (Saarmündung) bis lothr. km 64,975 re.U. (deutsch-französische Grenze bei Saargemünd) Fahrzeug | 38,50 | 5,05 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.2 | km 0,00 (Saarmündung) bis km 58,87 (Dillingen) a) | Fahrzeug (ausgenommen Fahrgastschiffe) | 135,00 | 11,45 b) | Fahrgastschiff | 110,00 | 11,45 c) | Verband | 185,00 | 11,45 1.3 | km 58,87 (Dillingen) bis km 87,20 (Ende der ausgebauten Strecke) a) | Fahrzeug | 110,00 | 11,45 b) | Verband | 185,00 | 11,45. Ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist. Ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m darf nur fahren, wenn es in Bau, Ausrüstung und Antrieb den Anforderungen des Kapitels 28 ES-TRIN entspricht; dieses Fahrzeug muss a) in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung unter der Nummer 52 einen Eintrag haben, dass es den besonderen Anforderungen nach Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe a bis e ES-TRIN genügt, b) den Nachweis über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität (Kentersicherheit) der getrennten Schiffsteile mitführen, c) bei der Benutzung von Schifffahrtsanlagen besondere Vorsicht walten lassen und eine gesteigerte nautische Sorgfalt beachten und darf den Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage nicht über das nautisch erforderliche Maß hinaus benutzen. Der Nachweis nach Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b ist auf Verlangen der Wasserschutzpolizei und den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle auszuhändigen. Eine von der zuständigen Behörde erteilte und am 31. Dezember 2009 gültige Sondererlaubnis für ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m, das nicht den Anforderungen des Kapitels 28 ES-TRIN entspricht, bleibt mit den erteilten Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig. Diese Sondererlaubnis ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen der Wasserschutzpolizei und den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle auszuhändigen. 2. Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge. 3. Die Fahrrinnentiefe beträgt a) | von der Saarmündung (km 0,00) bis zum Ende der ausgebauten Strecke (km 87,20) | 3,00 m b) | vom Ende der ausgebauten Strecke (km 87,20) bis zur deutsch-französischen Grenze bei Saargemünd (lothr. km 64,975 re.U.) | 2,00 m.
Propose a changeIn einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, dass er nicht mehr als eine Schleusung benötigt.
Propose a change1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband a) | von km 0,00 (Saarmündung) bis km 87,20 (Ende der ausgebauten Strecke) | 16 km/h, b) | von km 87,20 (Ende der ausgebauten Strecke) bis lothr. km 64,975 re.U. (deutsch-französische Grenze bei Saargemünd) | 8 km/h. 2. Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 für ein Kleinfahrzeug, ein Fahrgastschiff oder eine Personenbarkasse höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.
Propose a change(keine besonderen Vorschriften)
Propose a change1. | Auf folgenden Fahrwasserengen besteht Begegnungsverbot: a) | für ein Fahrzeug oder einen Verband (ausgenommen Kleinfahrzeuge untereinander): Völklingen | km Völklingen 75,20 bis km 76,10; b) | für ein Fahrzeug oder einen Verband (ausgenommen Kleinfahrzeuge): aa) | Taben-Roth | km 21,20 bis km 23,40, bb) | Mettlach Oberwasser | km 32,40 bis km 33,00; c) | für einen Verband: aa) | WSA-Umschlagstelle im Schleusenkanal Kanzem | km 5,70 bis km 7,20, bb) | Saarburg | km 11,70 bis km 12,50, cc) | Serrig | km 14,10 bis km 16,20, dd) | Mettlach Unterwasser | km 28,50 bis km 30,50, ee) | Saarschleife | km 33,60 bis km 35,20, ff) | Fußgängerbrücke Fremersdorf | km 47,70 bis km 48,90, gg) | Lisdorfer Au | km 61,00 bis km 64,00. 2. | Ein Bergfahrer muss bei Annäherung an eine Fahrwasserenge einen Talfahrer auf Kanal 10 anrufen und auffordern, ihm Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer, darf der Bergfahrer in die Fahrwasserenge einfahren, ausgenommen in die Fahrwasserengen a) | Taben-Roth | km 21,20 und b) | Saarschleife | km 33,60. In die in Satz 2 genannten Fahrwasserengen darf er nur einfahren, wenn er vorher zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funkbetriebs im Bereich dieser Fahrwasserengen auf Kanal 10 zwei tiefe Töne von je einer Sekunde Dauer empfangen hat. 3. | Ein Talfahrer muss bei Annäherung an eine Fahrwasserenge auf Kanal 10 mehrmals Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung seines Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben muss er machen, wenn er von einem Bergfahrer angesprochen wird. 4. | Die Nummern 2 und 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug.
Propose a change(keine besonderen Vorschriften)
Propose a changeEin Fahrzeug darf nur wenden, wenn das Manöver ohne Berührung der Ufer und der Bauwerke ausgeführt werden kann. Für ein Fahrzeug bis 110,00 m Länge stehen Wendestellen bei Ensdorf (km 65,34), bei Völklingen (km 77,52) und bei Saarbrücken (km 86,42) zur Verfügung.
Propose a changeDas Ankern ist verboten.
Propose a changeDas Stillliegen ist nur an den dafür ausgewiesenen Liegestellen zugelassen.
Propose a change1. | Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten. 2. | Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt: Strecke | Richtpegel | Hochwassermarke Saarmündung (km 0,00) bis zum Unterwasser der Schleuse Kanzem (km 5,10) | Grevenmacher | 520 cm (Mosel-km 212,50) Schleuse Kanzem (km 5,10) bis zum Unterwasser der Schleuse Lisdorf (km 66,10) einschließlich Wiltinger Bogen | Fremersdorf | 390 cm Schleuse Lisdorf (km 66,10) bis zum Unterwasser der Schleuse Saarbrücken (km 82,50) | Saarbrücken-St. Arnual | 290 cm Schleuse Saarbrücken (km 82,50) bis zum Unter- wasser der Schleuse Güdingen (km 92,90) | Saarbrücken-St. Arnual | 230 cm. 3. | In der Stauhaltung Saarbrücken (km 82,50 bis km 92,90) kann die zuständige Behörde abweichend von Nummer 1 Ausnahmen zulassen.
Propose a change(keine besonderen Vorschriften)
Propose a change(keine besonderen Vorschriften)
Propose a changeEin Trägerschiffsleichter darf nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen.
Propose a change1. Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder eines Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die Saarstrecke zwischen der Schleuse Kanzem (km 5,17) und der Mündung in die Mosel auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Kanzem Schleuse“ melden und folgende Angaben machen: a) Schiffsgattung; b) Schiffsname; c) Standort, Fahrtrichtung; d) Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal; e) Tragfähigkeit; f) Länge und Breite des Fahrzeugs; g) Art, Länge und Breite des Verbandes; h) Fahrtroute; i) Beladehafen; j) Entladehafen; k) bei gefährlichen Gütern nach ADN: aa) die UN-Nummer oder Stoffnummer, bb) die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung, cc) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe, dd) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten; k¹) bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge); l) Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel; m) Anzahl der an Bord befindlichen Personen. Auf besondere Anforderung der Funkstelle „Kanzem Schleuse“ hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild „Meldepflicht“ kenntlich gemacht. 2. Unbeschadet der Verpflichtung nach Nummer 1 Satz 1 und 2 muss sich der Schiffsführer eines Fahrzeugs, eines Verbandes oder eines Sondertransportes nach § 1.21, ausgenommen der Schiffsführer einer Fähre oder eines Kleinfahrzeugs, vor der Einfahrt in die meldepflichtige Strecke auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Kanzem Schleuse“ melden und die Angaben nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis g sowie folgende zusätzliche Angaben machen: a) Beladungszustand (leer/beladen); b) voraussichtliche Ankunft an der Schleuse Kanzem (nur Talfahrer und wenn die Meldung vor Erreichen des Meldepunkts abgegeben wird). Auf besondere Anforderung der Funkstelle „Kanzem Schleuse“ hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. 3. Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c und m, und unter Nummer 2, ausgenommen Angaben zum Tiefgang des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21, genannten Angaben können auch von anderen Stellen oder Personen rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle „Kanzem Schleuse“ mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle „Kanzem Schleuse“ melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt. 4. Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Kanzem Schleuse“ melden. 5. Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle „Kanzem Schleuse“ unverzüglich mitteilen. 6. Ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Sondertransport nach § 1.21, das oder der eine vollständige Meldung nach Nummer 1 Satz 1 und 2 oder Nummer 2 abgegeben hat, sowie ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Sondertransport nach § 1.21, das oder der auf der Mosel bereits eine Meldung nach § 9.05 Moselschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben hat und in die Saar einfährt, muss an dem in Fahrtrichtung vor der Schleuse Kanzem gelegenen Meldepunkt, der mit den Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) und einer Zusatztafel „Meldepflicht“ gekennzeichnet ist, der Funkstelle „Kanzem Schleuse“ nur noch die Angaben nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d wiederholen.
Propose a changeDie Durchfahrtshöhe unter den Brücken beträgt beim Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke – 1. | von der Saarmündung (km 0,00) bis zum Ende der ausgebauten Strecke (km 87,20) | mindestens 5,25 m, 2. | von der Luisenbrücke (km 87,23) bis zur Straßenbrücke Güdingen (km 93,26) | mindestens 4,90 m.
Propose a change(keine besonderen Vorschriften)
Propose a change(keine besonderen Vorschriften)
Propose a changeEin Fahrzeug von nicht mehr als 40,00 m Länge und von nicht mehr als 6,40 m Breite muss in Kanzem, Serrig, Mettlach und Rehlingen die kleine Schiffsschleuse benutzen. Die Schleusenaufsicht kann eine andere Weisung erteilen.
Propose a change(keine besonderen Vorschriften)
Propose a change(keine besonderen Vorschriften)
Propose a change(keine besonderen Vorschriften)
Propose a change(keine besonderen Vorschriften)
Propose a change(keine besonderen Vorschriften)
Propose a change(keine besonderen Vorschriften)
Propose a change(keine besonderen Vorschriften)
Propose a change(keine besonderen Vorschriften)
Propose a change(keine besonderen Vorschriften)
Propose a change1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils a) sicherzustellen, dass aa) das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 20.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet und bb) bei einem Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m der Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage gemäß § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 nicht über das nautisch erforderliche Maß hinaus benutzt werden und b) die Vorschriften über aa) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nach § 20.06 Nummer 1, 2 Satz 1, 3 und Nummer 3, bb) das Wenden nach § 20.08 Satz 1, cc) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 20.11 Nummer 1 und dd) die Benutzung der Schleusen nach § 20.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden. 2. Der Schiffsführer hat a) sicherzustellen, dass aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet, bb) auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist, cc) das von ihm geführte Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m den in § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 1 genannten Anforderungen entspricht, dd) der Nachweis über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b an Bord mitgeführt und nach § 20.02 Nummer 1 Satz 4 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird und ee) die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5 an Bord mitgeführt und nach § 20.02 Nummer 1 Satz 6 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird und b) die Vorschriften über aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 20.03, bb) das Ankern nach § 20.09, cc) das Stillliegen nach § 20.10, dd) den Einsatz von Trägerschiffsleichtern nach § 20.14 Satz 1 und ee) die Meldepflicht nach § 20.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2, 3 Satz 2 bis 4 und Nummer 4 bis 6 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden. 3. Der Eigentümer und der Ausrüster a) dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn aa) das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet, bb) auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist und cc) das Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m den in § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 1 genannten Anforderungen entspricht und b) müssen jeweils dafür sorgen, dass aa) der Nachweis über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b und bb) die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5 an Bord mitgeführt werden.
Propose a changeDie Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen: 1. der Spree-Oder-Wasserstraße (SOW) von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (HOW) bei Spandau (SOW-km 0,15/HOW-km 0,13) bis zur Einmündung in die Oder (SOW-km 130,17/Od-km 553,40) einschließlich Untere Spree, Berliner Spree, Treptower Spree, Dahme (Langer See), Oder-Spree-Kanal und Fürstenwalder Spree mit Ruhlebener Altarm, Landwehrkanal, Spreekanal/Kupfergraben, Rummelsburger See, Müggelspree (MgS) von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße bei Köpenick (SOW-km 32,85) bis MgS-km 11,85 einschließlich Großer Müggelsee, Kleiner Müggelsee, Die Bänke und vom Unterwasser des Wehres Große Tränke (MgS-km 44,85) bis zur Abzweigung aus der Spree-Oder-Wasserstraße (MgS-km 45,10/SOW-km 69,05), Große Krampe, Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal (WSG), Gosener Graben, Dehmsee-Einfahrt bis km 0,35, Drahendorfer Spree bis km 0,38, Kersdorfer See-Einfahrt bis km 0,12, Neuhauser Speisekanal bis zum Ende des unteren Schleusenvorhafens Neuhaus (km 2,81), Klein Müllroser See bis zur Mündung der Schlaube (km 0,40), Brieskower Kanal bis km 0,55, 2. dem Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal (BSK) von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (Spandauer Havel, BSK-km 0,42/HOW-km 3,37) bis zur Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße, Humboldthafen (BSK-km 12,20/SOW-km 14,52), mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal nebst Charlottenburger Verbindungskanal (zur Spree), 3. dem Teltowkanal (TeK) von der Abzweigung aus der Unteren Havel-Wasserstraße (Potsdamer Havel-km 28,37) bis zur Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (Dahme, TeK-km 37,84/SOW-km 35,12) einschließlich Glienicker Lake, Griebnitzsee und Kleinmachnower See mit Griebnitzkanal (einschließlich Stölpchensee, Pohlesee und Kleiner Wannsee), Zehlendorfer Stichkanal, Britzer Verbindungskanal (zur Spree), 4. den Rüdersdorfer Gewässern (RüG) von der Einmündung des Gosener Kanals (RüG-km-0,50/WSG-km 5,73) bis Tasdorf (RüG-km 10,48) einschließlich Dämeritzsee, Flakensee, Kalksee, Stolpgraben, Hohler See und Strausberger Mühlenfließ, Stichkanal Langerhanskanal einschließlich Kriensee mit Löcknitz bis km 10,64 (einschließlich Werlsee, Peetzsee und Möllensee) und 5. der Dahme-Wasserstraße (DaW) von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße bei Schmöckwitz (DaW-km 0,06/SOW-km 43,99) bis oberhalb der Einmündung der Teupitzer Gewässer (DaW-km 26,04 bei Prieros) einschließlich Zeuthener See, Sellenzugsee, Krimnicksee, Krüpelsee und Dolgensee mit Wernsdorfer Seenkette bis km 8,20 (einschließlich Großer Zug, Krossinsee und Wernsdorfer See, Möllenzugsee, Notte bis km 0,99, Zernsdorfer Lanke), Storkower Gewässer (Langer See, Wolziger See, Storkower Kanal, Storkower See und Scharmützelsee), Teupitzer Gewässer (Huschtesee, Schmöldesee, Hölzerner See, Klein Köriser See, Kleiner und Großer Moddersee, Schulzensee, Zemminsee, Schweriner See und Teupitzer See).
Propose a change1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten: Binnenschifffahrtstraße | Länge m | Breite m | Abladetiefe m 1.1 | Spree-Oder-Wasserstraße 1.1.1 | km 0,15 (Spreemündung) bis km 130,17 (Oder) a) | Fahrzeug | 67,00 | 8,25 | 2,00 b) | Verband | 91,00 | 8,25 | 2,00 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.2 | km 0,15 bis km 6,61 a) | Fahrzeug | 86,00 | 9,60 | 2,50 b) | Verband | 125,00 | 9,60 | 2,50 1.1.3 | km 6,61 bis km 20,70 a) | Fahrzeug | 80,00 | 9,00 | 2,00 b) | Verband | 91,00 | 9,00 | 2,00 – von km 6,61 bis km 9,11 und von km 14,52 bis km 20,70 darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – 1.1.4 | km 20,70 bis km 24,00 a) | Fahrzeug | 80,00 | 9,00 | 2,00 b) | Verband | 91,00 125,00 | 9,00 8,25 | 2,10 2,10 – ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – 1.1.5 | km 24,00 bis km 44,00 a) | Fahrzeug | 80,00 | 9,00 | 2,00 b) | Verband | 125,00 156,00 | 9,00 8,25 | 2,10 2,10 – ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – 1.1.6 | km 44,00 bis km 121,50 Verband | 125,00 | 8,25 | 2,00 125,00 | 9,00 | 1,85 1.1.7 | km 121,50 bis km 127,50 a) | Fahrzeug | 82,00 | 9,00 | 2,00 b) | Verband | 91,00 | 9,00 | 2,00 125,00 | 9,00 | 1,85 156,00 | 8,25 | 2,00 156,00 | 9,50 | 1,80 1.1.8 | km 127,50 bis km 130,16 a) | Fahrzeug | 82,00 | 11,45 | 2,00 b) | Verband | 91,00 | 19,00 | 2,00 125,00 | 9,00 | 1,85 156,00 | 8,25 | 2,00 156,00 | 9,50 | 1,80 1.1.9 | Ruhlebener Altarm a) | Fahrzeug | 86,00 | 9,60 | 2,50 b) | Verband | 125,00 | 8,25 | 2,50 1.1.10 | Landwehrkanal km 0,00 (Berliner Spree) bis km 10,73 Fahrzeug/Verband | 49,00 | 7,00 | 1,40 1.1.11 | Spreekanal/Kupfergraben Fahrzeug/Verband | 30,00 | 5,10 | 1,60 1.1.12 | Rummelsburger See a) | Fahrzeug | 80,00 | 9,50 | 2,00 b) | Verband | 91,00 | 9,50 | 2,00 156,00 | 8,25 | 2,00 1.1.13 | Müggelspree 1.1.13.1 | km 0,00 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 11,85 (Dämeritzsee) Fahrzeug/Verband | 67,00 | 8,25 | 1,70 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.13.2 | km 0,00 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 7,44 a) | Fahrzeug | 67,00 | 8,25 | 1,75 b) | Verband | 100,00 | 8,25 | 1,85 1.1.14 | Große Krampe Fahrzeug/Verband | 67,00 | 8,25 | 1,50 1.1.15 | Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal a) | Fahrzeug | 67,00 | 8,25 | 2,00 b) | Verband | 125,00 | 8,25 | 2,00 1.1.16 | Gosener Graben Fahrzeug | 6,00 | 3,00 | 0,50 1.1.17 | Neuhauser Speisekanal Fahrzeug/Verband | 41,60 | 5,20 | 1,30 1.1.18 | Kleiner Müllroser See Fahrzeug/Verband | 50,00 | 8,25 | 1,60 1.2 | Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal 1.2.1 | km 0,42 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 12,20 (Spree-Oder-Wasserstraße) einschließlich West hafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal, Charlottenburger Verbindungskanal a) | Fahrzeug | 67,00 | 9,00 | 2,00 b) | Verband | 91,00 | 9,00 | 2,00 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.2.2 | km 0,42 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 7,45 a) | Fahrzeug | 80,00 | 9,00 | 2,00 b) | Verband | 125,00 | 9,00 | 2,00 1.2.3 | km 8,30 bis km 12,20 (Spree-Oder-Wasserstraße) Fahrzeug | 80,00 | 9,00 | 2,00 – ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – 1.2.4 | Westhafenkanal a) | Fahrzeug | 86,00 | 9,60 | 2,50 b) | Verband | 125,00 | 9,60 | 2,50 1.2.5 | Charlottenburger Verbindungskanal Fahrzeug | 80,00 | 9,00 | 2,00 1.3 | Teltowkanal 1.3.1 | km -0,55 (Potsdamer Havel) bis km 37,84 (Spree-Oder-Wasserstraße) einschließlich Britzer Verbindungskanal, ohne Griebnitzkanal a) | Fahrzeug | 80,00 | 9,00 | 1,75 b) | Verband | 91,00 | 9,00 | 1,75 – von km 34,10 bis km 37,84 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,75 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.3.2 | km -0,55 (Potsdamer Havel) bis km 34,10 einschließlich Britzer Verbindungskanal a) | Fahrzeug | 80,00 | 9,00 | 2,00 b) | Verband | 91,00 | 9,00 | 2,00 – ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – 1.3.3 | km 36,60 bis km 37,84 Verband | 125,00 | 8,25 | 1,75 1.3.4 | Griebnitzkanal Fahrzeug/Verband | 41,00 | 6,50 | 1,30 1.4 | Rüdersdorfer Gewässer 1.4.1 | km -0,50 (Einfahrt Gosener Kanal) bis km 10,48 (Tasdorf) mit Stichkanal Langerhanskanal a) | Fahrzeug | 46,50 | 8,25 | 1,20 b) | Verband | 52,00 | 6,60 | 1,65 52,00 | 6,60 | 1,65 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.4.2 | km -0,50 (Einfahrt Gosener Kanal) bis km 3,78 a) | Fahrzeug | 67,00 | 8,25 | 1,85 b) | Verband | 91,00 | 8,25 | 1,85 1.4.3 | km 3,78 bis km 9,85 mit Stichkanal Langerhanskanal a) | Fahrzeug | 67,00 | 8,25 | 1,85 b) | Verband | 91,00 | 8,25 | 1,85 1.4.4 | Löcknitz Fahrzeug/Verband | 32,00 | 5,25 | 1,25 1.5 | Dahme-Wasserstraße 1.5.1 | km 0,07 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 26,04 (oberhalb der Einmündung Teupitzer Gewässer bei Prieros) a) | Fahrzeug | 40,20 | 5,10 | 1,60 b) | Verband | 70,00 | 5,10 | 1,60 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.5.2 | km 0,07 bis km 8,65 a) | Fahrzeug | 80,00 | 9,00 | 2,10 b) | Verband | 91,00 | 9,00 | 2,20 156,00 | 8,25 | 2,20 – ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – 1.5.3 | Möllenzugsee a) | Fahrzeug | 80,00 | 9,00 | 2,00 b) | Verband | 91,00 | 9,00 | 2,00 156,00 | 8,25 | 2,00 – ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – 1.5.4 | km 8,65 bis km 9,50 a) | Fahrzeug | 50,00 | 8,25 | 1,60 b) | Verband | 50,00 | 8,25 | 1,60 82,00 | 5,10 | 1,60 1.5.5 | Wernsdorfer Seenkette km 0,00 (Dahme-Wasserstraße) bis km 6,27 (Oder-Spree-Kanal) Fahrzeug/Verband | 67,00 | 7,00 | 1,50 1.5.6 | Notte a) | Fahrzeug | 80,00 | 9,00 | 2,10 b) | Verband | 91,00 | 9,00 | 2,20 156,00 | 8,25 | 2,20 1.5.7 | Zernsdorfer Lanke Fahrzeug/Verband | 40,20 | 5,10 | 1,40 1.5.8 | Storkower Gewässer Fahrzeug/Verband | 34,25 | 5,20 | 1,40 1.5.9 | Teupitzer Gewässer 1.5.9.1 | km 0,00 (Dahme-Wasserstraße) bis km 18,30 (Ende Teupitzer Gewässer) Fahrzeug/Verband | 40,20 | 5,10 | 1,40 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.5.9.2 | km 0,00 bis km 6,60 Fahrzeug/Verband | 40,20 | 5,10 | 1,60. 2. Die Abmessungen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.
Propose a change1. Auf einem Kanal dürfen Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren. 2. In einen Schleppverband dürfen höchstens drei Anhänge eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen. 3. Die Schlepptrossen zum ersten Anhang dürfen nicht länger als 60,00 m, die übrigen Schlepptrossen jeweils nicht länger als das geschleppte Fahrzeug sein. 4. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.
Propose a change1. | Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf a) | der Spree-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,15) bis zur Einmündung in die Oder (km 130,17) | 10 km/h, b) | dem Landwehrkanal | 6 km/h, c) | der Müggelspree von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Westende des Großen Müggelsees (km 4,00) und vom Ostende des Großen Müggelsees (km 7,00) bis zur Abzweigung aus dem Dämeritzsee (km 11,38) | 10 km/h, d) | dem Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (km 0,42) bis zur Schleusengruppe Plötzensee (km 7,45) | 10 km/h, e) | der Glienicker Lake und dem Griebnitzsee des Teltowkanals | 10 km/h, f) | den Rüdersdorfer Gewässern | 10 km/h, g) | der Löcknitz | 10 km/h, h) | der Dahme-Wasserstraße | 10 km/h, i) | den Storkower Gewässern | 10 km/h, j) | den Teupitzer Gewässern | 10 km/h, k) | den übrigen Kanälen | 10 km/h, l) | einem Stichkanal, einem Nebenarm oder einem Altarm | 5 km/h, m) | einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m | 12 km/h. 2. | Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Fahrzeug mit einer Breite von mehr als 8,25 m und einer Abladetiefe von mehr als 1,75 m oder für einen Verband mit einer Breite von mehr als 8,25 m und einer Abladetiefe von mehr als 1,85 m von der Schleuse Wernsdorf (km 47,60) bis Spreenhagen (km 62,50), von der Schleuse Kersdorf (km 89,70) bis Abzweig Neuhauser Speisekanal (km 96,00) und von Schlaubehammer (km 108,00) bis Schleuse Eisenhüttenstadt (km 127,30) | 6 km/h. 3. | Für die Dehmsee-Einfahrt, die Drahendorfer Spree und die Kersdorfer See-Einfahrt gilt die Geschwindigkeit der Hauptstrecke. 4. | Abweichend von Nummer 1 Buchstabe m beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb außerhalb des ufernahen Schutzstreifens Satz 1 gilt nicht auf | 25 km/h a) | der Spree-Oder-Wasserstraße von der Langen Brücke in Köpenick (km 33,24) bis Anfang Regattastrecke (km 39,30), b) | der Müggelspree von km 4,00 bis km 7,00 (Großer Müggelsee) außerhalb der gekennzeichneten Fahrrinne, c) | der Dahme-Wasserstraße von Rauchfangswerder (km 3,80) bis Dolgenbrodt (km 25,00) einschließlich Sellenzugsee, Krimnicksee, Krüpelsee, Dolgensee mit Wernsdorfer Seenkette, Möllenzugsee und Zernsdorfer Lanke. Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100,00 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche. 5. | Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 bis 4 im Einzelfall für ein Fahrgastschiff, das nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehrt, für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass für ein Fahrgastschiff oder ein Aufsichtsboot eines Sportvereins oder -verbandes höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. 6. | Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, | 4 km/h.
Propose a changeAls Bergfahrt gilt auf dem, den oder der | die Fahrt in Richtung Spree-Oder-Wasserstraße | Oder Landwehrkanal | Oberschleuse Spreekanal | Mühlendammschleuse Müggelspree | Dämeritzsee Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal | Dämeritzsee Gosener Graben | Dämeritzsee Neuhauser Speisekanal | Obere Spree Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal von Havel-Oder-Wasserstraße bis Schleusengruppe Plötzensee | Havel-Oder-Wasserstraße Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal von Schleusengruppe Plötzensee bis Spree-Oder-Wasserstraße | Spree-Oder-Wasserstraße Westhafen-Verbindungskanal | Westhafen Westhafenkanal | Westhafen Charlottenburger Verbindungskanal | Spree-Oder-Wasserstraße Teltowkanal | Spree-Oder-Wasserstraße Griebnitzkanal | Großer Wannsee Britzer Verbindungskanal | Spree-Oder-Wasserstraße Rüdersdorfer Gewässern, ausgenommen Löcknitz | Stienitzsee/Krienhafen Löcknitz | Möllensee Dahme-Wasserstraße | Prieros Wernsdorfer Seenkette | Wernsdorf Notte | Schleuse Königswusterhausen Storkower Gewässern | Bad-Saarow-Pieskow Teupitzer Gewässern | Teupitz übrigen in § 21.01 genannten Nebenstrecken sowie Stichkanälen und Altarmen | Gewässerende.
Propose a change1. Auf dem Teltowkanal ist es in der Fahrwasserenge vom Britzer Kreuz (km 28,30) bis zur Spree-Oder-Wasserstraße (km 37,83) verboten, einem anderen Fahrzeug oder Verband zu begegnen. Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten: a) bei Annäherung an diesen Wasserstraßenabschnitt und beim Durchfahren der Strecke muss ein Fahrzeug oder ein Verband sich mehrmals auf UKW-Sprechfunk-Kanal 10 melden; b) ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug oder einem zu Tal fahrenden Verband stattfindet, muss das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband an einer Wartestelle nach Buchstabe d anhalten, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband die Wartestelle passiert hat; c) ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fahrender Verband bereits vorher in diesen Wasserstraßenabschnitt eingefahren, so muss das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband an einer Wartestelle nach Buchstabe d anhalten, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband die Wartestelle passiert hat; d) die Wartestellen befinden sich: aa) Spree-Oder-Wasserstraße km 35,25 bis km 35,35 (linkes Ufer), bb) Teltowkanal km 35,60 bis km 35,70 (rechtes Ufer), cc) Teltowkanal km 33,12 bis km 33,22 (linkes Ufer), dd) Teltowkanal km 30,52 bis km 30,62 (rechtes Ufer) und ee) Teltowkanal km 28,09 bis km 28,19 (rechtes Ufer). 2. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße ist es von km 36,80 bis Roseneck (km 37,60) verboten, einem anderen Fahrzeug oder Verband zu begegnen. 3. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von km 44,00 bis km 127,30 ist es einem Fahrzeug mit einer Abladetiefe von mehr als 1,75 m oder einem Schubverband mit einer Abladetiefe von mehr als 1,85 m verboten, einem anderen Fahrzeug oder Schubverband mit gleicher Abladetiefe zu begegnen. Satz 1 gilt nicht in folgenden Streckenabschnitten: a) km 62,00 bis km 68,00; b) km 92,40 bis km 97,70; c) km 100,20 bis km 101,80; d) km 104,35 bis km 105,10; e) km 106,70 bis km 108,10; f) km 121,50 bis km 127,30. 4. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für das Begegnen mit einem Kleinfahrzeug und für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.
Propose a change1. Das Überholen auf der Spree-Oder-Wasserstraße, einem Kanal, einem Stichkanal, einem Nebenarm oder einem Altarm ist verboten. 2. Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf der Spree-Oder-Wasserstraße a) einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet, wenn jeweils dessen Abladetiefe 1,30 m und dessen Länge 82,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreiten, b) einem Fahrzeug gestattet, wenn dessen Länge 43,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreitet, c) einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m sowie auf folgenden Strecken der Spree-Oder-Wasserstraße: aa) km 62,00 bis km 68,00; bb) km 92,40 bis km 94,70; cd) km 100,20 bis km 101,80; dd) km 104,35 bis km 105,10; ee) km 106,70 bis km 108,10; 3. Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf einem Kanal bei Tag einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet, wenn jeweils dessen Abladetiefe 1,75 m und dessen Länge 70,00 m oder dessen Breite 8,20 m nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht auf dem Teltowkanal vom Britzer Kreuz (km 28,30) bis zur Spree-Oder-Wasserstraße (km 37,83). 4. Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.
Propose a changeEin Fahrgastschiff, das auf der Spree-Oder-Wasserstraße im Bereich des unteren Vorhafens der Schleuse Mühlendamm (km 17,80) wenden will, muss das geplante Wendemanöver der Funkstelle „Mühlendamm Schleuse“ über UKW-Sprechfunkkanal 20 vor Einfahrt in den Schleusenvorhafenbereich anzeigen.
Propose a changeAuf der Müggelspree zwischen km 0,00 und km 11,40 und auf der Spree-Oder-Wasserstraße zwischen km 24,40 und km 45,11 ist das Ankern verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Sportfahrzeug, das ein Kleinfahrzeug ist.
Propose a change