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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

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Contents: 719 provisions
  1. vorspann
  2. § 1.01 Begriffsbestimmungen
  3. § 1.02 Schiffsführer
  4. § 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
  5. § 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
  6. § 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
  7. § 1.06 Benutzung der Wasserstraße
  8. § 1.07 Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
  9. § 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
  10. § 1.09 Besetzung des Ruders
  11. § 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen
  12. § 1.11 Mitführen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
  13. § 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse
  14. § 1.13 Schutz der Schifffahrtszeichen
  15. § 1.14 Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen
  16. § 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen undanderen Stoffen in die Wasserstraße
  17. § 1.16 Rettung und Hilfeleistung
  18. § 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen
  19. § 1.18 Freimachen des Fahrwassers
  20. § 1.19 Besondere Anweisungen
  21. § 1.20 Überwachung
  22. § 1.21 Sondertransporte
  23. § 1.22 Anordnungen vorübergehender Art
  24. § 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
  25. § 1.24 Sonderregelung für Fahrzeugeim öffentlichen Dienst und für Wasserrettungsfahrzeuge
  26. § 1.25 Laden, Löschen und Leichtern
  27. § 1.26 Fahrgeschwindigkeit
  28. § 1.27 Verbände
  29. § 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
  30. § 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
  31. § 2.03 Schiffseichung
  32. § 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
  33. § 2.05 Kennzeichen der Anker
  34. § 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen(Anlage 3: Bild 65)
  35. § 2.07 Verhaltenspflichten
  36. § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen(Anlage 3: Bild 1)
  37. § 3.02 Lichter und Signalleuchten
  38. § 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
  39. § 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel
  40. § 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
  41. § 3.06
  42. § 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen
  43. § 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb(Anlage 3: Bild 2, 3)
  44. § 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
  45. § 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 11, 12, 13, 14)
  46. § 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 15, 16)
  47. § 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt(Anlage 3: Bild 17)
  48. § 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
  49. § 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
  50. § 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sindund deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist(Anlage 3: Bild 33)
  51. § 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt(Anlage 3: Bild 34, 35, 36)
  52. § 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen(Anlage 3: Bild 37)
  53. § 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 38)
  54. § 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3: Bild 39)
  55. § 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 40, 41)
  56. § 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 42, 43, 44)
  57. § 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen(Anlage 3: Bild 45, 46)
  58. § 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 47)
  59. § 3.24 Bezeichnung bestimmterstillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger(Anlage 3: Bild 48)
  60. § 3.25 Bezeichnung schwimmender Gerätebei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge(Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
  61. § 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörperund schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, und ihrer Anker(Anlage 3: Bild 53, 54, 55)
  62. § 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden(Anlage 3: Bild 56)
  63. § 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen(Anlage 3: Bild 57)
  64. § 3.28a Bezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr
  65. § 3.29 Schutz gegen Sog und Wellenschlag(Anlage 3: Bild 58)
  66. § 3.30 Notzeichen(Anlage 3: Bild 59)
  67. § 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten(Anlage 3: Bild 60)
  68. § 3.32 Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden(Anlage 3: Bild 61)
  69. § 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinander(Anlage 3: Bild 62)
  70. § 3.34 Verhaltenspflichten
  71. § 4.01 Allgemeines
  72. § 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
  73. § 4.03 Verbotene Schallzeichen
  74. § 4.04 Notzeichen
  75. § 4.05 Sprechfunk
  76. § 4.06 Radar
  77. § 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS
  78. § 5.01 Schifffahrtszeichen
  79. § 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße
  80. § 6.01
  81. § 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
  82. § 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander
  83. § 6.03 Allgemeine Grundsätze
  84. § 6.03a Kreuzen
  85. § 6.04 Allgemeine Bestimmungen für das Begegnen(Anlage 3: Bild 63)
  86. § 6.05 Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen für das Begegnen
  87. § 6.06
  88. § 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
  89. § 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
  90. § 6.09 Allgemeine Bestimmungen für das Überholen
  91. § 6.10 Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge beim Überholen
  92. § 6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen
  93. § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
  94. § 6.13 Wenden
  95. § 6.14 Verhalten vor der Abfahrt
  96. § 6.15 Verbot des Hineinfahrens indie Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
  97. § 6.16 Überqueren der Wasserstraße; Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
  98. § 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
  99. § 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
  100. § 6.19 Schifffahrt durch Treibenlassen
  101. § 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
  102. § 6.21 Zusammenstellung der Verbände
  103. § 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
  104. § 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Gerätenbei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen(Anlage 3: Bild 50a, 50b, 52)
  105. § 6.23 Verhalten der Fähren
  106. § 6.24 Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren
  107. § 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
  108. § 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken
  109. § 6.27 Durchfahren der Wehre
  110. § 6.28 Durchfahren der Schleusen
  111. § 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
  112. § 6.29 Reihenfolge der Schleusungen
  113. § 6.29a Durchfahren der Schiffshebewerke
  114. § 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
  115. § 6.31 Stillliegende Fahrzeuge
  116. § 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
  117. § 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
  118. § 6.34 Abweichende Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
  119. § 6.35 Verhaltenspflichten
  120. § 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen
  121. § 7.02 Liegeverbot
  122. § 7.03 Ankern und Verwendung von Pfählen
  123. § 7.04 Festmachen
  124. § 7.05 Liegestellen
  125. § 7.06 Besondere Liegestellen
  126. § 7.07 Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
  127. § 7.08 Wache und Aufsicht
  128. § 7.09 Verhaltenspflichten
  129. § 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge
  130. § 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände
  131. § 8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
  132. § 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
  133. § 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
  134. § 8.06 Kupplungen der Schubverbände
  135. § 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden
  136. § 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände
  137. § 8.09 Bleib-weg-Signal
  138. § 8.10 Bade- und Schwimmverbot
  139. § 8.11 Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei
  140. § 8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern(Anlage 3: Bild 64)
  141. § 8.13 Verbot des Kitesurfens
  142. § 8.14 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
  143. § 8.15 Verhaltenspflichten
  144. § 9.01 Fahrpläne
  145. § 9.02 Anlegestellen
  146. § 9.03 Schiffsverkehr an den Anlegestellen
  147. § 9.04 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
  148. § 9.05 Zurückweisung von Fahrgästen
  149. § 9.06 Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen
  150. § 9.07 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind
  151. § 9.08 Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
  152. § 10.01 Anwendungsbereich
  153. § 10.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  154. § 10.03 Zusammenstellung der Verbände
  155. § 10.04 Fahrgeschwindigkeit
  156. § 10.05 Bergfahrt
  157. § 10.06 Begegnen
  158. § 10.07 Überholen
  159. § 10.08 Wenden
  160. § 10.09 Ankern
  161. § 10.10 Stillliegen
  162. § 10.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  163. § 10.12 Schifffahrt bei Eis
  164. § 10.13 Nachtschifffahrt
  165. § 10.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  166. § 10.15 Meldepflicht
  167. § 10.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  168. § 10.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  169. § 10.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  170. § 10.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  171. § 10.20 Segeln
  172. § 10.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  173. § 10.22 Regelungen über den Verkehr
  174. § 10.23 Regelungen zum Sprechfunk
  175. § 10.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  176. § 10.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  177. § 10.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  178. § 10.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  179. § 10.28 Benutzung der Wasserstraßen
  180. § 10.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  181. § 11.01 Anwendungsbereich
  182. § 11.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite
  183. § 11.03 Zusammenstellung der Verbände
  184. § 11.04 Fahrgeschwindigkeit
  185. § 11.05 Bergfahrt
  186. § 11.06 Begegnen
  187. § 11.07 Überholen
  188. § 11.08 Wenden
  189. § 11.09 Ankern
  190. § 11.10 Stillliegen
  191. § 11.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  192. § 11.12 Schifffahrt bei Eis
  193. § 11.13 Nachtschifffahrt
  194. § 11.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  195. § 11.15 Meldepflicht
  196. § 11.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  197. § 11.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  198. § 11.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  199. § 11.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  200. § 11.20 Segeln
  201. § 11.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  202. § 11.22 Regelungen über den Verkehr
  203. § 11.23 Regelungen zum Sprechfunk
  204. § 11.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  205. § 11.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  206. § 11.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  207. § 11.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  208. § 11.28 Benutzung der Wasserstraßen
  209. § 11.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  210. § 12.01 Anwendungsbereich
  211. § 12.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  212. § 12.03 Zusammenstellung der Verbände
  213. § 12.04 Fahrgeschwindigkeit
  214. § 12.05 Bergfahrt
  215. § 12.06 Begegnen
  216. § 12.07 Überholen
  217. § 12.08 Wenden
  218. § 12.09 Ankern
  219. § 12.10 Stillliegen
  220. § 12.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  221. § 12.12 Schifffahrt bei Eis
  222. § 12.13 Nachtschifffahrt
  223. § 12.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  224. § 12.15 Meldepflicht
  225. § 12.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  226. § 12.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  227. § 12.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  228. § 12.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  229. § 12.20 Segeln
  230. § 12.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  231. § 12.22 Regelungen über den Verkehr
  232. § 12.23 Regelungen zum Sprechfunk
  233. § 12.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  234. § 12.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  235. § 12.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  236. § 12.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  237. § 12.28 Benutzung der Wasserstraßen
  238. § 12.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  239. § 13.01 Anwendungsbereich
  240. § 13.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  241. § 13.03 Zusammenstellung der Verbände
  242. § 13.04 Fahrgeschwindigkeit
  243. § 13.05 Bergfahrt
  244. § 13.06 Begegnen
  245. § 13.07 Überholen
  246. § 13.08 Wenden
  247. § 13.09 Ankern
  248. § 13.10 Stillliegen
  249. § 13.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  250. § 13.12 Schifffahrt bei Eis
  251. § 13.13 Nachtschifffahrt
  252. § 13.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  253. § 13.15 Meldepflicht
  254. § 13.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  255. § 13.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  256. § 13.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  257. § 13.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  258. § 13.20 Segeln
  259. § 13.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  260. § 13.22 Regelungen über den Verkehr
  261. § 13.23 Regelungen zum Sprechfunk
  262. § 13.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  263. § 13.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  264. § 13.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  265. § 13.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  266. § 13.28 Benutzung der Wasserstraßen
  267. § 13.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  268. § 14.01 Anwendungsbereich
  269. § 14.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  270. § 14.03 Zusammenstellung der Verbände
  271. § 14.04 Fahrgeschwindigkeit
  272. § 14.05 Bergfahrt
  273. § 14.06 Begegnen
  274. § 14.07 Überholen
  275. § 14.08 Wenden
  276. § 14.09 Ankern
  277. § 14.10 Stillliegen
  278. § 14.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  279. § 14.12 Schifffahrt bei Eis
  280. § 14.13 Nachtschifffahrt
  281. § 14.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  282. § 14.15 Meldepflicht
  283. § 14.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  284. § 14.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  285. § 14.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  286. § 14.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  287. § 14.20 Segeln
  288. § 14.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  289. § 14.22 Regelungen über den Verkehr
  290. § 14.23 Regelungen zum Sprechfunk
  291. § 14.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  292. § 14.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  293. § 14.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  294. § 14.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  295. § 14.28 Benutzung der Wasserstraßen
  296. § 14.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  297. § 15.01 Anwendungsbereich
  298. § 15.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
  299. § 15.03 Zusammenstellung der Verbände
  300. § 15.04 Fahrgeschwindigkeit
  301. § 15.05 Bergfahrt
  302. § 15.06 Begegnen
  303. § 15.07 Überholen
  304. § 15.08 Wenden
  305. § 15.09 Ankern
  306. § 15.10 Stillliegen
  307. § 15.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  308. § 15.12 Schifffahrt bei Eis
  309. § 15.13 Nachtschifffahrt
  310. § 15.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  311. § 15.15 Meldepflicht
  312. § 15.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  313. § 15.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  314. § 15.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  315. § 15.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  316. § 15.20 Segeln
  317. § 15.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  318. § 15.22 Regelungen über den Verkehr
  319. § 15.23 Regelungen zum Sprechfunk
  320. § 15.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  321. § 15.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  322. § 15.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  323. § 15.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  324. § 15.28 Benutzung der Wasserstraßen
  325. § 15.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  326. § 15.30 Schließung des Sperrtors bei Artlenburg (Elbe-Seitenkanal)
  327. § 16.01 Anwendungsbereich
  328. § 16.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  329. § 16.03 Zusammenstellung der Verbände
  330. § 16.04 Fahrgeschwindigkeit
  331. § 16.05 Bergfahrt
  332. § 16.06 Begegnen
  333. § 16.07 Überholen
  334. § 16.08 Wenden
  335. § 16.09 Ankern
  336. § 16.10 Stillliegen
  337. § 16.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  338. § 16.12 Schifffahrt bei Eis
  339. § 16.13 Nachtschifffahrt
  340. § 16.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  341. § 16.15 Meldepflicht
  342. § 16.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  343. § 16.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  344. § 16.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  345. § 16.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  346. § 16.20 Segeln
  347. § 16.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  348. § 16.22 Regelungen über den Verkehr
  349. § 16.23 Regelungen zum Sprechfunk
  350. § 16.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  351. § 16.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  352. § 16.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  353. § 16.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  354. § 16.28 Benutzung der Wasserstraßen
  355. § 16.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  356. § 17.01 Anwendungsbereich
  357. § 17.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  358. § 17.03 Zusammenstellung der Verbände
  359. § 17.04 Fahrgeschwindigkeit
  360. § 17.05 Bergfahrt
  361. § 17.06 Begegnen
  362. § 17.07 Überholen
  363. § 17.08 Wenden
  364. § 17.09 Ankern
  365. § 17.10 Stillliegen
  366. § 17.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  367. § 17.12 Schifffahrt bei Eis
  368. § 17.13 Nachtschifffahrt
  369. § 17.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  370. § 17.15 Meldepflicht
  371. § 17.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  372. § 17.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  373. § 17.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  374. § 17.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  375. § 17.20 Segeln
  376. § 17.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  377. § 17.22 Regelungen über den Verkehr
  378. § 17.23 Regelungen zum Sprechfunk
  379. § 17.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  380. § 17.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  381. § 17.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  382. § 17.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  383. § 17.28 Benutzung der Wasserstraßen
  384. § 17.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  385. § 18.01 Anwendungsbereich
  386. § 18.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
  387. § 18.03 Zusammenstellung der Verbände
  388. § 18.04 Fahrgeschwindigkeit
  389. § 18.05 Bergfahrt
  390. § 18.06 Begegnen
  391. § 18.07 Überholen
  392. § 18.08 Wenden
  393. § 18.09 Ankern
  394. § 18.10 Stillliegen
  395. § 18.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  396. § 18.12 Schifffahrt bei Eis
  397. § 18.13 Nachtschifffahrt
  398. § 18.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  399. § 18.15 Meldepflicht
  400. § 18.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  401. § 18.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  402. § 18.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  403. § 18.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  404. § 18.20 Segeln
  405. § 18.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  406. § 18.22 Regelungen über den Verkehr
  407. § 18.23 Regelungen zum Sprechfunk
  408. § 18.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  409. § 18.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  410. § 18.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  411. § 18.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  412. § 18.28 Benutzung der Wasserstraßen
  413. § 18.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  414. § 19.01 Anwendungsbereich
  415. § 19.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
  416. § 19.03 Zusammenstellung der Verbände
  417. § 19.04 Fahrgeschwindigkeit
  418. § 19.05 Bergfahrt
  419. § 19.06 Begegnen
  420. § 19.07 Überholen
  421. § 19.08 Wenden
  422. § 19.09 Ankern
  423. § 19.10 Stillliegen
  424. § 19.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  425. § 19.12 Schifffahrt bei Eis
  426. § 19.13 Nachtschifffahrt
  427. § 19.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  428. § 19.15 Meldepflicht
  429. § 19.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  430. § 19.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  431. § 19.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  432. § 19.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  433. § 19.20 Segeln
  434. § 19.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  435. § 19.22 Regelungen über den Verkehr
  436. § 19.23 Regelungen zum Sprechfunk
  437. § 19.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  438. § 19.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  439. § 19.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  440. § 19.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  441. § 19.28 Benutzung der Wasserstraßen
  442. § 19.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  443. § 20.01 Anwendungsbereich
  444. § 20.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  445. § 20.03 Zusammenstellung der Verbände
  446. § 20.04 Fahrgeschwindigkeit
  447. § 20.05 Bergfahrt
  448. § 20.06 Begegnen
  449. § 20.07 Überholen
  450. § 20.08 Wenden
  451. § 20.09 Ankern
  452. § 20.10 Stillliegen
  453. § 20.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  454. § 20.12 Schifffahrt bei Eis
  455. § 20.13 Nachtschifffahrt
  456. § 20.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  457. § 20.15 Meldepflicht
  458. § 20.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  459. § 20.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  460. § 20.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  461. § 20.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  462. § 20.20 Segeln
  463. § 20.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  464. § 20.22 Regelungen über den Verkehr
  465. § 20.23 Regelungen zum Sprechfunk
  466. § 20.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  467. § 20.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  468. § 20.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  469. § 20.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  470. § 20.28 Benutzung der Wasserstraßen
  471. § 20.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  472. § 21.01 Anwendungsbereich
  473. § 21.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
  474. § 21.03 Zusammenstellung der Verbände
  475. § 21.04 Fahrgeschwindigkeit
  476. § 21.05 Bergfahrt
  477. § 21.06 Begegnen
  478. § 21.07 Überholen
  479. § 21.08 Wenden
  480. § 21.09 Ankern
  481. § 21.10 Stillliegen
  482. § 21.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  483. § 21.12 Schifffahrt bei Eis
  484. § 21.13 Nachtschifffahrt
  485. § 21.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  486. § 21.15 Meldepflicht
  487. § 21.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  488. § 21.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  489. § 21.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  490. § 21.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  491. § 21.20 Segeln
  492. § 21.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  493. § 21.22 Regelungen über den Verkehr
  494. § 21.23 Regelungen zum Sprechfunk
  495. § 21.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  496. § 21.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  497. § 21.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  498. § 21.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  499. § 21.28 Benutzung der Wasserstraßen
  500. § 21.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  501. § 22.01 Anwendungsbereich
  502. § 22.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  503. § 22.03 Zusammenstellung der Verbände
  504. § 22.04 Fahrgeschwindigkeit
  505. § 22.05 Bergfahrt
  506. § 22.06 Begegnen
  507. § 22.07 Überholen
  508. § 22.08 Wenden
  509. § 22.09 Ankern
  510. § 22.10 Stillliegen
  511. § 22.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  512. § 22.12 Schifffahrt bei Eis
  513. § 22.13 Nachtschifffahrt
  514. § 22.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  515. § 22.15 Meldepflicht
  516. § 22.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  517. § 22.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  518. § 22.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  519. § 22.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  520. § 22.20 Segeln
  521. § 22.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  522. § 22.22 Regelungen über den Verkehr
  523. § 22.23 Regelungen zum Sprechfunk
  524. § 22.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  525. § 22.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  526. § 22.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  527. § 22.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  528. § 22.28 Benutzung der Wasserstraßen
  529. § 22.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  530. § 23.01 Anwendungsbereich
  531. § 23.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  532. § 23.03 Zusammenstellung der Verbände
  533. § 23.04 Fahrgeschwindigkeit
  534. § 23.05 Bergfahrt
  535. § 23.06 Begegnen
  536. § 23.07 Überholen
  537. § 23.08 Wenden
  538. § 23.09 Ankern
  539. § 23.10 Stillliegen
  540. § 23.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  541. § 23.12 Schifffahrt bei Eis
  542. § 23.13 Nachtschifffahrt
  543. § 23.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  544. § 23.15 Meldepflicht
  545. § 23.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  546. § 23.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  547. § 23.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  548. § 23.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  549. § 23.20 Segeln
  550. § 23.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  551. § 23.22 Regelungen über den Verkehr
  552. § 23.23 Regelungen zum Sprechfunk
  553. § 23.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  554. § 23.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  555. § 23.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  556. § 23.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  557. § 23.28 Benutzung der Wasserstraßen
  558. § 23.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  559. § 24.01 Anwendungsbereich
  560. § 24.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe und Abladetiefe
  561. § 24.03 Zusammenstellung der Verbände
  562. § 24.04 Fahrgeschwindigkeit
  563. § 24.05 Bergfahrt
  564. § 24.06 Begegnen
  565. § 24.07 Überholen
  566. § 24.08 Wenden
  567. § 24.09 Ankern
  568. § 24.10 Stillliegen
  569. § 24.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  570. § 24.12 Schifffahrt bei Eis
  571. § 24.13 Nachtschifffahrt
  572. § 24.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  573. § 24.15 Meldepflicht
  574. § 24.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  575. § 24.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  576. § 24.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  577. § 24.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  578. § 24.20 Segeln
  579. § 24.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  580. § 24.22 Regelungen über den Verkehr
  581. § 24.23 Regelungen zum Sprechfunk
  582. § 24.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  583. § 24.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  584. § 24.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  585. § 24.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  586. § 24.28 Benutzung der Wasserstraßen
  587. § 24.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  588. § 25.01 Anwendungsbereich
  589. § 25.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  590. § 25.03 Zusammenstellung der Verbände
  591. § 25.04 Fahrgeschwindigkeit
  592. § 25.05 Bergfahrt
  593. § 25.06 Begegnen
  594. § 25.07 Überholen
  595. § 25.08 Wenden
  596. § 25.09 Ankern
  597. § 25.10 Stillliegen
  598. § 25.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  599. § 25.12 Schifffahrt bei Eis
  600. § 25.13 Nachtschifffahrt
  601. § 25.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  602. § 25.15 Meldepflicht
  603. § 25.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  604. § 25.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  605. § 25.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  606. § 25.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  607. § 25.20 Segeln
  608. § 25.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  609. § 25.22 Regelungen über den Verkehr
  610. § 25.23 Regelungen zum Sprechfunk
  611. § 25.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  612. § 25.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  613. § 25.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  614. § 25.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  615. § 25.28 Benutzung der Wasserstraßen
  616. § 25.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  617. § 26.01 Anwendungsbereich
  618. § 26.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  619. § 26.03 Zusammenstellung der Verbände
  620. § 26.04 Fahrgeschwindigkeit
  621. § 26.05 Bergfahrt
  622. § 26.06 Begegnen
  623. § 26.07 Überholen
  624. § 26.08 Wenden
  625. § 26.09 Ankern
  626. § 26.10 Stillliegen
  627. § 26.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  628. § 26.12 Schifffahrt bei Eis
  629. § 26.13 Nachtschifffahrt
  630. § 26.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  631. § 26.15 Meldepflicht
  632. § 26.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  633. § 26.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  634. § 26.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  635. § 26.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  636. § 26.20 Segeln
  637. § 26.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  638. § 26.22 Regelungen über den Verkehr
  639. § 26.23 Regelungen zum Sprechfunk
  640. § 26.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  641. § 26.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  642. § 26.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  643. § 26.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  644. § 26.28 Benutzung der Wasserstraßen
  645. § 26.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  646. § 27.01 Anwendungsbereich
  647. § 27.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  648. § 27.03 Zusammenstellung der Verbände
  649. § 27.04 Fahrgeschwindigkeit
  650. § 27.05 Bergfahrt
  651. § 27.06 Begegnen
  652. § 27.07 Überholen
  653. § 27.08 Wenden
  654. § 27.09 Ankern
  655. § 27.10 Stillliegen
  656. § 27.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  657. § 27.12 Schifffahrt bei Eis
  658. § 27.13 Nachtschifffahrt
  659. § 27.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  660. § 27.15 Meldepflicht
  661. § 27.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  662. § 27.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  663. § 27.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  664. § 27.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  665. § 27.20 Segeln
  666. § 27.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  667. § 27.22 Regelungen über den Verkehr
  668. § 27.23 Regelungen zum Sprechfunk
  669. § 27.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  670. § 27.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  671. § 27.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  672. § 27.27 Verkehrsbeschränkungen
  673. § 27.28 Benutzung der Wasserstraßen
  674. § 27.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  675. § 28.01 Anwendungsbereich
  676. § 28.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  677. § 28.03 Zusammenstellung der Verbände
  678. § 28.04 Fahrgeschwindigkeit
  679. § 28.05 Bergfahrt
  680. § 28.06 Begegnen
  681. § 28.07 Überholen
  682. § 28.08 Wenden
  683. § 28.09 Ankern
  684. § 28.10 Stillliegen
  685. § 28.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  686. § 28.12 Schifffahrt bei Eis
  687. § 28.13 Nachtschifffahrt
  688. § 28.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  689. § 28.15 Meldepflicht
  690. § 28.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  691. § 28.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  692. § 28.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  693. § 28.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  694. § 28.20 Segeln
  695. § 28.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  696. § 28.22 Regelungen über den Verkehr
  697. § 28.23 Regelungen zum Sprechfunk
  698. § 28.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  699. § 28.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  700. § 28.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  701. § 28.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  702. § 28.28 Benutzung der Wasserstraßen
  703. § 28.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  704. § 28.30 Übergangsbestimmungen
  705. § 29.01 Behandlung von Schiffsabfällen
  706. § 29.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
  707. § 29.03 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
  708. § 29.04 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
  709. § 29.05 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
  710. Anlage 1 Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Staates,in dem der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs liegt(nur Hinweis)
  711. Anlage 2
  712. Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
  713. Anlage 4
  714. Anlage 5
  715. Anlage 6 Schallzeichen
  716. Anlage 7 Schifffahrtszeichen
  717. Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße
  718. Anlage 9 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“
  719. Anlage 10 Liste der berauschenden Mittel und Substanzen

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719 provisions

§ 10.10 Stillliegen

1. Außerhalb der durch die Tafelzeichen E.5, E.6 oder E.7 (Anlage 7) bezeichneten Liegestellen dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinander stillliegen. Satz 1 gilt auch auf den Wasserflächen, die Teile eines Hafens oder einer Umschlagstelle sind. 2. Ein Fahrzeug darf im Schleusenbereich nur stillliegen und übernachten a) vor der Schleusung, wenn es wegen Beendigung des Schleusenbetriebes nicht mehr geschleust wird, b) nach der Schleusung, wenn es die nächste zu durchfahrende Schleuse nicht mehr vor Beendigung der Schleusenbetriebszeit erreichen kann, c) wenn es zur Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhepausen oder auf Grund anderer Vorschriften seine Fahrt nicht fortsetzen kann, d) mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht. 3. Ein Trägerschiffsleichter darf außerhalb eines Verbandes nur an einem von der zuständigen Behörde zugewiesenen Platz stillliegen. Die Vorschriften der §§ 7.01 und 7.08 bleiben unberührt. 4. Zwischen der Neckarmündung bis zum Unterwasser der Schleusengruppe Feudenheim (km 5,80) gelten für das Stillliegen folgende Regelungen: a) für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss, ist das Stillliegen aa) am rechten Ufer von km 0,25 bis km 0,45 nur erlaubt, wenn das Fahrzeug in die Schleuse zum Industriehafen einfahren will, bb) am rechten Ufer im Schleusenbereich Feudenheim von km 5,34 bis km 5,50 nur für Talfahrer und von km 5,50 bis km 5,80 nur für Bergfahrer erlaubt; b) für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss, ist das Stillliegen nur aa) am linken Ufer von km 0,10 bis km 0,55 erlaubt, bb) am rechten Ufer im Schleusenbereich Feudenheim von km 5,07 bis km 5,34 erlaubt; c) für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen muss, ist das Stillliegen nur erlaubt, wenn ihm von der zuständigen Behörde eine Liegestelle zugewiesen wird. 5. Eine Liegestelle darf nur vom Ufer aus, ein Fahrzeug längsseits des anderen, belegt werden. Umschlaganlagen am Ufer müssen für den Verkehr der dort ladenden oder löschenden Fahrzeuge freigehalten werden. 6. Für das Stillliegen im Stadtgebiet Heidelberg gilt folgendes: a) in die Wasserfläche am linken Ufer von etwa 300,00 m oberhalb der Theodor-Heuss-Brücke (km 24,50) bis oberhalb der Karl-Theodor-Brücke (km 25,48) zwischen der Fahrrinne und dem linken Ufer darf nur ein Fahrgastschiff oder ein Kleinfahrzeug hineinfahren und dort stillliegen; das Gleiche gilt für die Wasserfläche am rechten Ufer von unterhalb der Theodor-Heuss-Brücke (km 24,00) bis km 24,60 zwischen der Fahrrinne und dem rechten Ufer; b) die Genehmigung zum Stillliegen erteilt die Stadt Heidelberg; c) bei einer besonderen Veranstaltung im Sinne des § 1.23 kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in Buchstabe a umschriebene Wasserfläche oder Teile davon von Fahrzeugen, die an den Veranstaltungen nicht teilnehmen, für die Dauer der Veranstaltung geräumt werden.

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§ 10.11 Schifffahrt bei Hochwasser

1. Zwischen der Neckarmündung und der Schleusengruppe Feudenheim ist die Schifffahrt verboten, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Mannheim 760 cm erreicht oder überschritten hat. 2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die im Unterwasser einer Schleuse angebrachte Hochwassermarke, wird der Betrieb dieser Schleuse eingestellt und die Schifffahrt ist in der in Nummer 4 genannten Stauhaltung mit Ausnahme des Übersetzverkehrs verboten. 3. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 und 2 Ausnahmen zulassen. 4. Die in der Nummer 2 genannte Hochwassermarke wird für die zugeordneten Stauhaltungen durch folgende Pegel und Wasserstände bestimmt: Stauhaltung | am Regel im Unterwasser der Schleuse | Hochwassermarke Ladenburg/Feudenheim-Schwabenheim | Schwabenheim | 370 cm Strecke: Staustufe Wieblingen/Schwabenheim- Alte Brücke Heidelberg Schwabenheim 370 cm Strecke: Alte Brücke Heidelberg- Staustufe Heidelberg Heidelberg 260 cm Heidelberg-Neckargemünd | Neckargemünd | 320 cm Neckargemünd-Neckarsteinach | Neckarsteinach | 375 cm Neckarsteinach-Hirschhorn | Hirschhorn | 320 cm Hirschhorn-Rockenau | Rockenau | 395 cm Rockenau-Guttenbach | Guttenbach | 350 cm Guttenbach-Neckarzimmern | Neckarzimmern | 420 cm Neckarzimmern-Gundelsheim | Gundelsheim | 380 cm Gundelsheim-Neckarsulm/Kochendorf | Kochendorf | 400 cm Neckarsulm/Kochendorf-Heilbronn | Heilbronn | 260 cm Heilbronn-Horkheim | Horkheim | 320 cm Horkheim-Lauffen | Lauffen | 270 cm Lauffen-Besigheim | Besigheim | 330 cm Besigheim-Hessigheim | Hessigheim | 330 cm Hessigheim-Pleidelsheim | Pleidelsheim | 300 cm Pleidelsheim-Marbach | Marbach | 285 cm Marbach-Poppenweiler | Poppenweiler | 300 cm Poppenweiler-Aldingen | Aldingen | 280 cm Aldingen-Hofen | Hofen | 290 cm Hofen-Cannstatt | Cannstatt | 260 cm Cannstatt-Untertürkheim | Untertürkheim | 240 cm Untertürkheim-Obertürkheim | Obertürkheim | 240 cm Obertürkheim-Esslingen | Esslingen | 266 cm Esslingen-Oberesslingen | Esslingen | 266 cm Strecke: Wehr Oberesslingen-Deizisau | Deizisau | 244 cm Strecke: Staustufe Deizisau | Deizisau | 244 cm Strecke: km 201,49-km 203,01 | Plochingen | 180 cm.

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§ 10.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

Ein Trägerschiffsleichter darf nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen.

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§ 10.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

(keine besonderen Vorschriften)

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§ 10.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

(keine besonderen Vorschriften)

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§ 10.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

(keine besonderen Vorschriften)

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§ 10.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

(keine besonderen Vorschriften)

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§ 10.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

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§ 10.22 Regelungen über den Verkehr

(keine besonderen Vorschriften)

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§ 10.23 Regelungen zum Sprechfunk

(keine besonderen Vorschriften)

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§ 10.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

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§ 10.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

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§ 10.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

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§ 10.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

Das Befahren der Binnenschifffahrtsstraße oberhalb km 201,49 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

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§ 10.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

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§ 10.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils a) sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 10.04 Nummer 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3, nicht überschreitet und b) die Vorschriften über aa) das Verhalten beim Begegnen nach § 10.06 und bb) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 10.11 Nummer 1 und 2 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden. 2. Der Schiffsführer hat a) sicherzustellen, dass aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 10.02 Nummer 1 nicht überschreitet und bb) auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 10.02 Nummer 1.4 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist, b) die Vorschriften über aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 10.03, bb) das Stillliegen nach § 10.10 Nummer 1 bis 3 Satz 1, Nummer 4, 5 und 6 Buchstabe a und cc) den Einsatz eines Trägerschiffsleichters nach § 10.14 Satz 1 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und c) das in § 10.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird. 3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn a) das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 10.02 Nummer 1 nicht überschreitet und b) auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 10.02 Nummer 1.4 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist.

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§ 11.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf dem Main (Ma) von der Mündung in den Rhein (Rh-km 496,63) bis oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (Ma-km 387,69).

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§ 11.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite

1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten: Binnenschifffahrtsstraße | Länge m | Breite m 1.1 | km 0,00 (Mainmündung) bis km 387,40 (unterhalb Eisenbahnbrücke bei Hallstadt) Fahrzeug/Verband | 67,00 | 8,20 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.2 | km 0,00 (Mainmündung) bis km 1,12 a) Fahrzeug | 135,00 | 25,00 b) Verband | 190,00 | 25,00 1.3 | km 1,12 bis km 37,20 (Osthafen Frankfurt) a) Fahrzeug | 135,00 | 14,20 b) Verband | 190,00 | 14,20 1.4 | km 37,20 bis km 52,00 (Unterwasser Schleuse Mühlheim) a) Fahrzeug | 135,00 | 12,20 b) Verband | 190,00 | 12,20 1.5 | km 52,00 bis km 84,00 (Hafen Aschaffenburg) a) Fahrzeug | 135,00 | 11,45 b) Verband | 190,00 | 11,45 1.6 | km 84,00 bis km 384,07 (Abzweigung Main-Donau-Kanal) a) Fahrzeug/Verband | 90,00 | 11,45. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1.6 darf die zulässige Länge bei einem Fahrzeug auf bis zu 135,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet sind. Die aktive Bugsteuereinrichtung nach Satz 2 muss bei einem Fahrzeug und einem Verband mit einer Länge von mehr als 110,00 m bis zu einer Länge von 135,00 m mindestens 27 kN Pfahlzugkraft leisten und bei einem Verband mit einer Länge von mehr als 135,00 m mindestens 36 kN Pfahlzugkraft leisten. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von bis zu 110,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 350 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist ferner nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 110 m bis zu einer Länge von 120,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 400 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist. 2. Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge. 3. Die Fahrrinnentiefe a) entspricht von der Mainmündung bis zur Schleusengruppe Kostheim der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke, b) beträgt aa) von der Schleusengruppe Kostheim bis zur Schleuse Lengfurt mindestens | 2,90 m, bb) von der Schleuse Lengfurt bis zur Schleuse Limbach | 2,50 m, cc) von der Schleuse Limbach bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals | 2,90 m. 4. Die Fahrrinnenbreite beträgt a) von der Mainmündung bis zum Hafen Aschaffenburg | 50,00 m, b) vom Hafen Aschaffenburg bis zur Schleuse Lengfurt | 40,00 m, c) von der Schleuse Lengfurt bis zur Schleuse Limbach | 36,00 m, d) von der Schleuse Limbach bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals | 40,00 m.

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§ 11.03 Zusammenstellung der Verbände

1. Das Fahren mit einem Schleppverband ist verboten. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen. 2. Der Tiefgang eines schiebenden Tankmotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.6 ES-TRIN oder eines schiebenden Gütermotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN darf nicht geringer sein als der Tiefgang des geschobenen Fahrzeugs. 3. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen.

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§ 11.04 Fahrgeschwindigkeit

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt 1. | im Schleusenkanal Gerlachshausen | 7 km/h, 2. | auf der Strecke von der Abzweigung des Main-Donau-Kanals bis oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt | 15 km/h, 3. | im Wehrarm Volkach (Mainschleife) | 10 km/h.

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§ 11.06 Begegnen

1. Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 auf der Strecke von der Mainmündung bis zum Hafen Aschaffenburg Backbord an Backbord vorbeifahren. Dies gilt nicht in den Schleusenbereichen nach § 6.28 Nummer 1. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt. 2. Abweichend von Nummer 1 kann aus wichtigem Grund die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangt werden, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall hat, unbeschadet des § 6.04 Nummer 3, die vorherige gegenseitige Verständigung mittels Sprechfunk zu erfolgen. 3. Der Schiffsführer hat die von der nach § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zuständigen Behörde durch öffentlich bekanntgemachte Anordnungen veröffentlichten Strecken oder Stellen, die in Abhängigkeit von Schiffslänge, Tiefgang und Wasserstand Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 darstellen können, zu berücksichtigen.

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§ 11.10 Stillliegen

1. Für ein Kleinfahrzeug kann die zuständige Behörde für bestimmte örtliche Bereiche das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2 zulassen. 2. Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7.02 Nummer 1 Buchstabe l Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.

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§ 11.11 Schifffahrt bei Hochwasser

1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, a) muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben, b) darf der Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden, c) darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist, d) darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 110,00 m oberhalb des Hafens Aschaffenburg nicht fahren. 2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten. 3. Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen. 4. Die in den Nummern 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt: Strecke | Richtpegel | Hochwassermarke I | II Mainmündung – Schleusengruppe Griesheim | Raunheim | 300 cm | 400 cm Schleusengruppe Griesheim – Hafen Aschaffenburg | Frankfurt-Osthafen | 300 cm | 370 cm Hafen Aschaffenburg – Schleuse Klingenberg | Obernau | 300 cm | 380 cm Schleuse Klingenberg – Schleuse Eichel | Kleinheubach | 300 cm | 370 cm Schleuse Eichel – Schleuse Harrbach | Steinbach | 300 cm | 370 cm Schleuse Harrbach – Schleuse Marktbreit | Würzburg | 270 cm | 340 cm Schleuse Marktbreit – Schleuse Knetzgau | Schweinfurt-Neuer Hafen | 300 cm | 370 cm Schleuse Knetzgau – oberhalb Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,69) | Trunstadt | 280 cm | 340 cm.

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§ 11.12 Schifffahrt bei Eis

Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Weisung der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.

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§ 11.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

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§ 11.15 Meldepflicht

1. Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs, eines Verbandes mit einer Länge von mehr als 140,00 m oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die Mainstrecke von Hanau (km 57,00) bis zur Mündung in den Rhein auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ melden und folgende Angaben machen: a) Schiffsgattung; b) Schiffsname; c) Standort, Fahrtrichtung; d) Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal; e) Tragfähigkeit; f) Länge und Breite des Fahrzeugs; g) Art, Länge und Breite des Verbandes; h) Fahrtroute; i) Beladehafen; j) Entladehafen; k) bei gefährlichen Gütern nach ADN: aa) die UN-Nummer oder Stoffnummer, bb) die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung, cc) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe, dd) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten; k1) bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge); l) Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel; m) Anzahl der an Bord befindlichen Personen. Auf besondere Anforderung der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild „Meldepflicht“ kenntlich gemacht. 2. Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c und m, genannten Angaben können auch von einer anderen Stelle oder Person rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle „Revierzentrale Oberwesel“ melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet, muss die Meldung gemäß den Bestimmungen des Anhangs 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 in der Fassung vom 17. September 2019 erfolgen. 3. Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ melden. 4. Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ unverzüglich mitteilen. 5. Ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Sondertransport nach § 1.21, das oder der auf dem Rhein bereits eine Meldung nach § 12.01 Nummer 1 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben hat und in die Mainstrecke bei km 0,00 einfährt, muss der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ beim Vorbeifahren an den mit den Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) gekennzeichneten Meldepunkten nur noch die unter Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d genannten Angaben mitteilen.

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§ 11.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

(keine besonderen Vorschriften)

Propose a change

§ 11.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

(keine besonderen Vorschriften)

Propose a change

§ 11.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

1. An der Friedensbrücke in Würzburg (km 251,65) hat ein zu Tal fahrendes Fahrzeug oder ein zu Tal fahrender Verband seine Absicht, die linke Brückenöffnung zu benutzen, zuvor der Schleusenaufsicht Würzburg mitzuteilen und die Fahrfreigabe abzuwarten. Werden an der Signallichtanlage für Bergfahrer an der Friedensbrücke zwei rote Lichter nebeneinander gezeigt, ist die Bergfahrt gesperrt. Ein Bergfahrer hat vor dem bei km 251,45 stehenden Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) am rechten Fahrrinnenrand anzuhalten und die Fahrtfreigabe durch Erlöschen der zwei roten Lichter abzuwarten. Dies gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, das am rechten Ufer durch die Brücke fahren will. 2. Das Durchfahren der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,45) ist nur einem Kleinfahrzeug gestattet.

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§ 11.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

1. Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nicht bei Nacht benutzen. 2. Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen a) von Kostheim bis unterhalb von Kleinostheim nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Frankfurt-Osthafen benutzen, b) von Kleinostheim bis unterhalb von Steinbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Steinbach benutzen und c) von Steinbach bis Limbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Trunstadt benutzen. 3. An einer Schleuse, die durch ein Mittelhaupt in eine größere nach unterstrom liegende und eine kleinere nach oberstrom liegende Kammer unterteilt ist, wird durch folgende Signallichter angezeigt, welche Teilkammer für die Schleusung vorgesehen ist: a) zwei grüne Lichter nebeneinander und zwei weiße Lichter nebeneinander über den grünen Lichtern: Einfahrt frei für die nach unterstrom liegende große Teilkammer; b) zwei grüne Lichter nebeneinander und ein weißes Licht über dem linken grünen Licht: Einfahrt frei für die nach oberstrom liegende kleine Teilkammer. Werden beide Teilkammern für die Schleusung freigegeben, werden zwei grüne Lichter nebeneinander gezeigt.

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