1. Außerhalb der durch die Tafelzeichen E.5, E.6 oder E.7 (Anlage 7) bezeichneten Liegestellen dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinander stillliegen. Satz 1 gilt auch auf den Wasserflächen, die Teile eines Hafens oder einer Umschlagstelle sind.
2. Ein Fahrzeug darf im Schleusenbereich nur stillliegen und übernachten
a) vor der Schleusung, wenn es wegen Beendigung des Schleusenbetriebes nicht mehr geschleust wird,
b) nach der Schleusung, wenn es die nächste zu durchfahrende Schleuse nicht mehr vor Beendigung der Schleusenbetriebszeit erreichen kann,
c) wenn es zur Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhepausen oder auf Grund anderer Vorschriften seine Fahrt nicht fortsetzen kann,
d) mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht.
3. Ein Trägerschiffsleichter darf außerhalb eines Verbandes nur an einem von der zuständigen Behörde zugewiesenen Platz stillliegen. Die Vorschriften der §§ 7.01 und 7.08 bleiben unberührt.
4. Zwischen der Neckarmündung bis zum Unterwasser der Schleusengruppe Feudenheim (km 5,80) gelten für das Stillliegen folgende Regelungen:
a) für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss, ist das Stillliegen
aa) am rechten Ufer von km 0,25 bis km 0,45 nur erlaubt, wenn das Fahrzeug in die Schleuse zum Industriehafen einfahren will,
bb) am rechten Ufer im Schleusenbereich Feudenheim von km 5,34 bis km 5,50 nur für Talfahrer und von km 5,50 bis km 5,80 nur für Bergfahrer erlaubt;
b) für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss, ist das Stillliegen nur
aa) am linken Ufer von km 0,10 bis km 0,55 erlaubt,
bb) am rechten Ufer im Schleusenbereich Feudenheim von km 5,07 bis km 5,34 erlaubt;
c) für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen muss, ist das Stillliegen nur erlaubt, wenn ihm von der zuständigen Behörde eine Liegestelle zugewiesen wird.
5. Eine Liegestelle darf nur vom Ufer aus, ein Fahrzeug längsseits des anderen, belegt werden. Umschlaganlagen am Ufer müssen für den Verkehr der dort ladenden oder löschenden Fahrzeuge freigehalten werden.
6. Für das Stillliegen im Stadtgebiet Heidelberg gilt folgendes:
a) in die Wasserfläche am linken Ufer von etwa 300,00 m oberhalb der Theodor-Heuss-Brücke (km 24,50) bis oberhalb der Karl-Theodor-Brücke (km 25,48) zwischen der Fahrrinne und dem linken Ufer darf nur ein Fahrgastschiff oder ein Kleinfahrzeug hineinfahren und dort stillliegen; das Gleiche gilt für die Wasserfläche am rechten Ufer von unterhalb der Theodor-Heuss-Brücke (km 24,00) bis km 24,60 zwischen der Fahrrinne und dem rechten Ufer;
b) die Genehmigung zum Stillliegen erteilt die Stadt Heidelberg;
c) bei einer besonderen Veranstaltung im Sinne des § 1.23 kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in Buchstabe a umschriebene Wasserfläche oder Teile davon von Fahrzeugen, die an den Veranstaltungen nicht teilnehmen, für die Dauer der Veranstaltung geräumt werden.
1. Zwischen der Neckarmündung und der Schleusengruppe Feudenheim ist die Schifffahrt verboten, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Mannheim 760 cm erreicht oder überschritten hat.
2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die im Unterwasser einer Schleuse angebrachte Hochwassermarke, wird der Betrieb dieser Schleuse eingestellt und die Schifffahrt ist in der in Nummer 4 genannten Stauhaltung mit Ausnahme des Übersetzverkehrs verboten.
3. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
4. Die in der Nummer 2 genannte Hochwassermarke wird für die zugeordneten Stauhaltungen durch folgende Pegel und Wasserstände bestimmt:
Stauhaltung | am Regel im Unterwasser
der Schleuse | Hochwassermarke
Ladenburg/Feudenheim-Schwabenheim | Schwabenheim | 370 cm
Strecke: Staustufe Wieblingen/Schwabenheim-
Alte Brücke Heidelberg
Schwabenheim
370 cm
Strecke: Alte Brücke Heidelberg-
Staustufe Heidelberg
Heidelberg
260 cm
Heidelberg-Neckargemünd | Neckargemünd | 320 cm
Neckargemünd-Neckarsteinach | Neckarsteinach | 375 cm
Neckarsteinach-Hirschhorn | Hirschhorn | 320 cm
Hirschhorn-Rockenau | Rockenau | 395 cm
Rockenau-Guttenbach | Guttenbach | 350 cm
Guttenbach-Neckarzimmern | Neckarzimmern | 420 cm
Neckarzimmern-Gundelsheim | Gundelsheim | 380 cm
Gundelsheim-Neckarsulm/Kochendorf | Kochendorf | 400 cm
Neckarsulm/Kochendorf-Heilbronn | Heilbronn | 260 cm
Heilbronn-Horkheim | Horkheim | 320 cm
Horkheim-Lauffen | Lauffen | 270 cm
Lauffen-Besigheim | Besigheim | 330 cm
Besigheim-Hessigheim | Hessigheim | 330 cm
Hessigheim-Pleidelsheim | Pleidelsheim | 300 cm
Pleidelsheim-Marbach | Marbach | 285 cm
Marbach-Poppenweiler | Poppenweiler | 300 cm
Poppenweiler-Aldingen | Aldingen | 280 cm
Aldingen-Hofen | Hofen | 290 cm
Hofen-Cannstatt | Cannstatt | 260 cm
Cannstatt-Untertürkheim | Untertürkheim | 240 cm
Untertürkheim-Obertürkheim | Obertürkheim | 240 cm
Obertürkheim-Esslingen | Esslingen | 266 cm
Esslingen-Oberesslingen | Esslingen | 266 cm
Strecke: Wehr Oberesslingen-Deizisau | Deizisau | 244 cm
Strecke: Staustufe Deizisau | Deizisau | 244 cm
Strecke: km 201,49-km 203,01 | Plochingen | 180 cm.
§ 10.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a) sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 10.04 Nummer 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3, nicht überschreitet und
b) die Vorschriften über
aa) das Verhalten beim Begegnen nach § 10.06 und
bb) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 10.11 Nummer 1 und 2
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2. Der Schiffsführer hat
a) sicherzustellen, dass
aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 10.02 Nummer 1 nicht überschreitet und
bb) auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 10.02 Nummer 1.4 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
b) die Vorschriften über
aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 10.03,
bb) das Stillliegen nach § 10.10 Nummer 1 bis 3 Satz 1, Nummer 4, 5 und 6 Buchstabe a und
cc) den Einsatz eines Trägerschiffsleichters nach § 10.14 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c) das in § 10.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a) das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 10.02 Nummer 1 nicht überschreitet und
b) auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 10.02 Nummer 1.4 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist.
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf dem Main (Ma) von der Mündung in den Rhein (Rh-km 496,63) bis oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (Ma-km 387,69).
§ 11.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite
1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße | Länge
m | Breite
m
1.1 | km 0,00 (Mainmündung) bis km 387,40 (unterhalb Eisenbahnbrücke bei Hallstadt)
Fahrzeug/Verband | 67,00 | 8,20
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2 | km 0,00 (Mainmündung) bis km 1,12
a) Fahrzeug | 135,00 | 25,00
b) Verband | 190,00 | 25,00
1.3 | km 1,12 bis km 37,20 (Osthafen Frankfurt)
a) Fahrzeug | 135,00 | 14,20
b) Verband | 190,00 | 14,20
1.4 | km 37,20 bis km 52,00 (Unterwasser Schleuse Mühlheim)
a) Fahrzeug | 135,00 | 12,20
b) Verband | 190,00 | 12,20
1.5 | km 52,00 bis km 84,00 (Hafen Aschaffenburg)
a) Fahrzeug | 135,00 | 11,45
b) Verband | 190,00 | 11,45
1.6 | km 84,00 bis km 384,07 (Abzweigung Main-Donau-Kanal)
a) Fahrzeug/Verband | 90,00 | 11,45.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1.6 darf die zulässige Länge bei einem Fahrzeug auf bis zu 135,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet sind. Die aktive Bugsteuereinrichtung nach Satz 2 muss bei einem Fahrzeug und einem Verband mit einer Länge von mehr als 110,00 m bis zu einer Länge von 135,00 m mindestens 27 kN Pfahlzugkraft leisten und bei einem Verband mit einer Länge von mehr als 135,00 m mindestens 36 kN Pfahlzugkraft leisten. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von bis zu 110,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 350 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist ferner nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 110 m bis zu einer Länge von 120,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 400 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist.
2. Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
3. Die Fahrrinnentiefe
a) entspricht von der Mainmündung bis zur Schleusengruppe Kostheim der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
b) beträgt
aa)
von der Schleusengruppe Kostheim bis zur Schleuse Lengfurt mindestens | 2,90 m,
bb)
von der Schleuse Lengfurt bis zur Schleuse Limbach | 2,50 m,
cc)
von der Schleuse Limbach bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals | 2,90 m.
4. Die Fahrrinnenbreite beträgt
a)
von der Mainmündung bis zum Hafen Aschaffenburg | 50,00 m,
b)
vom Hafen Aschaffenburg bis zur Schleuse Lengfurt | 40,00 m,
c)
von der Schleuse Lengfurt bis zur Schleuse Limbach | 36,00 m,
d)
von der Schleuse Limbach bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals | 40,00 m.
1. Das Fahren mit einem Schleppverband ist verboten. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
2. Der Tiefgang eines schiebenden Tankmotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.6 ES-TRIN oder eines schiebenden Gütermotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN darf nicht geringer sein als der Tiefgang des geschobenen Fahrzeugs.
3. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt
1. | im Schleusenkanal Gerlachshausen | 7 km/h,
2. | auf der Strecke von der Abzweigung des Main-Donau-Kanals bis oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt | 15 km/h,
3. | im Wehrarm Volkach (Mainschleife) | 10 km/h.
1. Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 auf der Strecke von der Mainmündung bis zum Hafen Aschaffenburg Backbord an Backbord vorbeifahren. Dies gilt nicht in den Schleusenbereichen nach § 6.28 Nummer 1. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.
2. Abweichend von Nummer 1 kann aus wichtigem Grund die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangt werden, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall hat, unbeschadet des § 6.04 Nummer 3, die vorherige gegenseitige Verständigung mittels Sprechfunk zu erfolgen.
3. Der Schiffsführer hat die von der nach § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zuständigen Behörde durch öffentlich bekanntgemachte Anordnungen veröffentlichten Strecken oder Stellen, die in Abhängigkeit von Schiffslänge, Tiefgang und Wasserstand Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 darstellen können, zu berücksichtigen.
1. Für ein Kleinfahrzeug kann die zuständige Behörde für bestimmte örtliche Bereiche das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2 zulassen.
2. Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7.02 Nummer 1 Buchstabe l Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.
1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,
a) muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
b) darf der Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,
c) darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist,
d) darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 110,00 m oberhalb des Hafens Aschaffenburg nicht fahren.
2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
3. Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
4. Die in den Nummern 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
Strecke | Richtpegel | Hochwassermarke
I | II
Mainmündung – Schleusengruppe Griesheim | Raunheim | 300 cm | 400 cm
Schleusengruppe Griesheim – Hafen Aschaffenburg | Frankfurt-Osthafen | 300 cm | 370 cm
Hafen Aschaffenburg – Schleuse Klingenberg | Obernau | 300 cm | 380 cm
Schleuse Klingenberg – Schleuse Eichel | Kleinheubach | 300 cm | 370 cm
Schleuse Eichel – Schleuse Harrbach | Steinbach | 300 cm | 370 cm
Schleuse Harrbach – Schleuse Marktbreit | Würzburg | 270 cm | 340 cm
Schleuse Marktbreit – Schleuse Knetzgau | Schweinfurt-Neuer Hafen | 300 cm | 370 cm
Schleuse Knetzgau – oberhalb
Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,69) | Trunstadt | 280 cm | 340 cm.
Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Weisung der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.
1. Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs, eines Verbandes mit einer Länge von mehr als 140,00 m oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die Mainstrecke von Hanau (km 57,00) bis zur Mündung in den Rhein auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ melden und folgende Angaben machen:
a) Schiffsgattung;
b) Schiffsname;
c) Standort, Fahrtrichtung;
d) Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
e) Tragfähigkeit;
f) Länge und Breite des Fahrzeugs;
g) Art, Länge und Breite des Verbandes;
h) Fahrtroute;
i) Beladehafen;
j) Entladehafen;
k) bei gefährlichen Gütern nach ADN:
aa) die UN-Nummer oder Stoffnummer,
bb) die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
cc) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
dd) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
k1) bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
l) Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
m) Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Auf besondere Anforderung der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild „Meldepflicht“ kenntlich gemacht.
2. Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c und m, genannten Angaben können auch von einer anderen Stelle oder Person rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle „Revierzentrale Oberwesel“ melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet, muss die Meldung gemäß den Bestimmungen des Anhangs 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 in der Fassung vom 17. September 2019 erfolgen.
3. Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ melden.
4. Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ unverzüglich mitteilen.
5. Ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Sondertransport nach § 1.21, das oder der auf dem Rhein bereits eine Meldung nach § 12.01 Nummer 1 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben hat und in die Mainstrecke bei km 0,00 einfährt, muss der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ beim Vorbeifahren an den mit den Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) gekennzeichneten Meldepunkten nur noch die unter Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d genannten Angaben mitteilen.
§ 11.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
1. An der Friedensbrücke in Würzburg (km 251,65) hat ein zu Tal fahrendes Fahrzeug oder ein zu Tal fahrender Verband seine Absicht, die linke Brückenöffnung zu benutzen, zuvor der Schleusenaufsicht Würzburg mitzuteilen und die Fahrfreigabe abzuwarten. Werden an der Signallichtanlage für Bergfahrer an der Friedensbrücke zwei rote Lichter nebeneinander gezeigt, ist die Bergfahrt gesperrt. Ein Bergfahrer hat vor dem bei km 251,45 stehenden Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) am rechten Fahrrinnenrand anzuhalten und die Fahrtfreigabe durch Erlöschen der zwei roten Lichter abzuwarten. Dies gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, das am rechten Ufer durch die Brücke fahren will.
2. Das Durchfahren der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,45) ist nur einem Kleinfahrzeug gestattet.
§ 11.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
1. Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nicht bei Nacht benutzen.
2. Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen
a) von Kostheim bis unterhalb von Kleinostheim nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Frankfurt-Osthafen benutzen,
b) von Kleinostheim bis unterhalb von Steinbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Steinbach benutzen und
c) von Steinbach bis Limbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Trunstadt benutzen.
3. An einer Schleuse, die durch ein Mittelhaupt in eine größere nach unterstrom liegende und eine kleinere nach oberstrom liegende Kammer unterteilt ist, wird durch folgende Signallichter angezeigt, welche Teilkammer für die Schleusung vorgesehen ist:
a) zwei grüne Lichter nebeneinander und zwei weiße Lichter nebeneinander über den grünen Lichtern:
Einfahrt frei für die nach unterstrom liegende große Teilkammer;
b) zwei grüne Lichter nebeneinander und ein weißes Licht über dem linken grünen Licht:
Einfahrt frei für die nach oberstrom liegende kleine Teilkammer.
Werden beide Teilkammern für die Schleusung freigegeben, werden zwei grüne Lichter nebeneinander gezeigt.