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Gemeindegesetz

Zürich · 131.1 · statute

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Contents: 178 provisions
  1. § 1 Gegenstand
  2. § 2 Autonomie
  3. § 3 Organisation
  4. § 4 Rechtsetzung
  5. § 5 Gemeindeorgane
  6. § 6 Protokoll
  7. § 7 Publikation
  8. § 8 Schweigepflicht
  9. § 9 Oberstes Organ
  10. § 10 Urnengeschäfte
  11. § 11 Antragsrecht
  12. § 12 und Grundsatzabstimmung
  13. § 13 an der Urne
  14. § 14 Öffentlichkeit
  15. § 15 Befugnisse
  16. § 16 Gemeindeversammlung
  17. § 17 Anfragerecht
  18. § 18 der Gemeindeversammlung
  19. § 19 Bericht
  20. § 20 Versammlungsleitung
  21. § 21 Stimmenzählende
  22. § 22 Antragstellung
  23. § 23 Abstimmungsordnung
  24. § 24 Abstimmungsverfahren
  25. § 25 Abstimmung
  26. § 26 Wahlverfahren
  27. § 27 Bestand
  28. § 28 Verhandlungen
  29. § 29 Unabhängigkeit der Parlamentsmitglieder
  30. § 30 Befugnisse
  31. § 31 Organisationserlass
  32. § 32 Ausstandspflicht
  33. § 33 des Parlaments
  34. § 34 Vorstösse
  35. § 35 c. Gegenstand
  36. § 36 Gemeindevorstands
  37. § 37 Jugendparlament
  38. § 38 und Teilnahme
  39. § 39 Beschlussfassung
  40. § 40 und Wahlen
  41. § 41 Präsidialentscheide
  42. § 42 Ausstandspflicht
  43. § 43 Öffentlichkeit
  44. § 44 Aufgabenübertragung
  45. § 45 b. an Gemeindeangestellte
  46. § 46 und Sachverständige
  47. § 47 setzung
  48. § 48 Aufgaben
  49. § 49 Gemeindeverwaltung
  50. § 50 Kommissionen
  51. § 51 Kommissionen
  52. § 52 oder Gemeindeschreiber
  53. § 53 Arbeitsverhältnis
  54. § 54 Bestand
  55. § 55 setzung
  56. § 56 Befugnisse
  57. § 57 Schulkreise
  58. § 58 Rechnungsprüfungskommission
  59. § 59 b. Aufgaben
  60. § 60 Geschäftsprüfungskommission
  61. § 61 b. Aufgaben
  62. § 62 und Auskünfte
  63. § 63 Aufgabenträger
  64. § 64 der Aufgabenerfüllung
  65. § 65 Begriff
  66. § 66 Rechtsformen
  67. § 67 des Privatrechts
  68. § 68 Rechtsgrundlage
  69. § 69 b. Zuständigkeit
  70. § 70 c. Genehmigung
  71. § 71 Anschlussvertrag
  72. § 72 arbeitsvertrag
  73. § 73 Zweckverband
  74. § 74 Anstalt
  75. § 75 Privatrechts
  76. § 76 Inhalt
  77. § 77 Aufgabenträgern
  78. § 78 Zuständigkeit
  79. § 79 b. bei selbstständigen Aufgabenträgern
  80. § 80 Genehmigung
  81. § 81 Verfahren
  82. § 82 arbeit
  83. § 83 Versuche
  84. § 84 der Haushaltsführung
  85. § 85 Haushalts
  86. § 86 Haushalts
  87. § 87 Spezialfinanzierungen
  88. § 88 b. Eigenwirtschaftsbetriebe
  89. § 89 Globalbudgets
  90. § 90 Investitionsvorhaben
  91. § 91 Sonderrechnungen
  92. § 93 Bilanzfehlbetrag
  93. § 94 Information
  94. § 95 Inhalt
  95. § 96 Zuständigkeit
  96. § 97 Zweck
  97. § 98 Grundsätze
  98. § 99 Inhalt
  99. § 100 Globalbudget
  100. § 101 Verfahren
  101. § 102 b. Zweckverbände
  102. § 103 neue Ausgaben
  103. § 104 neuer Ausgaben
  104. § 105 Ausgaben
  105. § 106 Verpflichtungskredit
  106. § 107 b. Zuständigkeit
  107. § 108 Zusatzkredit
  108. § 109 b. Zuständigkeit
  109. § 110 Bemessung
  110. § 111 Aufhebung
  111. § 112 Abrechnung
  112. § 113 Begriff
  113. § 114 Verfahren
  114. § 115 Nachtragskredit
  115. § 116 Kreditüberschreitung
  116. § 117 Zuständigkeit
  117. § 118 Zweck
  118. § 120 Inhalt
  119. § 121 Bilanz
  120. § 122 im Besonderen
  121. § 123 c. Reserve
  122. § 124 Erfolgsrechnung
  123. § 125 Investitionsrechnung
  124. § 126 Geldflussrechnung
  125. § 127 Anhang
  126. § 128 Verfahren
  127. § 129 b. Zweckverbände
  128. § 130 Bilanzierung
  129. § 131 b. Bewertungsgrundsätze
  130. § 132 c. Abschreibungen und Wertminderungen
  131. § 133 und Vermögensveräusserung
  132. § 134 D. Geschäftsbericht
  133. § 135 Buchführung
  134. § 136 Anlagenbuchhaltung
  135. § 137 Verrechnungen
  136. § 138 Inventarführung
  137. § 139 Aufbewahrung
  138. § 140 Finanzkennzahlen
  139. § 141 Finanzstatistik
  140. § 142 Grundsatz
  141. § 143 der Prüfung
  142. § 144 Prüfstelle
  143. § 145 und Leumund
  144. § 146 c. Unabhängigkeit
  145. § 147 d. Prüfungsbericht
  146. § 148 e. Anzeigepflicht
  147. § 149 Prüfstelle
  148. § 150 Auskünfte
  149. § 151 Gemeinden
  150. § 152 b. Zusammenschlussvertrag
  151. § 153 c. Verfahren
  152. § 154 Schulaufgaben
  153. § 155 Voraussetzungen
  154. § 156 Projektkosten
  155. § 157 schlussbeitrag
  156. § 158 Entschuldungsbeitrag
  157. § 159 Finanzausgleich
  158. § 160 Begriff
  159. § 161 Vertrag
  160. § 162 Zuständigkeit
  161. § 163 Organisationen
  162. § 164 Kantonale Aufsichtsbehörden
  163. § 165 Berichterstattung
  164. § 166 Ordnungswidrigkeiten
  165. § 167 b. Voraussetzungen
  166. § 168 c. Massnahmen
  167. § 169 d. Kosten
  168. § 170 von Entscheiden
  169. § 171 b. Verfahren
  170. § 172 Gemeinde
  171. § 173 Vollzug
  172. § 174 Rechts
  173. § 175 und Anordnungen
  174. § 176 Sekundarschulgemeinden
  175. § 178 Grenzbereinigung von Schulgemeinden
  176. § 179 Eingangsbilanz
  177. § 180 Bilanzanpassungsbericht
  178. § 181 Verordnung

178 provisions

§ 81 Verfahren

1 Der Regierungsrat kann Gemeinden zu einer Zusammenarbeit gemäss §§ 71–75 verpflichten, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. 2 Er setzt den Gemeinden eine angemessene Frist zum Erlass einer zweckmässigen Rechtsgrundlage gemäss § 76. 3 Kommen die Gemeinden dieser Pflicht nicht fristgerecht nach, kann der Regierungsrat die Rechtsgrundlage anstelle der Gemeinden beschliessen. D. Besondere Arten der Zusammenarbeit Grenzüberschreitende

§ 82 arbeit

1 Die Zusammenarbeit von Gemeinden mit Gemeinden anderer Kantone erfordert einen Vertrag zwischen den Kantonen. 2 Darin kann das Recht eines anderen Kantons für anwendbar erklärt werden.

§ 83 Versuche

1 Der Regierungsrat kann auf Antrag der Gemeinden versuchsweise Formen und Ausgestaltungen der Zusammenarbeit bewilligen, die von der ordentlichen Gesetzgebung abweichen. 2 Versuche werden befristet und evaluiert. 4. Teil: Finanzhaushalt 1. Abschnitt: Grundsätze Grundsätze

§ 84 der Haushaltsführung

1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips und des Verbots der Zweckbindung von Gemeinde- und Grundsteuern. 2 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Gliederung des

§ 85 Haushalts

1 Das Budget und die Jahresrechnung werden nach Aufgaben gegliedert (funktionale Gliederung) sowie nach einem einheitlichen Kontenrahmen für die öffentlichen Haushalte dargestellt. 2 Die Gemeinde kann zusätzlich eine Gliederung nach Organisationseinheiten vorsehen (institutionelle Gliederung). 3 Der Regierungsrat regelt die funktionale Gliederung und den Kontenrahmen. Er berücksichtigt dabei die Anforderungen der Finanzstatistik und stellt die Vergleichbarkeit und die Transparenz sicher. Einheit des

§ 86 Haushalts

1 Die Rechnung wird über den gesamten Haushalt der Gemeinde als Einheit geführt. Sie besteht aus a. der Hauptrechnung einschliesslich Spezialfinanzierungen, b. den Sonderrechnungen. 2 Die Einnahmen der Gemeinde fliessen in den allgemeinen Gemeindehaushalt. Davon ausgenommen sind Einnahmen, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung einer Spezialfinanzierung zuzuweisen oder als Sonderrechnung zu verwalten sind.

§ 87 Spezialfinanzierungen

1 Spezialfinanzierungen werden geführt, wenn Mittel aufgrund einer Rechtsgrundlage zweckgebunden sind. 2 Sie sind zulässig für: a. Eigenwirtschaftsbetriebe, b. Fonds, die das übergeordnete Recht vorsieht, c. Rücklagen aus Verwaltungsbereichen mit Globalbudget gemäss § 100, d. Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben.

§ 88 b. Eigenwirtschaftsbetriebe

1 Eigenwirtschaftsbetriebe sind Verwaltungsbereiche, die nach dem Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit geführt werden. 2 Die Gemeinde errichtet Eigenwirtschaftsbetriebe, wenn a. sie dazu durch übergeordnetes Recht verpflichtet ist oder b. die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament dies beschliesst. 3 Betriebsgewinne und Betriebsverluste werden auf Spezialfinanzierungskonten vorgetragen. Ihr Bestand bemisst sich nach den Erfordernissen einer verursachergerechten Betriebsfinanzierung. 4 § 93 gilt sinngemäss. c. Rücklagen aus

§ 89 Globalbudgets

1 Schliesst ein Verwaltungsbereich mit Globalbudget besser ab als budgetiert, kann die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament mit der Genehmigung der Jahresrechnung die Bildung einer Rücklage beschliessen. 2 Rücklagen stehen dem Verwaltungsbereich zusätzlich zum budgetierten Globalkredit zur Verfügung und sind für die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung zu verwenden. a. im Allgemeinen 3 Schliesst ein Verwaltungsbereich mit Globalbudget schlechter ab als budgetiert, werden zur Deckung des Fehlbetrags Rücklagen aufgelöst. d. Vorfinanzierungen von

§ 90 Investitionsvorhaben

1 Sind künftige Investitionsvorhaben in die Finanz- und Aufgabenplanung eingestellt, können sie bis zur Höhe der voraussichtlichen Nettoinvestitionen vorfinanziert werden. 2 Die Höhe einer Vorfinanzierung wird als Grundsatzentscheid durch die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament beschlossen. 3 Die Einlagen in die Vorfinanzierung werden bis zum Jahr des Nutzungsbeginns des Investitionsgutes mit dem Budget beschlossen. Sie dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen. 4 Die geäufneten Mittel werden ab Nutzungsbeginn über die Nutzungsdauer des Investitionsgutes aufgelöst. 5 Wird von einem Investitionsvorhaben abgesehen oder dieses seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt, sind die bereits geäufneten Mittel aufzulösen.

§ 91 Sonderrechnungen

1 Sonderrechnungen werden geführt zur Verwaltung von Mitteln a. im Interesse Dritter, b. aus Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen mit bestimmter Zweckbindung. 2 Sind die verwalteten Mittel geringfügig, kann der Gemeindevorstand auf das Führen einer Sonderrechnung verzichten. 3 Die Zweckbindung wird geändert, wenn sie unzeitgemäss oder unwirksam geworden ist. Das zuständige Organ bestimmt sich nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite. Massgebend ist der Gesamtbetrag der verwalteten Mittel. 2. Abschnitt: Steuerung des Finanzhaushalts A. Haushaltsgleichgewicht Ausgleich des Budgets § 92.18 1 Der Gemeindesteuerfuss wird grundsätzlich so festgesetzt, dass die Erfolgsrechnung des Budgets ausgeglichen ist. 2 Pro Jahr darf ein Aufwandüberschuss in der Höhe der budgetierten Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen zuzüglich 3% des Steuerertrags budgetiert werden. 3 Ist das Finanzvermögen grösser als das Fremdkapital, darf von Abs. 2 abgewichen und bis zur Höhe der Differenz ein Aufwandüberschuss budgetiert werden.

§ 93 Bilanzfehlbetrag

1 Aufwandüberschüsse, die nicht durch das zweckfreie Eigenkapital gedeckt sind, werden in der Bilanz als Bilanzfehlbetrag ausgewiesen. 2 Ein Bilanzfehlbetrag ist innert längstens fünf Jahren abzutragen. Die entsprechenden Tilgungsquoten werden budgetiert. Sie werden so bemessen, dass nach fünf Jahren kein Bilanzfehlbetrag mehr besteht.

§ 94 Information

Die Ergebnisse zur Beurteilung des Haushaltsgleichgewichts und zur Veränderung des Eigenkapitals sowie die Kennzahlen zur Zinsbelastung und zu den Investitionen der letzten zehn Jahre werden in Budget und Jahresrechnung offengelegt. B. Finanz- und Aufgabenplan Zweck und

§ 95 Inhalt

1 Der Finanz- und Aufgabenplan dient der mittelfristigen Planung und Steuerung der Finanzen und Aufgaben. 2 Er wird jährlich für mindestens die folgenden vier Jahre festgelegt. Das erste Planjahr entspricht der Budgetvorlage. 3 Er enthält insbesondere: a. die finanz- und wirtschaftspolitischen Eckdaten, b. die Investitionsplanung, c. die Planerfolgsrechnung, d. die Planbilanz, e. die Plangeldflussrechnung. 4 Zur Steuerung der Aufgaben ist eine funktional oder institutionell gegliederte Rechnung über die Planjahre zu erstellen.

§ 96 Zuständigkeit

1 Der Gemeindevorstand beschliesst den Finanz- und Aufgabenplan. 2 Er bringt ihn der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament gleichzeitig mit der Budgetvorlage zur Kenntnis. 3 Der Finanz- und Aufgabenplan wird öffentlich aufgelegt. C. Budget

§ 97 Zweck

Das Budget legt die Finanzierung der Aufgaben für das nächste Rechnungsjahr fest.

§ 98 Grundsätze

Das Budget richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der qualitativen, quantitativen und zeitlichen Bindung, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung.

§ 99 Inhalt

1 Das Budget enthält: a. die Erfolgsrechnung, b. die Investitionsrechnung. 2 Auf die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung finden §§ 124 und 125 Anwendung. 3 Für Verwaltungsbereiche mit Globalbudget weist das Budget den Budgetkredit sowie die Leistungen und Beurteilungskriterien aus. 4 Für voraussehbare Ausgaben, für die bei der Beschlussfassung über das Budget die rechtskräftige Bewilligung der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments noch aussteht, werden die Budgetkredite mit einem Sperrvermerk aufgenommen. Sie bleiben gesperrt, bis die Bewilligung rechtskräftig ist.

§ 100 Globalbudget

1 Die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament kann für einen Verwaltungsbereich ein Globalbudget beschliessen, das Aufwand und Ertrag zu einem Globalkredit zusammenfasst. 2 Verwaltungsbereiche mit Globalbudget müssen Einheiten der institutionellen oder funktionalen Rechnung entsprechen. Das Globalbudget erfasst nur die Erfolgsrechnung. 3 Ein Gemeindeerlass regelt die Haushaltsführung mit Globalbudgets.

§ 101 Verfahren

1 Der Gemeindevorstand erstellt die Budgetvorlage und begründet insbesondere wesentliche Veränderungen zum Budget des Vorjahres. 2 Die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament beschliesst das Budget. In der gleichen Versammlung bzw. Sitzung wird der Steuerfuss beschlossen. 3 Budget und Steuerfuss werden bis spätestens Ende Jahr beschlossen. Liegen keine rechtskräftigen Beschlüsse vor, ist der Gemeindevorstand ermächtigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.

§ 102 b. Zweckverbände

Das Budget wird beschlossen von a. der Delegiertenversammlung, sofern der Zweckverband über dieses Organ verfügt, b. den Gemeindevorständen der Verbandsgemeinden in den übrigen Fällen. a. Gemeinden 3. Abschnitt: Ausgaben und Anlagen A. Bewilligung von Ausgaben 1. Allgemeines Gebundene und

§ 103 neue Ausgaben

1 Ausgaben gelten als gebunden, wenn die Gemeinde durch einen Rechtssatz, durch einen Entscheid eines Gerichts oder einer Aufsichtsbehörde oder durch einen früheren Beschluss der zuständigen Organe oder Behörden zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt. 2 Im Übrigen gelten die Ausgaben als neu. Bewilligung

§ 104 neuer Ausgaben

1 Neue Ausgaben setzen einen Verpflichtungskredit und einen Budgetkredit voraus. 2 Die Gemeindeordnung regelt, ob und in welchem Umfang dem Gemeindevorstand, der Schulpflege und einer eigenständigen Kommission die Befugnis eingeräumt wird, im laufenden Rechnungsjahr neue Ausgaben zu bewilligen, ohne dass ein Budgetkredit vorliegt. Die Gemeindeordnung legt einen jährlichen Gesamtbetrag für neue einmalige und wiederkehrende Ausgaben fest. Bewilligung gebundener

§ 105 Ausgaben

Gebundene Ausgaben setzen einen Beschluss des Gemeindevorstands, der Schulpflege oder einer eigenständigen Kommission und, soweit die Ausgabe voraussehbar ist, einen Budgetkredit voraus. b. Veröffentlichung § 105 a.21 1 Beläuft sich eine gebundene Ausgabe auf eine Höhe, die bei neuen Ausgaben die Bewilligung der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments erfordert, wird der Beschluss veröffentlicht. 2 Im Beschluss wird die Gebundenheit der Ausgabe begründet und auf das Rechtsmittel hingewiesen. 2. Verpflichtungskredit

§ 106 Verpflichtungskredit

1 Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck und bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen. a. Grundsatz21 a. Begriff und Formen 2 Er wird beschlossen: a. bei einem Einzelvorhaben als Objektkredit, b. bei einem Programm als Rahmenkredit für die gesamten Ausgaben und als Objektkredite für die Ausgaben der einzelnen Teile des Programms. 3 Der Beschluss über den Rahmenkredit bestimmt die Zuständigkeit für die Aufteilung in einzelne Objektkredite.

§ 107 b. Zuständigkeit

1 Die Gemeindeordnung bestimmt anhand von Betragsgrenzen die Zuständigkeit für die Bewilligung von Verpflichtungskrediten durch: a. die Stimmberechtigten an der Urne, b. die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament, c. den Gemeindevorstand, d. die Schulpflege. 2 Die Gemeindeordnung kann zudem die Zuständigkeit eigenständiger Kommissionen vorsehen. 3 Die Betragsgrenzen sind so festzulegen, dass die Stimmberechtigten über alle Vorhaben von erheblicher finanzieller Bedeutung an der Urne entscheiden.

§ 108 Zusatzkredit

1 Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, ist ein Zusatzkredit einzuholen. 2 Bei einer wesentlichen Zweckänderung ist ein neuer Verpflichtungskredit einzuholen.

§ 109 b. Zuständigkeit

1 Wenn die Gemeindeordnung keine strengere Regelung trifft, richtet sich die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatzkrediten nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite. Massgebend ist die Höhe des Zusatzkredits. 2 Überschreitet der Gesamtbetrag von Verpflichtungskredit und Zusatzkredit die Zuständigkeit jenes Organs, das den Verpflichtungskredit beschloss, richtet sich die Zuständigkeit für den Zusatzkredit nach der Höhe des Gesamtbetrags.

§ 110 Bemessung

1 Neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder sich gegenseitig bedingen, werden in denselben Verpflichtungskredit aufgenommen. 2 Der Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig feststehen oder wenn er unter dem Vorbehalt bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird. a. Anwendungsbereich Verfall und

§ 111 Aufhebung

1 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird. 2 Wird ein an der Urne bewilligter Verpflichtungskredit nicht beansprucht, entscheidet die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament über die Aufhebung. In den übrigen Fällen entscheidet das Organ, das den Verpflichtungskredit bewilligt hat, über dessen Aufhebung. Kontrolle und

§ 112 Abrechnung

1 Der Gemeindevorstand führt eine Verpflichtungskreditkontrolle. 2 Bei Verpflichtungskrediten, die von den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament bewilligt wurden, erstellt der Gemeindevorstand nach Vollendung des Vorhabens eine Abrechnung. 3 Diese bedarf der Genehmigung der Gemeindeversammlung oder des Parlaments. 4 Der Gemeindevorstand genehmigt die Abrechnung, wenn die Gemeindeordnung dies vorsieht und keine Kreditüberschreitung vorliegt. 3. Budgetkredit

§ 113 Begriff

Der Budgetkredit ermächtigt den Gemeindevorstand, die Jahresrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.

§ 114 Verfahren

1 Die Budgetkredite werden mit der Festsetzung des Budgets bewilligt. 2 Die Zuständigkeit richtet sich nach §§ 101 und 102.

§ 115 Nachtragskredit

1 Reicht ein Budgetkredit nicht aus, ist ein Nachtragskredit einzuholen. 2 Die Zuständigkeit richtet sich nach §§ 101 und 102. 3 Auf die Einholung eines Nachtragskredits kann verzichtet werden, wenn a. die Überschreitung des Budgetkredits betragsmässig durch den Verpflichtungskredit gedeckt ist oder b. der Gemeindevorstand, die Schulpflege oder eine eigenständige Kommission gemäss § 104 Abs. 2 über die Befugnis verfügt, Ausgaben in der entsprechenden Höhe ausserhalb des Budgets zu bewilligen.

§ 116 Kreditüberschreitung

1 Das gemäss §§ 128 und 129 zuständige Organ genehmigt Kreditüberschreitungen zusammen mit der Jahresrechnung. 2 Der Gemeindevorstand begründet wesentliche Kreditüberschreitungen. B. Anlagegeschäfte

§ 117 Zuständigkeit

1 Anlagen des Finanzvermögens werden grundsätzlich vom Gemeindevorstand beschlossen. 2 Die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament ist zuständig: a. ab einem in der Gemeindeordnung festzulegenden Anlagewert bei der Veräusserung von und Investitionen in Finanzliegenschaften, b. in den weiteren in der Gemeindeordnung vorgesehenen Fällen. 4. Abschnitt: Rechnungslegung und Berichterstattung A. Allgemeines

§ 118 Zweck

Die Rechnungslegung soll die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellen. Grundsätze § 119.17 1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortführung, der Stetigkeit, der Periodenabgrenzung und der Bruttodarstellung. 2 Die Gemeinden können den Ressourcenausgleich zeitlich abgrenzen. B. Jahresrechnung Zweck und

§ 120 Inhalt

1 Die Jahresrechnung zeigt die finanzielle Lage der Gemeinde sowie die finanzielle Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr und zum Budget. 2 Sie enthält insbesondere: a. die Bilanz, b. die Erfolgsrechnung, c. die Investitionsrechnung, d. die Geldflussrechnung, e. den Anhang. 3 Für Verwaltungsbereiche mit Globalbudget zeigt die Jahresrechnung zudem die erbrachten Leistungen sowie die dafür eingesetzten finanziellen Mittel.

§ 121 Bilanz

1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte, auf der Passivseite das Fremdkapital und das Eigenkapital. 2 Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwaltungsvermögen. 3 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können. 4 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen. 5 Verpflichtungen gegenüber Sonderrechnungen werden dem Fremdkapital zugerechnet. b. Eigenkapital

§ 122 im Besonderen

1 Das Eigenkapital umfasst das zweckgebundene und das zweckfreie Eigenkapital. 2 Das zweckgebundene Eigenkapital umfasst: a. die Verpflichtungen und Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen der Eigenwirtschaftsbetriebe gemäss § 88, b. die Fonds im Eigenkapital, c. die Rücklagen aus Verwaltungsbereichen mit Globalbudget gemäss § 89, d. die Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben gemäss § 90. 3 Das zweckfreie Eigenkapital umfasst den Bilanzüberschuss und die Reserve gemäss § 123.

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