§ 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und den Finanzhaushalt der politischen Gemeinden und der Schulgemeinden.
Zürich · 131.1 · statute
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In force since 2018-01-01, as the publisher states.
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Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und den Finanzhaushalt der politischen Gemeinden und der Schulgemeinden.
1 Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeordneten Rechts selbstständig. 2 Sie bezeichnen ihren Namen. Änderungen von Gemeindenamen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Gliederung und
1 Das Kantonsgebiet gliedert sich in politische Gemeinden. Schulgemeinden umfassen das Gebiet einer oder mehrerer politischer Gemeinden. 2 Politische Gemeinden organisieren sich als Versammlungsgemeinden oder als Parlamentsgemeinden. …4 3 Schulgemeinden organisieren sich als Versammlungsgemeinden. 4 Parlamentsgemeinden können das Gemeindegebiet in Kreise mit eigenen Behörden aufteilen, sofern das kantonale Recht dies vorsieht.
1 Die Gemeinden regeln die Grundzüge ihrer Organisation und die Zuständigkeiten ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Diese kann erst nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft treten. 2 Wichtige Rechtssätze beschliessen die Gemeinden in der Form eines Gemeindeerlasses. Zuständig sind die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament unter Vorbehalt des fakultativen Referendums. 3 Weniger wichtige Rechtssätze beschliessen die Gemeindebehörden in Form eines Behördenerlasses.
1 Gemeindeorgane sind: a. die Stimmberechtigten, b. das Gemeindeparlament, c. folgende Behörden: 1. der Gemeindevorstand, 2. die Schulpflege, 3. eigenständige Kommissionen. 2 Die Gemeindeordnung kann für den Gemeindevorstand und das Gemeindeparlament andere Bezeichnungen festlegen.
1 In Gemeindeversammlungen sowie in Sitzungen des Parlaments und der Behörden wird Protokoll geführt. 2 Das Protokoll enthält mindestens die Beschlüsse, die Wahlergebnisse und die Beanstandungen zum Verfahren.
1 Erlasse, allgemeinverbindliche Beschlüsse und Wahlergebnisse werden veröffentlicht. Die Gemeinden bestimmen ihr Publikationsorgan. 2 Die Gemeinden veröffentlichen ihr Recht zudem in einer systematisch aufgebauten Rechtssammlung. 3 Der Regierungsrat regelt die Publikation mit elektronischen Mitteln in einer Verordnung.
Mitglieder von Gemeindeparlamenten und Behörden sowie Gemeindeangestellte und Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit die Voraussetzungen von § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)10 erfüllt sind. 2. Teil: Organisation 1. Abschnitt: Stimmberechtigte
Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten.
1 Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne über Geschäfte, die ihnen das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweist. 2 Über folgende Geschäfte findet keine Urnenabstimmung statt: a. Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses, b. Genehmigung der Rechnungen, c. Wahlen in der Gemeindeversammlung oder im Gemeindeparlament, d. Verfahrensentscheide bei der Behandlung von Initiativen, e. andere in der Gemeindeordnung bezeichnete Geschäfte. 3 In Parlamentsgemeinden findet zudem über folgende Geschäfte keine Urnenabstimmung statt: a. Genehmigung des Geschäftsberichts, b. ablehnende Beschlüsse des Parlaments, ausgenommen abgelehnte Volksinitiativen, c. Verfahrensentscheide bei der Behandlung parlamentarischer Vorstösse.
1 In Versammlungsgemeinden unterbreitet der Gemeindevorstand und in Parlamentsgemeinden das Parlament den Stimmberechtigten Geschäfte zur Beschlussfassung. 2 Ändert die Gemeindeversammlung oder das Parlament eine Vorlage und kommt es über die geänderte Vorlage zur Urnenabstimmung, kann der Gemeindevorstand den Stimmberechtigten auch die ursprüngliche Vorlage unterbreiten. Varianten-, Teil-
1 In Versammlungsgemeinden kann der Gemeindevorstand und in Parlamentsgemeinden das Parlament ausnahmsweise beschliessen, den Stimmberechtigten a. zwei Varianten zu unterbreiten, b. eine Grundsatzfrage zur Abstimmung zu unterbreiten. 2 In Fällen von Abs. 1 lit. a bezeichnet der Gemeindevorstand oder das Parlament die von ihm bevorzugte Variante. 3 Haben die Stimmberechtigten einer Grundsatzfrage zugestimmt, gelten für die Umsetzung die Fristen zur Behandlung von Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung. Abstimmungsverfahren
Für das Abstimmungsverfahren an der Urne gelten die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR)9 sinngemäss. 2. Abschnitt: Gemeindeversammlungen A. Zusammensetzung und Befugnisse setzung und
1 Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung der Stimmberechtigten. 2 Die Versammlung ist öffentlich. Der Gemeindevorstand schliesst nicht stimmberechtigte Personen aus, wenn dies überwiegende öffentliche oder private Interessen gemäss § 23 IDG erfordern. Aufgaben und
1 Die Gemeindeversammlung beschliesst über Geschäfte, die ihr das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweist. 2 Sie übt die politische Kontrolle über Behörden, Verwaltung und die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben aus. Vorberatende
1 Die Gemeindeordnung kann bestimmen, dass Vorlagen, über die eine Urnenabstimmung durchzuführen ist, vorgängig in der Gemeindeversammlung zu behandeln sind. Davon ausgenommen sind Volks- und Einzelinitiativen. 2 Den Stimmberechtigten wird die von der Versammlung beschlossene Vorlage unterbreitet. Die Versammlung beschliesst eine Abstimmungsempfehlung. 3 Ändert die Gemeindeversammlung eine Vorlage des Gemeindevorstands, kann der Gemeindevorstand den Stimmberechtigten auch die ursprüngliche Vorlage unterbreiten.
1 Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Gemeindeversammlung verlangen. Sie richten die Anfrage schriftlich an den Gemeindevorstand. 2 Anfragen, die spätestens zehn Arbeitstage vor einer Versammlung eingereicht werden, beantwortet der Gemeindevorstand spätestens einen Tag vor dieser Versammlung schriftlich. 3 In der Versammlung werden die Anfrage und die Antwort bekannt gegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet. B. Vorbereitung Einberufung
1 Der Gemeindevorstand beruft Gemeindeversammlungen ein, soweit dies für die Behandlung von Geschäften notwendig ist. 2 Er kündigt die Versammlung mindestens vier Wochen vorher öffentlich an und gibt dabei die Geschäfte bekannt. 3 In dringenden Fällen kann er die Frist bis auf zwei Wochen verkürzen. Beleuchtender
1 Der Gemeindevorstand verfasst einen Beleuchtenden Bericht. Es gelten § 64 a Abs. 1 lit. a, b und d GPR9.20 2 Er stellt ihn den Stimmberechtigten mindestens zwei Wochen vor der Gemeindeversammlung zu oder weist in der Ankündigung der Versammlung darauf hin, dass der Bericht aufliegt und auf Verlangen kostenlos zugestellt wird. C. Durchführung
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands leitet die Gemeindeversammlung. 2 Sie oder er kann Ruhestörende wegweisen und eine Versammlung schliessen, wenn die Ordnung nicht hergestellt werden kann. 3 Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Zahl der Stimmberechtigten fest.
Die Gemeindeversammlung wählt die Stimmenzählenden. Diese dürfen an der Vorbereitung eines Geschäfts nicht mitgewirkt haben. Beratung und
1 Ein Mitglied des Gemeindevorstands vertritt das Geschäft. 2 Jede stimmberechtigte Person kann sich zum Geschäft äussern und Anträge zum Verfahren und zum Inhalt der Vorlage stellen. 3 Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort verlangt oder die Versammlung den Abbruch der Beratung beschliesst. 4 Über Redezeitbeschränkungen beschliesst die Versammlung.
1 Verfahrensanträge werden vor Anträgen zum Inhalt der Vorlage behandelt. 2 Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen, werden gegeneinander zur Abstimmung gebracht. Der Antrag mit den wenigsten Stimmen scheidet aus. Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein Antrag verbleibt. Über diesen wird in der Schlussabstimmung abgestimmt.
1 Vor der ersten Abstimmung zu einem Geschäft gibt die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands den Gegenstand und die Reihenfolge der Abstimmungen bekannt. 2 Sie oder er stellt fest, ob die Mehrheit der Stimmenden den Antrag angenommen oder abgelehnt hat. Im Zweifelsfall wird die Abstimmung wiederholt und werden die Stimmen gezählt. 3 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid. b. geheime
1 Ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine geheime Abstimmung verlangen. Sie ist ausgeschlossen bei der Bereinigung gleichgeordneter Anträge. 2 Die Stimmabgabe erfolgt auf amtlich ausgegebenen Stimmzetteln. 3 Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands stimmt mit. 4 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
1 Zur Wahl stehen die von den Stimmberechtigten vorgeschlagenen wählbaren Personen. Wahlvorschläge können vor oder während der Versammlung gemacht werden. 2 Werden gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen, als Stellen zu besetzen sind, werden die Vorgeschlagenen als gewählt erklärt. 3 Andernfalls erfolgt die Wahl nach folgenden Vorschriften: a. Es wird offen in einem Wahlgang gewählt. b. Die Vorgeschlagenen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen. Die Stimmberechtigten haben so viele Stimmen, wie Stellen zu besetzen sind. Jeder Person können sie nur eine Stimme geben. c. Gewählt sind die Personen, die am meisten Stimmen erhalten haben. d. Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands wählt nicht mit. Bei Stimmengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid. 3. Abschnitt: Gemeindeparlamente
1 Politische Gemeinden können ein Parlament einführen. 2 Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder. Öffentlichkeit der
1 Die Verhandlungen des Parlaments sind öffentlich. 2 Das Parlament schliesst die Öffentlichkeit von der Behandlung einzelner Geschäfte aus, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen gemäss § 23 IDG dies erfordern. a. offene Abstimmung
1 Die Parlamentsmitglieder sind bei ihren Entscheiden an keine Weisungen gebunden. 2 Sie legen ihre Interessenbindungen offen. Aufgaben und
1 Das Parlament beschliesst über Geschäfte, die ihm das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweist. 2 Es übt die politische Kontrolle über Behörden, Verwaltung und die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben aus.
1 Das Parlament regelt seine Organisation in einem Gemeindeerlass. 2 Im Erlass sind insbesondere zu regeln: a. die Organe und ihre Zuständigkeiten, b. die Rechte der Mitglieder des Parlaments gemäss §§ 33–35 sowie das Verfahren zu deren Ausübung, c. die Rechte und das Verfahren der parlamentarischen Untersuchungskommission, d. die Abstimmungsordnung. 3 Enthält der Gemeindeerlass keine entsprechenden Regelungen, richten sich a. das Abstimmungsverfahren nach §§ 24 und 25, b. das Wahlverfahren nach § 26, wobei im ersten und im zweiten Wahlgang das absolute, im dritten Wahlgang das relative Mehr gilt, c. das Verfahren zur Behandlung von Rechten der Mitglieder des Parlaments gemäss §§ 34 und 35 sinngemäss nach dem Kantonsratsgesetz11.
1 Parlamentsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere in Angelegenheiten, a. die unmittelbar sie selbst oder eine Person betreffen, die ihnen infolge Verwandtschaft oder Schwägerschaft oder aus anderen Gründen nahesteht, b. die eine juristische Person betreffen, bei der sie in leitender Stellung tätig sind oder für die sie eine Beratungsfunktion erfüllen. 2 Parlamentsmitglieder, die bei der Gemeinde angestellt sind, treten bei der Behandlung von Geschäften aus ihrem Tätigkeitsbereich in den Ausstand. Rechte der Mitglieder
Jedes Parlamentsmitglied kann sich zu den Geschäften äussern und Anträge zum Verfahren sowie zum Inhalt der Vorlage stellen. b. mögliche
Jedes Parlamentsmitglied kann Motionen, Postulate, parlamentarische Initiativen, Interpellationen, Anfragen und weitere im Organisationserlass des Parlaments vorgesehene Vorstösse einreichen.
1 Eine überwiesene Motion verpflichtet den Gemeindevorstand, eine Vorlage zu einem Gegenstand auszuarbeiten, der in die Zuständigkeit des Parlaments fällt. 2 Ein überwiesenes Postulat verpflichtet den Gemeindevorstand zu prüfen, ob eine Vorlage auszuarbeiten oder eine Massnahme zu treffen ist. 3 Eine vorläufig unterstützte parlamentarische Initiative verpflichtet das Parlament, eine Vorlage zu einem Gegenstand auszuarbeiten, der in die Zuständigkeit des Parlaments fällt. 4 Eine unterstützte Interpellation verpflichtet den Gemeindevorstand, über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Auskunft zu geben. 5 Die Anfrage verpflichtet den Gemeindevorstand, über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Auskunft zu geben. Eine Diskussion im Parlament findet nicht statt. Rechte des
1 Der Gemeindevorstand unterbreitet dem Parlament Geschäfte zur Beschlussfassung. Er kann ihm ausnahmsweise auch Vorlagen mit Varianten oder Grundsatzfragen unterbreiten. 2 Dem Gemeindevorstand steht bei allen Geschäften des Parlaments ein Antragsrecht oder ein Äusserungsrecht zu. 3 In den Verhandlungen des Parlaments haben die Mitglieder des Gemeindevorstands beratende Stimme und ein Antragsrecht. 4 Der Gemeindevorstand kann seine Vorlagen in den vorberatenden Kommissionen des Parlaments durch ein Mitglied vertreten lassen. Kinder- und
Die Gemeinden können ein Kinder- und Jugendparlament einführen und ihm in der Gemeindeordnung insbesondere folgende Befugnisse einräumen: a. Recht auf Anhörung durch die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament, b. Recht, dem Gemeindevorstand Anfragen oder dem Gemeindeparlament Postulate einzureichen. a. Beratung und Antragstellung 4. Abschnitt: Behörden A. Allgemeines Einberufung
1 Behörden versammeln sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder. 2 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
1 Eine Behörde kann beschliessen, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. 2 Sie trifft ihre Entscheide nach gemeinsamer Beratung als Kollegium. In Ausnahmefällen kann sie auf dem Zirkularweg entscheiden. 3 Die Mitglieder der Behörde vertreten die Entscheide des Kollegiums. Abstimmungen
1 Bei Abstimmungen und Wahlen ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 2 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. 3 Im Übrigen gelten für die Abstimmungsordnung sowie für das Abstimmungs- und Wahlverfahren §§ 23, 24 und 26 sinngemäss.