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Gemeindegesetz

Zürich · 131.1 · statute

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Contents: 178 provisions
  1. § 1 Gegenstand
  2. § 2 Autonomie
  3. § 3 Organisation
  4. § 4 Rechtsetzung
  5. § 5 Gemeindeorgane
  6. § 6 Protokoll
  7. § 7 Publikation
  8. § 8 Schweigepflicht
  9. § 9 Oberstes Organ
  10. § 10 Urnengeschäfte
  11. § 11 Antragsrecht
  12. § 12 und Grundsatzabstimmung
  13. § 13 an der Urne
  14. § 14 Öffentlichkeit
  15. § 15 Befugnisse
  16. § 16 Gemeindeversammlung
  17. § 17 Anfragerecht
  18. § 18 der Gemeindeversammlung
  19. § 19 Bericht
  20. § 20 Versammlungsleitung
  21. § 21 Stimmenzählende
  22. § 22 Antragstellung
  23. § 23 Abstimmungsordnung
  24. § 24 Abstimmungsverfahren
  25. § 25 Abstimmung
  26. § 26 Wahlverfahren
  27. § 27 Bestand
  28. § 28 Verhandlungen
  29. § 29 Unabhängigkeit der Parlamentsmitglieder
  30. § 30 Befugnisse
  31. § 31 Organisationserlass
  32. § 32 Ausstandspflicht
  33. § 33 des Parlaments
  34. § 34 Vorstösse
  35. § 35 c. Gegenstand
  36. § 36 Gemeindevorstands
  37. § 37 Jugendparlament
  38. § 38 und Teilnahme
  39. § 39 Beschlussfassung
  40. § 40 und Wahlen
  41. § 41 Präsidialentscheide
  42. § 42 Ausstandspflicht
  43. § 43 Öffentlichkeit
  44. § 44 Aufgabenübertragung
  45. § 45 b. an Gemeindeangestellte
  46. § 46 und Sachverständige
  47. § 47 setzung
  48. § 48 Aufgaben
  49. § 49 Gemeindeverwaltung
  50. § 50 Kommissionen
  51. § 51 Kommissionen
  52. § 52 oder Gemeindeschreiber
  53. § 53 Arbeitsverhältnis
  54. § 54 Bestand
  55. § 55 setzung
  56. § 56 Befugnisse
  57. § 57 Schulkreise
  58. § 58 Rechnungsprüfungskommission
  59. § 59 b. Aufgaben
  60. § 60 Geschäftsprüfungskommission
  61. § 61 b. Aufgaben
  62. § 62 und Auskünfte
  63. § 63 Aufgabenträger
  64. § 64 der Aufgabenerfüllung
  65. § 65 Begriff
  66. § 66 Rechtsformen
  67. § 67 des Privatrechts
  68. § 68 Rechtsgrundlage
  69. § 69 b. Zuständigkeit
  70. § 70 c. Genehmigung
  71. § 71 Anschlussvertrag
  72. § 72 arbeitsvertrag
  73. § 73 Zweckverband
  74. § 74 Anstalt
  75. § 75 Privatrechts
  76. § 76 Inhalt
  77. § 77 Aufgabenträgern
  78. § 78 Zuständigkeit
  79. § 79 b. bei selbstständigen Aufgabenträgern
  80. § 80 Genehmigung
  81. § 81 Verfahren
  82. § 82 arbeit
  83. § 83 Versuche
  84. § 84 der Haushaltsführung
  85. § 85 Haushalts
  86. § 86 Haushalts
  87. § 87 Spezialfinanzierungen
  88. § 88 b. Eigenwirtschaftsbetriebe
  89. § 89 Globalbudgets
  90. § 90 Investitionsvorhaben
  91. § 91 Sonderrechnungen
  92. § 93 Bilanzfehlbetrag
  93. § 94 Information
  94. § 95 Inhalt
  95. § 96 Zuständigkeit
  96. § 97 Zweck
  97. § 98 Grundsätze
  98. § 99 Inhalt
  99. § 100 Globalbudget
  100. § 101 Verfahren
  101. § 102 b. Zweckverbände
  102. § 103 neue Ausgaben
  103. § 104 neuer Ausgaben
  104. § 105 Ausgaben
  105. § 106 Verpflichtungskredit
  106. § 107 b. Zuständigkeit
  107. § 108 Zusatzkredit
  108. § 109 b. Zuständigkeit
  109. § 110 Bemessung
  110. § 111 Aufhebung
  111. § 112 Abrechnung
  112. § 113 Begriff
  113. § 114 Verfahren
  114. § 115 Nachtragskredit
  115. § 116 Kreditüberschreitung
  116. § 117 Zuständigkeit
  117. § 118 Zweck
  118. § 120 Inhalt
  119. § 121 Bilanz
  120. § 122 im Besonderen
  121. § 123 c. Reserve
  122. § 124 Erfolgsrechnung
  123. § 125 Investitionsrechnung
  124. § 126 Geldflussrechnung
  125. § 127 Anhang
  126. § 128 Verfahren
  127. § 129 b. Zweckverbände
  128. § 130 Bilanzierung
  129. § 131 b. Bewertungsgrundsätze
  130. § 132 c. Abschreibungen und Wertminderungen
  131. § 133 und Vermögensveräusserung
  132. § 134 D. Geschäftsbericht
  133. § 135 Buchführung
  134. § 136 Anlagenbuchhaltung
  135. § 137 Verrechnungen
  136. § 138 Inventarführung
  137. § 139 Aufbewahrung
  138. § 140 Finanzkennzahlen
  139. § 141 Finanzstatistik
  140. § 142 Grundsatz
  141. § 143 der Prüfung
  142. § 144 Prüfstelle
  143. § 145 und Leumund
  144. § 146 c. Unabhängigkeit
  145. § 147 d. Prüfungsbericht
  146. § 148 e. Anzeigepflicht
  147. § 149 Prüfstelle
  148. § 150 Auskünfte
  149. § 151 Gemeinden
  150. § 152 b. Zusammenschlussvertrag
  151. § 153 c. Verfahren
  152. § 154 Schulaufgaben
  153. § 155 Voraussetzungen
  154. § 156 Projektkosten
  155. § 157 schlussbeitrag
  156. § 158 Entschuldungsbeitrag
  157. § 159 Finanzausgleich
  158. § 160 Begriff
  159. § 161 Vertrag
  160. § 162 Zuständigkeit
  161. § 163 Organisationen
  162. § 164 Kantonale Aufsichtsbehörden
  163. § 165 Berichterstattung
  164. § 166 Ordnungswidrigkeiten
  165. § 167 b. Voraussetzungen
  166. § 168 c. Massnahmen
  167. § 169 d. Kosten
  168. § 170 von Entscheiden
  169. § 171 b. Verfahren
  170. § 172 Gemeinde
  171. § 173 Vollzug
  172. § 174 Rechts
  173. § 175 und Anordnungen
  174. § 176 Sekundarschulgemeinden
  175. § 178 Grenzbereinigung von Schulgemeinden
  176. § 179 Eingangsbilanz
  177. § 180 Bilanzanpassungsbericht
  178. § 181 Verordnung

178 provisions

§ 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und den Finanzhaushalt der politischen Gemeinden und der Schulgemeinden.

§ 2 Autonomie

1 Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeordneten Rechts selbstständig. 2 Sie bezeichnen ihren Namen. Änderungen von Gemeindenamen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Gliederung und

§ 3 Organisation

1 Das Kantonsgebiet gliedert sich in politische Gemeinden. Schulgemeinden umfassen das Gebiet einer oder mehrerer politischer Gemeinden. 2 Politische Gemeinden organisieren sich als Versammlungsgemeinden oder als Parlamentsgemeinden. …4 3 Schulgemeinden organisieren sich als Versammlungsgemeinden. 4 Parlamentsgemeinden können das Gemeindegebiet in Kreise mit eigenen Behörden aufteilen, sofern das kantonale Recht dies vorsieht.

§ 4 Rechtsetzung

1 Die Gemeinden regeln die Grundzüge ihrer Organisation und die Zuständigkeiten ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Diese kann erst nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft treten. 2 Wichtige Rechtssätze beschliessen die Gemeinden in der Form eines Gemeindeerlasses. Zuständig sind die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament unter Vorbehalt des fakultativen Referendums. 3 Weniger wichtige Rechtssätze beschliessen die Gemeindebehörden in Form eines Behördenerlasses.

§ 5 Gemeindeorgane

1 Gemeindeorgane sind: a. die Stimmberechtigten, b. das Gemeindeparlament, c. folgende Behörden: 1. der Gemeindevorstand, 2. die Schulpflege, 3. eigenständige Kommissionen. 2 Die Gemeindeordnung kann für den Gemeindevorstand und das Gemeindeparlament andere Bezeichnungen festlegen.

§ 6 Protokoll

1 In Gemeindeversammlungen sowie in Sitzungen des Parlaments und der Behörden wird Protokoll geführt. 2 Das Protokoll enthält mindestens die Beschlüsse, die Wahlergebnisse und die Beanstandungen zum Verfahren.

§ 7 Publikation

1 Erlasse, allgemeinverbindliche Beschlüsse und Wahlergebnisse werden veröffentlicht. Die Gemeinden bestimmen ihr Publikationsorgan. 2 Die Gemeinden veröffentlichen ihr Recht zudem in einer systematisch aufgebauten Rechtssammlung. 3 Der Regierungsrat regelt die Publikation mit elektronischen Mitteln in einer Verordnung.

§ 8 Schweigepflicht

Mitglieder von Gemeindeparlamenten und Behörden sowie Gemeindeangestellte und Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit die Voraussetzungen von § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)10 erfüllt sind. 2. Teil: Organisation 1. Abschnitt: Stimmberechtigte

§ 9 Oberstes Organ

Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten.

§ 10 Urnengeschäfte

1 Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne über Geschäfte, die ihnen das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweist. 2 Über folgende Geschäfte findet keine Urnenabstimmung statt: a. Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses, b. Genehmigung der Rechnungen, c. Wahlen in der Gemeindeversammlung oder im Gemeindeparlament, d. Verfahrensentscheide bei der Behandlung von Initiativen, e. andere in der Gemeindeordnung bezeichnete Geschäfte. 3 In Parlamentsgemeinden findet zudem über folgende Geschäfte keine Urnenabstimmung statt: a. Genehmigung des Geschäftsberichts, b. ablehnende Beschlüsse des Parlaments, ausgenommen abgelehnte Volksinitiativen, c. Verfahrensentscheide bei der Behandlung parlamentarischer Vorstösse.

§ 11 Antragsrecht

1 In Versammlungsgemeinden unterbreitet der Gemeindevorstand und in Parlamentsgemeinden das Parlament den Stimmberechtigten Geschäfte zur Beschlussfassung. 2 Ändert die Gemeindeversammlung oder das Parlament eine Vorlage und kommt es über die geänderte Vorlage zur Urnenabstimmung, kann der Gemeindevorstand den Stimmberechtigten auch die ursprüngliche Vorlage unterbreiten. Varianten-, Teil-

§ 12 und Grundsatzabstimmung

1 In Versammlungsgemeinden kann der Gemeindevorstand und in Parlamentsgemeinden das Parlament ausnahmsweise beschliessen, den Stimmberechtigten a. zwei Varianten zu unterbreiten, b. eine Grundsatzfrage zur Abstimmung zu unterbreiten. 2 In Fällen von Abs. 1 lit. a bezeichnet der Gemeindevorstand oder das Parlament die von ihm bevorzugte Variante. 3 Haben die Stimmberechtigten einer Grundsatzfrage zugestimmt, gelten für die Umsetzung die Fristen zur Behandlung von Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung. Abstimmungsverfahren

§ 13 an der Urne

Für das Abstimmungsverfahren an der Urne gelten die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR)9 sinngemäss. 2. Abschnitt: Gemeindeversammlungen A. Zusammensetzung und Befugnisse setzung und

§ 14 Öffentlichkeit

1 Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung der Stimmberechtigten. 2 Die Versammlung ist öffentlich. Der Gemeindevorstand schliesst nicht stimmberechtigte Personen aus, wenn dies überwiegende öffentliche oder private Interessen gemäss § 23 IDG erfordern. Aufgaben und

§ 15 Befugnisse

1 Die Gemeindeversammlung beschliesst über Geschäfte, die ihr das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweist. 2 Sie übt die politische Kontrolle über Behörden, Verwaltung und die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben aus. Vorberatende

§ 16 Gemeindeversammlung

1 Die Gemeindeordnung kann bestimmen, dass Vorlagen, über die eine Urnenabstimmung durchzuführen ist, vorgängig in der Gemeindeversammlung zu behandeln sind. Davon ausgenommen sind Volks- und Einzelinitiativen. 2 Den Stimmberechtigten wird die von der Versammlung beschlossene Vorlage unterbreitet. Die Versammlung beschliesst eine Abstimmungsempfehlung. 3 Ändert die Gemeindeversammlung eine Vorlage des Gemeindevorstands, kann der Gemeindevorstand den Stimmberechtigten auch die ursprüngliche Vorlage unterbreiten.

§ 17 Anfragerecht

1 Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Gemeindeversammlung verlangen. Sie richten die Anfrage schriftlich an den Gemeindevorstand. 2 Anfragen, die spätestens zehn Arbeitstage vor einer Versammlung eingereicht werden, beantwortet der Gemeindevorstand spätestens einen Tag vor dieser Versammlung schriftlich. 3 In der Versammlung werden die Anfrage und die Antwort bekannt gegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet. B. Vorbereitung Einberufung

§ 18 der Gemeindeversammlung

1 Der Gemeindevorstand beruft Gemeindeversammlungen ein, soweit dies für die Behandlung von Geschäften notwendig ist. 2 Er kündigt die Versammlung mindestens vier Wochen vorher öffentlich an und gibt dabei die Geschäfte bekannt. 3 In dringenden Fällen kann er die Frist bis auf zwei Wochen verkürzen. Beleuchtender

§ 19 Bericht

1 Der Gemeindevorstand verfasst einen Beleuchtenden Bericht. Es gelten § 64 a Abs. 1 lit. a, b und d GPR9.20 2 Er stellt ihn den Stimmberechtigten mindestens zwei Wochen vor der Gemeindeversammlung zu oder weist in der Ankündigung der Versammlung darauf hin, dass der Bericht aufliegt und auf Verlangen kostenlos zugestellt wird. C. Durchführung

§ 20 Versammlungsleitung

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands leitet die Gemeindeversammlung. 2 Sie oder er kann Ruhestörende wegweisen und eine Versammlung schliessen, wenn die Ordnung nicht hergestellt werden kann. 3 Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Zahl der Stimmberechtigten fest.

§ 21 Stimmenzählende

Die Gemeindeversammlung wählt die Stimmenzählenden. Diese dürfen an der Vorbereitung eines Geschäfts nicht mitgewirkt haben. Beratung und

§ 22 Antragstellung

1 Ein Mitglied des Gemeindevorstands vertritt das Geschäft. 2 Jede stimmberechtigte Person kann sich zum Geschäft äussern und Anträge zum Verfahren und zum Inhalt der Vorlage stellen. 3 Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort verlangt oder die Versammlung den Abbruch der Beratung beschliesst. 4 Über Redezeitbeschränkungen beschliesst die Versammlung.

§ 23 Abstimmungsordnung

1 Verfahrensanträge werden vor Anträgen zum Inhalt der Vorlage behandelt. 2 Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen, werden gegeneinander zur Abstimmung gebracht. Der Antrag mit den wenigsten Stimmen scheidet aus. Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein Antrag verbleibt. Über diesen wird in der Schlussabstimmung abgestimmt.

§ 24 Abstimmungsverfahren

1 Vor der ersten Abstimmung zu einem Geschäft gibt die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands den Gegenstand und die Reihenfolge der Abstimmungen bekannt. 2 Sie oder er stellt fest, ob die Mehrheit der Stimmenden den Antrag angenommen oder abgelehnt hat. Im Zweifelsfall wird die Abstimmung wiederholt und werden die Stimmen gezählt. 3 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid. b. geheime

§ 25 Abstimmung

1 Ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine geheime Abstimmung verlangen. Sie ist ausgeschlossen bei der Bereinigung gleichgeordneter Anträge. 2 Die Stimmabgabe erfolgt auf amtlich ausgegebenen Stimmzetteln. 3 Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands stimmt mit. 4 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

§ 26 Wahlverfahren

1 Zur Wahl stehen die von den Stimmberechtigten vorgeschlagenen wählbaren Personen. Wahlvorschläge können vor oder während der Versammlung gemacht werden. 2 Werden gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen, als Stellen zu besetzen sind, werden die Vorgeschlagenen als gewählt erklärt. 3 Andernfalls erfolgt die Wahl nach folgenden Vorschriften: a. Es wird offen in einem Wahlgang gewählt. b. Die Vorgeschlagenen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen. Die Stimmberechtigten haben so viele Stimmen, wie Stellen zu besetzen sind. Jeder Person können sie nur eine Stimme geben. c. Gewählt sind die Personen, die am meisten Stimmen erhalten haben. d. Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands wählt nicht mit. Bei Stimmengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid. 3. Abschnitt: Gemeindeparlamente

§ 27 Bestand

1 Politische Gemeinden können ein Parlament einführen. 2 Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder. Öffentlichkeit der

§ 28 Verhandlungen

1 Die Verhandlungen des Parlaments sind öffentlich. 2 Das Parlament schliesst die Öffentlichkeit von der Behandlung einzelner Geschäfte aus, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen gemäss § 23 IDG dies erfordern. a. offene Abstimmung

§ 29 Unabhängigkeit der Parlamentsmitglieder

1 Die Parlamentsmitglieder sind bei ihren Entscheiden an keine Weisungen gebunden. 2 Sie legen ihre Interessenbindungen offen. Aufgaben und

§ 30 Befugnisse

1 Das Parlament beschliesst über Geschäfte, die ihm das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweist. 2 Es übt die politische Kontrolle über Behörden, Verwaltung und die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben aus.

§ 31 Organisationserlass

1 Das Parlament regelt seine Organisation in einem Gemeindeerlass. 2 Im Erlass sind insbesondere zu regeln: a. die Organe und ihre Zuständigkeiten, b. die Rechte der Mitglieder des Parlaments gemäss §§ 33–35 sowie das Verfahren zu deren Ausübung, c. die Rechte und das Verfahren der parlamentarischen Untersuchungskommission, d. die Abstimmungsordnung. 3 Enthält der Gemeindeerlass keine entsprechenden Regelungen, richten sich a. das Abstimmungsverfahren nach §§ 24 und 25, b. das Wahlverfahren nach § 26, wobei im ersten und im zweiten Wahlgang das absolute, im dritten Wahlgang das relative Mehr gilt, c. das Verfahren zur Behandlung von Rechten der Mitglieder des Parlaments gemäss §§ 34 und 35 sinngemäss nach dem Kantonsratsgesetz11.

§ 32 Ausstandspflicht

1 Parlamentsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere in Angelegenheiten, a. die unmittelbar sie selbst oder eine Person betreffen, die ihnen infolge Verwandtschaft oder Schwägerschaft oder aus anderen Gründen nahesteht, b. die eine juristische Person betreffen, bei der sie in leitender Stellung tätig sind oder für die sie eine Beratungsfunktion erfüllen. 2 Parlamentsmitglieder, die bei der Gemeinde angestellt sind, treten bei der Behandlung von Geschäften aus ihrem Tätigkeitsbereich in den Ausstand. Rechte der Mitglieder

§ 33 des Parlaments

Jedes Parlamentsmitglied kann sich zu den Geschäften äussern und Anträge zum Verfahren sowie zum Inhalt der Vorlage stellen. b. mögliche

§ 34 Vorstösse

Jedes Parlamentsmitglied kann Motionen, Postulate, parlamentarische Initiativen, Interpellationen, Anfragen und weitere im Organisationserlass des Parlaments vorgesehene Vorstösse einreichen.

§ 35 c. Gegenstand

1 Eine überwiesene Motion verpflichtet den Gemeindevorstand, eine Vorlage zu einem Gegenstand auszuarbeiten, der in die Zuständigkeit des Parlaments fällt. 2 Ein überwiesenes Postulat verpflichtet den Gemeindevorstand zu prüfen, ob eine Vorlage auszuarbeiten oder eine Massnahme zu treffen ist. 3 Eine vorläufig unterstützte parlamentarische Initiative verpflichtet das Parlament, eine Vorlage zu einem Gegenstand auszuarbeiten, der in die Zuständigkeit des Parlaments fällt. 4 Eine unterstützte Interpellation verpflichtet den Gemeindevorstand, über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Auskunft zu geben. 5 Die Anfrage verpflichtet den Gemeindevorstand, über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Auskunft zu geben. Eine Diskussion im Parlament findet nicht statt. Rechte des

§ 36 Gemeindevorstands

1 Der Gemeindevorstand unterbreitet dem Parlament Geschäfte zur Beschlussfassung. Er kann ihm ausnahmsweise auch Vorlagen mit Varianten oder Grundsatzfragen unterbreiten. 2 Dem Gemeindevorstand steht bei allen Geschäften des Parlaments ein Antragsrecht oder ein Äusserungsrecht zu. 3 In den Verhandlungen des Parlaments haben die Mitglieder des Gemeindevorstands beratende Stimme und ein Antragsrecht. 4 Der Gemeindevorstand kann seine Vorlagen in den vorberatenden Kommissionen des Parlaments durch ein Mitglied vertreten lassen. Kinder- und

§ 37 Jugendparlament

Die Gemeinden können ein Kinder- und Jugendparlament einführen und ihm in der Gemeindeordnung insbesondere folgende Befugnisse einräumen: a. Recht auf Anhörung durch die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament, b. Recht, dem Gemeindevorstand Anfragen oder dem Gemeindeparlament Postulate einzureichen. a. Beratung und Antragstellung 4. Abschnitt: Behörden A. Allgemeines Einberufung

§ 38 und Teilnahme

1 Behörden versammeln sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder. 2 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.

§ 39 Beschlussfassung

1 Eine Behörde kann beschliessen, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. 2 Sie trifft ihre Entscheide nach gemeinsamer Beratung als Kollegium. In Ausnahmefällen kann sie auf dem Zirkularweg entscheiden. 3 Die Mitglieder der Behörde vertreten die Entscheide des Kollegiums. Abstimmungen

§ 40 und Wahlen

1 Bei Abstimmungen und Wahlen ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 2 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. 3 Im Übrigen gelten für die Abstimmungsordnung sowie für das Abstimmungs- und Wahlverfahren §§ 23, 24 und 26 sinngemäss.

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