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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

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Contents: 719 provisions
  1. vorspann
  2. § 1.01 Begriffsbestimmungen
  3. § 1.02 Schiffsführer
  4. § 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
  5. § 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
  6. § 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
  7. § 1.06 Benutzung der Wasserstraße
  8. § 1.07 Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
  9. § 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
  10. § 1.09 Besetzung des Ruders
  11. § 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen
  12. § 1.11 Mitführen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
  13. § 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse
  14. § 1.13 Schutz der Schifffahrtszeichen
  15. § 1.14 Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen
  16. § 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen undanderen Stoffen in die Wasserstraße
  17. § 1.16 Rettung und Hilfeleistung
  18. § 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen
  19. § 1.18 Freimachen des Fahrwassers
  20. § 1.19 Besondere Anweisungen
  21. § 1.20 Überwachung
  22. § 1.21 Sondertransporte
  23. § 1.22 Anordnungen vorübergehender Art
  24. § 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
  25. § 1.24 Sonderregelung für Fahrzeugeim öffentlichen Dienst und für Wasserrettungsfahrzeuge
  26. § 1.25 Laden, Löschen und Leichtern
  27. § 1.26 Fahrgeschwindigkeit
  28. § 1.27 Verbände
  29. § 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
  30. § 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
  31. § 2.03 Schiffseichung
  32. § 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
  33. § 2.05 Kennzeichen der Anker
  34. § 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen(Anlage 3: Bild 65)
  35. § 2.07 Verhaltenspflichten
  36. § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen(Anlage 3: Bild 1)
  37. § 3.02 Lichter und Signalleuchten
  38. § 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
  39. § 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel
  40. § 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
  41. § 3.06
  42. § 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen
  43. § 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb(Anlage 3: Bild 2, 3)
  44. § 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
  45. § 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 11, 12, 13, 14)
  46. § 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 15, 16)
  47. § 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt(Anlage 3: Bild 17)
  48. § 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
  49. § 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
  50. § 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sindund deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist(Anlage 3: Bild 33)
  51. § 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt(Anlage 3: Bild 34, 35, 36)
  52. § 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen(Anlage 3: Bild 37)
  53. § 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 38)
  54. § 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3: Bild 39)
  55. § 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 40, 41)
  56. § 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 42, 43, 44)
  57. § 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen(Anlage 3: Bild 45, 46)
  58. § 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 47)
  59. § 3.24 Bezeichnung bestimmterstillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger(Anlage 3: Bild 48)
  60. § 3.25 Bezeichnung schwimmender Gerätebei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge(Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
  61. § 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörperund schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, und ihrer Anker(Anlage 3: Bild 53, 54, 55)
  62. § 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden(Anlage 3: Bild 56)
  63. § 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen(Anlage 3: Bild 57)
  64. § 3.28a Bezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr
  65. § 3.29 Schutz gegen Sog und Wellenschlag(Anlage 3: Bild 58)
  66. § 3.30 Notzeichen(Anlage 3: Bild 59)
  67. § 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten(Anlage 3: Bild 60)
  68. § 3.32 Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden(Anlage 3: Bild 61)
  69. § 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinander(Anlage 3: Bild 62)
  70. § 3.34 Verhaltenspflichten
  71. § 4.01 Allgemeines
  72. § 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
  73. § 4.03 Verbotene Schallzeichen
  74. § 4.04 Notzeichen
  75. § 4.05 Sprechfunk
  76. § 4.06 Radar
  77. § 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS
  78. § 5.01 Schifffahrtszeichen
  79. § 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße
  80. § 6.01
  81. § 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
  82. § 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander
  83. § 6.03 Allgemeine Grundsätze
  84. § 6.03a Kreuzen
  85. § 6.04 Allgemeine Bestimmungen für das Begegnen(Anlage 3: Bild 63)
  86. § 6.05 Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen für das Begegnen
  87. § 6.06
  88. § 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
  89. § 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
  90. § 6.09 Allgemeine Bestimmungen für das Überholen
  91. § 6.10 Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge beim Überholen
  92. § 6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen
  93. § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
  94. § 6.13 Wenden
  95. § 6.14 Verhalten vor der Abfahrt
  96. § 6.15 Verbot des Hineinfahrens indie Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
  97. § 6.16 Überqueren der Wasserstraße; Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
  98. § 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
  99. § 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
  100. § 6.19 Schifffahrt durch Treibenlassen
  101. § 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
  102. § 6.21 Zusammenstellung der Verbände
  103. § 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
  104. § 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Gerätenbei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen(Anlage 3: Bild 50a, 50b, 52)
  105. § 6.23 Verhalten der Fähren
  106. § 6.24 Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren
  107. § 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
  108. § 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken
  109. § 6.27 Durchfahren der Wehre
  110. § 6.28 Durchfahren der Schleusen
  111. § 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
  112. § 6.29 Reihenfolge der Schleusungen
  113. § 6.29a Durchfahren der Schiffshebewerke
  114. § 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
  115. § 6.31 Stillliegende Fahrzeuge
  116. § 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
  117. § 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
  118. § 6.34 Abweichende Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
  119. § 6.35 Verhaltenspflichten
  120. § 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen
  121. § 7.02 Liegeverbot
  122. § 7.03 Ankern und Verwendung von Pfählen
  123. § 7.04 Festmachen
  124. § 7.05 Liegestellen
  125. § 7.06 Besondere Liegestellen
  126. § 7.07 Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
  127. § 7.08 Wache und Aufsicht
  128. § 7.09 Verhaltenspflichten
  129. § 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge
  130. § 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände
  131. § 8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
  132. § 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
  133. § 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
  134. § 8.06 Kupplungen der Schubverbände
  135. § 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden
  136. § 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände
  137. § 8.09 Bleib-weg-Signal
  138. § 8.10 Bade- und Schwimmverbot
  139. § 8.11 Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei
  140. § 8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern(Anlage 3: Bild 64)
  141. § 8.13 Verbot des Kitesurfens
  142. § 8.14 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
  143. § 8.15 Verhaltenspflichten
  144. § 9.01 Fahrpläne
  145. § 9.02 Anlegestellen
  146. § 9.03 Schiffsverkehr an den Anlegestellen
  147. § 9.04 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
  148. § 9.05 Zurückweisung von Fahrgästen
  149. § 9.06 Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen
  150. § 9.07 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind
  151. § 9.08 Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
  152. § 10.01 Anwendungsbereich
  153. § 10.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  154. § 10.03 Zusammenstellung der Verbände
  155. § 10.04 Fahrgeschwindigkeit
  156. § 10.05 Bergfahrt
  157. § 10.06 Begegnen
  158. § 10.07 Überholen
  159. § 10.08 Wenden
  160. § 10.09 Ankern
  161. § 10.10 Stillliegen
  162. § 10.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  163. § 10.12 Schifffahrt bei Eis
  164. § 10.13 Nachtschifffahrt
  165. § 10.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  166. § 10.15 Meldepflicht
  167. § 10.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  168. § 10.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  169. § 10.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  170. § 10.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  171. § 10.20 Segeln
  172. § 10.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  173. § 10.22 Regelungen über den Verkehr
  174. § 10.23 Regelungen zum Sprechfunk
  175. § 10.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  176. § 10.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  177. § 10.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  178. § 10.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  179. § 10.28 Benutzung der Wasserstraßen
  180. § 10.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  181. § 11.01 Anwendungsbereich
  182. § 11.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite
  183. § 11.03 Zusammenstellung der Verbände
  184. § 11.04 Fahrgeschwindigkeit
  185. § 11.05 Bergfahrt
  186. § 11.06 Begegnen
  187. § 11.07 Überholen
  188. § 11.08 Wenden
  189. § 11.09 Ankern
  190. § 11.10 Stillliegen
  191. § 11.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  192. § 11.12 Schifffahrt bei Eis
  193. § 11.13 Nachtschifffahrt
  194. § 11.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  195. § 11.15 Meldepflicht
  196. § 11.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  197. § 11.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  198. § 11.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  199. § 11.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  200. § 11.20 Segeln
  201. § 11.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  202. § 11.22 Regelungen über den Verkehr
  203. § 11.23 Regelungen zum Sprechfunk
  204. § 11.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  205. § 11.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  206. § 11.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  207. § 11.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  208. § 11.28 Benutzung der Wasserstraßen
  209. § 11.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  210. § 12.01 Anwendungsbereich
  211. § 12.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  212. § 12.03 Zusammenstellung der Verbände
  213. § 12.04 Fahrgeschwindigkeit
  214. § 12.05 Bergfahrt
  215. § 12.06 Begegnen
  216. § 12.07 Überholen
  217. § 12.08 Wenden
  218. § 12.09 Ankern
  219. § 12.10 Stillliegen
  220. § 12.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  221. § 12.12 Schifffahrt bei Eis
  222. § 12.13 Nachtschifffahrt
  223. § 12.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  224. § 12.15 Meldepflicht
  225. § 12.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  226. § 12.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  227. § 12.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  228. § 12.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  229. § 12.20 Segeln
  230. § 12.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  231. § 12.22 Regelungen über den Verkehr
  232. § 12.23 Regelungen zum Sprechfunk
  233. § 12.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  234. § 12.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  235. § 12.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  236. § 12.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  237. § 12.28 Benutzung der Wasserstraßen
  238. § 12.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  239. § 13.01 Anwendungsbereich
  240. § 13.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  241. § 13.03 Zusammenstellung der Verbände
  242. § 13.04 Fahrgeschwindigkeit
  243. § 13.05 Bergfahrt
  244. § 13.06 Begegnen
  245. § 13.07 Überholen
  246. § 13.08 Wenden
  247. § 13.09 Ankern
  248. § 13.10 Stillliegen
  249. § 13.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  250. § 13.12 Schifffahrt bei Eis
  251. § 13.13 Nachtschifffahrt
  252. § 13.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  253. § 13.15 Meldepflicht
  254. § 13.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  255. § 13.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  256. § 13.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  257. § 13.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  258. § 13.20 Segeln
  259. § 13.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  260. § 13.22 Regelungen über den Verkehr
  261. § 13.23 Regelungen zum Sprechfunk
  262. § 13.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  263. § 13.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  264. § 13.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  265. § 13.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  266. § 13.28 Benutzung der Wasserstraßen
  267. § 13.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  268. § 14.01 Anwendungsbereich
  269. § 14.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  270. § 14.03 Zusammenstellung der Verbände
  271. § 14.04 Fahrgeschwindigkeit
  272. § 14.05 Bergfahrt
  273. § 14.06 Begegnen
  274. § 14.07 Überholen
  275. § 14.08 Wenden
  276. § 14.09 Ankern
  277. § 14.10 Stillliegen
  278. § 14.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  279. § 14.12 Schifffahrt bei Eis
  280. § 14.13 Nachtschifffahrt
  281. § 14.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  282. § 14.15 Meldepflicht
  283. § 14.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  284. § 14.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  285. § 14.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  286. § 14.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  287. § 14.20 Segeln
  288. § 14.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  289. § 14.22 Regelungen über den Verkehr
  290. § 14.23 Regelungen zum Sprechfunk
  291. § 14.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  292. § 14.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  293. § 14.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  294. § 14.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  295. § 14.28 Benutzung der Wasserstraßen
  296. § 14.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  297. § 15.01 Anwendungsbereich
  298. § 15.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
  299. § 15.03 Zusammenstellung der Verbände
  300. § 15.04 Fahrgeschwindigkeit
  301. § 15.05 Bergfahrt
  302. § 15.06 Begegnen
  303. § 15.07 Überholen
  304. § 15.08 Wenden
  305. § 15.09 Ankern
  306. § 15.10 Stillliegen
  307. § 15.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  308. § 15.12 Schifffahrt bei Eis
  309. § 15.13 Nachtschifffahrt
  310. § 15.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  311. § 15.15 Meldepflicht
  312. § 15.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  313. § 15.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  314. § 15.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  315. § 15.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  316. § 15.20 Segeln
  317. § 15.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  318. § 15.22 Regelungen über den Verkehr
  319. § 15.23 Regelungen zum Sprechfunk
  320. § 15.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  321. § 15.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  322. § 15.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  323. § 15.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  324. § 15.28 Benutzung der Wasserstraßen
  325. § 15.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  326. § 15.30 Schließung des Sperrtors bei Artlenburg (Elbe-Seitenkanal)
  327. § 16.01 Anwendungsbereich
  328. § 16.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  329. § 16.03 Zusammenstellung der Verbände
  330. § 16.04 Fahrgeschwindigkeit
  331. § 16.05 Bergfahrt
  332. § 16.06 Begegnen
  333. § 16.07 Überholen
  334. § 16.08 Wenden
  335. § 16.09 Ankern
  336. § 16.10 Stillliegen
  337. § 16.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  338. § 16.12 Schifffahrt bei Eis
  339. § 16.13 Nachtschifffahrt
  340. § 16.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  341. § 16.15 Meldepflicht
  342. § 16.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  343. § 16.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  344. § 16.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  345. § 16.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  346. § 16.20 Segeln
  347. § 16.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  348. § 16.22 Regelungen über den Verkehr
  349. § 16.23 Regelungen zum Sprechfunk
  350. § 16.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  351. § 16.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  352. § 16.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  353. § 16.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  354. § 16.28 Benutzung der Wasserstraßen
  355. § 16.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  356. § 17.01 Anwendungsbereich
  357. § 17.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  358. § 17.03 Zusammenstellung der Verbände
  359. § 17.04 Fahrgeschwindigkeit
  360. § 17.05 Bergfahrt
  361. § 17.06 Begegnen
  362. § 17.07 Überholen
  363. § 17.08 Wenden
  364. § 17.09 Ankern
  365. § 17.10 Stillliegen
  366. § 17.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  367. § 17.12 Schifffahrt bei Eis
  368. § 17.13 Nachtschifffahrt
  369. § 17.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  370. § 17.15 Meldepflicht
  371. § 17.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  372. § 17.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  373. § 17.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  374. § 17.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  375. § 17.20 Segeln
  376. § 17.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  377. § 17.22 Regelungen über den Verkehr
  378. § 17.23 Regelungen zum Sprechfunk
  379. § 17.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  380. § 17.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  381. § 17.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  382. § 17.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  383. § 17.28 Benutzung der Wasserstraßen
  384. § 17.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  385. § 18.01 Anwendungsbereich
  386. § 18.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
  387. § 18.03 Zusammenstellung der Verbände
  388. § 18.04 Fahrgeschwindigkeit
  389. § 18.05 Bergfahrt
  390. § 18.06 Begegnen
  391. § 18.07 Überholen
  392. § 18.08 Wenden
  393. § 18.09 Ankern
  394. § 18.10 Stillliegen
  395. § 18.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  396. § 18.12 Schifffahrt bei Eis
  397. § 18.13 Nachtschifffahrt
  398. § 18.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  399. § 18.15 Meldepflicht
  400. § 18.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  401. § 18.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  402. § 18.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  403. § 18.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  404. § 18.20 Segeln
  405. § 18.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  406. § 18.22 Regelungen über den Verkehr
  407. § 18.23 Regelungen zum Sprechfunk
  408. § 18.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  409. § 18.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  410. § 18.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  411. § 18.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  412. § 18.28 Benutzung der Wasserstraßen
  413. § 18.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  414. § 19.01 Anwendungsbereich
  415. § 19.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
  416. § 19.03 Zusammenstellung der Verbände
  417. § 19.04 Fahrgeschwindigkeit
  418. § 19.05 Bergfahrt
  419. § 19.06 Begegnen
  420. § 19.07 Überholen
  421. § 19.08 Wenden
  422. § 19.09 Ankern
  423. § 19.10 Stillliegen
  424. § 19.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  425. § 19.12 Schifffahrt bei Eis
  426. § 19.13 Nachtschifffahrt
  427. § 19.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  428. § 19.15 Meldepflicht
  429. § 19.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  430. § 19.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  431. § 19.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  432. § 19.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  433. § 19.20 Segeln
  434. § 19.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  435. § 19.22 Regelungen über den Verkehr
  436. § 19.23 Regelungen zum Sprechfunk
  437. § 19.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  438. § 19.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  439. § 19.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  440. § 19.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  441. § 19.28 Benutzung der Wasserstraßen
  442. § 19.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  443. § 20.01 Anwendungsbereich
  444. § 20.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  445. § 20.03 Zusammenstellung der Verbände
  446. § 20.04 Fahrgeschwindigkeit
  447. § 20.05 Bergfahrt
  448. § 20.06 Begegnen
  449. § 20.07 Überholen
  450. § 20.08 Wenden
  451. § 20.09 Ankern
  452. § 20.10 Stillliegen
  453. § 20.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  454. § 20.12 Schifffahrt bei Eis
  455. § 20.13 Nachtschifffahrt
  456. § 20.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  457. § 20.15 Meldepflicht
  458. § 20.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  459. § 20.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  460. § 20.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  461. § 20.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  462. § 20.20 Segeln
  463. § 20.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  464. § 20.22 Regelungen über den Verkehr
  465. § 20.23 Regelungen zum Sprechfunk
  466. § 20.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  467. § 20.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  468. § 20.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  469. § 20.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  470. § 20.28 Benutzung der Wasserstraßen
  471. § 20.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  472. § 21.01 Anwendungsbereich
  473. § 21.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
  474. § 21.03 Zusammenstellung der Verbände
  475. § 21.04 Fahrgeschwindigkeit
  476. § 21.05 Bergfahrt
  477. § 21.06 Begegnen
  478. § 21.07 Überholen
  479. § 21.08 Wenden
  480. § 21.09 Ankern
  481. § 21.10 Stillliegen
  482. § 21.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  483. § 21.12 Schifffahrt bei Eis
  484. § 21.13 Nachtschifffahrt
  485. § 21.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  486. § 21.15 Meldepflicht
  487. § 21.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  488. § 21.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  489. § 21.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  490. § 21.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  491. § 21.20 Segeln
  492. § 21.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  493. § 21.22 Regelungen über den Verkehr
  494. § 21.23 Regelungen zum Sprechfunk
  495. § 21.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  496. § 21.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  497. § 21.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  498. § 21.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  499. § 21.28 Benutzung der Wasserstraßen
  500. § 21.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  501. § 22.01 Anwendungsbereich
  502. § 22.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  503. § 22.03 Zusammenstellung der Verbände
  504. § 22.04 Fahrgeschwindigkeit
  505. § 22.05 Bergfahrt
  506. § 22.06 Begegnen
  507. § 22.07 Überholen
  508. § 22.08 Wenden
  509. § 22.09 Ankern
  510. § 22.10 Stillliegen
  511. § 22.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  512. § 22.12 Schifffahrt bei Eis
  513. § 22.13 Nachtschifffahrt
  514. § 22.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  515. § 22.15 Meldepflicht
  516. § 22.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  517. § 22.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  518. § 22.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  519. § 22.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  520. § 22.20 Segeln
  521. § 22.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  522. § 22.22 Regelungen über den Verkehr
  523. § 22.23 Regelungen zum Sprechfunk
  524. § 22.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  525. § 22.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  526. § 22.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  527. § 22.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  528. § 22.28 Benutzung der Wasserstraßen
  529. § 22.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  530. § 23.01 Anwendungsbereich
  531. § 23.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  532. § 23.03 Zusammenstellung der Verbände
  533. § 23.04 Fahrgeschwindigkeit
  534. § 23.05 Bergfahrt
  535. § 23.06 Begegnen
  536. § 23.07 Überholen
  537. § 23.08 Wenden
  538. § 23.09 Ankern
  539. § 23.10 Stillliegen
  540. § 23.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  541. § 23.12 Schifffahrt bei Eis
  542. § 23.13 Nachtschifffahrt
  543. § 23.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  544. § 23.15 Meldepflicht
  545. § 23.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  546. § 23.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  547. § 23.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  548. § 23.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  549. § 23.20 Segeln
  550. § 23.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  551. § 23.22 Regelungen über den Verkehr
  552. § 23.23 Regelungen zum Sprechfunk
  553. § 23.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  554. § 23.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  555. § 23.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  556. § 23.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  557. § 23.28 Benutzung der Wasserstraßen
  558. § 23.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  559. § 24.01 Anwendungsbereich
  560. § 24.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe und Abladetiefe
  561. § 24.03 Zusammenstellung der Verbände
  562. § 24.04 Fahrgeschwindigkeit
  563. § 24.05 Bergfahrt
  564. § 24.06 Begegnen
  565. § 24.07 Überholen
  566. § 24.08 Wenden
  567. § 24.09 Ankern
  568. § 24.10 Stillliegen
  569. § 24.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  570. § 24.12 Schifffahrt bei Eis
  571. § 24.13 Nachtschifffahrt
  572. § 24.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  573. § 24.15 Meldepflicht
  574. § 24.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  575. § 24.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  576. § 24.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  577. § 24.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  578. § 24.20 Segeln
  579. § 24.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  580. § 24.22 Regelungen über den Verkehr
  581. § 24.23 Regelungen zum Sprechfunk
  582. § 24.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  583. § 24.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  584. § 24.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  585. § 24.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  586. § 24.28 Benutzung der Wasserstraßen
  587. § 24.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  588. § 25.01 Anwendungsbereich
  589. § 25.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  590. § 25.03 Zusammenstellung der Verbände
  591. § 25.04 Fahrgeschwindigkeit
  592. § 25.05 Bergfahrt
  593. § 25.06 Begegnen
  594. § 25.07 Überholen
  595. § 25.08 Wenden
  596. § 25.09 Ankern
  597. § 25.10 Stillliegen
  598. § 25.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  599. § 25.12 Schifffahrt bei Eis
  600. § 25.13 Nachtschifffahrt
  601. § 25.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  602. § 25.15 Meldepflicht
  603. § 25.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  604. § 25.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  605. § 25.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  606. § 25.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  607. § 25.20 Segeln
  608. § 25.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  609. § 25.22 Regelungen über den Verkehr
  610. § 25.23 Regelungen zum Sprechfunk
  611. § 25.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  612. § 25.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  613. § 25.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  614. § 25.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  615. § 25.28 Benutzung der Wasserstraßen
  616. § 25.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  617. § 26.01 Anwendungsbereich
  618. § 26.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  619. § 26.03 Zusammenstellung der Verbände
  620. § 26.04 Fahrgeschwindigkeit
  621. § 26.05 Bergfahrt
  622. § 26.06 Begegnen
  623. § 26.07 Überholen
  624. § 26.08 Wenden
  625. § 26.09 Ankern
  626. § 26.10 Stillliegen
  627. § 26.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  628. § 26.12 Schifffahrt bei Eis
  629. § 26.13 Nachtschifffahrt
  630. § 26.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  631. § 26.15 Meldepflicht
  632. § 26.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  633. § 26.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  634. § 26.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  635. § 26.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  636. § 26.20 Segeln
  637. § 26.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  638. § 26.22 Regelungen über den Verkehr
  639. § 26.23 Regelungen zum Sprechfunk
  640. § 26.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  641. § 26.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  642. § 26.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  643. § 26.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  644. § 26.28 Benutzung der Wasserstraßen
  645. § 26.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  646. § 27.01 Anwendungsbereich
  647. § 27.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  648. § 27.03 Zusammenstellung der Verbände
  649. § 27.04 Fahrgeschwindigkeit
  650. § 27.05 Bergfahrt
  651. § 27.06 Begegnen
  652. § 27.07 Überholen
  653. § 27.08 Wenden
  654. § 27.09 Ankern
  655. § 27.10 Stillliegen
  656. § 27.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  657. § 27.12 Schifffahrt bei Eis
  658. § 27.13 Nachtschifffahrt
  659. § 27.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  660. § 27.15 Meldepflicht
  661. § 27.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  662. § 27.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  663. § 27.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  664. § 27.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  665. § 27.20 Segeln
  666. § 27.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  667. § 27.22 Regelungen über den Verkehr
  668. § 27.23 Regelungen zum Sprechfunk
  669. § 27.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  670. § 27.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  671. § 27.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  672. § 27.27 Verkehrsbeschränkungen
  673. § 27.28 Benutzung der Wasserstraßen
  674. § 27.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  675. § 28.01 Anwendungsbereich
  676. § 28.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  677. § 28.03 Zusammenstellung der Verbände
  678. § 28.04 Fahrgeschwindigkeit
  679. § 28.05 Bergfahrt
  680. § 28.06 Begegnen
  681. § 28.07 Überholen
  682. § 28.08 Wenden
  683. § 28.09 Ankern
  684. § 28.10 Stillliegen
  685. § 28.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  686. § 28.12 Schifffahrt bei Eis
  687. § 28.13 Nachtschifffahrt
  688. § 28.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  689. § 28.15 Meldepflicht
  690. § 28.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  691. § 28.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  692. § 28.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  693. § 28.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  694. § 28.20 Segeln
  695. § 28.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  696. § 28.22 Regelungen über den Verkehr
  697. § 28.23 Regelungen zum Sprechfunk
  698. § 28.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  699. § 28.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  700. § 28.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  701. § 28.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  702. § 28.28 Benutzung der Wasserstraßen
  703. § 28.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  704. § 28.30 Übergangsbestimmungen
  705. § 29.01 Behandlung von Schiffsabfällen
  706. § 29.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
  707. § 29.03 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
  708. § 29.04 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
  709. § 29.05 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
  710. Anlage 1 Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Staates,in dem der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs liegt(nur Hinweis)
  711. Anlage 2
  712. Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
  713. Anlage 4
  714. Anlage 5
  715. Anlage 6 Schallzeichen
  716. Anlage 7 Schifffahrtszeichen
  717. Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße
  718. Anlage 9 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“
  719. Anlage 10 Liste der berauschenden Mittel und Substanzen

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719 provisions

§ 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen

1. Ein einzeln fahrendes Kleinfahrzeug oder ein Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht, muss a) einem Fahrzeug, das das blaue Funkellicht nach § 3.27 zeigt, beim Begegnen, Kreuzen und Überholen rechtzeitig nach Steuerbord ausweichen, b) allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Ein Kleinfahrzeug oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 kann nicht verlangen, dass ein Fahrzeug ihm ausweicht. Sofern aus nautischen Gründen die Fahrregel des Satzes 1 Buchstabe a nicht eingehalten werden kann, muss das ausweichpflichtige Kleinfahrzeug oder der ausweichpflichtige Verband rechtzeitig und unmissverständlich durch geeignete Manöver zeigen, wie es oder er ausweichen will. 2. Die §§ 6.03a, 6.04, 6.05, 6.07, 6.08 Nummer 1, §§ 6.10, 6.11 und 6.12, mit Ausnahme der Regelung durch das Tafelzeichen B.1 (Anlage 7), gelten weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne der Nummer 1 Satz 1 noch sind sie ihm gegenüber anzuwenden. Ein Fahrzeug, das nicht ein Kleinfahrzeug ist, braucht § 6.09 Nummer 2, die §§ 6.13, 6.14, 6.16, 6.20 Nummer 1 Buchstabe b und c und § 6.23 Nummer 1 nicht gegenüber einem Kleinfahrzeug oder einem Verband im Sinne der Nummer 1 Satz 1 anzuwenden. 3. Unbeschadet der §§ 1.04, 1.06 und 6.20 darf ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb oder ein Verband im Sinne der Nummer 1 Satz 1 vor einem Badeufer oder einem Zeltplatz sowie in der Nähe von einem erkennbar ausgelegten Angel- oder sonstigen Fischereifanggerät nur so schnell fahren, dass seine Steuerfähigkeit gewahrt bleibt. Jedes behindernde oder belästigende Umfahren eines anderen Fahrzeugs oder eines Kleinfahrzeugs oder das Umherfahren in der Nähe eines Fischereifanggerätes ist verboten. Beim Vorbeifahren an einer Person muss der Abstand so groß sein, dass sie durch Wellenschlag oder Sogwirkung nicht gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt wird.

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§ 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander

1. Ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb muss einem Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb ausweichen. 2. Ein Kleinfahrzeug, das weder mit einer Antriebsmaschine noch unter Segel fährt, muss einem unter Segel fahrenden Kleinfahrzeug ausweichen. 3. Ein Kleinfahrzeug, das nach Nummer 1 oder 2 ausweichpflichtig ist, muss beim Begegnen seinen Kurs rechtzeitig nach Steuerbord richten. Sofern diese Regel aus nautischen Gründen nicht eingehalten werden kann, muss das ausweichpflichtige Kleinfahrzeug rechtzeitig und unmissverständlich durch geeignete Manöver zeigen, wie es ausweichen will. Außerdem kann das nach Satz 1 oder 2 beabsichtigte Ausweichen durch das Geben der in § 4.02 Nummer 2 vorgesehenen Schallzeichen angezeigt werden. 4. Zwei Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Kurse sich derart kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen: a) wenn sie sich auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen nähern, muss jedes seinen Kurs nach Steuerbord so ändern, dass es an der Backbordseite des anderen vorbeifährt; b) wenn sich ihre Kurse kreuzen, muss dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat; die §§ 6.13, 6.14 und 6.16 werden dadurch nicht berührt. Satz 1 gilt auch für zwei Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren. Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend. 5. Zwei Kleinfahrzeuge unter Segel, deren Kurse sich derart kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen: a) wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen; b) wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige Fahrzeug dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen; c) wenn ein Fahrzeug mit Wind von Backbord ein Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob das andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muss es dem anderen ausweichen. Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug überholt ein anderes unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug auf der Luvseite. Luvseite ist diejenige Seite, die dem gesetzten Großsegel gegenüber liegt. Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend. 6. Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug am Wind darf nicht derart kreuzen, dass es ein anderes Kleinfahrzeug, das das an seiner Steuerbordseite gelegene Ufer anhält, zum Ausweichen zwingt. 7. Die Nummern 1 bis 6 gelten hinsichtlich eines Verbandes im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 entsprechend.

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§ 6.03 Allgemeine Grundsätze

1. Das Begegnen, Kreuzen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt. 2. Fahren Fahrzeuge in einem Verband, sind die nach den §§ 3.17, 6.04 und 6.10 vorgeschriebenen Zeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet, bei Schleppverbänden von dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes. 3. Beim Begegnen, Kreuzen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.

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§ 6.03a Kreuzen

1. Kreuzen sich die Kurse zweier Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug an Steuerbord hat, diesem ausweichen und, sofern es die Umstände erlauben, ein Kreuzen des Kurses vor dem Fahrzeug vermeiden. 2. Nummer 1 gilt nicht in den Fällen der §§ 6.02a, 6.13, 6.14 und 6.16.

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§ 6.04 Allgemeine Bestimmungen für das Begegnen(Anlage 3: Bild 63)

1. Beim Begegnen muss der Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs dem Talfahrer einen geeigneten Weg freilassen. 2. Ein Bergfahrer, der einen Talfahrer an Backbord vorbeifahren lässt, gibt kein Zeichen. 3. Ein Bergfahrer, der einen Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lässt, muss rechtzeitig nach Steuerbord zeigen: a) bei Nacht: ein weißes helles Funkellicht, das auch mit einer hellblauen Tafel gekoppelt sein darf; b) bei Tag: eine hellblaue Tafel, die mit einem weißen hellen Funkellicht gekoppelt ist. Die hellblaue Tafel muss einen weißen Rand von mindestens 5,00 cm Breite haben, Rahmen und Gestänge sowie die Leuchte des Funkellichtes dürfen nur von dunkler Farbe sein. Diese Zeichen müssen von Voraus und von Achteraus sichtbar sein und bis zur Beendigung der Vorbeifahrt gezeigt werden. Sie dürfen nicht länger beibehalten werden, es sei denn, dass der Bergfahrer seine Absicht anzeigen will, auch weiterhin einen Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren zu lassen. 4. Ist zu befürchten, dass die Absicht des Bergfahrers von dem Talfahrer nicht verstanden worden ist, muss der Bergfahrer folgende Zeichen geben: a) „einen kurzen Ton“, wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll; b) „zwei kurze Töne“, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll. 5. Unbeschadet des § 6.05 muss der Talfahrer den Weg nehmen, den ihm der Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weist; er muss die Sichtzeichen nach Nummer 3 und die Schallzeichen nach Nummer 4 erwidern, die der Bergfahrer an ihn gerichtet hat.

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§ 6.05 Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen für das Begegnen

1. Abweichend von § 6.04 kann a) ein zu Tal fahrendes Fahrgastschiff, das einen regelmäßigen Dienst versieht und dessen höchstzulässige Fahrgastzahl mindestens 300 Personen beträgt, wenn es an einer Landebrücke anlegen will, die an dem von dem Bergfahrer gehaltenen Ufer liegt, b) ein zu Tal fahrender Schleppverband, der zum Zwecke des Aufdrehens ein bestimmtes Ufer halten will, von dem Bergfahrer verlangen, ihm einen anderen Weg freizulassen, wenn der nach § 6.04 gewiesene Weg für ihn nicht geeignet ist. Er darf dies jedoch nur, nachdem er sich vergewissert hat, dass seinem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann. 2. In den Fällen der Nummer 1 muss der Talfahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben: a) „einen kurzen Ton“, wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll; b) „zwei kurze Töne“ und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nummer 3, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll. 3. Der Bergfahrer muss dem Verlangen des Talfahrers entsprechen und dies wie folgt bestätigen: a) soll die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden, müssen sie „einen kurzen Ton“ geben und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nummer 3 entfernen; b) soll die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden, müssen sie „zwei kurze Töne“ und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nummer 3 geben. 4. Ist zu befürchten, dass die Absichten des Talfahrers von dem Bergfahrer nicht verstanden worden ist, muss der Talfahrer die Schallzeichen nach Nummer 2 wiederholen.

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§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser

1. Um nach Möglichkeit ein Begegnen auf einer Strecke oder an einer Stelle zu vermeiden, wo das Fahrwasser keinen hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt (Fahrwasserenge), gilt Folgendes: a) ein Fahrzeug muss eine Fahrwasserenge in möglichst kurzer Zeit durchfahren; dabei ist das Überholen verboten; b) bei beschränkter Sicht muss ein Fahrzeug, bevor es in eine Fahrwasserenge hineinfährt, „einen langen Ton“ geben; es muss das Schallzeichen während der Durchfahrt in Abständen von längstens einer Minute wiederholen; c) ein Bergfahrer muss, wenn er feststellt, dass ein Talfahrer im Begriff ist, in eine Fahrwasserenge hineinzufahren, unterhalb der Enge anhalten, bis der Talfahrer sie durchfahren hat; d) ein Talfahrer muss, wenn ein Fahrzeug oder ein Verband bereits zu Berg in eine Fahrwasserenge hineingefahren ist, sofern möglich, oberhalb der Enge verbleiben, bis der Bergfahrer sie durchfahren hat. 2. Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidlich, müssen die Fahrzeuge alle möglichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr in sich schließen.

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§ 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen

1. Auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist das Begegnen und Überholen verboten. A.4 A.4.1 Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 oder A.4.1 angebracht ist. Für eine nach Satz 1 gekennzeichnete Strecke gelten im Übrigen die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend. 2. Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließt, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestattet, bedeutet: a) ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7): keine Durchfahrt; b) ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7): Durchfahrt frei. Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendete Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.

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§ 6.09 Allgemeine Bestimmungen für das Überholen

1. Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, dass dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann. 2. Der Vorausfahrende muss das Überholen, soweit dies notwendig und möglich ist, erleichtern. Er muss nötigenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das Überholmanöver gefahrlos und so schnell ausgeführt werden kann, dass der übrige Verkehr nicht behindert wird.

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§ 6.10 Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge beim Überholen

1. Der Überholende darf an Backbord oder an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen. Ist das Überholen möglich, ohne dass der Vorausfahrende seinen Kurs zu ändern braucht, gibt der Überholende kein Schallzeichen. 2. Wenn das Überholen nicht ausgeführt werden kann, ohne dass der Vorausfahrende seinen Kurs ändert, oder wenn zu befürchten ist, dass der Vorausfahrende die Absicht des Überholenden nicht erkannt hat und dadurch die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen kann, muss der Überholende folgende Schallzeichen geben: a) „zwei lange Töne, zwei kurze Töne“, wenn er an Backbord des Vorausfahrenden überholen will; b) „zwei lange Töne, einen kurzen Ton“, wenn er an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen will. 3. Wenn der Vorausfahrende dem Verlangen des Überholenden nachkommen kann, muss er dem Überholenden an der gewünschten Seite genügend Raum lassen, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht. 4. Ist das Überholen nicht an der vom Überholenden gewünschten, jedoch an der anderen Seite möglich, muss der Vorausfahrende folgende Schallzeichen geben: a) „einen kurzen Ton“, wenn das Überholen an Backbord möglich ist; b) „zwei kurze Töne“, wenn das Überholen an Steuerbord möglich ist. Der Überholende muss, sofern er unter den nun gegebenen Verhältnissen noch überholen will, folgende Schallzeichen geben: a) „zwei kurze Töne“ im Falle des Satzes 1 Buchstabe a; b) „einen kurzen Ton“ im Falle des Satzes 1 Buchstabe b. Der Vorausfahrende muss alsdann dem Überholenden genügend Raum an derjenigen Seite lassen, an der das Überholen stattfinden soll, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht. 5. Ist ein gefahrloses Überholen unmöglich, muss der Vorausfahrende „fünf kurze Töne“ geben.

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§ 6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen

Unbeschadet des § 6.08 Nummer 1 besteht 1. auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein allgemeines Überholverbot; 2. auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein Überholverbot für Verbände untereinander; dies gilt nicht, sofern einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.

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§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

1. Auf einer Strecke, die mit einem der Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a oder B.4b (Anlage 7) bezeichnet ist, muss ein Fahrzeug dem durch das Tafelzeichen vorgeschriebenen Kurs folgen. 2. Auf einer nach Nummer 1 gekennzeichneten Strecke gilt Folgendes: a) ein Bergfahrer, der sich am Ufer auf seiner Backbordseite hält, muss ständig die Sichtzeichen nach § 6.04 Nummer 3 zeigen; b) überquert ein Bergfahrer in Verfolgung des ihm durch die Tafelzeichen nach Nummer 1 vorgeschriebenen Kurses das Fahrwasser von Steuerbord nach Backbord, muss er rechtzeitig die in Buchstabe a bezeichneten Sichtzeichen setzen; überquert er das Fahrwasser in entgegengesetzter Richtung, muss er diese Sichtzeichen rechtzeitig entfernen; c) ein Bergfahrer darf in keinem Falle die Fahrt des Talfahrers behindern; insbesondere bei Annäherung an die Tafelzeichen B.4a oder B.4b muss er erforderlichenfalls seine Geschwindigkeit vermindern und sogar anhalten, damit der Talfahrer sein Manöver vollenden kann.

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§ 6.13 Wenden

1. Ein Fahrzeug darf nur wenden, a) nachdem es sich vergewissert hat, dass der übrige Verkehr unter Berücksichtigung der nachstehenden Nummern 2 und 3 dies ohne Gefahr zulässt und b) ein anderes Fahrzeug nicht gezwungen wird, unvermittelt seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern. 2. Sofern das beabsichtigte Manöver ein anderes Fahrzeug dazu zwingt oder zwingen kann, von seinem Kurs abzuweichen oder seine Geschwindigkeit zu ändern, muss das Fahrzeug, das wenden will, seine Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen: a) durch „einen langen Ton, einen kurzen Ton“, wenn es über Steuerbord wenden will; b) durch „einen langen Ton, zwei kurze Töne“, wenn es über Backbord wenden will. 3. Das andere Fahrzeug muss daraufhin, sofern dies nötig und möglich ist, seine Geschwindigkeit und seinen Kurs ändern, damit das Wenden ohne Gefahr geschehen kann. 4. Auf einer durch das Tafelzeichen A.8 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecke ist das Wenden verboten. Ist eine Strecke durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet, wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei die in den Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen zu beachten sind. Ist eine Strecke durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) mit einer unterhalb angebrachten zusätzlichen rechteckigen weißen Tafel gekennzeichnet, wird dem Schiffsführer empfohlen, mit einem Fahrzeug bis zu der auf der zusätzlichen Tafel angegebenen Länge und der auf der Wasserstraße zulässigen Abladetiefe, dort zu wenden, wobei die in den Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen zu beachten sind.

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§ 6.14 Verhalten vor der Abfahrt

1. § 6.13 Nummer 1 bis 3 gilt nach Maßgabe der nachstehenden Nummer 2 entsprechend für ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, ohne zu wenden. 2. Ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, hat statt der in § 6.13 Nummer 2 bezeichneten Schallzeichen die folgenden Zeichen zu geben: a) „einen kurzen Ton“, wenn es seinen Kurs nach Steuerbord richtet; b) „zwei kurze Töne“, wenn es seinen Kurs nach Backbord richtet.

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§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens indie Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes

Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.

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§ 6.16 Überqueren der Wasserstraße; Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen

1. Ein Fahrzeug darf a) aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße nur ausfahren und in die Hauptwasserstraße einbiegen, b) die Hauptwasserstraße überqueren oder c) in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur einfahren, nachdem es sich vergewissert hat, dass das Manöver ausgeführt werden kann, ohne dass eine Gefahr entsteht und ohne dass ein anderes Fahrzeug unvermittelt seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit ändern muss. Ein Talfahrer, der zur Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße aufdrehen muss, hat einem Bergfahrer, der ebenfalls einfahren will, die Vorfahrt zu lassen. Eine Wasserstraße, die als Nebenwasserstraße zu betrachten ist, kann durch ein Tafelzeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein. Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße. Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße. | E.9b Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße. | E.9c Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Hauptwasserstraße. Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine Hauptwasserstraße ein. 2. Ein Fahrzeug – ausgenommen eine Fähre –, das ein Manöver im Sinne der Nummer 1 beabsichtigt, das ein anderes Fahrzeug dazu zwingt oder zwingen kann, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern, muss seine Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen: a) durch „drei lange Töne, einen kurzen Ton“, wenn es vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt seinen Kurs nach Steuerbord richten will; b) durch „drei lange Töne, zwei kurze Töne“, wenn es vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt seinen Kurs nach Backbord richten will; c) durch „drei lange Töne“, wenn es nach der Ausfahrt die Wasserstraße überqueren will; will es vor Beendigung der Querfahrt seine Richtung ändern, muss es geben: aa) „einen langen Ton, einen kurzen Ton“, wenn es seinen Kurs nach Steuerbord richten will; bb) „einen langen Ton, zwei kurze Töne“, wenn es seinen Kurs nach Backbord richten will. Das andere Fahrzeug muss daraufhin, soweit notwendig, seinen Kurs und seine Geschwindigkeit ändern. 3. Ist an der Ausfahrt eines Hafens oder an der Mündung einer Nebenwasserstraße ein Tafelzeichen B.9a oder B.9b (Anlage 7) angebracht, darf ein aus dem Hafen oder aus der Nebenwasserstraße kommendes Fahrzeug in die Hauptwasserstraße nur einbiegen oder sie überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern. 4. Ein rotes Licht, Zeichen A.1 (Anlage 7), mit einem weißen Pfeil (Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe c der Anlage 7) zeigt an, dass die Einfahrt in den in Pfeilrichtung gelegenen Hafen oder in die in Pfeilrichtung gelegene Nebenwasserstraße verboten ist. | A.1 Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe c 5. Ein gelbes Funkellicht (Zeichen E.12a der Anlage 7) an einer Hafenmündung oder der Mündung einer Nebenwasserstraße zeigt an, dass ein Fahrzeug ausfährt und die Einfahrt infolgedessen mit Vorsicht zu erfolgen hat. Ein Fahrzeug in der Hauptwasserstraße muss daraufhin, soweit notwendig, seinen Kurs und seine Geschwindigkeit ändern. | E.12a 6. Werden die Zeichen nach den Nummern 4 und 5 nicht gegeben, darf in eine Nebenwasserstraße oder einen Hafen, deren oder dessen Mündung für eine gleichzeitige Einfahrt und Ausfahrt nicht ausreichend Platz bietet, erst eingefahren werden, wenn kein Fahrzeug ausfährt.

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§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge

1. Fahrzeuge dürfen nur auf gleicher Höhe fahren, wenn es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schifffahrt gestattet. 2. Außer beim Überholen, beim Begegnen oder Vorbeifahren ist es verboten, näher als 50,00 m an ein Fahrzeug oder einen Verband heranzufahren, das oder der eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führt. 3. Das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser sind ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers verboten. § 1.20 bleibt unberührt. 4. Personen, die Wassersport nicht mit einem Fahrzeug betreiben, müssen von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper in Fahrt oder von einem schwimmenden Gerät während der Arbeit so weit Abstand halten, dass die Schifffahrt oder die Arbeit des schwimmenden Gerätes nicht gestört oder gefährdet wird.

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§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

1. Es ist verboten, einen Anker, eine Trosse oder eine Kette schleifen zu lassen. 2. Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, sofern dies gestattet ist, noch für kleine Bewegungen auf einer Liegestelle und Umschlagstelle sowie auf einer Reede. Es gilt jedoch für derartige Bewegungen auf einer Strecke, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht und auf einer Strecke, die nach § 7.03 Nummer 1 Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.

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§ 6.19 Schifffahrt durch Treibenlassen

1. Schifffahrt durch Treibenlassen ist ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten. 2. Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug sowie für kleine Bewegungen auf einer Liegestelle, Umschlagstelle, Reede sowie im Schleusenbereich. 3. Ein Fahrzeug, das sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegt, gilt nicht als treibendes Fahrzeug, sondern als Bergfahrer.

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§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag

1. Ein Fahrzeug muss seine Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an einem stillliegenden oder einem in Fahrt befindlichen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder an einer Anlage verursachen können, vermieden werden. Es muss seine Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Maß, das zu seiner sicheren Steuerung notwendig ist: a) vor einer Hafeneinmündung; b) in der Nähe eines Fahrzeugs, das am Ufer oder an einer Landebrücke festgemacht ist oder das lädt oder löscht; c) in der Nähe eines Fahrzeugs, das auf einer üblichen Liegestelle stillliegt; d) in der Nähe einer nicht frei fahrenden Fähre; e) auf einer Strecke, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet ist. 2. Gegenüber einem Kleinfahrzeug besteht die Verpflichtung nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b und c nicht; § 1.04 bleibt unberührt. 3. Beim Vorbeifahren a) an einem Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.25 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a führt, b) an einem Fahrzeug, einem Schwimmkörper oder einer schwimmenden Anlage, das oder die die Bezeichnung nach § 3.29 Nummer 1 führt, oder c) an einer Stelle und einem Fahrzeug, die oder das die Bezeichnung nach § 8.12 führt, muss ein anderes Fahrzeug seine Geschwindigkeit, wie in Nummer 1 vorgeschrieben, vermindern. Es hat außerdem möglichst weiten Abstand zu halten.

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§ 6.21 Zusammenstellung der Verbände

1. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das einen Verband fortbewegt, muss über eine ausreichende Maschinenleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten. 2. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb darf außer im Falle der Rettung oder Hilfeleistung in Notfällen nur dann zum Schleppen, zum Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet werden, soweit dies in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung zugelassen ist. Werden in einem Schubverband oder bei gekuppelten Fahrzeugen ein oder mehrere Fahrzeuge mitgeführt, dürfen diese sich sowohl an der Backbordseite als auch an der Steuerbordseite des Fahrzeugs mit Maschinenantrieb, das den Verband fortbewegt, befinden. 3. Ein Fahrgastschiff und eine Personenbarkasse, das oder die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren; es oder sie darf weder schleppen noch geschleppt werden, es sei denn, dass dies zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist. 4. Nummer 2 Satz 1 gilt nicht a) für das Schleppen eines Kleinfahrzeugs durch ein anderes Fahrzeug und b) für das Schleppen und gekuppelte Fortbewegen eines Sportfahrzeugs, das ein Kleinfahrzeug ist, durch ein anderes Sportfahrzeug, das ein Kleinfahrzeug ist, sofern der Schiffsführer ein sicheres Schleppen oder gekuppeltes Fortbewegen sicherstellt.

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§ 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen

1. Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt gesperrt ist, muss ein Fahrzeug vor dem Zeichen anhalten. 2. Das Befahren von einer Wasserfläche, die durch das Tafelzeichen A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist einem Fahrzeug oder einem Schwimmkörper – mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs ohne Antriebsmaschine – verboten. 3. Das Befahren einer Wasserfläche, die durch die gerade Linie zwischen zwei oder mehreren Zeichen nach Nummer 1 oder durch eine Reihe von gelben Tonnen (Anlage 8, Abschnitt VIII Bild 33/34) begrenzt wird, ist allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern verboten. 4. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von einem bekannt gemachten Durchfahrtsverbot nach Nummer 1 sowie von den Verboten nach den Nummern 2 und 3 zulassen.

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§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Gerätenbei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen(Anlage 3: Bild 50a, 50b, 52)

Es ist verboten, an einem der in § 3.25 genannten Fahrzeuge an der Seite vorbeizufahren, an dem es 1. das rote Licht nach § 3.25 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Satz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Nummer 2 Satz 1, 2. das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) oder den roten Ball nach § 3.25 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder 3. die rote Flagge nach § 3.25 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 2 Satz 1 zeigt.

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§ 6.23 Verhalten der Fähren

1. Eine Fähre darf eine Wasserstraße nur überqueren, wenn sie sich vergewissert hat, dass der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zulässt und ein anderes Fahrzeug nicht gezwungen wird, unvermittelt seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern. 2. Für eine nicht frei fahrende Fähre gilt außerdem Folgendes: a) solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muss sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht zugewiesen, muss sie so liegen, dass das Fahrwasser frei bleibt; b) eine Fähre mit Längsseil, die so verankert ist, dass sie das Fahrwasser sperren kann, darf auf der Fahrwasserseite, die der Verankerung des Seils gegenüber liegt, nur so lange liegen, wie dies zum Ein- und Ausladen unbedingt erforderlich ist; während dieser Zeit kann ein näherkommendes Fahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug oder ein Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht, von der Fähre das Freimachen des Fahrwassers verlangen, indem es oder er rechtzeitig „einen langen Ton“ gibt; c) die Fähre darf sich nicht länger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es erfordert.

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§ 6.24 Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren

1. In einer Brückenöffnung oder Wehröffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt. 2. Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung gestattet und ist die Öffnung gekennzeichnet a) durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schifffahrt in dieser Öffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten; b) durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schifffahrt empfohlen, sich in dieser Öffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.

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§ 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken

1. Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnung verboten. 2. Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken gekennzeichnet a) durch das Zeichen D.1a (Anlage 7) oder b) durch das Zeichen D.1b (Anlage 7) – angebracht über der Brückenöffnung – wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnung zu benutzen. Ist die Öffnung nach Satz 1 Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Satz 1 Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten. 3. Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen auf eigene Gefahr benutzen.

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§ 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken

1. Unbeschadet der §§ 6.07, 6.08 und 6.24 hat der Schiffsführer oder die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke und bei der Durchfahrt die Anweisungen zu befolgen, die ihm oder ihr von der Brückenaufsicht für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und zur Beschleunigung der Durchfahrt erteilt werden. 2. Bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke muss ein Fahrzeug seine Fahrt verlangsamen. Es muss, wenn es das Öffnen der Brücke verlangt, „zwei lange Töne“ geben oder dies der Brückenaufsicht über Funk mitteilen. Bis zur Freigabe der Durchfahrt muss es sich mindestens 50,00 m von der Brücke entfernt halten, sofern nicht das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) einen anderen Abstand angibt. Kann oder will ein Fahrzeug die Brücke nicht durchfahren, muss es, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) angebracht ist, vor diesem anhalten. 3. Bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke ist das Überholen ohne besondere Erlaubnis der Brückenaufsicht verboten. 4. Wird die Durchfahrt bei Tag und bei Nacht durch Signallichter geregelt, haben diese Lichtsignale folgende Bedeutungen: a) zwei rote Lichter übereinander: keine Durchfahrt (Brücke gesperrt); b) drei rote Lichter nebeneinander: keine Durchfahrt (Brücke geschlossen, sie kann vorübergehend nicht geöffnet werden); c) zwei rote Lichter nebeneinander: keine Durchfahrt (Brücke geschlossen oder Gegenverkehr); d) ein rotes Licht: keine Durchfahrt (Brücke in Bewegung); e) zwei grüne Lichter nebeneinander: Durchfahrt frei (Brücke geöffnet). Die Lichter sind nur in Richtung der Durchfahrt sichtbar. 5. Wird ein zusätzliches weißes Licht über den Signallichtern nach Nummer 4 Buchstabe b oder c gezeigt, darf ein Fahrzeug die geschlossene Brücke durchfahren, wenn die Höhe der Durchfahrt oder der Gegenverkehr dies mit Sicherheit zulässt.

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§ 6.27 Durchfahren der Wehre

1. Das Durchfahren einer Wehröffnung ist verboten. Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch das Zeichen A.1 (Anlage 7) angezeigt werden. 2. Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur gestattet, wenn diese links und rechts durch ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist. Abweichend von Satz 1 kann bei einem Wehr mit Wehrsteg das Durchfahren einer Wehröffnung auch durch das an dem Wehrsteg über der Öffnung angebrachte Zeichen D.1 (Anlage 7) gestattet werden. 3. Ein einzeln fahrendes Fahrzeug oder ein Verband darf durch eine Wehröffnung nicht mit größerer Geschwindigkeit fahren, als zu seiner Steuerung erforderlich ist. Im Bereich eines Wehres muss die Maschine so bereitgehalten werden, dass das Fahrzeug oder der Verband jederzeit manövrierfähig ist. 4. An ein geschlossenes Sicherheitstor und Hochwassersperrtor darf nur bis zu einem Abstand von 100,00 m herangefahren werden.

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§ 6.28 Durchfahren der Schleusen

1. Zum Schleusenbereich gehören a) die Schleusen und b) die Wasserflächen oberhalb und unterhalb der Schleusen, die dem Festmachen, Einordnen und Warten von Fahrzeugen sowie zum Zusammenstellen und Auflösen von Verbänden dienen (Schleusenvorhafen). Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 den Schleusenbereich festlegen; in diesem Fall ist seine Abgrenzung durch weiße Tafeln mit schwarzer Umrandung und der schwarzen Aufschrift „Schleusenbereich“ gekennzeichnet. 2. Bei Annäherung an den Schleusenbereich muss ein Fahrzeug seine Fahrt verlangsamen. Kann oder will es nicht sogleich in die Schleuse einfahren, hat es, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anzuhalten. 3. Im Schleusenbereich ist das Überholen verboten. Ein Fahrzeug darf nur dann an einem anderen auf die Schleusung wartenden Fahrzeug vorbeifahren, wenn es vorgeschleust werden soll oder um sich in eine vorhandene Lücke zu legen. Im Schleusenbereich dürfen Antriebs- und Hilfsmaschinen nur in dem für den Schiffs- und Bordbetrieb erforderlichen Umfang betrieben werden. Dabei sind die Türen des Maschinenraums geschlossen zu halten. Sonstige Öffnungen des Maschinenraums müssen so weit geschlossen werden, wie es der Betrieb zulässt. Die Anlegestelle einer Fähre oder eines Fahrgastschiffes ist freizuhalten. 4. Im Schleusenbereich muss ein Fahrzeug, das mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Nautische Information ausgerüstet ist, den Kanal der Schleuse auf Empfang geschaltet haben. 5. Im Schleusenbereich müssen die Anker vollständig hochgenommen sein. Satz 1 gilt nicht, wenn sie außerhalb der Schleuse benutzt werden sollen. 6. Sind mehrere Schleusen vorhanden, muss ein Fahrzeug die ihm zugewiesene Schleuse ansteuern. Die Weisung hierzu kann bei Tag und bei Nacht durch die in § 6.28a beschriebenen Richtungsweiser gegeben werden. Ein Fahrzeug, dessen Abmessungen kleiner als diejenigen einer vorhandenen Bootsschleuse sind, hat diese zu benutzen, sofern die Schleusenaufsicht keine andere Weisung erteilt. 7. Vor Einfahrt in die Schleuse müssen die Schlepptrossen kurzgeholt sowie Ausrüstungsteile – ausgenommen solcher Ausrüstungsteile, die zum Abfendern benötigt werden – binnenbords genommen werden. Der Führer eines beschädigten Fahrzeugs muss die Schleusenaufsicht vor der Einfahrt auf die Beschädigung aufmerksam machen, sofern die Beschädigung den Schleusenbereich oder ein anderes Fahrzeug gefährden kann. 8. Bei der Fahrt in den Schleusenvorhäfen und bei der Einfahrt in die Schleusen muss ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit so verringern, dass ein sicheres Abstoppen mittels Drahtseilen, Tauen oder anderen geeigneten Maßnahmen unter allen Umständen möglich ist und ein Anprall an ein Schleusentor oder an die Schutzvorrichtungen sowie an ein anderes Fahrzeug oder an einen Schwimmkörper ausgeschlossen ist. In den mit Schwimmpollern ausgerüsteten Schleusen dürfen zum Anhalten nur die Kanten- und Nischenpoller verwendet werden. Ein Schwimmpoller darf erst belegt werden, nachdem das Fahrzeug oder der Verband zum Stillstand gekommen ist. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug durch Belegen der Poller oder Haltekreuze der Schleusenkammer mit Drahtseilen oder Tauen im Notfall auch ohne Maschinenkraft rechtzeitig anhält. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass die Decksmannschaft, die für die sichere Schleusendurchfahrt erforderlich ist, vom Beginn der Fahrt in die Schleuse bis zur Beendigung der Ausfahrt aus der Schleuse an Deck ist. Ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper muss so weit in die Schleusenkammer einfahren und sich so hinlegen, dass die nachfolgenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper bei der Einfahrt und in der Ausnutzung der Schleusenkammer nicht behindert werden. Insbesondere muss das oder der letzte vom Oberwasser her einfahrende Fahrzeug oder Schwimmkörper so weit vorfahren, dass es oder er beim Leeren der Schleusenkammer nicht auf den Drempel aufsetzen kann. 9. In den Schleusenkammern a) hat sich ein Fahrzeug, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser Grenzen zu halten, b) muss ein Fahrzeug während des Füllens und Leerens der Schleusenkammer und bis zur Freigabe der Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel müssen derart bedient werden, dass Stöße gegen die Schleusenwände, die Schleusentore oder die Schutzvorrichtungen sowie gegen ein anderes Fahrzeug oder einen Schwimmkörper vermieden werden, c) sind Fender zu verwenden, die schwimmfähig sein müssen, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind, d) ist es verboten, aa) ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper abzuwaschen oder abzukehren, bb) von einem Fahrzeug oder einem Schwimmkörper Wasser auf eine Schleusenplattform, auf ein anderes Fahrzeug oder einen Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen, cc) ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen, e) ist es verboten, nach dem Festmachen des Fahrzeugs bis zur Freigabe der Ausfahrt den Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage zu benutzen, es sei denn, dass dies aus Sicherheitsgründen kurzfristig erforderlich ist, f) muss ein Kleinfahrzeug oder ein Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht, ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten. Das Verbot nach Satz 1 Buchstabe e gilt nicht, sofern a) die Bugstrahlanlage mit niedrigen Umdrehungszahlen ohne eine Veränderung der Wirkungsrichtung des Propellers laufengelassen, b) nicht zum Manövrieren eingesetzt wird und c) eine Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer oder eine Beschädigung der Schleusenanlage ausgeschlossen ist. 10. Im Schleusenbereich muss zu einem Fahrzeug oder einem Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 führt, ein seitlicher Abstand von mindestens 10,00 m eingehalten werden. Dies gilt jedoch nicht für ein Fahrzeug oder einen Verband, das oder der die gleiche Bezeichnung führt und für das in § 3.14 Nummer 7 genannte Fahrzeug. 11. Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führt, muss jeweils allein geschleust werden. Abweichend von Satz 1 kann ein Trockengüterschiff nach ADN, das Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach Unterabschnitt 7.1.1.18 des ADN befördert und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führt, gemeinsam a) mit einem gleichartigen Fahrzeug, b) mit einem Trockengüterschiff, das Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach Unterabschnitt 7.1.1.18 des ADN befördert und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt oder c) mit dem in § 3.14 Nummer 7 genannten Fahrzeug geschleust werden. Zwischen Bug und Heck der gemeinsam geschleusten Fahrzeuge nach Satz 2 muss ein Mindestabstand von 10,00 m eingehalten werden. 12. Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, darf nicht in eine Schleuse einfahren, wenn a) es außerhalb des LNG-Systems zu Freisetzungen von Flüssigerdgas (LNG) kommt oder b) eine Freisetzung von Flüssigerdgas (LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusendurchfahrt zu erwarten ist. 13. Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt, darf nicht zusammen mit einem Fahrgastschiff, das Fahrgäste an Bord hat, oder einem Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, das Fahrgäste an Bord hat, geschleust werden. 14. Eine Schleuse, die zur Bedienung durch das Schiffspersonal nicht besonders eingerichtet ist, darf nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht bedient werden. 15. Die an einer fernbedienten oder selbstbedienten Schleuse auf Schildern, Tafeln mit elektronischer Schrift oder in ähnlicher Weise bekannt gegebenen amtlichen Hinweise und Anweisungen sind bei der Benutzung und sofern eine Selbstbedienung vorgesehen ist, bei der Bedienung der Schleuse zu beachten. 16. Ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper, das oder der nicht zur Schleusung ansteht, darf im Schleusenbereich nur stillliegen, wenn es von der zuständigen Behörde allgemein zugelassen oder im Einzelfall von der Schleusenaufsicht erlaubt ist. 17. Der Schiffsführer eines Fahrzeugs, das auf der Strecke zur nächsten Schleuse laden oder löschen will, und der Führer eines Verbandes, der bis zur nächsten Schleuse weitere Fahrzeuge aufnehmen oder ablegen will, müssen dies der Schleusenaufsicht anzeigen. 18. Die Schleusenaufsicht kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diese Vorschrift ergänzen oder von ihr abweichen. Der Schiffsführer hat diese Anordnungen im Schleusenbereich zu befolgen.

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§ 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt

1. Sind mehrere Schleusen vorhanden, wird die Weisung zur Benutzung durch Richtungsweiser gegeben, die aus zwei weißen Signallichtern nebeneinander bestehen, die folgende Bedeutung haben: a) linkes festes Licht, rechtes Gleichtaktlicht: rechte Schleuse benutzen; b) rechtes festes Licht, linkes Gleichtaktlicht: linke Schleuse benutzen; c) beide feste Lichter: bis zur Einweisung warten; d) beide Gleichtaktlichter: beide Schleusen benutzbar. Ein Fahrzeug, das wegen seiner Abmessungen nur eine bestimmte Schleuse benutzen kann, muss warten, bis ihm diese zugewiesen wird. 2. Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Signallichter geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse gezeigt werden. Diese Signallichter haben folgende Bedeutung: a) zwei feste rote Lichter übereinander: Einfahrt verboten, Schleuse außer Betrieb; b) ein festes rotes Licht oder zwei feste rote Lichter nebeneinander: Einfahrt verboten, Schleuse geschlossen; c) das Erlöschen eines der beiden nebeneinander gezeigten roten Lichter oder ein festes rotes und ein festes grünes Licht nebeneinander oder ein festes rotes und ein festes grünes Licht übereinander: Einfahrt verboten, Öffnung der Schleuse wird vorbereitet; d) ein festes grünes Licht oder zwei feste grüne Lichter nebeneinander: Einfahrt erlaubt. Zusätzlich zu Satz 1 kann die Einfahrt in die Schleuse bei Tag und bei Nacht für ein Klein- und Sportfahrzeug durch zusätzliche Signallichter besonders geregelt werden. Die Signallichter nach Satz 3 bestehen aus je einem roten und einem grünen Gleichtaktlicht nebeneinander und sind mit einem zusätzlichen Schild nach Anlage 7 Abschnitt II Nummer 3 mit dem Hinweis „Klein- und Sportfahrzeug“ gekennzeichnet; sie werden gemeinsam mit den Signallichtern nach Satz 1 oder an den für Klein- und Sportfahrzeuge besonders ausgewiesenen Wartestellen gezeigt. Sind Signallichter nach Satz 3 vorhanden, sind ausschließlich diese für ein Klein- und Sportfahrzeug für die Einfahrt maßgeblich. Die Signallichter nach Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 haben folgende Bedeutung: a) ein rotes Gleichtaktlicht (Wiederkehrfrequenz 12 Sekunden): Einfahrt für Klein- und Sportfahrzeuge verboten; b) ein grünes Gleichtaktlicht (Wiederkehrfrequenz 12 Sekunden): Einfahrt für Klein- und Sportfahrzeuge erlaubt. Das Verbot der Einfahrt nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a bis c, auch in Verbindung mit Nummer 4 Satz 1, oder nach Satz 3 in Verbindung mit Satz 5 und 6 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 4 Satz 1, ist zu beachten. 3. Die Ausfahrt aus der Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch folgende Signallichter geregelt: a) ein festes rotes Licht oder zwei feste rote Lichter: Ausfahrt verboten; b) ein festes grünes Licht oder zwei feste grüne Lichter: Ausfahrt erlaubt. Das Verbot der Ausfahrt nach Satz 1 Buchstabe a ist zu beachten. Sind mehrere Schleusen vorhanden und ist für alle die Ausfahrt freigegeben, hat das von Steuerbord kommende Fahrzeug die Vorfahrt. 4. Anstelle des roten Lichtes oder der roten Lichter nach Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Nummer 3 kann das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), anstelle des grünen Lichtes oder der grünen Lichter nach Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Nummer 3 kann das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) gesetzt werden. 5. Werden keine Signallichter oder keine Tafelzeichen gezeigt, ist die Einfahrt in die Schleuse oder die Ausfahrt aus der Schleuse ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.

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§ 6.29 Reihenfolge der Schleusungen

1. Es wird, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, in der Reihenfolge des Eintreffens vor der Schleuse, bei mehreren Schleusen vor der gewählten oder durch Richtungsweiser nach § 6.28a zugewiesenen Schleuse geschleust. Die Wahl der Schleuse darf ohne besondere Erlaubnis der Schleusenaufsicht nicht geändert werden. 2. Ist im Schleusenbereich ein Startplatz eingerichtet, wird er gegen die übrigen Liegeplätze durch das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7), das mit einem weißen Zusatzschild mit der Aufschrift „Startplatz“ versehen ist, abgegrenzt. Der Startplatz ist als Liegeplatz für ein im Schleusenrang zur nächsten Schleusung anstehendes Fahrzeug bestimmt und darf nur von diesem belegt werden. Abweichend von Nummer 3 Satz 1 und 2 kann ein auf Schleusung wartendes Fahrzeug bis zur Fahrt an den Startplatz an seinem Liegeplatz verbleiben. Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, haben die außen liegenden Fahrzeuge den innen liegenden die rechtzeitige Fahrt an den Startplatz zu ermöglichen. Jedes neu in den Schleusenbereich eintreffende Fahrzeug muss bei der Schleusenaufsicht zur Feststellung des Schleusenranges angemeldet werden. Warten im Schleusenbereich oberhalb oder unterhalb einer Schleuse, die nicht zur Bedienung durch das Schiffspersonal besonders eingerichtet ist, bereits mehr als fünf Fahrzeuge (Schiffsansammlung), richtet sich der Schleusenrang abweichend von Nummer 1 nach der Reihenfolge der Anmeldungen. Bei Schiffsansammlungen darf der Startplatz nur nach vorheriger Aufforderung durch die Schleusenaufsicht belegt werden. 3. Ein zur Schleusung anstehendes Fahrzeug muss vorbehaltlich der Regelung nach Nummer 2 so weit aufschließen, dass es unverzüglich nach dem Zeichen zur Einfahrt in die Schleuse einfahren kann. Versäumt ein Fahrzeug das Aufrücken, verliert es für die anstehende Schleusung seinen Rang. Ein Fahrzeug, das auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit ist, wird so lange zurückgestellt, bis es seine Vorbereitungen beendet hat. 4. Ein Fahrzeug der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, ein Fahrzeug, das zur Ausübung von Hoheitsaufgaben unterwegs ist oder ein schwer beschädigtes Fahrzeug haben vor allen übrigen Fahrzeugen das Recht auf Schleusung außer der Reihe (Schleusenvorrang); das Gleiche gilt für ein Rettungsfahrzeug, ein Fahrzeug der Feuerwehr oder ein Fahrzeug des Zivil- und Katastrophenschutzes jeweils auf der Fahrt zur Unfallstelle. 5. Auf Verlangen werden mit Vorrang in nachstehender Reihenfolge vor anderen als den in Nummer 4 genannten Fahrzeugen geschleust: a) ein Tagesausflugschiff, das nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 fährt, und das kein Fahrgastboot ist; b) ein Fahrzeug mit Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese Fahrzeuge müssen den roten Wimpel nach § 3.17 zeigen. Nach jeder Bergschleusung oder jeder Talschleusung eines Fahrzeugs, das sein Vorrecht geltend gemacht hat, sind jeweils einmal die zurückgestellten Fahrzeuge ohne Vorrecht in derselben Richtung zu schleusen. In keinem Fall berechtigt das Vorrecht auf Schleusung das Fahrzeug, zu einer vorher festgesetzten Uhrzeit geschleust zu werden. 6. Klein- oder Sportfahrzeuge werden, sofern sie nicht eine Bootsschleuse, Bootsgasse oder Bootsumsetzanlage benutzen können, nur nach anderen Fahrzeugen geschleust. Sie werden grundsätzlich nur in Gruppen, bei Vorhandensein freier Kapazitäten auch zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust. Ausnahmsweise kann ein Klein- oder Sportfahrzeug auch einzeln geschleust werden, sofern die Dauer der Wartezeit unzumutbar ist. Ein Klein- oder Sportfahrzeug, das mit Sprechfunk ausgerüstet ist, kann nach rechtzeitiger Anmeldung an der Schleuse auch ohne Wartezeiten einzeln geschleust werden, sofern es mit dem übrigen Verkehrsaufkommen, der Verkehrslage und Maßnahmen zur Stauhaltung der Wasserstraße vereinbar ist. Bei gemeinsamer Schleusung eines Klein- oder Sportfahrzeugs mit anderen Fahrzeugen darf ein Klein- oder Sportfahrzeug erst nach den anderen Fahrzeugen und nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleuse einfahren. Ist die Einfahrt in die Schleuse für ein Klein- oder Sportfahrzeug durch besondere Signallichter nach § 6.28a Nummer 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 geregelt, darf ein Klein- oder Sportfahrzeug erst nach Freigabe der Einfahrt durch die besonderen Signallichter in die Schleuse einfahren. 7. Von den durch Verordnung festgesetzten Schleusenbetriebszeiten kann aus Gründen des Verkehrsbedarfs oder wegen betrieblicher Erfordernisse vorübergehend abgewichen werden. 8. Die Schleusenaufsicht kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diese Vorschrift ergänzen oder von ihr abweichen. Der Schiffsführer hat die Anordnungen nach Satz 1 zu befolgen.

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§ 6.29a Durchfahren der Schiffshebewerke

Die §§ 6.28, 6.28a und 6.29 sind auch auf ein Schiffshebewerk anzuwenden. In diesem Fall tritt an die Stelle des Schleusenbereiches der Bereich des Schiffshebewerkes und an die Stelle der Schleusenaufsicht die Aufsicht des Schiffshebewerkes.

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§ 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter

1. Bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug, vorbehaltlich der Nummer 5, Radar benutzen. 2. Bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend anpassen. Es muss einem anderen Fahrzeug die für die Sicherheit notwendigen Nachrichten geben. 3. Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit wie möglich frei zu machen. 4. Bei unsichtigem Wetter darf ein Kleinfahrzeug nur dann fahren, wenn es über Nummer 1 hinaus mit einer Sprechfunkanlage für den Binnenschifffahrtsfunk ausgerüstet ist und diese auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet hat. 5. Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der kein Radar benutzen kann, muss bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz aufsuchen.

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§ 6.31 Stillliegende Fahrzeuge

1. Ein Fahrzeug, das in der Fahrrinne oder deren Nähe oder - im Falle des § 6.34 - im Fahrwasser oder dessen Nähe stillliegt, muss bei unsichtigem Wetter während des Stillliegens seine Sprechfunkanlage auf Empfang geschaltet haben. Sobald es über Sprechfunk vernimmt, dass sich ein anderes Fahrzeug nähert oder sobald und solange es das in § 6.32 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, § 6.33 Nummer 2 Satz 1 oder in § 6.34 Nummer 3 vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernimmt, muss es über Sprechfunk seine Position mitteilen. 2. Ein Fahrzeug im Sinne der Nummer 1, das Sprechfunk nicht benutzen kann, muss, sobald und solange es das in § 6.32 Nummer 2 Buchstabe d Satz 1 Doppelbuchstabe aa, § 6.33 Nummer 2 Satz 1 oder in § 6.34 Nummer 3 vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernimmt, eine Gruppe von Glockenschlägen geben. Diese Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen. 3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband. Bei gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern 1 und 2 nur für eines der Fahrzeuge der Zusammenstellung.

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§ 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge

1. Ein Fahrzeug darf nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die neben dem für die geführte Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke erforderlichen Befähigungszeugnis a) eine besondere Berechtigung für Radar, b) einen nach der Binnenschiffspersonalverordnung der besonderen Berechtigung nach Buchstabe a gleichgestellten Nachweis oder c) ein nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltendes Radarpatent besitzt und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten. Wenn in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung vermerkt ist, dass das Fahrzeug über einen Radareinmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite Person nicht ständig im Steuerhaus aufhalten. 2. Bei der Begegnung und der Vorbeifahrt ist folgendes zu beachten: a) Bemerkt ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg auf dem Radarbildschirm ein entgegenkommendes Fahrzeug oder nähert es sich einer Strecke, in der sich ein Fahrzeug befinden kann, das das Radarbild noch nicht erfasst, muss es dem entgegenkommenden Fahrzeug über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilen und die Vorbeifahrt absprechen. b) Bemerkt jedoch ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm ein Fahrzeug, dessen Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann und das sich über Funk nicht gemeldet hat, muss es über Sprechfunk dieses Fahrzeug auf die gefährliche Situation hinweisen und die Vorbeifahrt absprechen. c) Ein Fahrzeug in der Radarfahrt, das über Sprechfunk angerufen wird, muss über Sprechfunk antworten, indem es seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilt. Es muss dann mit einem entgegenkommenden Fahrzeug die Vorbeifahrt absprechen; ein Kleinfahrzeug darf jedoch lediglich ansagen, nach welcher Seite es ausweicht. d) Wenn mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss das Fahrzeug in der Radarfahrt aa) einen „langen Ton“ geben, der so oft wie notwendig zu wiederholen ist, sowie bb) seine Geschwindigkeit vermindern und, sofern nötig, anhalten. Dies gilt auch für ein Fahrzeug, das mit Radar fährt, gegenüber einem Fahrzeug, das in der Nähe der Fahrrinne stillliegt und mit dem kein Sprechfunkkontakt zustande kommt. 3. Bei einem Schubverband und gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern 1 und 2 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Schiffsführer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.

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§ 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge

Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der kein Radar benutzen kann und einen Liegeplatz aufsuchen muss, muss während der Fahrt zu dieser Stelle folgendes beachten: 1. Es oder er muss so weit wie möglich am Rand der Fahrrinne fahren. 2. Ein einzeln fahrendes Fahrzeug sowie ein Fahrzeug, auf dem sich der Führer eines Verbandes befindet, muss als Schallzeichen „einen langen Ton“ (Nebelzeichen) geben; dieses Schallzeichen ist in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen. Auf diesem Fahrzeug ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei einem Verband jedoch nur auf dem in Fahrtrichtung ersten Fahrzeug. Der Ausguck muss sich entweder in Sicht- oder in Hörweite des Schiffs- oder Verbandsführers befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein. 3. Sobald ein Fahrzeug über Sprechfunk von einem anderen Fahrzeug angerufen wird, muss es über Sprechfunk antworten, indem es seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilt und angibt, dass es keine Radarfahrt durchführt und einen Liegeplatz sucht. Es muss dann mit dem entgegenkommenden Fahrzeug die Vorbeifahrt absprechen. 4. Sobald ein Fahrzeug den langen Ton eines anderen Fahrzeugs hört, mit dem kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss es, a) wenn es sich in der Nähe eines Ufers befindet, an diesem Ufer bleiben und dort, falls erforderlich, bis zur Beendigung der Vorbeifahrt anhalten, b) wenn es gerade von einem Ufer zum anderen wechselt, die Fahrrinne so weit und so schnell wie möglich freimachen.

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§ 6.34 Abweichende Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter

In den Anwendungsbereichen der Kapitel 16 (ohne die Weser von km 204,47 bis Fuldahafen Bremen, ohne die Weser von Fuldahafen Bremen bis UWe-km 1,38 mit Kleiner Weser, ohne die Aller, ohne die Leine, ohne den Schnellen Graben und ohne die Ihme), 18, 19 (ohne die Trave), 20 (ohne den Wasserstraßenabschnitt von Saar-km 0,00 bis Saar-km 87,20), 21, 22 (ohne die Untere-Havel-Wasserstraße von km 4,00 bis km 66,70), 23 bis 25 (ohne die Saale von km 0,00 bis km 88,50), 26 und 27 gelten abweichend von den §§ 6.30, 6.32 Nummer 2 und 3 und § 6.33 für die Fahrt bei unsichtigem Wetter folgende Regeln: 1. Bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend herabsetzen. Es ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei einem Verband jedoch nur auf dem in Fahrtrichtung ersten Fahrzeug. Der Ausguck muss sich entweder in Sichtoder Hörweite des Schiffs- oder Verbandsführers befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein. 2. Bei unsichtigem Wetter darf ein Fahrzeug nur fahren, wenn es mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff–Schiff ausgerüstet ist und auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet hat. Es muss einem anderen Fahrzeug die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten geben. 3. Ein einzeln fahrendes Fahrzeug sowie ein Fahrzeug, auf dem sich der Führer eines Verbandes befindet, muss als Schallzeichen „einen langen Ton“ (Nebelzeichen) geben. Dieses Schallzeichen ist in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen. 4. Sobald ein Fahrzeug über Sprechfunk von einem anderen Fahrzeug angerufen wird, muss es über Sprechfunk antworten, indem es seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilt. Es muss dann mit dem entgegenkommenden Fahrzeug die Vorbeifahrt absprechen. 5. Sobald ein Fahrzeug den langen Ton eines anderen Fahrzeugs hört, mit dem kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss es a) wenn es sich in der Nähe eines Ufers befindet, an diesem Ufer bleiben und dort, falls erforderlich, bis zur Beendigung der Vorbeifahrt anhalten, b) wenn es gerade von einem Ufer zum anderen wechselt, das Fahrwasser so weit und so schnell wie möglich freimachen. 6. Ein Fahrzeug muss anhalten, sobald es mit Rücksicht auf die verminderte Sicht, den übrigen Verkehr und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen kann. Darüber hinaus muss ein Schleppverband an der nächsten geeigneten Stelle anhalten, wenn zwischen den geschleppten Fahrzeugen und dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes eine Verständigung durch Sichtzeichen nicht mehr möglich ist. 7. Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist das Fahrwasser so weit wie möglich freizumachen. 8. Die Nummern 1 bis 7 gelten auch für ein Fahrzeug in der Radarfahrt. Bei der Entscheidung, die Fahrt einzustellen oder fortzusetzen, und bei der Bemessung der Fahrgeschwindigkeit darf ein Fahrzeug in der Radarfahrt die Radarortung berücksichtigen. Es muss jedoch der verminderten Sicht eines anderen Fahrzeugs Rechnung tragen. 9. Nummer 8 Satz 2 und 3 gilt nicht für einen Schleppverband in der Talfahrt.

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§ 6.35 Verhaltenspflichten

1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils die in § 6.02 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 3, Buchstabe b und Nummer 3, § 6.02a Nummer 1, 2, 3 Satz 1 und 2, Nummer 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 5 Satz 1 und 2 und Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 7, § 6.03 Nummer 1 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2, § 6.03a Nummer 1, § 6.04 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, 3 und 4, Nummer 4 und 5, § 6.05 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 bis 4, §§ 6.07, 6.08 Nummer 1 Satz 1 und 3, §§ 6.09, 6.10, 6.11 Nummer 1 und 2 Halbsatz 1, §§ 6.12, 6.13 Nummer 1 bis 3, 4 Satz 1, §§ 6.14, 6.15, 6.16 Nummer 1 Satz 1 und 2, Nummer 2, 3, 5 Satz 2 und Nummer 6, § 6.17 Nummer 1 und 2, § 6.18 Nummer 1 und 2 Satz 2, § 6.19 Nummer 1, § 6.20 Nummer 1 und 3, § 6.22 Nummer 1 bis 3, §§ 6.22a, 6.23, 6.24 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, § 6.25 Nummer 1 und 2 Satz 2 Halbsatz 2, § 6.26 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5, § 6.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3 und 4, § 6.28 Nummer 2 bis 7, Nummer 8 Satz 1 bis 3, 6 und 7, Nummer 9 Satz 1, Nummer 10 bis 15, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.28a Nummer 1, auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.28a Nummer 2 Satz 7, Nummer 3 Satz 2 und 3 und Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4 und § 6.29a, § 6.29 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2 Satz 2, 4 und 7, Nummer 3 Satz 1, Nummer 5 Satz 2 und Nummer 6 Satz 6, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.30 Nummer 1 bis 5, § 6.31 Nummer 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2, §§ 6.33 und 6.34 Nummer 1 bis 7, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 8 Satz 1, vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten im Verkehr einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden. 2. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass die Tafel und die Leuchte des Funkellichts nach § 6.04 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b jeweils den Anforderungen nach § 6.04 Nummer 3 Satz 2 entsprechen. 3. Der Schiffsführer hat die in § 6.21 Nummer 1, Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über die Zusammenstellung der Verbände einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden. 4. Der Schiffsführer hat die in § 6.28 Nummer 16, 17 und 18 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.29 Nummer 2 Satz 5, Nummer 6 Satz 5 und Nummer 8 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.32 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten im Verkehr einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden. 5. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn die in § 6.21 Nummer 1 bis 3 vorgesehenen Gebote oder Verbote über die Zusammenstellung der Verbände eingehalten werden können. 6. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Radarfahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn es oder er nach § 6.32 Nummer 1 Satz 1 vorschriftsmäßig besetzt ist.

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§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen

1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper seinen Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es sein Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper darf keinesfalls die Schifffahrt behindern. An eine Böschung ist vorsichtig heranzufahren. 2. Unbeschadet der im Einzelfall von der zuständigen Behörde erteilten Auflagen im Rahmen der für das Stillliegen ergangenen Genehmigung muss der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, dass die Fahrrinne für die Schifffahrt frei bleibt. 3. Ein stillliegendes Fahrzeug, ein stillliegender Schwimmkörper oder eine stillliegende schwimmende Anlage muss so verankert oder festgemacht werden, dass seine oder ihre Lage nicht in einer Weise verändert werden kann, die ein anderes Fahrzeug, oder einen anderen Schwimmkörper gefährdet oder behindert. Dabei sind insbesondere Wind- und Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen. 4. Sofern auf Schifffahrtskanälen und in Schleusenkanälen das Stillliegen erlaubt ist, muss ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper festgemacht werden. 5. Ein Fahrzeug darf nur über einen sicheren Zugang betreten oder verlassen werden. Ist eine geeignete Landanlage vorhanden, darf keine andere Einrichtung benutzt werden. Ist ein Abstand zwischen Fahrzeug und Land vorhanden, muss bei einem Fahrzeug, das über ein Binnenschiffszeugnis verfügt, ein Landsteg nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d ES-TRIN ausgelegt und sicher befestigt sein; die Geländer des Landstegs müssen gesetzt sein. Wird ein Beiboot als Zugang benutzt und ist ein Höhenunterschied zwischen Beiboot und Deck zu überwinden, ist ein geeigneter, sicherer Aufstieg zu benutzen.

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