1 Der Regierungsrat kann Gemeinden zu einer Zusammenarbeit gemäss §§ 71–75 verpflichten, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern.
2 Er setzt den Gemeinden eine angemessene Frist zum Erlass einer
zweckmässigen Rechtsgrundlage gemäss § 76.
3 Kommen die Gemeinden dieser Pflicht nicht fristgerecht nach,
kann der Regierungsrat die Rechtsgrundlage anstelle der Gemeinden
beschliessen.
D. Besondere Arten der Zusammenarbeit
Grenzüberschreitende
§ 82 arbeit
1 Die Zusammenarbeit von Gemeinden mit Gemeinden
anderer Kantone erfordert einen Vertrag zwischen den Kantonen.
2 Darin kann das Recht eines anderen Kantons für anwendbar
erklärt werden.
§ 83 Versuche
1 Der Regierungsrat kann auf Antrag der Gemeinden versuchsweise Formen und Ausgestaltungen der Zusammenarbeit bewilligen, die von der ordentlichen Gesetzgebung abweichen.
2 Versuche werden befristet und evaluiert.
4. Teil: Finanzhaushalt
1. Abschnitt: Grundsätze
Grundsätze
§ 84 der Haushaltsführung
1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen
der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips und des Verbots der Zweckbindung von
Gemeinde- und Grundsteuern.
2 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Gliederung des
§ 85 Haushalts
1 Das Budget und die Jahresrechnung werden nach Aufgaben gegliedert (funktionale Gliederung) sowie nach einem einheitlichen Kontenrahmen für die öffentlichen Haushalte dargestellt.
2 Die Gemeinde kann zusätzlich eine Gliederung nach Organisationseinheiten vorsehen (institutionelle Gliederung).
3 Der Regierungsrat regelt die funktionale Gliederung und den Kontenrahmen. Er berücksichtigt dabei die Anforderungen der Finanzstatistik und stellt die Vergleichbarkeit und die Transparenz sicher.
Einheit des
§ 86 Haushalts
1 Die Rechnung wird über den gesamten Haushalt der
Gemeinde als Einheit geführt. Sie besteht aus
a. der Hauptrechnung einschliesslich Spezialfinanzierungen,
b. den Sonderrechnungen.
2 Die Einnahmen der Gemeinde fliessen in den allgemeinen Gemeindehaushalt. Davon ausgenommen sind Einnahmen, die aufgrund
ihrer Zweckbestimmung einer Spezialfinanzierung zuzuweisen oder
als Sonderrechnung zu verwalten sind.
§ 87 Spezialfinanzierungen
1 Spezialfinanzierungen werden geführt, wenn Mittel aufgrund einer Rechtsgrundlage zweckgebunden sind.
2 Sie sind zulässig für:
a. Eigenwirtschaftsbetriebe,
b. Fonds, die das übergeordnete Recht vorsieht,
c. Rücklagen aus Verwaltungsbereichen mit Globalbudget gemäss
§ 100,
d. Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben.
§ 88 b. Eigenwirtschaftsbetriebe
1 Eigenwirtschaftsbetriebe sind Verwaltungsbereiche, die
nach dem Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit geführt werden.
2 Die Gemeinde errichtet Eigenwirtschaftsbetriebe, wenn
a. sie dazu durch übergeordnetes Recht verpflichtet ist oder
b. die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament dies
beschliesst.
3 Betriebsgewinne und Betriebsverluste werden auf Spezialfinanzierungskonten vorgetragen. Ihr Bestand bemisst sich nach den Erfordernissen einer verursachergerechten Betriebsfinanzierung.
4 § 93 gilt sinngemäss.
c. Rücklagen aus
§ 89 Globalbudgets
1 Schliesst ein Verwaltungsbereich mit Globalbudget besser ab
als budgetiert, kann die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament mit der Genehmigung der Jahresrechnung die Bildung einer
Rücklage beschliessen.
2 Rücklagen stehen dem Verwaltungsbereich zusätzlich zum budgetierten Globalkredit zur Verfügung und sind für die wirtschaftliche
Aufgabenerfüllung zu verwenden.
a. im
Allgemeinen
3 Schliesst ein Verwaltungsbereich mit Globalbudget schlechter ab
als budgetiert, werden zur Deckung des Fehlbetrags Rücklagen aufgelöst.
d. Vorfinanzierungen von
§ 90 Investitionsvorhaben
1 Sind künftige Investitionsvorhaben in die Finanz- und Aufgabenplanung eingestellt, können sie bis zur Höhe der voraussichtlichen Nettoinvestitionen vorfinanziert werden.
2 Die Höhe einer Vorfinanzierung wird als Grundsatzentscheid
durch die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament beschlossen.
3 Die Einlagen in die Vorfinanzierung werden bis zum Jahr des
Nutzungsbeginns des Investitionsgutes mit dem Budget beschlossen.
Sie dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen.
4 Die geäufneten Mittel werden ab Nutzungsbeginn über die Nutzungsdauer des Investitionsgutes aufgelöst.
5 Wird von einem Investitionsvorhaben abgesehen oder dieses seit
fünf Jahren nicht mehr verfolgt, sind die bereits geäufneten Mittel aufzulösen.
§ 91 Sonderrechnungen
1 Sonderrechnungen werden geführt zur Verwaltung von
Mitteln
a. im Interesse Dritter,
b. aus Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen mit bestimmter
Zweckbindung.
2 Sind die verwalteten Mittel geringfügig, kann der Gemeindevorstand auf das Führen einer Sonderrechnung verzichten.
3 Die Zweckbindung wird geändert, wenn sie unzeitgemäss oder
unwirksam geworden ist. Das zuständige Organ bestimmt sich nach
der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite. Massgebend ist
der Gesamtbetrag der verwalteten Mittel.
2. Abschnitt: Steuerung des Finanzhaushalts
A. Haushaltsgleichgewicht
Ausgleich des
Budgets
§ 92.18 1 Der Gemeindesteuerfuss wird grundsätzlich so festgesetzt,
dass die Erfolgsrechnung des Budgets ausgeglichen ist.
2 Pro Jahr darf ein Aufwandüberschuss in der Höhe der budgetierten Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen zuzüglich 3% des
Steuerertrags budgetiert werden.
3 Ist das Finanzvermögen grösser als das Fremdkapital, darf von
Abs. 2 abgewichen und bis zur Höhe der Differenz ein Aufwandüberschuss budgetiert werden.
§ 93 Bilanzfehlbetrag
1 Aufwandüberschüsse, die nicht durch das zweckfreie Eigenkapital gedeckt sind, werden in der Bilanz als Bilanzfehlbetrag ausgewiesen.
2 Ein Bilanzfehlbetrag ist innert längstens fünf Jahren abzutragen.
Die entsprechenden Tilgungsquoten werden budgetiert. Sie werden so
bemessen, dass nach fünf Jahren kein Bilanzfehlbetrag mehr besteht.
§ 94 Information
Die Ergebnisse zur Beurteilung des Haushaltsgleichgewichts
und zur Veränderung des Eigenkapitals sowie die Kennzahlen zur
Zinsbelastung und zu den Investitionen der letzten zehn Jahre werden
in Budget und Jahresrechnung offengelegt.
B. Finanz- und Aufgabenplan
Zweck und
§ 95 Inhalt
1 Der Finanz- und Aufgabenplan dient der mittelfristigen
Planung und Steuerung der Finanzen und Aufgaben.
2 Er wird jährlich für mindestens die folgenden vier Jahre festgelegt. Das erste Planjahr entspricht der Budgetvorlage.
3 Er enthält insbesondere:
a. die finanz- und wirtschaftspolitischen Eckdaten,
b. die Investitionsplanung,
c. die Planerfolgsrechnung,
d. die Planbilanz,
e. die Plangeldflussrechnung.
4 Zur Steuerung der Aufgaben ist eine funktional oder institutionell gegliederte Rechnung über die Planjahre zu erstellen.
§ 96 Zuständigkeit
1 Der Gemeindevorstand beschliesst den Finanz- und Aufgabenplan.
2 Er bringt ihn der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament gleichzeitig mit der Budgetvorlage zur Kenntnis.
3 Der Finanz- und Aufgabenplan wird öffentlich aufgelegt.
C. Budget
§ 97 Zweck
Das Budget legt die Finanzierung der Aufgaben für das
nächste Rechnungsjahr fest.
§ 98 Grundsätze
Das Budget richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der qualitativen, quantitativen und zeitlichen Bindung, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung.
§ 99 Inhalt
1 Das Budget enthält:
a. die Erfolgsrechnung,
b. die Investitionsrechnung.
2 Auf die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung finden
§§ 124 und 125 Anwendung.
3 Für Verwaltungsbereiche mit Globalbudget weist das Budget den
Budgetkredit sowie die Leistungen und Beurteilungskriterien aus.
4 Für voraussehbare Ausgaben, für die bei der Beschlussfassung
über das Budget die rechtskräftige Bewilligung der Stimmberechtigten
oder des Gemeindeparlaments noch aussteht, werden die Budgetkredite mit einem Sperrvermerk aufgenommen. Sie bleiben gesperrt, bis
die Bewilligung rechtskräftig ist.
§ 100 Globalbudget
1 Die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament kann für einen Verwaltungsbereich ein Globalbudget beschliessen, das Aufwand und Ertrag zu einem Globalkredit zusammenfasst.
2 Verwaltungsbereiche mit Globalbudget müssen Einheiten der
institutionellen oder funktionalen Rechnung entsprechen. Das Globalbudget erfasst nur die Erfolgsrechnung.
3 Ein Gemeindeerlass regelt die Haushaltsführung mit Globalbudgets.
§ 101 Verfahren
1 Der Gemeindevorstand erstellt die Budgetvorlage und
begründet insbesondere wesentliche Veränderungen zum Budget des
Vorjahres.
2 Die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament beschliesst das Budget. In der gleichen Versammlung bzw. Sitzung wird
der Steuerfuss beschlossen.
3 Budget und Steuerfuss werden bis spätestens Ende Jahr beschlossen. Liegen keine rechtskräftigen Beschlüsse vor, ist der Gemeindevorstand ermächtigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.
§ 102 b. Zweckverbände
Das Budget wird beschlossen von
a. der Delegiertenversammlung, sofern der Zweckverband über dieses Organ verfügt,
b. den Gemeindevorständen der Verbandsgemeinden in den übrigen
Fällen.
a. Gemeinden
3. Abschnitt: Ausgaben und Anlagen
A. Bewilligung von Ausgaben
1. Allgemeines
Gebundene und
§ 103 neue Ausgaben
1 Ausgaben gelten als gebunden, wenn die Gemeinde durch
einen Rechtssatz, durch einen Entscheid eines Gerichts oder einer
Aufsichtsbehörde oder durch einen früheren Beschluss der zuständigen Organe oder Behörden zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und
ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt.
2 Im Übrigen gelten die Ausgaben als neu.
Bewilligung
§ 104 neuer Ausgaben
1 Neue Ausgaben setzen einen Verpflichtungskredit und
einen Budgetkredit voraus.
2 Die Gemeindeordnung regelt, ob und in welchem Umfang dem
Gemeindevorstand, der Schulpflege und einer eigenständigen Kommission die Befugnis eingeräumt wird, im laufenden Rechnungsjahr
neue Ausgaben zu bewilligen, ohne dass ein Budgetkredit vorliegt. Die
Gemeindeordnung legt einen jährlichen Gesamtbetrag für neue einmalige und wiederkehrende Ausgaben fest.
Bewilligung
gebundener
§ 105 Ausgaben
Gebundene Ausgaben setzen einen Beschluss des Gemeindevorstands, der Schulpflege oder einer eigenständigen Kommission und, soweit die Ausgabe voraussehbar ist, einen Budgetkredit
voraus.
b. Veröffentlichung
§ 105 a.21 1 Beläuft sich eine gebundene Ausgabe auf eine Höhe,
die bei neuen Ausgaben die Bewilligung der Stimmberechtigten oder
des Gemeindeparlaments erfordert, wird der Beschluss veröffentlicht.
2 Im Beschluss wird die Gebundenheit der Ausgabe begründet und
auf das Rechtsmittel hingewiesen.
2. Verpflichtungskredit
§ 106 Verpflichtungskredit
1 Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für einen
bestimmten Zweck und bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle
Verpflichtungen einzugehen.
a. Grundsatz21
a. Begriff und
Formen
2 Er wird beschlossen:
a. bei einem Einzelvorhaben als Objektkredit,
b. bei einem Programm als Rahmenkredit für die gesamten Ausgaben
und als Objektkredite für die Ausgaben der einzelnen Teile des
Programms.
3 Der Beschluss über den Rahmenkredit bestimmt die Zuständigkeit für die Aufteilung in einzelne Objektkredite.
§ 107 b. Zuständigkeit
1 Die Gemeindeordnung bestimmt anhand von Betragsgrenzen die Zuständigkeit für die Bewilligung von Verpflichtungskrediten durch:
a. die Stimmberechtigten an der Urne,
b. die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament,
c. den Gemeindevorstand,
d. die Schulpflege.
2 Die Gemeindeordnung kann zudem die Zuständigkeit eigenständiger Kommissionen vorsehen.
3 Die Betragsgrenzen sind so festzulegen, dass die Stimmberechtigten über alle Vorhaben von erheblicher finanzieller Bedeutung an der
Urne entscheiden.
§ 108 Zusatzkredit
1 Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, ist ein Zusatzkredit einzuholen.
2 Bei einer wesentlichen Zweckänderung ist ein neuer Verpflichtungskredit einzuholen.
§ 109 b. Zuständigkeit
1 Wenn die Gemeindeordnung keine strengere Regelung
trifft, richtet sich die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatzkrediten nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite.
Massgebend ist die Höhe des Zusatzkredits.
2 Überschreitet der Gesamtbetrag von Verpflichtungskredit und
Zusatzkredit die Zuständigkeit jenes Organs, das den Verpflichtungskredit beschloss, richtet sich die Zuständigkeit für den Zusatzkredit
nach der Höhe des Gesamtbetrags.
§ 110 Bemessung
1 Neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck, die in einem
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder sich gegenseitig
bedingen, werden in denselben Verpflichtungskredit aufgenommen.
2 Der Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und
Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer
Höhe rechtskräftig feststehen oder wenn er unter dem Vorbehalt
bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.
a. Anwendungsbereich
Verfall und
§ 111 Aufhebung
1 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht
ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.
2 Wird ein an der Urne bewilligter Verpflichtungskredit nicht beansprucht, entscheidet die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament über die Aufhebung. In den übrigen Fällen entscheidet das
Organ, das den Verpflichtungskredit bewilligt hat, über dessen Aufhebung.
Kontrolle und
§ 112 Abrechnung
1 Der Gemeindevorstand führt eine Verpflichtungskreditkontrolle.
2 Bei Verpflichtungskrediten, die von den Stimmberechtigten oder
dem Gemeindeparlament bewilligt wurden, erstellt der Gemeindevorstand nach Vollendung des Vorhabens eine Abrechnung.
3 Diese bedarf der Genehmigung der Gemeindeversammlung oder
des Parlaments.
4 Der Gemeindevorstand genehmigt die Abrechnung, wenn die
Gemeindeordnung dies vorsieht und keine Kreditüberschreitung vorliegt.
3. Budgetkredit
§ 113 Begriff
Der Budgetkredit ermächtigt den Gemeindevorstand, die
Jahresrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten
Betrag zu belasten.
§ 114 Verfahren
1 Die Budgetkredite werden mit der Festsetzung des Budgets bewilligt.
2 Die Zuständigkeit richtet sich nach §§ 101 und 102.
§ 115 Nachtragskredit
1 Reicht ein Budgetkredit nicht aus, ist ein Nachtragskredit
einzuholen.
2 Die Zuständigkeit richtet sich nach §§ 101 und 102.
3 Auf die Einholung eines Nachtragskredits kann verzichtet werden, wenn
a. die Überschreitung des Budgetkredits betragsmässig durch den
Verpflichtungskredit gedeckt ist oder
b. der Gemeindevorstand, die Schulpflege oder eine eigenständige
Kommission gemäss § 104 Abs. 2 über die Befugnis verfügt, Ausgaben in der entsprechenden Höhe ausserhalb des Budgets zu bewilligen.
§ 116 Kreditüberschreitung
1 Das gemäss §§ 128 und 129 zuständige Organ genehmigt
Kreditüberschreitungen zusammen mit der Jahresrechnung.
2 Der Gemeindevorstand begründet wesentliche Kreditüberschreitungen.
B. Anlagegeschäfte
§ 117 Zuständigkeit
1 Anlagen des Finanzvermögens werden grundsätzlich vom
Gemeindevorstand beschlossen.
2 Die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament ist zuständig:
a. ab einem in der Gemeindeordnung festzulegenden Anlagewert bei
der Veräusserung von und Investitionen in Finanzliegenschaften,
b. in den weiteren in der Gemeindeordnung vorgesehenen Fällen.
4. Abschnitt: Rechnungslegung und Berichterstattung
A. Allgemeines
§ 118 Zweck
Die Rechnungslegung soll die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellen.
Grundsätze § 119.17 1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen
der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortführung, der Stetigkeit, der Periodenabgrenzung
und der Bruttodarstellung.
2 Die Gemeinden können den Ressourcenausgleich zeitlich abgrenzen.
B. Jahresrechnung
Zweck und
§ 120 Inhalt
1 Die Jahresrechnung zeigt die finanzielle Lage der Gemeinde sowie die finanzielle Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr
und zum Budget.
2 Sie enthält insbesondere:
a. die Bilanz,
b. die Erfolgsrechnung,
c. die Investitionsrechnung,
d. die Geldflussrechnung,
e. den Anhang.
3 Für Verwaltungsbereiche mit Globalbudget zeigt die Jahresrechnung zudem die erbrachten Leistungen sowie die dafür eingesetzten
finanziellen Mittel.
§ 121 Bilanz
1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte, auf der Passivseite das Fremdkapital und das Eigenkapital.
2 Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwaltungsvermögen.
3 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden
können.
4 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die
unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
5 Verpflichtungen gegenüber Sonderrechnungen werden dem
Fremdkapital zugerechnet.
b. Eigenkapital
§ 122 im Besonderen
1 Das Eigenkapital umfasst das zweckgebundene und das
zweckfreie Eigenkapital.
2 Das zweckgebundene Eigenkapital umfasst:
a. die Verpflichtungen und Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen der Eigenwirtschaftsbetriebe gemäss § 88,
b. die Fonds im Eigenkapital,
c. die Rücklagen aus Verwaltungsbereichen mit Globalbudget gemäss
§ 89,
d. die Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben gemäss § 90.
3 Das zweckfreie Eigenkapital umfasst den Bilanzüberschuss und
die Reserve gemäss § 123.